Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration (Antwort zu Drs. 21/3975)
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Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration (Antwort zu Drs. 21/3975)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4214
21. Wahlperiode 17.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan
Brandner, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/3975 –
Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 ist eine Änderung des deutschen
Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2025 I Nr. 256 vom 29. Oktober 2025) in Kraft
getreten, durch die der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit neu geregelt
und an bestimmte Integrationsanforderungen geknüpft wurde. Nach der
geltenden Rechtslage ist eine Einbürgerung regelmäßig frühestens nach fünf
Jahren rechtmäßigen Aufenthalts möglich. Die zuvor gesetzlich vorgesehene
Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach dreijähriger Aufenthaltsdauer
(sog. Turbo-Einbürgerung) besteht nicht mehr.
Unabhängig vom Zeitpunkt der Einbürgerung stellt der Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit jedoch keine bloße Formalie dar, sondern eine
statusrechtliche Zäsur mit weitreichenden und dauerhaften Rechtsfolgen. Mit der
Einbürgerung gehen insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sowie ein
rechtlich anders ausgestalteter Familiennachzug einher. Damit unterscheidet sich
die rechtliche Situation eingebürgerter Personen grundlegend von derjenigen
von Inhabern befristeter Aufenthaltstitel.
Der Familiennachzug ist weiterhin ein eigenständiger und quantitativ
bedeutsamer Migrationskanal. In der 21. Wahlperiode hat sich der Deutsche
Bundestag wiederholt mit Fragen des Familiennachzugs befasst, unter anderem durch
Kleine Anfragen und die Antworten der Bundesregierung (vgl. beispielhaft
Bundestagsdrucksache 21/1242). Auch Einbürgerung und
Staatsangehörigkeitsrecht waren Gegenstand parlamentarischer Initiativen in der laufenden
Wahlperiode, insbesondere mit Blick auf Voraussetzungen, Verfahren und
Integrationskriterien (vgl. beispielhaft Bundestagsdrucksache 21/2497).
Auffällig ist nach Auffassung der Fragesteller jedoch, dass diese
parlamentarischen Befassungen bislang jeweils isoliert erfolgten. Der Zusammenhang
zwischen einer Einbürgerung nach geltender Rechtslage, den damit verbundenen
erweiterten Rechtspositionen, insbesondere im Bereich des Familiennachzugs,
und möglichen mittel- und langfristigen migrationsbedingten Auswirkungen
wurde bislang nicht systematisch dargestellt oder ausgewertet.
Auch unter der seit dem 30. Oktober 2025 geltenden Rechtslage stellt sich
daher den Fragestellern die Frage, welche empirischen Erkenntnisse,
Datengrundlagen oder Abschätzungen der Bundesregierung zu diesen Wechselwir-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
kungen vorliegen. Dies betrifft insbesondere mögliche Auswirkungen auf die
weitere Migration, auf kommunale Strukturen sowie auf langfristige
demografische Entwicklungen.
Ziel der vorliegenden Kleinen Anfrage ist es vor diesem Hintergrund, die der
Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse, Annahmen und Auswertungen
zu möglichen Wechselwirkungen zwischen früher Einbürgerung,
Familiennachzug und migrationsbedingten Langfristwirkungen transparent zu machen
und offenzulegen, ob und in welchem Umfang entsprechende Untersuchungen
oder Bewertungen vorgenommen wurden, ohne bereits bekannte statistische
Anfragen zu wiederholen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung setzt die im Koalitionsvertrag zwischen den die
Regierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode vereinbarten Vorhaben im
Bereich von Migration und Integration (Zeilennummern 2958 bis 3104)
sukzessive um. Die bisher beschlossenen beziehungsweise in der Beratung
befindlichen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung wurden beziehungsweise
werden entsprechend den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben sowie
der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erarbeitet
und beschlossen, einschließlich der nach § 47 GGO vorgesehenen Beteiligung
von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Die
wesentlichen Auswirkungen eines Gesetzes (Gesetzesfolgen) werden in der
Gesetzesbegründung dargestellt (§§ 43, 44 GGO).
