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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110

dip / drucksache 24.04.2026 · WP 21 · 236/26 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 236/26 24.04.26 EU - AIS - U - Wi - Wo Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26 Der Bundesrat wurde am 24. April 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539; Drucksache 213/22 = AE-Nr. 220467; Drucksache 196/23 = AE-Nr. 230390 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 4.3.2026 COM(2026) 100 final 2026/0068 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 {SEC(2026) 70 final} - {SWD(2026) 70 final} - {SWD(2026) 71 final} - {SWD(2026) 72 final} (Text von Bedeutung für den EWR) BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren, der „Verordnung zur industriellen Beschleunigung“, beigefügt. In der heutigen geopolitischen Landschaft stellt der häufige und gezielte Einsatz wirtschaftlicher Instrumente zum Vorantreiben strategischer Ziele eine ernsthafte Bedrohung für die Resilienz, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Sicherheit und strategische Autonomie der Union dar. Wie im Draghi-Bericht über die europäische Wettbewerbsfähigkeit hervorgehoben wird, beeinträchtigt die Instrumentalisierung der Abhängigkeiten der EU von Handelspartnern in strategischen Sektoren die Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaft der EU1. Die Fähigkeit der Union, auf Abhängigkeiten von Drittländern zu reagieren und diese zu verringern, liegt in der Stärke ihrer industriellen Basis, ihrer Innovationsfähigkeit und der Integrität des Binnenmarkts. Wie unter anderem in der Mitteilung der Kommission über den Deal für eine saubere Industrie2 dargelegt wird, bietet der Übergang zu einer sauberen und digitalen Wirtschaft eine große Chance zur Stärkung der industriellen Basis der EU. Der globale Wettbewerb, der rasche technologische Wandel, strukturelle Kostennachteile, unfaire globale Marktverzerrungen wie die zunehmende Nutzung ausländischer Subventionen zur Schaffung eines Wettbewerbsvorteils und die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten verändern die globalen Wertschöpfungsketten. Gleichzeitig verschärfen die wachsenden geopolitischen Spannungen bestehende Schwachstellen und schaffen neue. Vor diesem Hintergrund muss die EU strategisch handeln, um ihre Resilienz und industrielle Basis sowie ihre langfristige Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und weiter zu stärken und um sicherzustellen, dass die Klimawende zu einem Motor des industriellen Wachstums wird. Das verarbeitende Gewerbe ist von entscheidender Bedeutung für den Erhalt und die Stärkung der langfristigen wirtschaftlichen Resilienz der EU und die Erreichung ihres Ziel der Klimaneutralität. Im Jahr 2024 entfielen 18,3 % der Beschäftigung in der gewerblichen Wirtschaft der EU3 und 14,3 % des gesamten BIP der EU4 auf das verarbeitende Gewerbe, während es für 26,2 % der Treibhausgasemissionen der EU5 verantwortlich war. Trotz seiner anhaltenden wirtschaftlichen Bedeutung ist der Anteil dieses Sektors am BIP in den letzten 1 Gemeinsame Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit in der EU, JOIN(2025) 977 final. 2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom 26.2.2025. 3 Eurostat, Unternehmen nach detaillierter NACE Rev. 2 Tätigkeit und besonderen Tätigkeitsaggregaten [sbs_ovw_act__custom_20259000], zuletzt aktualisiert am 8. Dezember 2025, DOI: 10.2908/sbs_ovw_act. 4 Eurostat, Bruttowertschöpfung und Einkommen nach wichtigsten Wirtschaftsbereichen (NACE Rev. 2) [nama_10_a10__custom_20259318], zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2026, DOI: 10.2908/nama_10_a10. 5 Eurostat, Luftemissionsrechnungen nach NACE Rev. 2 Tätigkeit [env_ac_ainah_r2__custom_20259376], zuletzt aktualisiert am 28. November 2025, DOI: 10.2908/env_ac_ainah_r2. Jahrzehnten von 17,4 % im Jahr 2000 auf sein derzeitiges Niveau von 14,3 % zurückgegangen6. Dieser Rückgang stellt nicht nur eine wirtschaftliche Realität dar, sondern ist ein strategisches Warnsignal mit potenziell strukturellen Auswirkungen auf den Wohlstand und den sozialen Zusammenhalt der EU. Gleichzeitig steht das verarbeitende Gewerbe zunehmend Herausforderungen wie hohen Energiepreisen, globalen Überkapazitäten, hohen Kapital- und Betriebskosten für die Dekarbonisierung und den Einsatz neuer Technologien, einem im Vergleich zu anderen Regionen geringen Investitionsvolumen sowie regulatorischen Hürden gegenüber7. Aus diesem Grund soll mit der Verordnung zur industriellen Beschleunigung sichergestellt werden, dass sich dieser Trend bis 2035 umkehrt und das verarbeitende Gewerbe 20 % des BIP der EU ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Genehmigungsverfahren für sämtliche Fertigungsprojekte durch die Verordnung beschleunigt, und es wird ein Instrumentarium bereitgestellt, mit dem der Zugang zum europäischen Binnenmarkt in einer Weise ermöglicht wird, die strategische Abhängigkeiten verhindert, Arbeitsplätze im verarbeitenden Gewerbe schafft, die Dekarbonisierung und die Klimaleistung vorantreibt und jederzeit den Zugang der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu lebenswichtigen Rohstoffen und Produkten sichert. Um die strategische Autonomie der EU zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unter Wahrung der Dekarbonisierungsziele zu erhalten, bedarf es eines soliden Geschäftsszenarios. In diesem Zusammenhang ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit bestimmter strategischer Sektoren und Technologien, insbesondere von Netto-Null-Technologien sowie energieintensiven Industrien und der Automobillieferkette, für die Resilienz, die strategische Autonomie und die Klimaziele der EU von entscheidender Bedeutung. Würde es versäumt, wichtige Lieferketten zu sichern und zu diversifizieren, brächte dies erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Risiken mit sich, die zu einer potenziellen Störung der öffentlichen Ordnung in der Union führen könnten. Die Verringerung externer Schwachstellen könnte dazu beitragen, unsere Wirtschaft zu stärken, Investitionen anzukurbeln und das Geschäftsszenario für den laufenden tiefgreifenden industriellen Wandel zu unterstützen. Die unter die Verordnung zur industriellen Beschleunigung fallenden Sektoren – insbesondere energieintensive Industrien, die Fertigung von Netto-Null-Technologien und die Automobilindustrie – machen nur einen begrenzten Anteil der Produktion des verarbeitenden Gewerbes in der EU aus, spielen jedoch eine unverhältnismäßig große strategische Rolle. Zusammengenommen entfallen auf die strategischen Sektoren, auf die die Verordnung zur industriellen Beschleunigung abzielt, rund 15 % der Produktion des verarbeitenden Gewerbes in der EU. Ihre Bedeutung liegt daher weniger in ihrer gesamtwirtschaftlichen Größe als in ihrer zentralen Rolle als vorgelagerte Lieferanten und Voraussetzungen nachgelagerter industrieller Ökosysteme, wie des Bauwesens, der Mobilität, der Energie sowie der Raumfahrt und Verteidigung. Verzögerte oder unzureichende Fortschritte beim Klimaschutz könnten die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen des Klimawandels verstärken und sich auf die soziale Stabilität auswirken. Insbesondere in den folgenden Bereichen sind Maßnahmen erforderlich: 6 Eurostat, Bruttowertschöpfung und Einkommen nach wichtigsten Wirtschaftsbereichen (NACE Rev. 2) [nama_10_a10__custom_20259318], zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2026, DOI: 10.2908/nama_10_a10. 7 Draghi, M. (2024). The future of European competitiveness – In-depth analysis and recommendations (Part B). Energieintensive Industrien sind eine tragende Säule des Wohlstands in Europa und ein Eckpfeiler der industriellen Basis des Kontinents; bilden die Grundlage für die meisten industriellen Ökosysteme. Dennoch sind die Produktionsmengen in energieintensiven Industrien seit 2021 im Vergleich zu anderen verarbeitenden Sektoren erheblich zurückgegangen8. Das Kostengefälle zu anderen Regionen der Welt hat sich vergrößert, und die Einfuhranteile haben insbesondere bei Grundmetallen und Chemikalien zugenommen9. Die Kapazitätsauslastung befindet sich nach wie vor auf einem unhaltbar niedrigen Niveau10. Für die Dekarbonisierung dieser Industrien sind erhebliche Investitionen erforderlich11, doch die Dekarbonisierung schreitet nicht schnell genug voran, um die Klimaziele der EU zu erreichen. Obwohl viele Dekarbonisierungsvorhaben angekündigt wurden und einige im Gange sind, ist seit 2023 mehr als die Hälfte der Projekte noch nicht umgesetzt worden12. Die Modernisierung dieser Sektoren ist nicht nur für die Verwirklichung der Klimaziele der EU von grundlegender Bedeutung, sondern auch für die Fähigkeit Europas, industriellen Wertschöpfungsketten Stabilität zu bieten und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Unter den energieintensiven Industrien sind Stahl und Zement die größten Emittenten, während auf die chemische Industrie der drittgrößte Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU entfällt. Aluminium zeichnet sich ebenfalls durch eine hohe Stromintensität aus und gilt als strategischer Rohstoff, wobei die Nachfrage bis 2050 voraussichtlich um 33 % steigen wird. Gleichzeitig haben diese Industrien in den letzten zehn Jahren in der EU erhebliche Marktanteile verloren. Angesichts ihrer hohen Emissionsintensität und ihrer strategischen Rolle für die Energiewende und den digitalen Wandel gelten diese Industrien als prioritär für die Einführung nachfrageseitiger Maßnahmen. Darüber hinaus zeichnen sie sich durch begrenzte Kostenauswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige aus. Netto-Null-Technologien stehen hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und angesichts erheblicher Schwachstellen in der Lieferkette vor Herausforderungen13. Während die Einführung in der EU – und weltweit – voranschreitet, geht bei der Herstellung dieser Technologien der weltweite Marktanteil der EU zurück. Die Fertigung konzentriert sich stark auf China, auf das mehr als 80 % der Fertigungskapazitäten im Bereich Batterien und Photovoltaik entfallen; hierunter fallen auch Solarwechselrichter, die eine wesentliche Funktion in der kritischen Infrastruktur der Union erfüllen. Bei anderen Netto-Null- Technologien wie Wärmepumpen und Geothermie ist die Produktion in der EU in hohem Maße von Bauteilen von Nicht-EU-Lieferanten abhängig. Windkrafttechnologien sind Kostendruck durch Niedrigpreiseinfuhren aus China ausgesetzt, während Technologien zur CO2-Abscheidung beim Transport und der Speicherung von CO2 hinterherhinken. Ohne entschlossenes Handeln besteht die Gefahr, dass die EU gerade in einer Zeit, in der globale Partner ihre Industriestrategien14 vorantreiben und ihre industriellen Stärken ausnutzen, noch stärker von eingeführten sauberen Technologien abhängig wird. Gleichzeitig stellen Netto- 8 Interne Analyse der Europäischen Kommission, siehe Folgenabschätzungsbericht. 9 Arbeitsunterlage der OECD: A comprehensive overview of the Energy Intensive Industries ecosystem, 2025/09. 10 Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle (COM(2025) 125 final vom 19. März 2025). 11 Bis 2040 werden für die chemische Industrie, die Grundmetallindustrie, die Industrie für nichtmetallische Mineralien sowie die Zellstoff- und Papierindustrie rund 500 Mrd. EUR benötigt – Draghi, M. (2024). The future of European competitiveness – In-depth analysis and recommendations (Part B), S. 99, und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzungsbericht, Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und wohlhabende Gesellschaft, Teil 3, S. 164-167. 12 Analyse der JRC, siehe Folgenabschätzungsbericht. 13 Bericht über die Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere Energie (COM(2025) 74 final vom 26. Februar 2025). 14 BloombergNEF, New Energy Outlook. Null-Technologien eine Quelle der industriellen Stärke der EU dar, und angesichts der von Drittländern unfair subventionierten Überkapazitäten müssten ihnen weltweit gleiche Wettbewerbsbedingungen gewährt werden. Auch die nachgelagerten Wirtschaftszweige stehen unter Druck. Die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Automobilindustrie – einem Sinnbild für die industrielle Führungsrolle der Union – ist erheblich zurückgegangen, wobei die durchschnittliche Rentabilität der europäischen Automobilzulieferer von 7,4 % im Jahr 2017 auf 5 % im Jahr 2023 gesunken ist und 2024/2025 angekündigt wurde, dass mehr als 100 000 Stellen abgebaut werden sollen15. Jüngsten Umfragen zufolge plant die Hälfte der europäischen Automobilzulieferer, ihre Produktionskapazität in der EU in den nächsten Jahren zu verringern. Dieser Rückgang bedroht Hunderttausende von Arbeitsplätzen und die Integrität der industriellen Zukunft Europas. Vor diesem Hintergrund werden in dem Vorschlag die folgenden drei wesentlichen Teilprobleme thematisiert: 1) Schwachstellen in den Lieferketten in strategischen Sektoren und Technologien. Der globale, nicht immer faire Wettbewerb und Abhängigkeiten in der internationalen Wertschöpfungskette untergraben die Fähigkeit Europas, die Produktion in strategischen Sektoren und Technologien zu steigern bzw. zu sichern. Ein Problembereich ist der in der EU bestehende Mangel an technologischem Know-how und Fertigungskompetenz für bestimmte wichtige Netto-Null-Technologien und digitale Technologien. Diese Probleme werden dadurch verschärft, dass in der EU im Hinblick auf ausländische Investitionen, die häufig nicht mit Technologietransfer, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Integration der Wertschöpfungskette einhergehen, ein fragmentierter Ansatz verfolgt wird. 2) Begrenzte Nachfrage/fehlende Leitmärkte für europäische CO2-arme Industrieprodukte. Hohe Produktionskosten, unterschiedliche Technologie- Reifegrade und fehlende industrielle Skalierungseffekte schränken die Entwicklung und die Markteinführung CO2-armer Produkte in energieintensiven Industrien ein, wodurch Investitionen in die Dekarbonisierung untergraben oder verzögert werden. Dies wird durch die Herausforderungen bei der Unterscheidung zwischen CO2-armen Industrieprodukten und CO2-intensiven Äquivalenten und die begrenzte Bereitschaft nachgelagerter Sektoren zur Zahlung eines Aufpreises für CO2-arme Produkte noch verstärkt. 3) Industrielle Technologien werden nicht in großem Maßstab eingesetzt. Langwierige, fragmentierte Genehmigungsverfahren und solche mit unsicherem Ausgang für Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie unter Einschluss von Infrastrukturanbindungen verzögern die Einführung und den umfassenden Einsatz neuer Technologien. Für die Dekarbonisierung industrieller Prozesse ist eine tiefgreifende und kostspielige Transformation von Vermögenswerten und Unternehmenstätigkeiten erforderlich, was erhebliche Investitionen mit sich bringt, die während langwieriger Genehmigungsverfahren möglicherweise blockiert werden. Schwierigkeiten bei der Verringerung des Investitionsrisikos und beim Zugang zu Finanzmitteln stellen einen wichtigen Engpass für Investitionen dar. Vor diesem Hintergrund wurde im Deal für eine saubere Industrie eine neue Regulierungsinitiative angekündigt, um Engpässe bei Genehmigungen zu beseitigen, 15 European automotive industry: What it takes to regain competitiveness, McKinsey, 10. März 2025. Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien einzuführen und Leitmärkte für europäische saubere und widerstandsfähige Industrieprodukte und -technologien zu schaffen. Mit diesem Vorschlag wird das politische Engagement von Präsidentin von der Leyen erfüllt, die in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 eine Verordnung zur industriellen Beschleunigung ankündigte, mit der die Nachfrage nach sauberen und in der EU hergestellten Produkten in strategischen Sektoren und Technologien angekurbelt werden soll. Sie wird auch in der Mitteilung über die Europäische Wirtschaftsstrategie vom 3. Dezember 2025 angekündigt. Der Legislativvorschlag zielt darauf ab, die langfristige wirtschaftliche Resilienz, den Wohlstand und die strategische Autonomie der EU zu stärken, indem die industrielle Produktion unterstützt und die Dekarbonisierung beschleunigt wird. Er hat folgende Ziele:  Nutzung des Zugangs zum Binnenmarkt und dessen Umfangs, um die Nachfrage nach europäischen CO2-armen Industrieprodukten und Netto-Null-Technologien anzukurbeln; hierzu soll unter anderem eine Differenzierung nach CO2-armem Stahl erleichtert werden, um auf diese Weise dessen Wert und Marktgängigkeit zu steigern;  Maximierung der Qualität ausländischer Investitionen in der EU und deren Nutzens für den Binnenmarkt in den strategisch wichtigsten Sektoren;  großmaßstäbliche Umsetzung von Fertigungsprojekten mittels Beschleunigung und Vereinfachung der Genehmigungen für Fertigungsprojekte sowie mittels Erleichterung der Entwicklung von Industrieclustern in Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung (im Folgenden „Beschleunigungsgebiete“). Zur Erreichung dieser Ziele wird mit dem Vorschlag ein ausgewogener Regulierungsansatz eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu verbessern und strategische Abhängigkeiten in Schlüsselsektoren abzumildern bzw. zu verhindern. Der Vorschlag ist auf die Mindestanforderungen beschränkt, die erforderlich sind, um die Probleme, mit denen bestimmte strategische Sektoren derzeit konfrontiert ist, anzugehen, ohne den Markt und die technologische Entwicklung übermäßig einzuschränken oder die Kosten für bestimmte Materialien und Produkte unverhältnismäßig zu erhöhen. Darüber hinaus wird mit dem Vorschlag ein Rahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren und zur Förderung eines koordinierten Ansatzes für Investitionsprojekte in der gesamten Union geschaffen. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Der Vorschlag ist eine Reaktion auf den Deal für eine saubere Industrie, den „Kompass für Wettbewerbsfähigkeit der EU“ und die Gemeinsame Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU, in denen allesamt anerkannt wird, dass dringend Maßnahmen zur Sicherung der Zukunft der EU als Wirtschaftsmacht, Investitionsziel und Produktionszentrum ergriffen werden müssen. Mit ihm wird der Aktionsplan für die europäische Automobilindustrie umgesetzt, in dem es heißt, dass die öffentliche Unterstützung für die Automobilindustrie von Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien abhängig gemacht werden wird, und in dem gefordert wird, dass die Verordnung zur industriellen Beschleunigung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union die Einhaltung der „Made in EU“-Anforderungen bei Batteriezellen und -bauteilen von Elektrofahrzeugen, die in der EU verkauft werden, fördert. Mit dem Vorschlag wird auch das am 16. Dezember 2025 angenommene Automobilpaket umgesetzt, in dem unter anderem die Gewährung von Begünstigungen für kleine, bezahlbare Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, die vor 2035 in der Union hergestellt wurden, und mit dem das Emissionsreduktionsziel für 2035 geändert wird, wobei die verbleibenden Emissionen durch die Verwendung von in der Union hergestelltem CO2-armem Stahl oder erneuerbaren, CO2-armen Kraftstoffen ausgeglichen werden sollen. Mit diesem Vorschlag16 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, nach denen Produkte, die in ihren Anwendungsbereich fallen, als „in der Union hergestellte kleine emissionsfreie Fahrzeuge“ oder „in der Union hergestellter CO2-armer Stahl“ eingestuft werden können. Das Automobilpaket umfasst ferner einen Vorschlag für eine Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge17. Mit diesem Vorschlag wird die finanzielle Unterstützung für Unternehmensfahrzeuge auf emissionsfreie und emissionsarme Unternehmensfahrzeuge beschränkt und die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die Methode zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung als „in der Europäischen Union hergestellt“ festgelegt wird. Um die Kohärenz zwischen den drei Instrumenten sicherzustellen und Rechtssicherheit zu gewährleisten, enthält diese Verordnung harmonisierte Begriffsbestimmungen für „in der Union hergestellte kleine und erschwingliche Elektrofahrzeuge“, „in der Union hergestellter CO2-armen Stahl“ und „in der Europäischen Union hergestellte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für Unternehmen“. Dementsprechend sollten die Vorschläge vom 16. Dezember 2025 zur Gewährleistung der Kohärenz des Rechtsrahmens dahin gehend angepasst werden, dass auf den in dieser Verordnung eingeführten horizontalen Ansatz und nicht auf delegierte Rechtsakte Bezug genommen wird. Diese Verordnung steht im Einklang mit dem Zollkodex der Union, in dem die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Union festgelegt sind. Für die Bestimmung des Ursprungs der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Union gemäß dem genannten Zollkodex. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Die Verordnung zur industriellen Beschleunigung trägt zu den Rechtsvorschriften bei, die für die wirtschaftliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die Dekarbonisierung der EU wichtig sind. Angesichts der Rolle energieintensiver Industrien und Netto-Null-Technologien in vielen Wirtschaftszweigen und industriellen Wertschöpfungsketten sind verschiedene europäische politische Maßnahmen und Rechtsvorschriften von Bedeutung. Erstens steht die Verordnung zur industriellen Beschleunigung im Einklang mit der Netto- Null-Industrie-Verordnung und ergänzt diese durch die Ausweitung gestraffter Genehmigungsvorschriften wie zentrale Anlaufstellen und einheitliche Fristen auf alle Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und die Einführung von „Made in EU“-Anforderungen für einige spezifische Bauteile von Netto-Null-Technologien, um Umgehungen zu verhindern, die Fertigungskapazitäten der EU weiter auszubauen sowie resiliente, wettbewerbsfähige heimische Wertschöpfungsketten aufzubauen. Zweitens steht der Vorschlag im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz, da er zur Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität beitragen soll, indem Investitionen in die Dekarbonisierung der Industrie und in Netto-Null-Technologien unterstützt werden. 16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG. 17 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere Unternehmensfahrzeuge Drittens steht der Vorschlag im Einklang mit den jüngsten Initiativen zur Straffung der Genehmigungsverfahren und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie. Insbesondere zielt die Verordnung zur industriellen Beschleunigung darauf ab, die wichtigsten Genehmigungsverfahren insbesondere durch Digitalisierung und die Weiterverwendung von Daten zu straffen. Sie baut auf dem Maßnahmenkatalog auf, der im Rahmen des Vorschlags zur Umweltgenehmigung zur Verfügung gestellt wird und in dieser Verordnung auf die spezifischen Bedürfnisse des Sektors angewendet wird. Der Vorschlag steht außerdem mit anderen EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Übergang der europäischen Industrie zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen Wirtschaft unterstützt werden soll, im Einklang. So steht die Verordnung zur industriellen Beschleunigung beispielsweise mit künftigen produktspezifischen Umweltvorschriften im Einklang und ergänzt diese. Im Bausektor ergänzt sie die Bauprodukteverordnung, einschließlich der harmonisierten Norm für Treibhausgasemissionen und des geplanten Gütezeichens für CO2-armen Beton. Im Stahlsektor wird der geplante delegierte Rechtsakt zu Stahlerzeugnissen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die erforderlichen Aspekte für die Umsetzung der Leitmarktbestimmungen für Stahl enthalten, wobei den unterschiedlichen Dekarbonisierungsmerkmalen der Primär- und Sekundärstahlerzeuger Rechnung getragen und die Kreislaufwirtschaft belohnt wird. Bei der Gestaltung von Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen auf der Grundlage von Leistungsschwellen für unterschiedliche Produkte sollten diese Schwellenwerte dem Rezyklatanteil des Industrieprodukts Rechnung tragen, wobei der Schwellenwert gegebenenfalls mit der Erhöhung des Rezyklatanteils in den Produkten sinkt. In ähnlicher Weise ergänzt die Verordnung zur industriellen Beschleunigung die Batterieverordnung, mit der der Rahmen für Umweltziele für die Batterieherstellung in der EU festgelegt wird, sodass der Schwerpunkt der Bestimmungen über den Leitmarkt im Rahmen der Verordnung zur industriellen Beschleunigung auf Made in EU“-Anforderungen liegen kann. Sie ergänzt die künftigen Vorschriften über die Umweltleistung von Photovoltaik-Modulen im Rahmen des Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung, indem die Fertigung konformer Produkte in der EU gefördert wird. Im Hinblick auf die Förderung CO2-armer und biobasierter Lösungen steht die Verordnung im Einklang mit der neuen Bioökonomie- Strategie der EU. Der Vorschlag steht auch mit den übrigen EU-Klimavorschriften im Einklang. Das EU- Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist das wichtigste klimapolitische Instrument zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und spielt eine zentrale Rolle bei der Schaffung von Anreizen für Emissionsreduktionen in energieintensiven Industrien und bei der Stromerzeugung. Dieser Vorschlag ergänzt das Preissignal des EU-EHS und unterstützt die Schaffung von Leitmärkten für CO2-arme Industrieprodukte. Darüber hinaus steht er im Einklang mit der Verordnung über das CO2-Grenzausgleichssystem. Was künftige Initiativen betrifft, so wird der vorgeschlagene Rechtsakt über die Kreislaufwirtschaft die Verordnung zur industriellen Beschleunigung ergänzen, indem das Recycling und der Zugang zu Sekundärrohstoffen gefördert und auch bei energieintensiven Industrieprodukten Abhängigkeiten und Schwachstellen verringert werden. Die Kohärenz zwischen den sektorspezifischen Maßnahmen der Verordnung zur industriellen Beschleunigung und dem übergeordneten Rahmen für die bevorstehende Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge wird ebenfalls sichergestellt. Der Vorschlag trägt den internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe öffentlicher Aufträge im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen und der einschlägigen bilateralen EU-Handelsabkommen Rechnung. Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in Ländern, für die solche Verpflichtungen gelten, können von einem durchsetzbaren Zugang zu bestimmten, in den entsprechenden Erfassungsplänen festgelegten Vergabeverfahren profitieren. Diese Verpflichtungen sind nach Kategorien öffentlicher Auftraggeber wie unter anderem zentralen Regierungsbehörden, subzentralen Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Versorgungsunternehmen, sowie nach Beschaffungsarten wie Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gegliedert. Ihre Anwendbarkeit hängt daher vom öffentlichen Auftraggeber, der die Auftragsvergabe durchführt, und vom Auftragsgegenstand ab. Darüber hinaus behält sich die Union das Recht vor, allgemeine oder sicherheitsbezogene Ausnahmen anzuwenden. Infolgedessen wird durch die Beschaffungsverpflichtungen der Union nicht allen Partnern ein einheitlicher oder umfassender Zugang gewährt, und es ist nicht möglich, eine zentrale Liste von Drittländern mit vollständig gesichertem Zugang zum gesamten EU-Beschaffungsmarkt festzulegen. Den öffentlichen Auftraggebern stehen ausführliche Informationen über Beschaffungsverpflichtungen und darüber, welche Lieferanten infrage kommen, zur Verfügung18, wodurch die einheitliche Anwendung internationaler Beschaffungsverpflichtungen gefördert und gleichzeitig die Fähigkeit der Union gewahrt wird, ihre in diesem Vorschlag dargelegten politischen Ziele zu verfolgen. Während in der Verordnung zur industriellen Beschleunigung festgelegt wird, was eine Auftragsvergabe im Rahmen von „Made in Europe“, wovon energieintensive Industrieprodukte, Netto-Null-Technologien und Automobilbauteile erfasst werden, mit sich bringt, wird bei der bevorstehenden Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge klargestellt, wie eine solche Auftragsvergabe durchzuführen ist. Insbesondere werden sektorspezifische Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsakten festgelegt sind, in einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen integriert und umgesetzt und den öffentlichen Auftraggebern in Bezug auf Schlüsselsektoren klare Instrumente an die Hand gegeben, damit hauptsächlich aus europäischen Produkten bestehenden Angeboten Vorrang eingeräumt werden kann. Durch diesen Ansatz werden Kohärenz und Rechtssicherheit sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet. Die vorgeschlagene Verordnung trägt auch den handelspolitischen Schutzinstrumenten der Union Rechnung, einschließlich der kürzlich vorgeschlagenen Maßnahme zur Bewältigung der negativen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union. Darüber hinaus ergänzt sie den bestehenden Rahmen für ausländische Direktinvestitionen, bei dem es um Sicherheit und öffentliche Ordnung geht. Schließlich lässt der Vorschlag die Anwendung der EU-Wettbewerbsvorschriften unberührt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Die geeignete Rechtsgrundlage ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), der es der Union ermöglicht, Harmonisierungsmaßnahmen zu erlassen. In Anbetracht der Komplexität und des transnationalen Charakters der Resilienz und der Dekarbonisierung der Industrie sind solche Maßnahmen erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts insbesondere für strategische Sektoren sicherzustellen. 18 Ausführliche Informationen sind über das Instrument „Procurement for Buyers“ der Europäischen Kommission auf dem Portal Access2Markets verfügbar und helfen den Auftraggebern in der EU dabei, auf der Grundlage der Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler EU-Handelsabkommen herauszufinden, welche Bieter für die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den EU-Mitgliedstaaten infrage kommen. Darüber hinaus muss für bestimmte im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Maßnahmen Artikel 207 des Vertrags über die gemeinsame Handelspolitik der EU als zusätzliche Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Bestimmungen zu ausländischen Investitionen erstrecken sich auf eine bestimmte Reihe von Sektoren, damit Mindestbedingungen für Investitionen und die Wertschöpfung in der Union gewährleistet werden können. Aus diesem Grund besteht das Ziel dieser Bestimmungen in erster Linie im reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts. Ausländische Direktinvestitionen fallen jedoch ausdrücklich in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiger Wohlstand, wirtschaftliche Sicherheit und Dekarbonisierung sind für die EU von großer Bedeutung. Die Dekarbonisierung der Industrie kann aufgrund des ganzheitlichen Charakters dieser Herausforderung von keinem Mitgliedstaat allein wirksam bewältigt werden; dazu zählen die Energiemärkte, die Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels und die Notwendigkeit des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts für energieintensive Industrieprodukte sowie Netto-Null- Technologien. Bei den Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit, mit denen die Industrie derzeit konfrontiert ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Mitgliedstaaten dazu veranlassen, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Anstrengungen mögen zwar gerechtfertigt sein, aber wenn sie unkoordiniert bleiben, besteht die Gefahr nachteiliger Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und einer Fragmentierung des Binnenmarkts, wodurch die EU anfälliger für externe Schocks wird und die Vorteile des Binnenmarkts nicht zum Wohl der lokalen und europäischen Ökosysteme genutzt werden können. Daher ist nach Artikel 114 AEUV ein harmonisierter Ansatz auf EU-Ebene erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, die Herausforderungen der Resilienz und der Dekarbonisierung der Industrie zu bewältigen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhalten. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen wären nicht so wirksam (wenn überhaupt), wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt würden, da die Herausforderungen, denen sie gelten, den Binnenmarkt betreffen. Sie sind nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränkt, sondern beziehen sich auf die industrielle Basis der EU und EU-weite Wertschöpfungsketten. Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen allein auf der Ebene der Mitgliedstaaten den Bedürfnissen eng miteinander verflochtener Lieferketten im Binnenmarkt angemessen gerecht werden; auch könnten sie zu einer weiteren Marktfragmentierung und dem Risiko einer Unterbrechung der Lieferketten führen. Überdies ist der Klimawandel eine grenzüberschreitende Herausforderung, die sowohl Maßnahmen auf internationaler als auch auf EU-Ebene erfordert, um die auf regionaler, nationaler und lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen wirksam zu ergänzen und zu verstärken. Die Kosten der Untätigkeit sind europaweit spürbar. Der notwendige industrielle Wandel wird sich auf viele Sektoren in der gesamten EU-Wirtschaft auswirken, weshalb koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene unerlässlich sind, um einen transformativen, gerechten und kosteneffizienten Übergang und eine Aufwärtskonvergenz voranzutreiben. Unkoordinierte nationale Maßnahmen bergen die Gefahr, dass für die Marktteilnehmer unterschiedliche Vorschriften, nicht harmonisierte Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge (z. B. im Rahmen der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge) und uneinheitliche Genehmigungsverfahren erlassen werden und letztlich das Funktionieren des Binnenmarkts untergraben wird. Ohne weitere Maßnahmen der EU dürfte der Status quo fortbestehen, wodurch sich das Risiko erhöht, dass die EU strategische industrielle Kapazitäten und Fähigkeiten verliert, der Binnenmarkt weiter fragmentiert wird und die EU im Hinblick auf Ziele in den Bereichen Umwelt, Digitales, Verteidigung und wirtschaftliche Sicherheit in kritischem Maße von Drittländern abhängig wird. Dies wiederum könnte negative Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union haben, vor allem durch Einflüsse auf die Beschäftigung, die regionale Entwicklung und den gleichberechtigten Zugang zu industriellen Chancen. Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Maßnahmen vorrangig auf Bereiche ausgerichtet, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen Mehrwert bietet – Maßnahmen, die darauf abzielen, das Geschäftsszenario für energieintensive Industrien im Hinblick auf Investitionen in die Dekarbonisierung zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit strategischer Sektoren und Technologien der EU zu stärken. Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“) findet das Subsidiaritätsprinzip in Bereichen Anwendung, die nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV ist festgelegt, dass die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit hat. Artikel 207 Absatz 2 AEUV gehört zur Kategorie der ausschließlichen Zuständigkeit. Daher stellt sich die Frage der Subsidiarität insofern nicht, als Artikel 207 AEUV als zusätzliche Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der Union herangezogen wird. • Verhältnismäßigkeit Die vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und bieten aufgrund des Ausmaßes, der Dringlichkeit und des Umfangs der erforderlichen Anstrengungen einen nachweisbaren Mehrwert. Mit den auf die Genehmigung bezogenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten zur Straffung der Verfahren verpflichtet. Die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren wird langfristig zu Zeit- und Kosteneinsparungen sowohl für Behörden als auch für Unternehmen führen und so eine Beschleunigung der umweltfreundlichen Fertigung und ihrer industriellen Einführung in der gesamten EU ermöglichen. Die Anforderungen in Bezug auf den CO2-Ausstoß und die „Made in EU“-Anforderungen stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den industriellen Produktionskapazitäten in Europa und sind so konzipiert, dass sie keine signifikanten Belastungen für die Verwaltungshaushalte der Mitgliedstaaten mit sich bringen. Die Schaffung von Leitmärkten ist von entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Schlüsselsektoren und -technologien, wodurch die industrielle Basis der EU gestärkt und die Autonomie in diesen strategischen Sektoren sichergestellt wird. Verbindliche Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen sind erforderlich, damit das Ziel, den Nutzen dieser Investitionen in allen Mitgliedstaaten zu maximieren, die Vorteile des Binnenmarkts zu stärken und den Zugang zum Binnenmarkt wirksam einzusetzen, erreicht werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Investitionen mit der Entwicklung von Knowhow, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Integration der Wertschöpfungskette einhergehen. Was die Maßnahmen in Bezug auf Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung betrifft, so obliegt es den Mitgliedstaaten, solche Gebiete zu ermitteln und auszuweisen, wobei Vorteile geboten werden, die darauf abzielen, bessere und wettbewerbsfähigere Bedingungen für das verarbeitende Gewerbe zu schaffen. • Wahl des Instruments Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da darin Anforderungen festgelegt werden können, die unmittelbar für die nationalen Behörden und die betroffenen Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung nahm die Kommission eine umfassende Konsultation der Interessenträger vor, um mithilfe einer Reihe von Methoden, konsultierten Parteien und Instrumenten zuverlässige Informationen zu sammeln. Die Kommission führte mehrere Aktivitäten durch: eine offene Online-Konsultation vom 15. April bis zum 8. Juli 2025 (314 Antworten und 133 beigefügte Positionspapiere), eine Aufforderung zur Stellungnahme für die Folgenabschätzung (295 Antworten), eine gezielte Konsultation, an der Verbände und Unternehmen energieintensiver Industrien teilnehmen konnten (62 Antworten), ein Realitätscheck-Workshop, der Unternehmen energieintensiver Industrien offenstand (40 Teilnehmende), ein Realitätscheck-Workshop zum EU-Gütesiegel für CO2-armen Stahl, der nur Stahlunternehmen offenstand (34 Teilnehmende), ein Realitätscheck-Workshop, der den Mitgliedstaaten (46 Teilnehmende) offenstand und alle drei Realitätschecks umfasste, einschließlich der Möglichkeit, Positionspapiere einzureichen, und eine gezielte Konsultation für das Batterie-Ökosystem und seine nachgelagerten Sektoren (63 Antworten). Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind im zusammenfassenden Bericht zusammengefasst, der mit den Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde. Insgesamt führten die Interessenträger als Herausforderungen für die energieintensiven Industrien der EU den Mangel an ausreichend erschwinglichen erneuerbaren Energien, den unlauteren internationalen Wettbewerb, hohe Kapital- und Betriebskosten aufgrund der Dekarbonisierung, die geringe Bereitschaft nachgelagerter Sektoren, Aufpreise für grüne Produkte zu zahlen, komplexe, langwierige Genehmigungsverfahren und Schwierigkeiten beim Zugang zu Finanzmitteln für Dekarbonisierungsvorhaben an. Für die Idee, Leitmärkte für CO2-arme, in der EU hergestellte Industrieprodukte zu schaffen und zu schützen, erhielt die Kommission breite Unterstützung, da dies ein wichtiger Mechanismus zur Stimulierung der Nachfrage und zur Förderung von Investitionen in die Dekarbonisierung ist. Ebenso waren sich die Interessenträger einig, dass die Schaffung von Leitmärkten dazu dienen wird, die Wettbewerbsfähigkeit der sauberen Technologien und der Automobilindustrie in der EU zu schützen. Sie bestätigten ferner, dass die „Made in EU“- Anforderungen wichtig sind, um sicherzustellen, dass der Markt für Produkte aus CO2-armer Fertigung und sauberen Technologien nicht durch den Wettbewerb außerhalb der EU untergraben wird. Die Mehrheit der Interessenträger aus dem Batteriesektor unterstützte ebenfalls „Made in EU“-Anforderungen in verschiedenen politischen Maßnahmen, sowohl bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als auch bei in Verkehr gebrachten Produkten. Die Straffung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren fand große Unterstützung, insbesondere von KMU, die über weniger Ressourcen für die Bewältigung des Verwaltungsaufwands verfügen. Die Interessenträger bewerteten die Bestimmungen für ausländische Investitionen positiv und wiesen darauf hin, dass solche Maßnahmen dringend benötigtes Kapital anziehen und weitere Vorteile mit sich bringen könnten. • Folgenabschätzung Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser Verordnungsvorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der das Problem und die Teilprobleme analysiert werden, die im Zusammenhang mit der Notwendigkeit stehen, dass die EU- Industrie vor dem globalen Hintergrund der Herausforderungen im Bereich der Wettbewerbsfähigkeit die Dekarbonisierung von Verfahren und Produkten beschleunigt. In der Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von Problemfaktoren ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die Folgenabschätzung wurde so aufgebaut, dass sie die Konsultation der dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe der Kommission zur Verordnung zur industriellen Beschleunigung widerspiegelt. Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 26. September 2025 eine ablehnende Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss empfahl,  die dynamische Ausgangsbasis auszubauen und das Ausmaß der Verlangsamung der Dekarbonisierungsinvestitionen und das Gefälle bei der Dekarbonisierungsgeschwindigkeit besser zu erläutern,  die Analyse der Problemfaktoren, einschließlich der Faktoren im Zusammenhang mit Genehmigungen und ausländischen Direktinvestitionen, zu verbessern und auf dieser Grundlage die allgemeinen und spezifischen Ziele nach der S.M.A.R.T-Methode zu überarbeiten sowie die Maßnahmen zu verbessern,  eine eingehendere Analyse der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit industrieller Technologien für die Dekarbonisierung und der Nachfrage nach CO2- armen Alternativen, einschließlich Preiselastizität und Substituierbarkeit, durchzuführen,  die Kosten-Nutzen-Analyse durch eine bessere Quantifizierung, einschließlich der Verbesserung von Anhang 3, zu verbessern,  die Robustheit der Modellierung für die Kosten-Nutzen-Analyse anzuerkennen und über die für die Berechnung verwendeten Annahmen transparent zu berichten. Alle oben genannten Punkte wurden so weit wie möglich angegangen. Nachdem die überarbeitete Folgenabschätzung erneut vorgelegt wurde, gab der Ausschuss am 20. November 2025 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In den Vorbehalten wurde darauf hingewiesen, dass die Analyse der erwarteten Auswirkungen des allgemeinen Ziels sowie des Zusammenspiels mit den Auswirkungen auf die wirtschaftliche Sicherheit verbessert werden muss. Ferner wurde festgestellt, dass die Einschränkungen im Zusammenhang mit der Modellierung sowie die Kosten-Nutzen-Berechnungen und die Auswirkungen auf Verbraucher und nachgelagerte Sektoren näher erläutert werden müssen. Auf die Anmerkungen wurde, soweit möglich, im Rahmen einer verbesserten Analyse eingegangen. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht. Die Folgenabschätzung stützt sich auf fünf spezifische Ziele, mit denen die ermittelten Problemursachen beseitigt werden sollen. Für jedes spezifische Ziel werden drei politische Optionen auf der Grundlage der Ebene des politischen Eingreifens, des Umfangs, der Effizienz und Kohärenz sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Subsidiaritätsprinzips dargelegt. Im Rahmen der politischen Option 1 (PO1) ist für alle energieintensiven Sektoren eine Kennzeichnung für die CO2-Intensität vorgesehen. Das Ziel besteht darin, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen durch die Einführung von Anforderungen an den CO2-Ausstoß bei energieintensiven Werkstoffen (Stahl, Zement19 und Aluminium) in ausgewählten nachgelagerten Sektoren (Automobilindustrie und Bauwesen) Leitmärkte zu schaffen. Ferner wird vorgeschlagen, in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Förderregelungen für Batterien, Photovoltaiksysteme und Fahrzeugbauteile „Made in EU“-Mindestanforderungen einzuführen. Im Hinblick auf das Ziel, den Nutzen in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen zu maximieren, werden für die Batterielieferkette und möglicherweise für relevante energieintensive Industrien freiwillige Bedingungen für Investitionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts eingeführt. Zur Straffung der Genehmigungsverfahren wird ein einheitliches digitales Verfahren für alle Genehmigungen vorgeschlagen, das für das gesamte verarbeitende Gewerbe gilt. Zum Schluss wird den Mitgliedstaaten empfohlen, die öffentliche Finanzierung von Projekten in Industriegebieten zu erleichtern. Die politische Option 2 (PO2) baut auf der ersten Option auf, wobei der Anwendungsbereich und die Anforderungen erweitert werden. Was die Leitmärkte betrifft, so werden im Rahmen der PO2 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen Anforderungen an den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen für Stahl, Zement und Aluminium eingeführt, die in ausgewählten nachgelagerten Sektoren (Automobilindustrie und Bauwesen) verwendet werden. Die Bedingungen für spezifische Investitionen sind verbindlich und nicht freiwillig. Mit der PO2 wird durch die Einführung zusätzlicher Maßnahmen für energieintensive Industrien die Unterstützung für das Genehmigungsverfahren erhöht. Schließlich werden die Mitgliedstaaten anstatt einer Empfehlung verpflichtet, Industriegebiete auszuweisen. Der Anwendungsbereich der Kennzeichnung wird jedoch dadurch eingeschränkt, dass eine spezifische Kennzeichnung für die CO2-Intensität von Stahl vorgeschrieben wird, die detaillierte Regeln enthält, die später auf andere energieintensive Werkstoffe ausgeweitet werden können. Mit der politischen Option 3 (PO3) werden die beiden vorstehenden Optionen noch einmal erweitert. Auf den Leitmärkten werden für alle Stahl-, Zement- und Aluminiumerzeugnisse, die zur Verwendung in der Automobilindustrie und im Baugewerbe in Verkehr gebracht werden, Anforderungen an den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen eingeführt. Außerdem werden die „Made in EU“-Anforderungen auf alle in Verkehr gebrachten Batterien, Photovoltaiksysteme und wichtigen Fahrzeugbauteile ausgeweitet. In Bezug auf Genehmigungsverfahren werden spezielle Maßnahmen für Industriegebiete eingeführt. Insgesamt ist die PO2 die bevorzugte Option, da die Ziele durch sie auf die wirksamste und effizienteste Weise erreicht würden. Außerdem hat sie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit positivere Auswirkungen als die beiden anderen Optionen, da darin die Einführung von Anforderungen an den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen nur für die Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlicher Unterstützung vorgeschlagen wird, gleichzeitig aber die größte Kohärenz sichergestellt wird. Die PO 2 könnte hauptsächlich mittels 19 Für die Leitmarktmaßnahmen im Zusammenhang mit Zement werden die Anforderungen auf der Ebene von Beton und Mörtel festgelegt, da es sich dabei um die im Baugewerbe verwendeten relevanten Endprodukte handelt. Genehmigungsvorschriften (siehe Anhang 4 der Folgenabschätzung) einmalige Nettoreduktionen des Verwaltungsaufwands für Unternehmen um rund 240 Mio. EUR bewirken. Die Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass die PO2 im Jahr 2030 für die Wirtschaft zu einem Nettonutzen von insgesamt rund 8 Mrd. EUR führen wird, obwohl gewisse Anpassungskosten für nachgelagerte Sektoren, die von den Anforderungen an den CO2- Ausstoß und/oder den „Made in EU“-Anforderungen betroffen sind, aufgezeigt wurden. Diese Verluste werden jedoch weitgehend durch langfristige Vorteile in Form von Wertschöpfung, größerer wirtschaftlicher Sicherheit, Resilienz und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den strategischen Industriezweigen Europas ausgeglichen, die letztlich für Stabilität und nachhaltigen wirtschaftlichen Wohlstand sorgen. Die PO3 wäre bei der Erreichung bestimmter Ziele, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über den Leitmarkt, wirksamer, würde jedoch eine unverhältnismäßige Kostensteigerung für die Wirtschaft mit sich bringen. Unterschiede gegenüber der bevorzugten Option in der Folgenabschätzung Der Verordnungsvorschlag enthält Maßnahmen, die von der in der Folgenabschätzung vorgestellten bevorzugten politischen Option abweichen, und zwar folgende:  Was die Genehmigungsverfahren betrifft, so wurden angesichts der Synergieeffekte, die in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen über Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung zu erwarten sind, spezifische Maßnahmen für industrielle Fertigungscluster (nämlich die stillschweigende Billigung in Zwischenphasen und die vorrangige Bewertung von Anschlussanträgen) eingeführt, die nicht in der bevorzugten politischen Option enthalten waren.  Was den Anwendungsbereich betrifft, so erstrecken sich die Bestimmungen über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und Förderregelungen auf zusätzliche Netto-Null-Technologien, die in der Folgenabschätzung nicht analysiert wurden. Mit dem Vorschlag werden im Einklang mit dem Ziel, die wirtschaftliche Sicherheit, Resilienz, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit der EU zu erhöhen, auch „Made in EU“-Anforderungen an Solarthermie, Wärmepumpen, Windkraft, Kernspaltung und Wasserstoff eingeführt. In die Folgenabschätzung wurde hierzu ein eigener Anhang aufgenommen, in dem die wichtigsten Auswirkungen dieser Maßnahmen dargelegt werden. Während Batterien und Photovoltaik schon heute mit einer einzigartigen Kombination aus großen globalen Überkapazitäten und hohen Abhängigkeiten der EU von einzelnen Bezugsquellen konfrontiert sind, sind die anderen betrachteten Netto-Null-Technologien einem intensiven (nicht immer fairen) globalen Wettbewerb ausgesetzt und könnten ähnliche Marktentwicklungen erleben. Daher hat die Kommission die Einführung entsprechender Bestimmungen beschlossen, um potenzielle künftige Versorgungs- und Marktrisiken zu antizipieren und abzumildern. In Bezug auf Stahl werden die Anforderungen für in der Automobilindustrie und im Baugewerbe verwendeten Stahl im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge und von Förderregelungen im Vorschlag auf Kriterien des CO2-Ausstoßes beschränkt (anstatt Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in der EU zu kombinieren). Angesichts der kürzlich vorgeschlagenen Handelsmaßnahme zur Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wird die Einführung einer europäischen Präferenz für Stahl nicht für erforderlich erachtet.  Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen an den CO2-Ausstoß gilt Beton als CO2-arm, wenn er die Kriterien für „CO2-armen Beton“ erfüllt, die in den im Rahmen der Bauprodukteverordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind. Ebenso müssen CO2-arme Stahlerzeugnisse, die im Bauwesen verwendet werden und unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen, der im Rahmen der Bauprodukteverordnung festgelegten Definition des Begriffs „CO2- arm“ entsprechen. Stahlerzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der Bauprodukteverordnung fallen, gelten als CO2-arm, wenn sie die Bedingungen für „CO2-armen Stahl“ erfüllen, die in den delegierten Rechtsakten im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte festzulegen sind. Durch diesen Ansatz wird die regulatorische Kohärenz mit den bestehenden produktspezifischen Rechtsvorschriften gewährleistet.  Zur Präzisierung des Technologieumfangs enthält der Vorschlag darüber hinaus Änderungen an Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge, indem nur Technologien einbezogen werden, die üblicherweise öffentlich beschafft werden. Er enthält ferner Änderungen an Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung, die sich auf Auktionen beziehen. Damit soll der zunehmenden Bedeutung von Auktionen für die Sicherung der Energieversorgung der Union und die Wahrung ihrer technologischen Souveränität Rechnung getragen werden. Der Vorschlag enthält außerdem Änderungen der Artikel 1 und 22 der Bauprodukteverordnung.  Der Vorschlag folgt nicht der bevorzugten politischen Option zur Einführung einer freiwilligen Stahlkennzeichnung, mit der Investitionsentscheidungen für CO2-armen Stahl gefördert werden sollen. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der raschen Umsetzung bestehender Verpflichtungen, z. B. im Rahmen der Ökodesign- Verordnung für nachhaltige Produkte, und auf der Schaffung eines Handelsspielraums, um die Leitmarktbestimmungen durch die Entwicklung freiwilliger Kennzeichnungen für die CO2-armen Leistungsklassen energieintensiver Industrieprodukte zu ergänzen. All diese Maßnahmen bleiben innerhalb des in der Folgenabschätzung bewerteten Gesamtrahmens und wirken sich nicht wesentlich auf den Vergleich der Optionen aus. Bei sauberen Technologien bedeutet die Ausweitung des Anwendungsbereichs, dass die daraus entstehenden Auswirkungen auf die Strommärkte auch für nachgeschaltete Anwender ein größeres Ausmaß haben könnten. Allerdings gelten auch für andere Netto-Null-Technologien die gleichen Schutzmaßnahme wie diejenigen, die für Batterien und Solarenergie eingehend analysiert wurden. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Mit diesem Vorschlag sollen die Auswirkungen von Anforderungen hinsichtlich des Ursprungs in der Union und des c-Ausstoßes sowie von Konditionalitäten für ausländische Direktinvestitionen auf den Verwaltungsaufwand abgemildert werden. Andere Teile, z. B. in Bezug auf Genehmigungsverfahren, bringen für die Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar eine Verringerung mit sich. Die Verwaltungskosten für Unternehmen, die unmittelbar mit dieser Verordnung verbunden sind, dürften durch Effizienzgewinne aufgrund gestraffter Genehmigungsverfahren und langfristige Vorteile im Hinblick auf eine größere Resilienz der Lieferketten ausgeglichen werden. Sie hängen mit Verpflichtungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen über den Leitmarkt für in relevanten nachgelagerten Sektoren tätige Unternehmen zusammen. Was die Konditionalitäten für Investitionen betrifft, so würde die einheitliche Anwendung der Bedingungen in der gesamten Union die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und einen Wettlauf nach unten bei der Anziehung ausländischer Investitionen weitgehend verhindern und gleichzeitig die Geschäftsbedingungen harmonisieren und vereinfachen. Für die Mitgliedstaaten werden zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der Überwachung und Umsetzung der Bestimmungen über Leitmärkte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen erwartet. Ebenso wird die Umsetzung der Bedingungen für ausländische Investitionen, einschließlich der Festlegung von Vorschriften, der Überwachung und der Verhängung von Sanktionen, zu einer Erhöhung der Verwaltungskosten führen. Auch durch die Genehmigungsvorschriften dürften die Kosten für die Behörden kurzfristig erhöht werden, während Digitalisierung und Vereinfachung andererseits mittel- und langfristig sowohl für die Industrie als auch für die Behörden zu erheblichen Kosten- und Zeiteinsparungen führen werden. Schließlich werden die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sowie die Umsetzung der Vergünstigungen für Industriegebiete mit zusätzlichen Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten verbunden sein, die den Vorteilen für die einzelnen, in den Gebieten tätigen Unternehmen gegenüberstehen. • Grundrechte Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sieht die Anerkennung der unternehmerischen Freiheit vor. Die Maßnahmen im Rahmen dieses Vorschlags schaffen Innovationskapazitäten und fördern die Nachfrage nach energieintensiven Industrieerzeugnissen in der Union, wodurch die unternehmerische Freiheit im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten gestärkt werden kann. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Konkret werden etwa sechs Vollzeitäquivalente pro Jahr für die Umsetzung sowie zusätzliche wiederkehrende Kosten in Höhe von 20 000 EUR pro Abschnitt für die Erweiterung von Anhang 1 der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor mit den geplanten Genehmigungsbestimmungen und einmalige Kosten in Höhe von 20 000 EUR für Investitionen in das Back-End-System des einheitlichen digitalen Zugangstors erforderlich sein. Um dem breiteren Anwendungsbereich der im Rechtsakt vorgeschlagenen Maßnahmen Rechnung zu tragen, wurden die Zahlen im Vergleich zum Folgenabschätzungsbericht angepasst. Die Auswirkungen auf den Haushalt bestehen in erster Linie in der Durchführung der Arbeiten, die dafür vorgesehen sind, i) die von den Investitionsbehörden in den Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen über ausländische Direktinvestitionen zu überprüfen, ii) die Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Bestimmungen über Leitmärkte zu überwachen und iii) die Ausweitung von Anhang II der Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor und des Back-End-System des einheitlichen digitalen Zugangstors zum Zweck der Erfüllung der Genehmigungsbestimmungen umzusetzen. 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Die Kommission wird drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung die Kohärenz, die Ergebnisse, die Auswirkungen, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität bewerten. Nach fünf Jahren wird eine Klausel zur Überprüfung vorgeschlagen, um zu bewerten, ob angesichts der Marktentwicklungen Bestimmungen für Leitmärkte weiterhin erforderlich sind oder ob solche Maßnahmen für andere Sektoren, die für die wirtschaftliche Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, in Betracht gezogen werden sollten. Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind als gezielte, zeitlich begrenzte Maßnahmen konzipiert, mit denen der Ausbau der Produktionskapazitäten der Union beschleunigt und die wirtschaftliche Sicherheit nur in strategischen Sektoren erhöht werden soll. Dadurch wird sichergestellt, dass der maßgeschneiderte Ansatz flexibel und evidenzbasiert bleibt und an die sich wandelnden Anforderungen der industriellen Basis Europas angepasst werden kann. Zur Durchführung der Bewertung stellen die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen Behörden der Kommission auf deren Ersuchen gegebenenfalls erforderliche, sachdienliche Informationen zur Verfügung. • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags In Kapitel I der Verordnung werden die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung umrissen, wobei dies deren Gegenstand einschließt, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts durch die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der Union zu einer sicheren, nachhaltigen und resilienten Versorgung mit relevanten Erzeugnissen des verarbeitenden Gewerbes und ihren Lieferketten sicherstellt; ferner werden der Anwendungsbereich der Verordnung, das Industrialisierungsziel und die für die Zwecke dieser Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen aufgeführt. In Kapitel II werden die grundlegenden Voraussetzungen für die industrielle Produktion und die Dekarbonisierung dargelegt. Es enthält Bestimmungen, mit denen gestraffte, effiziente, digitale Genehmigungsverfahren für industrielle Fertigungsprojekte sichergestellt werden. Außerdem werden Bestimmungen über Genehmigungsverfahren für Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und Vorhaben für eine klimaneutrale Industrie eingeführt. In Kapitel III wird ein Rahmen für die Anwendung der Anforderungen an den Ursprung in der Union und den CO2-Ausstoß auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen aus strategischen Sektoren im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Förderregelungen geschaffen. Es enthält Anforderungen an CO2-arme Stahlerzeugnisse, Anforderungen an den Ursprung in der Union und Anforderungen an CO2-armen, in bestimmten nachgelagerten Sektoren, d. h. Gebäude, Infrastruktur und Verkehr, verwendeten Beton und Mörtel sowie CO2-armes Aluminium. Ferner werden dort die Anforderungen an den Ursprung in der Union für Fahrzeuge dargelegt. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel die Befugnis für die Festlegung nachfrageseitiger Maßnahmen für Erzeugnisse der chemischen Industrie übertragen. In Kapitel IV wird der Rahmen für die Auferlegung von Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebenden strategischen Sektoren mit einem Investitionswert von mehr als 100 Mio. EUR festgelegt. Investitionen dieser Art werden erst dann wirksam, wenn die maßgeblichen Bedingungen vollständig erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten benannten Investitionsbehörden werden für die Überprüfung und Überwachung der Einhaltung dieser Bedingungen zuständig sein, wobei die Kommission eine koordinierende Rolle spielt. In Kapitel V wird ein Rahmen für die auf der Grundlage festgelegter Kriterien erfolgende Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung durch die Mitgliedstaaten festgelegt. Mit diesen Gebieten wird der Zweck verfolgt, die Bildung geografischer Cluster für industrielle Tätigkeiten zu erleichtern und günstige Bedingungen für die dort angesiedelten Industriezweige zu fördern. Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung werden in Synergie mit anderen Initiativen der Union entwickelt. In Kapitel VI werden die gemeinsamen Schlussbestimmungen der Verordnung festgelegt, indem Durchführungsbestimmungen, einschließlich Evaluierung, Überwachung, Überprüfung, Ausübung der Befugnisübertragung und Sanktionen, festgelegt werden. Es enthält darüber hinaus Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 [Verordnung über ein einheitliches digitales Zugangstor], der Verordnung (EU) 2024/1735 [Netto-Null-Industrie- Verordnung], einschließlich Bestimmungen über Ursprungsregeln für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Cybersicherheitsanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge und strengere Cybersicherheitsbestimmungen für Auktionen und Ursprungsanforderungen für Auktionen und andere Arten der öffentlichen Intervention. Schließlich enthält dieses Kapitel Änderungen der Verordnung (EU) 2024/3110 [Bauprodukteverordnung], um Kohärenz und Synergien mit diesem Vorschlag zu gewährleisten und die Ziele dieses Vorschlags zu unterstützen. Anhang I enthält die Liste der Sektoren für Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung. In Anhang II werden für bestimmte Erzeugnisse energieintensiver Industrien im Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen Förderregelungen Anforderungen an einen geringen CO2-Gehalt und/oder Anforderungen an den Ursprung in der Union festgelegt. In Anhang III werden für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentliche Förderregelungen die Anforderungen an den Ursprung von Fahrzeugen in der Union festgelegt. Außerdem werden die Kriterien festgelegt, nach denen ein kleines emissionsfreies Fahrzeug für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 als „in der EU hergestellt“ gilt. Anhang IV enthält die Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/1724. 2026/0068 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110 (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die globale COVID-19-Pandemie, der rechtswidrige und unprovozierte Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, feindselige wirtschaftliche Handlungen, Cyberangriffe, Einflussnahme aus dem Ausland, die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten der Union, die willkürliche Einführung von Handelsmaßnahmen, die zunehmenden Auswirkungen des Klimawandels und die wachsenden geopolitischen Spannungen haben die Schwachstellen der Union offengelegt und stellen eine ernsthafte Bedrohung für die Gesellschaften, Volkswirtschaften und Unternehmen der Union dar. Die wirtschaftliche Sicherheit der Union ist daher untrennbar mit ihrer Fähigkeit verbunden, ihre Resilienz zu stärken und die Risiken, die sich aus wirtschaftlichen Verflechtungen mit feindseligen Drittländern ergeben, zu mindern. Die Union ist entschlossen, ihre wirtschaftliche Sicherheit zu schützen und Bedrohungen für ihre Lieferketten, ihre Infrastruktur und ihre Schlüsseltechnologien sowie den Gefahren, die sich aus der Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeiten ergeben, zu begegnen22. Die wirtschaftliche Sicherheit und der soziale Zusammenhalt der Union sind untrennbar mit ihrer Fähigkeit verbunden, ihre Resilienz zu stärken und die Risiken, die sich aus wirtschaftlichen Verflechtungen ergeben, zu mindern. Dies erfordert die Stärkung der Resilienz ihrer Lieferketten sowie den Schutz ihres Binnenmarkts und ihrer industriellen Kapazität bei gleichzeitiger Wahrung des territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, unter anderem durch die Förderung einer starken, wettbewerbsfähigen industriellen Basis in ausgewählten 20 […] 21 […] 22 https://www.consilium.europa.eu/de/policies/european-economic-security/. strategischen Sektoren wie sauberen und digitalen Technologien, energieintensiven Industrien und der Automobilindustrie, damit der Zugang zu strategischen Werkstoffen und Technologien gesichert und hochwertige Arbeitsplätze in der Union erhalten werden. (2) In der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit23 und der Mitteilung zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU vom 3. Dezember 202524 wird der Weg der Union zur Bewältigung geoökonomischer Spannungen und technologischer Veränderungen klar vorgezeichnet, damit wirtschaftliche Abhängigkeiten in kritischen industriellen Lieferketten, Technologien und Infrastrukturen vermieden werden, die zu lokalen Engpässen führen und die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaft und letztlich den sozialen Zusammenhalt der Union bedrohen können. (3) Trotz der Ziele der Union in den Bereichen wirtschaftliche Sicherheit, Resilienz, hochwertige Arbeitsplätze und Klimaneutralität sind die Kapazitäten des verarbeitenden Gewerbes in den letzten 20 Jahren zurückgegangen. Der Anteil des verarbeitenden Gewerbes am gesamten BIP ist in der Zeit von 2000 bis 2024 von 17,4 % auf 14,3 % gesunken. Daher ist es notwendig, die wirtschaftliche Resilienz, die Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu stärken und gleichzeitig sicherzustellen, dass die Klima- und Energieziele der Union erreicht werden. Die Kapazitäten des verarbeitenden Gewerbes sollten bis 2035 mindestens 20 % des Bruttoinlandsprodukts der Union ausmachen. Um zu diesem Ziel beizutragen, sollte die Entwicklung von industriellen Fertigungsprojekten in der Union erleichtert werden. (4) Die Herausforderungen, die sich aus der Notwendigkeit einer Dekarbonisierung der Industrie und einer resilienten Industrieproduktion ergeben, sind komplex und reichen über die nationalen Grenzen hinaus. Fragmentierte nationale Maßnahmen zur Bewältigung dieser Herausforderungen könnten das Funktionieren des Binnenmarkts beeinträchtigen. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen könnten zu unterschiedlichen Anforderungen an die Marktteilnehmer, uneinheitlichen Beschaffungspraktiken und unterschiedlichen Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten führen. Solche Maßnahmen könnten Hindernisse für den grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union und Verzerrungen auf dem Binnenmarkt schaffen, das Vertrauen der Investoren untergraben, die Kosten erhöhen und Investitionsströme innerhalb der Union umlenken. Daher müssen zur Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts harmonisierte Maßnahmen festgelegt werden. (5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte auf die jüngste Überarbeitung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE Rev. 2) verwiesen werden. Um die Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften der Union zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der gesamten Union zu ermöglichen, sollten die industrielle Fertigung und die energieintensiven Industrien unter Bezugnahme auf die NACE-Codes25 definiert werden. 