Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln
Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 236/26
24.04.26
EU - AIS - U - Wi - Wo
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen
Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie zur Änderung der
Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
COM(2026) 100 final; Ratsdok. 7009/26
Der Bundesrat wurde am 24. April 2026 über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch
die Bundesregierung unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 438/17 = AE-Nr. 170539;
Drucksache 213/22 = AE-Nr. 220467;
Drucksache 196/23 = AE-Nr. 230390
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 4.3.2026
COM(2026) 100 final
2026/0068 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung
der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
{SEC(2026) 70 final} - {SWD(2026) 70 final} - {SWD(2026) 71 final} -
{SWD(2026) 72 final}
(Text von Bedeutung für den EWR)
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Diese Begründung ist dem Vorschlag für eine Verordnung zur Schaffung eines Rahmens von
Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung der industriellen Kapazitäten und der
Dekarbonisierung in strategischen Sektoren, der „Verordnung zur industriellen
Beschleunigung“, beigefügt.
In der heutigen geopolitischen Landschaft stellt der häufige und gezielte Einsatz
wirtschaftlicher Instrumente zum Vorantreiben strategischer Ziele eine ernsthafte Bedrohung
für die Resilienz, Wettbewerbsfähigkeit, wirtschaftliche Sicherheit und strategische
Autonomie der Union dar. Wie im Draghi-Bericht über die europäische Wettbewerbsfähigkeit
hervorgehoben wird, beeinträchtigt die Instrumentalisierung der Abhängigkeiten der EU von
Handelspartnern in strategischen Sektoren die Sicherheit, Wettbewerbsfähigkeit und
Wirtschaft der EU1. Die Fähigkeit der Union, auf Abhängigkeiten von Drittländern zu
reagieren und diese zu verringern, liegt in der Stärke ihrer industriellen Basis, ihrer
Innovationsfähigkeit und der Integrität des Binnenmarkts.
Wie unter anderem in der Mitteilung der Kommission über den Deal für eine saubere
Industrie2 dargelegt wird, bietet der Übergang zu einer sauberen und digitalen Wirtschaft eine
große Chance zur Stärkung der industriellen Basis der EU. Der globale Wettbewerb, der
rasche technologische Wandel, strukturelle Kostennachteile, unfaire globale
Marktverzerrungen wie die zunehmende Nutzung ausländischer Subventionen zur Schaffung
eines Wettbewerbsvorteils und die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten verändern die
globalen Wertschöpfungsketten. Gleichzeitig verschärfen die wachsenden geopolitischen
Spannungen bestehende Schwachstellen und schaffen neue. Vor diesem Hintergrund muss die
EU strategisch handeln, um ihre Resilienz und industrielle Basis sowie ihre langfristige
Wettbewerbsfähigkeit zu sichern und weiter zu stärken und um sicherzustellen, dass die
Klimawende zu einem Motor des industriellen Wachstums wird.
Das verarbeitende Gewerbe ist von entscheidender Bedeutung für den Erhalt und die Stärkung
der langfristigen wirtschaftlichen Resilienz der EU und die Erreichung ihres Ziel der
Klimaneutralität. Im Jahr 2024 entfielen 18,3 % der Beschäftigung in der gewerblichen
Wirtschaft der EU3 und 14,3 % des gesamten BIP der EU4 auf das verarbeitende Gewerbe,
während es für 26,2 % der Treibhausgasemissionen der EU5 verantwortlich war. Trotz seiner
anhaltenden wirtschaftlichen Bedeutung ist der Anteil dieses Sektors am BIP in den letzten
1 Gemeinsame Mitteilung über die Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit in der EU, JOIN(2025) 977
final.
2 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Der Deal für eine saubere Industrie: Ein
gemeinsamer Fahrplan für Wettbewerbsfähigkeit und Dekarbonisierung (COM(2025) 85 final vom
26.2.2025.
3 Eurostat, Unternehmen nach detaillierter NACE Rev. 2 Tätigkeit und besonderen Tätigkeitsaggregaten
[sbs_ovw_act__custom_20259000], zuletzt aktualisiert am 8. Dezember 2025, DOI:
10.2908/sbs_ovw_act.
4 Eurostat, Bruttowertschöpfung und Einkommen nach wichtigsten Wirtschaftsbereichen (NACE Rev. 2)
[nama_10_a10__custom_20259318], zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2026, DOI:
10.2908/nama_10_a10.
5 Eurostat, Luftemissionsrechnungen nach NACE Rev. 2 Tätigkeit
[env_ac_ainah_r2__custom_20259376], zuletzt aktualisiert am 28. November 2025, DOI:
10.2908/env_ac_ainah_r2.
Jahrzehnten von 17,4 % im Jahr 2000 auf sein derzeitiges Niveau von 14,3 %
zurückgegangen6. Dieser Rückgang stellt nicht nur eine wirtschaftliche Realität dar, sondern
ist ein strategisches Warnsignal mit potenziell strukturellen Auswirkungen auf den Wohlstand
und den sozialen Zusammenhalt der EU. Gleichzeitig steht das verarbeitende Gewerbe
zunehmend Herausforderungen wie hohen Energiepreisen, globalen Überkapazitäten, hohen
Kapital- und Betriebskosten für die Dekarbonisierung und den Einsatz neuer Technologien,
einem im Vergleich zu anderen Regionen geringen Investitionsvolumen sowie regulatorischen
Hürden gegenüber7.
Aus diesem Grund soll mit der Verordnung zur industriellen Beschleunigung sichergestellt
werden, dass sich dieser Trend bis 2035 umkehrt und das verarbeitende Gewerbe 20 %
des BIP der EU ausmacht. Zu diesem Zweck werden die Genehmigungsverfahren für
sämtliche Fertigungsprojekte durch die Verordnung beschleunigt, und es wird ein
Instrumentarium bereitgestellt, mit dem der Zugang zum europäischen Binnenmarkt in einer
Weise ermöglicht wird, die strategische Abhängigkeiten verhindert, Arbeitsplätze im
verarbeitenden Gewerbe schafft, die Dekarbonisierung und die Klimaleistung vorantreibt und
jederzeit den Zugang der europäischen Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen zu
lebenswichtigen Rohstoffen und Produkten sichert.
Um die strategische Autonomie der EU zu erreichen und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit der Industrie unter Wahrung der Dekarbonisierungsziele zu erhalten,
bedarf es eines soliden Geschäftsszenarios. In diesem Zusammenhang ist die Stärkung der
Wettbewerbsfähigkeit bestimmter strategischer Sektoren und Technologien, insbesondere von
Netto-Null-Technologien sowie energieintensiven Industrien und der Automobillieferkette,
für die Resilienz, die strategische Autonomie und die Klimaziele der EU von entscheidender
Bedeutung. Würde es versäumt, wichtige Lieferketten zu sichern und zu diversifizieren,
brächte dies erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Risiken mit sich, die zu einer
potenziellen Störung der öffentlichen Ordnung in der Union führen könnten. Die
Verringerung externer Schwachstellen könnte dazu beitragen, unsere Wirtschaft zu stärken,
Investitionen anzukurbeln und das Geschäftsszenario für den laufenden tiefgreifenden
industriellen Wandel zu unterstützen.
Die unter die Verordnung zur industriellen Beschleunigung fallenden Sektoren – insbesondere
energieintensive Industrien, die Fertigung von Netto-Null-Technologien und die
Automobilindustrie – machen nur einen begrenzten Anteil der Produktion des verarbeitenden
Gewerbes in der EU aus, spielen jedoch eine unverhältnismäßig große strategische Rolle.
Zusammengenommen entfallen auf die strategischen Sektoren, auf die die Verordnung
zur industriellen Beschleunigung abzielt, rund 15 % der Produktion des verarbeitenden
Gewerbes in der EU. Ihre Bedeutung liegt daher weniger in ihrer gesamtwirtschaftlichen
Größe als in ihrer zentralen Rolle als vorgelagerte Lieferanten und Voraussetzungen
nachgelagerter industrieller Ökosysteme, wie des Bauwesens, der Mobilität, der Energie
sowie der Raumfahrt und Verteidigung.
Verzögerte oder unzureichende Fortschritte beim Klimaschutz könnten die wirtschaftlichen
und sozialen Auswirkungen des Klimawandels verstärken und sich auf die soziale Stabilität
auswirken. Insbesondere in den folgenden Bereichen sind Maßnahmen erforderlich:
6 Eurostat, Bruttowertschöpfung und Einkommen nach wichtigsten Wirtschaftsbereichen (NACE Rev. 2)
[nama_10_a10__custom_20259318], zuletzt aktualisiert am 20. Februar 2026, DOI:
10.2908/nama_10_a10.
7 Draghi, M. (2024). The future of European competitiveness – In-depth analysis and recommendations
(Part B).
Energieintensive Industrien sind eine tragende Säule des Wohlstands in Europa und ein
Eckpfeiler der industriellen Basis des Kontinents; bilden die Grundlage für die meisten
industriellen Ökosysteme. Dennoch sind die Produktionsmengen in energieintensiven
Industrien seit 2021 im Vergleich zu anderen verarbeitenden Sektoren erheblich
zurückgegangen8. Das Kostengefälle zu anderen Regionen der Welt hat sich vergrößert, und
die Einfuhranteile haben insbesondere bei Grundmetallen und Chemikalien zugenommen9.
Die Kapazitätsauslastung befindet sich nach wie vor auf einem unhaltbar niedrigen Niveau10.
Für die Dekarbonisierung dieser Industrien sind erhebliche Investitionen erforderlich11, doch
die Dekarbonisierung schreitet nicht schnell genug voran, um die Klimaziele der EU zu
erreichen. Obwohl viele Dekarbonisierungsvorhaben angekündigt wurden und einige im
Gange sind, ist seit 2023 mehr als die Hälfte der Projekte noch nicht umgesetzt worden12. Die
Modernisierung dieser Sektoren ist nicht nur für die Verwirklichung der Klimaziele der EU
von grundlegender Bedeutung, sondern auch für die Fähigkeit Europas, industriellen
Wertschöpfungsketten Stabilität zu bieten und hochwertige Arbeitsplätze zu schaffen. Unter
den energieintensiven Industrien sind Stahl und Zement die größten Emittenten, während auf
die chemische Industrie der drittgrößte Anteil an den Treibhausgasemissionen der EU entfällt.
Aluminium zeichnet sich ebenfalls durch eine hohe Stromintensität aus und gilt als
strategischer Rohstoff, wobei die Nachfrage bis 2050 voraussichtlich um 33 % steigen wird.
Gleichzeitig haben diese Industrien in den letzten zehn Jahren in der EU erhebliche
Marktanteile verloren. Angesichts ihrer hohen Emissionsintensität und ihrer strategischen
Rolle für die Energiewende und den digitalen Wandel gelten diese Industrien als prioritär für
die Einführung nachfrageseitiger Maßnahmen. Darüber hinaus zeichnen sie sich durch
begrenzte Kostenauswirkungen auf nachgelagerte Wirtschaftszweige aus.
Netto-Null-Technologien stehen hinsichtlich der Wettbewerbsfähigkeit und angesichts
erheblicher Schwachstellen in der Lieferkette vor Herausforderungen13. Während die
Einführung in der EU – und weltweit – voranschreitet, geht bei der Herstellung dieser
Technologien der weltweite Marktanteil der EU zurück. Die Fertigung konzentriert sich stark
auf China, auf das mehr als 80 % der Fertigungskapazitäten im Bereich Batterien und
Photovoltaik entfallen; hierunter fallen auch Solarwechselrichter, die eine wesentliche
Funktion in der kritischen Infrastruktur der Union erfüllen. Bei anderen Netto-Null-
Technologien wie Wärmepumpen und Geothermie ist die Produktion in der EU in hohem
Maße von Bauteilen von Nicht-EU-Lieferanten abhängig. Windkrafttechnologien sind
Kostendruck durch Niedrigpreiseinfuhren aus China ausgesetzt, während Technologien zur
CO2-Abscheidung beim Transport und der Speicherung von CO2 hinterherhinken. Ohne
entschlossenes Handeln besteht die Gefahr, dass die EU gerade in einer Zeit, in der globale
Partner ihre Industriestrategien14 vorantreiben und ihre industriellen Stärken ausnutzen, noch
stärker von eingeführten sauberen Technologien abhängig wird. Gleichzeitig stellen Netto-
8 Interne Analyse der Europäischen Kommission, siehe Folgenabschätzungsbericht.
9 Arbeitsunterlage der OECD: A comprehensive overview of the Energy Intensive Industries ecosystem,
2025/09.
10 Ein europäischer Aktionsplan für Stahl und Metalle (COM(2025) 125 final vom 19. März 2025).
11 Bis 2040 werden für die chemische Industrie, die Grundmetallindustrie, die Industrie für
nichtmetallische Mineralien sowie die Zellstoff- und Papierindustrie rund 500 Mrd. EUR benötigt –
Draghi, M. (2024). The future of European competitiveness – In-depth analysis and recommendations
(Part B), S. 99, und Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Folgenabschätzungsbericht,
Europas Klimaziel für 2040 und Weg zur Klimaneutralität bis 2050 für eine nachhaltige, gerechte und
wohlhabende Gesellschaft, Teil 3, S. 164-167.
12 Analyse der JRC, siehe Folgenabschätzungsbericht.
13 Bericht über die Fortschritte bei der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der Technologien für saubere
Energie (COM(2025) 74 final vom 26. Februar 2025).
14 BloombergNEF, New Energy Outlook.
Null-Technologien eine Quelle der industriellen Stärke der EU dar, und angesichts der von
Drittländern unfair subventionierten Überkapazitäten müssten ihnen weltweit gleiche
Wettbewerbsbedingungen gewährt werden.
Auch die nachgelagerten Wirtschaftszweige stehen unter Druck. Die Wettbewerbsfähigkeit
der europäischen Automobilindustrie – einem Sinnbild für die industrielle Führungsrolle
der Union – ist erheblich zurückgegangen, wobei die durchschnittliche Rentabilität der
europäischen Automobilzulieferer von 7,4 % im Jahr 2017 auf 5 % im Jahr 2023 gesunken ist
und 2024/2025 angekündigt wurde, dass mehr als 100 000 Stellen abgebaut werden sollen15.
Jüngsten Umfragen zufolge plant die Hälfte der europäischen Automobilzulieferer, ihre
Produktionskapazität in der EU in den nächsten Jahren zu verringern. Dieser Rückgang
bedroht Hunderttausende von Arbeitsplätzen und die Integrität der industriellen Zukunft
Europas.
Vor diesem Hintergrund werden in dem Vorschlag die folgenden drei wesentlichen
Teilprobleme thematisiert:
1) Schwachstellen in den Lieferketten in strategischen Sektoren und Technologien. Der
globale, nicht immer faire Wettbewerb und Abhängigkeiten in der internationalen
Wertschöpfungskette untergraben die Fähigkeit Europas, die Produktion in
strategischen Sektoren und Technologien zu steigern bzw. zu sichern. Ein
Problembereich ist der in der EU bestehende Mangel an technologischem Know-how
und Fertigungskompetenz für bestimmte wichtige Netto-Null-Technologien und
digitale Technologien. Diese Probleme werden dadurch verschärft, dass in der EU im
Hinblick auf ausländische Investitionen, die häufig nicht mit Technologietransfer,
der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Integration der Wertschöpfungskette
einhergehen, ein fragmentierter Ansatz verfolgt wird.
2) Begrenzte Nachfrage/fehlende Leitmärkte für europäische CO2-arme
Industrieprodukte. Hohe Produktionskosten, unterschiedliche Technologie-
Reifegrade und fehlende industrielle Skalierungseffekte schränken die Entwicklung
und die Markteinführung CO2-armer Produkte in energieintensiven Industrien ein,
wodurch Investitionen in die Dekarbonisierung untergraben oder verzögert werden.
Dies wird durch die Herausforderungen bei der Unterscheidung zwischen CO2-armen
Industrieprodukten und CO2-intensiven Äquivalenten und die begrenzte Bereitschaft
nachgelagerter Sektoren zur Zahlung eines Aufpreises für CO2-arme Produkte noch
verstärkt.
3) Industrielle Technologien werden nicht in großem Maßstab eingesetzt. Langwierige,
fragmentierte Genehmigungsverfahren und solche mit unsicherem Ausgang für
Projekte zur Dekarbonisierung der Industrie unter Einschluss von
Infrastrukturanbindungen verzögern die Einführung und den umfassenden Einsatz
neuer Technologien. Für die Dekarbonisierung industrieller Prozesse ist eine
tiefgreifende und kostspielige Transformation von Vermögenswerten und
Unternehmenstätigkeiten erforderlich, was erhebliche Investitionen mit sich bringt,
die während langwieriger Genehmigungsverfahren möglicherweise blockiert werden.
Schwierigkeiten bei der Verringerung des Investitionsrisikos und beim Zugang zu
Finanzmitteln stellen einen wichtigen Engpass für Investitionen dar.
Vor diesem Hintergrund wurde im Deal für eine saubere Industrie eine neue
Regulierungsinitiative angekündigt, um Engpässe bei Genehmigungen zu beseitigen,
15 European automotive industry: What it takes to regain competitiveness, McKinsey, 10. März 2025.
Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien einzuführen und Leitmärkte für europäische saubere
und widerstandsfähige Industrieprodukte und -technologien zu schaffen.
Mit diesem Vorschlag wird das politische Engagement von Präsidentin von der Leyen erfüllt,
die in ihrer Rede zur Lage der Union 2025 eine Verordnung zur industriellen
Beschleunigung ankündigte, mit der die Nachfrage nach sauberen und in der EU
hergestellten Produkten in strategischen Sektoren und Technologien angekurbelt werden soll.
Sie wird auch in der Mitteilung über die Europäische Wirtschaftsstrategie vom 3. Dezember
2025 angekündigt.
Der Legislativvorschlag zielt darauf ab, die langfristige wirtschaftliche Resilienz, den
Wohlstand und die strategische Autonomie der EU zu stärken, indem die industrielle
Produktion unterstützt und die Dekarbonisierung beschleunigt wird. Er hat folgende Ziele:
Nutzung des Zugangs zum Binnenmarkt und dessen Umfangs, um die Nachfrage
nach europäischen CO2-armen Industrieprodukten und Netto-Null-Technologien
anzukurbeln; hierzu soll unter anderem eine Differenzierung nach CO2-armem Stahl
erleichtert werden, um auf diese Weise dessen Wert und Marktgängigkeit zu
steigern;
Maximierung der Qualität ausländischer Investitionen in der EU und deren Nutzens
für den Binnenmarkt in den strategisch wichtigsten Sektoren;
großmaßstäbliche Umsetzung von Fertigungsprojekten mittels Beschleunigung und
Vereinfachung der Genehmigungen für Fertigungsprojekte sowie mittels
Erleichterung der Entwicklung von Industrieclustern in Beschleunigungsgebieten für
die industrielle Fertigung (im Folgenden „Beschleunigungsgebiete“).
