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Schriftliche Frage 32 von René Springer (AfD): Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland auf (bitte die G…

dip / schriftliche_frage 21.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 32 von René Springer (AfD): Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland auf (bitte die G… Frage 32 (René Springer, AfD): Wie viele ehemals oder aktuell abgelehnte Asylbewerber halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell in Deutschland auf (bitte die Gesamtzahl sowie jeweils die Anzahl der 13 häufigsten Nationalitäten ausweisen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 20. November 2025: Im Ausländerzentralregister (AZR) waren zum Stichtag 31. Oktober 2025 insgesamt 934.553 in Deutschland aufhältige ausländische Staatsangehörige mit einem abgelehnten Asylantrag erfasst. Sollten mit der Teilfrage nach „ehemals abgelehnten Asylbewerbern“ solche Personen gemeint sein, die nach einer Ablehnung des Asylantrags im weiteren Verlauf des Verfahrens doch noch einen Flüchtlingsschutz erhalten haben, so liegen hierzu keine Erkenntnisse vor, da im AZR nur der jeweils aktuelle Asylstatus einer Person gespeichert wird. Die weiteren Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden, wobei Personen, die zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben, im AZR nicht erfasst werden und daher in der Tabelle nicht enthalten sind. Anzahl Personen mit einem abgelehnten Asylantrag 934.553 darunter Afghanistan 153.550 Türkei  93.762 Kosovo  68.261 Irak  65.015 Serbien  47.305 Nigeria  33.710 Syrien  30.981 Russische Föderation  29.278 Vietnam  27.983 Iran  20.213 Libanon  19.121 Nordmazedonien  19.001 Albanien  18.794 Es ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die Ablehnung eines Asylantrags im AZR im Regelfall (sofern sie die letzte aktuelle Asylentscheidung darstellt) nicht gelöscht wird und die zugrunde liegende Asylentscheidung daher u. U. viele Jahre zurückliegen und der Ausländer zwischenzeitlich ein Aufenthaltsrecht auf anderer Grundlage erworben haben kann. Eine im AZR gespeicherte Ablehnung eines Asylantrags allein bedeutet also nicht, dass diese Person ausreisepflichtig wäre oder sich illegal in der Bundesrepublik Deutschland aufhält.

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