Echte Perspektiven statt Kettenbefristungen - Gute Arbeitsbedingungen für gute Wissenschaft
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Echte Perspektiven statt Kettenbefristungen - Gute Arbeitsbedingungen für gute Wissenschaft
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6103
21. Wahlperiode 21.05.2026
Antrag
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Anne-Mieke
Bremer, Maik Brückner, Mirze Edis, Mandy Eißing, Dr. Fabian Fahl, Kathrin
Gebel, Christian Görke, Ates Gürpinar, Mareike Hermeier, Maren Kaminski,
Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören
Pellmann, Heidi Reichinnek, Zada Salihović, David Schliesing, Evelyn Schötz,
Julia-Christina Stange, Donata Vogtschmidt, Sarah Vollath und der Fraktion
Die Linke
Echte Perspektiven statt Kettenbefristungen – Gute Arbeitsbedingungen für
gute Wissenschaft
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) ist in seiner ursprünglichen
Intention gescheitert – daran haben auch vergangene Reformversuche nichts geändert.
Wesentliche Gründe dafür sind das Fehlen von Mindeststandards bzw.
Mindestvertragslaufzeiten, der sehr weit auslegbare Begriff der Qualifizierung und die
Pauschalisierung von wissenschaftlichen Karrierephasen. Das WissZeitVG unterscheidet nicht
zwischen den Promovierenden und dem bereits promovierten Personal, demnach
Postdoktorandinnen und -doktoranden. In der Folge wird auch bereits promoviertes
Personal zum „wissenschaftlichen Nachwuchs“ gezählt. Das ist weder zielführend noch
plausibel. Postdoktorandinnen und -doktoranden übernehmen eigenständig
Lehraufgaben, leiten Projekte und betreuen Promovierende. Sie sind unverzichtbar zur
Aufrechterhaltung von Lehre und Forschung.
Es braucht dringend transparente Karrierewege und eine angemessene
Arbeitsgestaltung in Umfang und Tätigkeitsprofil, damit Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler
ihrer Aufgabe unabhängiger Forschung und grundständiger Lehre angemessen
nachkommen können. Die zunehmende Arbeitslast und die bestehenden Existenzängste der
Beschäftigten sind kein individuelles Problem und dürfen nicht länger zum
Leistungsideal erhoben werden. Sie sind politischen Versäumnissen und gesetzlichen
Regelungslücken geschuldet. Der Konkurrenzdruck im akademischen Mittelbau ist
künstlich erzeugt und führt letztlich nur dazu, dass Befristung als mit Abstand häufigster
Grund dafür angegeben wird, die aktive Wissenschaft zu verlassen. Nur eine
Verbesserung der Planbarkeit und Verlässlichkeit von wissenschaftlicher Karrieregestaltung
durch eine verbindliche Struktur- und Personalplanung kann Abhilfe schaffen.
Eine solche Planungssicherheit kann durch die Konkretisierung des
Qualifizierungsbegriffes erreicht werden; das heißt, durch Einschränkung der wissenschaftlichen
Qualifizierung auf die Promotion. Mit der Promotion endet die wissenschaftliche
Qualifizierung. Die Beschäftigung von bereits promoviertem Personal ist daher grundsätzlich
unbefristet einzugehen. Für die Anfertigung der Dissertation wiederum muss ein
verbindlicher Gesamtrahmen in Arbeitsumfang und zeitlicher Dauer festgelegt werden,
ohne die keine realistischen Erwartungshorizonte und Zeitpläne sowie zusätzliche
Unterstützungsangebote effektiv und zielgerichtet gestaltet werden können. Nur so
können die Hochschulen ihrem Auftrag der Nachwuchsförderung über eine frühzeitige
Potentialentwicklung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler mit gezielten
Angeboten gerecht werden.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes vorzulegen,
mit dem
1. die wissenschaftliche und künstlerische Qualifizierung ausschließlich als
Promotion definiert wird;
2. Hochschulen und andere Einrichtungen, die in den Geltungsbereich des Wiss-
ZeitVG fallen, zu unbefristeter Beschäftigung verpflichtet werden, wenn dem
betreffenden Personal überwiegend Daueraufgaben übertragen werden und ein
Befristungsgrund nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz nicht besteht;
3. Mindestvertragslaufzeiten definiert werden, so dass die Laufzeiten von
Arbeitsverträgen die Förderdauer der zu bearbeitenden Projekte, unabhängig davon, ob
diese über Dritt- oder Haushaltsmittel finanziert werden, nicht unterschreiten.
Dabei dürfen drei Jahre nicht unterschritten werden. Beschäftigungsverhältnisse, die
der Promotionen dienen, haben eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Jahren,
unabhängig davon, ob sie aus Drittmitteln oder aus Haushaltsmitteln finanziert
werden;
4. eine Mindestvertragslaufzeit für studentisch Beschäftigte von zwei Jahren
festgelegt wird. Die Laufzeit des Arbeitsvertrags muss in jedem Fall der Dauer des
Projekts entsprechen;
5. festgelegt wird, dass Promovierenden zwei Drittel der vereinbarten Arbeitszeit,
mindestens jedoch 20 Wochenstunden zur Erreichung des Qualifizierungsziels
zur Verfügung stehen;
6. festgelegt wird, dass inklusions-, gleichstellungs-, familienpolitische und
sonstige Verlängerungsoptionen nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG sämtlichen vom
Geltungsbereich des WissZeitVG erfassten Beschäftigten offenstehen;
7. festgelegt wird, dass die unter das WissZeitVG fallenden Arbeitgeber zur
Finanzierung dieser Vertragsverlängerungen im Rahmen einer vorausschauenden und
intelligenten Personal- und Haushaltsplanung Finanzmittel vorzuhalten haben;
8. der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des aktuellen WissZeitVG enthaltene Ausschluss
abweichender tarifvertraglicher Regelungen (Tarifsperre) ersatzlos gestrichen wird, um
so die in Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes verankerte Tarifautonomie zu stärken.
Berlin, den 19. Mai 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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ISSN 0722-8333
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