Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen (Antwort zu Drs. 21/137)
Text
Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen (Antwort zu Drs. 21/137)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/417
21. Wahlperiode 05.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Tamara Mazzi und der
Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/137 –
Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP schuf mit § 1
Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)
eine Neuregelung, nach der in sogenannten Dublin-Fällen (d. h. bei geklärter
Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und möglicher Ausreise dorthin)
kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht. Allenfalls für
eine maximal zweiwöchige Überbrückungszeit sollen in diesen Fällen noch
reduzierte Sachleistungen gewährt werden, nur in besonderen Härtefällen auch
darüber hinaus. Die Regelung ist seit 31. Oktober 2024 in Kraft.
Einem Medienbericht zufolge (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/leistun
gen-asylbewerber-100.html) kommt es in Bezug auf diese Neuregelung zu
einer uneinheitlichen Anwendungspraxis. Dass Leistungen ganz gestrichen
und Betroffene aufgefordert werden, die Unterkunft zu räumen, wie
Regierungsmitglieder dies gefordert hatten (die damalige Bundesministerin des
Innern und für Heimat, Nancy Faeser: Kürzungen „auf gar nichts, sondern nur
noch auf Rückreise“, der damaliger Bundesminister der Justiz, Dr. Marco
Buschmann: Reduzierung „auf null, bis auf das Rückführticket“, vgl. ebd.),
kommt demnach eher selten vor. Allerdings waren zum Beispiel zwei
türkische Asylbewerberinnen in Baden-Baden Anfang des Jahres 2025 von einer
solch drastischen Maßnahme betroffen (ebd.). In diesem Fall, wie auch in
weiteren (vgl. z. B.: www.proasyl.de/news/obdachlos-per-gesetz-junge-gefluechte
te-wird-aus-unterkunft-geworfen/), stoppten die angerufenen Sozialgerichte
die geplanten totalen Leistungsausschlüsse zumeist, insbesondere aufgrund
unions- und verfassungsrechtlicher Bedenken.
In dem oben genannten Bericht von tagesschau.de wird auf ein vierseitiges
Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom
7. Februar 2025 an die Hamburger Innenbehörde Bezug genommen, das auch
den Fragestellenden vorliegt. Hierin wird „eine von mehreren möglichen
Auslegungen“ der Neuregelung skizziert. Aufgrund des „komplexen
Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ könnten Leistungen
demnach auch erst dann entzogen werden, „wenn (…) die tatsächliche
Ausreisemöglichkeit (…) konkret absehbar ist“. Den Ländern stehe es offen,
Betroffene länger als zwei Wochen zu versorgen, allerdings „nicht als Asylbewerber-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
4. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
leistung“. Darüber hinaus könnten die Behörden eine Versorgung „aus
Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts gewähren“.
Zuvor schon hatte das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz dem
Medienbericht zufolge in Umsetzungshinweisen für die zuständigen Behörden
erläutert, dass die gesetzliche Neuregelung aufgrund unions- und
verfassungsrechtlicher Bedenken nicht umgesetzt werden könne und sie deshalb zu keiner
wesentlichen Änderung der Praxis führen würde. Ein vollständiger
Leistungsausschluss sei in verfassungskonformer Auslegung „zwingend zu vermeiden“,
Überbrückungsleistungen seien bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren.
Aus Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern habe es
dem Bericht zufolge ähnliche Rückmeldungen gegeben (a. a. O.).
Zur Anwendungspraxis gibt es keine bundesweiten Zahlen. Die
Bundesregierung habe dies ändern wollen, daraus sei aber nichts mehr geworden, heißt es
in dem Bericht weiter (a. a. O.). Auch acht Bundesländer hätten erklärt, keine
statistischen Angaben zu Leistungsausschlüssen zu erheben, vier
Bundesländer (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein-
Westfalen) hätten mitgeteilt, dass es bislang keine Fälle eines vollständigen
Leistungsentzugs gegeben habe. Hamburg habe dem Bericht zufolge 21 Fälle
genannt, in Hessen würden rund 250 entsprechende Verfahren geführt,
Rheinland-Pfalz habe 175 Fälle benannt, wobei Überbrückungsleistungen bis zur
Ausreise gewährt würden (a. a. O.).
Auf die Frage, ob angesichts dieser (Nicht-)Umsetzungsbilanz öffentlich ein
falscher Eindruck erweckt worden sei, habe ein Sprecher des BMI mitgeteilt,
dass das Bundesministerium die Anwendung der Regelung „für möglich“
halte, aber die Länder führten das AsylbLG „in eigener Angelegenheit“ aus
(a. a. O.).
Nach Auffassung der Fragestellenden zeigt der Bericht, dass die
Ampelkoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im
Gesetzgebungsverfahren tatsächlich einen falschen Eindruck erweckt und vorgetragene
Bedenken und Kritik ignoriert hat, um ein hartes und entschlossenes Handeln
vorgeben zu können. Aus ihrer Sicht geht es nicht nur zulasten der konkret
betroffenen Schutzsuchenden, sondern es schwächt insgesamt den demokratischen
Rechtsstaat und stärkt politisch rechte Kräfte, wenn im
Gesetzgebungsverfahren leichtfertig über Grund- und Menschenrechte hinweggegangen wird.
Umso bedenklicher ist nach Auffassung der Fragestellenden, dass im
Koalitionsvertrag der künftigen schwarz-roten Bundesregierung eine „konsequente
Umsetzung der bestehenden Anspruchseinschränkungen“ vereinbart wurde
(www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 97).
In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574
legte die Bundesregierung dar, dass im Gesetzgebungsverfahren die
Vereinbarkeit einer Gesetzesregelung mit EU- und Verfassungsrecht nicht begründet,
sondern lediglich „im Ergebnis bestätigt“ werden müsse (Antworten zu den
Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Auf ganz konkrete
Fragen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit EU-Recht antwortete die
Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden nur unzureichend und ausweichend
(Antworten zu den Fragen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die
Bundesregierung behauptete überdies, dass es nicht einmal fachkundigen
Bediensteten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) möglich
sei, einzuschätzen, wie viele Personen ungefähr von der Neuregelung
betroffen sein könnten (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14574),
im Gesetzgebungsverfahren hatten Abgeordnete Schätzungen zwischen
damals knapp 1 500 und 50 000 Personen im Jahr abgegeben (vgl.
Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14574). Ende Oktober 2024 lebten knapp 6 000
ausreisepflichtige Personen in Deutschland, bei denen die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaats festgestellt worden war (Antwort zu Frage 13 auf
Bundestagsdrucksache 20/14574). Befragt nach den konkreten Folgen der Neuregelung
(Kündigung von Wohnplätzen, zwangsweises Verlassen von Wohnräumen,
vermehrte Fälle von „Mundraub“ oder Prostitution, Notunterbringungen nach
dem Not- bzw. Ordnungsrecht der Länder bzw. Kommunen), antwortete die
Bundesregierung, dass sie davon ausgehe, „dass Betroffene nicht ohne
Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen
Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen
Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der
Aufnahmerichtlinie zustehenden Leistungen erhalten. Die zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen verschaffen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre
Ausreise zu organisieren und umzusetzen“ (Antwort zu Frage 15 auf
Bundestagsdrucksache 20/14574).
