Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See
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Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 508/26
04.09.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - In - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des
Ausbaus der Windenergie auf See
A. Problem und Ziel
Ziel der Bundesregierung ist eine Energiepolitik, die konsequent auf Bezahlbarkeit,
Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit setzt und dabei die Potenziale der erneuerbaren
Energien ausschöpft. Die Windenergie auf See ist ein Eckpfeiler für eine klimaneutrale
Stromversorgung sowie für die nationale Resilienz und Unabhängigkeit.
Das Windenergie-auf-See-Gesetz (WindSeeG) ist das zentrale Instrument, um den
Ausbau der Windenergie auf See transparent, planbar und pragmatisch zum Erfolg zu führen.
Aktuell befindet sich die Windenergie auf See in einem schwierigen Marktumfeld.
Angesichts steigender Investitionskosten für Windenergie-Projekte und Netzanbindungen
schärft das Gesetz den Fokus auf Kosteneffizienz und Tragfähigkeit für Strom- und
Netzkunden.
Um die Systemkosten zu senken, synchronisiert das Gesetz den Ausbau der Erzeugung
und der Netzanbindung stärker miteinander. Die Grundlagen für eine optimierte
Flächenkulisse in der Nordsee werden so gelegt, dass Erträge gesteigert werden und die
Netzinfrastruktur optimal ausgelastet wird. Die Ausschreibungsvolumina sind dafür so
festzulegen, dass sie ein kosteneffizientes Verhältnis von Stromerzeugungs- und
Netzübertragungsleistung erreichen. Der Flächenentwicklungsplan bleibt dabei das wichtigste
Planungsinstrument. Leitbild ist ein Planungsrealismus, der eine flexible Anpassung an den
tatsächlichen Strombedarf bis 2045 erlaubt und so teure Überkapazitäten vermeidet. Dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) soll Flexibilität eingeräumt werden,
in einem definierten Ausschreibungskorridor von durchschnittlich 3 000 Megawatt (MW)
jährlich einen möglichst stetigen Ausbaupfad bis 2045 zu entwickeln. Der nationale
Ausbau der Windenergie auf See trägt damit zu einem besser integrierten europäischen
Energiesystem bei.
Ein stabiler Ausbau erfordert erfolgreiche Ausschreibungen. Die teilweise erfolglosen
Ausschreibungen im Jahr 2025 sind ein Zeichen dafür, dass Investitionsbedingungen
verbessert werden müssen und Investoren ein Signal für langfristige finanzielle
Planungssicherheit brauchen. Ziel ist es, einen verlässlichen Investitionsrahmen für zukünftige
Projekte zu schaffen, der sowohl eine weitgehende Marktintegration als auch eine
angemessene Absicherung angesichts steigender Unsicherheiten und der aktuellen
Kostenentwicklung gewährleistet.
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Das Gesetz schafft daher einen verlässlichen Rahmen, der Investitionssicherheit mit der
Kostentragfähigkeit des Gesamtsystems vereint. Projekte ohne Förderbedarf werden
gezielt ermöglicht, indem Förderung nur dann erfolgt, wenn eine marktliche Realisierung
nicht möglich ist. Wo Absicherung nötig ist, erfolgt dies im Einklang mit der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und dem EU-Beihilferecht. Die Förderung muss
markt- und systemdienlich erfolgen. Ein weitgehender Gleichlauf mit den Bestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2023) ist, soweit keine sektor- oder
technologiespezifischen Hindernisse dem entgegenstehen, aus Gründen der
Verwaltungsvereinheitlichung geboten. Entscheidend ist daher in Zeiten hoher Strompreise, eine
Abschöpfung von Erlösen vorzusehen, um über die Förderdauer die Haushaltsbelastung zu
reduzieren und eine Überförderung auszuschließen. Damit wird ein Anreiz dafür geschaffen,
dass umfassende marktliche Chancen nur ohne Absicherung zur Verfügung stehen, und
der Markt zudem für sogenannte Power Purchase Agreements gestärkt wird. Die
Fördermaßnahmen und Subventionen werden dadurch auf das unbedingt nötige Maß
beschränkt.
Mit der Anpassung an die Vorgaben des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines
Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von
Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 („Net-Zero
Industry Act“, NZIA) für einen Teil der Ausschreibungsmengen stärkt das Gesetz die
Resilienz und Sicherheit der kritischen Infrastruktur in der Nordsee. Ziel ist es, die Vorgaben
aus dem Net-Zero Industry Act bürokratiearm und wirksam umzusetzen. Bis 2030 sollen
40 Prozent des EU-Versorgungsbedarfs an strategischer Netto-Null-Technologie in der
EU produziert werden. Für die Windenergie auf See werden für einen Teil der
Ausschreibungen daher qualitative Kriterien wie Resilienz und Nachhaltigkeit umgesetzt. Das
Kriterium der Cybersicherheit soll für sämtliche Ausschreibungen für Windenergie-auf-See zur
Anwendung kommen. Damit werden die europäischen Wertschöpfungsketten gefestigt
und einseitige Abhängigkeiten mittelfristig abgebaut.
Das Gesetz entwickelt den Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf See
insbesondere für Wasserstoff weiter. Der Hochlauf von Wasserstoff gestaltet sich
ambitioniert und geht auf See mit zusätzlichen technischen Herausforderungen einher. Der
Koalitionsvertrag setzt sich zum Ziel, kombinierte Anlagenkonzepte mit Stromerzeugung und
Elektrolyse mit einer kombinierten direktelektrischen und leitungsgebundenen Anbindung
zu realisieren. Das Gesetz dient der Ermöglichung der Erprobung solcher Konzepte.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom
25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige
Entwicklung“ und trägt zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele 7 und 16 bei,
leistungsfähige Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen, um den Zugang zu bezahlbarer,
verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
B. Lösung
An den gesetzlichen Zielen des WindSeeG wird festgehalten, der Ausbau soll jedoch
verstetigt und die Flexibilität für die Zukunft erhalten werden. Der jährliche
Ausschreibungskorridor wird daher ab 2027 angepasst. Das BSH erhält den notwendigen Spielraum bei
der Festlegung der Ausschreibungsmengen. Grenzüberschreitende Kooperationsprojekte
können angerechnet werden.
Zur Erreichung des 70-Gigawatt (GW)-Ausbauziels bis 2045 müssen nach aktuellem
Stand ab 2035 jährlich im Durchschnitt knapp unter 3 000 MW in Betrieb gehen, wobei
grenzüberschreitende Kooperationsprojekte angerechnet werden können. Der 2-GW-
Standard für Offshore-Netzanbindungssysteme führt jedoch dazu, dass Ausbaumengen
im Regelfall nur in 2-GW-Schritten in Betrieb gehen können. Die dazugehörige
Erzeugungsleistung kann je nach Überbauungsgrad der Netzanbindungsleistung darüber
liegen. Der neue Ausschreibungskorridor gibt dem BSH die Flexibilität, Überbauungsgrade
ggf. flächenspezifisch zu ermöglichen. Darüber hinaus ermöglicht der Korridor eine
flexible Anrechnung von grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten nach § 5 EEG 2023.
Der Entwurf zielt auf eine Senkung der Systemkosten sowie eine bessere Netzintegration.
Mit dem Referentenentwurf werden die Grundlagen für eine Umsetzung der sogenannten
Optimierung des Ausbaus der Windenergie auf See mit der Fortschreibung des nächsten
Flächenentwicklungsplans durch das BSH gelegt. Ziel ist es, die Systemkosten insgesamt
in den Blick zu nehmen und so die Belastung für Netzkunden und den Bundeshaushalt zu
senken.
Eine zentrale Rolle für die Kosten spielen ein möglichst hochausgelasteter Netzbetrieb
und eine Beschränkung der Anzahl der Offshore-Anbindungsleitungen. Offshore-
Anbindungsleitungen erfordern hohe Investitionen von rund 5 bis 10 Milliarden Euro. Die
Maßnahme reduziert damit die Belastung der Stromkunden, da diese Kosten über die
Offshore-Netzumlage nach § 17f des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) umgelegt
werden. Der Referentenentwurf legt die Grundlage für eine Steigerung der
Übertragungsleistung der 2-GW-Offshore-Netzanbindungssysteme, eine Überbauung der Offshore-
Netzanbindung sowie eine Reduktion der Leistungsdichte und einen Flächenneuzuschnitt.
Zur Kosteneffizienz erhöht der Entwurf zudem die Regellaufzeit von neuen -Windenergie
auf See-Parks von 25 auf 35 Jahre. Diese Änderung erlaubt Vorhabenträgern,
technischwirtschaftlich optimale Investitionen nach dem aktuellen Stand der Technik in neue
Anlagen zu tätigen. Die Wirtschaftlichkeit von Projekten wird hierdurch verbessert.
