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Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen (Antwort zu Drs. 21/137)

dip / drucksache 05.06.2025 · WP 21 · 21/417 · Antwort · Original ↗

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Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen (Antwort zu Drs. 21/137) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/417 21. Wahlperiode 05.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Tamara Mazzi und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/137 – Leistungseinstellungen in sogenannten Dublin-Fällen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP schuf mit § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) eine Neuregelung, nach der in sogenannten Dublin-Fällen (d. h. bei geklärter Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats und möglicher Ausreise dorthin) kein Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG mehr besteht. Allenfalls für eine maximal zweiwöchige Überbrückungszeit sollen in diesen Fällen noch reduzierte Sachleistungen gewährt werden, nur in besonderen Härtefällen auch darüber hinaus. Die Regelung ist seit 31. Oktober 2024 in Kraft. Einem Medienbericht zufolge (www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/leistun gen-asylbewerber-100.html) kommt es in Bezug auf diese Neuregelung zu einer uneinheitlichen Anwendungspraxis. Dass Leistungen ganz gestrichen und Betroffene aufgefordert werden, die Unterkunft zu räumen, wie Regierungsmitglieder dies gefordert hatten (die damalige Bundesministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser: Kürzungen „auf gar nichts, sondern nur noch auf Rückreise“, der damaliger Bundesminister der Justiz, Dr. Marco Buschmann: Reduzierung „auf null, bis auf das Rückführticket“, vgl. ebd.), kommt demnach eher selten vor. Allerdings waren zum Beispiel zwei türkische Asylbewerberinnen in Baden-Baden Anfang des Jahres 2025 von einer solch drastischen Maßnahme betroffen (ebd.). In diesem Fall, wie auch in weiteren (vgl. z. B.: www.proasyl.de/news/obdachlos-per-gesetz-junge-gefluechte te-wird-aus-unterkunft-geworfen/), stoppten die angerufenen Sozialgerichte die geplanten totalen Leistungsausschlüsse zumeist, insbesondere aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher Bedenken. In dem oben genannten Bericht von tagesschau.de wird auf ein vierseitiges Schreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) vom 7. Februar 2025 an die Hamburger Innenbehörde Bezug genommen, das auch den Fragestellenden vorliegt. Hierin wird „eine von mehreren möglichen Auslegungen“ der Neuregelung skizziert. Aufgrund des „komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ könnten Leistungen demnach auch erst dann entzogen werden, „wenn (…) die tatsächliche Ausreisemöglichkeit (…) konkret absehbar ist“. Den Ländern stehe es offen, Betroffene länger als zwei Wochen zu versorgen, allerdings „nicht als Asylbewerber- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. leistung“. Darüber hinaus könnten die Behörden eine Versorgung „aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts gewähren“. Zuvor schon hatte das zuständige Ministerium in Rheinland-Pfalz dem Medienbericht zufolge in Umsetzungshinweisen für die zuständigen Behörden erläutert, dass die gesetzliche Neuregelung aufgrund unions- und verfassungsrechtlicher Bedenken nicht umgesetzt werden könne und sie deshalb zu keiner wesentlichen Änderung der Praxis führen würde. Ein vollständiger Leistungsausschluss sei in verfassungskonformer Auslegung „zwingend zu vermeiden“, Überbrückungsleistungen seien bis zur tatsächlichen Ausreise zu gewähren. Aus Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern habe es dem Bericht zufolge ähnliche Rückmeldungen gegeben (a. a. O.). Zur Anwendungspraxis gibt es keine bundesweiten Zahlen. Die Bundesregierung habe dies ändern wollen, daraus sei aber nichts mehr geworden, heißt es in dem Bericht weiter (a. a. O.). Auch acht Bundesländer hätten erklärt, keine statistischen Angaben zu Leistungsausschlüssen zu erheben, vier Bundesländer (Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Nordrhein- Westfalen) hätten mitgeteilt, dass es bislang keine Fälle eines vollständigen Leistungsentzugs gegeben habe. Hamburg habe dem Bericht zufolge 21 Fälle genannt, in Hessen würden rund 250 entsprechende Verfahren geführt, Rheinland-Pfalz habe 175 Fälle benannt, wobei Überbrückungsleistungen bis zur Ausreise gewährt würden (a. a. O.). Auf die Frage, ob angesichts dieser (Nicht-)Umsetzungsbilanz öffentlich ein falscher Eindruck erweckt worden sei, habe ein Sprecher des BMI mitgeteilt, dass das Bundesministerium die Anwendung der Regelung „für möglich“ halte, aber die Länder führten das AsylbLG „in eigener Angelegenheit“ aus (a. a. O.). Nach Auffassung der Fragestellenden zeigt der Bericht, dass die Ampelkoalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP im Gesetzgebungsverfahren tatsächlich einen falschen Eindruck erweckt und vorgetragene Bedenken und Kritik ignoriert hat, um ein hartes und entschlossenes Handeln vorgeben zu können. Aus ihrer Sicht geht es nicht nur zulasten der konkret betroffenen Schutzsuchenden, sondern es schwächt insgesamt den demokratischen Rechtsstaat und stärkt politisch rechte Kräfte, wenn im Gesetzgebungsverfahren leichtfertig über Grund- und Menschenrechte hinweggegangen wird. Umso bedenklicher ist nach Auffassung der Fragestellenden, dass im Koalitionsvertrag der künftigen schwarz-roten Bundesregierung eine „konsequente Umsetzung der bestehenden Anspruchseinschränkungen“ vereinbart wurde (www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag2025_bf.pdf, S. 97). In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574 legte die Bundesregierung dar, dass im Gesetzgebungsverfahren die Vereinbarkeit einer Gesetzesregelung mit EU- und Verfassungsrecht nicht begründet, sondern lediglich „im Ergebnis bestätigt“ werden müsse (Antworten zu den Fragen 3 und 4 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Auf ganz konkrete Fragen zur Vereinbarkeit der Neuregelung mit EU-Recht antwortete die Bundesregierung aus Sicht der Fragestellenden nur unzureichend und ausweichend (Antworten zu den Fragen 5 bis 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die Bundesregierung behauptete überdies, dass es nicht einmal fachkundigen Bediensteten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) möglich sei, einzuschätzen, wie viele Personen ungefähr von der Neuregelung betroffen sein könnten (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), im Gesetzgebungsverfahren hatten Abgeordnete Schätzungen zwischen damals knapp 1 500 und 50 000 Personen im Jahr abgegeben (vgl. Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Ende Oktober 2024 lebten knapp 6 000 ausreisepflichtige Personen in Deutschland, bei denen die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt worden war (Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Befragt nach den konkreten Folgen der Neuregelung (Kündigung von Wohnplätzen, zwangsweises Verlassen von Wohnräumen, vermehrte Fälle von „Mundraub“ oder Prostitution, Notunterbringungen nach dem Not- bzw. Ordnungsrecht der Länder bzw. Kommunen), antwortete die Bundesregierung, dass sie davon ausgehe, „dass Betroffene nicht ohne Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der Aufnahmerichtlinie zustehenden Leistungen erhalten. Die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen verschaffen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“ (Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Wie viele „freiwillige“ Dublin-Überstellungen, auf deren (angebliche) Möglichkeit bei Leistungseinstellungen verwiesen wird, es gibt, wird laut der Antwort der Bundesregierung statistisch nicht erfasst, auch fachkundige Bundesbedienstete sollen demnach nicht einmal ungefähre Schätzwerte hierzu abgeben können (Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574). Die Fragestellenden stellen die Richtigkeit und Wahrhaftigkeit dieser Antwort infrage, denn ihnen liegt ein internes Papier vor, das genau solche Angaben des BMI zu „freiwilligen“ Überstellungen enthält: Im Jahr 2023 waren es demnach 112 von insgesamt 5 053 Überstellungen (2,2 Prozent), bis August 2024 waren es 93 von 3 948 Überstellungen (2,4 Prozent).  1. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, wonach es in der Praxis der Bundesländer nur selten vorkomme, dass Leistungen gänzlich eingestellt und Betroffene in „Dublin-Fällen“ aufgefordert würden, ihre Unterkunft zu räumen, und wenn nein, wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)? Statistische Erkenntnisse über die Häufigkeit der Anwendung des Leistungsausschlusses liegen der Bundesregierung nicht vor. Die Länder führen das AsylbLG und damit auch den Vollzug der Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse in eigener Angelegenheit aus.  2. Ist die in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht genannte Einschätzung nach Auffassung der Bundesregierung zutreffend, dass Gerichte und mehrere Bundesländer davon ausgehen, dass ein vollständiger Leistungsausschluss gegen EU- und Verfassungsrecht verstoße, wenn ja, welche Schlussfolgerungen zieht sie hieraus angesichts der anderslautenden Ausführungen im entsprechenden Gesetzgebungsverfahren bzw. der Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD zu einer konsequenten Umsetzung der bestehenden Anspruchseinschränkungen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn nein, wie verhält es sich nach ihrer Auffassung tatsächlich, und welche Anhaltspunkte und Informationen liegen ihr hierzu vor (bitte ausführen)? Der Bundesregierung ist bekannt, dass einzelne Beschlüsse im einstweiligen Rechtsschutz vorliegen, die die Konformität mit Verfassungs- und Unionsrecht infrage stellen. Zu laufenden Gerichtsverfahren nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung.  3. In welchem Rahmen bzw. in welchen Gremien, in welchen Zeiträumen und auf welche Weise tauscht sich die Bundesregierung mit den Bundesländern und gegebenenfalls auch mit den Kommunen aus (bitte auch darlegen, welche Bundesministerien, Abteilungen, Stellen usw. auf den jeweiligen Seiten beteiligt sind), um Fragen des Leistungs- bzw. Sozialrechts im Kontext von Migration und Flucht (insbesondere des Asylbewerberleistungsgesetzes) im Allgemeinen bzw. zur Umsetzung bundesgesetzlicher Regelungen und hier konkret der Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen im Besonderen zu besprechen (bitte so genau wie möglich ausführen), und wann und mit welchem Inhalt und Ergebnis ist dies bislang mit Blick auf die zuletzt genannte Neuregelung erfolgt bzw. künftig geplant (bitte mit Datum und Inhalt sowie dem Kreis der Beteiligten auflisten)? Die Ausführungen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) obliegt den Ländern und Kommunen. Die Bundesregierung steht über die Länderarbeitsgemeinschaft für Migration und Flüchtlingsfragen in regelmäßigem Austausch mit den Ländern. Der Austausch dient auch der Thematisierung von Anwendungsfragen einzelner Normen des AsylbLG.  4. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung dazu vor, wie einzelne Bundesländer die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen konkret umsetzen (bitte auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)?  5. Von welchen Bundesländern hat die Bundesregierung Kenntnis, dass sie aus verfassungs- und/oder europarechtlichen oder anderen Gründen explizit keine totale Leistungseinstellung vorsehen bzw. praktizieren bzw. dass sie eine Leistungsgewährung bis zur tatsächlichen Ausreise auf der Grundlage von polizeilichem Ordnungs- oder Notrecht oder auf anderer Rechtsgrundlage vornehmen (wie z. B. Rheinland-Pfalz, Bremen, Nordrhein-Westfalen und Mecklenburg-Vorpommern, laut Medienbericht, siehe Vorbemerkung der Fragesteller; bitte auflisten und so genau wie möglich ausführen)? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen, liegen der Bundesregierung keine detaillierten Kenntnisse über die Ausgestaltung der Anwendung des Leistungsausschlusses im Einzelfall vor.  6. Sind die Angaben in dem in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Medienbericht zutreffend, wonach es die Bundesregierung habe ändern wollen, dass es zur Anwendungspraxis der genannten Neuregelung keine bundesweiten Zahlen gebe, daraus sei aber nichts mehr geworden, und wenn nein, was ist zutreffend, und worauf könnte sich der Medienbericht bezogen haben, und wenn ja, was genau wollte die Bundesregierung ändern, und woran ist dies gegebenenfalls gescheitert (bitte ausführen)? Das Bundeskabinett hat am 18. Dezember 2024 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf zur Weiterentwicklung der Digitalisierung der Migrationsverwaltung beschlossen. Der Gesetzentwurf enthielt Regelungen, nach denen Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse nach Maßgabe des AsylbLG im Ausländerzentralregister (AZR) abgebildet werden sollten. Wenn Leistungskürzungen oder Leistungsausschlüsse in das AZR eingetragen worden wären, wäre anhand der dadurch erlangten Daten eine statistische Auswertung möglich gewesen. Der Gesetzentwurf unterliegt mit der Konstituierung der neuen Bundesregierung der Diskontinuität.  