Vorschlag 18102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4811)
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Vorschlag 18102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung (Antwort zu Drs. 21/4811)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/5180
21. Wahlperiode 01.04.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Uwe Schulz, Robin Jünger, Ruben
Rupp, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/4811 –
Vorschlag 18102 der Verbändeabfrage zur Bürokratieentlastung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die die Bundesregierung tragenden Parteien CDU, CSU und SPD haben sich
in ihrem Koalitionsvertrag der 21. Wahlperiode dazu bekannt, die
Bürokratiebelastung, der Unternehmer und Unternehmen ausgesetzt sind, zu reduzieren
(Koalitionsvertrag, S. 58; www.koalitionsvertrag2025.de/sites/www.koalitions
vertrag2025.de/files/koav_2025.pdf).
Im Frühjahr 2023 wurde eine Verbändeabfrage zur Bürokratiebelastung vom
damaligen Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
durchgeführt. Insgesamt wurden 71 Verbände eingeladen, Regelungen und
Bestimmungen, die aus ihrer Sicht eine unnötige Bürokratiebelastung
darstellen, zu benennen und ggf. Verbesserungsvorschläge und konkrete
Forderungen zu formulieren. 34 weitere Verbände erklärten, an der Verbändeabfrage
teilnehmen zu wollen. An der Verbändeabfrage beteiligten sich tatsächlich
mehr als 57 Verbände, die 442 Vorschläge zur Entlastung von Bürokratie dem
BMJV unterbreiteten (www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformat
ionen/Verbaendeabfrage_Buerokratieabbau_Ergebnisdokumentation_Einzelvo
rschlaege.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 6 f.).
In einer Auswertung der Verbändeabfrage, die im Dezember 2023 vorgelegt
wurde, erfolgte eine Kategorisierung und Bewertung der einzelnen
Vorschläge. Im Ergebnis wurden 34 Vorschläge vollständig umgesetzt. Teilweise
umgesetzt wurden 55 Vorschläge und für 26 Vorschläge werden alternative
Lösungen gesucht. Darüber hinaus untersuchte und prüfte das BMJV weitere
61 Vorschläge. Nicht behandelt wurden 210 Vorschläge. Begründungen zu den
einzelnen Vorschlägen und der Umgang mit ihnen wurden durch die damalige
Bundesregierung gegeben (www.destatis.de/DE/Themen/Staat/Buerokratiekos
ten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendeabfrage-monitorin
gbericht.pdf?__blob=publicationFile).
Eine Umsetzung der noch zu untersuchenden und zu prüfenden Vorschläge
erfolgte nach Kenntnis der Fragesteller aufgrund der Auflösung der damaligen
Bundesregierung nicht.
In der Verbändeabfrage, an der sich der „Bundesverband der Deutschen
Industrie e. V.“ (BDI) beteiligte, wurde unter dem Vorschlag 18102 –
Stichtagsregelungen einführen/überprüfen – eine Anpassung der Bundesemissionsschutzge-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 1. April 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
setzgebung gefordert. Die Antragsunterlagen müssen bis zum Zeitpunkt der
Genehmigung aktuell gehalten werden, was für viele Unternehmen respektive
Antragsteller zeitintensiv und ressourcenraubend ist. Der BDI bezieht sich
hierbei auf § 10 Absatz 6a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
der nach Auffassung des BDI angepasst werden müsste (www.destatis.de/DE/
Themen/Staat/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekoste
n/verbaendeabfrage.pdf?__blob=publicationFile, S. 219).
Die damalige Bundesregierung erklärte, dass die Umsetzung des
eingebrachten Vorschlages 18102 nicht vorgesehen ist (www.destatis.de/DE/Themen/Sta
at/Buerokratiekosten/Publikationen/Downloads-Buerokratiekosten/verbaendea
bfrage-monitoringbericht.pdf?__blob=publicationFile, S. 99).