23 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine „Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final). 24 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU“ (JOIN(2025) 977 final). 25 Mit Ausnahme des NACE-Codes C12, E-Liquids zur Verwendung in Verdampfungsgeräten und nikotinhaltigen Erzeugnissen unter C20.59 und Herstellung von elektronischen Zigaretten und (6) Energieintensive Industrien sind eine tragende Säule des Wohlstands in der Union. Sie ermöglichen ein breites Spektrum nachgelagerter Wirtschaftszweige und tragen zur Wirtschaft der Union bei, indem sie Arbeitsplätze schaffen, das Wachstum unterstützen und Innovationen fördern. Allerdings sind sie auch für rund 22,3 % der Treibhausgasemissionen der Union verantwortlich und erfordern erhebliche Investitionen in die Dekarbonisierung, die auch zu einer Verringerung der Umweltverschmutzung führen. Die Kombination aus hohen Energiepreisen, der Notwendigkeit umfangreicher Investitionen in die Dekarbonisierung und unlauterem globalen Wettbewerb führt zu Wettbewerbsnachteilen für energieintensive Industrien; zudem gibt es zunehmend Anzeichen für eine rückläufige industrielle Entwicklung. (7) Netto-Null-Technologien sind für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der Union von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der Senkung der Treibhausgasemissionen und der Ermöglichung der Dekarbonisierung eines breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen, einschließlich des Baugewerbes, des Verkehrs und der Industrie. Sie spielen zudem eine entscheidende Rolle bei der Förderung nachhaltiger Energielösungen, indem sie die Dekarbonisierung der Energieversorgung ermöglichen und innovative Lösungen bereitstellen, um den erforderlichen Ausbau und die notwendige Digitalisierung der Stromnetze und des Energiesystems insgesamt zu ermöglichen. Der Sektor für die Fertigung von Netto- Null-Technologien in der Union steht jedoch vor erheblichen Herausforderungen, darunter zunehmender globaler Wettbewerbsdruck und Schwachstellen in der Lieferkette, die die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Resilienz der Union gefährden. (8) Die Bioökonomie ist in der Lage, nachhaltige Biomasse und biobasierte Lösungen für die industrielle Produktion bereitzustellen. In der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Ein strategischer Rahmen für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Bioökonomie in der EU“26 werden Leitmärkte wie die Märkte für biobasierte Kunststoffe und Polymere, biobasierte Chemikalien und biobasierte Bauprodukte sowie Leittechnologien genannt, die die strategische Autonomie der Union und die Dekarbonisierung der in dieser Initiative genannten Industriezweige unterstützen können. (9) Die Automobilindustrie ist eine tragende Säule der Wirtschaft der Union. Um die klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen, hat die europäische Automobilindustrie in den letzten Jahren massiv in die Entwicklung saubererer Fahrzeuge und innovativer Bauteile investiert. Elektrofahrzeuge und Bauteile von Elektrofahrzeugen, darunter Antriebsbatterien, Bauteile des elektrischen Antriebsstrangs und elektronische Systeme, sind wesentliche Technologien, um die Dekarbonisierung des Straßenverkehrs voranzubringen. Infolge des Kostennachteils und des Wandels der Wertschöpfungskette mit einem steigenden Wertanteil für Batterien, Bauteile des elektrischen Antriebsstrangs und Elektronik geht der Unionsanteil an den in der Union hergestellten Fahrzeugen jedoch zurück. Wirksame Maßnahmen können nicht länger aufgeschoben werden, wenn die Gefahr einer Verlagerung der lokalen Erzeugung vermieden werden soll. Ohne solche Maßnahmen würden die derzeitigen Umstände dazu führen, dass bei wichtigen Fahrzeugbauteilen in vollem Umfang auf Drittländer Tabakerhitzern unter C32.99 (es sei denn, sie sind als Arzneimittel zugelassen oder als Medizinprodukte zertifiziert). 26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Ein strategischer Rahmen für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige Bioökonomie in der EU “ (COM(2025) 960). zurückgegriffen werden muss. Dadurch würden die wirtschaftliche Sicherheit und die künftige Resilienz der Union sowie ihre Klimaziele ernsthaft bedroht. (10) Die Unvorhersehbarkeit, Komplexität und zuweilen übermäßig lange Dauer nationaler Genehmigungsverfahren beeinträchtigen die Kosteneffizienz der für die Entwicklung industrieller Tätigkeiten erforderlichen Investitionen. Um die wirksame Durchführung industrieller Fertigungstätigkeiten sicherzustellen und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten daher gestraffte und digitalisierte Genehmigungsverfahren anwenden. Eine zuständige Behörde sollte sämtliche Genehmigungsverfahren koordinieren und innerhalb der geltenden Frist eine umfassende Entscheidung treffen. (11) Die Einrichtung zentraler Zugangsstellen sollte auf der Grundlage der europäischen Unternehmensbrieftaschen erfolgen, die gemäß dem [Vorschlag für eine Verordnung über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen27] eingerichtet wurden, da sie Unternehmen eine sichere, standardisierte und interoperable Plattform für die Interaktion mit öffentlichen Stellen bieten. Damit sollte die effiziente und wirksame Einreichung von Anträgen ermöglicht und zugleich ein hohes Maß an Datenschutz, Cybersicherheit und Integrität der Informationen gewährleistet werden. Die europäischen Unternehmensbrieftaschen werden auch die Straffung der getätigten Investitionen und die Vermeidung unnötiger Doppelarbeit ermöglichen, sodass Ressourcen optimal eingesetzt werden können und der Verwaltungsaufwand für Unternehmen verringert werden kann. Bei der Einrichtung zentraler Zugangsstellen sollten so weit wie möglich auch bestehende digitale Infrastrukturen, Kataloge und Bausteine der Union genutzt werden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des technischen Systems zur einmaligen Erfassung und seiner Durchführungsrechtsakte entwickelt wurden. Auf diese Weise werden Komplementarität, Interoperabilität und die effiziente Nutzung öffentlicher Mittel gefördert, während gleichzeitig Überschneidungen mit bestehenden digitalen Lösungen vermieden werden. (12) Zur Gewährleistung gestraffter und vereinfachter Genehmigungsverfahren sollte für alle industriellen Fertigungsprojekte mit Ausnahme des verarbeitenden Gewerbes im Rahmen des C12-Codes ein einziger Antrag gestellt werden, der alle erforderlichen Genehmigungen abdeckt. Dies sollte nicht gelten, wenn in Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für industrielle Fertigungsprojekte, beispielsweise Vorschriften gemäß den Verordnungen (EU) 2024/173528 und (EU) 2024/125229 des Europäischen Parlaments und des Rates, spezifische Genehmigungsoder Lizenzverfahren oder Anforderungen festgelegt sind. Die sektoralen Rechtsvorschriften der Union für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden kürzlich einer weiteren Straffung der harmonisierten Vorschriften und Fristen für Zulassungen und Zertifizierungen unterzogen oder befinden sich derzeit in diesem Prozess, wobei bei Bedarf Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens bestehen. Diese 27 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen (COM(2025) 838 final). 28 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj). 29 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj). Vorschriften sollten daher im Rahmen dieser Initiative nicht als Genehmigungsverfahren betrachtet werden. (13) Mit der Verordnung (EU) [202X/XX] vom […]30 wird ein gemeinsamer Rahmen für die Beschleunigung von Umweltprüfungen geschaffen, um die Einführung von Schlüsseltechnologien in der Union anzukurbeln, Abhängigkeiten zu verringern und die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. In allen Wirtschaftszweigen sollten die Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen für Pläne, Programme und Projekte beschleunigt und gestrafft werden, wobei gleichzeitig ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechterhalten werden sollte. In einigen Sektoren können jedoch noch schnellere Umweltprüfungen erforderlich sein. Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zu gewährleisten und gleichzeitig dem zusätzlichen Beschleunigungsbedarf in bestimmten strategischen Sektoren Rechnung zu tragen, wird mit der Verordnung (EU) [202X/XX] ein spezielles Instrumentarium bereitgestellt, das im Rahmen der vorliegenden Verordnung genutzt werden sollte. Angesichts ihrer wesentlichen Rolle bei der Verwirklichung der Klimaziele der Union und ihres Beitrags zur Resilienz und wirtschaftlichen Sicherheit der Union sollten Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien, industrielle Fertigungsprojekte in Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung und Projekte für Netto-Null- Technologien als strategische Projekte im Sinne der Verordnung (EU) [202X/XX] betrachtet werden und daher von dem mit der genannten Verordnung eingerichteten speziellen Instrumentarium profitieren. (14) Die Verordnung (EU) 2024/1735 enthält Bestimmungen zur Straffung der Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null- Technologien. Einige spezifische Bauteile in der Lieferkette von Netto-Null- Technologien werden mittels energieintensiver Herstellungsprozesse produziert. Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien fallen in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1735, wenn in den betreffenden Anlagen Bauteile hergestellt werden, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null- Technologie sind. Energieintensive Anlagen, in denen keine in Netto-Null- Technologien verwendeten Bauteile hergestellt werden, sind derzeit jedoch vom Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1735 ausgenommen. Dies birgt das Risiko uneinheitlicher Bedingungen zwischen energieintensiven Industrien und verlangsamt die Dekarbonisierungsanstrengungen. Daher sollten alle Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien denselben Genehmigungsverfahren unterliegen. (15) Die Union sollte einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz verfolgen, indem sie ihr wirtschaftliches Gewicht und den Wert des Zugangs zu ihrem Binnenmarkt nutzt. In diesem Zusammenhang ist der strategische Einsatz öffentlicher Interventionen von entscheidender Bedeutung, damit kritische Abhängigkeiten in der Union verhindert werden. Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 15 % des BIP der Union. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher gegebenenfalls sicherstellen, dass die wirtschaftliche Sicherheit und Resilienz der Lieferketten durch die Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert werden. Öffentliche Förderregelungen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Ankurbelung der Nachfrage in nachgelagerten Sektoren, auf die ein erheblicher Anteil der Nachfrage nach bestimmten strategischen Produkten und Technologien entfällt. Begünstigte, die 30 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschleunigung von Umweltprüfungen (COM(2025) 984 final vom 10.12.2025). einen größeren Beitrag zur Stärkung der Resilienz der Union und zur Förderung ihrer Dekarbonisierungsziele leisten, sollten daher im Rahmen solcher Regelungen eine bevorzugte Behandlung erhalten. Auktionen sind für die Einführung von Netto-Null- Technologien von entscheidender Bedeutung und sollten so konzipiert sein, dass die Nachfrage nach solchen Technologien, einschließlich Bauteilen aus der Union, gefördert wird. (16) Die Union und die Mitgliedstaaten verfügen über ein offenes Investitionsumfeld, das im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und fester Bestandteil ihrer internationalen Verpflichtungen ist. Zu ihnen zählen Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA)31 sowie bilaterale Handelsabkommen, mit denen Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und andere Formen der öffentlichen Intervention geöffnet werden. Gleichzeitig behält sich die Union das Recht vor, allgemeine oder sicherheitsbezogene Ausnahmen anzuwenden. Die Kommission wird regelmäßig prüfen, ob die Bedingungen für den Ausschluss eines Drittlands aus dem Anwendungsbereich der Bestimmungen, nach denen Inhalte mit Ursprung in Drittländern als gleichwertig mit dem Ursprung in der Union angesehen werden, erfüllt sind, und wird geeignete Maßnahmen ergreifen. Das Ziel der wirtschaftlichen Sicherheit besteht im Schutz und in der Stärkung des Binnenmarkts. Mitgliedstaaten können sich nicht auf die wirtschaftliche Sicherheit berufen, um Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten zu unterbinden, an Bedingungen zu knüpfen oder anderweitig zu behindern. (17) Die schrittweise Integration der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer in den Binnenmarkt der Union, unter anderem durch ihre stufenweise Beteiligung an der Politik und den Programmen der Union, ist von entscheidender Bedeutung für die Unterstützung ihrer Angleichung an den Besitzstand, die Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung ihrer verstärkten Integration in die Wertschöpfungsketten der Union und die Erhöhung der wirtschaftlichen Sicherheit der Union. Diese Verordnung sollte daher dazu beitragen, eine solche schrittweise Integration unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme von Wirtschaftsteilnehmern aus diesen Ländern an unionsweiten Wertschöpfungsketten, an der Vergabe öffentlicher Aufträge der Union sowie an öffentlichen Förderregelungen und Auktionen zu fördern, wo dies angemessen ist und mit den Interessen und Zielen der Union im Einklang steht. (18) In Anerkennung der Bedeutung der Fortschritte der Union auf dem Weg zu einer größeren strategischen Autonomie und Resilienz sollte die Union aus Gründen der Kohärenz auch die proaktiven Bemühungen der Partnerländer zur Priorisierung der inländischen Beteiligung an Wirtschaftstätigkeiten, die ähnlich wie die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen gestaltet sind, anerkennen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anforderungen an den Ursprung in der Union innerhalb bestimmter Kategorien öffentlicher Vergabeverfahren und öffentlicher Förderregelungen sollte die Union die inhaltlichen Bedingungen der Partnerländer für strategische, von der Union finanzierte oder unterstützte Investitionen in diesen Partnerländern sorgfältig prüfen und ihr Bestehen akzeptieren. Dieser strategische Ansatz dürfte den beiderseitigen wirtschaftlichen Nutzen steigern, strategische Partnerschaften stärken und mit den übergeordneten Zielen der Union in Bezug auf internationale Partnerschaften in Einklang stehen. 31 Welthandelsorganisation (WTO), Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 2012, abrufbar unter https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/rev-gpr-94_01_e.pdf. (19) Wo dies angemessen ist, sollte der Schwerpunkt nachfrageseitiger Maßnahmen auf der Festlegung von Anforderungen an den CO2-Ausstoß in Gebäuden, Infrastrukturen und Kraftfahrzeugen verwendetem Stahl, Zement und Aluminium liegen, da es sich bei diesen Sektoren um die energieintensivsten Industrien handelt. Gezielte unionsweite nachfrageseitige Maßnahmen können dazu beitragen, Leitmärkte für CO2-arme, in der Union hergestellte energieintensive Industrieprodukte zu schaffen und auf diese Weise die Dekarbonisierung unterstützen und zugleich die industrielle Basis der Union stärken. (20) Nachgelagerte Sektoren wie das Baugewerbe und die Automobilindustrie, auf die ein großer Teil der Nachfrage nach bestimmten energieintensiven Materialien entfällt, sollten im Rahmen dieser Verordnung bei der Festlegung von Anforderungen an den CO2-Ausstoß, Anforderungen an den Ursprung in der Union oder beidem Vorrang erhalten. Dies ist insbesondere aus dem Grund angemessen, dass diese Sektoren in erheblichem Maße öffentlichen Beschaffungs- und Förderregelungen unterliegen, während der Anteil energieintensiver Inputs am gesamten Herstellungswert relativ gering ist und daher die Auswirkungen etwaiger Preisaufschläge minimal sind. (21) Um die regulatorische Kohärenz mit den bestehenden Produktvorschriften der Union sicherzustellen, sollten Stahl, Beton und Aluminium für den Einsatz im Bauwesen im Einklang mit den Anforderungen, die in den gemäß den Verordnungen (EU) 2024/311032 und (EU) 2024/178133 des Europäischen Parlaments und des Rates erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, als CO2-arm angesehen werden. (22) In der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie34 wurde hervorgehoben, dass Leitmärkte für Industrieprodukte mit niedriger Treibhausgasemissionsintensität geschaffen werden müssen, unter anderem durch die Förderung solcher Produkte auf dem Binnenmarkt mittels Einführung eines Kennzeichnungssystems der Union, bei dem der Stahlsektor den Anfang machen soll. Dies sollte im Zusammenhang mit den Produktvorschriften der Union gesehen werden, in denen bereits Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen vorgesehen sind, zu denen auch umfassende, im Rahmen der delegierten Rechtsakte gemäß den Verordnungen (EU) 2024/3110 und (EU) 2024/1781 festzulegende Anforderungen an die Produktkennzeichnung zählen. Angesichts der Bedeutung, die sowohl die Primär- als auch die Sekundärstahlerzeugung für die langfristige Widerstandsfähigkeit der industriellen Basis der Union hat, sollten diese Anforderungen auf Leistungsklassen beruhen, in denen die in verschiedenen Technologiepfaden verfolgten unterschiedlichen Anstrengungen zur Dekarbonisierung berücksichtigt werden, wobei auch die Kreislauffähigkeit belohnt wird und erforderlichenfalls die Schwellenwerte für die Emissionsintensität auf der Grundlage des Prozentsatzes des bei der Produktion verwendeten Metallschrotts für diejenigen Produktkategorien angepasst werden, für 32 Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj). 