Zum Bürokratieabbau und zur Verwaltungsvereinfachung setzt der Entwurf
Vereinfachungen des Infrastrukturzukunftsgesetzes ebenso wie weitere Verfahrens- und
Verwaltungsvereinfachungen um. Er gestaltet Verfahren dadurch digitaler, bürokratieärmer und
kostengünstiger. Dabei sollen auch Synergien bei Umweltuntersuchungen gehoben werden,
um Kosten für die Verwaltung und die Unternehmen zu sparen.
Mit der Änderung des WindSeeG wird das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf
See weiterentwickelt. Ziel ist es, einen verlässlichen Investitionsrahmen für zukünftige
Projekte zu schaffen, der sowohl eine weitgehende Marktintegration als auch eine
angemessene Absicherung angesichts steigender Unsicherheiten und der aktuellen
Kostenentwicklung gewährleistet. Dabei wird den besonderen Anforderungen an die Resilienz,
der Stärkung europäischer Lieferketten und der Industrie sowie dem Beitrag der
Windenergie auf See zur Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa Rechnung
getragen.
Das Ausschreibungsverfahren wird weitgehend für beide Flächenkategorien (zentral
voruntersuchte und nicht zentral voruntersuchte Flächen) vereinheitlicht, um für Behörden
und Unternehmen Komplexität und Bürokratie zu reduzieren.
Das Ausschreibungsdesign gibt der Marktintegration und der förderfreien Umsetzung der
Windenergie auf See Vorrang. Eine Absicherung erfolgt nur, sofern dies nötig ist. Dafür
wird ein Zwei-Stufen-Modell etabliert (1. Stufe marktwirtschaftlich ohne Förderung, 2.
Stufe zweiseitiger Differenzvertrag, CfD).
Die Ausgestaltung des zweiseitigen Differenzvertrags wird im novellierten EEG 2027
festgelegt. Somit wird ein einheitliches Design für alle erneuerbaren Energien angewandt,
welches die Anforderungen der EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung erfüllt. Im Wind-
SeeG wird normiert, dass bei einer Bezuschlagung auf der zweiten Stufe der erfolgreiche
Bieter unter dem Anspruch auf die Marktprämie (§ 19 EEG 2027) und der Verpflichtung
zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags (§ 21d EEG 2027) realisiert. Damit steht ein
Finanzierungsmodell zur Verfügung, das produktionsabhängig mittels Marktprämie fördert
und in Situationen, in denen der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert übersteigt,
Erlöse oberhalb des Gebots über den Refinanzierungsbeitrag abschöpft. Im EEG 2027 ist
ein Entfallen des Refinanzierungsbeitrags in Stunden mit negativen Preisen vorgesehen;
diese Stunden werden am Ende an die Förderdauer angehängt.
Der Höchstwert für den anzulegenden Wert wird im WindSeeG basierend auf einem
Referenzfall festgelegt. Da die Ermittlung des Förderbedarfs aufgrund von
Informationsasymmetrien, dynamischen Kostenentwicklungen und langen Realisierungszeiträumen mit
Unsicherheiten behaftet ist, soll die wettbewerbliche Ermittlung zu kostendeckenden
Geboten führen und Überförderung ausschließen. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) behält die
Kompetenz, Anpassungen von bis zu 10 Prozent vorzunehmen, und erhält zudem die
neue Kompetenz, den Höchstwert je nach flächenspezifischer Ertragsprognose
anzupassen.
Zudem werden die Sicherheiten und Pönalen an das neue Ausschreibungsdesign
angepasst.
Der Entwurf stärkt Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit der Lieferkette für Windenergie auf
See. Mit dem Referentenentwurf werden die Vorgaben des Artikels 26 NZIA sowie der
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1176 für den Bereich der Windenergie auf See-
Ausschreibungen umgesetzt. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-Zero
Industry Act“, NZIA) gibt qualitative Kriterien für einen Teil der Ausschreibungen
erneuerbarer Energien vor. Diese müssen teilweise als Zugangskriterien (Vorqualifikationskriterien)
und können teilweise entweder als Zugangs- oder als Bewertungskriterien ausgestaltet
werden.
Im Bereich der Windenergie auf See werden die NZIA-Kriterien für die Ausschreibungen
der zentral voruntersuchten Flächen umgesetzt, sodass in der Regel ein
Ausschreibungsvolumen von 2 GW pro Jahr zur Verfügung steht. Die NZIA-Kriterien ersetzen die
bisherigen qualitativen Kriterien (Beitrag zur Dekarbonisierung, Umfang der Energie-
Direktlieferung, Schallbelastung und Versiegelung durch Gründungstechnologien sowie
Beitrag zur Fachkräftesicherung). Im Gegensatz zu den bisherigen Kriterien erfordern die
Vorgaben des NZIA bei der Zuschlagserteilung keine komplexe Bewertung durch die
ausführende Behörde, wodurch der Bürokratieaufwand reduziert wird.
Mit dem Entwurf wird der regulatorische Rahmen für die kombinierte Anbindung von
Windkraftanlagen sowohl an das Stromnetz als auch an eine noch zu schaffende
Wasserstoffinfrastruktur geschaffen. Damit wird der politische Auftrag aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode umgesetzt, die dort
sogenannte hybride Anbindung (Kabel und H2-Pipeline) von Windenergieanlagen auf See zu
ermöglichen. Durch die Ermöglichung dieser kombinierten Anlagenkonzepte soll eine
Erprobung im Betrieb und im größeren Maßstab möglich gemacht werden. Dies geschieht
durch eine Öffnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche für eine Netzanbindung.
Der Referentenentwurf schafft die Rechtsgrundlage für eine gegebenenfalls erforderliche
Rettungsinfrastruktur in küstenfernen Gebieten der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Mit dem Gesetzentwurf wird das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See
weiterentwickelt.
Während auf der ersten Stufe Einnahmen für den Haushalt generiert werden könnten,
falls ein Projekt marktlich ohne Förderung auskommt, wird auf der zweiten Stufe ein
Differenzvertrag mit Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag angewendet. Inwiefern der
Haushalt be- oder entlastet wird, hängt von der Höhe der Einnahmen aus dem
Refinanzierungsbeitrag und den Ausgaben für die Förderung durch die Marktprämie ab.
Für den Zeitraum der aktuellen Finanzplanung der Jahre 2027-2030 werden gesichert
weder Einnahmen aus dem Refinanzierungsbeitrag noch Ausgaben über die Marktprämie
haushaltswirksam. Denn sofern Ausschreibungen im Jahr 2027 zu einer Förderung über
einen Differenzvertrag für Windenergieanlagen auf See führen würden, würden diese
Anlagen nicht vor dem Jahr 2032 in Betrieb gehen und die Förderung erst dann einsetzen.
Für den Zeitraum 2032 bis nach 2050 unterliegen Kostenschätzungen sehr hohen
Unsicherheiten, weil die Förderkosten unter anderem von der Höhe der Strompreise bzw. des
Marktwerts für Windenergie auf See abhängen und die Strompreisprognosen etablierter
Anbieter eine sehr große Streuung aufweisen. Auf Basis marktüblicher, variierender
Strompreisprognosen liegen bei Zuschlag zum Höchstwert die durchschnittlichen
Förderkosten näherungsweise zwischen -0,07 Ct pro Kilowattstunde(kWh) bis zu 1,23 Ct/kWh
(reale Werte). Bei Bezuschlagung auf der ersten Stufe mit Zahlungsgebot oder bei
positiver Strompreisentwicklung können Förderkosten jedoch auch komplett entfallen oder
sogar Haushaltseinnahmen generiert werden. Bei pauschal angenommenen 3 600
Vollaststunden können für eine Ausschreibungskohorte von 3 Gigawatt jährliche
durchschnittliche Förderkosten von -8 Mio. Euro (Abschöpfung) bis 133 Mio. Euro entstehen. Dies gilt
unter der Annahme, dass alle 3 Gigawatt mit Absicherungsinstrument zum Höchstwert
vergeben werden. Bedingt durch die Länge der Förderdauer und jährliche
Neuausschreibungen kommt jährlich eine Kohorte hinzu; die Förderkosten steigen damit ab 2032
jährlich um eine zusätzliche Kohorte an bzw. sinken um den Betrag, um den eine
Abschöpfung bei der zusätzlichen Kohorte stattfindet.
