Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen
Text
Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8461
21. Wahlperiode 08.10.2026
Antrag
der Abgeordneten Mandy Eißing, Nicole Gohlke, Doris Achelwilm, Dr. Michael
Arndt, Jorrit Bosch, Clara Bünger, Agnes Conrad, Anne-Mieke Bremer, Maik
Brückner, Mirze Edis, Katrin Fey, Kathrin Gebel, Ates Gürpinar, Christian Görke,
Dr. Gregor Gysi, Mareike Hermeier, Luke Hoß, Maren Kaminski, Ferat Koçak, Jan
Krampe, Cansin Köktürk, Ina Latendorf, Sonja Lemke, Stella Merendino, Sören
Pellmann, Bodo Ramelow, Heidi Reichinnek, David Schliesing, Lisa Schubert,
Evelyn Schötz, Julia-Christina Stange, Aaron Valent, Sarah Vollath, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat, Anne Zerr und der Fraktion Die Linke
Mutterschutz für Selbstständige ermöglichen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Bundesweit gebären jährlich rund 27.000 Selbstständige ein Kind und sind auf
wirksamen Schutz angewiesen (vgl. Institut für Mittelstandsforschung, 2024).
Jedoch bestehen erheblich Schutzlücken. Und dies obwohl Art. 6 Abs. 4 des
Grundgesetzes jeder Mutter den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft,
unabhängig vom Erwerbsstatus garantiert. Hinzu kommt, dass Art. 3 Abs. 2 GG
den Staat zur Beseitigung geschlechtsspezifischer Benachteiligung und der
tatsächlichen Durchsetzung von Gleichberechtigung verpflichten.
Auf europäischer Ebene bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2010/41/EU, dass die
Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass selbstständig erwerbstätige Frauen
ausreichende Mutterschaftsleistungen erhalten können, die eine Unterbrechung
ihrer Erwerbstätigkeit von mindestens 14 Wochen ermöglichen.
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) jedoch erfasst nach seinem
Anwendungsbereich im Wesentlichen abhängig beschäftigte Schwangere und
Mütter. Seine zentralen Instrumente, wie Beschäftigungsverbote und
Lohnfortzahlung, richten sich an Arbeitgeber und setzen ein
Beschäftigungsverhältnis voraus. Für selbstständig Tätige bedarf es daher einer
eigenständigen Regelung. Nach geltendem Recht entsteht ein Anspruch auf
Mutterschaftsgeld gemäß § 24i SGB V nur dann, wenn die Selbständige freiwillig
in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) versichert ist und Anspruch auf
Krankengeld hat. Dann erhält sie 70 Prozent des beitragspflichtigen
Arbeitseinkommens von der Krankenkasse. Private
Krankenversicherungsverträge sehen eine entsprechende Leistung nicht regelhaft
vor; hier bedarf es einer zusätzlichen privaten Krankentagegeldversicherung,
deren Bedingungen variieren. Gesetzlich versicherte Beschäftigte erhalten im
Gegensatz dazu 13 Euro pro Tag von der Krankenkasse und zusätzlich vom
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Arbeitgeber gemäß § 20 MuSchG die komplette Differenz zum vorangegangenen
Nettolohn. Notwendig ist für selbstständige Personen, die schwanger werden
können im Gegensatz zu anderen Personen der Abschluss eines entsprechenden
Tarifs, den andere Personen zumindest aus diesem Grund nicht benötigen.
Eine wesentliche Benachteiligung schwangerer Selbstständiger gegenüber
Nichtschwangeren und gegenüber abhängig beschäftigten Schwangeren liegt
darin, dass es keinen Ausgleich für betriebliche Fixkosten gibt, die auch dann
anfallen, wenn der Betrieb (teilweise) schwangerschafts- und
mutterschaftsbedingt ruht.
Ein weiterer wesentlicher Unterschied ist, dass es für selbstständige Schwangere
keine Beschäftigungsverbote gibt, die eine finanzielle Leistung auslösen.
Im Koalitionsvertrag haben CDU/CSU und SPD vereinbart, dass ein
„Mutterschutz für Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für
Beschäftigte“ eingeführt werden soll und dafür „umlagefinanzierte und andere
geeignete Finanzierungsmodelle“ geprüft werden sollen. Bisher hat die
Bundesregierung bei diesem wichtigen Thema allerdings nicht gehandelt.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
unverzüglich einen Gesetzentwurf vorzulegen, mit dem Nachteile und
Unterschiede von selbstständig tätigen Schwangeren gegenüber anderen
Personengruppen ausgeglichen werden. In diesem Gesetzentwurf sind die
folgenden Maßgaben zu berücksichtigen:
1. Das bereits bei den Arbeitgebern bewährte solidarische U2-
Umlageverfahren wird analog um die Gruppe der Selbstständigen erweitert.