Wie viele „freiwillige“ Dublin-Überstellungen, auf deren (angebliche)
Möglichkeit bei Leistungseinstellungen verwiesen wird, es gibt, wird laut der
Antwort der Bundesregierung statistisch nicht erfasst, auch fachkundige
Bundesbedienstete sollen demnach nicht einmal ungefähre Schätzwerte hierzu
abgeben können (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die
Fragestellenden stellen die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Antwort
infrage, denn ihnen liegt ein internes Papier vor, das genau solche Angaben des
BMI zu „freiwilligen“ Überstellungen enthält: Im Jahr 2023 waren es
demnach 112 von insgesamt 5 053 Überstellungen (2,2 Prozent), bis August 2024
waren es 93 von 3 948 Überstellungen (2,4 Prozent).
1. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung
zutreffend, wonach es in der Praxis der Bundesländer nur selten vorkomme,
dass Leistungen gänzlich eingestellt und Betroffene in „Dublin-Fällen“
aufgefordert würden, ihre Unterkunft zu räumen, und wenn nein, wie
verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche
Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)?
Statistische Erkenntnisse über die Häufigkeit der Anwendung des
Leistungsausschlusses liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Länder führen das
AsylbLG und damit auch den Vollzug der Leistungseinschränkungen und
Leistungsausschlüsse in eigener Angelegenheit aus.
2. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung
zutreffend, dass Gerichte und mehrere Bundesländer davon ausgehen, dass
ein vollständiger Leistungsausschluss gegen EU- und Verfassungsrecht
verstoße, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus
angesichts der anderslautenden Ausführungen im entsprechenden
Gesetzgebungsverfahren bzw. der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen
CDU/CSU und SPD zu einer konsequenten Umsetzung der bestehenden
Anspruchseinschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und
wenn nein, wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und
welche Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte
ausführen)?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass einzelne Beschlüsse im einstweiligen
Rechtsschutz vorliegen, die die Konformität mit Verfassungs- und Unionsrecht
infrage stellen. Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt die Bundesregierung
grundsätzlich keine Stellung.
3. In welchem Rahmen bzw. in welchen Gremien, in welchen Zeiträumen
und auf welche Weise tauscht sich die Bundesregierung mit den
Bundesländern und gegebenenfalls auch mit den Kommunen aus (bitte auch
darlegen, welche Bundesministerien, Abteilungen, Stellen usw. auf den
jeweiligen Seiten beteiligt sind), um Fragen des Leistungs- bzw.
Sozialrechts im Kontext von Migration und Flucht (insbesondere des
Asylbewerberleistungsgesetzes) im Allgemeinen bzw. zur Umsetzung
bundesgesetzlicher Regelungen und hier konkret der Neuregelung der
Leistungseinstellung in Dublin-Fällen im Besonderen zu besprechen (bitte so
genau wie möglich ausführen), und wann und mit welchem Inhalt und
Ergebnis ist dies bislang mit Blick auf die zuletzt genannte Neuregelung
erfolgt bzw. künftig geplant (bitte mit Datum und Inhalt sowie dem Kreis
der Beteiligten auflisten)?
Die Ausführungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den
Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung steht über die
Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen in regelmäßigem Austausch
mit den Ländern. Der Austausch dient auch der Thematisierung von
Anwendungsfragen einzelner Normen des AsylbLG.
4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie einzelne
Bundesländer die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen
konkret umsetzen (bitte auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse
haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können,
wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und
ob dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch
mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum
nicht, und wenn ja, wie)?
5. Von welchen Bundesländern hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sie
aus verfassungs- und/oder europarechtlichen oder anderen Gründen
explizit keine totale Leistungseinstellung vorsehen bzw. praktizieren bzw.
dass sie eine Leistungsgewährung bis zur tatsächlichen Ausreise auf der
Grundlage von polizeilichem Ordnungs- oder Notrecht oder auf anderer
Rechtsgrundlage vornehmen (wie z. B. Rheinland-Pfalz, Bremen,
Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, laut Medienbericht,
siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte auflisten und so genau wie
möglich ausführen)?
Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen, liegen der
Bundesregierung keine detaillierten Kenntnisse über die Ausgestaltung der
Anwendung des Leistungsausschlusses im Einzelfall vor.
6. Sind die Angaben in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller
genannten Medienbericht zutreffend, wonach es die Bundesregierung habe
ändern wollen, dass es zur Anwendungspraxis der genannten Neuregelung
keine bundesweiten Zahlen gebe, daraus sei aber nichts mehr geworden,
und wenn nein, was ist zutreffend, und worauf könnte sich der
Medienbericht bezogen haben, und wenn ja, was genau wollte die
Bundesregierung ändern, und woran ist dies gegebenenfalls gescheitert (bitte
ausführen)?
Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 eine Formulierungshilfe für die
Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages
einzubringenden Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der
Migrationsverwaltung beschlossen. Der Gesetzentwurf enthielt Regelungen, nach
denen Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach Maßgabe des
AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden sollten. Wenn
Leistungskürzungen oder Leistungsausschlüsse in das AZR eingetragen worden
wären, wäre anhand der dadurch erlangten Daten eine statistische Auswertung
möglich gewesen. Der Gesetzentwurf unterliegt mit der Konstituierung der
neuen Bundesregierung der Diskontinuität.
7. Welche statischen Angaben zur Anwendungspraxis in Bezug auf die
Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen liegen der
Bundesregierung vor (bitte auch unvollständige oder ungesicherte Angaben
auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie
sich diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche
Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den
Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige
Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)?
Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine statistischen
Erkenntnisse vor. Die Länder führen das AsylbLG und damit auch den Vollzug
der Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse in eigener
Angelegenheit aus. Es wird darauf verwiesen, dass die Bundesregierung entsprechend der
Vereinbarung im Koalitionsvertrag (dort, Ziffer 3085) beabsichtigt, zügig ein
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
umzusetzen. In diesem Zusammenhang werden auch Regelungen zur Erfassung
von Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüssen nach dem AsylbLG
geprüft.
8. Was war der Anlass für das Schreiben des BMI (Staatssekretär Bernd
Krösser) vom 7. Februar 2025 an die Innenbehörde in Hamburg zu
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen, und hat es ähnliche oder andere
Schreiben des BMI zu diesem Thema an andere Bundesländer gegeben
(wenn ja, bitte mit Datum, Adressaten und Inhalt auflisten, und wenn
nein, warum nicht)?
Anlass für das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7.
Februar 2025 war ein Austausch zwischen dem Land Hamburg und dem BMI zur
Eröffnung und zum Betrieb des Dublin-Zentrums durch das Land Hamburg.