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur finanzieller und
stellenmäßiger Mehrbedarf. Es entstehen jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung
der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 350 484 Euro und jährliche Sacheinzelkosten
in Höhe von 106 106 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwandes sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 3,08
Planstellen, 2,22 hD, 0,58 gD, 0,28 mD, erforderlich. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des
BMF vom 08. Juni 2026 (Gz. II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Es entsteht ein
jährlicher Sachaufwand in Höhe von 185 000 Euro durch die Verwendung einer
Auktionssoftware bei der Durchführung der Ausschreibungsverfahren und die Einholung externer
Gutachter im Zusammenhang mit der Festlegung von abweichenden Höchstwerten. Der
in diesem Absatz dargestellte finanzielle und personelle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09
durch Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Hinsichtlich der Neuregelungen die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie
betreffen sind für den Erfüllungsaufwand keine signifikanten Veränderungen aufzuführen.
Es wird zwar ein zusätzlicher Aufwand im Vollzug betreffend die längeren Laufzeiten von
Offshore-Windparks zu erwarten sein, aber dieser ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
ausreichend quantifizierbar. Ein etwaiger Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch diesen Gesetzentwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von schätzungsweise 30 699 934 Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand des Net Zero Industry Act (NZIA) beruht auf EU-
Vorgaben.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesverwaltung:
Durch dieses Gesetz entsteht der Bundesnetzagentur ein jährlicher Erfüllungsaufwand
(Personaleinzelkosten, Sacheinzelkosten, Sachaufwände) in Höhe von insgesamt
schätzungsweise 641 590 Euro. Dieser wird durch Repriorisierung im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie ausgeglichen. Aus der Umsetzung von
EU-Vorgaben des Net Zero Industry Acts resultieren dabei jährliche Personaleinzelkosten
in Höhe von schätzungsweise 149 849 Euro und jährliche Sachaufwände in Höhe von
schätzungsweise 15 000 Euro.
Verwaltungen der Länder und Kommunen:
Durch das vorliegende Gesetz entsteht kein Erfüllungsaufwand für die Verwaltung der
Länder und Kommunen.
F. Weitere Kosten
Die mit dem Entwurf vorgesehene Einführung eines Abschöpfungsmechanismus hat
keine Auswirkungen auf Einzelpreis und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, und es sind dadurch keine signifikanten Veränderungen des
Wettbewerbs und der sozialen Sicherungssysteme zu erwarten.
Der NZIA zielt darauf ab, die Produktionskapazitäten für grüne Technologien in Europa zu
stärken. Damit verbunden sind Investitionen und potenzielle Kosten für die gesamte
Wirtschaft. Gleichzeitig können durch den NZIA europäische Fertigungskapazitäten gestärkt
und damit das Wachstum der deutschen und europäischen Wirtschaft vorangetrieben
werden. Mit Blick auf das Bruttoinlandsprodukt hat der NZIA daher sowohl
wachstumsfördernde als auch kostentreibende Effekte.
Bundesrat Drucksache 508/26
04.09.26 BRFuss
Wi - AV - Fz - In - U - Wo
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des
Ausbaus der Windenergie auf See
Bundesrepublik Deutschland Berlin, 4. September 2026
Der Bundeskanzler
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Bundesratspräsident,
hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes den von
der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des
Ausbaus der Windenergie auf See
mit Begründung und Vorblatt.
Der Gesetzentwurf ist besonders eilbedürftig, da die aktuelle beihilferechtliche
Genehmigung zum Ende dieses Jahres ausläuft. Um eine Lücke bei der Förderung
zu verhindern, muss zum 1. Januar 2027 ein neuer Förderrahmen auf Grundlage des
WindSeeG in Kraft treten und beihilferechtlich genehmigt sein.
Federführend ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Fristablauf: 16.10.26
besonders eilbedürftige Vorlage gemäß Artikel 76 Absatz 2 Satz 4 GG
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG
ist als Anlage beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Optimierung und Absicherung des
Ausbaus der Windenergie auf See1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 12 Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen; Verordnungsermächtigung;
Subdelegationsbefugnis“.
b) Nach der Angabe zu § 15 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Anforderungen an die Cyber- und Datensicherheit“.
c) Die Angabe zu den §§ 19 bis 23 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Höchstwert; Festlegungskompetenz
§ 20 Zweistufiges Zuschlagsverfahren
§ 21 Erste Stufe des dynamischen Gebotsverfahrens als marktliche Realisierung
§ 22 Zahlungsverpflichtung nach Zuschlag im dynamischen Gebotsverfahren auf der ersten Stufe
§ 22a Zweite Stufe des dynamischen Gebotsverfahrens als Realisierung unter dem
Absicherungsmechanismus
§ 23 Nähere Ausgestaltung der dynamischen Gebotsverfahren auf der ersten und zweiten Stufe“.
d) Die Angabe zu den §§ 27 bis 38 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 27 (weggefallen)
§ 28 (weggefallen)
§ 29 (weggefallen)
§ 30 (weggefallen)
§ 31 (weggefallen)
§ 32 (weggefallen)
1 Dieses Gesetz dient der Durchführung von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735.
§ 33 (weggefallen)
§ 34 (weggefallen)
§ 35 (weggefallen)
§ 36 (weggefallen)
§ 37 (weggefallen)
§ 38 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 51 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 51a Anforderungen an die Resilienz“.
f) Die Angabe zu den §§ 53 und 54 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 53 Höchstwert; Festlegungskompetenz
§ 54 Zweistufiges Zuschlagsverfahren
§ 54a Anwendung von Bewertungskriterien in den dynamischen Gebotsverfahren
§ 54b Zahlungsverpflichtung
§ 54c Anzulegender Wert“.
g) Die Angabe zu den §§ 61 bis 64 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 61 (weggefallen)
§ 62 (weggefallen)
§ 63 (weggefallen)
§ 64 (weggefallen)“.
h) Nach der Angabe zu § 83 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 83a Nachweispflichten zur Einhaltung von Kriterien und Sanktionen bei Nichteinhaltung der Kriterien“.
i) Nach der Angabe zu § 91 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 91a Durchführung von Umweltuntersuchungen“.
j) Nach der Angabe zu § 105 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 106 Beihilfevorbehalt“.
2. § 1 Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Errichtung von Windenergieanlagen auf See und Offshore-
Anbindungsleitungen, einschließlich internationaler Offshore-Anbindungsleitungen, liegt im überragenden
öffentlichen Interesse und dient der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit. Sie sollen als
vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht
werden. § 4 Absatz 1 des Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes ist zu beachten.“
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „in den Jahren 2025 und 2026 jährlich“
durch die Angabe „im Jahr 2025“ ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „4 000“ durch die Angabe „zwischen
2 000 und 4 800“ ersetzt.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Im Jahr 2026 findet keine Ausschreibung statt.“
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der Anteil des Ausschreibungsvolumens pro zur Ausschreibung kommender
Fläche soll grundsätzlich eine zu installierende Leistung von 1 000 bis 1 200 Megawatt
betragen. Abweichungen innerhalb eines Korridors von mindestens 500 und höchstens 2 400
Megawatt können in Ausnahmefällen aus fachplanerischen Gründen zulässig sein.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 3a eingefügt:
„3a. „Elektrolyseur“ eine Anlage nach § 3 Nummer 10 des
Wasserstoffbeschleunigungsgesetzes,“.
b) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. „internationale Offshore-Anbindungsleitungen“ internationale Offshore-
Anbindungsleitungen nach § 3 Nummer 60 des Energiewirtschaftsgesetzes,“.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. „operative Kontrolle“ die Befugnis zur Einführung und Umsetzung von
Betriebsstrategien, die die laufenden Tätigkeiten, Prozesse und Ressourcen regeln, um den sicheren
Betrieb einer Windenergieanlage auf See, insbesondere ihrer Informations- und
Telekommunikationssysteme, zu gewährleisten, wobei die operative Kontrolle über die
Windenergieanlage auf See insbesondere den Fernzugriff auf die Windenergieanlage
auf See, deren Betriebsführung, die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen
Betriebszustands, die Steuerung der Windenergieanlage auf See, Datenspeicherung und
-verarbeitung sowie die Herstellung, Veränderung und Nutzung von im
Zusammenhang mit dem Betrieb der Windenergieanlage auf See eingesetzter Firm- und Software
umfasst,“.
d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ „Pilotwindenergieanlage auf See“ die jeweils ersten drei errichteten
Windenergieanlagen auf See eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den Stand
der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird, wobei die Innovation
insbesondere die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den Turmtypen
oder die Gründungsstruktur betreffen kann, und die jeweils ersten drei
Windenergieanlagen auf See, bei deren Errichtung eine wesentliche, weit über den Stand der Technik
hinausgehende Innovation der eingesetzten Gründungstechnologie erprobt wird, die
die mit der Errichtung verbundene Schallbelastung verringert,“.
