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Schriftliche Frage 9 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerre…

dip / schriftliche_frage 22.05.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 18. Mai 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 9 von Katharina Beck (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerre… Frage 9 (Katharina Beck, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Plant die Bundesregierung, die im Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Bundestagsdrucksache 21/4550) vorgesehenen Regelungen – insbesondere die Erweiterung der Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen, die Neuregelung der beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen für steuerlich kompetente Berufsgruppen, die Ausweitung unentgeltlicher Hilfeleistungen (u. a. Tax Law Clinics), den Wegfall des Leistungserfordernisses bei weiteren Beratungsstellen von Steuerberaterinnen und Steuerberatern sowie die geplante Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer von derzeit 200 auf 280 Prozent – losgelöst von der gescheiterten 1.000-Euro-Bonus-Regelung – in einem eigenständigen Gesetzgebungsverfahren oder im Rahmen eines anderen Steuergesetzes umzusetzen, und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 21. Mai 2026: Hierzu wird auf den Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht der Fraktionen der CDU/CSU und SPD verwiesen (vgl. Bundestagsdrucksache 21/6002). Dieser Gesetzentwurf entspricht im Wesentlichen dem Neunten Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (vgl. Bundestagsdrucksache 21/4450), mit Ausnahme der steuer- und sozialversicherungsfreien Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Bundesregierung kein Bedarf für ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren oder eine Einbringung der Regelungen in ein anderes Gesetzgebungsverfahren.

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