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Schriftliche Frage 44 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Auf welche Summe belaufen sich die bisherigen Gesamtkosten der Bundesregierung für juristische Dienstleistungen wie anwaltliche Beratungen,…

dip / schriftliche_frage 13.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 44 von Sebastian Münzenmaier (AfD): Auf welche Summe belaufen sich die bisherigen Gesamtkosten der Bundesregierung für juristische Dienstleistungen wie anwaltliche Beratungen,… Frage 44 (Sebastian Münzenmaier, AfD): Auf welche Summe belaufen sich die bisherigen Gesamtkosten der Bundesregierung für juristische Dienstleistungen wie anwaltliche Beratungen, Gutachten, Vertretungen etc. in der Rechtsstreitigkeit (zuletzt Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26. Februar 2026, Az. 13 L 1109/25) zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und der Alternative für Deutschland (AfD) um die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ sowie die öffentliche Bekanntgabe dieser Einstufung (bitte nach einzelnen Kostenfaktoren getrennt aufschlüsseln; sollte dies aufgrund des Vertragsgeheimnisses nicht möglich sein, bitte den aktuellsten Stand der Gesamtkosten in dem Rechtsstreit nennen)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 10. März 2026: Die Bundesregierung ist nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass Ihre Frage aus mehreren jeweils für sich tragenden rechtlichen Gründen nicht beantwortet werden kann. Aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt ein Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, der einen auch parlamentarisch grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt. Eine Pflicht der Regierung, parlamentarischen Informationswünschen zu entsprechen, besteht danach in der Regel nicht, wenn die Information zu einem Mitregieren Dritter bei Entscheidungen führen kann, die in der alleinigen Kompetenz der Regierung liegen (BVerfGE 124, 78 [120 f.]; 137,185 [234]). Die Kontrollkompetenz des Parlaments erstreckt sich daher grundsätzlich nur auf bereits abgeschlossene Vorgänge und umfasst nicht die Befugnis, in laufende Verhandlungen und Entscheidungsvorbereitungen einzugreifen (BVerfGE 124, 78 [121]; 137, 185 [234 f.]). Hier erstreckt sich Ihre Frage auf einen noch laufenden gerichtlichen Verfahrenskomplex, da von der Fragestellung neben dem von Ihnen benannten Eilverfahren auch das zugehörige Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Köln, Aktenzeichen 13 K 3895/25, erfasst ist. Eine Offenlegung der in der Fragestellung avisierten Informationen, insbesondere in einem Detaillierungsgrad, der wie erbeten nach einzelnen Kostenposten aufschlüsselt, tangiert innerhalb der Exekutive das Beratungsverhältnis der verfahrensführenden Einheiten mit externen juristischen Dienstleistern und droht im Falle des Bekanntwerdens, eine sachgerechte und zielführende Verfahrensführung zu beeinträchtigen. Bei Offenlegung würden damit zugleich – in der Zukunft – exekutive Handlungsspielräume in vergleichbaren späteren Sachverhalten eingeengt. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den berechtigten Interessen an der Wahrung des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zurück. Darüber hinaus würde durch eine Beantwortung Ihrer Frage das Geschäftsgeheimnis der beauftragen Kanzlei verletzt, welches durch Artikel 12 des Grundgesetzes (GG) grundrechtlich geschützt ist (BVerfG, NVwZ 2006, 1041, 1042), auch soweit nur die Gesamtkosten in dem Rechtsstreit beauskunftet werden, wie Sie es für den Fall der Berührung von Vertragsgeheimnissen vorschlagen. „Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein besonderes Interesse hat. (...) Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebs maßgeblich bestimmt werden können“ (BVerfGE 115, 205, 230 f. zum Schutz aus Artikel 12 GG). Bereits die Nennung der erbetenen Gesamtkosten stellen dem Wesen nach derartige schutzwürdige Geschäftsgeheimnisse dar (vgl. BVerwG, NVwZ 2026, 336, 339). Aufgrund der kurzen bisherigen Dauer des seit dem 5. Mai 2025 anhängigen Rechtsstreits und der geringen Anzahl der betroffenen Verfahren (VG Köln, Aktenzeichen 13 K 3895/25 und Aktenzeichen 13 L 1109/25) würde die Auskunft, auch nur hinsichtlich der bisherigen Gesamtkosten, Rückschlüsse auf die Honorargestaltung der beauftragten Kanzlei zulassen. Trotz ihrer grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt daher auch hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den durch Artikel 12 GG geschützten berechtigten Interessen Dritter an der Wahrung eigener Geschäftsgeheimnisse zurück. Aus dieser Abwägung folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Mit Blick auf den grundrechtlichen Schutz der Berufsfreiheit hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Die erfragten Inhalte betreffen die spezifische Ausgestaltung von Vertragskonditionen Dritter, deren Schutzbedürfnis im Fall einer Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, nicht mehr Rechnung getragen würde.

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