e) In Nummer 8 wird nach der Angabe „insbesondere Gas“ die Angabe „in Form von
Wasserstoff“ eingefügt.
f) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. „Pilotenergiegewinnungsanlage auf See“ die jeweils ersten drei sonstigen
Energiegewinnungsanlagen eines Typs, mit denen nachweislich eine wesentliche, weit über den
Stand der Technik hinausgehende Innovation erprobt wird,“.
g) In Nummer 9 wird die Angabe „die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
werden“ durch die Angabe „insbesondere Elektrolyseure“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ jeweils die
Angabe „, einschließlich internationaler Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „, die jeweils nicht an das Netz angeschlossen
werden,“ gestrichen und die Angabe „für nicht an das Netz angeschlossene
Energiegewinnung“ durch die Angabe „zur Energiegewinnung“ ersetzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 5 wird die folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. die zuzuweisende Netzanbindungskapazität für die jeweiligen Flächen,“.
bb) Die Nummern 7 und 8 werden durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
7. „ Trassen oder Trassenkorridore für Offshore-Anbindungsleitungen,
einschließlich internationaler Offshore-Anbindungsleitungen,
8. Orte, an denen die Offshore-Anbindungsleitungen, einschließlich
internationaler Offshore-Anbindungsleitungen, die Grenze zwischen der
ausschließlichen Wirtschaftszone und dem Küstenmeer überschreiten,“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Nummern 2 und 3 durch die folgenden Nummern 2 bis 4
ersetzt:
2. „ die technischen Gegebenheiten der Offshore-Anbindungsleitung oder
der Testfeld-Anbindungsleitung benennen,
3. aus diesen Gegebenheiten sich ergebende technische Voraussetzungen
für den Netzanschluss von Pilotwindenergieanlagen auf See benennen
und
4. zur Sicherstellung der Erschließung der Flächen und Einrichtungen nach
§ 65 Absatz 1 Vorgaben für die Errichtung und den Betrieb von
Einrichtungen einschließlich deren Versorgung von Land machen, um
insbesondere den Schutz der Gesundheit der dort Beschäftigten sicherzustellen,
wobei die Vorgaben insbesondere bauliche und organisatorische
Maßnahmen beinhalten können sowie auf Standards verweisen können, die
mindestens den allgemein anerkannten Regeln der jeweiligen
Fachrichtung entsprechen.“
bb) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Sofern sich aus den Vorgaben nach Satz 2 Nummer 4 Pflichten ergeben, die
für den Betrieb von Einrichtungen wesentlich und für alle verantwortlichen
Personen im Sinne des § 78 gleichartig sind, kann die jeweilige Pflicht zur
Vermeidung von Doppelstrukturen so ausgestaltet werden, dass jede betroffene
verantwortliche Person zur Erfüllung der ganzen Vorgabe verpflichtet ist.
Sofern eine Pflicht nach Satz 3 nur einmal zu bewirken ist, kann der
Flächenentwicklungsplan die Pflicht als Gesamtschuld aller verpflichteten Personen
ausgestalten.“
c) Absatz 2a Satz 2 wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 3 wird nach der Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ die
Angabe „, einschließlich internationaler Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.
e) Absatz 5 Satz 2 wird gestrichen.
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 5 und 6 wird gestrichen.
b) Absatz 3 Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden,
deren Aufgabenbereiche berührt sind, der Träger öffentlicher Belange, der
Übertragungsnetzbetreiber und der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
anerkannten Umweltvereinigungen jeweils über den Anhörungstermin erfolgt nach
§ 98 Nummer 1.“
c) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie erstellt den
Flächenentwicklungsplan im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur und in
Abstimmung mit dem Bundesamt für Naturschutz, der Generaldirektion Wasserstraßen
und Schifffahrt und den Küstenländern. Die Übertragungsnetzbetreiber stellen der
Bundesnetzagentur und dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf
Verlangen die für die Vorbereitung, Erstellung, Änderung, Fortschreibung und
Fortentwicklung des Flächenentwicklungsplans erforderlichen Informationen zur
Verfügung.“
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 12
Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flächen; Verordnungsermächtigung;
Subdelegationsbefugnis“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 5 und 6 werden gestrichen.
bb) Der bisherige Satz 7 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anhörung ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit, der Behörden,
deren Aufgabenbereiche berührt sind, der Träger öffentlicher Belange, der
Übertragungsnetzbetreiber und der nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
anerkannten Umweltvereinigungen jeweils über den Anhörungstermin erfolgt nach
§ 98 Nummer 1.“
c) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „Lage der Bebauung auf der Fläche“ durch die
Angabe „Lage der Bebauung auf der Fläche, die Zulassung von Ausnahmen im
Sinne des § 45 Absatz 7 des Bundesnaturschutzgesetzes“ ersetzt.
9. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „21 oder 34“ durch die Angabe „22a, 54 oder 54c“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „Dezember 2020“ die Angabe „oder einen
Zuschlag nach § 34 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages
vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „den Zuschlagsberechtigten“ die
Angabe „und erforderlichenfalls den anzulegenden Wert nach § 22
Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ eingefügt.
bbb) In Nummer 2 wird nach der Angabe „Zuschlagsberechtigten und“ die
Angabe „erforderlichenfalls“ eingefügt.
bb) In Satz 4 wird nach der Angabe „Fläche“ die Angabe „grundsätzlich“ eingefügt.
cc) Nach Satz 4 wird der folgende Satz eingefügt:
„Der Flächenentwicklungsplan kann abweichend von Satz 4 einen anderen
Gebotstermin für die Ausschreibung festlegen, soweit die Ausbauziele
weiterhin gesichert sind.“
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 20 Absatz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz
2“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 3 Satz 1 oder § 54 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.
10. Nach § 15 wird der folgende § 15a eingefügt:
„§ 15a
Anforderungen an die Cyber- und Datensicherheit
(1) Der bezuschlagte Bieter hat zur Sicherstellung der Cyber- und Datensicherheit
1. zu gewährleisten, dass die Pflichten nach den §§ 5c bis 5e des
Energiewirtschaftsgesetzes eingehalten werden,
2. zu gewährleisten, dass Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik
nach § 2 Nummer 15 des BSI-Gesetzes, die in der Windenergieanlage auf See
verwendet werden, sowie Dienste der Informations- und Kommunikationstechnik
nach § 2 Nummer 14 des BSI-Gesetzes, die im Zusammenhang mit dem Betrieb
der Windenergieanlage auf See erbracht werden, nur von solchen Anbietern
bezogen werden, die für Ihre Systeme unter der Berücksichtigung der einschlägigen
europäischen oder internationalen Normen und unter Einhaltung des Standes der
Technik zertifiziert sind,
3. zu gewährleisten, dass Produkte der Informations- und Kommunikationstechnik
nach § 2 Nummer 15 des BSI-Gesetzes, die in der Windenergieanlage auf See
verwendet werden und von unionsfremden Anbietern bezogen wurden, unter der
Berücksichtigung der einschlägigen europäischen oder internationalen Normen
und unter Einhaltung des Standes der Technik zertifiziert sind,
4. zu gewährleisten, dass nur im Europäischen Wirtschaftsraum ansässige juristische
Personen die operative Kontrolle über die Windenergieanlage auf See ausüben
können und eine operative Kontrolle durch Dritte, die diese Voraussetzungen nicht
erfüllen, technisch ausgeschlossen ist, und
5. die Sicherheit der Windenergieanlage auf See und des Gesamtsystems zu
gewährleisten, insbesondere die erforderlichen technischen, operativen und
organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass Daten, die für
die Geschäftstätigkeit des Bieters im Zusammenhang mit der Auktion, der
Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen auf See verwendet oder generiert
werden, innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert werden und
nicht in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden.
(2) Eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft gilt für die
Zwecke dieses Gesetzes als im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, wenn sie ihren
Unternehmenssitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums hat und nicht
unmittelbar oder mittelbar durch juristische oder natürliche Personen oder durch rechtsfähige
Personengesellschaften beherrscht wird,
1. die ihren Unternehmenssitz oder Wohnsitz in einem Staat außerhalb des Europäischen
Wirtschaftsraums, außerhalb eines Staates, mit dem die Europäische Union ein
Handelsabkommen geschlossen hat, oder außerhalb eines Staates, der Vertragspartei des
Nordatlantikvertrages ist, haben oder
2. die unmittelbar oder mittelbar von der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher
Stellen oder Streitkräfte, eines Staates nach Nummer 1 kontrolliert werden oder zur
Zusammenarbeit mit der Regierung, einschließlich sonstiger staatlicher Stellen oder
Streitkräften eines Staates nach Nummer 1 verpflichtet sind oder von dem Staat hierzu
verpflichtet werden können.