7. Welche statischen Angaben zur Anwendungspraxis in Bezug auf die Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen liegen der Bundesregierung vor (bitte auch unvollständige oder ungesicherte Angaben auflisten), und falls sie keine solchen Kenntnisse haben sollte, wird sie sich diese verschaffen, um beurteilen zu können, wie bundesgesetzliche Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und ob dies den Zielsetzungen der gesetzlichen Neuregelung entspricht, auch mit Blick auf künftige Gesetzgebungsverfahren (wenn nein, warum nicht, und wenn ja, wie)? Der Bundesregierung liegen im Sinne der Fragestellung keine statistischen Erkenntnisse vor. Die Länder führen das AsylbLG und damit auch den Vollzug der Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse in eigener Angelegenheit aus. Es wird darauf verwiesen, dass die Bundesregierung entsprechend der Vereinbarung im Koalitionsvertrag (dort, Ziffer 3085) beabsichtigt, zügig ein Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung umzusetzen. In diesem Zusammenhang werden auch Regelungen zur Erfassung von Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüssen nach dem AsylbLG geprüft.  8. Was war der Anlass für das Schreiben des BMI (Staatssekretär Bernd Krösser) vom 7. Februar 2025 an die Innenbehörde in Hamburg zu Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen, und hat es ähnliche oder andere Schreiben des BMI zu diesem Thema an andere Bundesländer gegeben (wenn ja, bitte mit Datum, Adressaten und Inhalt auflisten, und wenn nein, warum nicht)? Anlass für das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 7. Februar 2025 war ein Austausch zwischen dem Land Hamburg und dem BMI zur Eröffnung und zum Betrieb des Dublin-Zentrums durch das Land Hamburg. Weitere Schreiben des BMI an andere Länder hat es nicht gegeben.  a) Welchen Charakter hat dieses Schreiben, wenn dort die Auffassung des BMI zum Leistungsausschluss in Dublin-Fällen „als eine von mehreren möglichen Auslegungen“ dargelegt wird – bedeutet dies, dass nach Auffassung des BMI auch andere Auslegungen möglich und zulässig sind (und wenn ja, welche), und was würde dies über die Klarheit und Bestimmtheit der Neuregelung aussagen (bitte ausführen)? Das Schreiben beleuchtet das Zusammenspiel von Asylrecht und der Verwaltungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit Blick auf § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG aus der Perspektive des BMI. Die Länder führen das AsylbLG in eigener Angelegenheit aus und sind dabei nicht auf eine Auslegung durch die Bundesregierung angewiesen. b) Wie ist derzeit die konkrete Zusammenarbeit zwischen dem BAMF und den Bundesländern bei der Organisation von Überstellungen, welche Aufgaben übernehmen die Bundesländer bzw. die Ausländerbehörden, welche Aufgaben übernimmt das BAMF, wie verläuft derzeit ein typisches Dublin-Überstellungsverfahren, und wie ist hiervon abweichend das Verfahren bei freiwilligen Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich den jeweiligen Verfahrensablauf darstellen), und wie können die Länder „auf Überstellungen auf freiwilliger Basis“ hinwirken und „eine Überstellung binnen zwei Wochen“ anstreben, wie es in dem Schreiben heißt (bitte ausführen)? Überstellungen im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden vom BAMF koordiniert. Nach Erhalt der Information über den Eintritt der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes (AsylG) übermittelt die zuständige Ausländerbehörde dem BAMF einen Terminvorschlag für die Überstellung. Das BAMF prüft den eingehenden Terminvorschlag im Hinblick auf Vollstreckungshindernisse, bestätigt diesen und stimmt sich mit dem zuständigen Mitgliedstaat und der Bundespolizei ab. Für die konkrete Durchführung der Überstellung sind die Länder zuständig. Bezüglich freiwilliger, selbstinitiierter Überstellungen wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen. c) Gibt es inzwischen Verwaltungsvereinbarungen mit den Mitgliedstaaten und/oder vereinfachte Überstellungsverfahren, an denen laut besagtem Schreiben die Bundesregierung arbeitet (bitte gegebenenfalls mit Datum und wesentlichem Inhalt auflisten und auch Länder nennen, mit denen Verhandlungen geführt werden und wie diesbezüglich der Stand ist)? Die Frage- und Informationsrechte der Abgeordneten des Deutschen Bundestages gelten nicht unbegrenzt. Eine Grenze bildet der Schutz des Kernbereichs der exekutiven Eigenverantwortung. Dieser basiert auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung und gewährt der Regierung einen auch parlamentarisch nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen. Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (vgl. BVerfGE 124, 78 [120 f.]). Die erfragten Verhandlungen und Gespräche hinsichtlich des Abschlusses von Verwaltungsvereinbarungen sind noch nicht abgeschlossen und unterfallen daher dem Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung. d) Wie ist zu erklären, dass es in dem Schreiben heißt, dass „vor dem Hintergrund des zunächst weiter erforderlichen komplexen Zusammenwirkens der Mitgliedstaaten im Überstellungsprozess“ die Neuregelung „dahingehend ausgelegt werden“ kann, „dass Leistungen entzogen werden können, wenn sich die tatsächliche Ausreisemöglichkeit im Überstellungsprozess so weit verdichtet hat, dass eine Überstellung konkret absehbar ist“, vor dem Hintergrund, dass es in dem Schreiben zuvor hieß, dass mit dem Erlass eines Dublin-Bescheides (außer zu Italien, Griechenland) „gewährleistet“ sei, „dass dem Betroffenen die Ausreise in den zuständigen Mitgliedstaat rechtlich und tatsächlich möglich ist – was sich nach Auffassung der Fragestellenden widerspricht, denn entweder ist eine Ausreise bzw. freiwillige Überstellung mit dem Dublin-Bescheid innerhalb von zwei Wochen generell tatsächlich möglich (obwohl auch hierzu schon Ausnahmen in Bezug auf Italien und Griechenland gemacht werden) oder es bedarf zusätzlicher Hinweise im Einzelfall, dass und wann „eine Überstellung konkret absehbar ist“ (bitte ausführen und begründen)? Aus Sicht des BMI handelt es sich um eine mögliche Auslegung der Neuregelung durch die Länder, welche das AsylbLG und damit auch den Vollzug der Leistungseinschränkungen und Leistungsausschlüsse in eigener Angelegenheit ausführen. e) Was konkret bedeutet es, wenn es in dem Schreiben heißt, dass es den Ländern „offen“ stehe, „Personen über den Zeitraum der Überbrückungsleistungen hinaus zu versorgen, um zum Beispiel eine bessere Organisation des Überstellungsprozesses gewährleisten zu können“, bedeutet dies insbesondere, dass der gesetzlich auf zwei Wochen beschränkte Zeitraum für Überbrückungsleistungen (offenbar) nicht in allen Fällen ausreichend ist (bitte ausführen und begründen)? Nach Auffassung der Bundesregierung verschaffen die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen den Betroffenen die notwendige Zeit, um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen. Versorgen Länder Personen über den Zeitraum der Überbrückungsleistungen hinaus, um z. B. eine bessere Organisation des Überstellungsprozesses durch die Ausländerbehörde zu gewährleisten, erfolgt dies grundsätzlich nicht als Leistung nach dem AsylbLG. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8f verwiesen. f) Was bedeutet es konkret, wenn es in dem Schreiben abschließend heißt, dass es „den Leistungsbehörden“ „darüber hinaus unbenommen“ bleibt, „eine Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts zu gewähren“, und welche Bedingungen oder Voraussetzungen müssen nach Auffassung des BMI hierfür erfüllt sein, in welcher Höhe bzw. in welchem Umfang können solche Leistungen erfolgen, und wie unterscheiden sich solche Leistungen von Überbrückungsleistungen (bitte so genau wie möglich ausführen) – und ist es dann nicht so, dass ganz ähnliche Leistungen wie Überbrückungsleistungen nur unter einem anderen Namen weiter gewährt werden (bitte begründen)? Eine solche Versorgung aus Gründen der Billigkeit oder auf Basis des Ordnungsrechts liegt in der ausschließlichen Zuständigkeit und Verantwortung der Länder.  9. Wieso wird in dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 zwar auf Artikel 21 der Richtlinie (RL) (EU) 2024/1346 abgestellt, wonach ab dem Zeitpunkt der Mitteilung über die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates kein Anspruch auf die im Rahmen der Aufnahme gewährten Vorteile außerhalb des Staates, in dem sie sich aufzuhalten haben, besteht, zugleich aber nicht der zweite Satz dieser Vorschrift wiedergegeben, wonach dies „unbeschadet der Notwendigkeit“ gilt, „einen Lebensstandard im Einklang mit dem Unionsrecht, einschließlich der Charta, und internationalen Verpflichtungen sicherzustellen“ (bitte begründen)? a) Wie interpretiert die Bundesregierung diesen Satz 2 von Artikel 21 der RL (EU) 2024/1346, und wie soll ein menschenwürdiger Lebensstandard sichergestellt werden, wenn Betroffene sich noch nicht im für die Asylprüfung zuständigen Mitgliedstaat aufhalten, der Staat des aktuellen Aufenthalts sich aber weigert, einen menschenwürdigen Lebensstandard bis zur tatsächlichen Ausreise zu sichern (bitte ausführen, auch mit Blick auf den 75. Erwägungsgrund der Richtlinie, wonach diese „die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde (…) gewährleisten“ soll)? Die Fragen 9 und 9a werden aufgrund des Sachzusammenhangs zusammen beantwortet. Nach Auffassung der Bundesregierung kommt in Artikel 21 der Richtlinie (EU) 2024/1346 der explizite Wille des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, Aufnahmeleistungen nur in dem Mitgliedstaat zu gewährleisten, in dem sich der Betroffene nach Verordnung (EU) 2024/1351 aufzuhalten hat, um die Funktionsweise des Gemeinsamen europäischen Asylsystems sicherzustellen. Den betroffenen Personen stehen existenzsichernde Leistungen im zuständigen Mitgliedstaat entsprechend der Richtlinie (EU) 2024/1346 zu. b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller (vgl. auch: Constantin Hruschka, verfassungsblog.de/auf-konfrontationskurs- mitdem-eugh/), dass Behörden und Gerichte in Deutschland europarechtlich verpflichtet sind, die genannte Neuregelung unangewendet zu lassen, um die effektive Geltung unionsrechtlicher Vorgaben sicherzustellen, zumal der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. September 2012 in der Rechtssache C-179/11 in Randnummer 56 festgehalten hat, worauf auch Constantin Hruschka hinweist, dass „die allgemeine Systematik und der Zweck der Richtlinie 2003/9 wie auch die Wahrung der Grundrechte, insbesondere das Gebot nach Artikel 1 der Charta, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, dem entgegen[stehen], dass einem Asylbewerber, und sei es auch nur vorübergehend nach Einreichung eines Asylantrags und vor seiner tatsächlichen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, der mit den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestnormen verbundene Schutz entzogen wird“, wenn nein, bitte auch in Auseinandersetzung mit dem genannten und ausschnittweise zitierten EuGH-Urteil begründen, und wenn ja, welche Initiativen zur Einhaltung des EU- und Verfassungsrechts wird die Bundesregierung diesbezüglich gegebenenfalls ergreifen (etwa Rund- und Informationsschreiben an die Bundesländer, Ausländer- und Sozialbehörden, dass die Neuregelung aufgrund höherrangigem EU-Recht nicht anzuwenden ist), und wenn nein, warum nicht (bitte in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des EuGH begründen; Wiederholung der nach Auffassung der Fragesteller diesbezüglich unbeantwortet gebliebenen Frage 7 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574, in der ausdrücklich um eine Auseinandersetzung mit dem genannten und zitierten Urteil des EuGH gebeten worden war)? Die Bundesregierung teilt die Auffassung der Fragestellenden nicht. Wie in der Antwort zu Frage 7 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 dargelegt, wurden mit § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG die in der Richtlinie (EU) 2024/1346 und in der Verordnung (EU) 2024/135 für sog. Dublin-Fälle vorgesehenen Regelungen umgesetzt. Die Aufnahme dieser Regelungen in diesen EU- Rechtsakten ist als Korrektur durch den europäischen Gesetzgeber zu betrachten. 10. Vor dem Hintergrund, dass Dublin-Bescheide (außer zu Italien, Griechenland) laut dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 künftig die Passage enthalten sollen, dass die Betroffenen aufgefordert würden, „von der Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise Gebrauch zu machen und dies vorher mit den zuständigen Stellen abzustimmen“: Wie sollen Betroffene diese Abstimmung konkret vornehmen, und bitte so genau wie möglich darlegen, auch mit Blick auf folgende Aspekte? a) Wie können Betroffene die zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten zur geforderten Abstimmung erreichen, und woher wissen sie, wen genau sie wann und wie kontaktieren müssen? b) Können die Betroffenen in ihrer Herkunftssprache mit den zuständigen Stellen in anderen Mitgliedstaaten kommunizieren, und wenn das nicht möglich ist, wie sollen sie die Abstimmung mit den zuständigen Stellen vornehmen können? c) Falls Betroffene gegenüber dem BAMF erklären, sich „freiwillig“ überstellen lassen zu wollen, muss dann nicht das BAMF eine solche Überstellung organisieren, und zwar in derselben Weise wie bei „normalen“ Überstellungen (bitte ausführen)? Die Fragen 10, 10a bis 10c werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Äußern Antragstellende gegenüber der Ausländerbehörde den Willen zur freiwilligen Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat („selbstinitiierte Überstellung“), so wird zwischen der zuständigen Ausländerbehörde und dem BAMF ein Überstellungstermin abgestimmt. Dieser wird dem zuständigen Mitgliedstaat mitgeteilt. Eine Kontaktaufnahme der betreffenden Person mit dem für sie zuständigen Mitgliedstaat ist nicht vorgesehen, die Koordination obliegt weiterhin dem BAMF in engem Zusammenwirken mit den für die Organisation zuständigen Ausländerbehörden (vgl. Antwort zu Frage 8b). d) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine Überstellung im Einzelfall in Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, eher gelingt, wenn sie formal „freiwillig“ erfolgt (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, wie sind dann Leistungseinstellungen zu rechtfertigen, wenn es nicht im Verschulden der Betroffenen liegt, dass ihre Überstellung nicht gelingt)? e) Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass Mitgliedstaaten, die Überstellungen nur sehr restriktiv zustimmen, Überstellungen auf einmal in größerer Zahl ermöglichen werden, nur weil sie formal „freiwillig“ erfolgen sollen (bitte begründen)? Die Fragen 10d und 10e werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Zustimmung zum Übernahmeersuchen ist der praktischen Durchführung der Überstellung, und daher auch der Wahl der Überstellungsform, zeitlich vorgelagert. Ein Zusammenhang im Sinne der Fragestellung besteht daher nicht. f) Gelten die Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zur maximalen Zahl von Überstellungen (vgl. z. B. die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 39 und 40 auf Bundestagsdrucksache 21/29) für alle, d. h. auch für formal „freiwillige“ Überstellungen, und wenn ja, wie sollen Betroffene dann eine „freiwillige“ Überstellung organisieren können, wenn die jeweiligen Maximalzahlen bereits durch reguläre Überstellungen erreicht werden, und wenn nein, welche gesonderten Absprachen gibt es in Bezug auf „freiwillige“ Überstellungen (bitte so genau wie möglich ausführen und nach Mitgliedstaaten differenzieren)? Aktuell bestehen keine Absprachen mit anderen Mitgliedstaaten zu etwaigen Personenkontingenten. Selbstinitiierte, koordinierte Überstellungen im Sinne von Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 werden gleichermaßen berücksichtigt. Eine eigenständige Organisation der Überstellung durch die antragstellende Person findet nicht statt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10c verwiesen. 11. Sind die in dem Schreiben vom BMI vom 7. Februar 2025 angekündigten Änderungen (z. B. Änderung bzw. Ergänzung des Wortlauts von Dublin-Bescheiden) inzwischen erfolgt (bitte genau auflisten, welche Änderungen es im Kontext der Neuregelung der Leistungseinstellung in Dublin-Fällen gab)? Zur Umsetzung des neuen § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 AsylbLG wurde ein neuer Passus in den sog. Dublin-Bescheiden eingefügt. In diesem wird festgestellt, dass die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist. Die antragstellende Person wird zudem auf die Möglichkeit der selbstinitiierten Überstellung in Abstimmung mit den zuständigen Stellen hingewiesen. 12. Welche Restriktionen, Vorgaben, Bedingungen anderer Mitgliedstaaten, Absprachen usw. gelten derzeit in Bezug auf Dublin-Überstellungen (bitte so genau wie möglich, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten, etwa auch mit Angaben zu notwendigen Ankündigungsfristen, Vorlaufzeiten, zulässigen Überstellungstagen, Anzahl zulässiger Überstellungen usw.; bitte gegebenenfalls kenntlich machen, welche Regelungen für „freiwillige“ bzw. staatliche Überstellungen gelten und ob Angaben zu zahlenmäßige Begrenzungen in Bezug auf alle Mitgliedstaaten oder nur in Bezug auf Deutschland gelten)? Hinsichtlich der Beantwortung der Fragestellung verweist die Bundesregierung darauf, dass das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Parlaments zwar auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit hin angelegt ist. Wenn das Informationsinteresse des Parlaments aber auf Auskünfte zielt, die zur Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen nicht öffentlich kundgegeben werden können, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Formen der Informationsvermittlung zu suchen, die beiden Interessen Rechnung tragen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Im vorliegenden Fall ist die Einstufung der Überstellungsmodalitäten als Verschlusssache zur Wahrung von Staatswohlinteressen notwendig. Eine öffentliche Benennung der mit den Mitgliedstaaten verhandelten Überstellungsmodalitäten, birgt die Gefahr, dass Rückführungen erschwert oder sogar unmöglich gemacht werden, sodass staatliche Interessen an der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes negativ beeinträchtigt werden. Um gleichwohl dem parlamentarischen Informationsanspruch nachzukommen, ist dieser Teil der Antwort mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz vom 1. April 2023 eingestuft worden, und wird gesondert in der Anlage* übermittelt, die nicht zur Veröffentlichung bestimmt ist. 13. Ist es zutreffend, wie aus einem den Fragestellern vorliegenden Papier hervorgeht (Informationen des BMI im Nachgang zu einem Berichterstattergespräch vom 24. September 2024 zur Umsetzung des „Sicherheitspakets“, Dateidatum: 7. Oktober 2024), dass es im Jahr 2023 genau 112 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 5 053, d. h. 2,2 Prozent) und bis August 2024 genau 93 „freiwillige“ Überstellungen (insgesamt: 3 948, d. h. 2,4 Prozent) gab, wenn nein, was ist der Fall, und wie sind dann diese Angaben in dem genannten BMI-Papier zu erklären, und wenn ja, warum hat die Bundesregierung in ihrer Antwort zu Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 erklärt, die Anzahl der selbst initiierten Überstellungen würden „statistisch nicht erfasst“ – und wieso wurden diese im BMI offenbar vorliegenden Zahlen nicht genannt, obwohl die Fragestellern sogar darum gebeten hatten, „zumindest ungefähre Schätzwerte fachkundiger Bundesbediensteter [zu] nennen, falls keine Statistik hierzu vorliegen sollte“ (bitte nachvollziehbar darlegen)? a) Lagen dem BMI die oben genannten Zahlen zu freiwilligen Überstellungen bereits bei Einreichung der genannten Frage 20 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 vor, wenn ja, warum wurden sie den Fragestellenden trotz entsprechender Anfrage in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574 nicht zur Kenntnis gegeben, und wenn nein, wie ist es zu erklären, dass das BMI intern entsprechende Angaben gegenüber Abgeordneten der Regierungskoalition von CDU/CSU und SPD machen konnte (bitte nachvollziehbar und ausführlich darlegen)? * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. b) Ist die o. g. Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982 fachkundigen Bundesbediensteten bzw. dem BAMF intern zugeleitet worden, um sie beantworten zu können (wie in der Frage erbeten), und wenn ja, wie war die Antwort der fachkundigen Bundesbediensteten bzw. Behörde, und wenn nein, warum nicht, und geschah dies gegebenenfalls deshalb nicht, weil das BMI keine Angaben hierzu in Beantwortung der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/13982 machen wollte, obwohl es wusste, dass entsprechende Zahlen beim BAMF vorliegen und beschafft werden können, und wie wäre dies gegebenenfalls zu rechtfertigen (bitte nachvollziehbar ausführen und begründen)? c) Wer war innerhalb des BMI verantwortlich für die Art der (Nicht-)Beantwortung der genannten Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574, wer hat gegebenenfalls entschieden, die erfragten Zahlen nicht bekanntzugeben, obwohl sie gegebenenfalls vorlagen oder hätten beschafft werden können (bitte keine konkreten Namen nennen, sondern die entsprechend verantwortliche Stelle kenntlich machen, es sei denn, dies wäre auf Staatssekretärsebene entschieden worden)? d) Welche Konsequenzen zieht das BMI aus dem oben genannten Vorgang der – aus Sicht der Fragestellern: wahrheitswidrige bzw. zumindest unzureichenden – Nichtbeantwortung der besagten Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/13982, auch mit Blick auf das hohe Gewicht des verfassungsrechtlich verbürgten parlamentarischen Fragerechts (bitte ausführen)? e) Welche Maßnahmen werden innerhalb des BMI ergriffen, um künftige ähnliche Fälle einer wahrheitswidrigen oder unzureichenden Nichtbeantwortung parlamentarischer Anfragen zu verhindern (bitte ausführen), und wenn keine entsprechenden Maßnahmen geplant sind, warum nicht? f) Wird die Bundesregierung, auch vor dem Hintergrund des oben dargestellten Vorgangs, Maßnahmen und Regelungen unterstützen, die eine korrekte Beantwortung parlamentarischer Anfragen sicherstellen sollen (bitte begründen)? Die Fragen 13, 13a bis 13f werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung weist die Unterstellung, sie habe wahrheitswidrig geantwortet zurück. Die Frage 20 auf Bundestagsdrucksache 20/14574 bezog sich in Zusammenhang mit der nachfolgenden Frage 21 auf selbstinitiierte, koordinierte Überstellungen. Da es sich bei selbstinitiierten, koordinierte Überstellungen nach Artikel 7 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 um staatlich koordinierte Überstellungen handelt, werden diese durch das BAMF statistisch nicht gesondert erfasst und können daher durch das BAMF nicht ausgewertet werden. Es erfolgt lediglich eine statistische Erfassung von sog. freiwilligen, unkoordinierten Ausreisen, in denen die Antragstellenden sich ohne vorherige Absprache mit dem BAMF und der Ausländerbehörde in den zuständigen Mitgliedstaat begeben, soweit das BAMF hiervon Kenntnis erhält. Bei den in Frage 13 genannten Angaben der Jahre 2023 und 2024 handelt es sich um solche freiwilligen, unkoordinierten Ausreisen. g) Wie viele „freiwillige“ Überstellungen gab es im Jahr 2024 und im bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und auch nach Mitgliedstaaten auflisten; bitte auch nach kontrollierten und unkontrollierten Überstellungen differenzieren), und wie bewertet die Bundesregierung diese Zahlen mit Blick auf den Verweis auf (angeblich) mögliche freiwillige Überstellungen als Grundlage für Leistungseinstellungen in Dublin-Fällen (bitte darlegen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 13, 13a bis 13f verwiesen. Die Angaben zu freiwilligen, unkoordinierten Ausreisen und koordinierten Überstellungen (einschließlich selbstinitiierter koordinierter Überstellungen) können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Januar 2025 bis April 2025: Mitgliedstaat Freiwillige unkoordinierte Ausreisen Koordinierte Überstellungen (einschließlich selbstinitiierter, koordinierter Überstellungen) Belgien 6 119 Bulgarien 74 Dänemark 1 16 Estland 6 Finnland 1 13 Frankreich 17 409 Griechenland 14 Irland 1 1 Kroatien 1 221 Lettland 30 Litauen 14 Luxemburg 2 6 Malta 1 12 Niederlande 17 129 Norwegen 16 Österreich 3 170 Polen 4 176 Portugal 1 28 Rumänien 32 Schweden 4 120 Schweiz 9 143 Slowakei 6 Slowenien 2 42 Spanien 2 333 Tschechien 21 Ungarn 1 Zypern 5 Januar 2024 bis Dezember 2024: Mitgliedstaat Freiwillige, unkoordinierte Ausreisen Koordinierte Überstellungen (einschließlich selbstinitiierter, koordinierter Überstellungen) Belgien 18 285 Bulgarien 290 Mitgliedstaat Freiwillige, unkoordinierte Ausreisen Koordinierte Überstellungen (einschließlich selbstinitiierter, koordinierter Überstellungen) Dänemark 4 32 Estland 7 Finnland 5 72 Frankreich 34 938 Griechenland 22 Italien 3 Kroatien 10 523 Lettland 57 Litauen 50 Luxemburg 3 9 Malta 1 26 Niederlande 64 315 Norwegen 17 Österreich 44 1.069 Polen 6 334 Portugal 1 148 Rumänien 91 Schweden 10 312 Schweiz 34 275 Slowakei 10 Slowenien 1 47 Spanien 7 576 Tschechien 3 63 Ungarn 3 Zypern 8 h) Verfügt das BMI bzw. verfügen entsprechend fachkundige Bundesbedienstete tatsächlich nicht über Angaben bzw. zumindest ungefähre Einschätzungen zur Zahl der in den Jahren 2020 bis 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 ausgestellten Laissez-passers bzw. besorgten bzw. bereitgestellten Flugtickets zur Ermöglichung freiwilliger Überstellungen (wenn doch, bitte entsprechende Angaben machen und nach Zielstaaten differenzieren; Nachfrage zu Frage 21 der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/14574, weil die Fragesteller angesichts der Nichtbeantwortung der Frage 20 (siehe oben) nicht sicher sind, ob die Bundesregierung diese Frage wahrheitsgemäß beantwortet hat)? Eine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung existiert nicht. 14. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), „dass Betroffene nicht ohne Leistungen in Deutschland verweilen, sondern – gemäß ihrer rechtlichen Verpflichtung – in den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zurückkehren und dort die ihnen entsprechend der Aufnahme-Richtlinie zustehenden Leistungen erhalten“, auch angesichts des in der Vorbemerkung der Fragesteller dargestellten Medienberichts, wonach es gerade nicht bzw. nicht in größerem Umfang zu Leistungseinstellungen kommt, und angesichts der Ausführungen des BMI im oben genannten Schreiben vom 7. Februar 2025, wonach es den Ländern offen stehe, Leistungen auf anderer Rechtsgrundlage weiter zu gewähren (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)? Ja. Diese steht dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 nicht entgegen. 15. Hält die Bundesregierung an ihrer Antwort fest (vgl. Antwort zu Frage 15 auf Bundestagsdrucksache 20/14574), wonach „die zweiwöchigen Überbrückungsleistungen […] den Betroffenen die notwendige Zeit [verschaffen], um ihre Ausreise zu organisieren und umzusetzen“, auch angesichts des oben benannten Schreibens des BMI vom 7. Februar 2025, das erläutert, dass Leistungen über den zweiwöchigen Überbrückungszeitraum hinaus gewährt werden können (wenn ja, bitte begründen, und wenn nein, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung hieraus)? Ja. Diese steht dem Schreiben des BMI vom 7. Februar 2025 nicht entgegen. 