1. Aus welchen konkreten Erwägungsgründen wurde der Vorschlag 18102
der Verbändeabfrage zum Bürokratieabbau nicht im Vierten Gesetz zur
Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der
Verwaltung von Bürokratie (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz) von der
Bundesregierung aufgenommen bzw. umgesetzt?
Das Anliegen einer Stichtagsregelung wurde mit dem in der 20. Wahlperiode
verabschiedeten Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim
Immissionsschutz, zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher
Genehmigungsverfahren und zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024)
bereits partiell inhaltlich adressiert, indem u. a. § 10 Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) angepasst wurde:
Bei der Entscheidung über einen Genehmigungsantrag ist nach ständiger
Rechtsprechung die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung über das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen
entscheidend. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine
Genehmigungsentscheidung auf einer belastbaren Grundlage beruht und nicht alsbald wegen
einer zwischen Antragstellung und Genehmigungsentscheidung auftretenden
Änderung der Sach- und Rechtslage korrigiert werden muss. Dem
Anlagenbetreiber drohen insoweit nachträgliche Anordnungen mit zusätzlichen
Anforderungen nach § 17 BImSchG bzw. nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht.
Mit dem Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz,
zur Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und
zur Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) wurde
in § 10 Absatz 5 BImSchG bereits eine Ausweitung der Stichtagsregelung auf
Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien oder einer Anlage zur Herstellung
von Wasserstoff aus erneuerbaren Energien aufgenommen.
Um gleichermaßen Verfahrensbeschleunigungen auch für andere Anlagenarten
zu erreichen, sieht § 10 Absatz 5 BImSchG nunmehr vor, dass im Falle einer
nicht fristgerecht eingegangenen Stellungnahme, die Behörde zu Lasten der zu
beteiligenden Behörde stattdessen ein Sachverständigengutachten einholen oder
selbst Stellung nehmen kann, wobei – mit Ausnahme für militärische Belange –
beides auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt
des Fristablaufs der Behördenbeteiligung zu erfolgen hat. Die Regelung zur
Kostentragungspflicht für ein Sachverständigengutachten setzt der zu
beteiligenden Behörde einen Anreiz zu einem zügigen Votum innerhalb der Frist.
2. Wird die Bundesregierung die Umsetzung des Vorschlages 18102 der
Verbändeabfrage vornehmen, um eine tatsächliche Beschleunigung und
maßgeschneiderte Bürokratieentlastung zu erreichen?
a) Wenn ja, wie ist eine Umsetzung vorgesehen?
b) Wenn nein, aus welchen Gründen nicht?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Eine Umsetzung über die bereits vorgenommenen Anpassungen durch das
Gesetz zur Verbesserung des Klimaschutzes beim Immissionsschutz, zur
Beschleunigung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren und zur
Umsetzung von EU-Recht (BGBl. 2024 I Nr. 225 vom 8. Juli 2024) hinaus ist
derzeit nicht vorgesehen.
Es wird im Übrigen auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Inwiefern wurde nach Ansicht der Bundesregierung ggf. Fällen, in denen
die Anwendung von Rechtsänderungen, die im Laufe des Verfahrens
eintraten und zu unbilligen Härten führten, durch angemessene Übergangs-
und Überleitungsvorschriften Rechnung getragen, und wird sich die
Bundesregierung für eine Änderung der Stichtagsregelung im engeren Sinne
bei der EU-Kommission einsetzten?
Den Fällen, in denen die Anwendung von Rechtsänderungen, die im Laufe des
Verfahrens eintreten, zu unbilligen Härten führen, wird durch angemessene
Übergangs- und Überleitungsvorschriften Rechnung getragen. Die Europäische
Kommission hat in ihrem Verordnungsentwurf zur Beschleunigung von
Umweltprüfungen im Rahmen des sog. Umwelt-Omnibus bereits eine
Stichtagsregelung vorgeschlagen, welche die Bundesregierung konstruktiv begleitet und
dazu an einem Textvorschlag arbeitet.
4. Wie viele Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung vom
Vorschlag 18102 betroffen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine detaillierten Informationen vor, da
dies im Zuständigkeitsbereich der Länder liegt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333
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