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Schriftliche Frage 44 von Robert Teske (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerz…

dip / schriftliche_frage 13.02.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 44 von Robert Teske (AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerz… Frage 44 (Robert Teske, AfD): Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell die Zahl der in Thüringen aufhältigen Drittstaatsangehörigen, bei denen im Ausländerzentralregister (AZR) weder ein Aufenthaltstitel, noch eine Duldung, eine Aufenthaltsgestattung oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht gespeichert ist (bitte die Gesamtzahl sowie die Anzahl und Staatsangehörigkeit der Top-10 ausweisen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 10. Februar 2026: Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum Stichtag 31. Dezember 2026 insgesamt 7.675 Ausländer ohne gültiges Aufenthaltsrecht im Sinne des § 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), Aufenthaltsgestattung, sonstiges Aufenthaltsrecht oder eine Duldung in Thüringen erfasst. Es handelt sich dabei um Drittstaatsangehörige, zu denen im AZR entweder kein Aufenthaltstitel erfasst ist, deren Aufenthaltstitel als erloschen erfasst wurde, bei denen der Aufenthaltstitel widerrufen oder zurückgenommen oder die Erteilung/Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde, bei denen die Ausreisepflicht noch nicht vollziehbar ist und zu denen weder eine Duldung, eine Aufenthaltsgestattung oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht erfasst ist. Staatsangehörigkeit Gesamt 7.675 darunter: Ukraine 1.327 Indien   841 Vietnam   573 Syrien   464 China   403 Türkei   349 Afghanistan   237 Pakistan   218 Russische Föderation   190 Serbien   172 Die genannten statistischen Angaben sind jedoch nur eingeschränkt belastbar: • So können beispielsweise Staatsangehörige bestimmter Staaten für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel erst in Deutschland einholen (z. B. ukrainische Staatsangehörige innerhalb von 90 Tagen). • Zudem können z. B. Personen, die aufgrund eines Visums zum Zweck der Beschäftigung nach Deutschland einreisen, sich mit diesem Visum bis zu einem Jahr in Deutschland aufhalten und die erforderliche Aufenthaltserlaubnis innerhalb dieses Zeitraums einholen. • Aus dem AZR kann statistisch nur ausgewertet werden, was von den meldenden Behörden zuvor dort eingetragen wurde. Sollten Personen ohne Wissen der jeweils zuständigen Ausländerbehörde (ABH) aus Deutschland ausgereist sein, wird dies von der ABH im AZR auch nicht/nicht zeitnah erfasst. • Haben die zuständigen Ausländerbehörden Anträge auf Verlängerung oder Erteilung eines Aufenthaltstitels noch nicht bearbeitet oder den Bearbeitungsstand ggf. (noch) nicht an das AZR gemeldet, kommt es in diesen Fällen ebenfalls zu einem Auswertungsergebnis „kein Aufenthaltsrecht erfasst“. Es ist daher davon auszugehen, dass die o. g. Daten deutlich überhöht sind.

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