Die Bundesregierung und die den Ressorts nachgeordneten Behörden
informieren sich im Rahmen der Gesetzgebungstätigkeit durch unterschiedlichste
Quellen, u. a. Grundlagenpapiere und Studien z. B. aus dem politischen Raum sowie
aus Wissenschaft und Forschung. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne
einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
darstellbar, Informationen und Daten vollständig zu erfassen oder Dokumentationen
jeweils aktuell vorzuhalten. Eine solche umfassende Dokumentation wurde
auch nicht durchgeführt. Soweit Studien in besonderem Maße in die
Gesetzgebung eingeflossen sind, werden diese regelmäßig in der Begründung des
Regierungsentwurfs erwähnt.
Hinsichtlich bereits vollzogener Einbürgerungen wird darauf hingewiesen, dass
mit Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens durch Aushändigung der
Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird (§ 16 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Funktion der Staatsangehörigkeit ist es,
eine verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu bieten
(BVerfGE 116, 24 [44]). Dies schließt nicht aus, dass eine Einbürgerung nach
§ 35 StAG zurückgenommen werden kann, wenn sie beispielsweisedurch
Täuschung erwirkt worden ist.
Die gebotene gleichberechtigte Zugehörigkeit deutscher Staatsangehöriger
bedeutet, dass nach vollzogener Einbürgerung in Bezug auf die Wahrnehmung
von Rechten wie z. B., sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder der
Inanspruchnahme des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 des Aufenthaltsgesetzes –
AufenthG) nicht nach dem jeweiligen Rechtsgrund des Erwerbs der deutschen
Staatsangehörigkeit differenziert wird und werden darf.
1. Erfasst die Bundesregierung in aggregierter statistischer Form, ob und in
welchem Umfang eingebürgerte Personen, die vor ihrer Einbürgerung
einen humanitären Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) innehatten, nach dem Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit Familienangehörige nach Deutschland nachziehen
lassen (wenn ja, bitte die verfügbaren Angaben getrennt nach
Kalenderjahren darstellen, und wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt eine
solche aggregierte statistische Erfassung nicht)?
Bestimmte Angaben zum Familiennachzug nach Deutschland werden zwar
bundesweit im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, es erfolgt dort jedoch
keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung.
Im AZR werden nur ausländische Staatsangehörige erfasst. Daten zu Personen,
die deutsche Staatsangehörige sind, werden im AZR grundsätzlich nicht
gespeichert. Dies gilt auch, wenn eine Person neben der deutschen eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzt. Abgesehen davon ist für die Inanspruchnahme von
Rechten als deutscher Staatsangehöriger aufgrund der gleichberechtigten
Zugehörigkeit auch irrelevant, welchen Aufenthaltsstatus die in den deutschen
Staatsverband aufgenommene Person vor der Einbürgerung innehatte (siehe
auch letzter Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung).
Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht im Übrigen gemäß § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 StAG nicht, wenn der Antragsteller Inhaber eines
Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23a, 24 und 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG ist.
2. Liegen der Bundesregierung aggregierte Erkenntnisse darüber vor, in
welchem zeitlichen Abstand zwischen Einbürgerung und erstmaligem
Familiennachzug dieser Personengruppe regelmäßig Familiennachzüge
erfolgen (wenn ja, bitte die Erkenntnisse in Form von Zeiträumen oder
Spannbreiten darstellen, und wenn nein, aus welchen Gründen liegen
hierzu keine aggregierten Erkenntnisse vor)?
Bestimmte Angaben zum Familiennachzug nach Deutschland werden zwar
bundesweit im AZR erfasst, es erfolgt dort jedoch keine statistische Erfassung
im Sinne der Fragestellung.
Im AZR werden nur ausländische Staatsangehörige erfasst. Daten zu Personen,
die deutsche Staatsangehörige sind, werden im AZR grundsätzlich nicht
gespeichert. Dies gilt auch, wenn eine Person neben der deutschen eine weitere
Staatsangehörigkeit besitzt.
3. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der geltenden Neuregelung
des Staatsangehörigkeitsrechts am 30. Oktober 2025 untersucht oder
auswerten lassen, ob sich die Zahl der nach Einbürgerung erfolgenden
Familiennachzüge verändert hat (wenn ja, bitte die wesentlichen Ergebnisse
benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche
Auswertung bislang nicht vorgenommen)?