Zur Erreichung dieser Ziele wird mit dem Vorschlag ein ausgewogener Regulierungsansatz
eingeführt, um die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie zu verbessern und strategische
Abhängigkeiten in Schlüsselsektoren abzumildern bzw. zu verhindern. Der Vorschlag ist auf
die Mindestanforderungen beschränkt, die erforderlich sind, um die Probleme, mit denen
bestimmte strategische Sektoren derzeit konfrontiert ist, anzugehen, ohne den Markt und die
technologische Entwicklung übermäßig einzuschränken oder die Kosten für bestimmte
Materialien und Produkte unverhältnismäßig zu erhöhen. Darüber hinaus wird mit dem
Vorschlag ein Rahmen zur Straffung der Genehmigungsverfahren und zur Förderung eines
koordinierten Ansatzes für Investitionsprojekte in der gesamten Union geschaffen.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Der Vorschlag ist eine Reaktion auf den Deal für eine saubere Industrie, den „Kompass für
Wettbewerbsfähigkeit der EU“ und die Gemeinsame Mitteilung über die Stärkung der
wirtschaftlichen Sicherheit der EU, in denen allesamt anerkannt wird, dass dringend
Maßnahmen zur Sicherung der Zukunft der EU als Wirtschaftsmacht, Investitionsziel und
Produktionszentrum ergriffen werden müssen. Mit ihm wird der Aktionsplan für die
europäische Automobilindustrie umgesetzt, in dem es heißt, dass die öffentliche
Unterstützung für die Automobilindustrie von Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien
abhängig gemacht werden wird, und in dem gefordert wird, dass die Verordnung zur
industriellen Beschleunigung im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union
die Einhaltung der „Made in EU“-Anforderungen bei Batteriezellen und -bauteilen von
Elektrofahrzeugen, die in der EU verkauft werden, fördert.
Mit dem Vorschlag wird auch das am 16. Dezember 2025 angenommene Automobilpaket
umgesetzt, in dem unter anderem die Gewährung von Begünstigungen für kleine, bezahlbare
Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, die vor 2035 in der Union hergestellt wurden, und mit dem
das Emissionsreduktionsziel für 2035 geändert wird, wobei die verbleibenden Emissionen
durch die Verwendung von in der Union hergestelltem CO2-armem Stahl oder erneuerbaren,
CO2-armen Kraftstoffen ausgeglichen werden sollen. Mit diesem Vorschlag16 zur Änderung
der Verordnung (EU) 2019/631 wird der Kommission die Befugnis übertragen, delegierte
Rechtsakte zur Festlegung der Kriterien zu erlassen, nach denen Produkte, die in ihren
Anwendungsbereich fallen, als „in der Union hergestellte kleine emissionsfreie Fahrzeuge“
oder „in der Union hergestellter CO2-armer Stahl“ eingestuft werden können. Das
Automobilpaket umfasst ferner einen Vorschlag für eine Verordnung über saubere
Unternehmensfahrzeuge17. Mit diesem Vorschlag wird die finanzielle Unterstützung für
Unternehmensfahrzeuge auf emissionsfreie und emissionsarme Unternehmensfahrzeuge
beschränkt und die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zu erlassen, in denen die
Methode zur Bestimmung der Kriterien für die Einstufung als „in der Europäischen Union
hergestellt“ festgelegt wird. Um die Kohärenz zwischen den drei Instrumenten sicherzustellen
und Rechtssicherheit zu gewährleisten, enthält diese Verordnung harmonisierte
Begriffsbestimmungen für „in der Union hergestellte kleine und erschwingliche
Elektrofahrzeuge“, „in der Union hergestellter CO2-armen Stahl“ und „in der Europäischen
Union hergestellte Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge für Unternehmen“.
Dementsprechend sollten die Vorschläge vom 16. Dezember 2025 zur Gewährleistung der
Kohärenz des Rechtsrahmens dahin gehend angepasst werden, dass auf den in dieser
Verordnung eingeführten horizontalen Ansatz und nicht auf delegierte Rechtsakte Bezug
genommen wird.
Diese Verordnung steht im Einklang mit dem Zollkodex der Union, in dem die
nichtpräferenziellen Ursprungsregeln der Union festgelegt sind. Für die Bestimmung des
Ursprungs der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse gelten die nichtpräferenziellen
Ursprungsregeln der Union gemäß dem genannten Zollkodex.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Die Verordnung zur industriellen Beschleunigung trägt zu den Rechtsvorschriften bei, die für
die wirtschaftliche Sicherheit, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und die
Dekarbonisierung der EU wichtig sind. Angesichts der Rolle energieintensiver Industrien und
Netto-Null-Technologien in vielen Wirtschaftszweigen und industriellen
Wertschöpfungsketten sind verschiedene europäische politische Maßnahmen und
Rechtsvorschriften von Bedeutung.
Erstens steht die Verordnung zur industriellen Beschleunigung im Einklang mit der Netto-
Null-Industrie-Verordnung und ergänzt diese durch die Ausweitung gestraffter
Genehmigungsvorschriften wie zentrale Anlaufstellen und einheitliche Fristen auf alle
Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und die Einführung von „Made in
EU“-Anforderungen für einige spezifische Bauteile von Netto-Null-Technologien, um
Umgehungen zu verhindern, die Fertigungskapazitäten der EU weiter auszubauen sowie
resiliente, wettbewerbsfähige heimische Wertschöpfungsketten aufzubauen.
Zweitens steht der Vorschlag im Einklang mit dem Europäischen Klimagesetz, da er zur
Verwirklichung des Ziels der Klimaneutralität beitragen soll, indem Investitionen in die
Dekarbonisierung der Industrie und in Netto-Null-Technologien unterstützt werden.
16 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2019/631 in Bezug auf CO2-Emissionsnormen für neue leichte Nutzfahrzeuge und die
Fahrzeugkennzeichnung sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/94/EG.
17 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über saubere
Unternehmensfahrzeuge
Drittens steht der Vorschlag im Einklang mit den jüngsten Initiativen zur Straffung der
Genehmigungsverfahren und zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Automobilindustrie. Insbesondere zielt die Verordnung zur industriellen Beschleunigung
darauf ab, die wichtigsten Genehmigungsverfahren insbesondere durch Digitalisierung und
die Weiterverwendung von Daten zu straffen. Sie baut auf dem Maßnahmenkatalog auf, der
im Rahmen des Vorschlags zur Umweltgenehmigung zur Verfügung gestellt wird und in
dieser Verordnung auf die spezifischen Bedürfnisse des Sektors angewendet wird.
Der Vorschlag steht außerdem mit anderen EU-Rechtsvorschriften, mit denen der Übergang
der europäischen Industrie zu einer sauberen, kreislauforientierten und klimaneutralen
Wirtschaft unterstützt werden soll, im Einklang. So steht die Verordnung zur industriellen
Beschleunigung beispielsweise mit künftigen produktspezifischen Umweltvorschriften im
Einklang und ergänzt diese. Im Bausektor ergänzt sie die Bauprodukteverordnung,
einschließlich der harmonisierten Norm für Treibhausgasemissionen und des geplanten
Gütezeichens für CO2-armen Beton. Im Stahlsektor wird der geplante delegierte Rechtsakt zu
Stahlerzeugnissen im Rahmen der Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte die
erforderlichen Aspekte für die Umsetzung der Leitmarktbestimmungen für Stahl enthalten,
wobei den unterschiedlichen Dekarbonisierungsmerkmalen der Primär- und
Sekundärstahlerzeuger Rechnung getragen und die Kreislaufwirtschaft belohnt wird. Bei der
Gestaltung von Kennzeichnungs- und Informationsanforderungen auf der Grundlage von
Leistungsschwellen für unterschiedliche Produkte sollten diese Schwellenwerte dem
Rezyklatanteil des Industrieprodukts Rechnung tragen, wobei der Schwellenwert
gegebenenfalls mit der Erhöhung des Rezyklatanteils in den Produkten sinkt. In ähnlicher
Weise ergänzt die Verordnung zur industriellen Beschleunigung die Batterieverordnung, mit
der der Rahmen für Umweltziele für die Batterieherstellung in der EU festgelegt wird, sodass
der Schwerpunkt der Bestimmungen über den Leitmarkt im Rahmen der Verordnung zur
industriellen Beschleunigung auf Made in EU“-Anforderungen liegen kann. Sie ergänzt die
künftigen Vorschriften über die Umweltleistung von Photovoltaik-Modulen im Rahmen des
Ökodesigns und der Energieverbrauchskennzeichnung, indem die Fertigung konformer
Produkte in der EU gefördert wird. Im Hinblick auf die Förderung CO2-armer und
biobasierter Lösungen steht die Verordnung im Einklang mit der neuen Bioökonomie-
Strategie der EU.
Der Vorschlag steht auch mit den übrigen EU-Klimavorschriften im Einklang. Das EU-
Emissionshandelssystem (EU-EHS) ist das wichtigste klimapolitische Instrument zur
Verringerung der Treibhausgasemissionen und spielt eine zentrale Rolle bei der Schaffung
von Anreizen für Emissionsreduktionen in energieintensiven Industrien und bei der
Stromerzeugung. Dieser Vorschlag ergänzt das Preissignal des EU-EHS und unterstützt die
Schaffung von Leitmärkten für CO2-arme Industrieprodukte. Darüber hinaus steht er im
Einklang mit der Verordnung über das CO2-Grenzausgleichssystem.
Was künftige Initiativen betrifft, so wird der vorgeschlagene Rechtsakt über die
Kreislaufwirtschaft die Verordnung zur industriellen Beschleunigung ergänzen, indem das
Recycling und der Zugang zu Sekundärrohstoffen gefördert und auch bei energieintensiven
Industrieprodukten Abhängigkeiten und Schwachstellen verringert werden. Die Kohärenz
zwischen den sektorspezifischen Maßnahmen der Verordnung zur industriellen
Beschleunigung und dem übergeordneten Rahmen für die bevorstehende Überarbeitung des
Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge wird ebenfalls sichergestellt.
Der Vorschlag trägt den internationalen Verpflichtungen der Union im Bereich der Vergabe
öffentlicher Aufträge im Rahmen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen und der einschlägigen bilateralen EU-Handelsabkommen Rechnung.
Wirtschaftsbeteiligte mit Sitz in Ländern, für die solche Verpflichtungen gelten, können von
einem durchsetzbaren Zugang zu bestimmten, in den entsprechenden Erfassungsplänen
festgelegten Vergabeverfahren profitieren. Diese Verpflichtungen sind nach Kategorien
öffentlicher Auftraggeber wie unter anderem zentralen Regierungsbehörden, subzentralen
Behörden, Einrichtungen des öffentlichen Rechts und Versorgungsunternehmen, sowie nach
Beschaffungsarten wie Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen gegliedert. Ihre
Anwendbarkeit hängt daher vom öffentlichen Auftraggeber, der die Auftragsvergabe
durchführt, und vom Auftragsgegenstand ab. Darüber hinaus behält sich die Union das Recht
vor, allgemeine oder sicherheitsbezogene Ausnahmen anzuwenden.
Infolgedessen wird durch die Beschaffungsverpflichtungen der Union nicht allen Partnern ein
einheitlicher oder umfassender Zugang gewährt, und es ist nicht möglich, eine zentrale Liste
von Drittländern mit vollständig gesichertem Zugang zum gesamten EU-Beschaffungsmarkt
festzulegen. Den öffentlichen Auftraggebern stehen ausführliche Informationen über
Beschaffungsverpflichtungen und darüber, welche Lieferanten infrage kommen, zur
Verfügung18, wodurch die einheitliche Anwendung internationaler
Beschaffungsverpflichtungen gefördert und gleichzeitig die Fähigkeit der Union gewahrt
wird, ihre in diesem Vorschlag dargelegten politischen Ziele zu verfolgen.
Während in der Verordnung zur industriellen Beschleunigung festgelegt wird, was eine
Auftragsvergabe im Rahmen von „Made in Europe“, wovon energieintensive
Industrieprodukte, Netto-Null-Technologien und Automobilbauteile erfasst werden, mit sich
bringt, wird bei der bevorstehenden Überarbeitung des Rechtsrahmens für die Vergabe
öffentlicher Aufträge klargestellt, wie eine solche Auftragsvergabe durchzuführen ist.
Insbesondere werden sektorspezifische Anforderungen, die in einschlägigen Rechtsakten
festgelegt sind, in einen gemeinsamen Beschaffungsrahmen integriert und umgesetzt und den
öffentlichen Auftraggebern in Bezug auf Schlüsselsektoren klare Instrumente an die Hand
gegeben, damit hauptsächlich aus europäischen Produkten bestehenden Angeboten Vorrang
eingeräumt werden kann. Durch diesen Ansatz werden Kohärenz und Rechtssicherheit sowohl
für öffentliche Auftraggeber als auch für Wirtschaftsteilnehmer gewährleistet.
Die vorgeschlagene Verordnung trägt auch den handelspolitischen Schutzinstrumenten der
Union Rechnung, einschließlich der kürzlich vorgeschlagenen Maßnahme zur Bewältigung
der negativen Auswirkungen globaler Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union. Darüber
hinaus ergänzt sie den bestehenden Rahmen für ausländische Direktinvestitionen, bei dem es
um Sicherheit und öffentliche Ordnung geht. Schließlich lässt der Vorschlag die Anwendung
der EU-Wettbewerbsvorschriften unberührt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Die geeignete Rechtsgrundlage ist Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“), der es der Union ermöglicht,
Harmonisierungsmaßnahmen zu erlassen. In Anbetracht der Komplexität und des
transnationalen Charakters der Resilienz und der Dekarbonisierung der Industrie sind solche
Maßnahmen erforderlich, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts insbesondere
für strategische Sektoren sicherzustellen.
18 Ausführliche Informationen sind über das Instrument „Procurement for Buyers“ der Europäischen
Kommission auf dem Portal Access2Markets verfügbar und helfen den Auftraggebern in der EU dabei,
auf der Grundlage der Bestimmungen des WTO-Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen (GPA) und bilateraler EU-Handelsabkommen herauszufinden, welche Bieter für
die Teilnahme an Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge in den EU-Mitgliedstaaten infrage
kommen.
Darüber hinaus muss für bestimmte im Rahmen dieser Verordnung eingeführte Maßnahmen
Artikel 207 des Vertrags über die gemeinsame Handelspolitik der EU als zusätzliche
Rechtsgrundlage herangezogen werden. Die Bestimmungen zu ausländischen Investitionen
erstrecken sich auf eine bestimmte Reihe von Sektoren, damit Mindestbedingungen für
Investitionen und die Wertschöpfung in der Union gewährleistet werden können. Aus diesem
Grund besteht das Ziel dieser Bestimmungen in erster Linie im reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarkts. Ausländische Direktinvestitionen fallen jedoch ausdrücklich in den
Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik der EU.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Wettbewerbsfähigkeit, nachhaltiger Wohlstand, wirtschaftliche Sicherheit und
Dekarbonisierung sind für die EU von großer Bedeutung. Die Dekarbonisierung der Industrie
kann aufgrund des ganzheitlichen Charakters dieser Herausforderung von keinem
Mitgliedstaat allein wirksam bewältigt werden; dazu zählen die Energiemärkte, die
Bemühungen zur Eindämmung des Klimawandels und die Notwendigkeit des reibungslosen
Funktionierens des Binnenmarkts für energieintensive Industrieprodukte sowie Netto-Null-
Technologien. Bei den Herausforderungen für die Wettbewerbsfähigkeit, mit denen die
Industrie derzeit konfrontiert ist, besteht die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Mitgliedstaaten
dazu veranlassen, einseitige Maßnahmen zu ergreifen. Solche Anstrengungen mögen zwar
gerechtfertigt sein, aber wenn sie unkoordiniert bleiben, besteht die Gefahr nachteiliger
Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und einer Fragmentierung des
Binnenmarkts, wodurch die EU anfälliger für externe Schocks wird und die Vorteile des
Binnenmarkts nicht zum Wohl der lokalen und europäischen Ökosysteme genutzt werden
können.
Daher ist nach Artikel 114 AEUV ein harmonisierter Ansatz auf EU-Ebene erforderlich, um
das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu gewährleisten, die Herausforderungen
der Resilienz und der Dekarbonisierung der Industrie zu bewältigen und gleichzeitig die
Wettbewerbsfähigkeit der EU zu erhalten. Die in dieser Initiative enthaltenen Maßnahmen
wären nicht so wirksam (wenn überhaupt), wenn sie von den Mitgliedstaaten allein umgesetzt
würden, da die Herausforderungen, denen sie gelten, den Binnenmarkt betreffen. Sie sind
nicht auf einzelne Mitgliedstaaten oder eine Untergruppe von Mitgliedstaaten beschränkt,
sondern beziehen sich auf die industrielle Basis der EU und EU-weite Wertschöpfungsketten.
Darüber hinaus ist es unwahrscheinlich, dass Maßnahmen allein auf der Ebene der
Mitgliedstaaten den Bedürfnissen eng miteinander verflochtener Lieferketten im Binnenmarkt
angemessen gerecht werden; auch könnten sie zu einer weiteren Marktfragmentierung und
dem Risiko einer Unterbrechung der Lieferketten führen.
Überdies ist der Klimawandel eine grenzüberschreitende Herausforderung, die sowohl
Maßnahmen auf internationaler als auch auf EU-Ebene erfordert, um die auf regionaler,
nationaler und lokaler Ebene getroffenen Maßnahmen wirksam zu ergänzen und zu
verstärken. Die Kosten der Untätigkeit sind europaweit spürbar. Der notwendige industrielle
Wandel wird sich auf viele Sektoren in der gesamten EU-Wirtschaft auswirken, weshalb
koordinierte Maßnahmen auf EU-Ebene unerlässlich sind, um einen transformativen,
gerechten und kosteneffizienten Übergang und eine Aufwärtskonvergenz voranzutreiben.
Unkoordinierte nationale Maßnahmen bergen die Gefahr, dass für die Marktteilnehmer
unterschiedliche Vorschriften, nicht harmonisierte Verfahren für die Vergabe öffentlicher
Aufträge (z. B. im Rahmen der umweltgerechten Vergabe öffentlicher Aufträge) und
uneinheitliche Genehmigungsverfahren erlassen werden und letztlich das Funktionieren des
Binnenmarkts untergraben wird.