33 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj). 34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Industrieplan zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final vom 1.2.2023). die in der Regel die Primärstahlerzeugung erforderlich ist. Für Industrieprodukte, die noch nicht durch einen delegierten Rechtsakt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781 geregelt sind oder noch nicht in dem gemäß der genannten Verordnung angenommenen Arbeitsplan enthalten sind, sollte auch die Möglichkeit bestehen, die gemäß den Verordnungen (EU) 2024/3110 und (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten Rechtsakte zu ergänzen, um die Schaffung von Leitmärkten dadurch zu unterstützen, dass Informationen für Investitionsentscheidungen zugunsten von Produkten, denen eine niedrigere Leistungsklasse für die Treibhausgasintensität gewährt wird, bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, freiwillige Klassifizierungssysteme auf der Grundlage der Treibhausgasintensität von Industrieprodukten einzurichten. Um die ökologische Integrität und administrative Machbarkeit zu gewährleisten, ist es wichtig, sich auf bewährte und überwachte Methoden der Emissionserfassung zu stützen. Für inländische Anlagen und Anlagenteile enthält das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission35 relevante Produkt- Benchmarks und Systemgrenzen, und in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission36 sind solide Vorschriften für die Emissionserfassung enthalten. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für eingeführte Produkte sollte die Verwendung von Daten ermöglicht werden, die bereits im Rahmen des CO2- Grenzausgleichssystems (CBAM) im Einklang mit den gemäß Artikel 7 Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates37 erlassenen Durchführungsbestimmungen überprüft wurden. Um die Treibhausgasintensität eines Industrieprodukts genau widerzuspiegeln, sollten neben den direkten Emissionen, die in der Regel mit den in Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 genannten Aktivitäten der Anlage verbunden sind, auch die wichtigsten Quellen indirekter Emissionen berücksichtigt werden, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung von Strom, Wasserstoff und Wärme, die im Fertigungsprozess verwendet werden. Zur Sicherstellung der Kohärenz und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten bei den Methoden zur Festlegung der Anforderungen an den CO2-Ausstoß im Rahmen dieser Verordnung die im Rahmen des EU-EHS und des CBAM gemeldeten Emissionsdaten genutzt werden, soweit diese verfügbar und relevant sind. (23) Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Schaffung von Leitmärkten für europäische CO2-arme Industrieprodukte, zu gewährleisten, sollten in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verbindliche technische Mindestspezifikationen für Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in 35 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU- weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj). 36 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj). 37 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj). 38 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj). der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten für die Beschaffung solcher Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge sowie öffentlicher Bauaufträge, Dienstleistungsaufträge und Konzessionen gelten, wenn diese Produkte für im Rahmen dieser Aufträge durchgeführte Tätigkeiten verwendet werden. Im Einklang mit dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei diesen verbindlichen technischen Mindestspezifikationen vermieden werden, dass der Wettbewerb künstlich eingeschränkt wird und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigt werden. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU39, 2014/24/EU40 und 2014/25/EU41 des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden sektoralen Rechtsvorschriften durchführen. Der Ursprung von Produkten und Bauteilen in der Union sollte im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der Union bestimmt werden. (24) Um die Durchführbarkeit der Anforderungen zu vertretbaren Kosten sicherzustellen und eine Einschränkung des Wettbewerbs zu vermeiden, müssen die Bedingungen festgelegt werden, unter denen öffentliche Auftraggeber in Ausnahmefällen beschließen können, die Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in der Union nicht anzuwenden. Diese Bedingungen sollten sich auf Fälle erstrecken, in denen die Anwendung solcher Anforderungen zu technischen Unvereinbarkeiten beim Betrieb oder bei der Instandhaltung eines Projekts führen würde, beispielsweise Situationen, in denen die Verwendung der betreffenden Produkte die Erfüllung der in der Verordnung (EU) 2024/3110 festgelegten grundlegenden Anforderungen an Bauwerke im Bereich von Gebäuden oder der Infrastruktur gefährden würde. Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten ausschließlich für Vergabeverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU, 2014/24/EU und 2014/25/EU fallen, d. h. für Verfahren, deren geschätzter Wert die in diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet. Dementsprechend sollten für Vergabeverfahren, die nicht unter diese Richtlinien fallen, einschließlich solcher Vergabeverfahren, die unter den geltenden Schwellenwerten liegen, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht gelten, sodass für die Vergabe von Aufträgen von geringem Wert, die von öffentlichen Auftraggebern, auch auf lokaler Ebene, durchgeführt werden, unverhältnismäßige Verpflichtungen vermieden werden. (25) Das am 16. Dezember 2025 angenommene Automobilpaket enthält einen Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates42, in dem unter anderem die Gewährung von Begünstigungen für kleine, bezahlbare Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, die vor 2035 in der Union hergestellt wurden, und mit dem das Emissionsreduktionsziel für 2035 geändert wird, wobei die 39 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj). 40 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj). 41 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243). 42 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj). verbleibenden Emissionen durch die Verwendung von in der Union hergestelltem CO2-armem Stahl oder erneuerbaren, CO2-armen Kraftstoffen ausgeglichen werden sollen. Das Automobilpaket umfasst auch einen [Vorschlag für eine Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge], mit dem die finanzielle Unterstützung für Unternehmensfahrzeuge auf emissionsfreie und emissionsarme „in der Europäischen Union hergestellte“ Unternehmensfahrzeuge beschränkt wird. Um Rechtssicherheit und Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/631 in der geänderten Fassung und dem [Vorschlag für eine Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge] zu gewährleisten, sollten in dieser Verordnung Begriffsbestimmungen für „in der Union hergestellte kleine, bezahlbare Elektrofahrzeuge“, „in der Union hergestellter CO2- armer Stahl“ und „in der Europäischen Union hergestellte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für Unternehmen“ festgelegt werden. (26) Um die Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen keine unverhältnismäßige Belastung für Wirtschaftsteilnehmer oder öffentliche Auftraggeber darstellen. Das Überprüfungssystem sollte daher auf einer Eigenerklärung der Wirtschaftsteilnehmer beruhen. Ein solcher Ansatz steht im Einklang mit dem durch die Richtlinie 2014/24/EU geschaffenen allgemeinen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere mit deren Artikel 59, in dem eine Eigenerklärung über die Einhaltung der Vorschriften vorbehaltlich einer späteren Überprüfung des erfolgreichen Bieters vorgesehen ist. Für Fahrzeuge sollten die Hersteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein Begleitdokument vorlegen, in dem für die Fahrzeuge bescheinigt wird, dass sie die einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Ursprung in der Union erfüllen. Dieses Dokument sollte einer Eigenerklärung gleichwertig sein und Teil der Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sein. (27) Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auch dann noch angemessen sind, wenn sich die Marktbedingungen, die technologischen Entwicklungen und die klima- und binnenmarktpolitischen Ziele der Union weiterentwickeln, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Anforderungen auf der Grundlage objektiver Kriterien und der Überwachungsergebnisse zu überarbeiten. Bei der Bewertung, ob die Anforderungen hinsichtlich des Ursprungs in der Union, des CO2-Ausstoßes oder beidem überarbeitet werden sollen, sollte die Kommission die Entwicklungen in den einschlägigen Rechtsrahmen berücksichtigen, einschließlich der zollrechtlichen Vorschriften über Ursprungsregeln, des Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, des CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 und der handelspolitischen Schutzinstrumente. (28) Investitionen, auch von ausländischen Einrichtungen, spielen eine entscheidende Rolle bei der Förderung eines starken Binnenmarkts und des territorialen Zusammenhalts, insbesondere durch die Förderung von Innovation und die Ankurbelung des Wirtschaftswachstums in der Union, die für ihre Wettbewerbsfähigkeit von 43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj). wesentlicher Bedeutung sind. Unter außergewöhnlichen Umständen besteht jedoch die Gefahr, dass insbesondere große Investitionen aus Drittländern, die eine sehr bedeutende Marktposition in der weltweiten Fertigungskapazität innehaben, zu Störungen bei wichtigen Lieferketten und der Sicherheit aufstrebender strategischer Sektoren, die für die Entwicklung des Binnenmarkts von besonderer Bedeutung sind, führen. Unterschiedliche von den Mitgliedstaaten für solche Investitionen angewendete Bedingungen führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, indem ungleiche Bedingungen für Investoren geschaffen werden, die Investitionen ohne echten Mehrwert für die Wirtschaft der Union zulassen, während gleichzeitig ein erhebliches Risiko für die Entwicklung und die Versorgungssicherheit in diesen Sektoren entsteht und ein Anreiz für „Aufsichtsarbitrage“ durch Investoren geschaffen wird. Wenn solche Investitionen ohne Bedingungen getätigt werden dürfen, könnte dies bedeuten, dass die Schaffung von Mehrwert im Zusammenhang mit ausgewählten strategischen Technologien und innovativen Fertigungstätigkeiten außerhalb der Union verbleibt, was sich nachteilig auf die Versorgungssicherheit und die technologische Entwicklung der Union in aufstrebenden strategischen Sektoren auswirkt. Wird der Binnenmarkt bedingungslos solchen umfangreichen Investitionen ausgesetzt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der für den grünen und den digitalen Wandel und die Verteidigungsfähigkeiten erforderliche technologische Fortschritt der Union infrage gestellt wird. Daher sollte mit den Bestimmungen dieser Verordnung sichergestellt werden, dass solche umfangreichen Investitionen aus Drittländern, die eine besonders bedeutende Marktposition innehaben, nicht zu Störungen der Sicherheit der Versorgung und allgemein der Wirtschaft in der Union führen und dass sie deren technologischen Fortschritt in aufstrebenden strategischen Sektoren sicherstellen. Wird durch solche Investitionen keine ausreichende Beteiligung der Union und kein ausreichender Technologietransfer sichergestellt, beeinträchtigt dies aufgrund des Mangels an unionsinternen Kapazitäten, die von dem Land, in dessen Besitz sich ein erheblicher Anteil der relevanten weltweiten Versorgung befindet, unabhängig sind, die langfristige Versorgungssicherheit aufstrebender strategischer Sektoren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige dieser Investitionen keine sinnvolle Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der Union beinhalten; dadurch wird die Entwicklung von Kompetenzen, die für die Entwicklung aufstrebender strategischer Sektoren im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung sind, beeinträchtigt. (29) Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt für Investitionen attraktiv bleibt und Investitionen einen Mehrwert für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union schaffen, müssen gemeinsame Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebende strategische Sektoren des verarbeitenden Gewerbes geschaffen werden. Hierbei sollte es sich um Sektoren des verarbeitenden Gewerbes handeln, die sich durch Innovationspotenzial auszeichnen, bei denen die Einrichtungen der Union nicht an der globalen Innovationsspitze stehen oder sich dieser annähern und in denen eine angemessene Kapazität und Beteiligung der Union gewährleistet werden sollte. Für ausländische Investoren aus einem Drittland, das mehr als 40 % der weltweiten Fertigungskapazitäten in aufstrebenden strategischen Sektoren besitzt, sollten harmonisierte Kriterien gelten. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die globale Fertigungskapazität dieser Sektoren überwachen und die Ergebnisse veröffentlichen. (30) Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn der ausländische Investor oder ein Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder ein neues Unternehmen in der Union errichtet. Sowohl Greenfield- als auch sogenannte Brownfield-Investitionen in Verbindung mit Übernahmen oder Fusionen sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit sie den Erwerb der Kontrolle über ein Ziel oder einen Vermögenswert in der Union beinhalten, da bei beiden die Möglichkeit besteht, dass sie sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken. (31) Die Überprüfung der Investitionen und der Anwendung der harmonisierten Bedingungen sollte im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Dabei sollten alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Darüber hinaus sollten alle Maßnahmen, die von nationalen Behörden oder der Kommission in Bezug auf die Überprüfung ausländischer Investitionen ergriffen werden, mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den Artikeln 49 und 63 AEUV im Einklang stehen. (32) Ungeachtet des mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates44 eingerichteten Überprüfungsmechanismus sollten daher die Bestimmungen dieser Verordnung für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebenden strategischen Sektoren im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der wettbewerbsrechtlichen Instrumente der Union gelten, einschließlich der Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates45 und der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rate46. (33) Bei den Kriterien für ausländische Direktinvestitionen sollten Investitionen in aufstrebende strategische Sektoren in der Union durch Investoren aus Drittländern (im Folgenden „ausländische Investoren“) in der Union berücksichtigt werden. Es könnte jedoch auch erforderlich sein, Investitionen in der Union einzubeziehen, die durch direkt oder indirekt von einer Person oder Einrichtung aus einem Drittland kontrollierte Einrichtungen erfolgen, und zwar unabhängig vom Standort des letztendlichen Eigentümers (im Folgenden „Tochterunternehmen eines ausländischen Investors“), da sie aufgrund der Kontrolle durch das Drittland, das im Besitz eines erheblichen Marktanteils ist, gleichermaßen geeignet sind, das Funktionieren des Binnenmarkts, einschließlich seiner Versorgung und wirtschaftlichen Sicherheit, zu stören. Daher sollten die Investitionsbehörden die Investitionskriterien anwenden, wenn sie für die wirksame Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit, der Versorgung, der wirtschaftlichen Sicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit in der Union eindeutig erforderlich sind und wenn sie für den technologischen Fortschritt des Binnenmarkts hinsichtlich des grünen und des digitalen Wandel sowie für Verteidigungszwecke von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus soll die Umgehung der Bestimmungen der Verordnung verhindert werden, wenn nach vernünftigem Ermessen keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Um die angemessene Anwendung der für Investitionen von Tochterunternehmen eines ausländischen Investors vorgeschriebenen Bedingungen zu gewährleisten, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, Meldungen zu prüfen und die Investitionsbehörde 44 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl. L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj). 