Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
[Bundesrat Drucksache 428/25
05.09.25
Fz - Wi
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
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ISSN 0720-2946
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
R
Fu
ss
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
A. Problem und Ziel
Ziel des Gesetzentwurfs ist die Umsetzung neuer Verwaltungsleitlinien der OECD vom 15.
Dezember 2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025. Darüber hinaus hat sich weiterer
Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser ist vorwiegend redaktioneller
Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung von latenten Steuern im
Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder aufgrund Verrechnung
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag nicht
ausgewiesen sind. Daneben sollen als Begleitmaßnahmen insbesondere einzelne Anti-
Gewinnverlagerungsvorschriften zur Vermeidung von Bürokratie auf das erforderliche
Maß zurückgeführt werden.
B. Lösung
Die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Dezember 2023, Juni 2024 und Januar 2025
enthalten wichtige Konkretisierungen und Erleichterungen für die betroffenen
Steuerverwaltungen und Unternehmensgruppen und sind daher rechtsverbindlich gesetzlich
umzusetzen. Darüber hinaus sind diverse Begleitmaßnahmen enthalten.
C. Alternativen
Eine rein untergesetzliche Umsetzung (z. B. in Form eines BMF-Schreibens) ist nicht
zielführend und würde nicht zu der benötigten Rechtssicherheit führen.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
Gebietskörperschaft
Volle Jahreswirkung 1), 2) Kassenjahr
20253) 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
Insgesamt -50 -20 -20 -15 -15 -15 -15 -10 -5 -20
Bund -11 -2 -2 -2 -2 -3 -3 -3 . -2
Länder -11 -3 -3 -2 -2 -3 -3 -2 . -3
Gemeinden -28 -15 -15 -11 -11 -9 -9 -5 -5 -15
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret
bezifferbare Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus Verlagerung von
Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der
vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der
Beteiligungsgrenze in § 13 Absatz 1 Satz 1 AStG.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den
Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer
globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397)
enthalten sind.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): geringfügig
Veränderung des jährlichen Sachaufwands (in Tsd. Euro): geringfügig
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): ./.
Einmaliger Sachaufwand (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen der §§ 9 und 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung
des Erfüllungsaufwands. Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und den
übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des Erfüllungsaufwands für
Bürgerinnen und Bürger.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -1 905
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): -1 873
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon durch Einführung oder Anpassung digitaler Prozessabläufe (in Tsd. Euro): ./.
davon Sonstiges (in Tsd. Euro): ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft. Die Auswirkungen sind bereits im
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer
globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397)
enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rd. 1,9
Mio. Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch, dass
Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke
§ 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG,
Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt der „One in, one out“-
Regelung (Kabinettbeschluss vom 11. Dezember 2014). Da es sich dabei im Saldo um
ein „Out“ in Höhe von rund 1,9 Mio. Euro handelt, steht die Summe als
Kompensationsvolumen für Regelungsvorhaben des Bundesministeriums der Finanzen zur Verfügung.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): -176
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): -176
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Bundesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf Landesebene (in Tsd. Euro): ./.
davon auf kommunaler Ebene (in Tsd. Euro) ./.
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
ergibt sich kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer
globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397)
enthalten.
Durch die Begleitmaßnahmen verringert sich der Erfüllungsaufwand in Höhe von rund
176 Tausend Euro. Ein geringerer Erfüllungsaufwand ergibt sich insbesondere dadurch,
dass Abwehrmaßnahmen im grenzüberschreitenden Kontext abgeschafft (Lizenzschranke
§ 4j EStG) bzw. modifiziert (Freigrenze § 9 AStG, Kürzungsbetrag § 11 AStG,
Hinzurechnungsbesteuerung bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter § 13 AStG) werden.
F. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Bundesrat Drucksache 428/25
05.09.25
Fz - Wi
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
B
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Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des
Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 5. September 2025
Der Bundeskanzler
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Bundesratspräsidentin,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur
Umsetzung weiterer Maßnahmen
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, weil das Gesetzgebungsverfahren
aufgrund der verpflichtenden Umsetzung einer EU-Richtlinie bis Ende 2025
abgeschlossen sein muss.
Fristablauf: 17.10.25
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes
und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Mindeststeuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 3 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 4 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Investmentsteuergesetzes
Artikel 8 Inkrafttreten
Artikel 1
Änderung des Mindeststeuergesetzes
Das Mindeststeuergesetz vom 21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397), das durch
Artikel 39 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist , wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 50 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 50a Nachversteuerung latenter Steuerschulden“.
b) Nach der Angabe zu § 82 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 82a Ausgeschlossene Steuerattribute
§ 82b Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
§ 82c Übergangsjahr“.
c) Die Angabe zu § 87 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 87 Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
§ 87a Anwendung der Erwerbsmethode
§ 87b Anpassungen bei Inkongruenzen“.
2. § 3 Absatz 3 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„In allen anderen Fällen hat die oberste Muttergesellschaft eine der nach § 1
steuerpflichtigen Geschäftseinheiten als Gruppenträger bis auf Widerruf zu bestimmen; in
den Fällen des § 68 bestimmen die obersten Muttergesellschaften den Gruppenträger.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Anerkannte Primärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein Regelwerk,
das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen die
Muttergesellschaft einer Unternehmensgruppe den ihr zuzurechnenden Anteil an der
Ergänzungssteuer für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten dieser
Unternehmensgruppe berechnet und entrichtet,
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in
Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
b) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung bezeichnet ein
Regelwerk, das
1. im nationalen Recht eines Steuerhoheitsgebiets umgesetzt ist,
2. den GloBE-Mustervorschriften gleichwertig ist, nach denen ein
Steuerhoheitsgebiet seinen zuzurechnenden Anteil an der Ergänzungssteuer einer
Unternehmensgruppe, welcher nicht nach der Primärergänzungssteuerregelung
erhoben wurde, für die niedrig besteuerten Geschäftseinheiten der
Unternehmensgruppe erhebt und
3. in einer Weise verwaltet wird, die mit den GloBE-Mustervorschriften in
Einklang steht, und
4. keine im Zusammenhang mit diesem Regelwerk stehende Vorteile gewährt.“
c) In Absatz 18 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt.
d) In Absatz 19 Nummer 6 wird nach der Angabe „die“ die Angabe „oder deren
Geschäftsleitung“ eingefügt.
e) In Absatz 20 wird jeweils die Angabe „Beteiligung“ durch die Angabe
„Eigenkapitalbeteiligung“ ersetzt.
f) In Absatz 21 Nummer 4 wird die Angabe „Wettbewerbsverzerrungen“ durch die
Angabe „Vergleichbarkeitseinschränkungen“ ersetzt.
g) Absatz 22 wird durch den folgenden Absatz 22 ersetzt:
„(22) Niedrig besteuerte Geschäftseinheit ist eine
1. Geschäftseinheit, die in einem Niedrigsteuerhoheitsgebiet belegen ist, oder
2. staatenlose Geschäftseinheit, die in einem Geschäftsjahr einen
Mindeststeuer-Gewinn erzielt und in diesem Geschäftsjahr einem nach Teil 5 dieses
Gesetzes ermittelten effektiven Steuersatz unterliegt, der unter dem
Mindeststeuersatz liegt.“
h) Absatz 32 wird durch den folgenden Absatz 32 ersetzt:
„(32) Transparente Einheit ist eine Einheit, soweit sie im Steuerhoheitsgebiet
ihrer Gründung für steuerliche Zwecke transparent ist, es sei denn, sie ist in einem
anderen Steuerhoheitsgebiet steuerlich belegen und unterliegt dort in Bezug auf
ihre Erträge oder Gewinne einer erfassten Steuer. Eine Einheit wird steuerlich
transparent behandelt, wenn die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste
dieser Einheit nach dem Recht eines Steuerhoheitsgebiets so behandelt werden,
als seien sie dem Gesellschafter der Einheit im Verhältnis zu dessen
Kapitalbeteiligung an dieser Einheit entstanden. Eine transparente Einheit (getestete Einheit)
gilt als
1. steuertransparente Einheit, soweit
a) sie und
b) bei mittelbarer Beteiligung jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit steuerlich
transparent behandelt wird, oder
2. umgekehrt hybride Einheit, soweit
a) sie oder
b) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit
nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich
transparent behandelt wird.
Referenzeinheit ist die Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette
an der getesteten Einheit beteiligt ist und die entweder
1. selbst keine transparente Einheit ist oder
2. wenn es keine solche Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die
selbst die oberste Muttergesellschaft der Unternehmensgruppe ist.
Eine steuertransparente Struktur liegt vor, wenn eine Eigenkapitalbeteiligung an
einer Geschäftseinheit über eine Kette von steuertransparenten Einheiten
gehalten wird. Transparente Einheit und steuertransparente Einheit ist auch eine
Geschäftseinheit, die nicht aufgrund des Orts ihrer Geschäftsleitung, ihres
Gründungsorts oder vergleichbarer Kriterien steuerlich belegen ist und keiner erfassten
Steuer oder keiner anerkannten nationalen Ergänzungssteuer unterliegt, soweit
1. ihre Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, das die Einheit
als steuerlich transparent behandelt,
2. sie keine Geschäftsleitung im Steuerhoheitsgebiet ihrer Gründung hat und
3. die Erträge, Aufwendungen, Gewinne oder Verluste nicht einer Betriebsstätte
zuzurechnen sind.
Eine Einheit, die keine transparente Einheit ist, gilt als hybride Einheit, soweit sie
im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als
steuerlich transparent behandelt wird.“
i) Nach Absatz 33 werden die folgenden Absätze 33a und 33b eingefügt:
„(33a) Eine Verbriefungsvereinbarung ist eine Vereinbarung, die:
1. Vermögenswerte oder Risiken aus Vermögenswerten für Anleger, die keine
Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe sind, so bündelt und
strukturiert, dass eine oder mehrere Tranchen von Vermögenswerten rechtlich
getrennt sind, und
2. dazu dient, das Insolvenzrisiko der Verbriefungszweckeinheit für die Anleger
zu begrenzen, indem bestimmte Gläubiger der Verbriefungszweckeinheit oder
einer anderen Verbriefungszweckeinheit der Verbriefungsvereinbarung durch
vertragliche Vereinbarungen daran gehindert werden, Ansprüche gegenüber
der Verbriefungszweckeinheit zu erheben.
(33b) Verbriefungszweckeinheit ist eine Einheit, die an einer
Verbriefungsvereinbarung beteiligt ist und die:
1. ausschließlich Tätigkeiten zur Durchführung einer oder mehrerer
Verbriefungsvereinbarungen ausübt,
2. ihren Gläubigern oder den Gläubigern einer anderen
Verbriefungszweckeinheit Sicherheiten an ihren Vermögenswerten gewährt und
3. alle in Bezug auf ihre Vermögenswerte erhaltenen finanziellen Mittel jährlich
oder häufiger an ihre Gläubiger oder die Gläubiger einer anderen
Verbriefungszweckeinheit auskehrt; hiervon ausgenommen sind finanzielle Mittel, die
gemäß Verbriefungsvereinbarung einzubehalten sind, um
a) einen festgelegten Gewinn zu erzielen, der an die Gesellschafter oder
Berechtigen der Verbriefungszweckeinheit oder hiermit vergleichbare
Personen ausgeschüttet werden soll,
b) Rückstellungen für künftige Zahlungsverpflichtungen in angemessener
Höhe zu unterlegen oder
c) die Kreditwürdigkeit der Verbriefungszweckeinheit in angemessener
Weise zu verbessern oder aufrechtzuerhalten.
Eine Einheit ist für Zwecke dieses Gesetzeskeine Verbriefungszweckeinheit, wenn
der in Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a genannte Gewinn für ein bestimmtes
Geschäftsjahr im Verhältnis zum Umsatz der Einheit unwesentlich ist.“
4. In § 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe ist.“ durch
die Angabe „Unternehmensgruppe.“ ersetzt.
5. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „Rechnungslegungsstandstandards“
durch die Angabe „Rechnungslegungstandards“ ersetzt.
6. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 14 wird durch die folgende Nummer 14 ersetzt:
„14. vermehrt oder vermindert um Anpassungen nach den Teilen 6 und 7 (§§ 64
bis 67 und 69 bis 74).“
b) Nummer 15 wird gestrichen.
7. In § 26 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Unternehmensgruppe“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe,“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Anerkannte steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften, soweit die jeweilige
Steuergutschrift so ausgestaltet ist, dass sie innerhalb von vier Jahren ab Erfüllung
der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Zulage auf die Steuer
angerechnet oder ausgezahlt wird und deren Gewährung nicht vom Bestehen einer
Steuerschuld abhängt.“
b) In Satz 3 wird die Angabe „, aber ganz oder teilweise auszahlbar sind“ gestrichen.
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Frist“ durch die Angabe „Frist,“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Marktfähige und übertragbare steuerliche Zulagen sind Steuergutschriften,
die im gewährenden Steuerhoheitsgebiet zur Minderung der Steuerschuld
genutzt werden können.“
bb) In Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe „sind“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt
und die Angabe „nach diesem Geschäftsjahr,“ durch die Angabe „nach diesem
Geschäftsjahr“ ersetzt.
cc) In Satz 4 Nummer 1 wird die Angabe „Steuerhoheitsgebiet“ durch die Angabe
„Steuerhoheitsgebiets“ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Kontrollbeteiligung“ durch die Angabe
„Kontrollbeteiligung,“ ersetzt.
10. In § 29 Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Gesamtbetrag,“ durch die Angabe
„Gesamtbetrag“ ersetzt.
11. In § 30 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „stehen“ durch die Angabe „stehen,“ ersetzt.
12. In § 42 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „berücksichtig“ durch die Angabe
„berücksichtigt“ ersetzt.
13. In § 44 Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „Mindesteuer-Verlusts“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Verlusts“ ersetzt.
14. § 45 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Nicht erfasste Steuern im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Steuern der Geschäftseinheit, die im Rahmen einer anerkannten
Primärergänzungssteuerregelung, einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung
oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerregelung erhoben werden,
2. Steuern der Geschäftseinheit, die Geschäftsjahre betreffen, die dem
Übergangsjahr vorhergehen; sofern die Geschäftseinheit in den Geschäftsjahren vor dem
Übergangsjahr bereits einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuerpflicht
unterlag, gilt dies für die Geschäftsjahre vor dem Geschäftsjahr, in dem die
anerkannte nationale Ergänzungssteuer erstmals Anwendung findet,
3. unzulässige erstattungsfähige Anrechnungssteuern oder
4. Steuern einer Versicherungseinheit, die den nach § 32 Absatz 1 auszunehmenden
Erträgen entsprechen.“
15. § 46 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-
Gesamtverlust und beläuft sich der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern für
dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null und auf weniger als der Betrag der
erwarteten angepassten erfassten Steuern, so entsteht für die Geschäftseinheiten in
diesem Steuerhoheitsgebiet ein zusätzlicher Steuererhöhungsbetrag nach § 57 in
Höhe der Differenz zwischen den beiden Beträgen.“
16. In § 48 Nummer 1 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinns“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Gewinns“ ersetzt.
17. § 49 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „hybride Einheiten“ die
Angabe „und umgekehrt hybride Einheiten“ eingefügt.
bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. Der im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit enthaltene
Betrag der erfassten Steuern auf den Mindeststeuer-Gewinn oder
Mindeststeuer-Verlust und ein ihr nach Nummer 3 zugerechneter Betrag, der
nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 einem gruppenzugehörigen
Gesellschafter zugerechnet wird, werden diesem zugerechnet.“
cc) In Nummer 4 wird nach der Angabe „hybriden“ die Angabe „oder umgekehrt
hybriden“ eingefügt.
dd) Nach Nummer 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit sind sämtliche latenten
Steuern bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet einheitlich nicht nach Satz 1
Nummer 1, 3, 4 und 5 zuzurechnen und bleiben bei der Ermittlung der
angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt. Für dieses Wahlrecht gilt § 77
Absatz 2.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 42 Absatz 4 Satz 2“ durch die Angabe „§ 42
Absatz 4 Satz 2 und 3“ ersetzt.
18. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „entspricht“ die Angabe „vorbehaltlich des
Absatzes 1a“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dabei sind die in den Absätzen 1a, 2 und 3 aufgeführten Anpassungen
vorzunehmen sowie folgende Positionen ausgeschlossen:
1. latente Steuern in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des Teils
3 bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-
Verlusts auszunehmen sind oder ausgenommen werden,
2. latente Steuern in Bezug auf unzulässige Abgrenzungen im Sinne des
Absatzes 4 und nicht geltend gemachte Abgrenzungen im Sinne des
Absatzes 5 für das laufende Geschäftsjahr,
3. Auswirkungen von Ansatz- und Bewertungsanpassungen auf einen
latenten Steueranspruch; entsprechendes gilt auch für die Verrechnung
latenter Steueransprüche mit latenten Steuerschulden sowie den Verzicht auf
den Ansatz eines sich insgesamt ergebenden latenten Steueranspruchs,
4. neu bemessene latente Steuern aufgrund einer Änderung des geltenden
inländischen Steuersatzes,
5. latente Steuern im Zusammenhang mit der Entstehung und Nutzung von
Steuergutschriften, es sei denn, es handelt sich um einen qualifizierten
gebietsfremden Steueranrechnungsbetrag. Ein qualifizierter
gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag einer Geschäftseinheit im Sinne dieser
Vorschrift liegt vor,
a) wenn nach dem Recht des Belegenheitsstaats der Geschäftseinheit
vorgesehen ist, dass
aa) aus dem Belegenheitsstaat stammende Verluste zunächst mit
gebietsfremden Gewinnen verrechnet werden müssen, bevor
eine Anrechnung gebietsfremder Steuern erfolgen kann und
bb) ungenutzte gebietsfremde Steueranrechnungsbeträge in
nachfolgenden Besteuerungszeiträumen auf Steuern des
Belegenheitsstaats in Bezug auf aus dem Belegenheitsstaat stammende
Gewinne angerechnet werden können,
b) soweit die Geschäftseinheit einen aus dem Belegenheitsstaat
stammenden Verlust mit einem gebietsfremden Gewinn verrechnet hat
und
c) soweit der gebietsfremde Steueranrechnungsbetrag auf diesem
gebietsfremden Gewinn beruht.
Als qualifizierter gebietsfremder Steueranrechnungsbetrag ist,
vorbehaltlich der weiteren in diesem Paragraphen geregelten Ausschlüsse und
Anpassungen, höchstens der kleinere der beiden folgenden Beträge
anzusetzen:
a) Betrag, der bezogen auf den gebietsfremden Gewinn gezahlten
gebietsfremden Steuern,
b) verrechneter Verlust multipliziert mit dem Steuersatz, der für
Berechnung der gebietsfremden Steuer maßgebend ist.
Gebietsfremde Gewinne der Geschäftseinheit im Sinne dieser Vorschrift
sind Einkünfte aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung oder der
Besteuerung gebietsfremder Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder
umgekehrt hybrider Einheiten,
6. latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung
und
7. latente Steuern, für die die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen
Antrag nach § 49 Absatz 1 Satz 2 stellt.“
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Latente Steuern einer Geschäftseinheit dürfen nur auf der Grundlage des
nach diesem Gesetz im Rahmen der Mindeststeuer-Gewinnermittlung für einen
Vermögenswert oder eine Schuld zugelassenen Buchwerts berücksichtigt werden
(Mindeststeuer-Buchwert). Weicht der Mindeststeuer-Buchwert eines
Vermögenswerts oder einer Schuld von dem der Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zugrunde gelegten Buchwerts ab,
sind die latenten Steuern auf der Grundlage des Mindeststeuer-Buchwerts neu zu
berechnen und die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrag angefallenen latenten Steuern dementsprechend anzupassen. Bei
der Neuberechnung nach Satz 2 sind die für die Bilanzierung latenter Steuern
einschlägigen Bilanzierungsmethoden des für die Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags einschlägigen
Rechnungslegungsstandards zu beachten. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein
im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag
ausgewiesener Aufwand oder Ertrag durch einen nach diesem Gesetz im Rahmen der
Mindeststeuer-Gewinnermittlung zugelassenen Minderungs- oder
Erhöhungsbetrag zu ersetzen oder korrigieren ist.“
c) In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“
ersetzt.
d) Die Absätze 4 bis 7 werden durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt:
„(4) Unzulässige Abgrenzung bedeutet jede Veränderung des latenten
Steueraufwands oder -ertrags, die
1. mit einer Ungewissheit bezüglich der steuerlichen Behandlung oder
2. mit Ausschüttungen einer Geschäftseinheit zusammenhängt.
(5) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit bleiben Erhöhungen
latenter Steuerschulden bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten
latenten Steuern für das betreffende Geschäftsjahr außer Ansatz (nicht geltend
gemachte Abgrenzungen). Der Antrag nach Satz 1 ist zulässig für jede Erhöhung
bei einer Geschäftseinheit von:
1. einzelnen oder zusammengefassten latenter Steuerschulden, sofern jede
dieser Steuerschulden voraussichtlich nicht innerhalb des in § 50a Absatz 1
genannten Zeitraums vollständig wieder aufgelöst werden, oder
2. sämtlichen latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe nach
§ 50a Absatz 2
Für das Wahlrecht nach Satz 2 Nummer 1 gilt § 77 Absatz 1, für das Wahlrecht
nach Satz 2 Nummer 2 gilt § 77 Absatz 2.“
19. Nach § 50 wird der folgende § 50a eingefügt:
„§ 50a
Nachversteuerung latenter Steuerschulden
(1) Eine latente Steuerschuld, die nach § 50 Absatz 1 berücksichtigt und weder
nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen noch bis zum Ende des
fünften Geschäftsjahres (laufendes Geschäftsjahr) des dem der Berücksichtigung
folgenden Geschäftsjahres (getestetes Geschäftsjahr) wieder aufgelöst worden ist, ist nach
den folgenden Bestimmungen nachzuversteuern (Nachversteuerungsbetrag): Der
Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres ist für Zwecke der
Nachversteuerung als Minderung der erfassten Steuern des getestesten Geschäftsjahres zu
behandeln und der effektive Steuersatz sowie der Steuererhöhungsbetrag dieses
Geschäftsjahres sind nach § 57 zu ermitteln. Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden
Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente
Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr
einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden
Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Geschäftseinheit für die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags sämtliche latente Steuerschulden zusammenfassen, die
Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben Sachkonto erfasst
sind (Nachversteuerungsgruppe I). Eine Geschäftseinheit kann mehrere
Nachversteuerungsgruppen I zusammenfassen (Nachversteuerungsgruppe II), wenn:
1. die Sachkonten gemäß dem im Konzernabschluss verwendeten Kontenplan
demselben Bilanzposten zuzuordnen sind, der für die Ermittlung des Mindeststeuer-
Jahresüberschusses oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrags zu Grunde zu legen
ist,
2. das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen
kann und
3. die latenten Steuerschulden nicht folgende Vermögensgegenstände oder
Schulden betreffen:
a) nicht abnutzbare immaterielle Vermögenswerte, einschließlich eines
Geschäfts- oder Firmenwerts,
b) abnutzbare immaterielle Vermögenswerte mit einer Nutzungsdauer von mehr
als fünf Jahren,
c) Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen.
Latente Steuerschulden in Bezug auf Posten, die nach den Vorschriften des dritten
Teils bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
auszunehmen sind oder ausgenommen werden, dürfen nicht nach Satz 1 oder 2
zusammengefasst werden. Auf zusammengefasste latente Steuerschulden ist Absatz 7 nicht
anzuwenden; dies gilt nicht, wenn ausschließlich latente Steuerschulden
zusammengefasst werden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung auszunehmen sind.
Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen nach
wirtschaftlichem Zusammenhang zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren).
(3) Für zusammengefasste latente Steuerschulden einer
Nachversteuerungsgruppe ist als Nachversteuerungsbetrag nach Absatz 1 die positive
Nachversteuerungsjahresdifferenz anzusetzen. Eine negative Nachversteuerungsjahresdifferenz ist
als Erhöhung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern nach § 50
Absatz 2 Nummer 2 zu behandeln. Die Nachversteuerungsjahresdifferenz ist die
Differenz zwischen der Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen und des
vorangegangenen Geschäftsjahres. Die Nachversteuerungsdifferenz des Geschäftsjahres ist der
Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten
Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe
(Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags. Der maximal
gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der
latenten Steuerschulden des aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier
vorangegangenen Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden. Soweit einer
Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der
jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden
aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen
Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren
sowie in den Fällen des § 50 Absatz 5 Nummer 2 um Minderungen der latenten
Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden
aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Abweichend von Satz 5 kann als maximal
gerechtfertigter Betrag die Summe der Erhöhungen der latenten Steuerschulden des
aktuellen Geschäftsjahres sowie der vier vorangegangenen Geschäftsjahre angesetzt
werden (Summenmethode); er kann nicht negativ werden. Die Summenmethode ist bei
einer Nachversteuerungsgruppe II nur zulässig, wenn die Geschäftseinheit nachweist,
dass:
1. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten
Steuerschulden einen ähnlichen Umkehrtrend haben. oder
2. die in der Nachversteuerungsgruppe II zusammengefassten latenten
Steuerschulden keinen ähnlichen Umkehrtrend haben oder ihr Umkehrtrend sich über einen
Zeitraum von mehr als fünf Jahren erstreckt und es entsprechend den
Grundsätzen des Absatzes 1 zu einer angemessenen Nachversteuerung dieser latenten
Steuerschulden kommt.
Ein ähnlicher Umkehrtrend liegt vor, wenn die latenten Steuerschulden in höchstens
einem Abstand von zwei Geschäftsjahren aufgelöst werden. Bei Anwendung der
Summenmethode bleiben abweichend von Satz 7 Minderungen bei der Ermittlung des
Nachversteuerungssaldos bis zur Höhe der in der Nachversteuerungsgruppe
zusammengefassten latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht;
Satz 8 gilt entsprechend. Ist ein Nachversteuerungsbetrag nach diesem Absatz für
zusammengefasste latente Steuerschulden zu ermitteln, die in vorangegangenen
Geschäftsjahren aufgrund von § 50 Absatz 5 nicht nach § 50 Absatz 1 einbezogen
wurden, sind diese den betreffenden Nachversteuerungsgruppen zuzuordnen und als
latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln.
(4) Die Ermittlung eines Nachversteuerungsbetrags kann für sämtliche latenten
Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe unterbleiben, wenn die
Geschäftseinheit anhand objektiver Umstände darlegen kann, dass die latenten Steuerschulden bis
zum Ende des fünften Geschäftsjahres des dem der Berücksichtigung folgenden
Geschäftsjahres voraussichtlich aufgelöst sein werden. Im Fall des Satzes 1 können
latente Steueransprüche in diese Nachversteuerungsgruppe einbezogen werden. Ist
aufgrund einer wesentlichen Änderung der objektiven Umstände nicht mehr davon
auszugehen, dass diese latenten Steuerschulden im Zeitraum nach Satz 1 aufgelöst sein
werden, gilt Absatz 3 ab dem Geschäftsjahr, in dem diese Änderung eingetreten ist.
Absatz 3 Satz 12 gilt entsprechend.
(5) Werden latente Steuerschulden von der Geschäftseinheit nicht mehr oder
abweichend von den vorangegangenen Geschäftsjahren neu nach Maßgabe des
Absatzes 2 zusammengefasst, ist der Betrag der Nachversteuerungsattribute der bisherigen
Nachversteuerungsgruppe zu ermitteln und sachgerecht auf die einzelnen latenten
Steuerschulden oder die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen zu verteilen. Die
Nachversteuerungsattribute sind:
1. die Nachversteuerungsdifferenz des aktuellen Geschäftsjahres,
2. der Nachversteuerungssaldo,
3. der Betrag der noch nicht umgekehrten latenten Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren sowie diesen gleichstehende latente Steuerschulden und
4. die Erhöhungen des Nachversteuerungssaldos während des fünfjährigen
Zeitraums vor der Anwendung des Satzes 1.
(6) Latente Steuerschulden der Nachversteuerungsgruppe II dürfen nach § 50
Absatz 1 nur berücksichtigt werden, wenn die Geschäftseinheit das Vorliegen der
Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 nachweist. Sind latente
Steuerschulden nach Satz 1 nicht zu berücksichtigen und kann die Veranlagung für
den Besteuerungszeitraum, in dem sie angefallen sind, nicht mehr geändert werden,
sind die erfassten Steuern entsprechend § 52 nachträglich anzupassen. Absatz 3
Satz 11 gilt entsprechend.
(7) Von der Nachversteuerung nach den vorherstehenden Absätzen sind latente
Steuerschulden in Bezug auf folgende Kategorien ausgenommen:
1. Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte und auf Nutzungsrechte an
diesen einschließlich Abschreibungen auf Forderungen eines Leasinggebers für
überlassene materielle Vermögenswerte,
2. Kosten einer staatlichen Lizenz oder einer ähnlichen Regelung für die Nutzung von
unbeweglichem Vermögen oder natürlichen Ressourcen, die mit erheblichen
Investitionen in materielle Vermögenswerte verbunden sind,
3. Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen,
4. Stilllegungs- und Sanierungsaufwendungen,
5. Zeitwertbilanzierung nicht realisierter Nettogewinne, sofern nicht die
Realisationsmethode nach § 35 anzuwenden ist,
6. Nettowechselkursgewinne,
7. Versicherungsrückstellungen und abgegrenzte
Versicherungsvertragsabschlusskosten,
8. Gewinne aus dem Verkauf von Sachvermögen, das in demselben
Steuerhoheitsgebiet wie die Geschäftseinheit belegen ist und die in Sachvermögen in diesem
Steuerhoheitsgebiet reinvestiert werden, und
9. zusätzliche Beträge, die sich aus Änderungen von Rechnungslegungsgrundsätzen
in Bezug auf die in den Nummern 1 bis 8 genannten Posten ergeben.“
20. In § 51 Absatz 2 wird die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinns“
durch die Angabe „Auflösungsbetrag = Mindeststeuer-Gesamtgewinn“ ersetzt.
21. § 54 Absatz 3 Satz 3 und 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Ergibt sich für ein Geschäftsjahr für ein Steuerhoheitsgebiet ein Mindeststeuer-
Gesamtgewinn und beläuft sich rechnerisch der Gesamtbetrag der angepassten erfassten
Steuern für dieses Steuerhoheitsgebiet auf weniger als null (Negativbetrag), ist der
Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern mit null anzusetzen. Im Fall des
Satzes 3 ist der Negativbetrag nach § 46 Absatz 3 und Absatz 4 vorzutragen; eines
Antrages bedarf es nicht; der Vortrag entspricht der Differenz zwischen null und dem
Negativbetrag.“
22. Nach § 55 Absatz 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dies gilt nicht, wenn es sich bei der Geschäftseinheit um eine Investmenteinheit
handelt.“
23. In § 57 Absatz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 50a“ ersetzt.
24. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „staatliche“ durch die Angabe „staatlichen“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „würde“ durch die Angabe „würden“ ersetzt.
25. § 64 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 ist auch bei Veränderungen der Unternehmensgruppe vor dem
Übergangsjahr zu berücksichtigen; § 15 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.“
b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
„Passive latente Steuern der beitretenden oder austretenden Geschäftseinheit, die
zuvor in den Gesamtbetrag der Anpassung der latenten Steuern einbezogen
wurden, sind für Zwecke des § 50a von der veräußernden Unternehmensgruppe als
ausgeglichen und von der erwerbenden Unternehmensgruppe als im
Geschäftsjahr des Erwerbs entstanden zu behandeln; abweichend von § 50a ist in diesen
Fällen der Nachversteuerungsbetrag als Minderung der erfassten Steuern des
laufenden Geschäftsjahres zu behandeln.“
26. § 66 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Abweichend von Absatz 1 gilt bei der Übertragung oder dem Erwerb von
Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation,
dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
1. der übertragenden Geschäftseinheit das Ergebnis aus der Übertragung der
Vermögenswerte und Schulden außer Ansatz bleibt,
2. der übernehmenden Geschäftseinheit
a) die Buchwerte der Vermögenswerte und Schulden der übertragenden
Geschäftseinheit zum Zeitpunkt der Übertragung zugrunde gelegt werden
(Buchwertfortführung) und
b) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem
Buchwert der Anteile an der übertragenden Geschäftseinheit und den
Buchwerten im Sinne des Buchstabens a außer Ansatz bleibt
(Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust).
Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit
dieser dem Anteil der übernehmenden Geschäftseinheit an der übertragenden
Geschäftseinheit entspricht und ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der
übertragenden Geschäftseinheit nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“
b) In Absatz 5 wird in der Angabe Nummer 1:
aa) die Angabe „oder ein ähnlicher Geschäftsvorfall“ durch die Angabe „im
Rahmen eines Zusammenschlusses, einer Spaltung, einer Liquidation oder eines
ähnlichen Geschäftsvorfalls“ ersetzt und
bb) die Angabe „oder dem“ gestrichen.
27. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „Teilen 3 bis 7 sowie den §§ 84 bis 87“ durch die
Angabe „Teilen 3 bis 7, 8 Abschnitt 3 sowie den §§ 84 bis 87b und 89“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe „die Umsatzgrenze erfüllt“ durch die Angabe
„der Mindestbesteuerung nach den GloBE-Mustervorschriften unterliegt“
ersetzt.
bb) In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „ausgenommener“ durch die
Angabe „ausgenommene“ ersetzt.
28. § 75 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Unternehmensgruppe,“ durch die Angabe
„Unternehmensgruppe“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
„2. der Belegenheitsstaat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder eine
wirksame völkerrechtliche Vereinbarung besteht, die für das Geschäftsjahr
einen automatischen Austausch von Mindeststeuer-Berichten durch den
jeweiligen Belegenheitsstaat mit der zuständigen Behörde der
Bundesrepublik Deutschland vorsieht.“
c) Nach Absatz 3 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Fristen nach Satz 1 und 2 enden nicht vor dem 30. Juni 2026.“
d) Absatz 4 Satz 1 bis 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Enthält ein Mindeststeuer-Bericht Angaben im Sinne des § 76 für ein anderes
Steuerhoheitsgebiet, übermittelt das Bundeszentralamt für Steuern der
zuständigen Behörde dieses Steuerhoheitsgebiets Angaben nach dem in einer
Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 3 festgelegten Verteilungsansatz, wenn die
Bundesrepublik Deutschland und dieses Steuerhoheitsgebiet aufgrund Artikel 8ae Absatz 2
der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren völkerrechtlichen
Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von Informationen zu
Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden verpflichtet sind.
Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt spätestens mit Ablauf des dritten Monats
nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 1 oder 2. Für nach Ablauf der Frist nach
Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 erhaltene Mindeststeuer-Berichte erfolgt die
Übermittlung spätestens drei Monate nach deren Erhalt. Abweichend von Satz 2 und 3 hat
die Übermittlung nach Satz 1 für das Geschäftsjahr, für das erstmals für die
Unternehmensgruppe ein Mindeststeuer-Bericht zu erstellen ist, spätestens sechs
Monate nach Ablauf der Frist nach Absatz 3 Satz 2 zu erfolgen, frühestens jedoch am
1. Dezember 2026. Die Übermittlung nach Satz 1 erfolgt unter Verwendung des in
Artikel 20 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU genannten elektronischen
Standardformats. Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt die Mindeststeuer-Berichte
entgegen, die ihm von der zuständigen Behörde eines anderen Steuerhoheitsgebiets
übermittelt worden sind. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die
Mindeststeuer-Berichte zur Durchführung des Besteuerungsverfahrens an die
zuständige Landesfinanzbehörde.“
29. Nach § 75 wird der folgende § 75a eingefügt:
„§ 75a
Berichtigung des Mindeststeuer-Berichts
(1) Hat das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme, dass ein von
einer obersten Muttergesellschaft oder einer als erklärungspflichtig benannten Einheit,
die im Steuerhoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder
eines Drittstaats belegen ist, nach Artikel 8ae der Richtlinie 2011/16/EU oder nach
einer wirksamen völkerrechtlichen Vereinbarung übermittelter Mindeststeuer-Bericht
offensichtlich fehlerhafte Informationen enthält, die berichtigt werden müssen, so
unterrichtet es unverzüglich die zuständige Behörde des anderen Mitgliedstaats oder des
Drittstaats. Wenn das Bundeszentralamt für Steuern nach einer
Berichtigungsunterrichtung aus einem anderen Steuerhoheitsgebiet den dort genannten Mindeststeuer-
Bericht für fehlerhaft hält, fordert es die betreffende oberste Muttergesellschaft oder die
berichtspflichtige Geschäftseinheit unverzüglich auf, einen berichtigten Mindeststeuer-
Bericht einzureichen. Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt den berichtigten
Mindeststeuer-Bericht unverzüglich allen zuständigen Behörden, mit denen solche
Informationen gemäß der Richtlinie 2011/16/EU oder einer innerstaatlich anwendbaren
völkerrechtlichen Vereinbarung zum gegenseitigen automatischen Austausch von
Informationen zu Mindeststeuer-Berichten zwischen ihren zuständigen Behörden
auszutauschen sind.
(2) Wurde das Bundeszentralamt für Steuern von einer oder mehreren
Geschäftseinheiten darüber unterrichtet, dass der Mindeststeuer-Bericht für diese
Geschäftseinheiten von der obersten Muttergesellschaft oder der berichtspflichtigen
Geschäftseinheit, die in einem anderen Steuerhoheitsgebiet belegen ist, einzureichen war, und
wurden die im Mindeststeuer-Bericht enthaltenen Deutschland betreffenden Informationen
nicht innerhalb der in § 75 Absatz 3 genannten Fristen übermittelt, so unterrichtet es
die zuständige Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets unverzüglich darüber, dass
die Informationen nicht bei ihr eingegangen sind. Wird das Bundeszentralamt für
Steuern von einer Behörde in einem anderen Steuerhoheitsgebiet darüber unterrichtet,
dass Informationen nicht bei ihr eingegangen sind, ermittelt es unverzüglich den Grund
für die ausgebliebene Übermittlung des betreffenden Mindeststeuer-Berichts und teilt
der zuständigen Behörde des anderen Steuerhoheitsgebiets diesen innerhalb eines
Monats nach Eingang der Mitteilung mit, sofern möglich mit Angabe eines
voraussichtlichen Datums für die Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts. Dieses Datum soll
höchstens drei Monate nach Eingang der Mitteilung über den ausgebliebenen
Austausch liegen.“
30. In § 76 Nummer 4 wird die Angabe „und“ durch die Angabe „und 3 sowie“ ersetzt.
31. § 77 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 50 Absatz 7“ durch die Angabe „§ 50 Absatz 5
Satz 3“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Satz 1 gilt entsprechend für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht; Satz 2
kommt nicht zur Anwendung.“
b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 40 Absatz 1“ die Angabe „, § 49 Absatz 1
Satz 2, § 50 Absatz 5 Satz 3“ eingefügt.
32. In § 79 Absatz 2 wird die Angabe „Mindesteuer-Gewinn“ durch die Angabe
„Mindeststeuer-Gewinn“ ersetzt.
33. § 80 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen Berichts
verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie berichtet hätten,
wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen Bericht zu
erstellen.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „über“ durch die Angabe „jeweils mehr als“ ersetzt.
34. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird die Angabe „, oder“ gestrichen.
bb) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt:
„5. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet Verbriefungszweckeinheiten
keiner mit § 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht
unterliegen,
6. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet aktive latente Steuern sowie der
aus deren Umkehrung resultierende latente Steueraufwand, der
a) im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme im Sinne des
§ 82a Absatz 4 steht, die nach dem 30. November 2021
beschlossen oder erweitert worden ist,
b) im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit
steht, das rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs
für ein Besteuerungszeitraum ändert, für den bereits eine
Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung eingereicht worden ist,
sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021 ausgeübt oder
geändert worden ist, oder
c) auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und
handelsrechtlichen Bewertung beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem
Körperschaftsteuerregime im Sinne des § 82a Absatzes 2 Satz 2
beruhen, dass nach dem 30. November 2021 verabschiedet worden ist,
bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes oder der vereinfacht
erfassten Steuern zu berücksichtigen ist, weil in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet keine mit § 82a und § 87 Absatz 3 vergleichbare Regelung
Anwendung findet.
7. in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet eine Wahlmöglichkeit zu einer mit
§ 1 in Verbindung mit § 90 vergleichbaren Steuerpflicht besteht, die nicht
unwiderruflich ausgeübt worden ist.“
b) In Satz 4 Nummer 5 wird die Angabe „Nummer 5“ durch die Angabe „Nummern 5
bis 7“ ersetzt.
35. § 82 wird durch den folgenden § 82 ersetzt:
„§ 82
Steuerattribute des Übergangsjahres
(1) Bei der Bestimmung des effektiven Steuersatzes einer Unternehmensgruppe
für ein Steuerhoheitsgebiet sind im Übergangsjahr und den darauffolgenden
Geschäftsjahren alle aktiven und passiven latenten Steuern zu berücksichtigen, die am
Ende des Geschäftsjahres, das dem Übergangsjahr vorhergeht, in den
Berichtspaketen im Sinne des § 87 Absatz 2 der Geschäftseinheiten in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet erfasst oder ausgewiesen sind. Für Geschäftseinheiten im Sinne des § 4
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist stattdessen auf den Jahresabschluss abzustellen.
Solche aktiven und passiven latenten Steuern müssen zum Mindeststeuersatz
berücksichtigt werden. Ist der in dem Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, findet
dieser Steuersatz Anwendung.
(2) Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden
Satz erfasst wurden, können zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn der
Steuerpflichtige nachweisen kann, dass der betreffende latente Steueranspruch einem
Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist.
(3) Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden
Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, sind
nur in Höhe des Verhältnisses vom Mindeststeuersatz zu dem im Steuerhoheitsgebiet
geltenden Steuersatz zu berücksichtigen. Bei einer späteren Steuersatzänderung ist
der nach Satz 1 berücksichtigungsfähige Betrag bezogen auf den noch ausstehenden
Betrag entsprechend anzupassen.
(4) Für Zwecke der Anwendung der Absätze 1 bis 3
1. gelten § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 sowie § 50 Absatz 1a in Verbindung mit
§ 64 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend und
2. bleiben latente Steuern in Bezug auf eine gemischte Hinzurechnungsbesteuerung
im Übergangsjahr und in den darauffolgenden Jahren unberücksichtigt.“
36. Nach § 82 werden die folgenden §§ 82a, 82b und 82c eingefügt:
„§ 82a
Ausgeschlossene Steuerattribute
(1) Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die
1. von der Berechnung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts
nach dem dritten Teil ausgenommen wären,
2. mit steuerlichen Abzügen oder steuerlichen Verlusten im Zusammenhang stehen,
soweit diesen keine tatsächlichen Aufwendungen gegenüberstehen,
3. in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem
Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im
Zusammenhang mit einer Aufstockung von steuerlichen Buchwerten stehen, denen
kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage
gegenübersteht,
4. im Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage stehen, die auf einer staatlichen
Maßnahme beruht oder
5. mit einem steuerlichen Verlust im Zusammenhang stehen, der aus einem
Geschäftsjahr stammt, das bezogen auf das Inkrafttreten eines
Körperschaftsteuerregimes eines Staates mehr als fünf Geschäftsjahre zurückliegt, auch wenn der
steuerliche Verlust den Totalverlust dieses Zeitraums übersteigt,
sind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen. Satz 1 Nummer 1 bis 4 gilt nur,
wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der
nach dem 30. November 2021 stattfindet. Satz 1 Nummer 5 gilt nur für
Körperschaftsteuerregime, die erstmalig nach dem 30. November 2021 in Kraft getreten sind. Satz 1
gilt nicht für aktive latente Steuern, die nach diesem Gesetz aufgrund eines
abweichenden Mindeststeuer-Buchwerts im Sinne des § 50 Absatz 1a Satz 1 zu bilden sind.
Passive latente Steuern, die auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und
handelsrechtlichen Bewertung aufgrund eines Körperschaftsteuerregimes im Sinne des
Satzes 3 beruhen, sind bis zur Höhe der aktiven latenten Steuern, die ebenfalls auf
solchen Unterschieden beruhen, von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.
(2) Aktive latente Steuern und, im Fall von Nummer 3, passive latente Steuern,
die
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme stehen, die vor dem 19.
November 2024 beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit stehen, das
rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum
ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung
eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht vor dem 19. November 2024
ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung
beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem Körperschaftsteuerregime im Sinne
des Absatzes 1 Satz 3 beruhen, das vor dem 19. November 2024 verabschiedet
worden ist.
sind abweichend von Absatz 1 innerhalb der Schonfrist nach Absatz 4 insgesamt bis
maximal in Höhe des Verschonungsbetrags nach Absatz 5 vom Ausschluss
ausgenommen.
(3) Eine staatliche Maßnahme ist jede Vereinbarung, verbindliche Auskunft,
Verfügung, Beihilfe oder ähnliche Handlung eines Staates sowie deren nachträgliche
Änderung, die einer Geschäftseinheit einen selektiven Steuervorteil gewährt, den die
Geschäftseinheit ohne die staatliche Maßnahme nicht erhalten hätte. Eine staatliche
Maßnahme liegt insbesondere dann nicht vor, wenn die Gewährung des selektiven
Steuervorteils nicht im Ermessen des Staates liegt.
(4) Die Schonfrist umfasst in den Fällen, des
1. Absatzes 2 Nummer 1 und 2 alle Geschäftsjahre, die nach dem 30. Dezember
2023 und vor dem 1. Januar 2026 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2027 enden,
2. Absatzes 2 Nummer 3 alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2024 und
vor dem 1. Januar 2027 beginnen sowie vor dem 1. Juli 2028 enden.
(5) Der Verschonungsbetrag beträgt 20 Prozent der aktiven oder passiven
latenten Steuer, bei ihrer erstmaligen Bilanzierung. Bei der Berechnung des
Verschonungsbetrags ist der Mindeststeuersatz zu Grunde zu legen. Ist der in dem jeweiligen
Steuerhoheitsgebiet geltende Steuersatz niedriger, ist dieser zu Grunde zu legen. Der
Verschonungsbetrag darf den Betrag nicht übersteigen, der bei Zugrundelegung der
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse am 18. November 2024 gegolten hätte.
Insbesondere bleiben Änderungen in den rechtlichen Rahmenbedingungen, der Ausübung
von Wahlrechten, Rechnungslegungsmethoden und staatliche Maßnahmen, die nach
dem 18. November 2024 erfolgen und die zu einer Erhöhung der aktiven latenten
Steuern führen, für die Ermittlung des Verschonungsbetrags unberücksichtigt. Auf den
Verschonungsbetrag werden bis maximal auf null aktive latente Steuern, die aufgrund von
Absatz 2 und § 87 Absatz 4 Satz 3 berücksichtigt wurden, sowie der aus deren
Umkehrung resultierende latente Steueraufwand angerechnet.
§ 82b
Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten
(1) Bei Übertragungen von Vermögenswerten, ausgenommen Vorräte, zwischen
Geschäftseinheiten derselben Unternehmensgruppe, die nach dem 30. November
2021 und vor Beginn eines Übergangsjahres stattgefunden haben, sind die
übernommenen Vermögenswerte mit den Buchwerten anzusetzen, den die übertragende
Geschäftseinheit im Zeitpunkt der Übertragung angesetzt hatte. Die aktiven und
passiven latenten Steuern sind auf dieser Grundlage zu ermitteln, dabei sind die aktiven und
passiven latenten Steuern, die aus der Übertragung resultieren außer Acht zu lassen.
(2) Auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit kann die übernehmende
Geschäftseinheit einen latenten Steueranspruch ermitteln und berücksichtigen, der
den erfassten Steuern entspricht, die die übertragende Geschäftseinheit auf den
Übertragungsgewinn gezahlt hat. Der latente Steueranspruch darf die positive Differenz
zwischen dem steuerlichen Buchwert des Vermögenswerts bei der übernehmenden
Geschäftseinheit und dem Buchwert im Sinne des Absatzes 1 multipliziert mit dem
Mindeststeuersatz (Kappungsbetrag) nicht übersteigen. Für die Ermittlung der auf den
Übertragungsgewinn gezahlten erfassten Steuern nach Satz 1 ist § 49 entsprechend
anzuwenden. Als gezahlte erfasste Steuern gelten auch aktive latente Steuern der
übertragenden Geschäftseinheit, die nach den §§ 82, 82a hätten berücksichtigt werden
können, wäre der Übertragungsgewinn bei der übertragenden Geschäftseinheit nicht
in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen worden. Der nach den Sätzen 1
bis 4 ermittelte Steueranspruch wirkt sich im Jahr der Bildung nicht auf die angepassten
erfassten Steuern der übernehmenden Geschäftseinheit aus und ist entsprechend der
Wertentwicklung der Buchwerte fortzuschreiben.
