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Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration (Antwort zu Drs. 21/3975)

dip / drucksache 17.02.2026 · WP 21 · 21/4214 · Antwort · Original ↗

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Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration (Antwort zu Drs. 21/3975) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4214 21. Wahlperiode 17.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Stephan Brandner, Fabian Jacobi, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3975 – Einbürgerung und ihre Folgen für Familiennachzug und Migration V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit Wirkung zum 30. Oktober 2025 ist eine Änderung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2025 I Nr. 256 vom 29. Oktober 2025) in Kraft getreten, durch die der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit neu geregelt und an bestimmte Integrationsanforderungen geknüpft wurde. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Einbürgerung regelmäßig frühestens nach fünf Jahren rechtmäßigen Aufenthalts möglich. Die zuvor gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer Einbürgerung bereits nach dreijähriger Aufenthaltsdauer (sog. Turbo-Einbürgerung) besteht nicht mehr. Unabhängig vom Zeitpunkt der Einbürgerung stellt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit jedoch keine bloße Formalie dar, sondern eine statusrechtliche Zäsur mit weitreichenden und dauerhaften Rechtsfolgen. Mit der Einbürgerung gehen insbesondere ein unbefristetes Aufenthaltsrecht sowie ein rechtlich anders ausgestalteter Familiennachzug einher. Damit unterscheidet sich die rechtliche Situation eingebürgerter Personen grundlegend von derjenigen von Inhabern befristeter Aufenthaltstitel. Der Familiennachzug ist weiterhin ein eigenständiger und quantitativ bedeutsamer Migrationskanal. In der 21. Wahlperiode hat sich der Deutsche Bundestag wiederholt mit Fragen des Familiennachzugs befasst, unter anderem durch Kleine Anfragen und die Antworten der Bundesregierung (vgl. beispielhaft Bundestagsdrucksache 21/1242). Auch Einbürgerung und Staatsangehörigkeitsrecht waren Gegenstand parlamentarischer Initiativen in der laufenden Wahlperiode, insbesondere mit Blick auf Voraussetzungen, Verfahren und Integrationskriterien (vgl. beispielhaft Bundestagsdrucksache 21/2497). Auffällig ist nach Auffassung der Fragesteller jedoch, dass diese parlamentarischen Befassungen bislang jeweils isoliert erfolgten. Der Zusammenhang zwischen einer Einbürgerung nach geltender Rechtslage, den damit verbundenen erweiterten Rechtspositionen, insbesondere im Bereich des Familiennachzugs, und möglichen mittel- und langfristigen migrationsbedingten Auswirkungen wurde bislang nicht systematisch dargestellt oder ausgewertet. Auch unter der seit dem 30. Oktober 2025 geltenden Rechtslage stellt sich daher den Fragestellern die Frage, welche empirischen Erkenntnisse, Datengrundlagen oder Abschätzungen der Bundesregierung zu diesen Wechselwir- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 17. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. kungen vorliegen. Dies betrifft insbesondere mögliche Auswirkungen auf die weitere Migration, auf kommunale Strukturen sowie auf langfristige demografische Entwicklungen. Ziel der vorliegenden Kleinen Anfrage ist es vor diesem Hintergrund, die der Bundesregierung vorliegenden Erkenntnisse, Annahmen und Auswertungen zu möglichen Wechselwirkungen zwischen früher Einbürgerung, Familiennachzug und migrationsbedingten Langfristwirkungen transparent zu machen und offenzulegen, ob und in welchem Umfang entsprechende Untersuchungen oder Bewertungen vorgenommen wurden, ohne bereits bekannte statistische Anfragen zu wiederholen. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung setzt die im Koalitionsvertrag zwischen den die Regierung tragenden Parteien für die 21. Legislaturperiode vereinbarten Vorhaben im Bereich von Migration und Integration (Zeilennummern 2958 bis 3104) sukzessive um. Die bisher beschlossenen beziehungsweise in der Beratung befindlichen Gesetzesvorhaben der Bundesregierung wurden beziehungsweise werden entsprechend den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorgaben sowie der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) erarbeitet und beschlossen, einschließlich der nach § 47 GGO vorgesehenen Beteiligung von Ländern, kommunalen Spitzenverbänden, Fachkreisen und Verbänden. Die wesentlichen Auswirkungen eines Gesetzes (Gesetzesfolgen) werden in der Gesetzesbegründung dargestellt (§§ 43, 44 GGO). Die Bundesregierung und die den Ressorts nachgeordneten Behörden informieren sich im Rahmen der Gesetzgebungstätigkeit durch unterschiedlichste Quellen, u. a. Grundlagenpapiere und Studien z. B. aus dem politischen Raum sowie aus Wissenschaft und Forschung. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung darstellbar, Informationen und Daten vollständig zu erfassen oder Dokumentationen jeweils aktuell vorzuhalten. Eine solche umfassende Dokumentation wurde auch nicht durchgeführt. Soweit Studien in besonderem Maße in die Gesetzgebung eingeflossen sind, werden diese regelmäßig in der Begründung des Regierungsentwurfs erwähnt. Hinsichtlich bereits vollzogener Einbürgerungen wird darauf hingewiesen, dass mit Abschluss eines Einbürgerungsverfahrens durch Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird (§ 16 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG). Funktion der Staatsangehörigkeit ist es, eine verlässliche Grundlage gleichberechtigter Zugehörigkeit zu bieten (BVerfGE 116, 24 [44]). Dies schließt nicht aus, dass eine Einbürgerung nach § 35 StAG zurückgenommen werden kann, wenn sie beispielsweisedurch Täuschung erwirkt worden ist. Die gebotene gleichberechtigte Zugehörigkeit deutscher Staatsangehöriger bedeutet, dass nach vollzogener Einbürgerung in Bezug auf die Wahrnehmung von Rechten wie z. B., sich im Bundesgebiet aufzuhalten oder der Inanspruchnahme des Familiennachzugs zu Deutschen (§ 28 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG) nicht nach dem jeweiligen Rechtsgrund des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit differenziert wird und werden darf.  1. Erfasst die Bundesregierung in aggregierter statistischer Form, ob und in welchem Umfang eingebürgerte Personen, die vor ihrer Einbürgerung einen humanitären Aufenthaltstitel nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) innehatten, nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Familienangehörige nach Deutschland nachziehen lassen (wenn ja, bitte die verfügbaren Angaben getrennt nach Kalenderjahren darstellen, und wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt eine solche aggregierte statistische Erfassung nicht)? Bestimmte Angaben zum Familiennachzug nach Deutschland werden zwar bundesweit im Ausländerzentralregister (AZR) erfasst, es erfolgt dort jedoch keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Im AZR werden nur ausländische Staatsangehörige erfasst. Daten zu Personen, die deutsche Staatsangehörige sind, werden im AZR grundsätzlich nicht gespeichert. Dies gilt auch, wenn eine Person neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt. Abgesehen davon ist für die Inanspruchnahme von Rechten als deutscher Staatsangehöriger aufgrund der gleichberechtigten Zugehörigkeit auch irrelevant, welchen Aufenthaltsstatus die in den deutschen Staatsverband aufgenommene Person vor der Einbürgerung innehatte (siehe auch letzter Absatz der Vorbemerkung der Bundesregierung). Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht im Übrigen gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG nicht, wenn der Antragsteller Inhaber eines Aufenthaltstitels nach den §§ 22, 23a, 24 und 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG ist.  2. Liegen der Bundesregierung aggregierte Erkenntnisse darüber vor, in welchem zeitlichen Abstand zwischen Einbürgerung und erstmaligem Familiennachzug dieser Personengruppe regelmäßig Familiennachzüge erfolgen (wenn ja, bitte die Erkenntnisse in Form von Zeiträumen oder Spannbreiten darstellen, und wenn nein, aus welchen Gründen liegen hierzu keine aggregierten Erkenntnisse vor)? Bestimmte Angaben zum Familiennachzug nach Deutschland werden zwar bundesweit im AZR erfasst, es erfolgt dort jedoch keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Im AZR werden nur ausländische Staatsangehörige erfasst. Daten zu Personen, die deutsche Staatsangehörige sind, werden im AZR grundsätzlich nicht gespeichert. Dies gilt auch, wenn eine Person neben der deutschen eine weitere Staatsangehörigkeit besitzt.  3. Hat die Bundesregierung seit Inkrafttreten der geltenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts am 30. Oktober 2025 untersucht oder auswerten lassen, ob sich die Zahl der nach Einbürgerung erfolgenden Familiennachzüge verändert hat (wenn ja, bitte die wesentlichen Ergebnisse benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde eine solche Auswertung bislang nicht vorgenommen)? Eine Untersuchung oder Auswertung im Sinne der Fragestellung ist nicht erfolgt. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 – dort die Absätze 1 und 2 – verwiesen.  4. Liegen der Bundesregierung eigene oder beauftragte Modellrechnungen, Szenarien oder Abschätzungen vor, die die Auswirkungen unterschiedlicher Einbürgerungszeitpunkte auf den Umfang des Familiennachzugs untersuchen (wenn ja, bitte die grundlegenden Annahmen dieser Szenarien benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurden bislang keine entsprechenden Abschätzungen vorgenommen)? Es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen.  5. Nimmt die Bundesregierung in ihren migrations- oder integrationsbezogenen Auswertungen eine Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus vor, den Eingebürgerte vor dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit innehatten (wenn ja, bitte die verwendeten Kategorien benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen erfolgt eine solche Differenzierung nicht)? Gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StAG muss ein Antragsteller im Zeitpunkt der Einbürgerung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder einen anderen grundsätzlich auf Dauer angelegten Aufenthaltstitel verfügen. Im Rahmen der Einbürgerungsstatistik (§ 36 StAG) wird nicht erhoben, über welchen Aufenthaltstitel ein Antragsteller zum Zeitpunkt der Einbürgerung verfügt hat.  6. Welche aggregierten Erkenntnisse liegen der Bundesregierung ggf. zu langfristigen demografischen Auswirkungen von Einbürgerungen ehemaliger Schutzberechtigter vor, etwa hinsichtlich Altersstruktur oder Haushaltsgrößen, und wenn keine solchen Erkenntnisse vorliegen, ist geplant, entsprechende Untersuchungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben? Eine Untersuchung im Sinne der Fragestellung hat die Bundesregierung nicht vorgenommen und beabsichtigt sie auch künftig nicht. Diesbezüglich wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung und die Antwort zu Frage 1 verwiesen.  7. Hat im Zusammenhang mit der geltenden Neuregelung des Staatsangehörigkeitsrechts, die am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten ist, eine formelle ressortübergreifende Abstimmung zu möglichen mittel- und langfristigen Folgewirkungen für die Länder und Kommunen stattgefunden, wenn ja, welche Ressorts waren beteiligt, und wennnein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung hat den Entwurf für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 28. Mai 2025 beschlossen. Vor dem Kabinettbeschluss erfolgte entsprechend der GGO eine Beteiligung aller Ressorts innerhalb der Bundesregierung sowie der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, von Fachkreisen und weiteren Verbänden. Die Gesetzesfolgenabschätzung ist in der Begründung des Gesetzentwurfs dargestellt (vgl. Bundestagsdrucksache 21/537, S. 7 ff.). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  8. Verfügt die Bundesregierung über aggregierte Erkenntnisse zu zusätzlichen Belastungen für die Kommunen, die im Zusammenhang mit früher Einbürgerung und anschließendem Familiennachzug stehen (wennja, bitte Art und Umfang dieser Belastungen beschreiben, und wenn nein, warum werden entsprechende Zusammenhänge nicht gesondert erfasst)? Der Bundesregierung liegen Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung nicht vor, im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  9. Berücksichtigt die Bundesregierung bei migrationspolitischen Entscheidungen, dass mit der Einbürgerung ein dauerhaftes Aufenthalts- und Nachzugsrecht einhergeht, das sich rechtlich von Aufenthaltstiteln unterscheidet, wenn ja, in welcher Form wird dieser Umstand in Entscheidungsprozessen berücksichtigt, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Das Recht, sich als deutscher Staatsangehöriger im Bundesgebiet aufzuhalten (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes), stellt keinen Aufenthalt im Sinne des AufenthG dar. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse oder Studien vor, die untersuchen, ob die Möglichkeit einer Einbürgerung nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt Einfluss auf die Entscheidung von Familienangehörigen im Ausland zur Migration nach Deutschland hat (wenn ja, bitte die Erkenntnisse benennen, und wenn nein, sieht die Bundesregierung hierin einen relevanten Untersuchungsgegenstand)? Es wird auf die Antwort zu Frage 1 Absätze 1 und 2 und die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 11. Hat die Bundesregierung Vergleiche mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgenommen, wie dort Einbürgerungsfristen und familienbezogene Nachzugsrechte rechtlich ausgestaltet und statistisch erfasst werden (wenn ja, bitte die wesentlichen Unterschiede benennen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurden keine solche Vergleiche vorgenommen)? Der für einen Anspruch auf Einbürgerung gemäß § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG erforderliche rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt von mindestens fünf Jahren entspricht der im internationalen Vergleich in zahlreichen Staaten üblichen Aufenthaltsdauer (vergleiche www.mipex.eu/access-nationality). Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Geht die Bundesregierung unter der seit dem 30. Oktober 2025 geltenden Rechtslage davon aus, dass eine Einbürgerung nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt integrationsfördernd wirkt, wenn ja, auf welche empirischen Annahmen, Studien oder sonstigen Erkenntnisse stützt sie diese Einschätzung ggf., berücksichtigen diese auch mögliche migrationsdynamische Effekte, insbesondere durch Familiennachzug, und wenn sie nicht davon ausgeht, dass eine Einbürgerung nach fünfjährigem rechtmäßigen Aufenthalt integrationsfördernd wirkt, welche integrationspolitischen Annahmen legt die Bundesregierung der Anwendung des geltenden Staatsangehörigkeitsrechts zugrunde? Die in § 10 StAG genannten gesetzlichen Voraussetzungen (unter anderem mindestens fünfjähriger rechtmäßiger Voraufenthalt, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache, gesicherter Lebensunterhalt, Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) begründen nach der gesetzlichen Konzeption eine den Einbürgerungsanspruch rechtfertigende Integrationsvermutung. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 13. Sieht die Bundesregierung konkrete Daten- oder Forschungslücken im Bereich der Wechselwirkungen zwischen früher Einbürgerung, Familiennachzug und langfristiger Bevölkerungsentwicklung, und wenn ja, welche Lücken bestehen aus Sicht der Bundesregierung? Zu den Wechselwirkungen zwischen Einbürgerung, Familiennachzug und langfristiger Bevölkerungsentwicklung liegen aktuell keine Daten vor. Die Aussagekraft von Prognosemodellen zur langfristigen Bevölkerungsentwicklung ist von verschiedenen Faktoren abhängig. So können solche quantitativen Modellierungsansätze nur bestehende und quantifizierbare Faktoren berücksichtigen, z. B. Daten über vergangene Zu- und Abwanderungen, politische Veränderungen sowie verschiedene andere Migrationsfaktoren und -treiber. Nicht berücksichtigt werden können Faktoren, die nicht quantifizierbar und unsicher, für die Migration jedoch relevant sind. Entsprechende Prognosen liegen daher nicht vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 14. Plant die Bundesregierung, künftig Berichte oder statistische Auswertungen vorzulegen, die frühe Einbürgerung, Familiennachzug und migrationsbedingte Langfristwirkungen gemeinsam betrachten, und wenn nein, aus welchen Gründen wird darauf verzichtet? Die Bundesregierung verfügt mit dem zuletzt erschienenen 14. Integrationsbericht der Beauftragten der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration (Dezember 2024) über ein wissenschaftsbasiertes und indikatorgestütztes Integrationsmonitoring und damit über umfangreiche, auch generationenübergreifende Erkenntnisse zum Thema Integration. Sie prüft regelmäßig, ob die Aufnahme weiterer Indikatoren in dieses Berichtswesen sinnvoll und notwendig ist. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 15. Plant die Bundesregierung, künftig aggregierte statistische Auswertungen vorzulegen, die den Umfang der Neubildung zusätzlicher Haushalte im Zusammenhang mit Einbürgerungen erfassen, insbesondere im Hinblick auf mögliche Auswirkungen auf den Wohnungsmarkt, wenn ja, in welcher Form und auf welcher Datengrundlage sollen solche Auswertungen erfolgen, und wenn nein, aus welchen Gründen wird auf entsprechende statistische Auswertungen verzichtet? Da bei Eingebürgerten davon auszugehen ist, dass diese bereits vor Einbürgerung in einem Haushalt in Deutschland wohnen, bilden sich allein durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit voraussichtlich keine neuen Haushalte. Insofern besteht in dieser Frage kein Bedarf an zusätzlichen statistischen Auswertungen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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