Weitere Schreiben des BMI an andere Länder hat es nicht gegeben.
a) Welchen Charakter hat dieses Schreiben, wenn dort die Auffassung
des BMI zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen „als eine von
mehreren möglichen Auslegungen“ dargelegt wird – bedeutet dies,
dass nach Auffassung des BMI auch andere Auslegungen möglich
und zulässig sind (und wenn ja, welche), und was würde dies über
die Klarheit und Bestimmtheit der Neuregelung aussagen (bitte
ausführen)?
Das Schreiben beleuchtet das Zusammenspiel von Asylrecht und der
Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Blick
auf § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG aus der Perspektive des BMI. Die
Länder führen das AsylbLG in eigener Angelegenheit aus und sind dabei nicht
auf eine Auslegung durch die Bundesregierung angewiesen.
b) Wie ist derzeit die konkrete Zusammenarbeit zwischen dem BAMF
und den Bundesländern bei der Organisation von Überstellungen,
welche Aufgaben übernehmen die Bundesländer bzw. die
Ausländerbehörden, welche Aufgaben übernimmt das BAMF, wie verläuft
derzeit ein typisches Dublin-Überstellungsverfahren, und wie ist hiervon
abweichend das Verfahren bei freiwilligen Dublin-Überstellungen
(bitte so genau wie möglich den jeweiligen Verfahrensablauf
darstellen), und wie können die Länder „auf Überstellungen auf freiwilliger
Basis“ hinwirken und „eine Überstellung binnen zwei Wochen“
anstreben, wie es in dem Schreiben heißt (bitte ausführen)?
Überstellungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden vom
BAMF koordiniert. Nach Erhalt der Information über den Eintritt der
Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes (AsylG)
übermittelt die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF einen
Terminvorschlag für die Überstellung. Das BAMF prüft den eingehenden
Terminvorschlag im Hinblick auf Vollstreckungshindernisse, bestätigt diesen und stimmt
sich mit dem zuständigen Mitgliedstaat und der Bundespolizei ab. Für die
konkrete Durchführung der Überstellung sind die Länder zuständig. Bezüglich
freiwilliger, selbstinitiierter Überstellungen wird auf die Antwort zu Frage 10
verwiesen.
c) Gibt es inzwischen Verwaltungsvereinbarungen mit den
Mitgliedstaaten und/oder vereinfachte Überstellungsverfahren, an denen laut
besagtem Schreiben die Bundesregierung arbeitet (bitte gegebenenfalls
mit Datum und wesentlichem Inhalt auflisten und auch Länder
nennen, mit denen Verhandlungen geführt werden und wie diesbezüglich
der Stand ist)?
Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen
Bundestages gelten nicht unbegrenzt. Eine Grenze bildet der Schutz des Kernbereichs
der exekutiven Eigenverantwortung. Dieser basiert auf dem Grundsatz der
Gewaltenteilung und gewährt der Regierung einen auch parlamentarisch nicht
ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Eine Pflicht der
Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht
danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei
Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung
liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher
grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in
laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl.
BVerfGE 124, 78 [120 f.]).
Die erfragten Verhandlungen und Gespräche hinsichtlich des Abschlusses von
Verwaltungsvereinbarungen sind noch nicht abgeschlossen und unterfallen
daher dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung.
d) Wie ist zu erklären, dass es in dem Schreiben heißt, dass „vor dem
Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen
Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ die
Neuregelung „dahingehend ausgelegt werden“ kann, „dass Leistungen
entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit
im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung
konkret absehbar ist“, vor dem Hintergrund, dass es in dem Schreiben
zuvor hieß, dass mit dem Erlass eines Dublin-Bescheides (außer zu
Italien, Griechenland) „gewährleistet“ sei, „dass dem Betroffenen die
Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich
möglich ist – was sich nach Auffassung der Fragestellenden
widerspricht, denn entweder ist eine Ausreise bzw. freiwillige Überstellung
mit dem Dublin-Bescheid innerhalb von zwei Wochen generell
tatsächlich möglich (obwohl auch hierzu schon Ausnahmen in Bezug auf
Italien und Griechenland gemacht werden) oder es bedarf zusätzlicher
Hinweise im Einzelfall, dass und wann „eine Überstellung konkret
absehbar ist“ (bitte ausführen und begründen)?
Aus Sicht des BMI handelt es sich um eine mögliche Auslegung der
Neuregelung durch die Länder, welche das AsylbLG und damit auch den Vollzug der
Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse in eigener Angelegenheit
ausführen.
e) Was konkret bedeutet es, wenn es in dem Schreiben heißt, dass es den
Ländern „offen“ stehe, „Personen über den Zeitraum der
Überbrückungsleistungen hinaus zu versorgen, um zum Beispiel eine bessere
Organisation des Überstellungsprozesses gewährleisten zu können“,
bedeutet dies insbesondere, dass der gesetzlich auf zwei Wochen
beschränkte Zeitraum für Überbrückungsleistungen (offenbar) nicht in
allen Fällen ausreichend ist (bitte ausführen und begründen)?
Nach Auffassung der Bundesregierung verschaffen die zweiwöchigen
Überbrückungsleistungen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu
organisieren und umzusetzen. Versorgen Länder Personen über den Zeitraum der
Überbrückungsleistungen hinaus, um z. B. eine bessere Organisation des
Überstellungsprozesses durch die Ausländerbehörde zu gewährleisten, erfolgt dies
grundsätzlich nicht als Leistung nach dem AsylbLG.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8f verwiesen.
f) Was bedeutet es konkret, wenn es in dem Schreiben abschließend
heißt, dass es „den Leistungsbehörden“ „darüber hinaus
unbenommen“ bleibt, „eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf
Basis des Ordnungsrechts zu gewähren“, und welche Bedingungen oder
Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BMI hierfür erfüllt
sein, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang können solche
Leistungen erfolgen, und wie unterscheiden sich solche Leistungen von
Überbrückungsleistungen (bitte so genau wie möglich ausführen) –
und ist es dann nicht so, dass ganz ähnliche Leistungen wie
Überbrückungsleistungen nur unter einem anderen Namen weiter gewährt
werden (bitte begründen)?
Eine solche Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des
Ordnungsrechts liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung der
Länder.
9. Wieso wird in dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 zwar auf
Artikel 21 der Richtlinie (RL) (EU) 2024/1346 abgestellt, wonach ab
dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zuständigkeit eines anderen
Mitgliedstaates kein Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten
Vorteile außerhalb des Staates, in dem sie sich aufzuhalten haben,
besteht, zugleich aber nicht der zweite Satz dieser Vorschrift
wiedergegeben, wonach dies „unbeschadet der Notwendigkeit“ gilt, „einen
Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta,
und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ (bitte begründen)?
a) Wie interpretiert die Bundesregierung diesen Satz 2 von Artikel 21
der RL (EU) 2024/1346, und wie soll ein menschenwürdiger
Lebensstandard sichergestellt werden, wenn Betroffene sich noch nicht im
für die Asylprüfung zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, der Staat
des aktuellen Aufenthalts sich aber weigert, einen
menschenwürdigen Lebensstandard bis zur tatsächlichen Ausreise zu sichern (bitte
ausführen, auch mit Blick auf den 75. Erwägungsgrund der
Richtlinie, wonach diese „die uneingeschränkte Wahrung der
Menschenwürde (…) gewährleisten“ soll)?
