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Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen

dip / drucksache 06.10.2026 · WP 21 · 21/8384 · Antrag · Original ↗

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Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8384 21. Wahlperiode 06.10.2026 Antrag der Abgeordneten Nicole Gohlke, Sonja Lemke, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Kathrin Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Pascal Meiser, Stella Merendino, Sören Pellmann, Heidi Reichinnek, Evelyn Schötz, Lisa Schubert, Julia-Christina Stange, Isabell Vandre, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath, Janine Wissler und der Fraktion Die Linke Sonderbefristungsrecht für die Wissenschaft abschaffen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist in seiner ursprünglichen Intention gescheitert. Sowohl der am 17. Mai 2022 vorgelegte Evaluationsbericht als auch Initiativen betroffener Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler zeigen deutlich, dass es nicht gelungen ist, der eskalierenden Praxis von Kettenbefristungen im deutschen Wissenschaftsbetrieb entgegenzuwirken. Wesentliche Gründe dafür sind das Fehlen von Mindeststandards bzw. Mindestvertragslaufzeiten, der sehr weit auslegbare Begriff der Qualifizierung und die Pauschalisierung von wissenschaftlichen Karrierephasen. Die Bundesregierung hat es versäumt, die bestehenden Definitions- und Regelungslücken im Gesetz zu schließen. Es wird weiterhin der nachweislich unbelegten Annahme, Innovation entstehe durch Fluktuation, gefolgt und die bestehenden prekären Arbeitsbedingungen bewusst in Kauf genommen. Der Qualifizierungsbegriff bleibt auch mit der vorgelegten Reform des Gesetzes vage und wird nicht auf Promovierende begrenzt. Den Promovierenden wird eine angemessene Bearbeitung ihres Dissertationsthemas verwehrt. Die tatsächliche Arbeitsleistung der Postdoktorandinnen und - doktoranden wiederum wird abgewertet, obwohl sie eigenständig einen Großteil der Lehr- und Betreuungsaufgaben an Hochschulen und Forschungseinrichtungen übernehmen. Die Chance, das WissZeitVG zu einem sinnvollen Instrument der Strukturplanung und Personalentwicklung an Hochschulen und Forschungseinrichtungen zu machen, wurde erneut vertan. Auch die Reform des Gesetzes hält an den Sonderrechten für Hochschulen und Forschungseinrichtungen fest und zementiert dadurch die bestehenden Probleme. Was an spezifischen Sachgründen tatsächlich besteht, lässt sich im Teilzeit- und Befristungsgesetz abbilden. Ein eigenes Befristungsrecht für die Wissenschaft ist nicht zu rechtfertigen. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, das Wissenschaftszeitvertragsgesetz abzuschaffen und die für die Wissenschaft spezifischen Sachgründe für eine Befristung im Teilzeitbefristungsgesetz aufzunehmen. Als wissenschaftsspezifischer Sachgrund kann nur die Promotion gelten. Alle weiteren Tätigkeiten an Hochschulen und Forschungseinrichtungen dienen der Sicherung grundständiger Aufgaben des Wissenschaftsbetriebs und die dazugehörigen Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich unbefristet einzugehen, sofern keine anderen, in § 14 TzBfG genannten Sachgründe vorliegen. Berlin, den 6. Oktober 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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