Ohne weitere Maßnahmen der EU dürfte der Status quo fortbestehen, wodurch sich das
Risiko erhöht, dass die EU strategische industrielle Kapazitäten und Fähigkeiten verliert, der
Binnenmarkt weiter fragmentiert wird und die EU im Hinblick auf Ziele in den Bereichen
Umwelt, Digitales, Verteidigung und wirtschaftliche Sicherheit in kritischem Maße von
Drittländern abhängig wird. Dies wiederum könnte negative Auswirkungen auf die
wirtschaftliche Sicherheit sowie den sozialen und territorialen Zusammenhalt der Union
haben, vor allem durch Einflüsse auf die Beschäftigung, die regionale Entwicklung und den
gleichberechtigten Zugang zu industriellen Chancen.
Vor diesem Hintergrund sind die vorgeschlagenen Maßnahmen vorrangig auf Bereiche
ausgerichtet, in denen aufgrund des Ausmaßes, der Geschwindigkeit und des Umfangs der
erforderlichen Anstrengungen ein Tätigwerden auf Unionsebene nachweislich einen
Mehrwert bietet – Maßnahmen, die darauf abzielen, das Geschäftsszenario für
energieintensive Industrien im Hinblick auf Investitionen in die Dekarbonisierung zu
verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit strategischer Sektoren und Technologien der EU zu
stärken.
Nach Artikel 5 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“)
findet das Subsidiaritätsprinzip in Bereichen Anwendung, die nicht in die ausschließliche
Zuständigkeit der Union fallen. In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e AEUV ist festgelegt, dass
die Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik die ausschließliche Zuständigkeit hat.
Artikel 207 Absatz 2 AEUV gehört zur Kategorie der ausschließlichen Zuständigkeit. Daher
stellt sich die Frage der Subsidiarität insofern nicht, als Artikel 207 AEUV als zusätzliche
Rechtsgrundlage für Maßnahmen zur Durchführung der gemeinsamen Handelspolitik der
Union herangezogen wird.
• Verhältnismäßigkeit
Die vorgeschlagenen Maßnahmen entsprechen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und
bieten aufgrund des Ausmaßes, der Dringlichkeit und des Umfangs der erforderlichen
Anstrengungen einen nachweisbaren Mehrwert.
Mit den auf die Genehmigung bezogenen Maßnahmen werden die Mitgliedstaaten zur
Straffung der Verfahren verpflichtet. Die Digitalisierung der Genehmigungsverfahren wird
langfristig zu Zeit- und Kosteneinsparungen sowohl für Behörden als auch für Unternehmen
führen und so eine Beschleunigung der umweltfreundlichen Fertigung und ihrer industriellen
Einführung in der gesamten EU ermöglichen.
Die Anforderungen in Bezug auf den CO2-Ausstoß und die „Made in EU“-Anforderungen
stehen in einem angemessenen Verhältnis zu den industriellen Produktionskapazitäten in
Europa und sind so konzipiert, dass sie keine signifikanten Belastungen für die
Verwaltungshaushalte der Mitgliedstaaten mit sich bringen. Die Schaffung von Leitmärkten
ist von entscheidender Bedeutung für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der
Schlüsselsektoren und -technologien, wodurch die industrielle Basis der EU gestärkt und die
Autonomie in diesen strategischen Sektoren sichergestellt wird.
Verbindliche Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen sind erforderlich, damit das
Ziel, den Nutzen dieser Investitionen in allen Mitgliedstaaten zu maximieren, die Vorteile des
Binnenmarkts zu stärken und den Zugang zum Binnenmarkt wirksam einzusetzen, erreicht
werden kann. Dadurch wird sichergestellt, dass Investitionen mit der Entwicklung von
Knowhow, der Schaffung von Arbeitsplätzen und der Integration der Wertschöpfungskette
einhergehen.
Was die Maßnahmen in Bezug auf Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung
betrifft, so obliegt es den Mitgliedstaaten, solche Gebiete zu ermitteln und auszuweisen,
wobei Vorteile geboten werden, die darauf abzielen, bessere und wettbewerbsfähigere
Bedingungen für das verarbeitende Gewerbe zu schaffen.
• Wahl des Instruments
Eine Verordnung gilt als das am besten geeignete Instrument, da darin Anforderungen
festgelegt werden können, die unmittelbar für die nationalen Behörden und die betroffenen
Wirtschaftsteilnehmer gelten. Dies wird dazu beitragen, dass die Anforderungen zeitnah und
einheitlich umgesetzt werden, was zu mehr Rechtssicherheit führt.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung nahm die Kommission eine
umfassende Konsultation der Interessenträger vor, um mithilfe einer Reihe von Methoden,
konsultierten Parteien und Instrumenten zuverlässige Informationen zu sammeln. Die
Kommission führte mehrere Aktivitäten durch: eine offene Online-Konsultation vom
15. April bis zum 8. Juli 2025 (314 Antworten und 133 beigefügte Positionspapiere), eine
Aufforderung zur Stellungnahme für die Folgenabschätzung (295 Antworten), eine gezielte
Konsultation, an der Verbände und Unternehmen energieintensiver Industrien teilnehmen
konnten (62 Antworten), ein Realitätscheck-Workshop, der Unternehmen energieintensiver
Industrien offenstand (40 Teilnehmende), ein Realitätscheck-Workshop zum EU-Gütesiegel
für CO2-armen Stahl, der nur Stahlunternehmen offenstand (34 Teilnehmende), ein
Realitätscheck-Workshop, der den Mitgliedstaaten (46 Teilnehmende) offenstand und alle
drei Realitätschecks umfasste, einschließlich der Möglichkeit, Positionspapiere einzureichen,
und eine gezielte Konsultation für das Batterie-Ökosystem und seine nachgelagerten Sektoren
(63 Antworten). Die Ergebnisse der öffentlichen Konsultation sind im zusammenfassenden
Bericht zusammengefasst, der mit den Antworten auf die Aufforderung zur Stellungnahme
auf dem Portal „Ihre Meinung zählt“ veröffentlicht wurde.
Insgesamt führten die Interessenträger als Herausforderungen für die energieintensiven
Industrien der EU den Mangel an ausreichend erschwinglichen erneuerbaren Energien, den
unlauteren internationalen Wettbewerb, hohe Kapital- und Betriebskosten aufgrund der
Dekarbonisierung, die geringe Bereitschaft nachgelagerter Sektoren, Aufpreise für grüne
Produkte zu zahlen, komplexe, langwierige Genehmigungsverfahren und Schwierigkeiten
beim Zugang zu Finanzmitteln für Dekarbonisierungsvorhaben an.
Für die Idee, Leitmärkte für CO2-arme, in der EU hergestellte Industrieprodukte zu schaffen
und zu schützen, erhielt die Kommission breite Unterstützung, da dies ein wichtiger
Mechanismus zur Stimulierung der Nachfrage und zur Förderung von Investitionen in die
Dekarbonisierung ist. Ebenso waren sich die Interessenträger einig, dass die Schaffung von
Leitmärkten dazu dienen wird, die Wettbewerbsfähigkeit der sauberen Technologien und der
Automobilindustrie in der EU zu schützen. Sie bestätigten ferner, dass die „Made in EU“-
Anforderungen wichtig sind, um sicherzustellen, dass der Markt für Produkte aus CO2-armer
Fertigung und sauberen Technologien nicht durch den Wettbewerb außerhalb der EU
untergraben wird. Die Mehrheit der Interessenträger aus dem Batteriesektor unterstützte
ebenfalls „Made in EU“-Anforderungen in verschiedenen politischen Maßnahmen, sowohl
bei der Vergabe öffentlicher Aufträge als auch bei in Verkehr gebrachten Produkten. Die
Straffung und Beschleunigung der Genehmigungsverfahren fand große Unterstützung,
insbesondere von KMU, die über weniger Ressourcen für die Bewältigung des
Verwaltungsaufwands verfügen. Die Interessenträger bewerteten die Bestimmungen für
ausländische Investitionen positiv und wiesen darauf hin, dass solche Maßnahmen dringend
benötigtes Kapital anziehen und weitere Vorteile mit sich bringen könnten.
• Folgenabschätzung
Im Einklang mit den Leitlinien für eine bessere Rechtsetzung stützt sich dieser
Verordnungsvorschlag auf eine Folgenabschätzung, in der das Problem und die Teilprobleme
analysiert werden, die im Zusammenhang mit der Notwendigkeit stehen, dass die EU-
Industrie vor dem globalen Hintergrund der Herausforderungen im Bereich der
Wettbewerbsfähigkeit die Dekarbonisierung von Verfahren und Produkten beschleunigt. In
der Folgenabschätzung werden mögliche politische Optionen zur Bewältigung von
Problemfaktoren ermittelt und deren wahrscheinliche Auswirkungen bewertet. Die
Folgenabschätzung wurde so aufgebaut, dass sie die Konsultation der
dienststellenübergreifenden Lenkungsgruppe der Kommission zur Verordnung zur
industriellen Beschleunigung widerspiegelt.
Der Ausschuss für Regulierungskontrolle gab am 26. September 2025 eine ablehnende
Stellungnahme zur Folgenabschätzung ab. Der Ausschuss empfahl,
die dynamische Ausgangsbasis auszubauen und das Ausmaß der Verlangsamung der
Dekarbonisierungsinvestitionen und das Gefälle bei der
Dekarbonisierungsgeschwindigkeit besser zu erläutern,
die Analyse der Problemfaktoren, einschließlich der Faktoren im Zusammenhang mit
Genehmigungen und ausländischen Direktinvestitionen, zu verbessern und auf dieser
Grundlage die allgemeinen und spezifischen Ziele nach der S.M.A.R.T-Methode zu
überarbeiten sowie die Maßnahmen zu verbessern,
eine eingehendere Analyse der Verfügbarkeit und wirtschaftlichen Tragfähigkeit
industrieller Technologien für die Dekarbonisierung und der Nachfrage nach CO2-
armen Alternativen, einschließlich Preiselastizität und Substituierbarkeit,
durchzuführen,
die Kosten-Nutzen-Analyse durch eine bessere Quantifizierung, einschließlich der
Verbesserung von Anhang 3, zu verbessern,
die Robustheit der Modellierung für die Kosten-Nutzen-Analyse anzuerkennen und
über die für die Berechnung verwendeten Annahmen transparent zu berichten.
Alle oben genannten Punkte wurden so weit wie möglich angegangen. Nachdem die
überarbeitete Folgenabschätzung erneut vorgelegt wurde, gab der Ausschuss am
20. November 2025 eine befürwortende Stellungnahme mit Vorbehalten ab. In den
Vorbehalten wurde darauf hingewiesen, dass die Analyse der erwarteten Auswirkungen des
allgemeinen Ziels sowie des Zusammenspiels mit den Auswirkungen auf die wirtschaftliche
Sicherheit verbessert werden muss. Ferner wurde festgestellt, dass die Einschränkungen im
Zusammenhang mit der Modellierung sowie die Kosten-Nutzen-Berechnungen und die
Auswirkungen auf Verbraucher und nachgelagerte Sektoren näher erläutert werden müssen.
Auf die Anmerkungen wurde, soweit möglich, im Rahmen einer verbesserten Analyse
eingegangen. Die Stellungnahmen des Ausschusses sowie die endgültige Folgenabschätzung
und deren Zusammenfassung werden zusammen mit diesem Vorschlag veröffentlicht.
Die Folgenabschätzung stützt sich auf fünf spezifische Ziele, mit denen die ermittelten
Problemursachen beseitigt werden sollen. Für jedes spezifische Ziel werden drei politische
Optionen auf der Grundlage der Ebene des politischen Eingreifens, des Umfangs, der
Effizienz und Kohärenz sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des
Subsidiaritätsprinzips dargelegt.
Im Rahmen der politischen Option 1 (PO1) ist für alle energieintensiven Sektoren eine
Kennzeichnung für die CO2-Intensität vorgesehen. Das Ziel besteht darin, bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen durch die Einführung von Anforderungen an
den CO2-Ausstoß bei energieintensiven Werkstoffen (Stahl, Zement19 und Aluminium) in
ausgewählten nachgelagerten Sektoren (Automobilindustrie und Bauwesen) Leitmärkte zu
schaffen. Ferner wird vorgeschlagen, in Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und
öffentlichen Förderregelungen für Batterien, Photovoltaiksysteme und Fahrzeugbauteile
„Made in EU“-Mindestanforderungen einzuführen. Im Hinblick auf das Ziel, den Nutzen in
Bezug auf ausländische Direktinvestitionen zu maximieren, werden für die Batterielieferkette
und möglicherweise für relevante energieintensive Industrien freiwillige Bedingungen für
Investitionen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts eingeführt. Zur Straffung der
Genehmigungsverfahren wird ein einheitliches digitales Verfahren für alle Genehmigungen
vorgeschlagen, das für das gesamte verarbeitende Gewerbe gilt. Zum Schluss wird den
Mitgliedstaaten empfohlen, die öffentliche Finanzierung von Projekten in Industriegebieten
zu erleichtern.
Die politische Option 2 (PO2) baut auf der ersten Option auf, wobei der Anwendungsbereich
und die Anforderungen erweitert werden. Was die Leitmärkte betrifft, so werden im Rahmen
der PO2 bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen Anforderungen an
den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen für Stahl, Zement und Aluminium
eingeführt, die in ausgewählten nachgelagerten Sektoren (Automobilindustrie und Bauwesen)
verwendet werden. Die Bedingungen für spezifische Investitionen sind verbindlich und nicht
freiwillig. Mit der PO2 wird durch die Einführung zusätzlicher Maßnahmen für
energieintensive Industrien die Unterstützung für das Genehmigungsverfahren erhöht.
Schließlich werden die Mitgliedstaaten anstatt einer Empfehlung verpflichtet, Industriegebiete
auszuweisen. Der Anwendungsbereich der Kennzeichnung wird jedoch dadurch
eingeschränkt, dass eine spezifische Kennzeichnung für die CO2-Intensität von Stahl
vorgeschrieben wird, die detaillierte Regeln enthält, die später auf andere energieintensive
Werkstoffe ausgeweitet werden können.
Mit der politischen Option 3 (PO3) werden die beiden vorstehenden Optionen noch einmal
erweitert. Auf den Leitmärkten werden für alle Stahl-, Zement- und Aluminiumerzeugnisse,
die zur Verwendung in der Automobilindustrie und im Baugewerbe in Verkehr gebracht
werden, Anforderungen an den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen eingeführt.
Außerdem werden die „Made in EU“-Anforderungen auf alle in Verkehr gebrachten
Batterien, Photovoltaiksysteme und wichtigen Fahrzeugbauteile ausgeweitet. In Bezug auf
Genehmigungsverfahren werden spezielle Maßnahmen für Industriegebiete eingeführt.
Insgesamt ist die PO2 die bevorzugte Option, da die Ziele durch sie auf die wirksamste und
effizienteste Weise erreicht würden. Außerdem hat sie hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit
positivere Auswirkungen als die beiden anderen Optionen, da darin die Einführung von
Anforderungen an den CO2-Ausstoß und „Made in EU“-Anforderungen nur für die Vergabe
öffentlicher Aufträge und öffentlicher Unterstützung vorgeschlagen wird, gleichzeitig aber die
größte Kohärenz sichergestellt wird. Die PO 2 könnte hauptsächlich mittels
19 Für die Leitmarktmaßnahmen im Zusammenhang mit Zement werden die Anforderungen auf der Ebene
von Beton und Mörtel festgelegt, da es sich dabei um die im Baugewerbe verwendeten relevanten
Endprodukte handelt.
Genehmigungsvorschriften (siehe Anhang 4 der Folgenabschätzung) einmalige
Nettoreduktionen des Verwaltungsaufwands für Unternehmen um rund 240 Mio. EUR
bewirken. Die Kosten-Nutzen-Analyse ergab, dass die PO2 im Jahr 2030 für die Wirtschaft zu
einem Nettonutzen von insgesamt rund 8 Mrd. EUR führen wird, obwohl gewisse
Anpassungskosten für nachgelagerte Sektoren, die von den Anforderungen an den CO2-
Ausstoß und/oder den „Made in EU“-Anforderungen betroffen sind, aufgezeigt wurden. Diese
Verluste werden jedoch weitgehend durch langfristige Vorteile in Form von Wertschöpfung,
größerer wirtschaftlicher Sicherheit, Resilienz und der Schaffung von Arbeitsplätzen in den
strategischen Industriezweigen Europas ausgeglichen, die letztlich für Stabilität und
nachhaltigen wirtschaftlichen Wohlstand sorgen. Die PO3 wäre bei der Erreichung
bestimmter Ziele, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen über den Leitmarkt,
wirksamer, würde jedoch eine unverhältnismäßige Kostensteigerung für die Wirtschaft mit
sich bringen.
Unterschiede gegenüber der bevorzugten Option in der Folgenabschätzung
Der Verordnungsvorschlag enthält Maßnahmen, die von der in der Folgenabschätzung
vorgestellten bevorzugten politischen Option abweichen, und zwar folgende:
Was die Genehmigungsverfahren betrifft, so wurden angesichts der Synergieeffekte,
die in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen über Beschleunigungsgebiete für
die industrielle Fertigung zu erwarten sind, spezifische Maßnahmen für industrielle
Fertigungscluster (nämlich die stillschweigende Billigung in Zwischenphasen und
die vorrangige Bewertung von Anschlussanträgen) eingeführt, die nicht in der
bevorzugten politischen Option enthalten waren.
Was den Anwendungsbereich betrifft, so erstrecken sich die Bestimmungen über
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge, Auktionen und Förderregelungen auf
zusätzliche Netto-Null-Technologien, die in der Folgenabschätzung nicht analysiert
wurden. Mit dem Vorschlag werden im Einklang mit dem Ziel, die wirtschaftliche
Sicherheit, Resilienz, Nachhaltigkeit und Versorgungssicherheit der EU zu erhöhen,
auch „Made in EU“-Anforderungen an Solarthermie, Wärmepumpen, Windkraft,
Kernspaltung und Wasserstoff eingeführt. In die Folgenabschätzung wurde hierzu
ein eigener Anhang aufgenommen, in dem die wichtigsten Auswirkungen dieser
Maßnahmen dargelegt werden. Während Batterien und Photovoltaik schon heute mit
einer einzigartigen Kombination aus großen globalen Überkapazitäten und hohen
Abhängigkeiten der EU von einzelnen Bezugsquellen konfrontiert sind, sind die
anderen betrachteten Netto-Null-Technologien einem intensiven (nicht immer fairen)
globalen Wettbewerb ausgesetzt und könnten ähnliche Marktentwicklungen erleben.
Daher hat die Kommission die Einführung entsprechender Bestimmungen
beschlossen, um potenzielle künftige Versorgungs- und Marktrisiken zu antizipieren
und abzumildern.