(3) Absätze 1 und 2 sind auf Antrag der berichtspflichtigen Geschäftseinheit nicht
anzuwenden, wenn die übernehmende Geschäftseinheit für die jeweiligen
Vermögenswerte einen latenten Steueranspruch in Höhe des Kappungsbetrags nach Absatz 2
berücksichtigen könnte.
(4) Als Übertragung von Vermögenswerten zwischen Geschäftseinheiten
derselben Unternehmensgruppe gelten auch Geschäftsvorfälle, die für Zwecke der
Rechnungslegung oder Besteuerung mit einer Übertragung von Vermögenswerten
vergleichbar sind. Dies ist unter anderem der Fall, wenn aufgrund des Geschäftsvorfalls
für einen Vermögenswert ein Buchwert anzusetzen oder zu erhöhen ist; insbesondere
bei Finanzierungsleasing. Dabei ist allein der Ansatz oder die Erhöhung des Buchwerts
für steuerliche Zwecke ausreichend. Unbeachtlich ist, ob ein Geschäftsvorfall zwischen
verschiedenen Geschäftseinheiten oder nur innerhalb derselben Geschäftseinheit
erfolgt. Ein Geschäftsvorfall innerhalb derselben Geschäftseinheit liegt insbesondere bei
der Verlegung des Sitzes einer Geschäftseinheit oder der Umstellung auf Bilanzierung
zum Zeitwert vor.
§ 82c
Übergangsjahr
Übergangsjahr ist, bezogen auf ein Steuerhoheitsgebiet, das erste Geschäftsjahr,
in dem die Unternehmensgruppe in diesem Steuerhoheitsgebiet einer Besteuerung
nach dem zweiten Teil dieses Gesetzes oder einer damit ähnlichen ausländischen
Vorschrift unterliegt, die den Vorschriften der Richtlinie (EU) 2022/2523 entspricht. Sofern
die Voraussetzungen des § 83 oder der §§ 84 bis 87 erfüllt sind und die
Unternehmensgruppe einen Antrag nach § 84 Absatz 1 stellt, verschiebt sich das Übergangsjahr
entsprechend.“
37. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „(Übergangszeit), für ein“
die Angabe „getestetes“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „ausweist“ durch die Angabe „für ihre
Geschäftseinheiten ausweist (CbCR-Wesentlichkeitsgrenze-Test)“ ersetzt und
nach der Angabe „Euro Gewinn oder“ die Angabe „einen“ eingefügt.
cc) In Nummer 2 werden vor der Angabe „einem“ die Angabe „mit ihren
Geschäftseinheiten“ und nach der Angabe „Übergangssteuersatz entspricht“ die
Angabe „(CbCR-Effektivsteuersatz-Test)“ eingefügt sowie die Angabe „§ 87
Nummer 6“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 8“ ersetzt.
dd) In Nummer 3 werden vor der Angabe „einen Gewinn“ die Angabe „für ihre
Geschäftseinheiten“ und nach der Angabe „Freibetrag (§§ 58 bis 62) ist“ die
Angabe „(CbCR-Routinegewinn-Test)“ eingefügt.
ee) Nach Nummer 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Unternehmensgruppen, die nicht zur Erstellung eines länderbezogenen
Berichts verpflichtet sind, haben die Angaben zugrunde zu legen, die sie
berichtet hätten, wenn sie verpflichtet gewesen wären, einen länderbezogenen
Bericht zu erstellen.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
„(2) Ist eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts und
dieses Gesetzes in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen, sind deren
Beschäftigte, Lohnkosten und materiellen Vermögenswerte für Zwecke des CbCR-
Routinegewinn-Tests in diesen Steuerhoheitsgebieten unberücksichtigt zu lassen.
Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine
Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-
Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit mit denen
des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertransparente Einheit
ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzufassen.“
38. § 85 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die Vorschriften zum CbCR-Safe-Harbour gelten für Joint Ventures und Joint-
Venture-Tochtergesellschaften (§ 67) entsprechend. Hierfür sind jedes Joint Venture
und dessen Joint-Venture-Tochtergesellschaften als Geschäftseinheiten einer
eigenständigen Unternehmensgruppe zu behandeln. Sofern sie in demselben
Steuerhoheitsgebiet wie Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe belegen sind, sind sie
als vom getesteten Steuerhoheitsgebiet der Unternehmensgruppe eigenständig zu
testendes Steuerhoheitsgebiet zu behandeln. Anstelle von im länderbezogenen Bericht
ausgewiesenen Informationen, ist auf die in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen enthaltenen Informationen abzustellen.“
39. Nach § 86 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1
eine transparente Einheit auch dann als staatenlose Geschäftseinheit, wenn sie keine
oberste Muttergesellschaft ist.“
40. § 87 wird durch den folgenden § 87 ersetzt:
„§ 87
Definitionen für den CbCR-Safe-Harbour und weitere Bestimmungen
(1) Soweit nichts anderes geregelt ist, gelten für die Anwendung der §§ 84 bis 86,
87a und 87b die in den nachstehenden Absätzen definierten Begriffsbestimmungen.
Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes
Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen
unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete
Steuerhoheitsgebiet unabhängig davon, ob dies Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tests hätte.
(2) Ein länderbezogener Bericht (§ 138a der Abgabenordnung) ist qualifiziert,
wenn er auf der Grundlage von qualifizierten Rechnungslegungsdaten und unter
konsistenter Verwendung von Rechnungslegungsdaten erstellt wurde. Qualifizierte
Rechnungslegungsdaten sind
1. die Berichtspakete; Berichtspakete sind die für Konsolidierungszwecke an
konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln angeglichenen
Rechnungslegungsdaten der Geschäftseinheiten, wenn sie den in § 138a der Abgabenordnung
enthaltenen Anforderungen für die länderbezogene Berichterstattung
entsprechen;
2. die Jahresabschlüsse der Geschäftseinheiten, sofern diese nach einem
anerkannten Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 4) oder einem zugelassenen
Rechnungslegungsstandard (§ 7 Absatz 37) aufgestellt wurden und die in diesen
Abschlüssen enthaltenen Informationen auf der Grundlage dieses
Rechnungslegungsstandards fortgeführt werden und verlässlich sind;
3. im Fall einer Geschäftseinheit, die allein aus Gründen der Größe oder der
Wesentlichkeit nicht in den Konzernabschluss der Unternehmensgruppe einbezogen wird
(§ 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2), der Jahresabschluss, der für die Erstellung des
länderbezogenen Berichts der Unternehmensgruppe verwendet wird;
4. im Fall einer Betriebsstätte, für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im
Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden, die Unterlagen, die auch für die
Erstellung eines länderbezogenen Berichts zugelassen und verwendet worden sind.
Die konsistente Verwendung von Rechnungslegungsdaten erfordert, dass
1. für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur
die Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet
werden. In den in Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Fällen dürfen davon
abweichend die anderen dort zugelassenen Rechnungslegungsdaten verwendet
werden;
2. von der Betriebsstätte ausgewiesene Steuern oder ein von der Betriebsstätte
ausgewiesener Verlust nicht auch beim Stammhaus berücksichtigt werden; die
qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen;
3. die dem länderbezogenen Bericht zugrunde gelegten Rechnungslegungsdaten für
Zwecke des CbCR-Safe-Harbours unverändert übernommen werden, es sei denn,
dieses Gesetz erfordert eine Anpassung.
(3) Die Umsatzerlöse entsprechen der Summe aus den Umsatzerlösen und
sonstigen Erträgen, wie sie im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen sind.
(4) Die vereinfacht erfassten Steuern entsprechen dem in den qualifizierten
Rechnungslegungsinformationen der Unternehmensgruppe ausgewiesenen
Ertragsteueraufwand nach Bereinigung aller nicht erfassten Steuern, ausgenommen der nach § 45
Absatz 2 Nummer 2, und ungewissen Steuerpositionen. Als nicht erfasste Steuern
gelten auch aktive latente Steuern sowie der aus deren Umkehrung resultierende latente
Steueraufwand, der
1. im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme nach § 82a Absatz 3 stehen,
die nach dem 30. November 2021 beschlossen oder erweitert worden ist,
2. im Zusammenhang mit einem Wahlrecht einer Geschäftseinheit steht, das
rückwirkend die steuerliche Behandlung eines Vorgangs für ein Besteuerungszeitraum
ändert, für den bereits eine Steuerfestsetzung erfolgt oder eine Steuererklärung
eingereicht worden ist, sofern das Wahlrecht nach dem 30. November 2021
ausgeübt oder geändert worden ist, oder
3. auf Unterschieden zwischen der steuerlichen und handelsrechtlichen Bewertung
beruhen, wenn diese Unterschiede auf einem nach dem 30. November 2021
verabschiedeten Körperschaftsteuerregime nach § 82a Absatz 2 Satz 2 beruhen.
Dies gilt nicht, soweit diese latenten Steuern gemäß § 82a Absatz 2 zu berücksichtigen
wären, wäre das Geschäftsjahr das Übergangsjahr, und soweit sie den
Verschonungsbetrag im Sinne des § 82a Absatz 5 nicht übersteigen.
(5) Der Gewinn oder Verlust vor Steuern ist das Jahresergebnis vor Steuern, wie
es im qualifizierten länderbezogenen Bericht ausgewiesen ist, erhöht um einen nicht
realisierten Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert nach
Absatz 6 sowie um inkongruente Dividenden nach Absatz 7.
(6) Ein nicht realisierter Nettoverlust aus einer Bewertung zum beizulegenden
Zeitwert ist die Summe aller Verluste, verringert um etwaige Gewinne, die auf einer
Änderung des beizulegenden Zeitwerts von Eigenkapitalbeteiligungen nach § 20
Absatz 1 Nummer 1 beruhen. Dies gilt nur, wenn der Verlust 50 Millionen Euro für das
getestete Steuerhoheitsgebiet übersteigt.
(7) Inkongruente Dividenden sind Erträge, die bei der Leistungsempfängerin für
Zwecke des länderbezogenen Berichts vom Gewinn oder Verlust vor Steuern als
Dividende ausgenommen wurden, jedoch nach den dem länderbezogenen Bericht
zugrunde liegenden Rechnungslegungsdaten der leistenden Geschäftseinheit nicht als
Dividende einzustufen sind.
(8) Der vereinfacht berechnete effektive Steuersatz für ein getestetes
Steuerhoheitsgebiet wird wie folgt berechnet:
Vereinfachte erfasste Steuern
Gewinn oder Verlust vor Steuern
(9) Der Übergangssteuersatz beträgt für die Geschäftsjahre, die in den Jahren
2023 und 2024 beginnen, 15 Prozent, für die im Jahr 2025 beginnen 16 Prozent und
für die im Jahr 2026 beginnen 17 Prozent.
(10) Qualifizierte Gesellschafter einer obersten Muttergesellschaft, die eine
transparente Einheit sind, sind die in § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten
Gesellschafter. Bei einer obersten Muttergesellschaft, die einem
Dividendenabzugsregime unterliegt, sind qualifizierte Gesellschaft die in § 70 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
genannten Gesellschafter.“
41. Nach § 87 werden die folgenden §§ 87a und 87b eingefügt:
„§ 87a
Anwendung der Erwerbsmethode
(1) Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und
Schulden, die aus der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb
im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren, dürfen in den in § 87
Absatz 2 Satz 2 genannten Rechnungslegungsdaten nicht berücksichtigt werden.
Satz 1 gilt nicht, wenn die Unternehmensgruppe für nach dem 31. Dezember 2022
beginnende Geschäftsjahre länderbezogene Berichte nur auf der Grundlage von solchen
Berichtspaketen und Jahresabschlüssen erstellt und übermittelt hat, die die
Auswirkungen der Erwerbsmethode beim Ansatz vorhergehender Erwerbe berücksichtigen.
Abweichend von Satz 1 ist ein späterer Wechsel zur Einbeziehung der Auswirkungen aus
der Anwendung der Erwerbsmethode zulässig, wenn die Geschäftseinheiten aufgrund
einer späteren gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Regelung zur Berücksichtigung
der Erwerbsmethode im Berichtspaket oder Jahresabschluss verpflichtet sind.
(2) Bei einer Berücksichtigung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3 sind für den CbCR-
Routinegewinn-Test Wertminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts, welcher
auf einem Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 beruht, dem Gewinn oder
Verlust vor Steuern nach § 87 Absatz 5 wieder hinzuzurechnen. Satz 1 gilt für den
CbCR-Effektivsteuersatz-Test entsprechend, wenn die zugrunde liegenden
Rechnungslegungsdaten nicht bereits eine Umkehrung der latenten Steuerschuld oder den
Ansatz oder die Erhöhung eines latenten Steueranspruchs aus der Wertminderung
eines Geschäfts- oder Firmenwerts enthalten.
§ 87b
Anpassungen bei Inkongruenzen
(1) Aufwendungen und Verluste sowie Ertragsteueraufwendungen dürfen im Fall
von Inkongruenzen weder beim Gewinn oder Verlust vor Steuern (§ 87 Absatz 5) noch
bei den vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) berücksichtigt werden. Die
qualifizierten Rechnungslegungsdaten sind dementsprechend anzupassen. Eine
Inkongruenz liegt vor, wenn eine Vereinbarung zwischen Geschäftseinheiten einer
Unternehmensgruppe zu Folgendem führt:
1. zum Abzug von Aufwendungen ohne eine entsprechende Erhöhung von Erträgen
oder des Gewinns,
2. zum doppelten Abzug von Aufwendungen oder zur doppelten Verlustnutzung oder
3. zur doppelten Berücksichtigung von Steuern.
(2) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 liegt vor, soweit die
unmittelbare oder mittelbare Vergabe von Kapital im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
zu Aufwendungen oder Verlusten führt und sich im Jahresabschluss einer anderen
Geschäftseinheit die Erträge oder der Gewinn nicht entsprechend erhöhen und auch nicht
zu erwarten ist, dass sich über die Laufzeit der Vereinbarung eine entsprechende
Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte ergibt. Nicht als Inkongruenz gilt, wenn sich die
Aufwendungen oder der Verlust ausschließlich auf zusätzliches Kernkapital nach § 31
Satz 1 bezieht. Eine Erhöhung der steuerpflichtigen Einkünfte liegt nicht vor, soweit der
Betrag, der die steuerlichen Einkünfte erhöht, durch steuerliche Attribute, insbesondere
Verlustvorträge, ausgeglichen wird, die ohne die Vereinbarung nicht hätten genutzt
werden können, oder die Vereinbarung in dem getesteten Steuerhoheitsgebiet, in dem
sich die steuerpflichtigen Einkünfte erhöhen, zu steuerwirksamen Aufwendungen oder
einem Verlust führt, ohne dass sich der Betrag auf den Gewinn oder Verlust vor
Steuern (§ 87 Nummer 4) auswirkt.
(3) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 liegt vor, soweit
Aufwendungen oder ein Verlust im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit
1. auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit als Aufwendungen oder
Verluste ausgewiesen sind oder
2. im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit zu Aufwendungen oder Verlusten bei
der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte einer anderen Geschäftseinheit in
einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet führen.
Aufwendungen oder Verluste im Jahresabschluss einer steuertransparenten Einheit
nach § 7 Absatz 32 bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie auch im Jahresabschluss
eines gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgewiesen sind. Eine Inkongruenz nach
Satz 1 Nummer 1 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen im Jahresabschluss einer
Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und die Aufwendungen und die
Erträge auch im Jahresabschluss einer anderen Geschäftseinheit enthalten sind. Eine
Inkongruenz nach Satz 1 Nummer 2 liegt nicht vor, soweit die Aufwendungen oder
Verluste im Jahresabschluss einer Geschäftseinheit mit Erträgen verrechnet werden und
diese Erträge bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte der Geschäftseinheit in
einem anderen getesteten Steuerhoheitsgebiet berücksichtigt werden, die die
Aufwendungen steuerlich geltend macht. Eine Inkongruenz nach Satz 1 muss bei allen bis auf
einer der Geschäftseinheiten korrigiert werden, wenn alle von der Inkongruenz
betroffenen Geschäftseinheiten in demselben getesteten Steuerhoheitsgebiet belegen sind.