Eine Beherrschung nach Satz 1 besteht für die Zwecke dieses Gesetzes, wenn eine
natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft
1. Verfügungsgewalt über Vermögensgegenstände des Unternehmens ganz oder zu
einem wesentlichen Teil hat, vermöge derer Einflussnahme auf die Tätigkeit des
Unternehmens ausgeübt werden kann,
2. die absolute Mehrheit der Stimmrechte hält,
3. begründet durch Rechte, Verträge oder andere Mittel, die einzeln oder zusammen
unter Berücksichtigung aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Möglichkeit
gewähren, einen bestimmenden Einfluss auf die Tätigkeit des Unternehmens ausüben
kann, oder
4. durch sonstige Verbindungunmittelbar oder mittelbar erheblichen Einfluss auf das
Unternehmen ausüben kann.“
11. § 16 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird nach der Angabe „erfolgen soll,“ die Angabe „einschließlich
bekannter Verzögerungen gegenüber den Planungsständen,“ eingefügt.
b) Die Nummern 8 und 9 werden durch die folgenden Nummern 8 bis 10 ersetzt:
8. „ einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer
7 erforderliche Verpflichtungserklärung,
9. die Regeln für die Durchführung des zweistufigen Zuschlagsverfahrens
nach den §§ 20, 21 und 22a und
10. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen
Flächen, sofern nach § 14 Absatz 2 Satz 4 eine zentral voruntersuchte Fläche
nach Abschnitt 2 ausgeschrieben wird.“
12. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „enthalten“ die Angabe „,
um zur Teilnahme am zweistufigen Zuschlagsverfahren zugelassen zu sein“
eingefügt.
bb) Die Nummern 2 bis 5 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
2. „ die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung von Unterlagen durch das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie und die
Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden ist,
3. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot abgegeben wird, und
4. eine Erklärung, dass der Bieter für den Fall eines Zuschlages die
Anforderungen an Cyber- und Datensicherheit nach § 15a einhalten wird.“
b) Absatz 3 wird gestrichen.
13. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
(1) „ Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
Die Sicherheit nach Satz 1 erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 5 Prozent
des Gesamtbetrages nach § 2 Absatz 3, sofern der Zuschlag auf der ersten Stufe
des Zuschlagsverfahrens erfolgt.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von 25 Prozent der Gesamtsumme
nach Absatz 1 Satz 1 bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der
Bundesnetzagentur zu leisten. Der bezuschlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei Monaten
nach Erteilung des Zuschlags nach § 21 oder § 22a die verbleibende
Gesamtsumme der Sicherheit nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu leisten.“
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 19
Höchstwert; Festlegungskompetenz“.
b) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Höchstwert für Ausschreibungen für Strom aus
Windenergieanlagen auf See beträgt 9,487 Cent pro Kilowattstunde.“
c) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Bundesnetzagentur hat einen um bis zu 35 Prozent von dem geltenden
Höchstwert abweichenden Höchstwert für einzelne Flächen bestimmen, wenn der
prognostizierte Stromertrag, der dem Flächenentwicklungsplan zugrunde liegt,
wesentlich von den Annahmen des Stromertrags, die der Berechnung des
Höchstwertes nach Absatz 1 zugrunde liegen, abweicht. Im Fall einer Bestimmung eines
abweichenden Höchstwertes nach Satz 1 ist der Abweichung nach Satz 3 der
angepasste Höchstwert nach Satz 2 zugrunde zu legen.“
15. Die §§ 20 bis 23 werden durch die folgenden §§ 20 bis 23 ersetzt:
§ 20„
Zweistufiges Zuschlagsverfahren
(1) Das Zuschlagsverfahren der Bundesnetzagentur erfolgt in zwei Stufen.
Zunächst wird in einer ersten Stufe ein dynamisches Gebotsverfahren nach den
§§ 21, 22 und 23 durchgeführt. Sofern in diesem dynamischen Gebotsverfahren
keine Zuschlagserteilung erfolgt ist, wird in einer zweiten Stufe ein dynamisches
Gebotsverfahren nach §§ 22a und 23 zur Zuschlagserteilung mit Anspruch auf die
Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Verpflichtung
zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes (Absicherungsmechanismus) durchgeführt.
(2) Bieter müssen innerhalb der von der Bundesnetzagentur bestimmten
Zeitspanne, innerhalb derer die Bieter nach Beginn ein Gebot abgeben können
(Gebotsabgabefrist), ein Gebot abgeben und damit dem aufgerufenen Preis
(Rundenpreis) zustimmen. Über die erste Zustimmung in der ersten Gebotsrunde
werden alle Bieter informiert. Erfolgt die erste Zustimmung eines Bieters in der ersten
Gebotsrunde innerhalb der letzten Minute der Gebotsabgabefrist, wird die
Gebotsabgabefrist um fünf Minuten verlängert.
(3) Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82
Absatz 3 und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Leistung
der Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2 und, soweit anzuwenden, der nicht
fristgemäßen Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach § 22 Absatz 3. Ein Gebot, das
die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird entsprechend § 33 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
§ 21
Erste Stufe des dynamischen Gebotsverfahrens als marktliche Realisierung
(1) Das dynamische Gebotsverfahren besteht aus aufeinanderfolgenden
Gebotsrunden mit ansteigendem Rundenpreis. Der Rundenpreis wird in Euro pro Megawatt des
Ausschreibungsvolumens der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 mit zwei
Nachkommastellen angegeben. Vor jeder Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur
einen Rundenpreis nach Maßgabe des § 23 Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die
bevorstehende Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe des Rundenpreises
sowie über die Anzahl der teilnahmeberechtigten Bieter. Teilnahmeberechtigt sind Bieter,
die für die ausgeschriebene Fläche ein Gebot abgeben, das dem jeweiligen Rundenpreis
entspricht. Der Rundenpreis der ersten Gebotsrunde beträgt 0 Euro pro Megawatt. Hat die
Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 20 Absatz 2 nicht vor Bekanntgabe der
Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde und informiert die
teilnahmeberechtigten Bieter hierüber.
(2) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der
Gebotsabgabefrist dem jeweiligen Rundenpreis zustimmen. Die Zustimmung zu einem
Rundenpreis erfolgt grundsätzlich verdeckt ohne Information der anderen Bieter. Alle
abgegebenen Gebote sind bindend. Stimmen mehrere Bieter dem Rundenpreis zu, beginnt eine
neue Gebotsrunde, an der nur diese Bieter teilnehmen dürfen.
(3) Die Bundesnetzagentur führt das dynamische Gebotsverfahren auf der ersten
Stufe solange fort, bis nur noch ein Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist dem
Rundenpreis zustimmt. Die Bundesnetzagentur erteilt diesem Bieter den Zuschlag in Höhe des
Zuschlagspreises, der dem letzten Rundenpreis entspricht.
(4) Ist ein Bieter nicht bereit, dem jeweiligen Rundenpreis zuzustimmen, hat er die
Möglichkeit, innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, das niedriger als der
aktuelle Rundenpreis jedoch höher als der vorherige Rundenpreis ist (Zwischenrunden-
Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter dem Rundenpreis zu, so erteilt die
Bundesnetzagentur dem höchsten Zwischenrunden-Gebot den Zuschlag. Geben mehrere
Bieter Zwischenrunden-Gebote in gleicher Höhe ab oder gibt in einer Gebotsrunde nach der
ersten Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so
entscheidet das Los darüber, welcher Bieter den Zuschlag erhält. In diesen Fällen wird der
Zuschlagspreis durch das letzte Gebot des bezuschlagten Bieters bestimmt.
