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Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen

dip / drucksache 08.10.2026 · WP 21 · 21/8461 · Antrag · Original ↗

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Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen Deutscher Bundestag Drucksache 21/8461 21. Wahlperiode 08.10.2026 Antrag der Abgeordneten Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, Dr. Michael Arndt, Jorrit Bosch, Clara Bünger, Agnes Conrad, Anne-Mieke Bremer, Maik Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Ates Gürpinar, Christian Görke, Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Jan Krampe, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, David Schliesing, Lisa Schubert, Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Sarah Vollath, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen Der Bundestag wolle beschließen: I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: Bundesweit gebären jährlich rund 27.000 Selbstständige ein Kind und sind auf wirksamen Schutz angewiesen (vgl. Institut für Mittelstandsforschung, 2024). Jedoch bestehen erheblich Schutzlücken. Und dies obwohl Art. 6 Abs. 4 des Grundgesetzes jeder Mutter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft, unabhängig vom Erwerbsstatus garantiert. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 GG den Staat zur Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligung und der tatsächlichen Durchsetzung von Gleichberechtigung verpflichten. Auf europäischer Ebene bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass selbstständig erwerbstätige Frauen ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit von mindestens 14 Wochen ermöglichen. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) jedoch erfasst nach seinem Anwendungsbereich im Wesentlichen abhängig beschäftigte Schwangere und Mütter. Seine zentralen Instrumente, wie Beschäftigungsverbote und Lohnfortzahlung, richten sich an Arbeitgeber und setzen ein Beschäftigungsverhältnis voraus. Für selbstständig Tätige bedarf es daher einer eigenständigen Regelung. Nach geltendem Recht entsteht ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld gemäß § 24i SGB V nur dann, wenn die Selbständige freiwillig in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und Anspruch auf Krankengeld hat. Dann erhält sie 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens von der Krankenkasse. Private Krankenversicherungsverträge sehen eine entsprechende Leistung nicht regelhaft vor; hier bedarf es einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung, deren Bedingungen variieren. Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten im Gegensatz dazu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und zusätzlich vom V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Arbeitgeber gemäß § 20 MuSchG die komplette Differenz zum vorangegangenen Nettolohn. Notwendig ist für selbstständige Personen, die schwanger werden können im Gegensatz zu anderen Personen der Abschluss eines entsprechenden Tarifs, den andere Personen zumindest aus diesem Grund nicht benötigen. Eine wesentliche Benachteiligung schwangerer Selbstständiger gegenüber Nichtschwangeren und gegenüber abhängig beschäftigten Schwangeren liegt darin, dass es keinen Ausgleich für betriebliche Fixkosten gibt, die auch dann anfallen, wenn der Betrieb (teilweise) schwangerschafts- und mutterschaftsbedingt ruht. Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass es für selbstständige Schwangere keine Beschäftigungsverbote gibt, die eine finanzielle Leistung auslösen. Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart, dass ein „Mutterschutz für Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte“ eingeführt werden soll und dafür „umlagefinanzierte und andere geeignete Finanzierungsmodelle“ geprüft werden sollen. Bisher hat die Bundesregierung bei diesem wichtigen Thema allerdings nicht gehandelt. II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Nachteile und Unterschiede von selbstständig tätigen Schwangeren gegenüber anderen Personengruppen ausgeglichen werden. In diesem Gesetzentwurf sind die folgenden Maßgaben zu berücksichtigen: 1. Das bereits bei den Arbeitgebern bewährte solidarische U2- Umlageverfahren wird analog um die Gruppe der Selbstständigen erweitert. Individuelle schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte wirtschaftliche Risiken werden so auf alle Selbstständigen umgelegt, sodass Krankengeldtarife in der freiwilligen gesetzlichen und Krankentagegeldtarife in der privaten Krankenversicherung zur Absicherung dieses Risikos nicht mehr erforderlich sind. Für Versicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind dabei die Besonderheiten der Künstlersozialversicherung und ihrer Finanzierungsstruktur zu berücksichtigen; 2. Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Einkommensrückgänge werden ausgeglichen; 3. sofern Verluste durch die notwendige vorübergehende Schließung oder Einschränkung des Betriebes entstehen, werden diese maximal bis zur Höhe der regelmäßig entstehenden Fixkosten ausgeglichen; 4. sofern durch Betriebshilfen bzw. Vertretungskräfte der Betrieb aufrechterhalten werden kann, werden die dafür entstehenden angemessenen Kosten über die Umlage getragen, soweit dadurch Einkommensrückgänge bzw. Verluste reduziert werden können; 5. diese Regelungen gelten sowohl innerhalb der Mutterschutzfristen des MuSchG als auch – weitgehend analog zu Beschäftigungsverboten – wenn Tätigkeiten im Rahmen der Selbstständigkeit für Schwangere oder Kind einen gesundheitlichen Schaden bedeuten können und dies ärztlich festgestellt wird; 6. die für das U2-Verfahren zuständigen Krankenkassen organisieren eine flächendeckende Beratung für Selbstständige zu ihren Leistungen. Berlin, den 6. Oktober 2026 V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Begründung Die derzeitige Gesetzeslage zum Mutterschutz in Deutschland kann zu einer Benachteiligung selbstständiger Schwangerer führen. Betriebliche Fixkosten wie Miete, Personal oder Versicherungsbeiträge laufen während einer Erwerbsunterbrechung unverändert weiter. Diese Absicherungslücke widerspricht den Prinzipien von Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit. Um sowohl Einkommensausfälle als auch betriebliche Belastungen während des Mutterschutzes wirksam aufzufangen, bedarf es eines solidarisch finanzierten Umlagesystems, in das alle Selbstständigen einzahlen. Die Öffnung des Umlageverfahrens U2 für Selbstständige, verbunden mit der verpflichtenden Einzahlung aller Selbstständigen, bietet die Option einer Integration in ein bereits bewährtes System der Umlagefinanzierung für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Für KSK-Versicherte sind bestehende Ansprüche auf Mutterschaftsgeld zu berücksichtigen und verbleibende Schutzlücken, insbesondere bei betrieblichen Fixkosten und schwangerschaftsbedingten Tätigkeitsunterbrechungen, zu schließen. Laut Machbarkeitsstudie des WHKT arbeiteten 89 Prozent der befragten selbstständigen Handwerkerinnen während der Schwangerschaft unter Bedingungen, die bei abhängig Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot auslösen würden; mehr als die Hälfte nahm ihre Erwerbstätigkeit bereits innerhalb von vier Wochen nach der Geburt wieder auf (vgl. WHKT/Ifm, 2026). Bei potenzieller unverantwortbarer Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes durch die Ausübung der Arbeit besteht jedoch auch bei Selbstständigen ein Schutzbedarf. Wie der Deutsche Juristinnenbund („djb“) feststellt, sollte entsprechend ein „Rechtsanspruch auf Mutterschutzlohn für schwangere Selbstständige im Falle einer zwingenden Unterbrechung wegen der Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit“ geschaffen werden (vgl. Ausschussdrucksache 20(13)70j). Die geringe tatsächliche Inanspruchnahme bestehender Schutzmöglichkeiten zeigt, dass es neben gesetzlichen Regelungen auch gezielter Information und Beratung bedarf, damit selbstständige Schwangere ihre Ansprüche kennen und nutzen können. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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