Die Fragen 9 und 9a werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung kommt in Artikel 21 der Richtlinie (EU)
2024/1346 der explizite Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck,
Aufnahmeleistungen nur in dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, in dem sich der
Betroffene nach Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat, um die
Funktionsweise des Gemeinsamen europäischen Asylsystems sicherzustellen. Den
betroffenen Personen stehen existenzsichernde Leistungen im zuständigen
Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu.
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller (vgl. auch:
Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs-
mitdem-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland
europarechtlich verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu
lassen, um die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben
sicherzustellen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27.
September 2012 in der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56
festgehalten hat, worauf auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die
allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die
Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der
Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem
entgegen[stehen], dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur
vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner
tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in
dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz
entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in Auseinandersetzung mit dem
genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-Urteil begründen, und
wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU- und
Verfassungsrechts wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls
ergreifen (etwa Rund- und Informationsschreiben an die Bundesländer,
Ausländer- und Sozialbehörden, dass die Neuregelung aufgrund
höherrangigem EU-Recht nicht anzuwenden ist), und wenn nein, warum nicht
(bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH
begründen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragesteller
diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 7 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14574, in der ausdrücklich um eine Auseinandersetzung mit dem
genannten und zitierten Urteil des EuGH gebeten worden war)?
Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Wie in der
Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 dargelegt, wurden mit
§ 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG die in der Richtlinie (EU) 2024/1346
und in der Verordnung (EU) 2024/135 für sog. Dublin-Fälle vorgesehenen
Regelungen umgesetzt. Die Aufnahme dieser Regelungen in diesen EU-
Rechtsakten ist als Korrektur durch den europäischen Gesetzgeber zu betrachten.
10. Vor dem Hintergrund, dass Dublin-Bescheide (außer zu Italien,
Griechenland) laut dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 künftig die
Passage enthalten sollen, dass die Betroffenen aufgefordert würden, „von
der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies
vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“: Wie sollen Betroffene
diese Abstimmung konkret vornehmen, und bitte so genau wie möglich
darlegen, auch mit Blick auf folgende Aspekte?
a) Wie können Betroffene die zuständigen Stellen in anderen
Mitgliedstaaten zur geforderten Abstimmung erreichen, und woher wissen
sie, wen genau sie wann und wie kontaktieren müssen?
b) Können die Betroffenen in ihrer Herkunftssprache mit den
zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren, und wenn
das nicht möglich ist, wie sollen sie die Abstimmung mit den
zuständigen Stellen vornehmen können?
c) Falls Betroffene gegenüber dem BAMF erklären, sich „freiwillig“
überstellen lassen zu wollen, muss dann nicht das BAMF eine solche
Überstellung organisieren, und zwar in derselben Weise wie bei
„normalen“ Überstellungen (bitte ausführen)?
Die Fragen 10, 10a bis 10c werden aufgrund des Sachzusammenhangs
gemeinsam beantwortet.
Äußern Antragstellende gegenüber der Ausländerbehörde den Willen zur
freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat („selbstinitiierte
Überstellung“), so wird zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und dem
BAMF ein Überstellungstermin abgestimmt. Dieser wird dem zuständigen
Mitgliedstaat mitgeteilt. Eine Kontaktaufnahme der betreffenden Person mit dem
für sie zuständigen Mitgliedstaat ist nicht vorgesehen, die Koordination obliegt
weiterhin dem BAMF in engem Zusammenwirken mit den für die Organisation
zuständigen Ausländerbehörden (vgl. Antwort zu Frage 8b).
d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Überstellung im
Einzelfall in Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv
zustimmen, eher gelingt, wenn sie formal „freiwillig“ erfolgt (wenn ja,
bitte begründen, und wenn nein, wie sind dann Leistungseinstellungen
zu rechtfertigen, wenn es nicht im Verschulden der Betroffenen liegt,
dass ihre Überstellung nicht gelingt)?
e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die
Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, Überstellungen auf
einmal in größerer Zahl ermöglichen werden, nur weil sie formal
„freiwillig“ erfolgen sollen (bitte begründen)?
Die Fragen 10d und 10e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Zustimmung zum Übernahmeersuchen ist der praktischen Durchführung
der Überstellung, und daher auch der Wahl der Überstellungsform, zeitlich
vorgelagert. Ein Zusammenhang im Sinne der Fragestellung besteht daher nicht.
f) Gelten die Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zur maximalen
Zahl von Überstellungen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 39 und 40 auf Bundestagsdrucksache 21/29) für alle,
d. h. auch für formal „freiwillige“ Überstellungen, und wenn ja, wie
sollen Betroffene dann eine „freiwillige“ Überstellung organisieren
können, wenn die jeweiligen Maximalzahlen bereits durch reguläre
Überstellungen erreicht werden, und wenn nein, welche gesonderten
Absprachen gibt es in Bezug auf „freiwillige“ Überstellungen (bitte so
genau wie möglich ausführen und nach Mitgliedstaaten
differenzieren)?
Aktuell bestehen keine Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zu etwaigen
Personenkontingenten. Selbstinitiierte, koordinierte Überstellungen im Sinne
von Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden
gleichermaßen berücksichtigt. Eine eigenständige Organisation der Überstellung durch
die antragstellende Person findet nicht statt.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10c verwiesen.
11. Sind die in dem Schreiben vom BMI vom 7. Februar 2025
angekündigten Änderungen (z. B. Änderung bzw. Ergänzung des Wortlauts von
Dublin-Bescheiden) inzwischen erfolgt (bitte genau auflisten, welche
Änderungen es im Kontext der Neuregelung der Leistungseinstellung in
Dublin-Fällen gab)?
Zur Umsetzung des neuen § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG wurde ein
neuer Passus in den sog. Dublin-Bescheiden eingefügt. In diesem wird
festgestellt, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die
antragstellende Person wird zudem auf die Möglichkeit der selbstinitiierten Überstellung in
Abstimmung mit den zuständigen Stellen hingewiesen.
12. Welche Restriktionen, Vorgaben, Bedingungen anderer Mitgliedstaaten,
Absprachen usw. gelten derzeit in Bezug auf Dublin-Überstellungen
(bitte so genau wie möglich, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten,
etwa auch mit Angaben zu notwendigen Ankündigungsfristen,
Vorlaufzeiten, zulässigen Überstellungstagen, Anzahl zulässiger Überstellungen
usw.; bitte gegebenenfalls kenntlich machen, welche Regelungen für
„freiwillige“ bzw. staatliche Überstellungen gelten und ob Angaben zu
zahlenmäßige Begrenzungen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten oder nur
in Bezug auf Deutschland gelten)?