45 Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj). 46 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj). aufzufordern, bestimmte Bedingungen vorzuschreiben. Abgesehen von der Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen von Tochterunternehmen eines ausländischen Investors gemäß dieser Verordnung sollten Investitionen, die aus anderen Mitgliedstaaten der Union stammen, nicht an Bedingungen geknüpft oder verhindert werden. (34) Zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der Union muss eine dauerhafte Verbindung sichergestellt werden, unabhängig davon, ob die Investition direkt von einem ausländischen Investor oder über eine in der Union niedergelassene und von einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt wird. Dies sollte jedoch nicht für den Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens gelten, die ausschließlich für Finanzanlagen bestimmt sind, ohne dass die Absicht besteht, die Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens zu beeinflussen (Portfolioinvestitionen). (35) Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe sowie Investitionen in Finanzinstitute, die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments sowie von Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen erfolgen, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Interne Umstrukturierungen sollten nur insoweit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, als sie ausschließlich zum Zweck der internen Sanierung eines Ziels in der Union oder der Unternehmensgruppe, zu der das Ziel gehört, durchgeführt werden, ohne dass dies zu Änderungen des wirtschaftlichen Eigentums oder der Kontrolle über das Ziel in der Union führt. Interne Umstrukturierungen sollten insbesondere dann ausgeschlossen werden, wenn sie nicht dazu führen, dass ein neuer ausländischer Investor das Eigentum am Ziel in der Union oder die Kontrolle darüber oder über ein Unternehmen erwirbt, das dieses Ziel in der Union direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert, wenn es zu einer Zunahme der von ausländischen Investoren gehaltenen Anteile kommt oder wenn die Transaktion zusätzliche Rechte für ausländische Investoren zur Folge hat, die zu einer Änderung der tatsächlichen Beteiligung eines oder mehrerer ausländischer Investoren an der Verwaltung oder Kontrolle des Ziels in der Union führen können. (36) Die Kriterien für ausländische Direktinvestitionen sollten nur für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebende strategische Sektoren gelten, die einen Schwellenwert erreichen, der in der Lage ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu stören. Bei einem Schwellenwert von 100 Mio. EUR sollte davon ausgegangen werden, dass er das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in aufstrebenden strategischen Sektoren beeinträchtigen könnte. Ohne Einhaltung der harmonisierten Bedingungen würden solche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden ausländischen Direktinvestitionen ein hohes Risiko für die Sicherheit und die ökologische Nachhaltigkeit der Union bergen und gleichzeitig keinen ausreichenden Mehrwert einschließlich der Gewährleistung eines Beitrags der Union zu den Investitionen, der Verbesserung der technologischen Entwicklung der Union, der Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der Union und des Beitrags zu den Wertschöpfungsketten der Union für den Binnenmarkt schaffen. (37) Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollte jeder Mitgliedstaat eine Investitionsbehörde benennen, die für die Bewertung der Bedingungen für Investitionen ausländischer Unternehmen in aufstrebenden strategischen Sektoren zuständig ist. Darüber hinaus sollte sie mit den rechtlichen, administrativen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, damit sie ihre Aufgaben wirksam und unabhängig wahrnehmen kann, wobei die Behörden, die bereits für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/452 zuständig sind, gebührend zu berücksichtigen sind. (38) Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung definierten Investitionen wirksam ermitteln können, sollten ausländische Investoren die zuständigen Behörden unterrichten, bevor sie erhebliche Beteiligungen an Unternehmen oder Vermögenswerten in der Union erwerben oder schaffen. Durch die Festlegung eines Schwellenwerts von 30 % für Eigentumsrechte oder andere Rechte, die eine Kontrolle sowohl über Unternehmen als auch über Vermögenswerte begründen, sollte sichergestellt werden, dass der Mechanismus Investitionen erfasst, die sich auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können. (39) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos durch fragmentierte oder indirekte Übernahmen, bei denen mehrere ausländische Investoren gemeinsam handeln oder Investitionen über verbundene Unternehmen bzw. mittels komplexer Eigentumsstrukturen getätigt werden, sollte die Investitionsbehörde zum Zweck der Bestimmung des Investitionswerts und der Meldeschwelle deren jeweilige Anteile aggregieren. Die Aggregation sollte auch für bestehende direkte oder indirekte, individuelle oder kollektive Beteiligungen an demselben Unternehmen oder Vermögenswert in der Union gelten, um sicherzustellen, dass aufeinanderfolgende Transaktionen, die zu einem maßgeblichen Einfluss oder einer maßgeblichen Kontrolle führen, ordnungsgemäß gemeldet werden. (40) Um die Beteiligung der Union an großen ausländischen Direktinvestitionen aus Drittländern mit bedeutender globaler Stellung sicherzustellen, sollten in dieser Verordnung Grenzen für den Umfang des Eigentums an Unternehmen und Vermögenswerten der Union und der Kontrolle darüber festgelegt werden, die ausländische Investoren erwerben können. Dementsprechend sollten ausländische Investoren weder direkt noch indirekt Beteiligungen von mehr als 49 % des Aktienkapitals, der Stimmrechte oder gleichwertiger Eigentumsanteile an einem Ziel in der Union begründen, erwerben, halten oder ausüben, noch sollten sie gleichwertige Eigentums-, Leasing- oder sonstige Rechte, mit denen die Kontrolle über einen Vermögenswert in der Union übertragen wird, begründen oder erwerben. (41) Um sicherzustellen, dass ausländische Investoren und Einrichtungen der Union in aufstrebenden strategischen Sektoren zusammenarbeiten und gleichzeitig eine ausreichende Beteiligung der Partner aus der Union gewährleistet wird, sollten Anforderungen an Joint Ventures vorgeschrieben werden, die auch vertragliche Regelungen umfassen. Ein ausländischer Investor sollte an einem Joint Venture nicht mehr als 49 % des Aktienkapitals, der Stimmrechte oder gleichwertiger Eigentumsanteile oder aber anderer, die Kontrolle begründender Rechte an einem der an dem Joint Venture beteiligten Rechtsträger der Union besitzen. Diese Bedingung sollte zudem zur strategischen Autonomie der Union beitragen und einen Mehrwert für den Binnenmarkt gewährleisten. (42) Als Teil der Bedingungen für die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition muss geprüft werden, ob der Technologietransfer zur Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die ausländischen Investoren aufgefordert werden, dem Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, die für die Ausübung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit der ausländischen Direktinvestition erforderlichen Lizenzen für die einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums und das einschlägige Know-how zu erteilen. Ausländische Investoren sollten daher mit dem Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, eine oder mehrere geeignete Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum schließen. Der Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Vereinbarungen, beispielsweise die genauen Rechte des geistigen Eigentums, um die es geht, die Exklusivität der Lizenz, die Laufzeit der Lizenz oder Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit, sollten den Umständen und dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel und der betreffenden Investition angemessen entsprechen. Der ausländische Investor sollte sich verpflichten, die für die betreffende Wirtschaftstätigkeit geeigneten Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums und einschlägiges Know-how zu erteilen. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass der Investitionsbehörde eine vertrauliche Beschreibung der wichtigsten Aspekte der möglichen Lizenzvereinbarungen zur Verfügung gestellt wird. (43) Besitzt das Ziel in der Union oder die juristische Person, das bzw. die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, vor der ausländischen Investition Rechte des geistigen Eigentums an einer Erfindung, einem Werk oder einem anderen Vermögenswert, der dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegt, so sollten diese Rechte des geistigen Eigentums vollständig und ausschließlich unter der Kontrolle des Ziels in der Union oder der juristischen Person, das bzw. die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, verbleiben. Der ausländische Investor darf keine Rechte des geistigen Eigentums geltend machen und keine Tätigkeiten ausüben, die die Fähigkeit des Ziels in der Union oder der juristischen Person, das bzw. die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, zum Besitz oder zur Ausübung der vor der ausländischen Investition erworbenen Rechte des geistigen Eigentums an seinen bzw. ihren Erfindungen, Werken, Handelsmarken, Geschmacksmustern oder anderen relevanten Vermögenswerten beeinträchtigen würden. Ist eine Erfindung, ein Werk oder ein anderer Vermögenswert, der dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegt, das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Ziel in der Union oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, und dem ausländischen Investor oder aber das Ergebnis eines Joint Ventures, so sollten die Rechte des geistigen Eigentums, den jeweiligen Umständen entsprechend, gemeinsames Eigentum des ausländischen Investors, des Ziels in der Union oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, sein. Die Bedingungen für das gemeinschaftliche Eigentum an Rechten des geistigen Eigentums sollten vor der Genehmigung der ausländischen Direktinvestition so weit wie möglich festgelegt und der Investitionsbehörde mitgeteilt werden. Diese Bedingungen sollten Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeit, dass ein Miteigentümer eine Lizenz erteilt und Verletzungsverfahren einleitet, sowie die finanziellen Vereinbarungen hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Rechten des geistigen Eigentums und Lizenzvereinbarungen umfassen. Im Fall eines Joint Ventures ohne Rechtspersönlichkeit sollten der Investitionsbehörde Klarstellungen in Bezug auf das Eigentum an geistigem Eigentum übermittelt werden. (44) Es muss sichergestellt werden, dass das Fachwissen der ausländischen Investoren über die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden großen ausländischen Direktinvestitionen zur Verbesserung der technologischen Entwicklung der Union sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ziels in der Union, des Joint Ventures oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, beiträgt. Zu diesem Zweck sollten ausländische Investoren in Forschungs- und Entwicklungsprojekte investieren, die innerhalb der Union durchgeführt werden sollen, wobei sicherzustellen ist, dass die Union von den erzielten Ergebnissen profitiert. Daher muss als Teil der Voraussetzungen für die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition geprüft werden, ob die Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen der ausländischen Investoren zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind. Investitionen dieser Art könnten Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Union zugutekommen, auch im Rahmen gemeinsamer Projekte mit dem Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist. Zur Entwicklung oder Durchführung spezifischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten könnten diese Investitionen auch innerhalb des Ziels in der Union, des Joint Ventures oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, getätigt werden. Diese Investitionen könnten auch in der Schulung von Arbeitnehmern aus der Union oder der direkten oder indirekten finanziellen Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten innerhalb des Ziels in der Union, des Joint Ventures oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, bestehen. Bewertungen im Zusammenhang mit Investitionen in Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die innerhalb der Union durchgeführt werden sollen, sollten die wettbewerbsrechtlichen Instrumente der Union, einschließlich der Verordnungen (EU) 2022/2560 und (EG) Nr. 139/2004, unberührt lassen. (45) Um die nachhaltige Integration von Investitionen ausländischer Einrichtungen in den Binnenmarkt und die Entwicklung von Kompetenzen in aufstrebenden strategischen Sektoren zu fördern und einen sinnvollen sozialen Beitrag am Ort der Investition zu gewährleisten, sollte bei solchen Investitionen ein Anteil an Arbeitnehmern aus der Union beschäftigt sein und es sollten geeignete Schulungs- und Kapazitätsaufbaumaßnahmen unter Einbeziehung von Anbietern allgemeiner und beruflicher Bildung sowie der Sozialpartner angeboten werden. Der ausländische Investor sollte sicherstellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerte für sämtliche Kategorien von Arbeitskräften, einschließlich operativer, technischer, aufsichtlicher und leitender Positionen, eingehalten werden. (46) Zur Stärkung der Produktionskapazitäten aufstrebender strategischer Sektoren und zur Integration ausländischer Direktinvestitionen in das industrielle Ökosystem der Union sollte in Produkten, die durch solche Investitionen auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden, ein bestimmter Anteil von in der Union hergestellten Inputs enthalten sein. (47) Um sicherzustellen, dass ausländische Direktinvestitionen mindestens vier der sechs in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, sollte die zuständige Investitionsbehörde jede Meldung prüfen und eine begründete Entscheidung über ihre Genehmigung oder Ablehnung erlassen. Die Investitionsbehörden sollten die Erfüllung der Bedingungen oder gegebenenfalls die Absicht des ausländischen Investors zur Erfüllung der Bedingungen feststellen. Solche Investitionen sollten nicht ohne ausdrückliche Genehmigung der Investitionsbehörde durchgeführt werden. Dementsprechend sollten ausländische Investoren eine Reihe von Bedingungen erfüllen, bevor sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die betreffende ausländische Direktinvestition aufnehmen. Die Investitionsbehörden sollten ihre Entscheidungen innerhalb eines Zeitrahmens treffen, mit dem sowohl Verfahrenseffizienz als auch Rechtssicherheit gewährleistet wird. Wenn dies aufgrund der Komplexität des Falls oder des Bedarfs an zusätzlichen Informationen gerechtfertigt ist, könnte diese Frist aus berechtigten, hinreichend belegten Gründen verlängert werden. (48) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über eingegangene Mitteilungen unterrichten, damit die Kommission die Investitionslandschaft wirksam überwachen und im gesamten Binnenmarkt einen harmonisierten Investitionsrahmen gewährleisten kann. (49) Zur Sicherstellung der horizontalen Anwendung dieser Verordnung im Binnenmarkt sollte die Kommission eine Stellungnahme dazu abgeben können, ob die Investition die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Stellungnahme sollte öffentlich zugänglich gemacht werden. Beabsichtigt die Investitionsbehörde, in ihrer Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission abzuweichen, sollte sie das Genehmigungsverfahren um zwei zusätzliche Monate verlängern, um die Vorbringen der Kommission angemessen bewerten zu können. Bei ihrer Entscheidung sollten die Mitgliedstaaten begründen, in welcher Weise sie die Stellungnahme der Kommission berücksichtigt haben. (50) Zur Sicherstellung der horizontalen Anwendung dieser Verordnung auf den Binnenmarkt sollte die Kommission ausländische Direktinvestitionen auf eigene Initiative oder auf Initiative eines von der ausländischen Direktinvestition betroffenen Mitgliedstaats überprüfen können. Dies sollte insbesondere für Investitionen gelten, von denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, sowie für Investitionen von hohem Wert und Investitionen, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt von besonderer strategischer Bedeutung für die Union sind. (51) Die Investitionsbehörden sollten nicht nur zum Zeitpunkt der Meldung der ausländischen Direktinvestition sicherstellen, dass die Bedingungen eingehalten werden, sondern gegebenenfalls auch während ihres gesamten Betriebs, damit eine Maximierung der Vorteile der ausländischen Direktinvestition auf dem Binnenmarkt gewährleistet werden kann. (52) Um sicherzustellen, dass die Kriterien für ausländische Direktinvestitionen für die aufstrebenden strategischen Sektoren auch dann noch angemessen sind, wenn sich die Marktbedingungen, die technologischen Entwicklungen und die wettbewerbspolitischen Ziele der Union