In Bezug auf Stahl werden die Anforderungen für in der Automobilindustrie und im
Baugewerbe verwendeten Stahl im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge und
von Förderregelungen im Vorschlag auf Kriterien des CO2-Ausstoßes beschränkt
(anstatt Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in der EU zu
kombinieren). Angesichts der kürzlich vorgeschlagenen Handelsmaßnahme zur
Eindämmung der negativen handelsbezogenen Auswirkungen globaler
Überkapazitäten auf den Stahlmarkt der Union wird die Einführung einer
europäischen Präferenz für Stahl nicht für erforderlich erachtet.
Für die Zwecke der Einhaltung der Anforderungen an den CO2-Ausstoß gilt Beton
als CO2-arm, wenn er die Kriterien für „CO2-armen Beton“ erfüllt, die in den im
Rahmen der Bauprodukteverordnung erlassenen Durchführungsmaßnahmen
festgelegt sind. Ebenso müssen CO2-arme Stahlerzeugnisse, die im Bauwesen
verwendet werden und unter eine harmonisierte technische Spezifikation fallen, der
im Rahmen der Bauprodukteverordnung festgelegten Definition des Begriffs „CO2-
arm“ entsprechen. Stahlerzeugnisse, die nicht in den Anwendungsbereich der
Bauprodukteverordnung fallen, gelten als CO2-arm, wenn sie die Bedingungen für
„CO2-armen Stahl“ erfüllen, die in den delegierten Rechtsakten im Rahmen der
Ökodesign-Verordnung für nachhaltige Produkte festzulegen sind. Durch diesen
Ansatz wird die regulatorische Kohärenz mit den bestehenden produktspezifischen
Rechtsvorschriften gewährleistet.
Zur Präzisierung des Technologieumfangs enthält der Vorschlag darüber hinaus
Änderungen an Artikel 25 der Netto-Null-Industrie-Verordnung über die Vergabe
öffentlicher Aufträge, indem nur Technologien einbezogen werden, die
üblicherweise öffentlich beschafft werden. Er enthält ferner Änderungen an
Artikel 26 der Netto-Null-Industrie-Verordnung, die sich auf Auktionen beziehen.
Damit soll der zunehmenden Bedeutung von Auktionen für die Sicherung der
Energieversorgung der Union und die Wahrung ihrer technologischen Souveränität
Rechnung getragen werden. Der Vorschlag enthält außerdem Änderungen der
Artikel 1 und 22 der Bauprodukteverordnung.
Der Vorschlag folgt nicht der bevorzugten politischen Option zur Einführung einer
freiwilligen Stahlkennzeichnung, mit der Investitionsentscheidungen für CO2-armen
Stahl gefördert werden sollen. Stattdessen liegt der Schwerpunkt auf der raschen
Umsetzung bestehender Verpflichtungen, z. B. im Rahmen der Ökodesign-
Verordnung für nachhaltige Produkte, und auf der Schaffung eines
Handelsspielraums, um die Leitmarktbestimmungen durch die Entwicklung
freiwilliger Kennzeichnungen für die CO2-armen Leistungsklassen energieintensiver
Industrieprodukte zu ergänzen.
All diese Maßnahmen bleiben innerhalb des in der Folgenabschätzung bewerteten
Gesamtrahmens und wirken sich nicht wesentlich auf den Vergleich der Optionen
aus. Bei sauberen Technologien bedeutet die Ausweitung des Anwendungsbereichs,
dass die daraus entstehenden Auswirkungen auf die Strommärkte auch für
nachgeschaltete Anwender ein größeres Ausmaß haben könnten. Allerdings gelten
auch für andere Netto-Null-Technologien die gleichen Schutzmaßnahme wie
diejenigen, die für Batterien und Solarenergie eingehend analysiert wurden.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Mit diesem Vorschlag sollen die Auswirkungen von Anforderungen hinsichtlich des
Ursprungs in der Union und des c-Ausstoßes sowie von Konditionalitäten für ausländische
Direktinvestitionen auf den Verwaltungsaufwand abgemildert werden. Andere Teile, z. B. in
Bezug auf Genehmigungsverfahren, bringen für die Wirtschaftsteilnehmer unmittelbar eine
Verringerung mit sich.
Die Verwaltungskosten für Unternehmen, die unmittelbar mit dieser Verordnung verbunden
sind, dürften durch Effizienzgewinne aufgrund gestraffter Genehmigungsverfahren und
langfristige Vorteile im Hinblick auf eine größere Resilienz der Lieferketten ausgeglichen
werden. Sie hängen mit Verpflichtungen zum Nachweis der Einhaltung der Bestimmungen
über den Leitmarkt für in relevanten nachgelagerten Sektoren tätige Unternehmen zusammen.
Was die Konditionalitäten für Investitionen betrifft, so würde die einheitliche Anwendung der
Bedingungen in der gesamten Union die Wahl des günstigsten Gerichtsstands und einen
Wettlauf nach unten bei der Anziehung ausländischer Investitionen weitgehend verhindern
und gleichzeitig die Geschäftsbedingungen harmonisieren und vereinfachen.
Für die Mitgliedstaaten werden zusätzliche Verwaltungskosten im Zusammenhang mit der
Überwachung und Umsetzung der Bestimmungen über Leitmärkte bei der Vergabe
öffentlicher Aufträge und für Förderregelungen erwartet. Ebenso wird die Umsetzung der
Bedingungen für ausländische Investitionen, einschließlich der Festlegung von Vorschriften,
der Überwachung und der Verhängung von Sanktionen, zu einer Erhöhung der
Verwaltungskosten führen. Auch durch die Genehmigungsvorschriften dürften die Kosten für
die Behörden kurzfristig erhöht werden, während Digitalisierung und Vereinfachung
andererseits mittel- und langfristig sowohl für die Industrie als auch für die Behörden zu
erheblichen Kosten- und Zeiteinsparungen führen werden. Schließlich werden die
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten sowie die Umsetzung der Vergünstigungen für
Industriegebiete mit zusätzlichen Verwaltungskosten für die Mitgliedstaaten verbunden sein,
die den Vorteilen für die einzelnen, in den Gebieten tätigen Unternehmen gegenüberstehen.
• Grundrechte
Artikel 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) sieht
die Anerkennung der unternehmerischen Freiheit vor. Die Maßnahmen im Rahmen dieses
Vorschlags schaffen Innovationskapazitäten und fördern die Nachfrage nach
energieintensiven Industrieerzeugnissen in der Union, wodurch die unternehmerische Freiheit
im Einklang mit dem Unionsrecht und den nationalen Rechtsvorschriften und
Gepflogenheiten gestärkt werden kann.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag hat Auswirkungen auf den Haushalt der Kommission. Konkret werden etwa
sechs Vollzeitäquivalente pro Jahr für die Umsetzung sowie zusätzliche wiederkehrende
Kosten in Höhe von 20 000 EUR pro Abschnitt für die Erweiterung von Anhang 1 der
Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor mit den geplanten
Genehmigungsbestimmungen und einmalige Kosten in Höhe von 20 000 EUR für
Investitionen in das Back-End-System des einheitlichen digitalen Zugangstors erforderlich
sein. Um dem breiteren Anwendungsbereich der im Rechtsakt vorgeschlagenen Maßnahmen
Rechnung zu tragen, wurden die Zahlen im Vergleich zum Folgenabschätzungsbericht
angepasst.
Die Auswirkungen auf den Haushalt bestehen in erster Linie in der Durchführung der
Arbeiten, die dafür vorgesehen sind, i) die von den Investitionsbehörden in den
Mitgliedstaaten übermittelten Mitteilungen über ausländische Direktinvestitionen zu
überprüfen, ii) die Durchsetzung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die
Bestimmungen über Leitmärkte zu überwachen und iii) die Ausweitung von Anhang II der
Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor und des Back-End-System des
einheitlichen digitalen Zugangstors zum Zweck der Erfüllung der
Genehmigungsbestimmungen umzusetzen.
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Die Kommission wird drei Jahre nach Geltungsbeginn der vorgeschlagenen Verordnung die
Kohärenz, die Ergebnisse, die Auswirkungen, die Verhältnismäßigkeit und die Subsidiarität
bewerten. Nach fünf Jahren wird eine Klausel zur Überprüfung vorgeschlagen, um zu
bewerten, ob angesichts der Marktentwicklungen Bestimmungen für Leitmärkte weiterhin
erforderlich sind oder ob solche Maßnahmen für andere Sektoren, die für die wirtschaftliche
Sicherheit der EU von entscheidender Bedeutung sind, in Betracht gezogen werden sollten.
Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind als gezielte, zeitlich begrenzte Maßnahmen konzipiert,
mit denen der Ausbau der Produktionskapazitäten der Union beschleunigt und die
wirtschaftliche Sicherheit nur in strategischen Sektoren erhöht werden soll. Dadurch wird
sichergestellt, dass der maßgeschneiderte Ansatz flexibel und evidenzbasiert bleibt und an die
sich wandelnden Anforderungen der industriellen Basis Europas angepasst werden kann.
Zur Durchführung der Bewertung stellen die Mitgliedstaaten und die zuständigen nationalen
Behörden der Kommission auf deren Ersuchen gegebenenfalls erforderliche, sachdienliche
Informationen zur Verfügung.
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
In Kapitel I der Verordnung werden die allgemeinen Bestimmungen der Verordnung
umrissen, wobei dies deren Gegenstand einschließt, nämlich die Verbesserung des
Funktionierens des Binnenmarkts durch die Schaffung eines Rahmens, der den Zugang der
Union zu einer sicheren, nachhaltigen und resilienten Versorgung mit relevanten
Erzeugnissen des verarbeitenden Gewerbes und ihren Lieferketten sicherstellt; ferner werden
der Anwendungsbereich der Verordnung, das Industrialisierungsziel und die für die Zwecke
dieser Verordnung erforderlichen Begriffsbestimmungen aufgeführt.
In Kapitel II werden die grundlegenden Voraussetzungen für die industrielle Produktion und
die Dekarbonisierung dargelegt. Es enthält Bestimmungen, mit denen gestraffte, effiziente,
digitale Genehmigungsverfahren für industrielle Fertigungsprojekte sichergestellt werden.
Außerdem werden Bestimmungen über Genehmigungsverfahren für Projekte zur
Dekarbonisierung energieintensiver Industrien und Vorhaben für eine klimaneutrale Industrie
eingeführt.
In Kapitel III wird ein Rahmen für die Anwendung der Anforderungen an den Ursprung in der
Union und den CO2-Ausstoß auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen aus strategischen
Sektoren im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen
Förderregelungen geschaffen.
Es enthält Anforderungen an CO2-arme Stahlerzeugnisse, Anforderungen an den Ursprung in
der Union und Anforderungen an CO2-armen, in bestimmten nachgelagerten Sektoren, d. h.
Gebäude, Infrastruktur und Verkehr, verwendeten Beton und Mörtel sowie CO2-armes
Aluminium. Ferner werden dort die Anforderungen an den Ursprung in der Union für
Fahrzeuge dargelegt. Darüber hinaus wird in diesem Kapitel die Befugnis für die Festlegung
nachfrageseitiger Maßnahmen für Erzeugnisse der chemischen Industrie übertragen.
In Kapitel IV wird der Rahmen für die Auferlegung von Bedingungen für ausländische
Direktinvestitionen in aufstrebenden strategischen Sektoren mit einem Investitionswert von
mehr als 100 Mio. EUR festgelegt. Investitionen dieser Art werden erst dann wirksam, wenn
die maßgeblichen Bedingungen vollständig erfüllt sind. Die von den Mitgliedstaaten
benannten Investitionsbehörden werden für die Überprüfung und Überwachung der
Einhaltung dieser Bedingungen zuständig sein, wobei die Kommission eine koordinierende
Rolle spielt.
In Kapitel V wird ein Rahmen für die auf der Grundlage festgelegter Kriterien erfolgende
Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung durch die
Mitgliedstaaten festgelegt. Mit diesen Gebieten wird der Zweck verfolgt, die Bildung
geografischer Cluster für industrielle Tätigkeiten zu erleichtern und günstige Bedingungen für
die dort angesiedelten Industriezweige zu fördern. Beschleunigungsgebiete für die industrielle
Fertigung werden in Synergie mit anderen Initiativen der Union entwickelt.
In Kapitel VI werden die gemeinsamen Schlussbestimmungen der Verordnung festgelegt,
indem Durchführungsbestimmungen, einschließlich Evaluierung, Überwachung,
Überprüfung, Ausübung der Befugnisübertragung und Sanktionen, festgelegt werden. Es
enthält darüber hinaus Änderungen der Verordnung (EU) 2018/1724 [Verordnung über ein
einheitliches digitales Zugangstor], der Verordnung (EU) 2024/1735 [Netto-Null-Industrie-
Verordnung], einschließlich Bestimmungen über Ursprungsregeln für Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge, Cybersicherheitsanforderungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge
und strengere Cybersicherheitsbestimmungen für Auktionen und Ursprungsanforderungen für
Auktionen und andere Arten der öffentlichen Intervention. Schließlich enthält dieses Kapitel
Änderungen der Verordnung (EU) 2024/3110 [Bauprodukteverordnung], um Kohärenz und
Synergien mit diesem Vorschlag zu gewährleisten und die Ziele dieses Vorschlags zu
unterstützen.
Anhang I enthält die Liste der Sektoren für Beschleunigungsgebiete für die industrielle
Fertigung.
In Anhang II werden für bestimmte Erzeugnisse energieintensiver Industrien im
Zusammenhang mit Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentlichen
Förderregelungen Anforderungen an einen geringen CO2-Gehalt und/oder Anforderungen an
den Ursprung in der Union festgelegt.
In Anhang III werden für Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge und öffentliche
Förderregelungen die Anforderungen an den Ursprung von Fahrzeugen in der Union
festgelegt. Außerdem werden die Kriterien festgelegt, nach denen ein kleines emissionsfreies
Fahrzeug für die Zwecke von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2019/631 als „in der EU
hergestellt“ gilt.
Anhang IV enthält die Änderung des Anhangs II der Verordnung (EU) 2018/1724.
2026/0068 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Verstärkung
der industriellen Kapazitäten und der Dekarbonisierung in strategischen Sektoren sowie
zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1724, (EU) 2024/1735 und (EU) 2024/3110
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 114 und Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses20,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen21,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die globale COVID-19-Pandemie, der rechtswidrige und unprovozierte Angriffskrieg
Russlands gegen die Ukraine, feindselige wirtschaftliche Handlungen, Cyberangriffe,
Einflussnahme aus dem Ausland, die Ausnutzung wirtschaftlicher Abhängigkeiten der
Union, die willkürliche Einführung von Handelsmaßnahmen, die zunehmenden
Auswirkungen des Klimawandels und die wachsenden geopolitischen Spannungen
haben die Schwachstellen der Union offengelegt und stellen eine ernsthafte Bedrohung
für die Gesellschaften, Volkswirtschaften und Unternehmen der Union dar. Die
wirtschaftliche Sicherheit der Union ist daher untrennbar mit ihrer Fähigkeit
verbunden, ihre Resilienz zu stärken und die Risiken, die sich aus wirtschaftlichen
Verflechtungen mit feindseligen Drittländern ergeben, zu mindern. Die Union ist
entschlossen, ihre wirtschaftliche Sicherheit zu schützen und Bedrohungen für ihre
Lieferketten, ihre Infrastruktur und ihre Schlüsseltechnologien sowie den Gefahren,
die sich aus der Ausnutzung ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeiten ergeben, zu
begegnen22. Die wirtschaftliche Sicherheit und der soziale Zusammenhalt der Union
sind untrennbar mit ihrer Fähigkeit verbunden, ihre Resilienz zu stärken und die
Risiken, die sich aus wirtschaftlichen Verflechtungen ergeben, zu mindern. Dies
erfordert die Stärkung der Resilienz ihrer Lieferketten sowie den Schutz ihres
Binnenmarkts und ihrer industriellen Kapazität bei gleichzeitiger Wahrung des
territorialen, sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts, unter anderem durch die
Förderung einer starken, wettbewerbsfähigen industriellen Basis in ausgewählten
20 […]
21 […]
22 https://www.consilium.europa.eu/de/policies/european-economic-security/.
strategischen Sektoren wie sauberen und digitalen Technologien, energieintensiven
Industrien und der Automobilindustrie, damit der Zugang zu strategischen
Werkstoffen und Technologien gesichert und hochwertige Arbeitsplätze in der Union
erhalten werden.
(2) In der Europäischen Strategie für wirtschaftliche Sicherheit23 und der Mitteilung zur
Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der EU vom 3. Dezember 202524 wird der
Weg der Union zur Bewältigung geoökonomischer Spannungen und technologischer
Veränderungen klar vorgezeichnet, damit wirtschaftliche Abhängigkeiten in kritischen
industriellen Lieferketten, Technologien und Infrastrukturen vermieden werden, die zu
lokalen Engpässen führen und die Wettbewerbsfähigkeit, die Wirtschaft und letztlich
den sozialen Zusammenhalt der Union bedrohen können.
(3) Trotz der Ziele der Union in den Bereichen wirtschaftliche Sicherheit, Resilienz,
hochwertige Arbeitsplätze und Klimaneutralität sind die Kapazitäten des
verarbeitenden Gewerbes in den letzten 20 Jahren zurückgegangen. Der Anteil des
verarbeitenden Gewerbes am gesamten BIP ist in der Zeit von 2000 bis 2024 von
17,4 % auf 14,3 % gesunken. Daher ist es notwendig, die wirtschaftliche Resilienz, die
Wettbewerbsfähigkeit und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu stärken und
gleichzeitig sicherzustellen, dass die Klima- und Energieziele der Union erreicht
werden. Die Kapazitäten des verarbeitenden Gewerbes sollten bis 2035 mindestens
20 % des Bruttoinlandsprodukts der Union ausmachen. Um zu diesem Ziel
beizutragen, sollte die Entwicklung von industriellen Fertigungsprojekten in der Union
erleichtert werden.
(4) Die Herausforderungen, die sich aus der Notwendigkeit einer Dekarbonisierung der
Industrie und einer resilienten Industrieproduktion ergeben, sind komplex und reichen
über die nationalen Grenzen hinaus. Fragmentierte nationale Maßnahmen zur
Bewältigung dieser Herausforderungen könnten das Funktionieren des Binnenmarkts
beeinträchtigen. Die von den einzelnen Mitgliedstaaten eingeführten Maßnahmen
könnten zu unterschiedlichen Anforderungen an die Marktteilnehmer, uneinheitlichen
Beschaffungspraktiken und unterschiedlichen Genehmigungsverfahren in den
Mitgliedstaaten führen. Solche Maßnahmen könnten Hindernisse für den
grenzüberschreitenden Handel innerhalb der Union und Verzerrungen auf dem
Binnenmarkt schaffen, das Vertrauen der Investoren untergraben, die Kosten erhöhen
und Investitionsströme innerhalb der Union umlenken. Daher müssen zur
Gewährleistung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts harmonisierte
Maßnahmen festgelegt werden.