Hinsichtlich der Beantwortung der Fragestellung verweist die Bundesregierung
darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht
des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit
hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf
Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht
öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die
beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Im
vorliegenden Fall ist die Einstufung der Überstellungsmodalitäten als Verschlusssache
zur Wahrung von Staatswohlinteressen notwendig. Eine öffentliche Benennung
der mit den Mitgliedstaaten verhandelten Überstellungsmodalitäten, birgt die
Gefahr, dass Rückführungen erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden,
sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ
beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen
Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom
1. April 2023 eingestuft worden, und wird gesondert in der Anlage*
übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist.
13. Ist es zutreffend, wie aus einem den Fragestellern vorliegenden Papier
hervorgeht (Informationen des BMI im Nachgang zu einem
Berichterstattergespräch vom 24. September 2024 zur Umsetzung des
„Sicherheitspakets“, Dateidatum: 7. Oktober 2024), dass es im Jahr 2023 genau
112 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 5 053, d. h. 2,2 Prozent)
und bis August 2024 genau 93 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt:
3 948, d. h. 2,4 Prozent) gab, wenn nein, was ist der Fall, und wie sind
dann diese Angaben in dem genannten BMI-Papier zu erklären, und
wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 20
auf Bundestagsdrucksache 20/14574 erklärt, die Anzahl der selbst
initiierten Überstellungen würden „statistisch nicht erfasst“ – und wieso
wurden diese im BMI offenbar vorliegenden Zahlen nicht genannt, obwohl
die Fragestellern sogar darum gebeten hatten, „zumindest ungefähre
Schätzwerte fachkundiger Bundesbediensteter [zu] nennen, falls keine
Statistik hierzu vorliegen sollte“ (bitte nachvollziehbar darlegen)?
a) Lagen dem BMI die oben genannten Zahlen zu freiwilligen
Überstellungen bereits bei Einreichung der genannten Frage 20 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 vor, wenn ja, warum
wurden sie den Fragestellenden trotz entsprechender Anfrage in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/14574 nicht zur Kenntnis gegeben, und wenn
nein, wie ist es zu erklären, dass das BMI intern entsprechende
Angaben gegenüber Abgeordneten der Regierungskoalition von
CDU/CSU und SPD machen konnte (bitte nachvollziehbar und
ausführlich darlegen)?
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Ist die o. g. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982
fachkundigen Bundesbediensteten bzw. dem BAMF intern zugeleitet worden,
um sie beantworten zu können (wie in der Frage erbeten), und wenn
ja, wie war die Antwort der fachkundigen Bundesbediensteten bzw.
Behörde, und wenn nein, warum nicht, und geschah dies
gegebenenfalls deshalb nicht, weil das BMI keine Angaben hierzu in
Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982
machen wollte, obwohl es wusste, dass entsprechende Zahlen beim
BAMF vorliegen und beschafft werden können, und wie wäre dies
gegebenenfalls zu rechtfertigen (bitte nachvollziehbar ausführen und
begründen)?
c) Wer war innerhalb des BMI verantwortlich für die Art der
(Nicht-)Beantwortung der genannten Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/14574, wer hat gegebenenfalls entschieden, die erfragten
Zahlen nicht bekanntzugeben, obwohl sie gegebenenfalls vorlagen
oder hätten beschafft werden können (bitte keine konkreten Namen
nennen, sondern die entsprechend verantwortliche Stelle kenntlich
machen, es sei denn, dies wäre auf Staatssekretärsebene entschieden
worden)?
d) Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem oben genannten
Vorgang der – aus Sicht der Fragestellern: wahrheitswidrige bzw.
zumindest unzureichenden – Nichtbeantwortung der besagten Frage 20 auf
Bundestagsdrucksache 20/13982, auch mit Blick auf das hohe
Gewicht des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen
Fragerechts (bitte ausführen)?
e) Welche Maßnahmen werden innerhalb des BMI ergriffen, um
künftige ähnliche Fälle einer wahrheitswidrigen oder unzureichenden
Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen zu verhindern (bitte
ausführen), und wenn keine entsprechenden Maßnahmen geplant
sind, warum nicht?
f) Wird die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des oben
dargestellten Vorgangs, Maßnahmen und Regelungen unterstützen, die
eine korrekte Beantwortung parlamentarischer Anfragen sicherstellen
sollen (bitte begründen)?
Die Fragen 13, 13a bis 13f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung weist die Unterstellung, sie habe wahrheitswidrig
geantwortet zurück.
Die Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 bezog sich in
Zusammenhang mit der nachfolgenden Frage 21 auf selbstinitiierte, koordinierte
Überstellungen.
Da es sich bei selbstinitiierten, koordinierte Überstellungen nach Artikel 7
Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 um staatlich koordinierte
Überstellungen handelt, werden diese durch das BAMF statistisch nicht gesondert
erfasst und können daher durch das BAMF nicht ausgewertet werden.
Es erfolgt lediglich eine statistische Erfassung von sog. freiwilligen,
unkoordinierten Ausreisen, in denen die Antragstellenden sich ohne vorherige
Absprache mit dem BAMF und der Ausländerbehörde in den zuständigen
Mitgliedstaat begeben, soweit das BAMF hiervon Kenntnis erhält. Bei den in Frage 13
genannten Angaben der Jahre 2023 und 2024 handelt es sich um solche
freiwilligen, unkoordinierten Ausreisen.
g) Wie viele „freiwillige“ Überstellungen gab es im Jahr 2024 und im
bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben
und auch nach Mitgliedstaaten auflisten; bitte auch nach kontrollierten
und unkontrollierten Überstellungen differenzieren), und wie bewertet
die Bundesregierung diese Zahlen mit Blick auf den Verweis auf
(angeblich) mögliche freiwillige Überstellungen als Grundlage für
Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen (bitte darlegen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13, 13a bis 13f verwiesen.
Die Angaben zu freiwilligen, unkoordinierten Ausreisen und koordinierten
Überstellungen (einschließlich selbstinitiierter koordinierter Überstellungen)
können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Januar 2025 bis April 2025:
Mitgliedstaat Freiwillige
unkoordinierte Ausreisen
Koordinierte Überstellungen
(einschließlich
selbstinitiierter, koordinierter
Überstellungen)
Belgien 6 119
Bulgarien 74
Dänemark 1 16
Estland 6
Finnland 1 13
Frankreich 17 409
Griechenland 14
Irland 1 1
Kroatien 1 221
Lettland 30
Litauen 14
Luxemburg 2 6
Malta 1 12
Niederlande 17 129
Norwegen 16
Österreich 3 170
Polen 4 176
Portugal 1 28
Rumänien 32
Schweden 4 120
Schweiz 9 143
Slowakei 6
Slowenien 2 42
Spanien 2 333
Tschechien 21
Ungarn 1
Zypern 5
Januar 2024 bis Dezember 2024:
Mitgliedstaat Freiwillige,
unkoordinierte
Ausreisen
Koordinierte Überstellungen
(einschließlich selbstinitiierter,
koordinierter Überstellungen)
Belgien 18 285
Bulgarien 290
Mitgliedstaat Freiwillige,
unkoordinierte
Ausreisen
Koordinierte Überstellungen
(einschließlich selbstinitiierter,
koordinierter Überstellungen)
Dänemark 4 32
Estland 7
Finnland 5 72
Frankreich 34 938
Griechenland 22
Italien 3
Kroatien 10 523
Lettland 57
Litauen 50
Luxemburg 3 9
Malta 1 26
Niederlande 64 315
Norwegen 17
Österreich 44 1.069
Polen 6 334
Portugal 1 148
Rumänien 91
Schweden 10 312
Schweiz 34 275
Slowakei 10
Slowenien 1 47
Spanien 7 576
Tschechien 3 63
Ungarn 3
Zypern 8
h) Verfügt das BMI bzw. verfügen entsprechend fachkundige
Bundesbedienstete tatsächlich nicht über Angaben bzw. zumindest ungefähre
Einschätzungen zur Zahl der in den Jahren 2020 bis 2024 bzw. im
bisherigen Jahr 2025 ausgestellten Laissez-passers bzw. besorgten bzw.