(4) Eine Inkongruenz nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 liegt vor, soweit mehr als
eine Geschäftseinheit denselben Ertragsteueraufwand bei der Ermittlung des
Gesamtsteueraufwands (§ 44) oder der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4)
berücksichtigt, es sei denn, auch die der Steuer unterliegenden Einkünfte sind in den
entsprechenden Abschlüssen der Geschäftseinheiten enthalten. Keine Inkongruenz nach
Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 stellt es dar, wenn diese nur deshalb entsteht, weil für die
Ermittlung der vereinfacht erfassten Steuern (§ 87 Absatz 4) keine Anpassung des
Ertragsteueraufwands erforderlich ist, der bei der Ermittlung des Gesamtsteueraufwands
(§ 44) der ersten Geschäftseinheit einer anderen Geschäftseinheit zugerechnet würde.
(5) Die vorstehenden Absätze gelten für Vereinbarungen, die nach dem 15.
Dezember 2022 abgeschlossen, geändert oder übertragen wurden oder werden. Dies gilt
auch, wenn sich nach dem 15. Dezember 2022 die Erfüllung der sich aus einer
Vereinbarung ergebenden Rechte oder Pflichten einschließlich der Zahlungsmodalitäten oder
die bilanzielle Behandlung in Bezug auf die Vereinbarung wesentlich geändert hat oder
ändert. Geschäftseinheiten im Sinne der vorstehenden Absätze sind sowohl
inländische als auch ausländische Geschäftseinheiten, Betriebsstätten, Joint Ventures und
Joint-Venture-Tochtergesellschaften.“
42. § 88 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird nach der Angabe „effektive Steuersatz“ die Angabe „für in einem
Steuerhoheitsgebiet belegene Einheiten“ eingefügt.
bb) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Berechnung hat dabei für jedes Steuerhoheitsgebiet und jede
Unternehmensgruppe getrennt zu erfolgen.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Findet die gemischte Hinzurechnungsbesteuerung Anwendung auf eine
Geschäftseinheit für Einkommen von Einheiten, an denen sie eine unmittelbare
oder mittelbare Eigenkapitalbeteiligung hält, erfolgt die Zurechnung der
entsprechenden Steuern an diese Einheiten. Jede Einheit berechnet den
Zurechnungsschlüssel nach Absatz 2 anhand des effektiven Steuersatzes nach Absatz 4. Wenn
die Einheit in einem Steuerhoheitsgebiet belegen ist, in welchem § 53 Absatz 1
keine Anwendung findet oder in welchem sie keine Berechnung nach Absatz 4
durchführt, erfolgt die Berechnung für alle dort belegenen Einheiten auf Basis des
aggregierten Gewinns und der Steuern in den Jahresabschlüssen dieser Einheiten
für die der gemischten Hinzurechnungsbesteuerung unterliegende
Geschäftseinheit.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Findet § 53 Absatz 1 auf eine Unternehmensgruppe keine Anwendung,
berechnet sich der effektive Steuersatz abweichend von Absatz 2 Satz 2 wie folgt:
1. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Übergangsregelungen nach den §§ 84
bis 87 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, hat die Unternehmensgruppe
den vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz (§ 87 Nummer 6) zugrunde
zu legen;
2. Nimmt eine Unternehmensgruppe die Ausnahmeregelung nach § 81 Absatz 1
Satz 1 für ein Steuerhoheitsgebiet in Anspruch, ist der effektive Steuersatz wie
folgt zu berechnen:
(Summe der Steuern + zu zahlende Ergänzungssteuer)
Summe des Mindeststeuer-Gewinns
Hierbei sind die Werte für die anerkannte nationale
Ergänzungssteuerregelung zugrunde zu legen.
3. Für jedes andere Steuerhoheitsgebiet hat die Unternehmensgruppe den
vereinfacht berechneten effektiven Steuersatz nach § 87 Nummer 6 zu
berechnen und anstelle des Gewinns oder Verlusts vor Steuern nach § 87 Nummer 4
den Gewinn oder Verlust vor Steuern aus einem Konzernabschluss nach § 7
Absatz 21 zu verwenden.“
43. In § 89 Absatz 2 wird die Angabe „folgenden Geschäftsjahren“ durch die Angabe
„folgenden Geschäftsjahre“ ersetzt.
44. Nach § 93 wird folgender § 93a eingefügt:
„§ 93a
Neubestimmung des Übergangsjahrs
Abweichend von § 82c ist für Zwecke der nationalen Ergänzungsteuer das
Übergangsjahr das Geschäftsjahr, in dem eine Unternehmensgruppe in einem
Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung nach dem zweiten Teil dieses Gesetz oder
einer ähnlichen ausländischen Vorschrift unterliegt, die der Richtlinie (EU) 2022/2523
entspricht, wenn sie bereits der nationalen Ergänzungssteuerpflicht unterlag.“
45. § 95 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „Die nach § 1 Steuerpflichtigen haben“ durch die Angabe
„Der Gruppenträger hat“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „amtliche“ durch die Angabe „amtlich“ ersetzt.
c) Satz 6 wird gestrichen.
46. In § 97 Absatz 1 wird die Angabe „§ 87 Nummer 5“ durch die Angabe „§ 87 Absatz 6“
ersetzt.
47. In § 98 Absatz 1 wird die Angabe „oder Satz 3 in Verbindung mit § 75 Absatz 3 Satz 1
bis 3 und § 76 den“ die Angabe „, auch in Verbindung mit Satz 3, einen“ ersetzt.
48. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 52“ durch die Angabe „§ 54“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung bestimmt das
Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bundesrates durch
Rechtsverordnung die Steuerhoheitsgebiete,
1. die eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (§ 7 Absatz 2),
2. die eine anerkannte Primärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 3),
3. die eine anerkannte Sekundärergänzungssteuerregelung (§ 7 Absatz 5)
eingeführt haben und
4. in welchem die Voraussetzungen des § 81 Absatz 1 Satz 1 erfüllt sind.“
49. Nach § 101 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) § 87b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom … (BGBl. … I Nr. …)
[einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden Änderungsgesetzes]
ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2024
beginnen.“
Artikel 2
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024
(BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5h wird durch die folgende Nummer 5h ersetzt:
„5h. die Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung und Auswertung der
Meldungen nach § 3 Absatz 4 des Mindeststeuergesetzes sowie die
Entgegennahme, Ermittlung, Weiterleitung, Übermittlung und Auswertung von
Informationen nach § 75 des Mindeststeuergesetzes;“.
b) In Nummer 48 wird die Angabe „Abgabenordnung.“ durch die Angabe
„Abgabenordnung,“ ersetzt.
c) Nach Nummer 48 wird die folgende Nummer 49 eingefügt:
„49. die Durchführung von Bußgeldverfahren nach § 98 des
Mindeststeuergesetzes.“
2. Absatz 1a Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Dies gilt nicht für Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 5, 5c bis 5f, 6, 7, 9, 10, 13
bis 17, 19, 22 bis 24, 28, 28a, 28b, 29a bis 34, 36, 38, 42 bis 45, 46, 46b, 48 und 49.“
Artikel 3
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch
Artikel 31 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 14b wird der folgende Absatz 14c eingefügt:
„(14c) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des
automatischen Austauschs die ihm nach § 75 Absatz 1 des Mindeststeuergesetzes
gemeldeten Informationen zu Mindeststeuer-Berichten steuerpflichtiger
Geschäftseinheiten, die Angaben für einen Mitgliedstaat der Europäischen Union enthalten, an
die zuständigen Behörden aller betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union.“
b) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „14a“ durch die Angabe „14c“ ersetzt.
2. In § 20 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11 und
14a“ durch die Angabe „§ 7 Absatz 1, 2, 10, 11, 14a und 14c“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juli 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 161) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4j durch die folgenden Angabe ersetzt:
„§ 4j (weggefallen)“.
2. § 4j wird gestrichen.
3. In § 9 Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 4j,“ gestrichen.
4. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 8c Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 4j ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.“
b) Nach Absatz 16b Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom … (BGBl. …
I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „steuerpflichtig ist.“ durch die Angabe
„steuerpflichtig ist; der Kürzungsbetrag erhöht sich um den Betrag des Bezugs, der nach
§ 8b Absatz 5 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes nicht als
Betriebsausgaben abgezogen werden darf.“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „ausgeschüttet wurde.“ durch die Angabe
„ausgeschüttet würde; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“ ersetzt.
b) Nach Absatz 4 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Absatz 2 Satz 1 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Kürzungsbetrag um den
Betrag des Gewinns erhöht, der nach § 8b Absatz 3 Satz 1 des
Körperschaftsteuergesetzes nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden darf;
dies gilt für die Anwendung des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.“
c) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
„(6) Bei einer Organgesellschaft im Sinne des § 14 oder des § 17 des
Körperschaftsteuergesetzes sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.“
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Sind einem unbeschränkt Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit ihm
nach § 7 Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 nahestehenden Personen am Ende
des Wirtschaftsjahres der ausländischen Gesellschaft, in dem diese Einkünfte
nach dieser Vorschrift erzielt hat, mindestens 10 Prozent der Stimmrechte
oder mindestens 10 Prozent der Anteile am Nennkapital unmittelbar oder
mittelbar zuzurechnen und bestehen die Einkünfte der Gesellschaft aus
Einkünften mit Kapitalanlagecharakter, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen
(§ 8 Absatz 5), sind diese Einkünfte bei dem unbeschränkt Steuerpflichtigen
entsprechend seiner unmittelbaren und mittelbaren Beteiligung am
Nennkapital dieser Gesellschaft steuerpflichtig, wenn die Voraussetzungen des § 7
Absatz 1 Satz 1 im Übrigen nicht erfüllt sind.“
bb) Satz 4 wird gestrichen.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zu den Einkünften mit Kapitalanlagecharakter gehören auch die Einkünfte
aus einer Gesellschaft im Sinne des § 16 des REIT-Gesetzes vom 28. Mai 2007
(BGBl. I S. 914) in der jeweils geltenden Fassung, es sei denn, dass mit der
Hauptgattung der Aktien der ausländischen Gesellschaft ein wesentlicher und
regelmäßiger Handel an einer Börse in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens oder an einer in einem anderen
Staat nach § 193 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs
von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zugelassenen Börse
stattfindet.“
3. Nach § 21 Absatz 7 wird der folgende Absatz 8 eingefügt:
„(8) § 11 Absatz 2, 4 und 6 in der am … [einsetzen: Tag nach der Verkündung des
vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist erstmals für den
Veranlagungs- und Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden. § 13 Absatz 1 und 3 in der am …
[einsetzen: Tag nach der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für
den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 6
Weitere Änderung des Außensteuergesetzes
Das Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBl. I S. 1713), das zuletzt durch
Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
„§ 9
Freigrenze bei gemischten Einkünften
Für die Anwendung des § 7 Absatz 1 sind Einkünfte eines maßgebenden
Wirtschaftsjahres im Sinne des § 7 Absatz 2, für die eine ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, außer Ansatz zu lassen, wenn die Einkünfte nicht mehr als ein
Drittel der gesamten Einkünfte der ausländischen Gesellschaft betragen und die bei
einer Zwischengesellschaft hiernach außer Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt
100 000 Euro nicht übersteigen.“
2. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter nicht
mehr als ein Drittel der gesamten Einkünfte, für die die ausländische Gesellschaft
Zwischengesellschaft ist, betragen und die bei einer Zwischengesellschaft hiernach außer
Ansatz zu lassenden Beträge insgesamt 100 000 Euro nicht übersteigen.“
3. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „des § 180 Abs. 3“ durch die Angabe „des
§ 180 Absatz 3 und des § 183“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „so“ gestrichen.
bb) In Satz 3 wird die Angabe „Läßt“ durch die Angabe „Lässt“ und die Angabe
„befaßt“ durch die Angabe „befasst“ ersetzt sowie die Angabe „so“ gestrichen.
cc) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Soweit in den Fällen des § 7 Absatz 1 Satz 2 mittelbare Beteiligungen für die
Steuerpflicht unbeachtlich sind, sind diese auch für die Ermittlung der
Zuständigkeit nach den Sätzen 1 und 2 unbeachtlich.“
4. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 6 wird nach der Angabe „Veranlagungszeitraum“ die Angabe „und für die
Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum“ eingefügt.
b) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 9 eingefügt:
„(9) § 9 und § 13 Absatz 1 Satz 3 in der am … [einsetzen: Tag nach der
Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung sind erstmals
anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den
Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum, für den Einkünfte
mit Kapitalanlagecharakter hinzuzurechnen sind, die in einem Wirtschaftsjahr der
Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem 31.
Dezember 2025 beginnt. § 18 Absatz 1 und 2 in der am … [einsetzen: Tag nach
der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes] geltenden Fassung ist in
allen offenen Fällen anzuwenden für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für
den Veranlagungszeitraum und für die Gewerbesteuer für den
Erhebungszeitraum, für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in einem
Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder der Betriebsstätte entstanden sind, das nach
dem 31. Dezember 2021 beginnt.“
Artikel 7
Änderung des Investmentsteuergesetzes
Das Investmentsteuergesetz vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 43 durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 43 Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und der Teilfreistellung“.
2. Nach § 37 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Hinzurechnungsbeträge nach § 10 des Außensteuergesetzes sind nicht in die
Ermittlung der Einkünfte nach Satz 1 einzubeziehen.“
3. Die Überschrift von § 43 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 43
Steuerbefreiung aufgrund von Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
und der Teilfreistellung“.
4. Nach § 57 Absatz 10 wird der folgende Absatz 11 eingefügt:
„(11) § 37 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom …
(BGBl. I Nr. …) [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle des vorliegenden
Änderungsgesetzes] ist erstmals anzuwenden für Geschäftsjahre, die nach dem … [
einsetzen: Datum des Tages der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes]
beginnen.“
Artikel 8
Inkrafttreten
Die Artikel 1 bis 4, 6 und 7 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft. Der Artikel 5 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2021 in Kraft.
EU-Rechtsakte
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011,
S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.
2025) geändert worden ist
2. Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Gewährleistung einer globalen
Mindestbesteuerung für multinationale Unternehmensgruppen und große inländische Gruppen in der Union
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur
Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen vom 21.
Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397 vom 27.Dezember 2023) wurden die internationalen
Vereinbarungen der globalen Mindestbesteuerung für Geschäftsjahre, die nach dem 30.
Dezember 2023 beginnen, umgesetzt. In diesem Zusammenhang wurden auch die vom
Inclusive Framework on BEPS beschlossenen Regelungen für sog. Safe-Harbours vom 15.
Dezember 2022 sowie die Verwaltungsleitlinien vom 1. Februar 2023 und 13. Juli 2023
umgesetzt. Am 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 wurden weitere
Verwaltungsleitlinien vom Inclusive Framework on BEPS beschlossen, die insbesondere die
Anwendung des CbCR-Safe-Harbour betreffen.
Neben den Änderungen des Mindeststeuergesetzes enthält der Gesetzentwurf
Begleitmaßnahmen, die zu einer Vereinfachung und Systematisierung des internationalen
Unternehmensteuerrechts beitragen sollen.
Die Änderung im Investmentsteuergesetz dient der Vermeidung des doppelten Ansatzes
von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-Investmentfonds, sorgt damit für die
Gleichstellung mit der Direktanlage sowie für eine administrativen Vereinfachung und trägt zur
Stärkung des Fondsstandorts Deutschland bei.
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Der vorliegende Gesetzentwurf dient der Umsetzung des sich aus den Verwaltungsleitlinien
vom 15. Dezember 2023, 24. Mai 2024 sowie 13. Januar 2025 ergebenden
Änderungsbedarfs im Mindeststeuergesetz.
Ergänzend zu den Änderungen des Mindeststeuergesetzes werden Anpassungen im
Bereich der internationalen Unternehmensbesteuerung vorgenommen, die zu einer
Vereinfachung und Systematisierung beitragen. Anti-Missbrauchs-Maßnahmen werden
insbesondere in Bereichen zurückgeführt, in denen davon auszugehen ist, dass bereits die
Mindeststeuer entsprechende Gestaltungsanreize deutlich vermindert. Außerdem werden
Regelungen enger an internationale Standards herangeführt (z. B. an die Anti-
Steuervermeidungsrichtlinie der EU – ATAD).
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf setzt insbesondere die Regelungen zur Verwendung von sog.
Berichtspaketen, die Zulässigkeit der Verwendung der Erwerbsmethode sowie eine Vorschrift zur
Verhinderung der ungerechtfertigten Inanspruchnahme beim CbCR-Safe-Harbour um.
