Schriftliche Frage 60 von Robert Teske (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerz…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 60 von Robert Teske (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerz…
Frage 60 (Robert Teske, AfD):
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerzentralregister (AZR) weder ein Aufenthaltstitel, noch eine Duldung, eine Aufenthaltsgestattung oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht gespeichert ist (bitte die Gesamtzahl sowie die Anzahl und Staatsangehörigkeit der Top-10 ausweisen)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. Oktober 2026:
Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum Stichtag 31. August 2026 insgesamt 6.333 Ausländer ohne gültiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Aufenthaltsgestattung, sonstiges Aufenthaltsrecht oder eine Duldung in Thüringen erfasst. Es handelt sich dabei um Drittstaatsangehörige, zu denen im AZR entweder kein Aufenthaltstitel erfasst ist, deren Aufenthaltstitel als erloschen erfasst wurde, bei denen der Aufenthaltstitel widerrufen oder zurückgenommen oder die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, bei denen die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar ist und zu denen weder eine Duldung, eine Aufenthaltsgestattung oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht erfasst ist. Staatsangehörigkeit Gesamt 6.333 darunter: Ukraine 867 Indien 726 Vietnam 561 Syrien 360 China 340 Türkei 285 Afghanistan 195 Russische Föderation 162 Pakistan 159 Serbien 120 Die genannten statistischen Angaben sind jedoch nur eingeschränkt belastbar: • So können beispielsweise Staatsangehörige bestimmter Staaten für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei einreisen, und den erforderlichen Aufenthaltstitel erst in Deutschland einholen (z. B. ukrainische Staatsangehörige innerhalb von 90 Tagen). • Zudem können z. B. Personen, die aufgrund eines Visums zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, sich mit diesem Visum bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis innerhalb dieses Zeitraums einholen. • Aus dem AZR kann statistisch nur ausgewertet werden, was von den meldenden Behörden zuvor dort eingetragen wurde. Sollten Personen ohne Wissen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde (ABH) aus Deutschland ausgereist sein, wird dies von der ABH im AZR auch nicht/nicht zeitnah erfasst. • Haben die zuständigen Ausländerbehörden Anträge auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht bearbeitet öder den Bearbeitungsstand ggf. (noch) nicht an das AZR gemeldet, kommt es in diesen Fällen ebenfalls zu einem Auswertungsergebnis „kein Aufenthaltsrecht erfasst“. Es ist daher davon auszugehen, dass die oben genannten Daten deutlich überhöht sind.
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