weiterentwickeln, sollte die Kommission die globalen Fertigungstrends strategischer Sektoren beobachten und die Befugnis haben, Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für weitere strategische Sektoren Kriterien hinsichtlich ausländischer Investitionen festgelegt werden. Die Kommission sollte insbesondere den Schwellenwert sowie die Frage bewerten, ob alle in dieser Verordnung genannten Investitionskriterien für die Erreichung der Ziele dieser Verordnung angemessen und erforderlich sind. (53) Die Bündelung industrieller Tätigkeiten kann wesentlich dazu beitragen, die Ziele dieser Verordnung zu verwirklichen und bestimmte strategische Sektoren im Binnenmarkt zu stärken. Daher ist es angezeigt, die Entwicklung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung zu fördern. Diese Gebiete sollten geografisch begrenzt sein, um Industriesymbiosen zu fördern. Bei der Ausweisung solcher Gebiete sollten die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden, die industrielle Produktion (insbesondere in bestimmten strategischen Sektoren) und den allgemeinen Entwicklungsstand ihrer Regionen berücksichtigen, wobei der Schwerpunkt auf den weniger entwickelten und den im Übergang befindlichen Regionen liegen sollte. Zur Stärkung der Resilienz, der strategischen Autonomie und der Wettbewerbsfähigkeit der industriellen Basis der Union sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung darüber hinaus mit strategischen Projekten und anderen Initiativen der Union wie Beschleunigungstälern für Netto-Null-Technologie im Einklang stehen. (54) Mit den Maßnahmen zur industriellen Beschleunigung innerhalb dieser Beschleunigungsgebiete sollten angemessene Synergien mit anderen Initiativen der Union angestrebt werden, wobei dies in den Rechtsvorschriften der Union anerkannte strategische Projekte, Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien und Finanzierungsmöglichkeiten der Union einschließt, damit die strategischen Prioritäten im Binnenmarkt aufeinander abgestimmt und Industrieanlagen profitieren können, die für die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Union von entscheidender Bedeutung sind. Diese Vorteile sollten auch für Unternehmen gelten, denen das Wettbewerbsfähigkeitssiegel gemäß der Verordnung (EU) XXXX/[XX] 47 (Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit) zuerkannt wurde, sofern der Mitgliedstaat dies nicht ausdrücklich ausschließt. (55) Um eine angemessene Versorgung mit kritischen Rohstoffen für Projekte in den Beschleunigungsgebieten zu ermöglichen, sollte der mit Artikel 35 der Verordnung (EU) 2024/1252 eingerichtete Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe eine Plattform für den Austausch von Informationen über Engpässe in der Lieferkette für kritische Rohstoffe in den Beschleunigungsgebieten bereitstellen. Projekte in einschlägigen Gebieten sollten die Möglichkeit haben, den mit Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Mechanismus für die gemeinsame Beschaffung zu nutzen, um ihre Nachfrage nach strategischen Rohstoffen zu bündeln und ihre Verhandlungsposition gegenüber potenziellen Verkäufern zu stärken, insbesondere wenn sie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) und kleine Midcap- Unternehmen umfassen. (56) Eine ausreichende und rechtzeitige Versorgung der Beschleunigungsgebiete mit Energie ist eine grundlegende Voraussetzung für ihren wirksamen Einsatz und für die Entwicklung der Fertigungstätigkeiten. Zuverlässige und genaue Informationen über den künftigen Energiebedarf tragen zu einem kosteneffizienten Netzausbau bei. Die Mitgliedstaaten sollten daher für jedes Beschleunigungsgebiet eine Analyse erstellen, in der der künftige Energiebedarf ermittelt wird. Eine solche Analyse sollte dazu dienen, Informationen für die nationale Netzplanung bereitzustellen und so zu gezielten, vorausschauenden Netzinvestitionen und schnelleren Energieanschlüssen für das Beschleunigungsgebiet beizutragen. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit der einschlägigen Verkehrs- und Netzinfrastruktur berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten in die nationalen Netzentwicklungspläne einfließen, um bei der künftigen Netzplanung Punkte, an denen in der Zukunft Energiebedarf bestehen wird, angemessen erfassen zu können. 47 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on establishing the European Competitiveness Fund ('ECF’), including the specific programme for defence research and innovation activities, repealing Regulations (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697, (EU) 2021/783, repealing provisions of Regulations (EU) 2021/696, (EU) 2023/588, and amending Regulation (EU) [EDIP] (COM/2025/555 final vom 16.7.2025). (57) Werden Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung eingerichtet, so sollte im Rahmen ihrer Ausweisung berücksichtigt werden, dass sie dem Potenzial für den Zugang zu oder der Organisation von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten entsprechen, damit die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte sichergestellt werden kann. (58) Um die Entwicklung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung zu fördern und die Genehmigungsverfahren, die für industrielle Tätigkeiten in diesen Gebieten erforderlich sind, voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten eine aggregierte Basisgenehmigung einführen, die die besonderen Merkmale jedes ermittelten Beschleunigungsgebiets für die industrielle Fertigung widerspiegelt und auf den Sektor oder die Sektoren des verarbeitenden Gewerbes zugeschnitten ist, die dort eingeführt werden sollen. Diese von den Behörden erteilte aggregierte Basisgenehmigung sollte die üblicherweise für solche Tätigkeiten in dem Beschleunigungsgebiet erforderlichen Genehmigungen abdecken, wobei die gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48 erforderlichen anlagenspezifischen Genehmigungen und Netzanschlussgenehmigungen ausgenommen sind. Folglich sollten Projektträger zusätzliche Genehmigungen nur für Tätigkeiten, die nicht unter die aggregierte Basisgenehmigung fallen, sowie erforderlichenfalls Genehmigungen im Rahmen von Umweltprüfungen einholen müssen. Bei Tätigkeiten, die möglicherweise Schutzgebiete der Union und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sollten die maßgeblichen Genehmigungen erst erteilt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass die Tätigkeiten mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete vereinbar sind. Durch diesen Ansatz sollten die Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigt, der damit verbundene Verwaltungsaufwand verringert und zugleich ein hohes Niveau an Umweltstandards aufrechterhalten werden. (59) Um einen Rahmen zu schaffen, mit dem die strategische Autonomie und die wirtschaftliche Sicherheit der Union durch den Zugang zu einer sicheren, nachhaltigen und resilienten Versorgung mit einschlägigen Erzeugnissen des verarbeitenden Gewerbes gewährleistet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen an der Liste der Drittländer, deren Inhalt nicht als dem Ursprung in der Union gleichwertig behandelt wird, zu erlassen; dasselbe gilt in Bezug auf die Einführung oder Änderung von Anforderungen an den Ursprung in der Union und den CO2-Ausstoß, unter anderem für zusätzliche Netto-Null-Technologien und für die in den Anhängen II und III aufgeführten Produkte und Dienstleistungen sowie die Festlegung von nachfrageseitigen Maßnahmen auf Unionsebene für Produkte der chemischen Industrie, wobei unter anderem die Empfehlungen der Allianz für kritische Chemikalien, die Ausweitung der Kriterien für ausländische Direktinvestitionen auf weitere aufstrebende strategische Sektoren und die Festlegung gemeinsamer Verfahrensregeln für Kriterien für ausländische Direktinvestitionen zu berücksichtigen sowie Klassifizierungssysteme auf der Grundlage der Treibhausgasintensität von Produkten einzurichten sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in 48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj). der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung49 niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind. (60) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Festlegung der Methode zur Berechnung des Volumenanteils von Produkten und Bauteilen mit Ursprung in der Union und zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten Bedingungen Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates50 ausgeübt werden. (61) Die Kommission sollte diese Verordnung auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen bewerten. Gemäß Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts für die Union beruhen. Darüber hinaus sollte sie als Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer Maßnahmen dienen. (62) Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen festlegen. Diese Sanktionen sollten unbeschadet und zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen Sanktionsanforderungen, z. B. für ausländische Direktinvestitionen, gelten. Die Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Projektträger gegebenenfalls Zugang zu einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts haben. (63) Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob die in den Kapiteln III und IV enthaltenen Bestimmungen geändert werden müssen. Insbesondere sollte sie im Hinblick auf Verkehrssektoren, die für die wirtschaftliche Sicherheit der Union von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere den Bau von Schiffen und Schienenfahrzeugen, die Einführung einer gezielten Anforderung bezüglich des Ursprungs in der Union in Erwägung ziehen. Die Kommission sollte ferner die Einführung einer verschärften Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in luftfahrttechnische Produkte und Teile in Erwägung ziehen. (64) Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates51, mit der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, enthält allgemeine 49 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj. 50 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj). 51 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Damit Unternehmen und Projektträger des verarbeitenden Gewerbes, auch bei grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, müssen den zuständigen Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß dieser Verordnung die in Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgeführten Informationen übermittelt werden. Die entsprechenden Verfahren sind in Anhang II der genannten Verordnung enthalten, um sicherzustellen, dass Projektträger vollständig online abgewickelte Verfahren und die Dienste des technischen Systems zur einmaligen Erfassung in Anspruch nehmen können. Insbesondere sollten Projektträger der verarbeitenden Industrie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1724 uneingeschränkten Online-Zugang zu allen Verfahren im Zusammenhang mit dem Genehmigungsverfahren haben und diese online abschließen können. Die Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher entsprechend geändert werden — (65) Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 werden für eine Reihe von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien Anforderungen an die Resilienz eingeführt. Diese Anforderungen zielen darauf ab, die Abhängigkeit von einzelnen Lieferdrittländern zu verringern, reichen jedoch nicht aus, um die Wirtschaftszweige der Union in die Lage zu versetzen, das Potenzial des Binnenmarkts auszubauen; zudem bringen sie ein Umgehungsrisiko mit sich. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte im Rechtsrahmen daher durch gezielte zusätzliche Maßnahmen sichergestellt werden, dass technologisches Know-how in die Union geholt und dort gehalten wird. (66) Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollten auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über Resilienz aufbauen und sie durch die Einführung zusätzlicher Anforderungen an Batterie-Energiespeichersysteme, Photovoltaiktechnologien, Wärmepumpen, Onshore- und Offshore-Windenergietechnologien, Elektrolyseure und Technologien für Kernspaltungsenergie ergänzen. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass ein bestimmter Anteil der Produkte und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile ihren Ursprung in der Union hat. Durch diesen Ansatz soll eine ausreichende Diversifizierung gewährleistet werden, wobei gleichzeitig die strategischen Fertigungskapazitäten und die technologische Souveränität in der Union gestärkt werden sollen. Durch das System zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen sollte der Verwaltungsaufwand begrenzt werden und es sollte mit der gemeinsamen Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie mit dem bestehenden System zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 im Einklang stehen. Es sollte sich daher auf eine Eigenerklärung der Wirtschaftsteilnehmer stützen. (67) Neben der Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über die Vergabe öffentlicher Aufträge sollten diese darüber hinaus durch diese Verordnung geändert werden, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Der Anwendungsbereich von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 sollte auf diejenigen Netto-Null- Technologien beschränkt werden, für die voraussichtlich öffentliche Aufträge in einem relevanten Umfang vergeben werden; dadurch wird die Klarheit der Bestimmung verbessert. Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj). (68) Um dem gleichen politischen Ziel gerecht zu werden, das bei Auktionen für erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 verfolgt wird, sollten mit dieser Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an den Ursprung in der Union auf Auktionen für bestimmte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien ausgeweitet werden, um zur Stärkung der industriellen Basis der Union beizutragen und die Resilienz der Lieferketten für Netto-Null-Technologien sicherzustellen. Um den besonderen Merkmalen von Auktionen für erneuerbare Energie Rechnung zu tragen, sollten die zusätzlichen Anforderungen für jene Netto-Null-Technologien gelten, die im Rahmen von Auktionen besonders relevant sind, d. h. für Batterie- Energiespeichersysteme, Photovoltaiktechnologien, Elektrolyseure sowie On- und Offshore-Windtechnologien. Gelten für Auktionen Anforderungen an den Ursprung in der Union, so sollten andere Bestimmungen, in denen ähnliche Anforderungen an öffentliche Förderregelungen festgelegt sind, für diese Auktionen nicht gelten. (69) Um die Wirksamkeit des Rahmens zu erhöhen und dem in jüngster Zeit verzeichneten Anstieg geopolitischer Risiken und globaler Marktverzerrungen Rechnung zu tragen, sollte der Anteil der unter die Anforderungen fallenden Auktionen erhöht und eine höhere Kostenschwelle für das Opt-out von diesen Anforderungen festgelegt werden. Dadurch sollte auch eine übermäßige Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen verhindert und ein wirksamer Anreiz geschaffen werden, die Produktion von Technologien für erneuerbare Energien in der Union anzukurbeln. (70) Unternehmen und Haushalte bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage nach Netto- Null-Technologien in der Union. Öffentliche Förderprogramme, mit denen die Verbrauchernachfrage nach solchen Produkten angekurbelt werden soll, sind wichtige Instrumente zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der Union und zur Beschleunigung des grünen Wandels. Um auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 zur Resilienz aufbauen zu können, müssen diese Bestimmungen durch die Einführung zusätzlicher Anforderungen an Batterie-Energiespeichersysteme, Photovoltaiktechnologien und Wärmepumpen ergänzt werden. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen soll sichergestellt werden, dass bestimmte wichtigste spezifische Bauteile und in einigen Fällen das gesamte Enderzeugnis ihren Ursprung in der Union haben. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem allgemeinen Ziel von Förderprogrammen, gesellschaftlich wünschenswerte Ergebnisse zu fördern, um Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte sowie der Umwelt- und Klimaziele zu erzielen. Darüber hinaus soll mit diesem Ansatz eine ausreichende Diversifizierung sichergestellt und gleichzeitig die strategische Fertigungskapazität und die technologische Souveränität in der Union gestärkt werden. Die für Förderregelungen zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben, entweder die Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung von der Erfüllung der Anforderungen abhängig zu machen oder einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich zu gewähren, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Im letzteren Fall sollte der zusätzliche finanzielle Ausgleich eine Anreizwirkung haben. Handelt es sich jedoch um eine staatliche Beihilfe, so sollte der zusätzliche finanzielle Ausgleich die geltende Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten. (71) Die Art und Weise, wie Energie erzeugt, verteilt und verbraucht wird, wird weiterhin durch digitale

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