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Verband der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V.

lobbyregister / register_entry 14.09.2026 · Original ↗

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Verband der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V. Tätigkeit: Wissenschaft, Hochschule oder Forschungseinrichtung Der VHB übt Interessenvertretung insbesondere in Form von Stellungnahmen aus, die sich in der Regel an die mit Gesetzesvorhaben befassten Ministerien wenden. Interessenbereiche: Hochschulbildung; Bank- und Finanzwesen; E-Commerce; Handwerk; Automobilwirtschaft; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Verwaltungstransparenz/Open Government; Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; Handel und Dienstleistungen; Industriepolitik; Kleine und mittlere Unternehmen Regelungsvorhaben: - Reform des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG): Erstverträge müssen künftig mindestens 3 Jahre (vor der Promotion) bzw. 2 Jahre (nach der Promotion) laufen. Kurzzeitbefristungen werden damit eingedämmt. Drittmittelbefristungen (§2 Abs. 2) sind erst zulässig, nachdem die Höchstbefristungsdauer der Qualifizierungsbefristung (§2 Abs. 1) ausgeschöpft wurde. Dadurch gelten Familienschutzregelungen künftig auch für drittmittelfinanzierte Stellen. Die Höchstbefristungsdauer verlängert sich um je 2 Jahre für Kinderbetreuung, Behinderung/chronische Erkrankung sowie die Pflege von Angehörigen. Nicht genutzte Befristungszeiten vor der Promotion können nicht mehr in die Postdoc-Phase übertragen werden. Qualifizierungsbefristungen erfordern mindestens ein Viertel der regulären Arbeitszeit. - Gesetzentwurf der Landesregierung Nordrhein-Westfalen betreffend die Stärkung der Hochschullandschaft (Hochschulstärkungsgesetz): Die zwingend vorgeschriebene Trennung von Betreuung und Begutachtung verletzt die Freiheit von Forschung und Lehre. Externe Gutachter:innen können fachspezifische Kontexte – besonders bei kumulativen Promotionen oder Spezialfächern – nicht adäquat beurteilen. Stattdessen wird ein Widerspruchsrecht der Promovierenden empfohlen. Das Promotionsrecht gehört zu den Kernrechten der Fakultäten, nicht der Hochschulleitungen. Verbindliche Rektoratsvorgaben zu Promotionsvereinbarungen sowie studentische Vorschlagsrechte zu Prüfungsordnungen verschieben Kompetenzen weg von qualifizierten Hochschullehrenden. Der verpflichtende Auftrag zum „lebenslangen Lernen" überfordert Hochschulen bei gleichbleibenden Ressourcen und gefährdet Lehr- und Forschungsqualität. - Arbeitsgruppe Angewandte BWL / VWL im Wirtschaftsprüfungsexamen: Mitte 2021 wurde der von einer Arbeitsgruppe erarbeitete und vom Vorstand des VHB beschlossene Änderungsvorschlag zur inhaltlichen Ausgestaltung der Konkretisierung des Prüfungsgebiets „Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“ vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) und der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) in einer gemeinsamen Veröffentlichung übernommen (vgl. IDW/WPK, Die Prüfungsgebiete im Wirtschaftsprüfungsexamen – Konkretisierung des § 4 Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung (WiPrPrüfV) – (Stand 1. Juni 2021)). Der Berufsstand selbst betont hier auf Seite 3 ausdrücklich, die proaktiven Anregungen des VHB seien in das Prüfungsgebiet Angewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre in hohem Maße eingeflossen.

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