16. Wie ist die aktuelle Zahl der Personen in Deutschland, für die asylrechtlich die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaats festgestellt wurde, wie viele von ihnen waren bzw. sind ausreisepflichtig, und wie viele dieser Ausreisepflichtigen verfügten nicht über eine Duldung (bitte jeweils auch nach den Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)? Zum Stichtag 30. März 2025 hielten sich 25 680 Personen in Deutschland auf, bei denen das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 abgeschlossen wurde und ein anderer Mitgliedstaat als die Bundesrepublik Deutschland für die Prüfung des von diesen Personen gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig festgestellt wurde. Von diesen waren zum Stichtag 6 370 ausreisepflichtig, wovon 1 159 keine Duldung hatten. Die weiteren Angaben können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Mitgliedstaat Anzahl Personen davon ausreisepflichtig: darunter ausreisepflichtig ohne Duldung Gesamt 25.680 6.370 1.159 davon Italien 8.801 2.022 254 Kroatien 4.862 1.391 198 Frankreich 1.877 496 102 Bulgarien 1.606 455 84 Spanien 1.464 343 69 Polen 1.185 292 68 Mitgliedstaat Anzahl Personen davon ausreisepflichtig: darunter ausreisepflichtig ohne Duldung Schweden 801 181 81 Österreich 653 182 51 Niederlande 607 149 32 Belgien 507 132 33 Schweiz 424 124 24 Litauen 403 69 24 Rumänien 373 92 19 Ungarn 298 18 7 Portugal 269 71 9 Lettland 247 62 12 Finnland 195 48 17 Norwegen 182 35 20 Slowenien 172 44 4 Dänemark u. Färöer 171 40 22 Tschechische Republik 157 45 9 Griechenland 142 18 11 Malta 105 26 4 Slowakische Republik 58 13 0 Estland 45 11 1 Zypern 35 3 1 Luxemburg 23 6 2 Großbritannien mit Nordirland 11 2 1 Island 5 0 0 Irland 2 0 0 17. Wie viele Dublin-Ersuchen, Zustimmungen und Überstellungen gab es bislang im Jahr 2025, sowohl von Deutschland aus als auch an Deutschland gerichtet (bitte auch nach Mitgliedstaaten differenziert darstellen, wie in der Antwort zu Frage 13 auf Bundestagsdrucksache 20/15133)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jan. – Apr. 2025 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Österreich 546 276 173 205 161 119 Belgien 340 262 125 921 591 167 Bulgarien 1.276 516 74 16 12 12 Schweiz 577 354 152 600 452 226 Zypern 63 15 5 13 8 19 Tschechien 64 66 21 33 29 27 Dänemark 61 45 17 71 54 41 Jan. – Apr. 2025 Übernahmeersuchen an die Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen von Mitgliedstaaten Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Übernahmeersuchen Zustimmungen erfolgte Überstellungen Estland 7 8 6 0 0 5 Griechenland 2.602 76 14 286 236 149 Spanien 1.087 948 335 65 7 1 Finnland 59 46 14 13 13 16 Frankreich 1.428 1.136 426 1.961 1.053 303 Kroatien 2.100 1.845 222 83 13 7 Ungarn 176 112 1 21 14 11 Irland 9 1 2 73 23 0 Island 16 8 0 3 1 4 Italien 2.815 3.722 0 120 88 5 Liechtenstein 3 1 0 1 0 10 Litauen 66 52 14 3 2 1 Luxemburg 33 16 8 114 85 35 Lettland 92 82 30 0 1 1 Malta 58 62 13 3 1 1 Niederlande 528 378 146 677 544 275 Norwegen 64 46 16 73 53 44 Polen 429 367 180 39 32 11 Portugal 120 88 29 23 18 1 Rumänien 163 134 32 4 3 1 Schweden 343 268 124 70 54 37 Slowenien 133 108 44 27 14 4 Slowakei 21 16 6 9 6 4 Gesamt 15.279 11.054 2.229 5.527 3.568 1.537 18. Wie lange dauert es ab Überstellungsbescheid des BAMF (Unzulässigkeitsentscheidung) bis zur Überstellung (bitte für die Jahre 2023, 2024 und das bisherige Jahr 2025, differenziert nach Mitgliedstaaten, auflisten), wie lange dauerten entsprechende Eilverfahren gegen solche Dublin-Bescheide (bitte wie zuvor auflisten), gegen wie viele Dublin- Bescheide des BAMF wird Eilrechtsschutz gesucht (bitte in absoluten und relativen Zahlen und ansonsten wie zuvor differenziert auflisten), und wie war der Ausgang der Eilrechtsschutzverfahren im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 (bitte in absoluten und relativen Zahlen und zusätzlich nach Mitgliedstaaten differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Jahr 2023 Überstellungen an MS Dauer Dublin-Entscheidung bis Überstellung in Monaten Gesamt 5.053 4,5 davon: Belgien 193 4,4 Jahr 2023 Überstellungen an MS Dauer Dublin-Entscheidung bis Überstellung in Monaten Bulgarien 266 3,5 Dänemark 43 5,0 Estland 3 4,2 Finnland 53 3,3 Frankreich 575 4,5 Griechenland 3 11,7 Irland 2 5,4 Island 1 0,4 Italien 11 17,3 Kroatien 328 4,3 Lettland 32 9,4 Litauen 53 9,2 Luxemburg 14 3,9 Malta 26 4,5 Niederlande 279 5,3 Norwegen 16 3,3 Österreich 1.534 3,9 Polen 419 5,7 Portugal 67 7,0 Rumänien 147 3,8 Schweden 199 3,8 Schweiz 121 4,1 Slowakei 6 5,3 Slowenien 56 5,8 Spanien 525 5,1 Tschechien 65 3,9 Ungarn 6 1,6 Zypern 10 3,8 Jahr 2024 Überstellungen an MS Dauer Dublin-Entscheidung bis Überstellung in Monaten Gesamt 5.827 4,9 davon: Belgien 303 3,8 Bulgarien 290 5,0 Dänemark 36 4,4 Estland 7 4,1 Finnland 77 3,7 Frankreich 972 4,2 Griechenland 22 3,2 Italien 3 12,9 Kroatien 533 6,0 Lettland 57 6,6 Litauen 50 11,5 Luxemburg 12 3,1 Malta 27 4,6 Niederlande 379 4,3 Norwegen 17 28,2 Österreich 1.113 5,0 Polen 340 5,0 Portugal 149 4,1 Rumänien 91 7,8 Jahr 2024 Überstellungen an MS Dauer Dublin-Entscheidung bis Überstellung in Monaten Schweden 322 4,0 Schweiz 309 4,3 Slowakei 10 5,7 Slowenien 48 4,6 Spanien 583 4,9 Tschechien 66 4,4 Ungarn 3 7,9 Zypern 8 1,1 Jan. – Apr. 2025 Überstellungen an MS Dauer Dublin-Entscheidung bis Überstellung in Monaten Gesamt 2.229 4,9 davon: Belgien 125 4,1 Bulgarien 74 5,9 Dänemark 17 5,4 Estland 6 6,7 Finnland 14 3,9 Frankreich 426 4,3 Griechenland 14 3,6 Irland 2 2,8 Kroatien 222 6,1 Lettland 30 5,0 Litauen 14 14,9 Luxemburg 8 4,0 Malta 13 5,3 Niederlande 146 4,6 Norwegen 16 2,5 Österreich 173 5,9 Polen 180 4,3 Portugal 29 7,2 Rumänien 32 5,5 Schweden 124 4,6 Schweiz 152 3,7 Slowakei 6 11,8 Slowenien 44 4,8 Spanien 335 4,9 Tschechien 21 3,6 Ungarn 1 6,5 Zypern 5 2,7 Die Angaben zu den eingelegten Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei Dublin-Entscheidungen 01.01. – 31.12.2023 (Stand 15.02.2024) gestellt Belgien 91 Bulgarien 506 Dänemark 32 Estland 34 Finnland 47 Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei Dublin-Entscheidungen 01.01. – 31.12.2023 (Stand 15.02.2024) gestellt Frankreich 607 Griechenland 8 Irland 1 Island 1 Italien 2.387 Kroatien 2.676 Lettland 147 Litauen 213 Luxemburg 3 Malta 50 Niederlande 136 Norwegen 7 Österreich 865 Polen 500 Portugal 126 Rumänien 197 Schweden 147 Schweiz 80 Slowakei 32 Slowenien 90 Spanien 430 Tschechien 64 Ungarn 11 Zypern 28 Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei Dublin-Entscheidungen 01.01. – 31.12.2024 (Stand 15.02.2025) gestellt Belgien 129 Bulgarien 376 Dänemark 33 Estland 15 Finnland 39 Frankreich 718 Griechenland 43 Italien 1.219 Kroatien 1.998 Lettland 111 Litauen 52 Luxemburg 6 Malta 37 Niederlande 194 Norwegen 18 Österreich 325 Polen 380 Portugal 134 Rumänien 108 Schweden 183 Schweiz 190 Slowakei 14 Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei Dublin-Entscheidungen 01.01. – 31.12.2024 (Stand 15.02.2025) gestellt Slowenien 