Darüber hinaus hat sich weiterer Anpassungsbedarf im Mindeststeuergesetz ergeben. Dieser
ist vorwiegend redaktioneller Art. Eine wesentliche Änderung betrifft die Berücksichtigung
von latenten Steuern im Rahmen der Vollberechnung, die aufgrund eines Wahlrechts oder
aufgrund Verrechnung im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-
Jahresfehlbetrag nicht ausgewiesen sind.
Folgende Begleitmaßnahmen außerhalb des Mindeststeuergesetzes sollen zur
Vermeidung von Steuerbürokratie und zur Vermeidung von Doppelbesteuerung umgesetzt
werden:
– Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG)
Unerwünschte Gestaltungen zur Gewinnverlagerung werden mittlerweile durch eine
Vielzahl an international abgestimmten Maßnahmen – wie die globale
Mindestbesteuerung – verhindert. Mit der Abschaffung der Lizenzschranke geht zudem eine
Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen einher.
– Anhebung der relativen und absoluten Freigrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung
(§§ 9 und 13 AStG)
Durch die Anpassung der relativen und absoluten Freigrenze bei der
Hinzurechnungsbesteuerung (§§ 9 und 13 AStG) wird der von der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie der
EU vorgegebene Spielraum stärker genutzt und Compliance-Aufwand abgebaut.
– Anpassung des Kürzungsbetrags in Organschaftsfällen (§ 11 AStG)
Neben technischen und systematischen Anpassungen des Kürzungsbetrags erfolgt ab
dem Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 eine Neutralisierung der nach § 8b
Absatz 3 und 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben für Ausschüttungen aus
Zwischengesellschaften und Veräußerungen von Beteiligungen an
Zwischengesellschaften, wenn Einkünfte bereits der Hinzurechnungsbesteuerung unterlegen haben
(§ 11 Absatz 2 und 4 AStG). Dadurch soll vermieden werden, dass die
Steuerpflichtigen neben dem Hinzurechnungsbetrag bei Ausschüttungen zusätzlich mit nicht
abziehbaren Betriebsausgaben belastet werden. Außerdem erhöht sich durch die
Änderungen beim Kürzungsbetrag in Organschaftsfällen die Administrierbarkeit der Vorschrift
deutlich.
– Einführung einer Beteiligungsgrenze bei der Hinzurechnungsbesteuerung für Einkünfte
mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
In besteuerungspraktischer Hinsicht führt die Anwendung der
Hinzurechnungsbesteuerung im Fall von Kleinstbeteiligungen regelmäßig zu erheblichen administrativen
Schwierigkeiten sowohl auf Seiten der Verwaltung als auch bei den betroffenen
Steuerpflichtigen. Die Einführung einer Beteiligungsgrenze vermindert den
Administrierungsaufwand insbesondere in Bezug auf mittelbare Beteiligungen deutlich, stellt aber
gleichzeitig sicher, dass Fälle mit erheblichen Auswirkungen auch künftig von der
Hinzurechnungsbesteuerung erfasst werden. Die Änderung soll rückwirkend ab dem
Veranlagungs- bzw. Erhebungszeitraum 2022 (für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.
Dezember 2021 beginnen) gelten.
– Vermeidung des doppelten Ansatzes von Hinzurechnungsbeträgen bei Spezial-
Investmentfonds (§ 37 InvStG)
Diese Rechtsänderung dient der Gleichstellung mit der Direktanlage, der
administrativen Vereinfachung und der Vermeidung einer Schlechterstellung gegenüber
ausländischen Spezial-Investmentfonds. Beherrscht ein Anleger eine ausländische
Zwischengesellschaft über den Spezial-Investmentfonds, kommt es bei dem Anleger zu einem
unmittelbaren Ansatz der Hinzurechnungsbeträge und zusätzlich zu einem mittelbaren
Ansatz der Hinzurechnungsbeträge als Bestandteil der ausschüttungsgleichen Erträge,
die dem Anleger über den Spezial-Investmentfonds zugerechnet werden. Dies führt im
Ergebnis zu einer doppelten Hinzurechnungsbesteuerung beim Anleger. Damit keine
zweifache Steuerbelastung entsteht, sind Minderungs- und Kürzungsbeträge nach
§ 10 Absatz 6 und § 11 AStG zu berücksichtigen. Zukünftig fällt der administrative
Aufwand für die Vermeidung einer Doppelbesteuerung weg.
III. Alternativen
Keine.
IV. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Mindeststeuergesetzes
(Artikel 1), des Einkommensteuergesetzes (Artikel 4), des Außensteuergesetzes (Artikel 5
und Artikel 6) und des Investmentsteuergesetzes (Artikel 7) ergibt sich aus Artikel 105
Absatz 2 Satz 2 erste Alternative des Grundgesetzes, da sich das daraus ergebende
Steueraufkommen dem Bund ganz oder teilweise zusteht.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 2) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 4 des Grundgesetzes.
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
(Artikel 3) ergibt sich aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes.
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen,
die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf sind wesentliche Rechts- und
Verwaltungsvereinfachungen verbunden.
Mit den Begleitmaßnahmen werden sog. Anti-Missbrauchsregelungen abgeschafft oder
zurückgeführt und damit eine erhebliche Vereinfachungswirkung erzielt. Bei der
Hinzurechnungsbesteuerung wird dies durch die Einführung einer Beteiligungsgrenze bei nicht
beherrschenden Beteiligungen bei Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (§ 13 AStG)
erreicht. Auch der Verzicht auf die komplexe Regelung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) hat
eine deutliche Vereinfachungswirkung.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinne der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie, indem es vor allem die
im Rahmen der Zwei-Säulen-Lösung auf internationaler Ebene getroffenen Vereinbarungen
zur Bekämpfung schädlichen Steuerwettbewerbs und aggressiver Steuergestaltungen
weiter konkretisiert und damit auch das Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert. Es
betrifft das Prinzip Nummer 4 einer nachhaltigen Entwicklung (Nachhaltiges Wirtschaften
stärken) und unterstützt die Indikatorenbereiche 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen
konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen), 8.3 (Wirtschaftliche Zukunftsvorsorge –
Gute Investitionsbedingungen schaffen, Wohlstand dauerhaft erhalten) sowie 8.4
(Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit – Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern).
Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
(Steuermehr- / -mindereinnahmen (–) in Mio. Euro)
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
1 § 9 AStG²
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Anhebung der Freigrenzen GewSt
bei der
Hinzurechnungsbesteuerung für gemischte
Einkünfte von 10% auf 1/3 und
von 80.000€ auf 100.000€ ab
1.1.2026
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ESt -
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GewSt - . . . . - . . . .
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
SolZ - . . . . - . . . .
Länder - -3 -3 -2 -2 - . . . -3
GewSt - -1 -1 . . - . . . -1
ESt - -2 -2 -2 -2 - . . . -2
KSt - . . . . - . . . .
Gem. - -10 -10 -6 -6 - . . . -10
GewSt - -9 -9 -5 -5 - . . . -9
ESt - -1 -1 -1 -1 - . . . -1
2 § 13 AStG²,³ Insg. -50 -5 -5 -5 -5 -15 -15 -10 -5 -5
Hinzurechnungsbesteuerung GewSt -30 -5 -5 -5 -5 -10 -10 -5 -5 -5
für Einkünfte mit
Kapitalanlagecharakter: Einführung einer
ESt -5 . . . . . . . . .
Beteiligungsgrenze von 10% KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
am Nennkapital oder 10% an
den Stimmrechten einer aus-
SolZ . . . . . . . . . .
ländischen Gesellschaft rück- Bund -11 . . . . -3 -3 -3 . .
wirkend ab 1.1.2022 sowie
Anhebung der Freigrenzen
GewSt -1 . . . . -1 -1 . . .
von 10% auf 1/3 und von ESt -2 . . . . -2 -2 -2 -2 .
80.000€ auf 100.000€ ab KSt -8 . . . . -3 -3 . . .
1.1.2026 SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 . . . . -3 -3 -2 . .
GewSt -2 . . . . -1 -1 . . .
ESt -2 . . . . . . . . .
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
GewSt -27 -5 -5 -5 -5 -9 -9 -5 -5 -5
ESt -1 . . . . . . . . .
3 Finanzielle Auswirkungen ins-
Insg. -50 -20 -20 -15 -15 -15 -15 -10 -5 -20
gesamt
lfd.
Nr.
Maßnahme
Steuerart /
Gebiets-
körperschaft
Volle Jahreswirkung¹ Kassenjahr
2025 2026 2027 2028 2029 2025 2026 2027 2028 2029
GewSt -30
-15
-10
-10
-5 -5
Drucksache 428/25- 37 -
ESt -5 -5 -5 -5 -5 . . . . - 5
KSt -15 . . . . -5 -5 -5 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Bund - 11 -2 -2 -2 -2 -3 -3 -3 . -2
GewSt -1 . . . . . . . . .
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -8 . . . . -3 -3 -3 . .
SolZ . . . . . . . . . .
Länder -11 -3 -3 -2 -2 -3 -3 -2 . -3
GewSt -2 -1 -1 . . -1 -1 . . -1
ESt -2 -2 -2 -2 -2 . . . . -2
KSt -7 . . . . -2 -2 -2 . .
Gem. -28 -15 -15 -11 -11 -9 -9 -5 -5 -15
GewSt -27 -14 -14 -10 -10 -9 -9 -5 -5 -14
ESt -1 -1 -1 -1 -1 . . . . -1
Anmerkungen:
1) Wirkung für einen vollen (Veranlagungs-)Zeitraum von 12 Monaten.
2) Zusätzlich dürften sich durch neue Gestaltungsspielräume indirekte, nicht konkret
bezifferbare Steuermindereinnahmen bei GewSt, KSt, ESt und SolZ aus der
Verlagerung von Steuersubstrat ins Ausland ergeben.
3) Die volle Jahreswirkung des Jahres 2025 beinhaltet auch die Wirkungen der
vorhergehenden Zeiträume ab 1. Januar 2022 für die rückwirkende Einführung der
Beteiligungsgrenze.
Für das Mindeststeuergesetz ergeben sich keine Haushaltsausgaben, da es sich bei den
Änderungen um Klarstellungen handelt und die ursprünglichen Auswirkungen bereits im
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer
globalen Mindestbesteuerung und weiterer Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397)
enthalten sind.
4. Erfüllungsaufwand
Aus den Änderungen des Mindeststeuergesetzes und des Finanzverwaltungsgesetzes
ergeben sich keine Erfüllungsaufwände für Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die
Verwaltung. Die Auswirkungen sind bereits im Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU)
2022/2523 des Rates zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung und weiterer
Begleitmaßnahmen (BGBl. 2023 I Nr. 397) enthalten. Bei den Änderungen im
Mindeststeuergesetz und im Finanzverwaltungsgesetz handelt es sich lediglich um Klarstellungen.
4.1 Bürgerinnen und Bürger
Jährlicher Aufwand
Aus der Änderung des § 13 AStG ergibt sich eine geringfügige Verringerung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Aus den übrigen Änderungen des
Außensteuergesetzes sowie des Einkommensteuergesetzes ergeben sich keine Veränderungen des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Aus den Änderungen des
Mindeststeuergesetzes und den übrigen Begleitmaßnahmen ergibt sich keine Veränderung des
Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger.
4.
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geringfügiger Minderaufwand.
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Einmaliger Erfüllungsaufwand
Durch die beim jährlichen Erfüllungsaufwand genannten Maßnahmen ergibt sich ein
geringfügiger Minderaufwand, insbesondere durch die Umstellung der Systeme und Abläufe.
5. Weitere Kosten
Der Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen, entstehen keine direkten
sonstigen Kosten. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern
sind keine Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen nach § 2 der
Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesregierung zuwiderlaufen.
VII. Befristung; Evaluierung
Die Regelungen sollen dauerhaft wirken, so dass eine Befristung nicht in Betracht kommt.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich bei den Änderungen des
Mindeststeuergesetzes um Klarstellungen handelt. Beim Mindeststeuergesetz handelt es sich um eine
1:1-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2523.
VIII. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der
Bundesregierung beauftragte Dritte wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Mindeststeuergesetzes)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Zu Buchstabe a (§ 50a – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an den neu eingefügten § 50a angepasst.
Zu Buchstabe b (§§ 82a bis 82c – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 82a bis 82c angepasst.
Zu Buchstabe c (§§ 87a und 87b – neu –)
Die Inhaltsübersicht wird redaktionell an die neu eingefügten §§ 87a und 87b angepasst.
Zu Nummer 2 (§ 3 Absatz 3 Satz 3)
Der Satz 3 wird um den Fall einer Mehrmütter-Unternehmensgruppe ergänzt.
Zu Nummer 3 (§ 7)
Zu Buchstabe a (Absatz 3)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 18 der
Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 43 der
Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe c (Absatz 18 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe d (Absatz 19)
Der eingefügte Einschub dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 31
Buchstabe f der Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe e (Absatz 20)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 21 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Buchstabe f (Absatz 21)
Die Änderung dient der Bereinigung der Definition aus § 7 Absatz 10.
Zu Buchstabe g (Absatz 22)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 3 Nummer 19 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Buchstabe h (Absatz 32)
Das Mindeststeuergesetz unterscheidet zwei Kategorien transparenter Einheiten:
Steuertransparente Einheiten und umgekehrt hybride Einheiten. Der Unterschied ergibt sich
daraus, wie die Einheiten nach dem Recht des Belegenheitsstaates des Gesellschafters
steuerlich behandelt werden. Nach der geltenden Definition zur steuertransparenten
Behandlung in § 7 Absatz 32 Satz 3 wird jeweils auf den unmittelbaren Gesellschafter der
transparenten Einheit abgestellt. Es wurde festgestellt, dass diese Definition zu Rechtsunsicherheit
führt, wenn die transparente Einheit selbst wiederum von einer transparenten Einheit
gehalten wird.
Mit der Neufassung des § 7 Absatz 32 wird zum einen Punkt 5.2 „Allocation of profits and
taxes in structures including Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS
am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften umgesetzt. Ob die transparente Einheit (getestete Einheit) als
steuertransparent oder umgekehrt hybrid gilt, richtet sich nunmehr danach, wie die getestete Einheit
und die Einheiten, über welche die sogenannte Referenzeinheit ihre Anteile an der
getesteten Einheit hält, für steuerliche Zwecke behandelt. Die Referenzeinheit ist die
Geschäftseinheit, die am nächsten in der Beteiligungskette an der getesteten Einheit beteiligt ist und
die entweder selbst keine transparente Einheit ist oder, wenn es keine solche
Geschäftseinheit gibt, eine transparente Einheit ist, die selbst die oberste Muttergesellschaft der
Unternehmensgruppe ist (transparente oberste Muttergesellschaft).
Für die Beurteilung der Frage, ob eine Gesellschaft steuerlich transparent behandelt wird
oder nicht, muss ein Steuerhoheitsgebiet über ein Ertragssteuerrecht verfügen, dass eine
Klassifizierung ermöglicht. Verfügt das Steuerhoheitsgebiet, in welchem die Gesellschaft
gegründet worden ist, über kein Ertragssteuerrecht, liegt keine transparente, sondern eine
per se nichttransparente Gesellschaft vor, es sei denn, die Gesellschaft gilt unter den
Voraussetzungen des § 7 Absatz 32 Satz 6 als transparente und steuertransparente Einheit.
Zum anderen wird mit der Neufassung auch Punkt 5.5 „Allocation of profits and taxes in
structures including Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24.
Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften bei den hybriden Einheiten umgesetzt. Hiernach wird für den Begriff
„Gesellschafter“ in Satz 7 auf den unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafter der Geschäftseinheit
abgestellt. Entsprechend werden erfasste Steuern in Bezug auf das Einkommen der
hybriden Einheit, die im Jahresabschluss des mittelbaren oder unmittelbaren Gesellschafters
erfasst sind, der hybriden Einheit gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 4 zugerechnet.
