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Schriftliche Frage 8 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der vom BMF eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ (www.bundes fina…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 8 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der vom BMF eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ (www.bundes fina… Frage 8 (Katharina Beck, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag der vom BMF eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ (www.bundes finanzministerium.de/Content/DE/Downloads/Br oschueren_Bestellservice/bericht-kommission-ver einfachte-unternehmensteuer.html), Anlaufverluste anders als nach geltendem Recht (§ 2 Absatz 1 GewStG) auch bei Personengesellschaften steuerlich abziehen zu können, und mit welchen steuerlichen Mehr- oder Mindereinnahmen wäre nach Schätzung der Bundesregierung bei Umsetzung des Vorschlags zu rechnen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 8. Oktober 2026: Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer Personengesellschaft beginnt – auch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs – erst, wenn alle tatbestandlichen Voraussetzungen eines Gewerbebetriebes erfüllt sind. Dies entspricht dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer, eine auf den tätigen Gewerbebetrieb bezogene Sachsteuer. Gegen die Berücksichtigung vorweggenommener Betriebsausgaben spricht daher, dass die Gewerbesteuer grundsätzlich nur den aus der laufenden gewerblichen Betätigung durch eigene Leistungen entstandenen Gewerbeertrag umfasst, während die Einkommensteuer als Personensteuer sämtliche betrieblichen Vorgänge von den ersten Vorbereitungshandlungen bis zur Veräußerung oder Entnahme des letzten betrieblichen Wirtschaftsguts berücksichtigt. Zudem würde die Berücksichtigung von Anlaufverlusten bei Übergang in die Gewinnphase zwar zu einer Reduzierung der Gewerbesteuerbelastung der Personengesellschaft führen, bei natürlichen Personen als Gesellschafter stünde dem jedoch eine entsprechende Mehrbelastung mit Einkommensteuer gegenüber, da sich diese nach § 35 des Einkommensteuergesetzes um die zu zahlende Gewerbesteuer ermäßigt. In der Gesamtbetrachtung führt die Berücksichtigung der Anlaufverluste daher grundsätzlich zu keiner steuerlichen Be- oder Entlastung. Eine Bezifferung etwaiger Gewerbesteuermindereinnahmen aus einer Berücksichtigung von Anlaufverlusten liegt nicht vor.

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