(5) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte auf die jüngste Überarbeitung der
statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Union (NACE
Rev. 2) verwiesen werden. Um die Kohärenz mit den bestehenden Rechtsvorschriften
der Union zu gewährleisten und die einheitliche Anwendung dieser Verordnung in der
gesamten Union zu ermöglichen, sollten die industrielle Fertigung und die
energieintensiven Industrien unter Bezugnahme auf die NACE-Codes25 definiert
werden.
23 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat und den Rat über eine
„Europäische Strategie für wirtschaftliche Sicherheit“ (JOIN(2023) 20 final).
24 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat „Stärkung der wirtschaftlichen
Sicherheit der EU“ (JOIN(2025) 977 final).
25 Mit Ausnahme des NACE-Codes C12, E-Liquids zur Verwendung in Verdampfungsgeräten und
nikotinhaltigen Erzeugnissen unter C20.59 und Herstellung von elektronischen Zigaretten und
(6) Energieintensive Industrien sind eine tragende Säule des Wohlstands in der Union. Sie
ermöglichen ein breites Spektrum nachgelagerter Wirtschaftszweige und tragen zur
Wirtschaft der Union bei, indem sie Arbeitsplätze schaffen, das Wachstum
unterstützen und Innovationen fördern. Allerdings sind sie auch für rund 22,3 % der
Treibhausgasemissionen der Union verantwortlich und erfordern erhebliche
Investitionen in die Dekarbonisierung, die auch zu einer Verringerung der
Umweltverschmutzung führen. Die Kombination aus hohen Energiepreisen, der
Notwendigkeit umfangreicher Investitionen in die Dekarbonisierung und unlauterem
globalen Wettbewerb führt zu Wettbewerbsnachteilen für energieintensive Industrien;
zudem gibt es zunehmend Anzeichen für eine rückläufige industrielle Entwicklung.
(7) Netto-Null-Technologien sind für die Verwirklichung der Energie- und Klimaziele der
Union von entscheidender Bedeutung. Sie spielen eine entscheidende Rolle bei der
Senkung der Treibhausgasemissionen und der Ermöglichung der Dekarbonisierung
eines breiten Spektrums von Wirtschaftszweigen, einschließlich des Baugewerbes, des
Verkehrs und der Industrie. Sie spielen zudem eine entscheidende Rolle bei der
Förderung nachhaltiger Energielösungen, indem sie die Dekarbonisierung der
Energieversorgung ermöglichen und innovative Lösungen bereitstellen, um den
erforderlichen Ausbau und die notwendige Digitalisierung der Stromnetze und des
Energiesystems insgesamt zu ermöglichen. Der Sektor für die Fertigung von Netto-
Null-Technologien in der Union steht jedoch vor erheblichen Herausforderungen,
darunter zunehmender globaler Wettbewerbsdruck und Schwachstellen in der
Lieferkette, die die Wettbewerbsfähigkeit und wirtschaftliche Resilienz der Union
gefährden.
(8) Die Bioökonomie ist in der Lage, nachhaltige Biomasse und biobasierte Lösungen für
die industrielle Produktion bereitzustellen. In der Mitteilung der Kommission mit dem
Titel „Ein strategischer Rahmen für eine wettbewerbsfähige und nachhaltige
Bioökonomie in der EU“26 werden Leitmärkte wie die Märkte für biobasierte
Kunststoffe und Polymere, biobasierte Chemikalien und biobasierte Bauprodukte
sowie Leittechnologien genannt, die die strategische Autonomie der Union und die
Dekarbonisierung der in dieser Initiative genannten Industriezweige unterstützen
können.
(9) Die Automobilindustrie ist eine tragende Säule der Wirtschaft der Union. Um die
klimapolitischen Ziele der Union zu erreichen, hat die europäische Automobilindustrie
in den letzten Jahren massiv in die Entwicklung saubererer Fahrzeuge und innovativer
Bauteile investiert. Elektrofahrzeuge und Bauteile von Elektrofahrzeugen, darunter
Antriebsbatterien, Bauteile des elektrischen Antriebsstrangs und elektronische
Systeme, sind wesentliche Technologien, um die Dekarbonisierung des
Straßenverkehrs voranzubringen. Infolge des Kostennachteils und des Wandels der
Wertschöpfungskette mit einem steigenden Wertanteil für Batterien, Bauteile des
elektrischen Antriebsstrangs und Elektronik geht der Unionsanteil an den in der Union
hergestellten Fahrzeugen jedoch zurück. Wirksame Maßnahmen können nicht länger
aufgeschoben werden, wenn die Gefahr einer Verlagerung der lokalen Erzeugung
vermieden werden soll. Ohne solche Maßnahmen würden die derzeitigen Umstände
dazu führen, dass bei wichtigen Fahrzeugbauteilen in vollem Umfang auf Drittländer
Tabakerhitzern unter C32.99 (es sei denn, sie sind als Arzneimittel zugelassen oder als
Medizinprodukte zertifiziert).
26 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, „Ein strategischer Rahmen für eine
wettbewerbsfähige und nachhaltige Bioökonomie in der EU “ (COM(2025) 960).
zurückgegriffen werden muss. Dadurch würden die wirtschaftliche Sicherheit und die
künftige Resilienz der Union sowie ihre Klimaziele ernsthaft bedroht.
(10) Die Unvorhersehbarkeit, Komplexität und zuweilen übermäßig lange Dauer nationaler
Genehmigungsverfahren beeinträchtigen die Kosteneffizienz der für die Entwicklung
industrieller Tätigkeiten erforderlichen Investitionen. Um die wirksame Durchführung
industrieller Fertigungstätigkeiten sicherzustellen und zu beschleunigen, sollten die
Mitgliedstaaten daher gestraffte und digitalisierte Genehmigungsverfahren anwenden.
Eine zuständige Behörde sollte sämtliche Genehmigungsverfahren koordinieren und
innerhalb der geltenden Frist eine umfassende Entscheidung treffen.
(11) Die Einrichtung zentraler Zugangsstellen sollte auf der Grundlage der europäischen
Unternehmensbrieftaschen erfolgen, die gemäß dem [Vorschlag für eine Verordnung
über die Einrichtung europäischer Unternehmensbrieftaschen27] eingerichtet wurden,
da sie Unternehmen eine sichere, standardisierte und interoperable Plattform für die
Interaktion mit öffentlichen Stellen bieten. Damit sollte die effiziente und wirksame
Einreichung von Anträgen ermöglicht und zugleich ein hohes Maß an Datenschutz,
Cybersicherheit und Integrität der Informationen gewährleistet werden. Die
europäischen Unternehmensbrieftaschen werden auch die Straffung der getätigten
Investitionen und die Vermeidung unnötiger Doppelarbeit ermöglichen, sodass
Ressourcen optimal eingesetzt werden können und der Verwaltungsaufwand für
Unternehmen verringert werden kann. Bei der Einrichtung zentraler Zugangsstellen
sollten so weit wie möglich auch bestehende digitale Infrastrukturen, Kataloge und
Bausteine der Union genutzt werden, einschließlich derjenigen, die im Rahmen des
technischen Systems zur einmaligen Erfassung und seiner Durchführungsrechtsakte
entwickelt wurden. Auf diese Weise werden Komplementarität, Interoperabilität und
die effiziente Nutzung öffentlicher Mittel gefördert, während gleichzeitig
Überschneidungen mit bestehenden digitalen Lösungen vermieden werden.
(12) Zur Gewährleistung gestraffter und vereinfachter Genehmigungsverfahren sollte für
alle industriellen Fertigungsprojekte mit Ausnahme des verarbeitenden Gewerbes im
Rahmen des C12-Codes ein einziger Antrag gestellt werden, der alle erforderlichen
Genehmigungen abdeckt. Dies sollte nicht gelten, wenn in
Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für industrielle Fertigungsprojekte,
beispielsweise Vorschriften gemäß den Verordnungen (EU) 2024/173528 und (EU)
2024/125229 des Europäischen Parlaments und des Rates, spezifische
Genehmigungsoder Lizenzverfahren oder Anforderungen festgelegt sind. Die sektoralen
Rechtsvorschriften der Union für Arzneimittel und Medizinprodukte wurden kürzlich
einer weiteren Straffung der harmonisierten Vorschriften und Fristen für Zulassungen
und Zertifizierungen unterzogen oder befinden sich derzeit in diesem Prozess, wobei
bei Bedarf Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens bestehen. Diese
27 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung
europäischer Unternehmensbrieftaschen (COM(2025) 838 final).
28 Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung
von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (ABl. L, 2024/1735,
28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj).
29 Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlament und des Rates vom 11. April 2024 zur
Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit
kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU)
2018/1724 und (EU) 2019/1020 (ABl. L, 2024/1252, 3.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1252/oj).
Vorschriften sollten daher im Rahmen dieser Initiative nicht als
Genehmigungsverfahren betrachtet werden.
(13) Mit der Verordnung (EU) [202X/XX] vom […]30 wird ein gemeinsamer Rahmen für
die Beschleunigung von Umweltprüfungen geschaffen, um die Einführung von
Schlüsseltechnologien in der Union anzukurbeln, Abhängigkeiten zu verringern und
die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. In allen Wirtschaftszweigen sollten die
Verfahren im Zusammenhang mit Umweltprüfungen für Pläne, Programme und
Projekte beschleunigt und gestrafft werden, wobei gleichzeitig ein hohes Schutzniveau
für die menschliche Gesundheit und die Umwelt aufrechterhalten werden sollte. In
einigen Sektoren können jedoch noch schnellere Umweltprüfungen erforderlich sein.
Um die Kohärenz des Rechtsrahmens für Umweltprüfungen zu gewährleisten und
gleichzeitig dem zusätzlichen Beschleunigungsbedarf in bestimmten strategischen
Sektoren Rechnung zu tragen, wird mit der Verordnung (EU) [202X/XX] ein
spezielles Instrumentarium bereitgestellt, das im Rahmen der vorliegenden
Verordnung genutzt werden sollte. Angesichts ihrer wesentlichen Rolle bei der
Verwirklichung der Klimaziele der Union und ihres Beitrags zur Resilienz und
wirtschaftlichen Sicherheit der Union sollten Projekte zur Dekarbonisierung
energieintensiver Industrien, industrielle Fertigungsprojekte in
Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung und Projekte für Netto-Null-
Technologien als strategische Projekte im Sinne der Verordnung (EU) [202X/XX]
betrachtet werden und daher von dem mit der genannten Verordnung eingerichteten
speziellen Instrumentarium profitieren.
(14) Die Verordnung (EU) 2024/1735 enthält Bestimmungen zur Straffung der
Verwaltungs- und Genehmigungsverfahren für Projekte zur Fertigung von Netto-Null-
Technologien. Einige spezifische Bauteile in der Lieferkette von Netto-Null-
Technologien werden mittels energieintensiver Herstellungsprozesse produziert.
Projekte zur Dekarbonisierung energieintensiver Industrien fallen in den
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1735, wenn in den betreffenden
Anlagen Bauteile hergestellt werden, die Teil der Lieferkette einer Netto-Null-
Technologie sind. Energieintensive Anlagen, in denen keine in Netto-Null-
Technologien verwendeten Bauteile hergestellt werden, sind derzeit jedoch vom
Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2024/1735 ausgenommen. Dies birgt das
Risiko uneinheitlicher Bedingungen zwischen energieintensiven Industrien und
verlangsamt die Dekarbonisierungsanstrengungen. Daher sollten alle Projekte zur
Dekarbonisierung energieintensiver Industrien denselben Genehmigungsverfahren
unterliegen.
(15) Die Union sollte einen stärker strategisch ausgerichteten Ansatz verfolgen, indem sie
ihr wirtschaftliches Gewicht und den Wert des Zugangs zu ihrem Binnenmarkt nutzt.
In diesem Zusammenhang ist der strategische Einsatz öffentlicher Interventionen von
entscheidender Bedeutung, damit kritische Abhängigkeiten in der Union verhindert
werden. Die Vergabe öffentlicher Aufträge hat ein Volumen von 15 % des BIP der
Union. Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten daher gegebenenfalls
sicherstellen, dass die wirtschaftliche Sicherheit und Resilienz der Lieferketten durch
die Anforderungen an die Vergabe öffentlicher Aufträge gefördert werden. Öffentliche
Förderregelungen spielen ebenfalls eine wichtige Rolle bei der Ankurbelung der
Nachfrage in nachgelagerten Sektoren, auf die ein erheblicher Anteil der Nachfrage
nach bestimmten strategischen Produkten und Technologien entfällt. Begünstigte, die
30 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beschleunigung
von Umweltprüfungen (COM(2025) 984 final vom 10.12.2025).
einen größeren Beitrag zur Stärkung der Resilienz der Union und zur Förderung ihrer
Dekarbonisierungsziele leisten, sollten daher im Rahmen solcher Regelungen eine
bevorzugte Behandlung erhalten. Auktionen sind für die Einführung von Netto-Null-
Technologien von entscheidender Bedeutung und sollten so konzipiert sein, dass die
Nachfrage nach solchen Technologien, einschließlich Bauteilen aus der Union,
gefördert wird.
(16) Die Union und die Mitgliedstaaten verfügen über ein offenes Investitionsumfeld, das
im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verankert und
fester Bestandteil ihrer internationalen Verpflichtungen ist. Zu ihnen zählen
Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über
das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement, GPA)31
sowie bilaterale Handelsabkommen, mit denen Verfahren zur Vergabe öffentlicher
Aufträge und andere Formen der öffentlichen Intervention geöffnet werden.
Gleichzeitig behält sich die Union das Recht vor, allgemeine oder sicherheitsbezogene
Ausnahmen anzuwenden. Die Kommission wird regelmäßig prüfen, ob die
Bedingungen für den Ausschluss eines Drittlands aus dem Anwendungsbereich der
Bestimmungen, nach denen Inhalte mit Ursprung in Drittländern als gleichwertig mit
dem Ursprung in der Union angesehen werden, erfüllt sind, und wird geeignete
Maßnahmen ergreifen. Das Ziel der wirtschaftlichen Sicherheit besteht im Schutz und
in der Stärkung des Binnenmarkts. Mitgliedstaaten können sich nicht auf die
wirtschaftliche Sicherheit berufen, um Investitionen aus anderen Mitgliedstaaten zu
unterbinden, an Bedingungen zu knüpfen oder anderweitig zu behindern.
(17) Die schrittweise Integration der Bewerberländer und potenziellen Bewerberländer in
den Binnenmarkt der Union, unter anderem durch ihre stufenweise Beteiligung an der
Politik und den Programmen der Union, ist von entscheidender Bedeutung für die
Unterstützung ihrer Angleichung an den Besitzstand, die Stärkung ihrer
Wettbewerbsfähigkeit, die Förderung ihrer verstärkten Integration in die
Wertschöpfungsketten der Union und die Erhöhung der wirtschaftlichen Sicherheit der
Union. Diese Verordnung sollte daher dazu beitragen, eine solche schrittweise
Integration unter anderem durch die Erleichterung der Teilnahme von
Wirtschaftsteilnehmern aus diesen Ländern an unionsweiten Wertschöpfungsketten, an
der Vergabe öffentlicher Aufträge der Union sowie an öffentlichen Förderregelungen
und Auktionen zu fördern, wo dies angemessen ist und mit den Interessen und Zielen
der Union im Einklang steht.
(18) In Anerkennung der Bedeutung der Fortschritte der Union auf dem Weg zu einer
größeren strategischen Autonomie und Resilienz sollte die Union aus Gründen der
Kohärenz auch die proaktiven Bemühungen der Partnerländer zur Priorisierung der
inländischen Beteiligung an Wirtschaftstätigkeiten, die ähnlich wie die in dieser
Verordnung festgelegten Maßnahmen gestaltet sind, anerkennen. Im Zusammenhang
mit der Umsetzung der Anforderungen an den Ursprung in der Union innerhalb
bestimmter Kategorien öffentlicher Vergabeverfahren und öffentlicher
Förderregelungen sollte die Union die inhaltlichen Bedingungen der Partnerländer für
strategische, von der Union finanzierte oder unterstützte Investitionen in diesen
Partnerländern sorgfältig prüfen und ihr Bestehen akzeptieren. Dieser strategische
Ansatz dürfte den beiderseitigen wirtschaftlichen Nutzen steigern, strategische
Partnerschaften stärken und mit den übergeordneten Zielen der Union in Bezug auf
internationale Partnerschaften in Einklang stehen.
31 Welthandelsorganisation (WTO), Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen 2012,
abrufbar unter https://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/rev-gpr-94_01_e.pdf.
(19) Wo dies angemessen ist, sollte der Schwerpunkt nachfrageseitiger Maßnahmen auf der
Festlegung von Anforderungen an den CO2-Ausstoß in Gebäuden, Infrastrukturen und
Kraftfahrzeugen verwendetem Stahl, Zement und Aluminium liegen, da es sich bei
diesen Sektoren um die energieintensivsten Industrien handelt. Gezielte unionsweite
nachfrageseitige Maßnahmen können dazu beitragen, Leitmärkte für CO2-arme, in der
Union hergestellte energieintensive Industrieprodukte zu schaffen und auf diese Weise
die Dekarbonisierung unterstützen und zugleich die industrielle Basis der Union
stärken.
(20) Nachgelagerte Sektoren wie das Baugewerbe und die Automobilindustrie, auf die ein
großer Teil der Nachfrage nach bestimmten energieintensiven Materialien entfällt,
sollten im Rahmen dieser Verordnung bei der Festlegung von Anforderungen an den
CO2-Ausstoß, Anforderungen an den Ursprung in der Union oder beidem Vorrang
erhalten. Dies ist insbesondere aus dem Grund angemessen, dass diese Sektoren in
erheblichem Maße öffentlichen Beschaffungs- und Förderregelungen unterliegen,
während der Anteil energieintensiver Inputs am gesamten Herstellungswert relativ
gering ist und daher die Auswirkungen etwaiger Preisaufschläge minimal sind.
(21) Um die regulatorische Kohärenz mit den bestehenden Produktvorschriften der Union
sicherzustellen, sollten Stahl, Beton und Aluminium für den Einsatz im Bauwesen im
Einklang mit den Anforderungen, die in den gemäß den Verordnungen (EU)
2024/311032 und (EU) 2024/178133 des Europäischen Parlaments und des Rates
erlassenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind, als CO2-arm angesehen werden.