Eine Untersuchung oder Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht
erfolgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die
Antwort zu Frage 1 – dort die Absätze 1 und 2 – verwiesen.
4. Liegen der Bundesregierung eigene oder beauftragte Modellrechnungen,
Szenarien oder Abschätzungen vor, die die Auswirkungen
unterschiedlicher Einbürgerungszeitpunkte auf den Umfang des Familiennachzugs
untersuchen (wenn ja, bitte die grundlegenden Annahmen dieser
Szenarien benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurden bislang keine
entsprechenden Abschätzungen vorgenommen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.
5. Nimmt die Bundesregierung in ihren migrations- oder
integrationsbezogenen Auswertungen eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus
vor, den Eingebürgerte vor dem Erwerb der deutschen
Staatsangehörigkeit innehatten (wenn ja, bitte die verwendeten Kategorien benennen,
und wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Differenzierung
nicht)?
Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG muss ein Antragsteller im
Zeitpunkt der Einbürgerung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen
anderen grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Im
Rahmen der Einbürgerungsstatistik (§ 36 StAG) wird nicht erhoben, über welchen
Aufenthaltstitel ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbürgerung verfügt hat.
6. Welche aggregierten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu
langfristigen demografischen Auswirkungen von Einbürgerungen
ehemaliger Schutzberechtigter vor, etwa hinsichtlich Altersstruktur oder
Haushaltsgrößen, und wenn keine solchen Erkenntnisse vorliegen, ist
geplant, entsprechende Untersuchungen durchzuführen oder in Auftrag zu
geben?
Eine Untersuchung im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung nicht
vorgenommen und beabsichtigt sie auch künftig nicht. Diesbezüglich wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
7. Hat im Zusammenhang mit der geltenden Neuregelung des
Staatsangehörigkeitsrechts, die am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, eine
formelle ressortübergreifende Abstimmung zu möglichen mittel- und
langfristigen Folgewirkungen für die Länder und Kommunen stattgefunden,
wenn ja, welche Ressorts waren beteiligt, und wennnein, aus welchen
Gründen nicht?
Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung
des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 28. Mai 2025 beschlossen. Vor dem
Kabinettbeschluss erfolgte entsprechend der GGO eine Beteiligung aller Ressorts
innerhalb der Bundesregierung sowie der Länder, der kommunalen
Spitzenverbände, von Fachkreisen und weiteren Verbänden. Die
Gesetzesfolgenabschätzung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt (vgl.
Bundestagsdrucksache 21/537, S. 7 ff.). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
8. Verfügt die Bundesregierung über aggregierte Erkenntnisse zu
zusätzlichen Belastungen für die Kommunen, die im Zusammenhang mit
früher Einbürgerung und anschließendem Familiennachzug stehen (wennja,
bitte Art und Umfang dieser Belastungen beschreiben, und wenn nein,
warum werden entsprechende Zusammenhänge nicht gesondert erfasst)?
Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht vor,
im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Berücksichtigt die Bundesregierung bei migrationspolitischen
Entscheidungen, dass mit der Einbürgerung ein dauerhaftes Aufenthalts- und
Nachzugsrecht einhergeht, das sich rechtlich von Aufenthaltstiteln
unterscheidet, wenn ja, in welcher Form wird dieser Umstand in
Entscheidungsprozessen berücksichtigt, und wenn nein, aus welchen Gründen
nicht?
Das Recht, sich als deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufzuhalten
(Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), stellt keinen Aufenthalt im Sinne des
AufenthG dar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien vor, die
untersuchen, ob die Möglichkeit einer Einbürgerung nach fünfjährigem
rechtmäßigen Aufenthalt Einfluss auf die Entscheidung von
Familienangehörigen im Ausland zur Migration nach Deutschland hat (wenn ja, bitte die
Erkenntnisse benennen, und wenn nein, sieht die Bundesregierung hierin
einen relevanten Untersuchungsgegenstand)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1 Absätze 1 und 2 und die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
11. Hat die Bundesregierung Vergleiche mit anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union vorgenommen, wie dort Einbürgerungsfristen und
familienbezogene Nachzugsrechte rechtlich ausgestaltet und statistisch
erfasst werden (wenn ja, bitte die wesentlichen Unterschiede benennen,
und wenn nein, aus welchen Gründen wurden keine solche Vergleiche
vorgenommen)?
