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Schriftliche Frage 103 von Enrico Komning (AfD): Welche konkreten administrativen und rechtlichen Hürden – insbesondere bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Umweltverträgl…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 103 von Enrico Komning (AfD): Welche konkreten administrativen und rechtlichen Hürden – insbesondere bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Umweltverträgl… Frage 103 (Enrico Komning, AfD): Welche konkreten administrativen und rechtlichen Hürden – insbesondere bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, Umweltverträglichkeitsprüfungen sowie beim EU- Beihilferecht – wurden seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1735 zu Netto-Null-Technologien bei der Etablierung des „Net Zero Valleys Lausitz“ nach Kenntnis der Bundesregierung identifiziert, und durch welche spezifischen gesetzgeberischen Maßnahmen auf Bundesebene will die Bundesregierung ggf. sicherstellen, dass die angestrebte Genehmigungsfrist von maximal 18 Monaten bei künftigen Netto-Null-Regionen verlässlich unterboten wird? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 9. Oktober 2026: Seit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2024/1735 (Net Zero Industry Act – NZIA) wurden keine konkreten administrativen oder rechtlichen Hürden bei der Etablierung des Net Zero Valleys Lausitz identifiziert. Die Ausweisung von sogenannten Beschleunigungstälern, wie dem „Net Zero Valley Lausitz“, nach dem NZIA unterliegen nicht dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren. Für die Ausweisung eines ‚Valley‘ ist gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe c NZIA eine Strategische Umweltprüfung (SUP) erforderlich. Die entsprechenden Beteiligungsfristen wurden durch den NZIA nicht verkürzt. Sofern Projekte in diesen Gebieten genehmigungspflichtig nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz in Verbindung mit der 4. BImSchV sind, werden die hierfür im NZIA vorgesehenen Genehmigungsfristen aufgrund der im Bundes-Immissionsschutzgesetz vorgesehenen Genehmigungsfristen unterboten. Die Vorgaben zur Dauer der Genehmigungsverfahren im BImSchG stehen im Einklang mit den Anforderungen des Artikel 9 Absatz 1 NZIA für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-Technologien. Es gelten die kürzeren Fristen gemäß § 10 Absatz 6a BImSchG. Die im NZIA vorgesehenen Genehmigungsdauern gelten aufgrund des Verordnungscharakters unmittelbar.

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