(22) In der Mitteilung über den Deal für eine saubere Industrie34 wurde hervorgehoben,
dass Leitmärkte für Industrieprodukte mit niedriger Treibhausgasemissionsintensität
geschaffen werden müssen, unter anderem durch die Förderung solcher Produkte auf
dem Binnenmarkt mittels Einführung eines Kennzeichnungssystems der Union, bei
dem der Stahlsektor den Anfang machen soll. Dies sollte im Zusammenhang mit den
Produktvorschriften der Union gesehen werden, in denen bereits Kennzeichnungs- und
Informationsanforderungen vorgesehen sind, zu denen auch umfassende, im Rahmen
der delegierten Rechtsakte gemäß den Verordnungen (EU) 2024/3110 und (EU)
2024/1781 festzulegende Anforderungen an die Produktkennzeichnung zählen.
Angesichts der Bedeutung, die sowohl die Primär- als auch die
Sekundärstahlerzeugung für die langfristige Widerstandsfähigkeit der industriellen
Basis der Union hat, sollten diese Anforderungen auf Leistungsklassen beruhen, in
denen die in verschiedenen Technologiepfaden verfolgten unterschiedlichen
Anstrengungen zur Dekarbonisierung berücksichtigt werden, wobei auch die
Kreislauffähigkeit belohnt wird und erforderlichenfalls die Schwellenwerte für die
Emissionsintensität auf der Grundlage des Prozentsatzes des bei der Produktion
verwendeten Metallschrotts für diejenigen Produktkategorien angepasst werden, für
32 Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur
Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj).
33 Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur
Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte,
zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung
der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
34 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Industrieplan
zum Grünen Deal für das klimaneutrale Zeitalter (COM(2023) 62 final vom 1.2.2023).
die in der Regel die Primärstahlerzeugung erforderlich ist. Für Industrieprodukte, die
noch nicht durch einen delegierten Rechtsakt gemäß der Verordnung (EU) 2024/1781
geregelt sind oder noch nicht in dem gemäß der genannten Verordnung
angenommenen Arbeitsplan enthalten sind, sollte auch die Möglichkeit bestehen, die
gemäß den Verordnungen (EU) 2024/3110 und (EU) 2024/1781 erlassenen delegierten
Rechtsakte zu ergänzen, um die Schaffung von Leitmärkten dadurch zu unterstützen,
dass Informationen für Investitionsentscheidungen zugunsten von Produkten, denen
eine niedrigere Leistungsklasse für die Treibhausgasintensität gewährt wird,
bereitgestellt werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, freiwillige
Klassifizierungssysteme auf der Grundlage der Treibhausgasintensität von
Industrieprodukten einzurichten. Um die ökologische Integrität und administrative
Machbarkeit zu gewährleisten, ist es wichtig, sich auf bewährte und überwachte
Methoden der Emissionserfassung zu stützen. Für inländische Anlagen und
Anlagenteile enthält das EU-Emissionshandelssystem (EU-EHS) in Anhang I der
Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission35 relevante Produkt-
Benchmarks und Systemgrenzen, und in der Durchführungsverordnung (EU)
2018/2066 der Kommission36 sind solide Vorschriften für die Emissionserfassung
enthalten. Zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands für eingeführte Produkte sollte
die Verwendung von Daten ermöglicht werden, die bereits im Rahmen des CO2-
Grenzausgleichssystems (CBAM) im Einklang mit den gemäß Artikel 7 Absatz 7
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des
Rates37 erlassenen Durchführungsbestimmungen überprüft wurden. Um die
Treibhausgasintensität eines Industrieprodukts genau widerzuspiegeln, sollten neben
den direkten Emissionen, die in der Regel mit den in Anhang I der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates38 genannten
Aktivitäten der Anlage verbunden sind, auch die wichtigsten Quellen indirekter
Emissionen berücksichtigt werden, einschließlich der Emissionen aus der Erzeugung
von Strom, Wasserstoff und Wärme, die im Fertigungsprozess verwendet werden. Zur
Sicherstellung der Kohärenz und zur Begrenzung des Verwaltungsaufwands sollten
bei den Methoden zur Festlegung der Anforderungen an den CO2-Ausstoß im Rahmen
dieser Verordnung die im Rahmen des EU-EHS und des CBAM gemeldeten
Emissionsdaten genutzt werden, soweit diese verfügbar und relevant sind.
(23) Um die Verwirklichung der Ziele dieser Verordnung, insbesondere die Schaffung von
Leitmärkten für europäische CO2-arme Industrieprodukte, zu gewährleisten, sollten in
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verbindliche technische
Mindestspezifikationen für Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in
35 Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-
weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten
gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59
vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
36 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die
Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der
Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung
(EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
37 Verordnung (EU) 2023/956 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur
Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 52, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2023/956/oj).
38 Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein
System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung
der Richtlinie 96/61/EG des Rates (ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI:
http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj).
der Union festgelegt werden. Diese Anforderungen sollten für die Beschaffung solcher
Produkte im Rahmen öffentlicher Lieferaufträge sowie öffentlicher Bauaufträge,
Dienstleistungsaufträge und Konzessionen gelten, wenn diese Produkte für im
Rahmen dieser Aufträge durchgeführte Tätigkeiten verwendet werden. Im Einklang
mit dem Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge sollte bei diesen verbindlichen
technischen Mindestspezifikationen vermieden werden, dass der Wettbewerb künstlich
eingeschränkt wird und bestimmte Wirtschaftsteilnehmer begünstigt werden.
Öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber sollten die Verfahren zur Vergabe
öffentlicher Aufträge im Einklang mit den Richtlinien 2014/23/EU39, 2014/24/EU40
und 2014/25/EU41 des Europäischen Parlaments und des Rates und den geltenden
sektoralen Rechtsvorschriften durchführen. Der Ursprung von Produkten und
Bauteilen in der Union sollte im Einklang mit den zollrechtlichen Vorschriften der
Union bestimmt werden.
(24) Um die Durchführbarkeit der Anforderungen zu vertretbaren Kosten sicherzustellen
und eine Einschränkung des Wettbewerbs zu vermeiden, müssen die Bedingungen
festgelegt werden, unter denen öffentliche Auftraggeber in Ausnahmefällen
beschließen können, die Anforderungen an den CO2-Ausstoß und den Ursprung in der
Union nicht anzuwenden. Diese Bedingungen sollten sich auf Fälle erstrecken, in
denen die Anwendung solcher Anforderungen zu technischen Unvereinbarkeiten beim
Betrieb oder bei der Instandhaltung eines Projekts führen würde, beispielsweise
Situationen, in denen die Verwendung der betreffenden Produkte die Erfüllung der in
der Verordnung (EU) 2024/3110 festgelegten grundlegenden Anforderungen an
Bauwerke im Bereich von Gebäuden oder der Infrastruktur gefährden würde. Die in
dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten ausschließlich für
Vergabeverfahren gelten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinien 2014/23/EU,
2014/24/EU und 2014/25/EU fallen, d. h. für Verfahren, deren geschätzter Wert die in
diesen Richtlinien festgelegten Schwellenwerte erreicht oder überschreitet.
Dementsprechend sollten für Vergabeverfahren, die nicht unter diese Richtlinien
fallen, einschließlich solcher Vergabeverfahren, die unter den geltenden
Schwellenwerten liegen, die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen nicht
gelten, sodass für die Vergabe von Aufträgen von geringem Wert, die von öffentlichen
Auftraggebern, auch auf lokaler Ebene, durchgeführt werden, unverhältnismäßige
Verpflichtungen vermieden werden.
(25) Das am 16. Dezember 2025 angenommene Automobilpaket enthält einen Vorschlag
zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des
Rates42, in dem unter anderem die Gewährung von Begünstigungen für kleine,
bezahlbare Elektrofahrzeuge vorgesehen ist, die vor 2035 in der Union hergestellt
wurden, und mit dem das Emissionsreduktionsziel für 2035 geändert wird, wobei die
39 Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Konzessionsvergabe (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/23/oj).
40 Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 65, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/24/oj).
41 Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die
Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung
sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014,
S. 243).
42 Verordnung (EU) 2019/631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur
Festsetzung von CO2-Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen und für neue leichte
Nutzfahrzeuge und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 443/2009 und (EU) Nr. 510/2011
(ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/631/oj).
verbleibenden Emissionen durch die Verwendung von in der Union hergestelltem
CO2-armem Stahl oder erneuerbaren, CO2-armen Kraftstoffen ausgeglichen werden
sollen. Das Automobilpaket umfasst auch einen [Vorschlag für eine Verordnung über
saubere Unternehmensfahrzeuge], mit dem die finanzielle Unterstützung für
Unternehmensfahrzeuge auf emissionsfreie und emissionsarme „in der Europäischen
Union hergestellte“ Unternehmensfahrzeuge beschränkt wird. Um Rechtssicherheit
und Kohärenz mit der Verordnung (EU) 2019/631 in der geänderten Fassung und dem
[Vorschlag für eine Verordnung über saubere Unternehmensfahrzeuge] zu
gewährleisten, sollten in dieser Verordnung Begriffsbestimmungen für „in der Union
hergestellte kleine, bezahlbare Elektrofahrzeuge“, „in der Union hergestellter CO2-
armer Stahl“ und „in der Europäischen Union hergestellte Personenkraftwagen und
leichte Nutzfahrzeuge für Unternehmen“ festgelegt werden.
(26) Um die Verfahren zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte
die Überprüfung der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen
keine unverhältnismäßige Belastung für Wirtschaftsteilnehmer oder öffentliche
Auftraggeber darstellen. Das Überprüfungssystem sollte daher auf einer
Eigenerklärung der Wirtschaftsteilnehmer beruhen. Ein solcher Ansatz steht im
Einklang mit dem durch die Richtlinie 2014/24/EU geschaffenen allgemeinen Rahmen
für die Vergabe öffentlicher Aufträge, insbesondere mit deren Artikel 59, in dem eine
Eigenerklärung über die Einhaltung der Vorschriften vorbehaltlich einer späteren
Überprüfung des erfolgreichen Bieters vorgesehen ist. Für Fahrzeuge sollten die
Hersteller zum Zeitpunkt der Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung gemäß
der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates43 ein
Begleitdokument vorlegen, in dem für die Fahrzeuge bescheinigt wird, dass sie die
einschlägigen Anforderungen in Bezug auf den Ursprung in der Union erfüllen. Dieses
Dokument sollte einer Eigenerklärung gleichwertig sein und Teil der Unterlagen zum
Nachweis der Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sein.
(27) Um sicherzustellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen auch
dann noch angemessen sind, wenn sich die Marktbedingungen, die technologischen
Entwicklungen und die klima- und binnenmarktpolitischen Ziele der Union
weiterentwickeln, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die
Anforderungen auf der Grundlage objektiver Kriterien und der
Überwachungsergebnisse zu überarbeiten. Bei der Bewertung, ob die Anforderungen
hinsichtlich des Ursprungs in der Union, des CO2-Ausstoßes oder beidem überarbeitet
werden sollen, sollte die Kommission die Entwicklungen in den einschlägigen
Rechtsrahmen berücksichtigen, einschließlich der zollrechtlichen Vorschriften über
Ursprungsregeln, des Emissionshandelssystems gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, des
CO2-Grenzausgleichssystems gemäß der Verordnung (EU) 2023/956 und der
handelspolitischen Schutzinstrumente.
(28) Investitionen, auch von ausländischen Einrichtungen, spielen eine entscheidende Rolle
bei der Förderung eines starken Binnenmarkts und des territorialen Zusammenhalts,
insbesondere durch die Förderung von Innovation und die Ankurbelung des
Wirtschaftswachstums in der Union, die für ihre Wettbewerbsfähigkeit von
43 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von
Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der
Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
wesentlicher Bedeutung sind. Unter außergewöhnlichen Umständen besteht jedoch die
Gefahr, dass insbesondere große Investitionen aus Drittländern, die eine sehr
bedeutende Marktposition in der weltweiten Fertigungskapazität innehaben, zu
Störungen bei wichtigen Lieferketten und der Sicherheit aufstrebender strategischer
Sektoren, die für die Entwicklung des Binnenmarkts von besonderer Bedeutung sind,
führen. Unterschiedliche von den Mitgliedstaaten für solche Investitionen
angewendete Bedingungen führen zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts, indem
ungleiche Bedingungen für Investoren geschaffen werden, die Investitionen ohne
echten Mehrwert für die Wirtschaft der Union zulassen, während gleichzeitig ein
erhebliches Risiko für die Entwicklung und die Versorgungssicherheit in diesen
Sektoren entsteht und ein Anreiz für „Aufsichtsarbitrage“ durch Investoren geschaffen
wird. Wenn solche Investitionen ohne Bedingungen getätigt werden dürfen, könnte
dies bedeuten, dass die Schaffung von Mehrwert im Zusammenhang mit ausgewählten
strategischen Technologien und innovativen Fertigungstätigkeiten außerhalb der
Union verbleibt, was sich nachteilig auf die Versorgungssicherheit und die
technologische Entwicklung der Union in aufstrebenden strategischen Sektoren
auswirkt. Wird der Binnenmarkt bedingungslos solchen umfangreichen Investitionen
ausgesetzt, besteht darüber hinaus die Gefahr, dass der für den grünen und den
digitalen Wandel und die Verteidigungsfähigkeiten erforderliche technologische
Fortschritt der Union infrage gestellt wird. Daher sollte mit den Bestimmungen dieser
Verordnung sichergestellt werden, dass solche umfangreichen Investitionen aus
Drittländern, die eine besonders bedeutende Marktposition innehaben, nicht zu
Störungen der Sicherheit der Versorgung und allgemein der Wirtschaft in der Union
führen und dass sie deren technologischen Fortschritt in aufstrebenden strategischen
Sektoren sicherstellen. Wird durch solche Investitionen keine ausreichende
Beteiligung der Union und kein ausreichender Technologietransfer sichergestellt,
beeinträchtigt dies aufgrund des Mangels an unionsinternen Kapazitäten, die von dem
Land, in dessen Besitz sich ein erheblicher Anteil der relevanten weltweiten
Versorgung befindet, unabhängig sind, die langfristige Versorgungssicherheit
aufstrebender strategischer Sektoren. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass einige
dieser Investitionen keine sinnvolle Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der Union
beinhalten; dadurch wird die Entwicklung von Kompetenzen, die für die Entwicklung
aufstrebender strategischer Sektoren im Binnenmarkt von entscheidender Bedeutung
sind, beeinträchtigt.
(29) Um sicherzustellen, dass der Binnenmarkt für Investitionen attraktiv bleibt und
Investitionen einen Mehrwert für die Wirtschaft und die Gesellschaft der Union
schaffen, müssen gemeinsame Bedingungen für ausländische Direktinvestitionen in
aufstrebende strategische Sektoren des verarbeitenden Gewerbes geschaffen werden.
Hierbei sollte es sich um Sektoren des verarbeitenden Gewerbes handeln, die sich
durch Innovationspotenzial auszeichnen, bei denen die Einrichtungen der Union nicht
an der globalen Innovationsspitze stehen oder sich dieser annähern und in denen eine
angemessene Kapazität und Beteiligung der Union gewährleistet werden sollte. Für
ausländische Investoren aus einem Drittland, das mehr als 40 % der weltweiten
Fertigungskapazitäten in aufstrebenden strategischen Sektoren besitzt, sollten
harmonisierte Kriterien gelten. Um die Wirksamkeit der Bestimmungen dieser
Verordnung zu gewährleisten, sollte die Kommission die globale Fertigungskapazität
dieser Sektoren überwachen und die Ergebnisse veröffentlichen.
(30) Greenfield-Investitionen liegen vor, wenn der ausländische Investor oder ein
Tochterunternehmen eines ausländischen Investors in der Union neue Anlagen oder
ein neues Unternehmen in der Union errichtet. Sowohl Greenfield- als auch
sogenannte Brownfield-Investitionen in Verbindung mit Übernahmen oder Fusionen
sollten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit sie den Erwerb
der Kontrolle über ein Ziel oder einen Vermögenswert in der Union beinhalten, da bei
beiden die Möglichkeit besteht, dass sie sich auf das reibungslose Funktionieren des
Binnenmarkts auswirken.
(31) Die Überprüfung der Investitionen und der Anwendung der harmonisierten
Bedingungen sollte im Einklang mit dieser Verordnung durchgeführt werden. Dabei
sollten alle verfügbaren Informationen berücksichtigt und der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Darüber hinaus sollten alle Maßnahmen, die von
nationalen Behörden oder der Kommission in Bezug auf die Überprüfung
ausländischer Investitionen ergriffen werden, mit dem Unionsrecht und insbesondere
mit den Artikeln 49 und 63 AEUV im Einklang stehen.
(32) Ungeachtet des mit der Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und
des Rates44 eingerichteten Überprüfungsmechanismus sollten daher die Bestimmungen
dieser Verordnung für ausländische Direktinvestitionen in aufstrebenden strategischen
Sektoren im Einklang mit den in dieser Verordnung festgelegten Schwellenwerten
gelten. Darüber hinaus sollten die Bestimmungen dieser Verordnung unbeschadet der
wettbewerbsrechtlichen Instrumente der Union gelten, einschließlich der Verordnung
(EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates45 und der Verordnung
(EG) Nr. 139/2004 des Rate46.
(33) Bei den Kriterien für ausländische Direktinvestitionen sollten Investitionen in
aufstrebende strategische Sektoren in der Union durch Investoren aus Drittländern (im
Folgenden „ausländische Investoren“) in der Union berücksichtigt werden. Es könnte
jedoch auch erforderlich sein, Investitionen in der Union einzubeziehen, die durch
direkt oder indirekt von einer Person oder Einrichtung aus einem Drittland
kontrollierte Einrichtungen erfolgen, und zwar unabhängig vom Standort des
letztendlichen Eigentümers (im Folgenden „Tochterunternehmen eines ausländischen
Investors“), da sie aufgrund der Kontrolle durch das Drittland, das im Besitz eines
erheblichen Marktanteils ist, gleichermaßen geeignet sind, das Funktionieren des
Binnenmarkts, einschließlich seiner Versorgung und wirtschaftlichen Sicherheit, zu
stören. Daher sollten die Investitionsbehörden die Investitionskriterien anwenden,
wenn sie für die wirksame Gewährleistung des Schutzes der öffentlichen Sicherheit,
der Versorgung, der wirtschaftlichen Sicherheit und der ökologischen Nachhaltigkeit
in der Union eindeutig erforderlich sind und wenn sie für den technologischen
Fortschritt des Binnenmarkts hinsichtlich des grünen und des digitalen Wandel sowie
für Verteidigungszwecke von wesentlicher Bedeutung sind. Darüber hinaus soll die
Umgehung der Bestimmungen der Verordnung verhindert werden, wenn nach
vernünftigem Ermessen keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Um die
angemessene Anwendung der für Investitionen von Tochterunternehmen eines
ausländischen Investors vorgeschriebenen Bedingungen zu gewährleisten, sollte die
Kommission die Möglichkeit haben, Meldungen zu prüfen und die Investitionsbehörde
44 Verordnung (EU) 2019/452 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Schaffung eines Rahmens für die Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in der Union (ABl.