bereitgestellten Flugtickets zur Ermöglichung freiwilliger
Überstellungen (wenn doch, bitte entsprechende Angaben machen und nach
Zielstaaten differenzieren; Nachfrage zu Frage 21 der Antwort der
Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache
20/14574, weil die Fragesteller angesichts der Nichtbeantwortung der
Frage 20 (siehe oben) nicht sicher sind, ob die Bundesregierung diese
Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat)?
Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung existiert nicht.
14. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu
Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), „dass Betroffene nicht
ohne Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer
rechtlichen Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens
zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend
der Aufnahme-Richtlinie zustehenden Leistungen erhalten“, auch
angesichts des in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten
Medienberichts, wonach es gerade nicht bzw. nicht in größerem Umfang zu
Leistungseinstellungen kommt, und angesichts der Ausführungen des
BMI im oben genannten Schreiben vom 7. Februar 2025, wonach es den
Ländern offen stehe, Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage weiter zu
gewähren (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)?
Ja. Diese steht dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 nicht entgegen.
15. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu
Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), wonach „die
zweiwöchigen Überbrückungsleistungen […] den Betroffenen die notwendige Zeit
[verschaffen], um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“, auch
angesichts des oben benannten Schreibens des BMI vom 7. Februar
2025, das erläutert, dass Leistungen über den zweiwöchigen
Überbrückungszeitraum hinaus gewährt werden können (wenn ja, bitte
begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung
hieraus)?
Ja. Diese steht dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 nicht entgegen.
16. Wie ist die aktuelle Zahl der Personen in Deutschland, für die
asylrechtlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurde,
wie viele von ihnen waren bzw. sind ausreisepflichtig, und wie viele
dieser Ausreisepflichtigen verfügten nicht über eine Duldung (bitte jeweils
auch nach den Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten
Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Zum Stichtag 30. März 2025 hielten sich 25 680 Personen in Deutschland auf,
bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 604/2013 abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die
Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen
gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von
diesen waren zum Stichtag 6 370 ausreisepflichtig, wovon 1 159 keine
Duldung hatten.
Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen
werden.
Mitgliedstaat Anzahl Personen davon
ausreisepflichtig:
darunter
ausreisepflichtig ohne
Duldung
Gesamt 25.680 6.370 1.159
davon
Italien 8.801 2.022 254
Kroatien 4.862 1.391 198
Frankreich 1.877 496 102
Bulgarien 1.606 455 84
Spanien 1.464 343 69
Polen 1.185 292 68
Mitgliedstaat Anzahl Personen davon
ausreisepflichtig:
darunter
ausreisepflichtig ohne
Duldung
Schweden 801 181 81
Österreich 653 182 51
Niederlande 607 149 32
Belgien 507 132 33
Schweiz 424 124 24
Litauen 403 69 24
Rumänien 373 92 19
Ungarn 298 18 7
Portugal 269 71 9
Lettland 247 62 12
Finnland 195 48 17
Norwegen 182 35 20
Slowenien 172 44 4
Dänemark u.
Färöer
171 40 22
Tschechische
Republik
157 45 9
Griechenland 142 18 11
Malta 105 26 4
Slowakische
Republik
58 13 0
Estland 45 11 1
Zypern 35 3 1
Luxemburg 23 6 2
Großbritannien
mit Nordirland
11 2 1
Island 5 0 0
Irland 2 0 0
17. Wie viele Dublin-Ersuchen, Zustimmungen und Überstellungen gab es
bislang im Jahr 2025, sowohl von Deutschland aus als auch an
Deutschland gerichtet (bitte auch nach Mitgliedstaaten differenziert darstellen,
wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/15133)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jan. – Apr. 2025 Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Österreich 546 276 173 205 161 119
Belgien 340 262 125 921 591 167
Bulgarien 1.276 516 74 16 12 12
Schweiz 577 354 152 600 452 226
Zypern 63 15 5 13 8 19
Tschechien 64 66 21 33 29 27
Dänemark 61 45 17 71 54 41
Jan. – Apr. 2025 Übernahmeersuchen an die
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen von
Mitgliedstaaten
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Übernahmeersuchen
Zustimmungen
erfolgte
Überstellungen
Estland 7 8 6 0 0 5
Griechenland 2.602 76 14 286 236 149
Spanien 1.087 948 335 65 7 1
Finnland 59 46 14 13 13 16
Frankreich 1.428 1.136 426 1.961 1.053 303
Kroatien 2.100 1.845 222 83 13 7
Ungarn 176 112 1 21 14 11
Irland 9 1 2 73 23 0
Island 16 8 0 3 1 4
Italien 2.815 3.722 0 120 88 5