34 Spanien 471 Tschechien 57 Ungarn 3 Zypern 7 Eingelegte Eilanträge bei Gericht bei Dublin-Entscheidungen 01.01. – 31.03.2025 (Stand 15.05.2025) gestellt Belgien 42 Bulgarien 182 Dänemark 6 Estland 4 Finnland 14 Frankreich 238 Griechenland 19 Island 1 Italien 431 Kroatien 541 Lettland 58 Litauen 23 Luxemburg 3 Malta 13 Niederlande 78 Norwegen 8 Österreich 98 Polen 91 Portugal 22 Rumänien 28 Schweden 37 Schweiz 60 Slowakei 1 Slowenien 14 Spanien 137 Tschechien 28 Ungarn 1 Zypern 3 Die Angaben zu Entscheidungen und Dauern bei Entscheidungen über Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen in Eilverfahren können den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2023 (Stand 15.02.2024) abgelehnt (absolut/in Prozent) stattgegeben (absolut/in Prozent) Gesamt Durchschn. Dauer bei Entscheidungen über Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen in Monaten Belgien 71 93,4 % 5 6,6 % 76 1,3 Bulgarien 382 77,8 % 109 22,2 % 491 1,3 Dänemark 28 93,3 % 2 6,7 % 30 0,9 Estland 29 80,6 % 7 19,4 % 36 1,6 Finnland 48 85,7 % 8 14,3 % 56 1,4 Frankreich 517 91,8 % 46 8,2 % 563 1,3 Griechenland 5 50,0 % 5 50,0 % 10 9,5 Italien 578 25,7 % 1.675 74,3 % 2.253 1,3 Kroatien 1.632 73,0 % 604 27,0 % 2.236 1,4 Lettland 96 82,8 % 20 17,2 % 116 1,0 Litauen 103 30,3 % 237 69,7 % 340 2,2 Luxemburg 3 100,0 % 0 0,0 % 3 1,1 Malta 37 75,5 % 12 24,5 % 49 1,5 Niederlande 113 85,0 % 20 15,0 % 133 1,0 Norwegen 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,5 Österreich 764 95,1 % 39 4,9 % 803 1,1 Polen 412 82,9 % 85 17,1 % 497 2,5 Portugal 92 94,8 % 5 5,2 % 97 1,0 Rumänien 168 87,5 % 24 12,5 % 192 1,7 Schweden 126 92,0 % 11 8,0 % 137 1,2 Schweiz 75 90,4 % 8 9,6 % 83 1,1 Slowakei 8 57,1 % 6 42,9 % 14 1,6 Slowenien 84 91,3 % 8 8,7 % 92 1,7 Spanien 388 92,8 % 30 7,2 % 418 1,5 Tschechien 51 94,4 % 3 5,6 % 54 0,9 Ungarn 3 20,0 % 12 80,0 % 15 1,5 Zypern 15 51,7 % 14 48,3 % 29 0,7 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.12.2024 (Stand 15.02.2025) abgelehnt (absolut/in Prozent) stattgegeben (absolut/in Prozent) Gesamt Durchschn. Dauer bei Entscheidungen über Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen in Monaten Belgien 102 84,3 % 19 15,7 % 121 1,2 Bulgarien 219 63,7 % 125 36,3 % 344 1,3 Dänemark 34 97,1 % 1 2,9 % 35 1,1 Estland 8 57,1 % 6 42,9 % 14 2,9 Finnland 25 92,6 % 2 7,4 % 27 0,5 Frankreich 597 90,9 % 60 9,1 % 657 1,4 Griechenland 7 19,4 % 29 80,6 % 36 0,7 Island 1 100,0 % 0 0,0 % 1 2,2 Italien 235 21,1 % 877 78,9 % 1.112 1,2 Kroatien 1.447 82,2 % 313 17,8 % 1.760 1,7 Lettland 81 82,7 % 17 17,3 % 98 1,4 Litauen 51 85,0 % 9 15,0 % 60 5,6 Luxemburg 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,6 Malta 29 76,3 % 9 23,7 % 38 1,4 Niederlande 165 89,2 % 20 10,8 % 185 1,8 Norwegen 14 100,0 % 0 0,0 % 14 0,9 Österreich 351 94,1 % 22 5,9 % 373 1,1 Polen 313 86,0 % 51 14,0 % 364 2,1 Portugal 132 98,5 % 2 1,5 % 134 1,2 Rumänien 91 88,3 % 12 11,7 % 103 1,2 Schweden 150 88,8 % 19 11,2 % 169 1,5 Schweiz 142 94,7 % 8 5,3 % 150 1,3 Slowakei 23 95,8 % 1 4,2 % 24 5,4 Slowenien 31 96,9 % 1 3,1 % 32 1,2 Spanien 387 94,4 % 23 5,6 % 410 1,0 Tschechien 46 86,8 % 7 13,2 % 53 2,2 Ungarn 2 28,6 % 5 71,4 % 7 5,4 Zypern 4 66,7 % 2 33,3 % 6 1,1 Gerichtsentscheidungen zu Eilanträgen im Dublin-Verfahren 01.01. – 31.03.2025 (Stand 15.05.2025) abgelehnt (absolut/in Prozent) stattgegeben (absolut/in Prozent) Gesamt Durchschn. Dauer bei Entscheidungen über Eilverfahren bei Dublin-Entscheidungen in Monaten Belgien 32 78,0 % 9 22,0 % 41 1,3 Bulgarien 90 58,4 % 64 41,6 % 154 0,8 Dänemark 1 100,0 % 0 0,0 % 1 0,5 Estland 2 100,0 % 0 0,0 % 2 0,9 Finnland 18 100,0 % 0 0,0 % 18 0,9 Frankreich 216 91,5 % 20 8,5 % 236 1,5 Griechenland 6 33,3 % 12 66,7 % 18 1,0 Italien 100 25,8 % 287 74,2 % 387 1,7 Kroatien 541 89,9 % 61 10,1 % 602 1,5 Lettland 65 97,0 % 2 3,0 % 67 1,7 Litauen 20 87,0 % 3 13,0 % 23 2,5 Luxemburg 1 100,0 % 0 0,0 % 1 1,5 Malta 4 100,0 % 0 0,0 % 4 1,4 Niederlande 56 94,9 % 3 5,1 % 59 0,7 Norwegen 6 100,0 % 0 0,0 % 6 0,8 Österreich 80 95,2 % 4 4,8 % 84 0,8 Polen 90 89,1 % 11 10,9 % 101 2,2 Portugal 25 96,2 % 1 3,8 % 26 1,0 Rumänien 24 85,7 % 4 14,3 % 28 1,4 Schweden 34 82,9 % 7 17,1 % 41 2,1 Schweiz 59 93,7 % 4 6,3 % 63 1,7 Slowenien 15 100,0 % 0 0,0 % 15 0,7 Spanien 145 94,2 % 9 5,8 % 154 1,6 Tschechien 20 90,9 % 2 9,1 % 22 1,9 Ungarn 1 100,0 % 0 0,0 % 1 0,0 Zypern 2 100,0 % 0 0,0 % 2 1,4 19. Wie viele Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes hat das BAMF im Jahr 2024 bzw. im bisherigen Jahr 2025 erlassen (bitte jeweils auch nach Mitgliedstaaten und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert auflisten)? Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG im Jahr 2024 Gesamt 32.275 darunter Syrien 9.090 Afghanistan 5.029 Türkei 4.230 Russische Föderation 2.327 Iran 936 Algerien 850 Guinea 822 Irak 777 Somalia 701 Nigeria 626 Eine automatisierte statistische Auswertung der Dublin-Entscheidung nach dem Mitgliedstaat ist nicht möglich. 20. Wie wird in der Praxis durch wen entschieden, dass eine Überstellung absehbar nicht möglich ist, sodass eine Duldung erteilt werden muss (und damit die Einstellung von Leistungen nicht mehr zulässig ist), welche Kommunikation gibt es diesbezüglich zwischen den Ausländerbehörden und dem BAMF und um welche Zeiträume geht es, wenn beurteilt werden soll, dass eine Überstellung „absehbar“ nicht möglich ist (bitte so genau wie möglich ausführen)? Die Feststellung etwaiger inlands- und zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse obliegt bis zum Zeitpunkt des Vollzugs der Dublin-Überstellung dem BAMF. Es erfolgt hierzu stets eine individuelle Einzelfallprüfung. Identifizierte Vollstreckungshindernisse werden unverzüglich der zuständigen Ausländerbehörde mitgeteilt. Bei Feststellung eines vorübergehenden Vollstreckungshindernisses wird keine Duldung erteilt. Dauert das Vollstreckungshindernis mit hoher Wahrscheinlichkeit über das Ende der Überstellungsfrist fort, erfolgt eine Prüfung der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Länder sind an die Entscheidung des BAMF gebunden. 21. Hält die Bundesregierung Berechnungen für belastbar bzw. nachvollziehbar, wonach bei einer flächendeckenden Einführung der Bezahlkarte mit Mehrkosten in Höhe von gut 150 Mio. Euro zu rechnen ist (vgl.: www.g gua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Kosten_der_Bez ahlkarte.pdf), wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls, und wenn nein, warum nicht, und über welche eigenen Einschätzungen verfügt die Bundesregierung bzw. verfügen entsprechend fachkundige Bundesbedienstete gegebenenfalls (bitte ausführen und erläutern)? Da die Länder das AsylbLG als eigene Angelegenheit ausführen, sind entsprechende Fragen an diese zu richten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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