§ 22
Zahlungsverpflichtung nach Zuschlag im dynamischen Gebotsverfahren auf der
ersten Stufe
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynamischen Gebotsverfahren auf der ersten
Stufe nach § 21 den Zuschlag erhalten hat, ist verpflichtet, einen Gesamtbetrag zu zahlen,
der sich rechnerisch ergibt aus dem Produkt des Zuschlagspreises und dem
Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2. Hierbei sind die
folgenden Zahlungen an die jeweils benannten Zahlungsempfänger zu leisten:
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des zu zahlenden Gesamtbetrags als
Stromkostensenkungskomponente an den anbindungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber; für Mittelverwendung und Zahlungsweise sind die Vorgaben des § 59
entsprechend anzuwenden,
2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des zu zahlenden Gesamtbetrags als
Meeresnaturschutzkomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und
Zahlungsweise sind die Vorgaben des § 58 Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und
3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des zu zahlenden Gesamtbetrags als
Fischereikomponente an den Bundeshaushalt; für Mittelverwendung und Zahlungsweise sind
die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(2) Für die Zweckbindung der Zahlungen ist § 57 entsprechend anzuwenden. Für die
Einnahmenverwendung ist § 58 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Der bezuschlagte Bieter hat für die Zahlungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
und 3 innerhalb von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe
von 10 Prozent des zu zahlenden Gesamtbetrages gegenüber der Bundesnetzagentur zu
leisten. Die Sicherheit ist in entsprechender Anwendung des § 31 Absatz 3 Nummer 1 des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu
bestellen, wenn nicht die Bundesnetzagentur spätestens mit Bekanntgabe der Ausschreibungen
nach § 16 andere Anforderungen bestimmt. Nach erfolgter Zahlung ist eine hinterlegte
Sicherheit unverzüglich durch die Bundesnetzagentur freizugeben.
§ 22a
Zweite Stufe des dynamischen Gebotsverfahrens als Realisierung unter dem
Absicherungsmechanismus
(1) Ist für eine Fläche insgesamt nur ein Bieter teilnahmeberechtigt und stimmt
dieser Bieter dem Rundenpreis der ersten Gebotsrunde nach § 21 Absatz 1 nicht zu,
erteilt die Bundesnetzagentur diesem Bieter den Zuschlag für eine Realisierung unter
dem Absicherungsmechanismus zum Höchstwert nach § 19. Ein weiteres
Gebotsverfahren findet nicht statt.
(2) Haben für eine Fläche mehrere Bieter in der ersten Gebotsrunde nach § 21
Absatz 1 die Gebotsabgabefrist ohne Abgabe eines Gebots verstreichen lassen, führt
die Bundesnetzagentur für diese Fläche ein dynamisches Gebotsverfahren auf der
zweiten Stufe durch.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren auf der zweiten Stufe besteht aus
mehreren Gebotsrunden mit absteigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmenden Bieter
entsprechend ihres Bedarfs zustimmen. Die Gebotsstufe wird als anzulegender Wert
in Cent pro Kilowattstunde mit einer Nachkommastelle angegeben. Startgebotsstufe
des dynamischen Gebotsverfahrens ist der Höchstwert nach § 19. Vor jeder
Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 23
Absatz 3 und informiert die Bieter, die für die bevorstehende Gebotsrunde
teilnahmeberechtigt sind, über die Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der
teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetzagentur die Gebotsabgabefrist nach § 23 Absatz
2 nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung bestimmt, bestimmt sie diese vor jeder
Gebotsrunde und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen, müssen die Bieter innerhalb der
Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmen. Die Zustimmung zu einer Gebotsstufe
erfolgt verdeckt ohne Information der anderen Bieter. Alle abgegebenen Gebote sind
bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebotsstufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde,
an der nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagentur führt das dynamische
Gebotsverfahren so lange fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb der
Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der Gebotsabgabefrist nur ein Bieter
der Gebotsstufe zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die Bundesnetzagentur
erteilt dem Gebot in Höhe der Gebotsstufe den Zuschlag.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe zuzustimmen, hat er die Möglichkeit,
innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Zwischenrunden-Gebot abzugeben, das höher als
die Gebotsstufe, jedoch niedriger als die Gebotsstufen der vorherigen Gebotsrunden
ist. Stimmt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die
Bundesnetzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit dem niedrigsten anzulegenden Wert
den Zuschlag. Geben mehrere Bieter Zwischenrunden-Gebote mit gleich niedrigen
anzulegenden Werten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner der Bieter innerhalb der
Gebotsabgabefrist ein Gebot ab, so entscheidet das Los darüber, welches Gebot den
Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot
innerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die Bundesnetzagentur zwischen den
letzten Geboten, die diese Bieter abgegeben haben.
(7) Der Gebotswert des bezuschlagten Gebots ist der anzulegende Wert für die
Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der Verpflichtung zur
Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes.
§ 23
Nähere Ausgestaltung der dynamischen Gebotsverfahren auf der ersten und zweiten
Stufe
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der Bekanntgabe der Ausschreibungen nach
§ 16 die näheren Regeln für die Durchführung der dynamischen Gebotsverfahren nach §
21 und § 22a und macht diese nach § 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müssen
objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungsfrei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetzagentur kann die dynamischen
Gebotsverfahren elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Gebotsabgabefrist. Die Bestimmung kann
vor Bekanntgabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebotsrunde erfolgen. Haben alle
teilnahmeberechtigten Bieter dem aktuellen Rundenpreis oder der aktuellen Gebotsstufe
bereits vor Ablauf der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwischenrunden-Gebot
abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der
Bundesnetzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder Gebotsrunde die Höhe des
Rundenpreises oder der Gebotsstufe für die bevorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung
der Wettbewerbssituation.“
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 21 oder § 22a hat der bezuschlagte
Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens nach
Teil 4 Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen auf See auf
der jeweiligen Fläche,
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für
Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
auf der jeweiligen Fläche, sofern ein Zuschlag nach § 22a erteilt wird und solange und
soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes erfüllt sind, sowie die Verpflichtung zur Zahlung eines
Refinanzierungsbeitrags im Rahmen der Marktprämie nach § 21d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes; § 21e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden,
3. Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die
im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem
verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge und
b) die im Flächenentwicklungsplan festgelegte zugewiesene
Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 ist für den Fall, dass die Vorschriften des Abschnitts 2
aufgrund des § 14 Absatz 2 Satz 4 zur Anwendung gelangen, § 55 Absatz 1 Nummer 1
entsprechend anzuwenden.“
b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Marktprämie“ die Angabe „und der
Verpflichtung zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags“ eingefügt.
17. In § 25 wird die Angabe „§ 20 oder § 21“ durch die Angabe „§ 21 oder § 22a“ ersetzt.
18. § 26 wird durch den folgenden § 26 ersetzt:
§ 26„
Ausschreibungen für bestehende Projekte
Auf Zuschläge, die bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] auf der Grundlage des § 34 in der bis
dahin geltenden Fassung erteilt worden sind, ist § 37 in der bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.“
19. Die §§ 27 bis 38 werden gestrichen.
20. § 50 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebener Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Offshore-Anbindungsleitung und das
Kalenderjahr einschließlich des Quartals im jeweiligen Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1
Satz 1 Nummer 4, in dem die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb genommen
werden soll, sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der
Kabeleinzug der Innerparkverkabelung der bezuschlagten Windenergieanlagen auf See
an die Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen soll, einschließlich
bekannter Verzögerungen gegenüber den Planungsständen,
5. den Höchstwert nach § 53,
6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der
zuständigen Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben; dabei tritt,
sofern die Ausschreibung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie an die Stelle der Bundesnetzagentur,
7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige
Zuschlagsverfahren betreffen,
8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7
erforderliche Verpflichtungserklärung,
9. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für die ausgeschriebenen Flächen
und
10. die Regeln für die Durchführung des zweistufigen Zuschlagsverfahrens nach § 54.“
21. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „enthalten“ durch die Angabe
„enthalten, um zur Teilnahme am zweistufigen Zuschlagsverfahren
zugelassen zu sein“ ersetzt.
bb) Nummer 3 wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden zu den Nummern 3 und 4.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Projektbeschreibung nach Absatz 1 Nummer 4 muss mindestens
folgende nachvollziehbare und belegte Angaben enthalten:
1. eine Erklärung, dass der Bieter für den Fall eines Zuschlages die
Anforderungen an die Cyber- und Datensicherheit nach § 15a einhalten wird und
2. eine Erklärung, dass der Bieter für den Fall eines Zuschlages die
Anforderungen an die Resilienz nach § 51a einhalten wird.