L 79I vom 21.3.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/452/oj).
45 Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über
den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen (ABl. L 330 vom 23.12.2022, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2560/oj).
46 Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von
Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2004/139/oj).
aufzufordern, bestimmte Bedingungen vorzuschreiben. Abgesehen von der
Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen von Tochterunternehmen eines
ausländischen Investors gemäß dieser Verordnung sollten Investitionen, die aus
anderen Mitgliedstaaten der Union stammen, nicht an Bedingungen geknüpft oder
verhindert werden.
(34) Zwischen dem ausländischen Investor und dem Ziel in der Union muss eine dauerhafte
Verbindung sichergestellt werden, unabhängig davon, ob die Investition direkt von
einem ausländischen Investor oder über eine in der Union niedergelassene und von
einem ausländischen Investor kontrollierte Einrichtung getätigt wird. Dies sollte
jedoch nicht für den Erwerb von Wertpapieren eines Unternehmens gelten, die
ausschließlich für Finanzanlagen bestimmt sind, ohne dass die Absicht besteht, die
Verwaltung oder Kontrolle des Unternehmens zu beeinflussen (Portfolioinvestitionen).
(35) Umstrukturierungsmaßnahmen innerhalb einer Unternehmensgruppe sowie
Investitionen in Finanzinstitute, die in Anwendung eines Abwicklungsinstruments
sowie von Abschreibungs- und Umwandlungsbefugnissen erfolgen, sollten nicht in
den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen. Interne Umstrukturierungen sollten
nur insoweit vom Anwendungsbereich ausgenommen werden, als sie ausschließlich
zum Zweck der internen Sanierung eines Ziels in der Union oder der
Unternehmensgruppe, zu der das Ziel gehört, durchgeführt werden, ohne dass dies zu
Änderungen des wirtschaftlichen Eigentums oder der Kontrolle über das Ziel in der
Union führt. Interne Umstrukturierungen sollten insbesondere dann ausgeschlossen
werden, wenn sie nicht dazu führen, dass ein neuer ausländischer Investor das
Eigentum am Ziel in der Union oder die Kontrolle darüber oder über ein Unternehmen
erwirbt, das dieses Ziel in der Union direkt oder indirekt besitzt oder kontrolliert,
wenn es zu einer Zunahme der von ausländischen Investoren gehaltenen Anteile
kommt oder wenn die Transaktion zusätzliche Rechte für ausländische Investoren zur
Folge hat, die zu einer Änderung der tatsächlichen Beteiligung eines oder mehrerer
ausländischer Investoren an der Verwaltung oder Kontrolle des Ziels in der Union
führen können.
(36) Die Kriterien für ausländische Direktinvestitionen sollten nur für ausländische
Direktinvestitionen in aufstrebende strategische Sektoren gelten, die einen
Schwellenwert erreichen, der in der Lage ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu
stören. Bei einem Schwellenwert von 100 Mio. EUR sollte davon ausgegangen
werden, dass er das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts in aufstrebenden
strategischen Sektoren beeinträchtigen könnte. Ohne Einhaltung der harmonisierten
Bedingungen würden solche in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden
ausländischen Direktinvestitionen ein hohes Risiko für die Sicherheit und die
ökologische Nachhaltigkeit der Union bergen und gleichzeitig keinen ausreichenden
Mehrwert einschließlich der Gewährleistung eines Beitrags der Union zu den
Investitionen, der Verbesserung der technologischen Entwicklung der Union, der
Beschäftigung von Arbeitnehmern aus der Union und des Beitrags zu den
Wertschöpfungsketten der Union für den Binnenmarkt schaffen.
(37) Zur Sicherstellung der wirksamen Anwendung dieser Verordnung sollte jeder
Mitgliedstaat eine Investitionsbehörde benennen, die für die Bewertung der
Bedingungen für Investitionen ausländischer Unternehmen in aufstrebenden
strategischen Sektoren zuständig ist. Darüber hinaus sollte sie mit den rechtlichen,
administrativen und finanziellen Ressourcen ausgestattet werden, damit sie ihre
Aufgaben wirksam und unabhängig wahrnehmen kann, wobei die Behörden, die
bereits für die Durchführung der Verordnung (EU) 2019/452 zuständig sind,
gebührend zu berücksichtigen sind.
(38) Damit die Mitgliedstaaten die in dieser Verordnung definierten Investitionen wirksam
ermitteln können, sollten ausländische Investoren die zuständigen Behörden
unterrichten, bevor sie erhebliche Beteiligungen an Unternehmen oder
Vermögenswerten in der Union erwerben oder schaffen. Durch die Festlegung eines
Schwellenwerts von 30 % für Eigentumsrechte oder andere Rechte, die eine Kontrolle
sowohl über Unternehmen als auch über Vermögenswerte begründen, sollte
sichergestellt werden, dass der Mechanismus Investitionen erfasst, die sich auf das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts auswirken können.
(39) Zur Minimierung des Umgehungsrisikos durch fragmentierte oder indirekte
Übernahmen, bei denen mehrere ausländische Investoren gemeinsam handeln oder
Investitionen über verbundene Unternehmen bzw. mittels komplexer
Eigentumsstrukturen getätigt werden, sollte die Investitionsbehörde zum Zweck der
Bestimmung des Investitionswerts und der Meldeschwelle deren jeweilige Anteile
aggregieren. Die Aggregation sollte auch für bestehende direkte oder indirekte,
individuelle oder kollektive Beteiligungen an demselben Unternehmen oder
Vermögenswert in der Union gelten, um sicherzustellen, dass aufeinanderfolgende
Transaktionen, die zu einem maßgeblichen Einfluss oder einer maßgeblichen
Kontrolle führen, ordnungsgemäß gemeldet werden.
(40) Um die Beteiligung der Union an großen ausländischen Direktinvestitionen aus
Drittländern mit bedeutender globaler Stellung sicherzustellen, sollten in dieser
Verordnung Grenzen für den Umfang des Eigentums an Unternehmen und
Vermögenswerten der Union und der Kontrolle darüber festgelegt werden, die
ausländische Investoren erwerben können. Dementsprechend sollten ausländische
Investoren weder direkt noch indirekt Beteiligungen von mehr als 49 % des
Aktienkapitals, der Stimmrechte oder gleichwertiger Eigentumsanteile an einem Ziel
in der Union begründen, erwerben, halten oder ausüben, noch sollten sie gleichwertige
Eigentums-, Leasing- oder sonstige Rechte, mit denen die Kontrolle über einen
Vermögenswert in der Union übertragen wird, begründen oder erwerben.
(41) Um sicherzustellen, dass ausländische Investoren und Einrichtungen der Union in
aufstrebenden strategischen Sektoren zusammenarbeiten und gleichzeitig eine
ausreichende Beteiligung der Partner aus der Union gewährleistet wird, sollten
Anforderungen an Joint Ventures vorgeschrieben werden, die auch vertragliche
Regelungen umfassen. Ein ausländischer Investor sollte an einem Joint Venture nicht
mehr als 49 % des Aktienkapitals, der Stimmrechte oder gleichwertiger
Eigentumsanteile oder aber anderer, die Kontrolle begründender Rechte an einem der
an dem Joint Venture beteiligten Rechtsträger der Union besitzen. Diese Bedingung
sollte zudem zur strategischen Autonomie der Union beitragen und einen Mehrwert
für den Binnenmarkt gewährleisten.
(42) Als Teil der Bedingungen für die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition
muss geprüft werden, ob der Technologietransfer zur Verwirklichung der Ziele dieser
Verordnung beitragen kann. Zu diesem Zweck sollten die ausländischen Investoren
aufgefordert werden, dem Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der juristischen
Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des
Vermögenswerts in der Union ist, die für die Ausübung der betreffenden
Wirtschaftstätigkeit im Zusammenhang mit der ausländischen Direktinvestition
erforderlichen Lizenzen für die einschlägigen Rechte des geistigen Eigentums und das
einschlägige Know-how zu erteilen. Ausländische Investoren sollten daher mit dem
Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der juristischen Person, die den
Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der
Union ist, eine oder mehrere geeignete Lizenzvereinbarungen über geistiges Eigentum
schließen. Der Anwendungsbereich und die Bedingungen dieser Vereinbarungen,
beispielsweise die genauen Rechte des geistigen Eigentums, um die es geht, die
Exklusivität der Lizenz, die Laufzeit der Lizenz oder Maßnahmen zur Wahrung der
Vertraulichkeit, sollten den Umständen und dem mit dieser Verordnung verfolgten
Ziel und der betreffenden Investition angemessen entsprechen. Der ausländische
Investor sollte sich verpflichten, die für die betreffende Wirtschaftstätigkeit geeigneten
Lizenzen für Rechte des geistigen Eigentums und einschlägiges Know-how zu
erteilen. Dies könnte dadurch erreicht werden, dass der Investitionsbehörde eine
vertrauliche Beschreibung der wichtigsten Aspekte der möglichen
Lizenzvereinbarungen zur Verfügung gestellt wird.
(43) Besitzt das Ziel in der Union oder die juristische Person, das bzw. die den
Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der
Union ist, vor der ausländischen Investition Rechte des geistigen Eigentums an einer
Erfindung, einem Werk oder einem anderen Vermögenswert, der dem Schutz des
geistigen Eigentums unterliegt, so sollten diese Rechte des geistigen Eigentums
vollständig und ausschließlich unter der Kontrolle des Ziels in der Union oder der
juristischen Person, das bzw. die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder
Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, verbleiben. Der ausländische
Investor darf keine Rechte des geistigen Eigentums geltend machen und keine
Tätigkeiten ausüben, die die Fähigkeit des Ziels in der Union oder der juristischen
Person, das bzw. die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des
Vermögenswerts in der Union ist, zum Besitz oder zur Ausübung der vor der
ausländischen Investition erworbenen Rechte des geistigen Eigentums an seinen bzw.
ihren Erfindungen, Werken, Handelsmarken, Geschmacksmustern oder anderen
relevanten Vermögenswerten beeinträchtigen würden. Ist eine Erfindung, ein Werk
oder ein anderer Vermögenswert, der dem Schutz des geistigen Eigentums unterliegt,
das Ergebnis einer Zusammenarbeit zwischen dem Ziel in der Union oder der
juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin
des Vermögenswerts in der Union ist, und dem ausländischen Investor oder aber das
Ergebnis eines Joint Ventures, so sollten die Rechte des geistigen Eigentums, den
jeweiligen Umständen entsprechend, gemeinsames Eigentum des ausländischen
Investors, des Ziels in der Union oder der juristischen Person, die den Vermögenswert
in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, sein.
Die Bedingungen für das gemeinschaftliche Eigentum an Rechten des geistigen
Eigentums sollten vor der Genehmigung der ausländischen Direktinvestition so weit
wie möglich festgelegt und der Investitionsbehörde mitgeteilt werden. Diese
Bedingungen sollten Klarstellungen hinsichtlich der Möglichkeit, dass ein
Miteigentümer eine Lizenz erteilt und Verletzungsverfahren einleitet, sowie die
finanziellen Vereinbarungen hinsichtlich der Anmeldung und Eintragung von Rechten
des geistigen Eigentums und Lizenzvereinbarungen umfassen. Im Fall eines Joint
Ventures ohne Rechtspersönlichkeit sollten der Investitionsbehörde Klarstellungen in
Bezug auf das Eigentum an geistigem Eigentum übermittelt werden.
(44) Es muss sichergestellt werden, dass das Fachwissen der ausländischen Investoren über
die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden großen ausländischen
Direktinvestitionen zur Verbesserung der technologischen Entwicklung der Union
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Ziels in der Union, des Joint Ventures oder
der juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder
Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, beiträgt. Zu diesem Zweck sollten
ausländische Investoren in Forschungs- und Entwicklungsprojekte investieren, die
innerhalb der Union durchgeführt werden sollen, wobei sicherzustellen ist, dass die
Union von den erzielten Ergebnissen profitiert. Daher muss als Teil der
Voraussetzungen für die Genehmigung einer ausländischen Direktinvestition geprüft
werden, ob die Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen der ausländischen
Investoren zur Erreichung dieses Ziels geeignet sind. Investitionen dieser Art könnten
Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Union zugutekommen, auch im Rahmen
gemeinsamer Projekte mit dem Ziel in der Union, dem Joint Venture oder der
juristischen Person, die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin
des Vermögenswerts in der Union ist. Zur Entwicklung oder Durchführung
spezifischer Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten könnten diese Investitionen
auch innerhalb des Ziels in der Union, des Joint Ventures oder der juristischen Person,
die den Vermögenswert in der Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts
in der Union ist, getätigt werden. Diese Investitionen könnten auch in der Schulung
von Arbeitnehmern aus der Union oder der direkten oder indirekten finanziellen
Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten innerhalb des Ziels in der
Union, des Joint Ventures oder der juristischen Person, die den Vermögenswert in der
Union erwirbt oder Eigentümerin des Vermögenswerts in der Union ist, bestehen.
Bewertungen im Zusammenhang mit Investitionen in Forschungs- und
Entwicklungsvorhaben, die innerhalb der Union durchgeführt werden sollen, sollten
die wettbewerbsrechtlichen Instrumente der Union, einschließlich der Verordnungen
(EU) 2022/2560 und (EG) Nr. 139/2004, unberührt lassen.
(45) Um die nachhaltige Integration von Investitionen ausländischer Einrichtungen in den
Binnenmarkt und die Entwicklung von Kompetenzen in aufstrebenden strategischen
Sektoren zu fördern und einen sinnvollen sozialen Beitrag am Ort der Investition zu
gewährleisten, sollte bei solchen Investitionen ein Anteil an Arbeitnehmern aus der
Union beschäftigt sein und es sollten geeignete Schulungs- und
Kapazitätsaufbaumaßnahmen unter Einbeziehung von Anbietern allgemeiner und
beruflicher Bildung sowie der Sozialpartner angeboten werden. Der ausländische
Investor sollte sicherstellen, dass die in dieser Verordnung festgelegten
Schwellenwerte für sämtliche Kategorien von Arbeitskräften, einschließlich
operativer, technischer, aufsichtlicher und leitender Positionen, eingehalten werden.
(46) Zur Stärkung der Produktionskapazitäten aufstrebender strategischer Sektoren und zur
Integration ausländischer Direktinvestitionen in das industrielle Ökosystem der Union
sollte in Produkten, die durch solche Investitionen auf dem Unionsmarkt in Verkehr
gebracht werden, ein bestimmter Anteil von in der Union hergestellten Inputs
enthalten sein.
(47) Um sicherzustellen, dass ausländische Direktinvestitionen mindestens vier der sechs in
dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen, sollte die zuständige
Investitionsbehörde jede Meldung prüfen und eine begründete Entscheidung über ihre
Genehmigung oder Ablehnung erlassen. Die Investitionsbehörden sollten die
Erfüllung der Bedingungen oder gegebenenfalls die Absicht des ausländischen
Investors zur Erfüllung der Bedingungen feststellen. Solche Investitionen sollten nicht
ohne ausdrückliche Genehmigung der Investitionsbehörde durchgeführt werden.
Dementsprechend sollten ausländische Investoren eine Reihe von Bedingungen
erfüllen, bevor sie ihre wirtschaftliche Tätigkeit in Bezug auf die betreffende
ausländische Direktinvestition aufnehmen. Die Investitionsbehörden sollten ihre
Entscheidungen innerhalb eines Zeitrahmens treffen, mit dem sowohl
Verfahrenseffizienz als auch Rechtssicherheit gewährleistet wird. Wenn dies aufgrund
der Komplexität des Falls oder des Bedarfs an zusätzlichen Informationen
gerechtfertigt ist, könnte diese Frist aus berechtigten, hinreichend belegten Gründen
verlängert werden.
(48) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission über eingegangene Mitteilungen
unterrichten, damit die Kommission die Investitionslandschaft wirksam überwachen
und im gesamten Binnenmarkt einen harmonisierten Investitionsrahmen gewährleisten
kann.
(49) Zur Sicherstellung der horizontalen Anwendung dieser Verordnung im Binnenmarkt
sollte die Kommission eine Stellungnahme dazu abgeben können, ob die Investition
die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt. Diese Stellungnahme sollte
öffentlich zugänglich gemacht werden. Beabsichtigt die Investitionsbehörde, in ihrer
Entscheidung von der Stellungnahme der Kommission abzuweichen, sollte sie das
Genehmigungsverfahren um zwei zusätzliche Monate verlängern, um die Vorbringen
der Kommission angemessen bewerten zu können. Bei ihrer Entscheidung sollten die
Mitgliedstaaten begründen, in welcher Weise sie die Stellungnahme der Kommission
berücksichtigt haben.
(50) Zur Sicherstellung der horizontalen Anwendung dieser Verordnung auf den
Binnenmarkt sollte die Kommission ausländische Direktinvestitionen auf eigene
Initiative oder auf Initiative eines von der ausländischen Direktinvestition betroffenen
Mitgliedstaats überprüfen können. Dies sollte insbesondere für Investitionen gelten,
von denen mehrere Mitgliedstaaten betroffen sind, sowie für Investitionen von hohem
Wert und Investitionen, die aufgrund ihrer Auswirkungen auf den Binnenmarkt von
besonderer strategischer Bedeutung für die Union sind.
(51) Die Investitionsbehörden sollten nicht nur zum Zeitpunkt der Meldung der
ausländischen Direktinvestition sicherstellen, dass die Bedingungen eingehalten
werden, sondern gegebenenfalls auch während ihres gesamten Betriebs, damit eine
Maximierung der Vorteile der ausländischen Direktinvestition auf dem Binnenmarkt
gewährleistet werden kann.
(52) Um sicherzustellen, dass die Kriterien für ausländische Direktinvestitionen für die
aufstrebenden strategischen Sektoren auch dann noch angemessen sind, wenn sich die
Marktbedingungen, die technologischen Entwicklungen und die
wettbewerbspolitischen Ziele der Union weiterentwickeln, sollte die Kommission die
globalen Fertigungstrends strategischer Sektoren beobachten und die Befugnis haben,
Durchführungsrechtsakte zu erlassen, in denen für weitere strategische Sektoren
Kriterien hinsichtlich ausländischer Investitionen festgelegt werden. Die Kommission
sollte insbesondere den Schwellenwert sowie die Frage bewerten, ob alle in dieser
Verordnung genannten Investitionskriterien für die Erreichung der Ziele dieser
Verordnung angemessen und erforderlich sind.