Die Definition einer hybriden Einheit ist im geltenden § 7 Absatz 32 Satz 6 nicht erfüllt, wenn
die Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, in dem kein Ertragssteuerrecht existiert,
da die Geschäftseinheit für ertragssteuerliche Zwecke im Belegenheitsstaat nicht als
selbstständige steuerpflichtige Person behandelt wird. Auch wenn der Gesellschafter einer
Geschäftseinheit in einem Staat ansässig ist, der diese Geschäftseinheit als steuertransparent
behandelt und die Gewinne der Geschäftseinheit beim Gesellschafter steuerpflichtig sind,
können diese Steuern dem Wortlaut nach dennoch nicht dieser Geschäftseinheit
zugerechnet werden, weil § 49 Absatz 1 Nummer 4 nur greift, wenn die Geschäftseinheit als hybride
Einheit oder umgekehrt hybride Einheit qualifiziert. Mit dem neuen § 7 Absatz 32 Satz 7
wird die Definition der hybriden Einheit auf alle nichttransparenten Einheiten erweitert und
sichergestellt, dass die erfassten Steuern für Zwecke der Berechnung der effektiven
Steuerrate korrekt zugerechnet werden. Wenn in einem Staat kein Ertragssteuerrecht existiert,
sind die dort gegründeten Gesellschaften per se nichttransparent, es sei denn, es liegt ein
Fall des § 7 Absatz 32 Satz 6 vor. Alle nichttransparenten Gesellschaften gelten, soweit sie
im Belegenheitsstaat des unmittelbaren oder mittelbaren Gesellschafters als steuerlich
transparent behandelt werden, dann wiederum als hybride Einheiten.
Zu Buchstabe i (Absätze 33a und 33b – neu –)
Die Einfügung dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS
am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften.
Zu Nummer 4 (§ 12 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 5 (§ 15 Absatz 2 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 6 (§ 18)
Im § 18 werden die bisherigen Nummern 14 und 15 zu einer neuen Nummer 14
zusammengelegt und redaktionell neu gefasst. Zugleich wird damit klargestellt, dass die
Anpassungen des § 66 MinStG vollständig vom § 18 erfasst werden.
Zu Nummer 7 (§ 26 Absatz 2 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 8 (§ 27 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Satz 1)
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“
als Oberbegriff für „tax credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe
auch die Definition der nicht anerkannten steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3
sowie die redaktionellen Änderungen in § 28 Absatz 3 Satz 1 und § 50 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5).
Zu Buchstabe b (Satz 3)
Mit der Streichung wird klargestellt, dass es für die Qualifikation als nicht anerkannte
steuerliche Zulage nicht darauf ankommt, ob die Zulage ganz oder teilweise auszahlbar ist.
Damit wird sichergestellt, dass auch nicht auszahlbare steuerliche Zulagen den §§ 28 und
29 unterfallen können.
Zu Nummer 9 (§ 28)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“
als Oberbegriff für „tax credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe
auch die Definition der nicht anerkannten steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3
sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 50 Absatz 1 Satz 2
Nummer 5).
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Doppelbuchstabe cc (Satz 4 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe c (Absatz 4 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 10 (§ 29 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 11 (§ 30 Absatz 4 Satz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 12 (§ 42 Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 13 (§ 44 Absatz 1 Nummer 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 14 (§ 45 Absatz 2)
Als nicht erfasste Steuern gelten nach der neugefassten Nummer 2 auch Steuern einer
Geschäftseinheit, die Steuern für dem Übergangsjahr vorhergehende Geschäftsjahre
betreffen. Damit werden tatsächliche Steuern, die Vor-Übergangsjahre betreffen (ggf. unter
Berücksichtigung der Verschiebung aufgrund der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours)
nicht mehr im Zähler in der Formel nach § 53 Absatz 1, sondern in deren Nenner
berücksichtigt, da sie in der Konsequenz nicht mehr der Korrektur nach § 19 unterliegen. Aus
Vereinfachungsgründen ist für Zwecke des CbCR-Safe-Harbours in § 87 Absatz 4 Satz 1
eine Ausnahme geregelt.
Zu Nummer 15 (§ 46 Absatz 1 Satz 1)
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Hierdurch wird sichergestellt, dass die
Differenzrechnung zwischen erwarteten angepassten erfassten Steuern und den
angepassten erfassten Steuern einen positiven Steuererhöhungsbetrag ergibt.
Zu Nummer 16 (§ 48 Nummer 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 17 (§ 49)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satzteil vor Nummer 1)
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including
Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 2)
Werden Gewinne einer steuertransparenten Einheit einem gruppenzugehörigen
Gesellschafter gemäß § 43 Absatz 2 Nummer 2 zugerechnet, sieht § 49 Absatz 1 Nummer 2 vor,
dass alle erfassten Steuern, die der steuertransparenten Einheit in Bezug auf diese
Einkünfte entstanden sind, auch dem gruppenzugehörigen Gesellschafter zugeordnet werden
sollten. Dies beruht auf dem Grundsatz, dass Steuern in dieselbe staatenbezogene
Berechnung der effektiven Steuerrate einbezogen werden sollten wie die Gewinne, auf die sie sich
beziehen. § 49 Absatz 1 Nummer 2 bezieht sich jedoch nur auf erfasste Steuern, die in dem
Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit enthalten sind. Er gilt nicht für erfasste
Steuern, die gemäß einer anderen Bestimmung in § 49 von einem anderen Rechtsträger
auf die steuertransparente Einheit übertragen werden, z. B. aufgrund einer
Hinzurechnungsbesteuerung.
Die Ergänzung in Nummer 2 regelt nun, dass Nummer 2 sowohl für den Betrag erfasster
Steuern, die im Jahresabschluss der steuertransparenten Einheit enthalten sind als auch
auf den im Jahresabschluss eines gruppenzugehörigen Gesellschafters berücksichtigten
Betrag der erfassten Steuern aufgrund einer Hinzurechnungsbesteuerung, der gemäß
Nummer 3 einer steuertransparenten Einheit zuzurechnen ist, anzuwenden ist.
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.4 „Allocation of profits and taxes in structures including
Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Zu Doppelbuchstabe cc (Nummer 4)
Mit der Ergänzung wird Punkt 5.6 „Allocation of profits and taxes in structures including
Flow-through-Entities“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt.
Die Ergänzung stellt sicher, dass erfasste Steuern, die von einem unmittelbaren oder
mittelbaren Gesellschafter einer Geschäftseinheit, die auf Gewinne einer umgekehrt hybriden
Einheit gezahlt wurden, nach § 49 Absatz 1 Nummer 4 dieser umgekehrt hybriden Einheit
zugerechnet werden.
Zu Doppelbuchstabe dd (nach Nummer 5)
Der neue § 49 Absatz 1 Satz 2 setzt Randziffer 43 zu Punkt 4 der vom Inclusive Framework
on BEPS am 24. Mai 2024 angenommen Verwaltungsleitlinien zur Administration der
GloBE-Mustervorschriften um. Dies ermöglicht auf eine grenzüberschreitende Zuordnung
latenter Steuern zu verzichten. In der Konsequenz bleiben diese Steuern für Zwecke der
Ermittlung der Ermittlung der angepassten erfassten Steuern unberücksichtigt.
Zu Buchstabe b (Absatz 3 Satz 1)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 24 Absatz 7 der Richtlinie (EU)
2022/2523.
Zu Nummer 18 (§ 50)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1)
Der Einschub stellt klar, dass die nach dem neuen Absatz 1a erforderliche Neuberechnung
der latenten Steuern bereits im Ausgangspunkt den Gesamtbetrag der angepassten
latenten Steuern für eine Geschäftseinheit beeinflusst. Insoweit ist nicht mehr auf die im
Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag angefallenen latenten
Steuern abzustellen, sondern diese sind – soweit sich die latenten Steuern auf von
Absatz 1a erfasste Posten bezieht – durch die nach Absatz 1a neu berechneten latenten
Steuern zu ersetzen. Diese Ersetzung im Ausgangspunkt umfasst auch die Nachversteuerung
der hiernach errechneten latenten Steuerschulden sowie die Ermittlung des
Nachversteuerungsbetrags nach § 50a ganz allgemein.
Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 2)
Absatz 1 Satz 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des Absatzes 1a
sowie eine sprachliche Anpassung.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 3
Bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern für ein
Geschäftsjahr für eine Geschäftseinheit bleiben die Auswirkungen einer Verrechnung von aktiven und
passiven latenten Steuern unberücksichtigt. Darüber hinaus werden aktive und passive
latente Steuern bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der angepassten latenten Steuern
einbezogen, wenn sie aufgrund eines Aktivüberhangs infolge § 274 des Handelsgesetzbuchs
oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in der Bilanz angesetzt wurden.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4
Es handelt um eine redaktionelle Folgeänderung aufgrund der Einfügung der neuen
Nummer 6.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Satz 1
Die Neufassung ist redaktioneller Art und stellt sicher, dass der Begriff „Steuergutschrift“
als Oberbegriff für „tax credits“ jeglicher Art im Mindeststeuergesetz verwandt wird (siehe
auch die Definition der nicht anerkannten steuerlichen Zulagen in § 27 Absatz 2 Satz 3
sowie die redaktionellen Änderungen in § 27 Absatz 2 Satz 1 und § 28 Absatz 3 Satz 1).
Hierdurch wird unter anderem klargestellt, dass neben den latenten Steuern im Zusammenhang
mit Steueranrechnungsbeträgen auch latente Steuern im Zusammenhang mit steuerlichen
Zulagen der Nummer 5 unterfallen.
Steueranrechnungsbeträge im Sinne der Nummer 5 als besondere Form einer
Steuergutschrift meint in diesem Zusammenhang die Beträge aus der Anrechnung tatsächlich
geschuldeter und gezahlter Steuern und nicht die Anrechnung fiktiver oder nicht geschuldeter
Steuern oder sonstiger Tarifermäßigungen.
Satz 4
Die Ergänzung dient der Umsetzung von Punkt 4.1 „Extension of the Substitute Loss
Carryforward DTA Introduction“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024
angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften.
Dadurch erfolgt die Öffnung von reinen Hinzurechnungsbesteuerungsregimen auch auf die
Besteuerung ausländischer Betriebsstätten, hybrider Einheiten oder umgekehrt hybrider
Einheiten.
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 – neu –
Die Ergänzungen regelt den Ausschluss latenter Steuern in Bezug auf gemischte
Hinzurechnungsbesteuerungssysteme gemäß Punkt 4.2 der vom Inclusive Framework on BEPS
am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften.
Zu Buchstabe b (Absatz 1a – neu –)
Mit der Ergänzung wird Punkt 2 „Divergences between GloBE and accounting carrying
values“ der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen
Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften umgesetzt. In der Folge ist
für die Ermittlung des Gesamtbetrags der latenten Steuern die temporäre Differenz
zwischen dem Mindeststeuer-Buchwert und dem steuerlichen Wert maßgebend.
Zu Buchstabe c (Absatz 2 Nummer 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Buchstabe d (Absätze 4 bis 7)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Absatz 4
Der bisherige Absatz 6 wurde inhaltlich unverändert in den Absatz 4 übernommen.
Absatz 5
Der bisherige Absatz 7 wurde in den Absatz 5 übernommen und neu gefasst.
Satz 2 Nummer 1
Der Geschäftseinheit wird entsprechend der Absätze 112.1 ff. des Kommentars zu
Artikel 4.4.7 der GloBE-Mustervorschriften im Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 die Möglichkeit
eingeräumt, auf Antrag den Aufwand im Jahr der Bildung der latenten Steuerschulden aus
Nachversteuerungsgruppen I oder II nicht einzubeziehen. Dabei handelt es sich um ein
jährliches Wahlrecht (§ 77 Absatz 1).
Satz 2 Nummer 2
Neben dem jährlichen Wahlrecht besteht für die Geschäftseinheit zudem die Möglichkeit,
ein Fünfjahreswahlrecht für latente Steuerschulden aus Nachversteuerungsgruppen nach
§ 50a auszuüben. Stellt die berichtspflichtige Geschäftseinheit einen Antrag für eine
Nachversteuerungsgruppe nach § 50 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2, sind damit sämtliche
Aufwendung i. Z. m. den latenten Steuerschulden für die Nachversteuerungsgruppe, für die der
Antrag gestellt wird, nicht zu berücksichtigen.
Für dieses Fünfjahreswahlrecht gilt § 77 Absatz 2. Wird das Wahlrecht innerhalb der in § 77
Absatz 2 aufgeführten Frist widerrufen, gelten je nach Wahl der Geschäftseinheit unter den
genannten Voraussetzungen die jeweiligen Nachversteuerungsmethoden nach dem neuen
§ 50a Absatz 3. Durch den Widerruf tritt wiederum eine Bindung für 5 Jahre ein. Diese
Bindung bleibt auch bei Neuzuschnitt der Nachversteuerungsgruppen entsprechend § 50a
Absatz 5 bestehen.
Zu Nummer 19 (§ 50a – neu –)
Mit dem neuen § 50a sowie den Ergänzungen in § 50 Absatz 5 wird Punkt 1.3 der vom
Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften zur Erweiterung der
Nachversteuerungsregelung umgesetzt.
Die geltenden Regelungen zur Nachversteuerung des § 50 Absatz 4 werden zusammen
mit den neuen Regelungen im § 50a zusammengeführt. Damit wird neben dem weiterhin
geltenden Grundsatz, für Zwecke der Nachversteuerung jede latente Steuerschuld einzeln
zu betrachten, die Möglichkeit eröffnet, unter bestimmten Voraussetzungen mehrere latente
Steuerschulden zusammenzufassen und damit die praktische Anwendung der
Nachversteuerungsregelung zu erleichtern.
Absatz 1
Der geltende § 50 Absatz 4 wird im Absatz 1 inhaltlich unverändert übernommen.
Absatz 2
Absatz 2 ergänzt die bestehende Nachversteuerungsregelung entsprechend der Absätze
90 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften. Bislang war lediglich
eine Nachverfolgung auf Einzelpostenbasis vorgesehen. Nunmehr ist es möglich, latente
Steuerschulden, die Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die im selben
Sachkonto („General Ledger account“) erfasst sind, zu einer Nachversteuerungsgruppe
zusammenzufassen – sog. Nachversteuerungsgruppe I. Eine Zusammenfassung zu einer
Nachversteuerungsgruppe I ist nur möglich, wenn sämtliche latente Steuerschulden, die
dasselbe Sachkonto betreffen, zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung nur eines
Teils dieser latenten Steuerschulden ist nicht vorgesehen (vgl. Absatz 90 des Kommentars
zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Darüber hinaus gehend, können mehrere Nachversteuerungsgruppen I zu einer sog.
Nachversteuerungsgruppe II („Aggregate DTL Category“) weiter zusammengefasst werden,
deren latente Steuerschulden Vermögensgegenstände oder Schulden betreffen, die unter
demselben Bilanzposten („[sub-]balance sheet account“) erfasst sind (vgl. Absatz 90.6 des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Es ist möglich, nur einen Teil
der Nachversteuerungsgruppen I zu einer Nachversteuerungsgruppe II
zusammenzufassen, solange die latenten Steuerschulden der zusammenzufassenden
Nachversteuerungsgruppen I, Vermögensgegenstände oder Schulden desselben Bilanzpostens betreffen.
Nachversteuerungsgruppen I mit Bezug zu verschiedenen Bilanzposten dürfen nicht zu
einer Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst werden.
Für die Zusammenfassung zu einer Nachversteuerungsgruppe II müssen weitere
Voraussetzungen erfüllt sein:
Nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 müssen die der weiteren Zusammenfassung
zugrundeliegenden Sachkonten demselben Bilanzposten zuzuordnen sein, der dem für den
Konzernabschluss verwendeten Kontenplan („chart of accounts“) entspricht, der für die
Ermittlung des Mindeststeuer-Jahresüberschusses oder -fehlbetrags gemäß § 15 zu Grunde zu
legen ist (vgl. Absatz 90.6 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Eine weitere Voraussetzung ist nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2, dass die
zugrundeliegenden Sachkonten zu keinem latenten Steueranspruch führen. Damit sollen nach den
Absätzen 90.10 („GL accounts that generate DTAs“) und 90.11 („swinging accounts“) des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften Verzerrungen vermieden werden,
die andernfalls durch den Einbezug von latenten Steueransprüchen in die Berechnung der
Nachversteuerungsregelung bei Nachversteuerungsgruppen II auftreten würden.
Nach den Vorgaben der OECD dürfen die zusammenzufassenden latenten Steuerschulden
nicht die in Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 aufgeführten Vermögenswerte oder Schulden
betreffen (vgl. Absatz 90.9 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Die Übersetzung der Wörter „non-amortizable“ mit „nicht abnutzbar“ und „amortizable“ mit
„abnutzbar“ orientiert sich grundsätzlich an den in der deutschen Rechnungslegung
verwendeten Begrifflichkeiten. Da die OECD-Leitlinie abstrakte Regelungen enthält, die für
eine Vielzahl von Rechnungslegungsstandard gelten, werden von Absatz 2 Satz 2
Nummer 3 Buchstaben a und b ebenfalls Vermögenswerte erfasst, die nach anderen
Rechnungslegungsstandards ähnlich behandelt werden, z. B. immaterielle Vermögenswerte mit
unbegrenzter Nutzungsdauer (IAS 38.107).