Sofern Bieter Erklärungen zur Einhaltung von Bewertungskriterien nach § 54a
abgeben, müssen diese in der Projektbeschreibung enthalten sein. Die Bieter
sind an ihre Erklärungen nach § 54a im weiteren Verlauf des Gebotsverfahrens
gebunden. Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen, dass das Projekt
den Anforderungen des Abschnitts 5 für Ausschreibungen für zentral
voruntersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle kann für die vom Bieter
einzureichende Projektbeschreibung zu verwendende interoperable Datenformate
vorgeben.“
22. Nach § 51 wird der folgende § 51a eingefügt:
„§ 51a
Anforderungen an die Resilienz
(1) Hat die Europäische Kommission mindestens neun Monate vor dem Tag der
Bekanntmachung nach § 50 festgestellt, dass mehr als 50 Prozent der Lieferungen von
Windenergieanlagen auf See innerhalb der Europäischen Union aus einem einzigen
Drittstaat stammen oder dass die Lieferungen von Windenergieanlagen auf See mit
Ursprung aus einem einzigen Drittstaat in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um
durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 Prozent
der Lieferungen innerhalb der Europäischen Union erreichen, sind vom bezuschlagten
Bieter die folgenden Anforderungen zu erfüllen:
1. die auf der bezuschlagten Fläche zu errichtenden Windenergieanlagen auf See
dürfen nicht aus diesem Drittstaat stammen und
2. von den in den Windenergieanlagen zu verbauenden wichtigsten spezifischen
Bauteilen nach dem Anhang zur Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 dürfen
die Direktantrieb-Antriebsstränge, die Getriebe-Antriebsstränge und zwei weitere
wichtigste spezifische Bauteile nicht aus diesem Drittstaat stammen.
Ist Inhalt der Feststellung nach Satz 1, dass zusätzlich zu den in Satz 1 genannten
Voraussetzungen mehr als 85 Prozent der Lieferungen eines oder mehrerer wichtigster
spezifischer Bauteile innerhalb der Europäischen Union nach dem Anhang zur
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 aus einem einzigen Drittstaat stammen, so ist
Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Menge der dort genannten
wichtigsten spezifischen Bauteile maximal zu einem Anteil von 85 Prozent aus dem
Drittstaat stammen dürfen. Satz 2 ist nicht auf das wichtigste spezifische Bauteil der
Dauermagneten für Windturbinen anzuwenden.
(2) Hat die Europäische Kommission neun Monate vor dem Tag der
Bekanntmachung nach § 50 keine Feststellung nach Absatz 1 getroffen, sind vom bezuschlagten
Bieter in Bezug auf 75 Prozent der Windenergieanlagen auf See, die Teil des Gebots
sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 für Windenergieanlagen auf See und die
wichtigsten spezifischen Bauteile nach dem Anhang zur Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1178, die aus der Volksrepublik China stammen, einzuhalten.
(3) Hat die Europäische Kommission neun Monate vor dem Tag der
Bekanntmachung nach § 50 keine Feststellung im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Lieferung
von Windenergieanlagen auf See, jedoch für die Lieferungen eines oder mehrerer der
wichtigsten spezifischen Bauteile nach dem Anhang zur Durchführungsverordnung
(EU) 2025/1178 getroffen, darf die Menge dieses oder dieser in den
Windenergieanlagen auf See zu verbauenden wichtigsten spezifischen Bauteile maximal zu einem
Anteil von 50 Prozent aus dem jeweiligen Drittstaat stammen. Hat die Europäische
Kommission eine Abhängigkeit von über 85 Prozent festgestellt, so erhöht sich der
Schwellenwert nach Satz 1 auf 85 Prozent. Die Sätze 1 und 2 sind auf das wichtigste
spezifische Bauteil der Dauermagneten für Windturbinen anzuwenden.“
23. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
bestimmt sich aus der Gebotsmenge multipliziert mit 250 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung und ist nach Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
Die Sicherheit nach Satz 1 erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 5 Prozent
des bezuschlagten Zahlungsgebots, sofern der Zuschlag auf der ersten Stufe des
Zuschlagsverfahrens erfolgt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „eine Sicherheit in Höhe der verbleibenden 75
Prozent der Gesamtsumme“ durch die Angabe „die verbleibende Gesamtsumme
der Sicherheit“ ersetzt.
c) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.
24. Die §§ 53 und 54 werden durch die folgenden §§ 53 bis 54c ersetzt:
§ 53„
Höchstwert; Festlegungskompetenz
(1) Der Höchstwert für Ausschreibungen für Strom aus Windenergieanlagen auf
See beträgt 9,6715 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die Bundesnetzagentur kann durch Festlegung nach § 29 des
Energiewirtschaftsgesetzes einen von Absatz 1 abweichenden Höchstwert unter Berücksichtigung
der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Ausschreibung bestehenden
wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Errichtung und den Betrieb von Windenergieanlagen
auf See sowie des zu erwartenden technologischen Fortschritts bestimmen, wenn sich
Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung des
§ 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der
neue Höchstwert um nicht mehr als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der
Neufestlegung geltenden Höchstwert abweichen. Abweichend von Satz 2 hat die
Bundesnetzagentur einen um bis zu 35 Prozent abweichenden Höchstwert für einzelne Flächen zu
bestimmen, wenn der prognostizierte Stromertrag, der dem Flächenentwicklungsplan
zugrunde liegt, auf der jeweiligen Fläche wesentlich von den Annahmen des
Stromertrags, die der Berechnung des Höchstwertes nach § 19 Absatz 1 zugrunde liegen,
abweicht. Im Fall einer Bestimmung eines abweichenden Höchstwerts nach Satz 1 ist bei
der Abweichung nach Satz 3 der angepasste Höchstwert nach Satz 2 zugrunde zu
legen.
§ 54
Zweistufiges Zuschlagsverfahren
(1) Das Zuschlagsverfahren der Bundesnetzagentur erfolgt zweistufig in
entsprechender Anwendung des § 20 Absatz 1 und 2 sowie der §§ 21, 22a und 23. Das dynamische
Gebotsverfahren auf der zweiten Stufe nach § 22a ist dabei mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Startgebot der Höchstwert nach § 53 ist.
(2) Zuschläge werden erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs nach § 82 Absatz 3
und unter der auflösenden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der Sicherheit
nach § 52 Absatz 2 Satz 2 und, soweit anzuwenden, nach § 54b Absatz 2. Ein Gebot, das
die Anforderungen nach § 51 nicht erfüllt, wird in entsprechender Anwendung des § 33 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen. Bei der
Erteilung des Zuschlags sind die Bewertungskriterien nach § 54a zu berücksichtigen.
§ 54a
Anwendung von Bewertungskriterien in den dynamischen Gebotsverfahren
(1) Bieter können in ihren Projektbeschreibungen nach § 51 Absatz 3 Erklärungen
nach den Absätzen 2 und 3 zur Einhaltung von Bewertungskriterien abgeben. Wird
eine Erklärung oder werden mehrere Erklärungen abgegeben, wird der Zuschlagspreis
oder der anzulegende Wert mit einem Multiplikationsfaktor nach den Absätzen 3
beziehungsweise 4 multipliziert.
(2) Sofern die Europäische Kommission neun Monate vor dem Tag der
Bekanntmachung nach § 50 eine Abhängigkeit für die Lieferungen der Dauermagneten für
Windturbinen aus einem Drittstaat von über 50 Prozent festgestellt hat, kann der Bieter
eine Erklärung abgeben, in der er sich im Fall eines Zuschlags verpflichtet, dass die
Menge der in den Windenergieanlagen auf der bezuschlagten Fläche zu verbauenden
Dauermagneten für Windturbinen maximal zu einem Anteil von 50 Prozent aus dem
jeweiligen Drittstaat stammt. Hat die Europäische Kommission eine Abhängigkeit von
über 85 Prozent festgestellt, so erhöht sich der Schwellenwert nach Satz 1 auf 85
Prozent.
(3) Der Bieter kann eine Erklärung abgeben, in der er sich im Fall eines Zuschlags
verpflichtet, den in einer Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 10 näher bestimmten
Kohlenstoffdioxidfußabdruck der zu errichtenden Windenergieanlagen auf See auf eine
festgesetzte Höhe zu begrenzen. Im dynamischen Gebotsverfahren auf der ersten
Stufe beträgt der Multiplikationsfaktor 0,925, wenn der Bieter eine Erklärung nach den
Absätzen 2 oder 3 abgegeben hat. Sofern der Bieter mehrere Erklärungen nach den
Absätzen 2 und 3 abgegeben hat, beträgt der Multiplikationsfaktor 0,85. Sofern der
Bieter keine Erklärung nach den Absätzen 2 oder 3 abgegeben hat, beträgt der
Multiplikationsfaktor 1.
(4) Im dynamischen Gebotsverfahren auf der zweiten Stufe beträgt der
Multiplikationsfaktor 1,075, wenn der Bieter eine Erklärung nach den Absätzen 2 oder 3
abgegeben hat. Sofern der Bieter mehrere Erklärungen nach den Absätzen 2 und 3
abgegeben hat, beträgt der Multiplikationsfaktor 1,15. Sofern der Bieter keine Erklärung
nach den Absätzen 2 oder 3 abgegeben hat, beträgt der Multiplikationsfaktor 1.