Individuelle schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte wirtschaftliche
Risiken werden so auf alle Selbstständigen umgelegt, sodass
Krankengeldtarife in der freiwilligen gesetzlichen und
Krankentagegeldtarife in der privaten Krankenversicherung zur
Absicherung dieses Risikos nicht mehr erforderlich sind. Für Versicherte
nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz sind dabei die Besonderheiten
der Künstlersozialversicherung und ihrer Finanzierungsstruktur zu
berücksichtigen;
2. Schwangerschafts- und mutterschaftsbedingte Einkommensrückgänge
werden ausgeglichen;
3. sofern Verluste durch die notwendige vorübergehende Schließung oder
Einschränkung des Betriebes entstehen, werden diese maximal bis zur Höhe
der regelmäßig entstehenden Fixkosten ausgeglichen;
4. sofern durch Betriebshilfen bzw. Vertretungskräfte der Betrieb
aufrechterhalten werden kann, werden die dafür entstehenden angemessenen
Kosten über die Umlage getragen, soweit dadurch Einkommensrückgänge
bzw. Verluste reduziert werden können;
5. diese Regelungen gelten sowohl innerhalb der Mutterschutzfristen des
MuSchG als auch – weitgehend analog zu Beschäftigungsverboten – wenn
Tätigkeiten im Rahmen der Selbstständigkeit für Schwangere oder Kind
einen gesundheitlichen Schaden bedeuten können und dies ärztlich
festgestellt wird;
6. die für das U2-Verfahren zuständigen Krankenkassen organisieren eine
flächendeckende Beratung für Selbstständige zu ihren Leistungen.
Berlin, den 6. Oktober 2026
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Begründung
Die derzeitige Gesetzeslage zum Mutterschutz in Deutschland kann zu einer Benachteiligung selbstständiger
Schwangerer führen. Betriebliche Fixkosten wie Miete, Personal oder Versicherungsbeiträge laufen während
einer Erwerbsunterbrechung unverändert weiter. Diese Absicherungslücke widerspricht den Prinzipien von
Gleichstellung und Diskriminierungsfreiheit.
Um sowohl Einkommensausfälle als auch betriebliche Belastungen während des Mutterschutzes wirksam
aufzufangen, bedarf es eines solidarisch finanzierten Umlagesystems, in das alle Selbstständigen einzahlen. Die
Öffnung des Umlageverfahrens U2 für Selbstständige, verbunden mit der verpflichtenden Einzahlung aller
Selbstständigen, bietet die Option einer Integration in ein bereits bewährtes System der Umlagefinanzierung für
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Für KSK-Versicherte sind bestehende Ansprüche auf Mutterschaftsgeld zu
berücksichtigen und verbleibende Schutzlücken, insbesondere bei betrieblichen Fixkosten und
schwangerschaftsbedingten Tätigkeitsunterbrechungen, zu schließen. Laut Machbarkeitsstudie des WHKT
arbeiteten 89 Prozent der befragten selbstständigen Handwerkerinnen während der Schwangerschaft unter
Bedingungen, die bei abhängig Beschäftigten ein Beschäftigungsverbot auslösen würden; mehr als die Hälfte
nahm ihre Erwerbstätigkeit bereits innerhalb von vier Wochen nach der Geburt wieder auf (vgl. WHKT/Ifm,
2026).
Bei potenzieller unverantwortbarer Gefährdung der eigenen Gesundheit oder der Gesundheit des Kindes durch
die Ausübung der Arbeit besteht jedoch auch bei Selbstständigen ein Schutzbedarf. Wie der Deutsche
Juristinnenbund („djb“) feststellt, sollte entsprechend ein „Rechtsanspruch auf Mutterschutzlohn für schwangere
Selbstständige im Falle einer zwingenden Unterbrechung wegen der Gefährlichkeit ihrer Tätigkeit“ geschaffen
werden (vgl. Ausschussdrucksache 20(13)70j).
Die geringe tatsächliche Inanspruchnahme bestehender Schutzmöglichkeiten zeigt, dass es neben gesetzlichen
Regelungen auch gezielter Information und Beratung bedarf, damit selbstständige Schwangere ihre Ansprüche
kennen und nutzen können.
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