Der für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG
erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt von mindestens fünf Jahren
entspricht der im internationalen Vergleich in zahlreichen Staaten üblichen
Aufenthaltsdauer (vergleiche www.mipex.eu/access-nationality). Im Übrigen
wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Geht die Bundesregierung unter der seit dem 30. Oktober 2025 geltenden
Rechtslage davon aus, dass eine Einbürgerung nach fünfjährigem
rechtmäßigen Aufenthalt integrationsfördernd wirkt, wenn ja, auf welche
empirischen Annahmen, Studien oder sonstigen Erkenntnisse stützt sie diese
Einschätzung ggf., berücksichtigen diese auch mögliche
migrationsdynamische Effekte, insbesondere durch Familiennachzug, und wenn sie nicht
davon ausgeht, dass eine Einbürgerung nach fünfjährigem rechtmäßigen
Aufenthalt integrationsfördernd wirkt, welche integrationspolitischen
Annahmen legt die Bundesregierung der Anwendung des geltenden
Staatsangehörigkeitsrechts zugrunde?
Die in § 10 StAG genannten gesetzlichen Voraussetzungen (unter anderem
mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Voraufenthalt, ausreichende Kenntnisse
der deutschen Sprache, gesicherter Lebensunterhalt, Kenntnisse der Rechts-
und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland)
begründen nach der gesetzlichen Konzeption eine den Einbürgerungsanspruch
rechtfertigende Integrationsvermutung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
13. Sieht die Bundesregierung konkrete Daten- oder Forschungslücken im
Bereich der Wechselwirkungen zwischen früher Einbürgerung,
Familiennachzug und langfristiger Bevölkerungsentwicklung, und wenn ja,
welche Lücken bestehen aus Sicht der Bundesregierung?
Zu den Wechselwirkungen zwischen Einbürgerung, Familiennachzug und
langfristiger Bevölkerungsentwicklung liegen aktuell keine Daten vor. Die
Aussagekraft von Prognosemodellen zur langfristigen Bevölkerungsentwicklung ist
von verschiedenen Faktoren abhängig. So können solche quantitativen
Modellierungsansätze nur bestehende und quantifizierbare Faktoren berücksichtigen,
z. B. Daten über vergangene Zu- und Abwanderungen, politische
Veränderungen sowie verschiedene andere Migrationsfaktoren und -treiber. Nicht
berücksichtigt werden können Faktoren, die nicht quantifizierbar und unsicher,
für die Migration jedoch relevant sind. Entsprechende Prognosen liegen daher
nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
14. Plant die Bundesregierung, künftig Berichte oder statistische
Auswertungen vorzulegen, die frühe Einbürgerung, Familiennachzug und
migrationsbedingte Langfristwirkungen gemeinsam betrachten, und wenn nein,
aus welchen Gründen wird darauf verzichtet?
Die Bundesregierung verfügt mit dem zuletzt erschienenen 14.
Integrationsbericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und
Integration (Dezember 2024) über ein wissenschaftsbasiertes und
indikatorgestütztes Integrationsmonitoring und damit über umfangreiche, auch
generationenübergreifende Erkenntnisse zum Thema Integration. Sie prüft regelmäßig,
ob die Aufnahme weiterer Indikatoren in dieses Berichtswesen sinnvoll und
notwendig ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
15. Plant die Bundesregierung, künftig aggregierte statistische
Auswertungen vorzulegen, die den Umfang der Neubildung zusätzlicher Haushalte
im Zusammenhang mit Einbürgerungen erfassen, insbesondere im
Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, wenn ja, in
welcher Form und auf welcher Datengrundlage sollen solche
Auswertungen erfolgen, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf
entsprechende statistische Auswertungen verzichtet?
Da bei Eingebürgerten davon auszugehen ist, dass diese bereits vor
Einbürgerung in einem Haushalt in Deutschland wohnen, bilden sich allein durch den
Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraussichtlich keine neuen
Haushalte. Insofern besteht in dieser Frage kein Bedarf an zusätzlichen statistischen
Auswertungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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