(53) Die Bündelung industrieller Tätigkeiten kann wesentlich dazu beitragen, die Ziele
dieser Verordnung zu verwirklichen und bestimmte strategische Sektoren im
Binnenmarkt zu stärken. Daher ist es angezeigt, die Entwicklung von
Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung zu fördern. Diese Gebiete
sollten geografisch begrenzt sein, um Industriesymbiosen zu fördern. Bei der
Ausweisung solcher Gebiete sollten die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in
Zusammenarbeit mit den regionalen Behörden, die industrielle Produktion
(insbesondere in bestimmten strategischen Sektoren) und den allgemeinen
Entwicklungsstand ihrer Regionen berücksichtigen, wobei der Schwerpunkt auf den
weniger entwickelten und den im Übergang befindlichen Regionen liegen sollte. Zur
Stärkung der Resilienz, der strategischen Autonomie und der Wettbewerbsfähigkeit
der industriellen Basis der Union sollte die Ausweisung von Beschleunigungsgebieten
für die industrielle Fertigung darüber hinaus mit strategischen Projekten und anderen
Initiativen der Union wie Beschleunigungstälern für Netto-Null-Technologie im
Einklang stehen.
(54) Mit den Maßnahmen zur industriellen Beschleunigung innerhalb dieser
Beschleunigungsgebiete sollten angemessene Synergien mit anderen Initiativen der
Union angestrebt werden, wobei dies in den Rechtsvorschriften der Union anerkannte
strategische Projekte, Beschleunigungstäler für Netto-Null-Technologien und
Finanzierungsmöglichkeiten der Union einschließt, damit die strategischen Prioritäten
im Binnenmarkt aufeinander abgestimmt und Industrieanlagen profitieren können, die
für die strategische Autonomie und Wettbewerbsfähigkeit der Union von
entscheidender Bedeutung sind. Diese Vorteile sollten auch für Unternehmen gelten,
denen das Wettbewerbsfähigkeitssiegel gemäß der Verordnung (EU) XXXX/[XX] 47
(Europäischer Fonds für Wettbewerbsfähigkeit) zuerkannt wurde, sofern der
Mitgliedstaat dies nicht ausdrücklich ausschließt.
(55) Um eine angemessene Versorgung mit kritischen Rohstoffen für Projekte in den
Beschleunigungsgebieten zu ermöglichen, sollte der mit Artikel 35 der Verordnung
(EU) 2024/1252 eingerichtete Europäische Ausschuss für kritische Rohstoffe eine
Plattform für den Austausch von Informationen über Engpässe in der Lieferkette für
kritische Rohstoffe in den Beschleunigungsgebieten bereitstellen. Projekte in
einschlägigen Gebieten sollten die Möglichkeit haben, den mit Artikel 25 der
Verordnung (EU) 2024/1252 festgelegten Mechanismus für die gemeinsame
Beschaffung zu nutzen, um ihre Nachfrage nach strategischen Rohstoffen zu bündeln
und ihre Verhandlungsposition gegenüber potenziellen Verkäufern zu stärken,
insbesondere wenn sie kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) und kleine Midcap-
Unternehmen umfassen.
(56) Eine ausreichende und rechtzeitige Versorgung der Beschleunigungsgebiete mit
Energie ist eine grundlegende Voraussetzung für ihren wirksamen Einsatz und für die
Entwicklung der Fertigungstätigkeiten. Zuverlässige und genaue Informationen über
den künftigen Energiebedarf tragen zu einem kosteneffizienten Netzausbau bei. Die
Mitgliedstaaten sollten daher für jedes Beschleunigungsgebiet eine Analyse erstellen,
in der der künftige Energiebedarf ermittelt wird. Eine solche Analyse sollte dazu
dienen, Informationen für die nationale Netzplanung bereitzustellen und so zu
gezielten, vorausschauenden Netzinvestitionen und schnelleren Energieanschlüssen für
das Beschleunigungsgebiet beizutragen. Bei der Festlegung des Anwendungsbereichs
sollten die Mitgliedstaaten die Verfügbarkeit der einschlägigen Verkehrs- und
Netzinfrastruktur berücksichtigen. Die Ergebnisse dieser Bewertungen sollten in die
nationalen Netzentwicklungspläne einfließen, um bei der künftigen Netzplanung
Punkte, an denen in der Zukunft Energiebedarf bestehen wird, angemessen erfassen zu
können.
47 Proposal for a Regulation of the European Parliament and of the Council on establishing the European
Competitiveness Fund ('ECF’), including the specific programme for defence research and innovation
activities, repealing Regulations (EU) 2021/522, (EU) 2021/694, (EU) 2021/697, (EU) 2021/783,
repealing provisions of Regulations (EU) 2021/696, (EU) 2023/588, and amending Regulation (EU)
[EDIP] (COM/2025/555 final vom 16.7.2025).
(57) Werden Beschleunigungsgebiete für die industrielle Fertigung eingerichtet, so sollte
im Rahmen ihrer Ausweisung berücksichtigt werden, dass sie dem Potenzial für den
Zugang zu oder der Organisation von Bildungs- und Ausbildungsmöglichkeiten
entsprechen, damit die Verfügbarkeit qualifizierter Arbeitskräfte sichergestellt werden
kann.
(58) Um die Entwicklung von Beschleunigungsgebieten für die industrielle Fertigung zu
fördern und die Genehmigungsverfahren, die für industrielle Tätigkeiten in diesen
Gebieten erforderlich sind, voranzutreiben, sollten die Mitgliedstaaten eine aggregierte
Basisgenehmigung einführen, die die besonderen Merkmale jedes ermittelten
Beschleunigungsgebiets für die industrielle Fertigung widerspiegelt und auf den
Sektor oder die Sektoren des verarbeitenden Gewerbes zugeschnitten ist, die dort
eingeführt werden sollen. Diese von den Behörden erteilte aggregierte
Basisgenehmigung sollte die üblicherweise für solche Tätigkeiten in dem
Beschleunigungsgebiet erforderlichen Genehmigungen abdecken, wobei die gemäß
der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates48
erforderlichen anlagenspezifischen Genehmigungen und
Netzanschlussgenehmigungen ausgenommen sind. Folglich sollten Projektträger
zusätzliche Genehmigungen nur für Tätigkeiten, die nicht unter die aggregierte
Basisgenehmigung fallen, sowie erforderlichenfalls Genehmigungen im Rahmen von
Umweltprüfungen einholen müssen. Bei Tätigkeiten, die möglicherweise
Schutzgebiete der Union und der Mitgliedstaaten beeinträchtigen, sollten die
maßgeblichen Genehmigungen erst erteilt werden, nachdem sichergestellt wurde, dass
die Tätigkeiten mit den Erhaltungszielen für diese Gebiete vereinbar sind. Durch
diesen Ansatz sollten die Genehmigungsverfahren erheblich beschleunigt, der damit
verbundene Verwaltungsaufwand verringert und zugleich ein hohes Niveau an
Umweltstandards aufrechterhalten werden.
(59) Um einen Rahmen zu schaffen, mit dem die strategische Autonomie und die
wirtschaftliche Sicherheit der Union durch den Zugang zu einer sicheren, nachhaltigen
und resilienten Versorgung mit einschlägigen Erzeugnissen des verarbeitenden
Gewerbes gewährleistet wird, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,
gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte in Bezug auf Änderungen an der Liste der
Drittländer, deren Inhalt nicht als dem Ursprung in der Union gleichwertig behandelt
wird, zu erlassen; dasselbe gilt in Bezug auf die Einführung oder Änderung von
Anforderungen an den Ursprung in der Union und den CO2-Ausstoß, unter anderem
für zusätzliche Netto-Null-Technologien und für die in den Anhängen II und III
aufgeführten Produkte und Dienstleistungen sowie die Festlegung von
nachfrageseitigen Maßnahmen auf Unionsebene für Produkte der chemischen
Industrie, wobei unter anderem die Empfehlungen der Allianz für kritische
Chemikalien, die Ausweitung der Kriterien für ausländische Direktinvestitionen auf
weitere aufstrebende strategische Sektoren und die Festlegung gemeinsamer
Verfahrensregeln für Kriterien für ausländische Direktinvestitionen zu berücksichtigen
sowie Klassifizierungssysteme auf der Grundlage der Treibhausgasintensität von
Produkten einzurichten sind. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission
im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene
von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in
48 Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über
Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl.
L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung49
niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der
Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament
und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der
Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den
Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung
der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(60) Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser
Verordnung sollten der Kommission in Bezug auf die Festlegung der Methode zur
Berechnung des Volumenanteils von Produkten und Bauteilen mit Ursprung in der
Union und zur Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 15 festgelegten
Bedingungen Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten
im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und
des Rates50 ausgeübt werden.
(61) Die Kommission sollte diese Verordnung auf der Grundlage der von den
Mitgliedstaaten bereitgestellten Informationen bewerten. Gemäß Nummer 22 der
Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung
sollte diese Evaluierung auf den fünf Kriterien der Effizienz, der Effektivität, der
Relevanz, der Kohärenz und des Mehrwerts für die Union beruhen. Darüber hinaus
sollte sie als Grundlage für die Abschätzung der Folgen möglicher weiterer
Maßnahmen dienen.
(62) Um die Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen
sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten gegen Unternehmen, die ihren
Verpflichtungen nicht nachkommen, Sanktionen festlegen. Diese Sanktionen sollten
unbeschadet und zusätzlich zu den in dieser Verordnung festgelegten spezifischen
Sanktionsanforderungen, z. B. für ausländische Direktinvestitionen, gelten. Die
Mitgliedstaaten müssen in ihren nationalen Rechtsvorschriften daher wirksame,
verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung
festlegen. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Projektträger
gegebenenfalls Zugang zu einer verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen
Überprüfung nach Maßgabe des nationalen Rechts haben.
(63) Bei der Überprüfung dieser Verordnung sollte die Kommission prüfen, ob die in den
Kapiteln III und IV enthaltenen Bestimmungen geändert werden müssen. Insbesondere
sollte sie im Hinblick auf Verkehrssektoren, die für die wirtschaftliche Sicherheit der
Union von entscheidender Bedeutung sind, insbesondere den Bau von Schiffen und
Schienenfahrzeugen, die Einführung einer gezielten Anforderung bezüglich des
Ursprungs in der Union in Erwägung ziehen. Die Kommission sollte ferner die
Einführung einer verschärften Überprüfung ausländischer Direktinvestitionen in
luftfahrttechnische Produkte und Teile in Erwägung ziehen.
(64) Die Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates51, mit
der das einheitliche digitale Zugangstor eingerichtet wurde, enthält allgemeine
49 ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1, http://data.europa.eu/eli/agree_interinstit/2016/512/oj.
50 Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung
der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
51 Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Oktober 2018 über die
Einrichtung eines einheitlichen digitalen Zugangstors zu Informationen, Verfahren, Hilfs- und
Vorschriften für die Online-Bereitstellung von Informationen, Verfahren und
Hilfsdiensten, die für das Funktionieren des Binnenmarkts relevant sind. Damit
Unternehmen und Projektträger des verarbeitenden Gewerbes, auch bei
grenzüberschreitenden Projekten, ohne unnötigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand
die Vorteile des Binnenmarkts unmittelbar nutzen können, müssen den zuständigen
Behörden im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß dieser Verordnung die in
Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1724 aufgeführten Informationen übermittelt
werden. Die entsprechenden Verfahren sind in Anhang II der genannten Verordnung
enthalten, um sicherzustellen, dass Projektträger vollständig online abgewickelte
Verfahren und die Dienste des technischen Systems zur einmaligen Erfassung in
Anspruch nehmen können. Insbesondere sollten Projektträger der verarbeitenden
Industrie im Einklang mit Artikel 6 Absatz 1 und Anhang II der Verordnung (EU)
2018/1724 uneingeschränkten Online-Zugang zu allen Verfahren im Zusammenhang
mit dem Genehmigungsverfahren haben und diese online abschließen können. Die
Verordnung (EU) 2018/1724 sollte daher entsprechend geändert werden —
(65) Mit der Verordnung (EU) 2024/1735 werden für eine Reihe von Endprodukten mit
Netto-Null-Technologien Anforderungen an die Resilienz eingeführt. Diese
Anforderungen zielen darauf ab, die Abhängigkeit von einzelnen Lieferdrittländern zu
verringern, reichen jedoch nicht aus, um die Wirtschaftszweige der Union in die Lage
zu versetzen, das Potenzial des Binnenmarkts auszubauen; zudem bringen sie ein
Umgehungsrisiko mit sich. Um diesen Herausforderungen zu begegnen, sollte im
Rechtsrahmen daher durch gezielte zusätzliche Maßnahmen sichergestellt werden,
dass technologisches Know-how in die Union geholt und dort gehalten wird.
(66) Die in dieser Verordnung festgelegten Bestimmungen über die Vergabe öffentlicher
Aufträge sollten auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über
Resilienz aufbauen und sie durch die Einführung zusätzlicher Anforderungen an
Batterie-Energiespeichersysteme, Photovoltaiktechnologien, Wärmepumpen, Onshore-
und Offshore-Windenergietechnologien, Elektrolyseure und Technologien für
Kernspaltungsenergie ergänzen. Mit diesen zusätzlichen Anforderungen soll
sichergestellt werden, dass ein bestimmter Anteil der Produkte und ihrer wichtigsten
spezifischen Bauteile ihren Ursprung in der Union hat. Durch diesen Ansatz soll eine
ausreichende Diversifizierung gewährleistet werden, wobei gleichzeitig die
strategischen Fertigungskapazitäten und die technologische Souveränität in der Union
gestärkt werden sollen. Durch das System zur Überprüfung der Einhaltung der
Anforderungen sollte der Verwaltungsaufwand begrenzt werden und es sollte mit der
gemeinsamen Praxis bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie mit dem
bestehenden System zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften gemäß der
Verordnung (EU) 2024/1735 im Einklang stehen. Es sollte sich daher auf eine
Eigenerklärung der Wirtschaftsteilnehmer stützen.
(67) Neben der Ergänzung der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1735 über die
Vergabe öffentlicher Aufträge sollten diese darüber hinaus durch diese Verordnung
geändert werden, um für mehr Rechtssicherheit zu sorgen. Der Anwendungsbereich
von Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 sollte auf diejenigen Netto-Null-
Technologien beschränkt werden, für die voraussichtlich öffentliche Aufträge in einem
relevanten Umfang vergeben werden; dadurch wird die Klarheit der Bestimmung
verbessert.
Problemlösungsdiensten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 295 vom
21.11.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1724/oj).
(68) Um dem gleichen politischen Ziel gerecht zu werden, das bei Auktionen für
erneuerbare Energie gemäß der Verordnung (EU) 2024/1735 verfolgt wird, sollten mit
dieser Verordnung die zusätzlichen Anforderungen an den Ursprung in der Union auf
Auktionen für bestimmte Technologien im Bereich der erneuerbaren Energien
ausgeweitet werden, um zur Stärkung der industriellen Basis der Union beizutragen
und die Resilienz der Lieferketten für Netto-Null-Technologien sicherzustellen. Um
den besonderen Merkmalen von Auktionen für erneuerbare Energie Rechnung zu
tragen, sollten die zusätzlichen Anforderungen für jene Netto-Null-Technologien
gelten, die im Rahmen von Auktionen besonders relevant sind, d. h. für Batterie-
Energiespeichersysteme, Photovoltaiktechnologien, Elektrolyseure sowie On- und
Offshore-Windtechnologien. Gelten für Auktionen Anforderungen an den Ursprung in
der Union, so sollten andere Bestimmungen, in denen ähnliche Anforderungen an
öffentliche Förderregelungen festgelegt sind, für diese Auktionen nicht gelten.
(69) Um die Wirksamkeit des Rahmens zu erhöhen und dem in jüngster Zeit verzeichneten
Anstieg geopolitischer Risiken und globaler Marktverzerrungen Rechnung zu tragen,
sollte der Anteil der unter die Anforderungen fallenden Auktionen erhöht und eine
höhere Kostenschwelle für das Opt-out von diesen Anforderungen festgelegt werden.
Dadurch sollte auch eine übermäßige Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen
verhindert und ein wirksamer Anreiz geschaffen werden, die Produktion von
Technologien für erneuerbare Energien in der Union anzukurbeln.
(70) Unternehmen und Haushalte bilden einen wesentlichen Teil der Nachfrage nach Netto-
Null-Technologien in der Union. Öffentliche Förderprogramme, mit denen die
Verbrauchernachfrage nach solchen Produkten angekurbelt werden soll, sind wichtige
Instrumente zur Stärkung der wirtschaftlichen Sicherheit der Union und zur
Beschleunigung des grünen Wandels. Um auf den Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2024/1735 zur Resilienz aufbauen zu können, müssen diese Bestimmungen
durch die Einführung zusätzlicher Anforderungen an Batterie-Energiespeichersysteme,
Photovoltaiktechnologien und Wärmepumpen ergänzt werden. Mit diesen zusätzlichen
Anforderungen soll sichergestellt werden, dass bestimmte wichtigste spezifische
Bauteile und in einigen Fällen das gesamte Enderzeugnis ihren Ursprung in der Union
haben. Dieser Ansatz steht im Einklang mit dem allgemeinen Ziel von
Förderprogrammen, gesellschaftlich wünschenswerte Ergebnisse zu fördern, um
Fortschritte bei der Verwirklichung der Ziele der europäischen Säule sozialer Rechte
sowie der Umwelt- und Klimaziele zu erzielen. Darüber hinaus soll mit diesem Ansatz
eine ausreichende Diversifizierung sichergestellt und gleichzeitig die strategische
Fertigungskapazität und die technologische Souveränität in der Union gestärkt werden.
Die für Förderregelungen zuständigen Behörden sollten die Möglichkeit haben,
entweder die Förderfähigkeit im Rahmen der Regelung von der Erfüllung der
Anforderungen abhängig zu machen oder einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich zu
gewähren, wenn die Anforderungen erfüllt sind. Im letzteren Fall sollte der zusätzliche
finanzielle Ausgleich eine Anreizwirkung haben. Handelt es sich jedoch um eine
staatliche Beihilfe, so sollte der zusätzliche finanzielle Ausgleich die geltende
Beihilfehöchstintensität nicht überschreiten.
(71) Die Art und Weise, wie Energie erzeugt, verteilt und verbraucht wird, wird weiterhin
durch digitale
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Europäische Kommission
- part_of_vorgang → Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens von Maßnahmen zur Beschleunigung der Ver (Unterrichtung)