Da Absatz 2 Satz 2 nur Voraussetzungen zur Bildung von Nachversteuerungsgruppen II
enthält, können latente Steuerschulden mit Bezug zu den vorherstehend aufgezählten
Vermögenswerten oder Schulden nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 zu
Nachversteuerungsgruppen I zusammengefasst werden.
Latente Steuerschulden, die sich auf Posten beziehen, die nach den Vorschriften des dritten
Teils des Mindeststeuergesetzes bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder -
verlusts ausgenommen sind, dürfen nach Absatz 2 Satz 3 nicht zu einer
Nachversteuerungsgruppe I und folglich auch nicht zu einer Nachversteuerungsgruppe II zusammengefasst
werden (vgl. Absätze 90.3 und 90.4 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften).
Die Möglichkeit zur Zusammenfassung bei der Nachversteuerung soll eine praktische
Vereinfachung darstellen. Daher bleibt die Ausnahme bei der Nachversteuerungsregelung des
neuen § 50a Absatz 7 gemäß Absatz 2 Satz 4 erster Halbsatz grundsätzlich
unberücksichtigt (vgl. Absatz 90.5 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Andernfalls wäre eine Einzelbetrachtung der Vermögensgegenstände und Schulden sowie der
darauf entfallenden latenten Steuern erforderlich. Dennoch enthält Absatz 2 Satz 4 zweiter
Halbsatz eine Ausnahme zu diesem Grundsatz, wenn die Geschäftseinheit nachweislich
geltend machen kann, dass ausschließlich latente Steuerschulden zusammengefasst
wurden, die nach Absatz 7 von der Nachversteuerung ausgenommen sind. Diese Regelung
soll unbillige Härten vermeiden.
Durch die neuen Zusammenfassungsmöglichkeiten bei der Nachversteuerung ist es
notwendig, besondere Regelungen für latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (§ 82
Absatz 1) zu treffen. Zur Anwendung dieser speziellen Regelungen auf latente
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren enthält Absatz 2 Satz 5 eine klarstellende Regelung, dass
die Beträge der verschiedenen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren den
jeweiligen Nachversteuerungsgruppen nach ihrem jeweiligen wirtschaftlichen
Zusammenhang zuzuordnen sind, in denen diese zusammengefasst wurden.
Absatz 3
Absatz 3 spiegelt die Vorgaben der Absätze 90.12 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der
GloBE-Mustervorschriften bezüglich der Ermittlung des Nachversteuerungsbetrags
zusammengefasster latenter Steuerschulden wider. Die im Absatz 3 eingeführten
Berechnungsgrößen orientieren sich wie folgt an der OECD-Leitlinie:
§ 50a Absatz 3
Absatz 90.22 des Kommentars zu Artikel 4.4.4
der GloBE-Mustervorschriften
Maximal gerechtfertigter Betrag Maximum Justifiable amount
Erhöhungen und Minderungen der
zusammengefassten latenten Steuerschulden
Net Movement
Nachversteuerungssaldo Outstanding Balance
Nachversteuerungsdifferenz Unjustified Balance
Nachversteuerungsjahresdifferenz Unjustified Balance (yearly movement)
Entsprechend des letzten Satzes des Absatzes 90.19 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der
GloBE-Mustervorschriften wird als Grundsatz für die Nachversteuerung im Satz 5 die sog.
Differenzmethode vorgesehen, die dem „Last-In-First-Out“-Ansatz der OECD entspricht
(vgl. Absatz 90.24 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Dieser
bewirkt, dass die letzten betragsmäßigen Nettoerhöhungen einer
Nachversteuerungsgruppe als zuerst aufgelöst gelten.
Demfolgend bestimmt Absatz 3 Satz 6 und 7, dass latente Steuerschulden aus Vor-
Übergangsjahren als zuletzt aufgelöst gelten. Da diese latenten Steuerschulden nicht der
Nachversteuerung unterliegen, dürfen deren Auflösung nicht bei der Berechnung des
Nachversteuerungsbetrages berücksichtigt werden (vgl. Absätze 90.30 und 90.31 des Kommentars
zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Absatz 3 Satz 8 ermöglicht es der Geschäftseinheit, eine alternative Methode für die
Berechnung des Nachversteuerungsbetrags anzuwenden (sog. Summenmethode). Diese
Alternative entspricht der Methode „First-In-First-Out“, bei dem die zuerst verzeichneten
Erhöhungen auch zuerst wieder rückgängig gemacht werden (vgl. Absatz 90.23 des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Bei Nachversteuerungsgruppen I
kann die alternative Methode voraussetzungslos von der Geschäftseinheit angewandt
werden. Bei Nachverstellungsgruppen II ist die Anwendung dieser alternativen Methode an die
Voraussetzungen im Absatz 3 Satz 9 geknüpft, die die Absätze 90.20 und 90.21 des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften umsetzen.
Absatz 3 Satz 10 enthält spiegelbildlich zu Absatz 3 Satz 6 und 7 die Regelung zu latenten
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren, wenn diese nach der Summenmethode („First-
In-First-Out“) nachversteuert werden (vgl. Absätze 90.30 und 90.31 des Kommentars zu
Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Diese latenten Steuerschulden gelten
entsprechend als zuerst aufgelöst.
Absatz 3 Satz 11 setzt die Vorgabe des letzten Satzes des Absatz 112.4 des Kommentars
zu Artikel 4.4.7 der GloBE-Mustervorschriften um.
Absatz 4
Absatz 4 enthält eine Vereinfachung für latente Steuerschulden mit voraussichtlich kurzem
Umkehrtrend („Simplification for Short-term DTLs“, vgl. Absätze 90.25 ff. des Kommentars
zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften). Legt die Geschäftseinheit objektive
Umstände dar, dass die zusammengefassten latenten Steuerschulden jeweils innerhalb von
fünf Geschäftsjahren nach ihrer Bildung bereits aufgelöst sein werden, sind die Regelungen
zur Nachversteuerung auf diese latenten Steuerschulden nicht anzuwenden. Für mögliche
objektive Umstände vgl. Absatz 90.27 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften.
Absatz 4 Satz 2 setzt Absatz 90.28 des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-
Mustervorschriften um.
Sobald sich die objektiven Umstände ändern oder entfallen (z. B. bei einer
Steuerrechtsänderung) und die latenten Steuerschulden dadurch erst nach Ende des fünften der
Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahres aufgelöst sein werden, sind diese latenten
Steuerschulden gemäß Absatz 4 Satz 3 in die Nachversteuerung einzubeziehen. In diesen Fällen
gelten gemäß Absatz 4 Satz 4 die gleichen Grundsätze, wie bei der Auflösung von latenten
Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren (vgl. letzter Satz des Absatzes 90.29 des
Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Absatz 5
Absatz 5 regelt die Neuordnung von Nachversteuerungsgruppen oder den Wechsel zur
Einzelpostenbetrachtung nach § 50a Absatz 1. Danach sind sämtliche
Nachversteuerungsattribute der bisherigen Nachversteuerungsgruppen zu ermitteln, die für die künftige
Nachversteuerung von Bedeutung sein werden (vgl. Absätze 90.32 und 90.33 des Kommentars
zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften).
Die ermittelten Nachversteuerungsattribute sind nach den OECD-Vorgaben im nächsten
Schritt sachgerecht auf die neu gebildeten Nachversteuerungsgruppen oder die
Einzelpositionen zu verteilen, sodass keine Beträge doppelt oder nicht erfasst werden. Dies
bestimmt sich insbesondere danach, welche Eigenschaften die neu gebildeten
Nachversteuerungsgruppen oder Einzelpositionen haben und welcher Methode der Nachversteuerung
(FIFO/LIFO) diese unterworfen werden.
Absatz 6
Absatz 6 setzt Absatz 90.8. des Kommentars zu Artikel 4.4.4 der GloBE-Mustervorschriften
um. Danach dürfen latente Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe II nicht für die
Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden, wenn zwar eine
Zusammenfassung durch die Geschäftseinheit erfolgt ist, aber das Vorliegen der Voraussetzung
des Absatzes 2 Satz 2 oder des Absatzes 4 von der Geschäftseinheit nicht nachgewiesen
werden kann.
Aufgrund des Charakters der Mindeststeuer als Anmeldesteuer soll Absatz 6 Satz 2 die
Einhaltung der OECD-Vorgaben ermöglichen, in denen sich erst später herausstellt, dass
die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der latenten Steuerschulden nicht
vorgelegen haben. In diesen Fällen gelten die Grundsätze der nachträglichen Anpassungen und
Änderungen der erfassten Steuern nach § 52.
Können latente Steuerschulden wegen Absatz 6 Satz 1 oder 2 nicht berücksichtigt werden,
soll durch Absatz 6 Satz 3 sichergestellt werden, dass Umkehrungen dieser latenten
Steuerschulden ebenfalls außer Betracht bleiben.
Absatz 6 betrifft keine latenten Steuerschulden, die lediglich bis zu einer
Nachversteuerungsgruppe I zusammengefasst wurden.
Absatz 7
Durch die Zusammenführung der Regelungen zur Nachversteuerung wurden folglich die
Ausnahmen von der Nachversteuerung in den neuen § 50a integriert. Dabei wurde im
Einleitungssatz das Wort „Posten“ durch „Kategorie“ ersetzt, um das Wesen der verschiedenen
Nachversteuerungsausnahmen sprachlich genauer zu erfassen.
Die Ausnahmen zur Nachversteuerung des geltenden § 50 Absatz 5 wurden mit Ausnahme
der Nummer 1 inhaltlich unverändert in den § 50a Absatz 7 übernommen. Die Ergänzung
in Absatz 7 Nummer 1 setzt Absatz 95.1 des Kommentars zu Artikel 4.4.5 der GloBE-
Mustervorschriften um.
Zu Nummer 20 (§ 51 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 21 (§ 54 Absatz 3 Satz 3 und 4)
Es handelt sich um eine klarstellende Änderung. Die Formulierung dient der Verbesserung
der Rechtsklarheit, in dem sie an der Regelungstechnik in § 46 Absatz 1 Satz 1 ansetzt und
die Voraussetzungen und Rechtsfolgen klarer benennt.
Zu Nummer 22 (§ 55 Absatz 2)
Der Ausschluss dient der korrekten Umsetzung von Artikel 31 Absatz 3 Unterabsatz 3 der
Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Nummer 23 (§ 57 Absatz 1)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 24 (§ 60)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 3)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 25 (§ 64 Absatz 2)
Zu Buchstabe a (Nummer 2 Satz 1)
Der neue Satz dient der Umsetzung von Punkt 2 der vom Inclusive Framework on BEPS
am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-
Mustervorschriften. Damit wird zum einen klargestellt, dass diese Regelung auch für Vorgänge
vor dem Übergangsjahr (§ 82c – neu –) zu berücksichtigen ist. Zum anderen gilt die
Ausnahme des § 15 Absatz 1 Satz 3 entsprechend. Insofern korrespondieren die
Bestimmungen in § 15 Absatz 1 und § 64 Absatz 2 Nummer 2 miteinander. Dies bildet dann
die Grundlage für die Neuberechnung der aktiven und passiven latenten Steuern des
Übergangsjahrs nach dem neuen § 82 Absatz 4 Nummer 1.
Zu Buchstabe b (Nummer 6)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 26 (§ 66)
Zu Buchstabe a (Absatz 2)
Für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation wird im neuen Absatz 2 Nummer 2
Buchstabe b ausdrücklich die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns oder -verlusts klargestellt.
Im Übrigen wird Absatz 2 lediglich redaktionell neu gefasst.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Die Einfügung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Nummer 27 (§ 67)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Die Einfügung des Teils 8 Abschnitt 3 sowie des § 89 dient der korrekten Umsetzung von
Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Buchstabe b (Absatz 5)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 1)
Die Änderung dient der korrekten Umsetzung von Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der
Richtlinie (EU) 2022/2523.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummer 3 Buchstabe c)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 28 (§ 75)
Zu Buchstabe a (Absatz 1 Satz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Buchstabe b (Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Die Anpassung dient der Umsetzung der Richtlinie 2025/872.
Zu Buchstabe c (Absatz 3 Satz 3 – neu –)
Der eingefügte Satz dient der Umsetzung von Punkt 5 der vom Inclusive Framework on
BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der
GloBE-Mustervorschriften. Dadurch wird sichergestellt, dass auch Unternehmensgruppen
mit kürzeren oder abweichenden Wirtschaftsjahren erst zum 30. Juni 2026 ihren ersten
Mindeststeuer-Bericht einreichen müssen und so in den Genuss dieser Erleichterung
kommen.
Zu Buchstabe d (Absatz 4 Satz 1 bis 3)
Bei den Änderungen handelt es sich um Anpassungen zur korrekten Umsetzung der
Richtlinie 2025/872. Außerdem wird die konkrete Rechtsgrundlage für den Verteilungsansatz
eingefügt.
Zu Nummer 29 (§ 75a – neu –)
Die Einfügung des neuen § 75a dient der korrekten Umsetzung der Richtlinie 2025/872.
Dadurch wird eine Berichtigungspflicht gegenüber der obersten Muttergesellschaft oder der
berichtspflichtigen Geschäftseinheit festgelegt.
Zu Nummer 30 (§ 76 Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Änderung des § 77
Absatz 1 (siehe zu Nummer 12).
Zu Nummer 31 (§ 77)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 77)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Doppelbuchstabe bb (Absatz 1 Satz 3 – neu –)
Die Einfügung des Satzes 3 dient dazu, dass für das in § 41 Absatz 1 genannte Wahlrecht
nicht die automatische Verlängerung nach Satz 2 greifen soll.
Zu Buchstabe b (Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung durch die Einfügung des § 50a.
Zu Nummer 32 (§ 79 Absatz 2)
Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.
Zu Nummer 33 (§ 80)
Zu Buchstabe a (Absatz 2 Satz 2 – neu –)
Die Einfügung des neuen Satzes dient der Umsetzung von Punkt 6 der vom Inclusive
Framework on BEPS am 15. Dezember 2023 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur
Administration der GloBE-Mustervorschriften. Dies ermöglicht auch Unternehmensgruppen,
die keinen länderbezogenen Bericht aufzustellen haben, die Nutzung des Wahlrechts.
Zu Buchstabe b (Absatz 3)
Die Änderung ist eine sprachliche Korrektur sowie eine Klarstellung, dass die
Umsatzgrenze pro Geschäftseinheit zu betrachten ist.
Zu Nummer 34 (§ 81)
Zu Buchstabe a (Absatz 1)
Zu Doppelbuchstabe aa (Nummer 4)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeanpassung.
Zu Doppelbuchstabe bb (Nummern 5 bis 7 – neu –)
Diese Regelung sieht vor, dass der Steuererhöhungsbetrag nur dann auf null reduziert wird,
wenn das Steuerhoheitsgebiet, in dem ein Teil der Unternehmensgruppe der
berichtspflichtigen Geschäftseinheit ihren Sitz hat, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur
Berücksichtigung von latenten Steuern umgesetzt hat. Damit knüpft der Gesetzgeber die
Reduktion des Steuererhöhungsbetrag nicht nur an die Bedingung der Existenz einer anerkannten
nationalen Ergänzungssteuer, sondern an eine zusätzliche Bedingung. Da
berichtspflichtige Geschäftseinheiten die Möglichkeit haben wollen, einen Antrag nach § 81 Absatz 1
Satz 1 zu stellen, werden sie Tochterunternehmen nur in Staaten ansiedeln, die diese
Voraussetzungen erfüllen. Haben sie Tochterunternehmen in Staaten, bei denen dies nicht
der Fall ist, werden sie sich für eine entsprechende Änderung der lokalen Gesetze
einsetzen. Damit entsteht Druck auf andere Staaten, die Vorgaben der Verwaltungsleitlinien zur
Berücksichtigung von latenten Steuern umzusetzen. Dieser Druck dient der
Verabschiedung weltweit abgestimmt
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Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Gesetzentwurf)