Liechtenstein 3 1 0 1 0 10
Litauen 66 52 14 3 2 1
Luxemburg 33 16 8 114 85 35
Lettland 92 82 30 0 1 1
Malta 58 62 13 3 1 1
Niederlande 528 378 146 677 544 275
Norwegen 64 46 16 73 53 44
Polen 429 367 180 39 32 11
Portugal 120 88 29 23 18 1
Rumänien 163 134 32 4 3 1
Schweden 343 268 124 70 54 37
Slowenien 133 108 44 27 14 4
Slowakei 21 16 6 9 6 4
Gesamt 15.279 11.054 2.229 5.527 3.568 1.537
18. Wie lange dauert es ab Überstellungsbescheid des BAMF
(Unzulässigkeitsentscheidung) bis zur Überstellung (bitte für die Jahre 2023, 2024
und das bisherige Jahr 2025, differenziert nach Mitgliedstaaten,
auflisten), wie lange dauerten entsprechende Eilverfahren gegen solche
Dublin-Bescheide (bitte wie zuvor auflisten), gegen wie viele Dublin-
Bescheide des BAMF wird Eilrechtsschutz gesucht (bitte in absoluten und
relativen Zahlen und ansonsten wie zuvor differenziert auflisten), und
wie war der Ausgang der Eilrechtsschutzverfahren im Jahr 2024 bzw. im
bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen und
zusätzlich nach Mitgliedstaaten differenziert auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Jahr 2023 Überstellungen an
MS
Dauer Dublin-Entscheidung bis
Überstellung in Monaten
Gesamt 5.053 4,5
davon:
Belgien 193 4,4
Jahr 2023 Überstellungen an
MS
Dauer Dublin-Entscheidung bis
Überstellung in Monaten
Bulgarien 266 3,5
Dänemark 43 5,0
Estland 3 4,2
Finnland 53 3,3
Frankreich 575 4,5
Griechenland 3 11,7
Irland 2 5,4
Island 1 0,4
Italien 11 17,3
Kroatien 328 4,3
Lettland 32 9,4
Litauen 53 9,2
Luxemburg 14 3,9
Malta 26 4,5
Niederlande 279 5,3
Norwegen 16 3,3
Österreich 1.534 3,9
Polen 419 5,7
Portugal 67 7,0
Rumänien 147 3,8
Schweden 199 3,8
Schweiz 121 4,1
Slowakei 6 5,3
Slowenien 56 5,8
Spanien 525 5,1
Tschechien 65 3,9
Ungarn 6 1,6
Zypern 10 3,8
Jahr 2024 Überstellungen an
MS
Dauer Dublin-Entscheidung bis
Überstellung in Monaten
Gesamt 5.827 4,9
davon:
Belgien 303 3,8
Bulgarien 290 5,0
Dänemark 36 4,4
Estland 7 4,1
Finnland 77 3,7
Frankreich 972 4,2
Griechenland 22 3,2
Italien 3 12,9
Kroatien 533 6,0
Lettland 57 6,6
Litauen 50 11,5
Luxemburg 12 3,1
Malta 27 4,6
Niederlande 379 4,3
Norwegen 17 28,2
Österreich 1.113 5,0
Polen 340 5,0
Portugal 149 4,1
Rumänien 91 7,8
Jahr 2024 Überstellungen an
MS
Dauer Dublin-Entscheidung bis
Überstellung in Monaten
Schweden 322 4,0
Schweiz 309 4,3
Slowakei 10 5,7
Slowenien 48 4,6
Spanien 583 4,9
Tschechien 66 4,4
Ungarn 3 7,9
Zypern 8 1,1
Jan. – Apr. 2025 Überstellungen an
MS
Dauer Dublin-Entscheidung bis
Überstellung in Monaten
Gesamt 2.229 4,9
davon:
Belgien 125 4,1
Bulgarien 74 5,9
Dänemark 17 5,4
Estland 6 6,7
Finnland 14 3,9
Frankreich 426 4,3
Griechenland 14 3,6
Irland 2 2,8
Kroatien 222 6,1
Lettland 30 5,0
Litauen 14 14,9
Luxemburg 8 4,0
Malta 13 5,3
Niederlande 146 4,6
Norwegen 16 2,5
Österreich 173 5,9
Polen 180 4,3
Portugal 29 7,2
Rumänien 32 5,5
Schweden 124 4,6
Schweiz 152 3,7
Slowakei 6 11,8
Slowenien 44 4,8
Spanien 335 4,9
Tschechien 21 3,6
Ungarn 1 6,5
Zypern 5 2,7
Die Angaben zu den eingelegten Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen
können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei
Dublin-Entscheidungen
01.01. – 31.12.2023 (Stand 15.02.2024)
gestellt
Belgien 91
Bulgarien 506
Dänemark 32
Estland 34
Finnland 47
Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei
Dublin-Entscheidungen
01.01. – 31.12.2023 (Stand 15.02.2024)
gestellt
Frankreich 607
Griechenland 8
Irland 1
Island 1
Italien 2.387
Kroatien 2.676
Lettland 147
Litauen 213
Luxemburg 3
Malta 50
Niederlande 136
Norwegen 7
Österreich 865
Polen 500
Portugal 126
Rumänien 197
Schweden 147
Schweiz 80
Slowakei 32
Slowenien 90
Spanien 430
Tschechien 64
Ungarn 11
Zypern 28
Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei
Dublin-Entscheidungen
01.01. – 31.12.2024 (Stand 15.02.2025)
gestellt
Belgien 129
Bulgarien 376
Dänemark 33
Estland 15
Finnland 39
Frankreich 718
Griechenland 43
Italien 1.219
Kroatien 1.998
Lettland 111
Litauen 52
Luxemburg 6
Malta 37
Niederlande 194
Norwegen 18
Österreich 325
Polen 380
Portugal 134
Rumänien 108
Schweden 183
Schweiz 190
Slowakei 14
Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei
Dublin-Entscheidungen
01.01. – 31.12.2024 (Stand 15.02.2025)
gestellt
Slowenien 34
Spanien 471
Tschechien 57
Ungarn 3
Zypern 7
Eingelegte Eilanträge bei Gericht
bei Dublin-Entscheidungen 01.01. –
31.03.2025 (Stand 15.05.2025)
gestellt
Belgien 42
Bulgarien 182
Dänemark 6
Estland 4
Finnland 14
Frankreich 238
Griechenland 19
Island 1
Italien 431
Kroatien 541
Lettland 58
Litauen 23
Luxemburg 3
Malta 13
Niederlande 78
Norwegen 8
Österreich 98
Polen 91
Portugal 22
Rumänien 28
Schweden 37
Schweiz 60
Slowakei 1
Slowenien 14
Spanien 137
Tschechien 28
Ungarn 1
Zypern 3
Die Angaben zu Entscheidungen und Dauern bei Entscheidungen über
Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen in Eilverfahren können den nachfolgenden
Tabellen entnommen werden.
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2023
(Stand 15.02.2024)
abgelehnt
(absolut/in
Prozent)
stattgegeben
(absolut/in Prozent)
Gesamt Durchschn. Dauer bei
Entscheidungen über
Eilverfahren bei
Dublin-Entscheidungen in
Monaten
Belgien 71 93,4 % 5 6,6 % 76 1,3
Bulgarien 382 77,8 % 109 22,2 % 491 1,3
Dänemark 28 93,3 % 2 6,7 % 30 0,9
Estland 29 80,6 % 7 19,4 % 36 1,6
Finnland 48 85,7 % 8 14,3 % 56 1,4
Frankreich 517 91,8 % 46 8,2 % 563 1,3
Griechenland 5 50,0 % 5 50,0 % 10 9,5
Italien 578 25,7 % 1.675 74,3 % 2.253 1,3
Kroatien 1.632 73,0 % 604 27,0 % 2.236 1,4
Lettland 96 82,8 % 20 17,2 % 116 1,0
Litauen 103 30,3 % 237 69,7 % 340 2,2
Luxemburg 3 100,0 % 0 0,0 % 3 1,1
Malta 37 75,5 % 12 24,5 % 49 1,5
Niederlande 113 85,0 % 20 15,0 % 133 1,0
Norwegen 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,5
Österreich 764 95,1 % 39 4,9 % 803 1,1
Polen 412 82,9 % 85 17,1 % 497 2,5
Portugal 92 94,8 % 5 5,2 % 97 1,0
Rumänien 168 87,5 % 24 12,5 % 192 1,7
Schweden 126 92,0 % 11 8,0 % 137 1,2
Schweiz 75 90,4 % 8 9,6 % 83 1,1
Slowakei 8 57,1 % 6 42,9 % 14 1,6
Slowenien 84 91,3 % 8 8,7 % 92 1,7
Spanien 388 92,8 % 30 7,2 % 418 1,5
Tschechien 51 94,4 % 3 5,6 % 54 0,9
Ungarn 3 20,0 % 12 80,0 % 15 1,5
Zypern 15 51,7 % 14 48,3 % 29 0,7
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.12.2024
(Stand 15.02.2025)
abgelehnt
(absolut/in Prozent)
stattgegeben
(absolut/in Prozent)
Gesamt Durchschn. Dauer bei
Entscheidungen über
Eilverfahren bei
Dublin-Entscheidungen in
Monaten
Belgien 102 84,3 % 19 15,7 % 121 1,2
Bulgarien 219 63,7 % 125 36,3 % 344 1,3
Dänemark 34 97,1 % 1 2,9 % 35 1,1
Estland 8 57,1 % 6 42,9 % 14 2,9
Finnland 25 92,6 % 2 7,4 % 27 0,5
Frankreich 597 90,9 % 60 9,1 % 657 1,4
Griechenland 7 19,4 % 29 80,6 % 36 0,7
Island 1 100,0 % 0 0,0 % 1 2,2
Italien 235 21,1 % 877 78,9 % 1.112 1,2
Kroatien 1.447 82,2 % 313 17,8 % 1.760 1,7
Lettland 81 82,7 % 17 17,3 % 98 1,4
Litauen 51 85,0 % 9 15,0 % 60 5,6
Luxemburg 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,6
Malta 29 76,3 % 9 23,7 % 38 1,4
Niederlande 165 89,2 % 20 10,8 % 185 1,8
Norwegen 14 100,0 % 0 0,0 % 14 0,9
Österreich 351 94,1 % 22 5,9 % 373 1,1
Polen 313 86,0 % 51 14,0 % 364 2,1
Portugal 132 98,5 % 2 1,5 % 134 1,2
Rumänien 91 88,3 % 12 11,7 % 103 1,2
Schweden 150 88,8 % 19 11,2 % 169 1,5
Schweiz 142 94,7 % 8 5,3 % 150 1,3
Slowakei 23 95,8 % 1 4,2 % 24 5,4
Slowenien 31 96,9 % 1 3,1 % 32 1,2
Spanien 387 94,4 % 23 5,6 % 410 1,0
Tschechien 46 86,8 % 7 13,2 % 53 2,2
Ungarn 2 28,6 % 5 71,4 % 7 5,4
Zypern 4 66,7 % 2 33,3 % 6 1,1
Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren
01.01. – 31.03.2025
(Stand 15.05.2025)
abgelehnt
(absolut/in Prozent)
stattgegeben
(absolut/in Prozent)
Gesamt Durchschn. Dauer bei
Entscheidungen über
Eilverfahren bei
Dublin-Entscheidungen in
Monaten
Belgien 32 78,0 % 9 22,0 % 41 1,3
Bulgarien 90 58,4 % 64 41,6 % 154 0,8
Dänemark 1 100,0 % 0 0,0 % 1 0,5
Estland 2 100,0 % 0 0,0 % 2 0,9
Finnland 18 100,0 % 0 0,0 % 18 0,9
Frankreich 216 91,5 % 20 8,5 % 236 1,5
Griechenland 6 33,3 % 12 66,7 % 18 1,0
Italien 100 25,8 % 287 74,2 % 387 1,7
Kroatien 541 89,9 % 61 10,1 % 602 1,5
Lettland 65 97,0 % 2 3,0 % 67 1,7
Litauen 20 87,0 % 3 13,0 % 23 2,5
Luxemburg 1 100,0 % 0 0,0 % 1 1,5
Malta 4 100,0 % 0 0,0 % 4 1,4
Niederlande 56 94,9 % 3 5,1 % 59 0,7
Norwegen 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,8
Österreich 80 95,2 % 4 4,8 % 84 0,8
Polen 90 89,1 % 11 10,9 % 101 2,2
Portugal 25 96,2 % 1 3,8 % 26 1,0
Rumänien 24 85,7 % 4 14,3 % 28 1,4
Schweden 34 82,9 % 7 17,1 % 41 2,1
Schweiz 59 93,7 % 4 6,3 % 63 1,7
Slowenien 15 100,0 % 0 0,0 % 15 0,7
Spanien 145 94,2 % 9 5,8 % 154 1,6
Tschechien 20 90,9 % 2 9,1 % 22 1,9
Ungarn 1 100,0 % 0 0,0 % 1 0,0
Zypern 2 100,0 % 0 0,0 % 2 1,4
19. Wie viele Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1
in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes hat das BAMF im
Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 erlassen (bitte jeweils auch nach
Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert
auflisten)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG im Jahr
2024
Gesamt 32.275
darunter
Syrien 9.090
Afghanistan 5.029
Türkei 4.230
Russische Föderation 2.327
Iran 936
Algerien 850
Guinea 822
Irak 777
Somalia 701
Nigeria 626
Eine automatisierte statistische Auswertung der Dublin-Entscheidung nach dem
Mitgliedstaat ist nicht möglich.
20. Wie wird in der Praxis durch wen entschieden, dass eine Überstellung
absehbar nicht möglich ist, sodass eine Duldung erteilt werden muss
(und damit die Einstellung von Leistungen nicht mehr zulässig ist),
welche Kommunikation gibt es diesbezüglich zwischen den
Ausländerbehörden und dem BAMF und um welche Zeiträume geht es, wenn
beurteilt werden soll, dass eine Überstellung „absehbar“ nicht möglich ist
(bitte so genau wie möglich ausführen)?
Die Feststellung etwaiger inlands- und zielstaatsbezogener
Abschiebungshindernisse obliegt bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Dublin-Überstellung dem
BAMF. Es erfolgt hierzu stets eine individuelle Einzelfallprüfung. Identifizierte
Vollstreckungshindernisse werden unverzüglich der zuständigen
Ausländerbehörde mitgeteilt. Bei Feststellung eines vorübergehenden
Vollstreckungshindernisses wird keine Duldung erteilt. Dauert das Vollstreckungshindernis mit
hoher Wahrscheinlichkeit über das Ende der Überstellungsfrist fort, erfolgt eine
Prüfung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Länder sind an die Entscheidung des
BAMF gebunden.
21. Hält die Bundesregierung Berechnungen für belastbar bzw.
nachvollziehbar, wonach bei einer flächendeckenden Einführung der Bezahlkarte mit
Mehrkosten in Höhe von gut 150 Mio. Euro zu rechnen ist (vgl.: www.g
gua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Kosten_der_Bez
ahlkarte.pdf), wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus
gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht, und über welche eigenen
Einschätzungen verfügt die Bundesregierung bzw. verfügen entsprechend
fachkundige Bundesbedienstete gegebenenfalls (bitte ausführen und
erläutern)?
Da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen, sind
entsprechende Fragen an diese zu richten.
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ISSN 0722-8333]
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