§ 54b
Zahlungsverpflichtung
(1) Sofern ein Zuschlag auf der ersten Stufe des Zuschlagsverfahren erfolgt ist, ergibt
sich der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende Gesamtbetrag, indem der Zuschlagspreis
des bezuschlagten Gebots mit dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebenen Fläche
nach § 50 Satz 2 Nummer 2 sowie mit dem Multiplikationsfaktor nach § 54a Absatz 4
multipliziert wird.
(2) Der bezuschlagte Bieter hat für die Zahlung nach § 58 Absatz 1 und 2 innerhalb
von drei Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine Sicherheit in Höhe von 10 Prozent
des zu zahlenden Gesamtbetrages bei der Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Die
Sicherheit ist in entsprechender Anwendung des § 31 Absatz 3 Nummer 1 des Erneuerbaren-
Energien-Gesetzes zugunsten der Bundesrepublik Deutschland zu bestellen, wenn nicht
die Bundesnetzagentur spätestens mit Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 50
andere Anforderungen bestimmt. Nach erfolgter Zahlung ist eine hinterlegte Sicherheit
unverzüglich durch die Bundesnetzagentur freizugeben.
§ 54c
Anzulegender Wert
(1) Sofern ein Zuschlag auf der zweiten Stufe des Zuschlagsverfahren erfolgt ist,
ergibt sich der anzulegende Wert für die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes und der Verpflichtung zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, indem der Gebotswert des bezuschlagten Gebots mit
dem Multiplikationsfaktor nach § 54a Absatz 4 multipliziert wird.
(2) Sofern die Multiplikation mit dem Multiplikationsfaktor zu einem anzulegenden
Wert führt, der den angewendeten Höchstwert nach § 53 übersteigt, beträgt der
anzulegende Wert für die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und der
Verpflichtung zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 21d des Erneuerbare-
Energien-Gesetzes den Höchstwert nach § 53.“
25. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
1. „ sofern ein Zuschlag auf der zweiten Stufe nach den §§ 54, 54c erteilt wird, Anspruch
auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus
Windenergieanlagen auf See im Umfang der zu installierenden Leistung auf der
jeweiligen Fläche, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach
§ 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind, sowie Verpflichtung zur Zahlung
eines Refinanzierungsbeitrags im Rahmen der Marktprämie nach § 21d des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes, wobei § 21e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
entsprechend anzuwenden ist, und
2. Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen Fläche an die
im Flächenentwicklungsplan festgelegte Offshore-Anbindungsleitung ab dem
verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge und
b) die im Flächenentwicklungsplan festgelegte zugewiesene
Netzanbindungskapazität auf der im Flächenentwicklungsplan festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
ab dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2 und in Satz 1 wird die Angabe „der
Befristung der Plangenehmigung“ durch die Angabe „des Anspruchs auf die
Marktprämie und der Verpflichtung zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags nach § 25
Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes“ ersetzt.
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden zu den Absätzen 3 bis 5.
26. § 57 wird durch den folgenden § 57 ersetzt:
„§ 57
Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus dem zu zahlenden Gesamtbetrag nach § 54b Absatz 1 werden
anteilig für den Bereich des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit insbesondere für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes, für den
Bereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat insbesondere zur
umweltschonenden Fischerei einschließlich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur
Senkung der Offshore-Netzumlage nach § 2 Nummer 11 des Energiefinanzierungsgesetzes
verwendet.“
27. § 58 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Gebots nach §
53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „des zu zahlenden
Gesamtbetrags nach § 54b Absatz 1“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird gestrichen.
28. In § 59 Absatz 1 wird die Angabe „Gebots nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch
die Angabe „des zu zahlenden Gesamtbetrags nach § 54b Absatz 1“ ersetzt.
29. § 60 wird durch den folgenden § 60 ersetzt:
§ 60„
Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden Projekts
Sofern die Voraussetzungen für das Eintrittsrecht nach § 61 Absatz 1 in der bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung vorgelegen haben und der Inhaber des bestehenden
Projekts das Eintrittsrecht nach § 63 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum
des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
wirksam ausgeübt hat, ist § 64 in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung
anzuwenden.“
30. Die §§ 61 bis 64 werden gestrichen.
31. In § 66 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Absatz 2 und 3“ durch die Angabe „Die
§§ 27b und 36 Absatz 2 und 3“ und die Angabe „ist“ durch die Angabe „sind“ ersetzt.
32. § 67 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „in der bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3
dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „nach §§ 20, 21, 34“ durch die Angabe „nach den §§
21, 22a“ ersetzt.
33. § 68 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Zeichnungen und
Erläuterungen nach § 73 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ durch
die Angabe „Vorgaben nach § 72a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4
des Verwaltungsverfahrensgesetzes“ ersetzt.
bb) Vor Nummer 1 wird die folgende Nummer 1 eingefügt:
1. „ Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und
die von dem Vorhaben betroffenen öffentlichen und privaten Belange
erkennen lassen,“.
cc) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden zu den Nummern 2 bis 6.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Auf die Auslegung der Unterlagen ist nach § 98 Nummer 1 hinzuweisen. § 73a
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die
von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 73a Absatz 2 Satz 1 und
2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu setzende Frist sechs Wochen nicht überschreiten
darf.“
34. § 69 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Offshore-Anbindungsleitungen“ die Angabe
„, einschließlich internationaler Offshore-Anbindungsleitungen,“ eingefügt.
bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 20, 21, 54 oder nach § 34“ durch die
Angabe „§§ 21, 22a oder 54“ und die Angabe „verfügt oder“ durch die
Angabe „verfügt,“ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „verfügt.“ durch die Angabe „verfügt,
oder“ ersetzt.
ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ bei sonstigen Energiegewinnungsanlagen, insbesondere
Elektrolyseuren, innerhalb von Flächen nachweist, dass deren
insgesamt installierte Erzeugungskapazität nicht mehr als 2,5 Prozent
der jeweiligen zugewiesenen Netzanbindungskapazität beträgt,
die Speicherkapazität von Anlagen zum Speichern von Strom
höchstens der in 15 Minuten maximal einspeisbaren Strommenge
der jeweiligen Fläche entspricht und es sich um eine
Pilotenergiegewinnungsanlage auf See handelt.“
b) In Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 75 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 75a“
ersetzt.
c) In Absatz 6 Nummer 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6 Satz 1“ durch die Angabe
„§ 74a Absatz 1“ ersetzt.
d) Absatz 7 wird durch den folgenden Absatz 7 ersetzt:
(7) „ Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine
Windenergieanlage auf See oder für eine sonstige Energiegewinnungsanlage
wie insbesondere ein Elektrolyseur, jeweils einschließlich der zur Errichtung und
zum Betrieb der Anlagen erforderlichen technischen und baulichen
Nebeneinrichtungen, werden befristet auf 35 Jahre erteilt, es sei denn planerische Aspekte
stehen dem entgegen. Diese sind vor Bekanntmachung der Ausschreibung vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im Flächenentwicklungsplan
unter Angabe der stattdessen geplanten Befristungsdauer festzulegen. Der Lauf der
Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Monate nach dem Eingang des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 3 bei der Bundesnetzagentur oder des Nachweises nach
§ 14 Absatz 1 Nummer 4 der Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie. Die Frist nach Satz 1 ist
einheitlich für sämtliche Einrichtungen nach Satz 1 anzuwenden. Eine
nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich,
wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende
Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zugehörigen
Netzanbindung dies technisch und betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung über
eine nachträgliche Verlängerung der Befristung sind Aufwendungen des
Vorhabenträgers zum Repowering nach § 89 zu berücksichtigen. Über Anträge nach
Satz 5 soll das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie im
Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1 Satz 2 entscheiden. Dabei sind über die
Belange des Satzes 4 hinaus nur solche Anforderungen zu prüfen, hinsichtlich derer
durch die Verlängerung nach Satz 4 im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand
nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden, und die für die Belange nach §
69 Absatz 3 erheblich sein können. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann für den Zeitraum der nachträglichen Verlängerung nach Satz 5
bei der Entscheidung über die Verlängerung neue verhältnismäßige
Minderungsmaßnahmen anordnen.“
e) Nach Absatz 8 wird der folgende Absatz 8a eingefügt:
„(8a) Der Träger des Vorhabens ist auf Aufforderung des Bundesamts für
Seeschifffahrt und Hydrographie zur Übermittlung der von ihm erhobenen
meteorologischen und ozeanographischen Daten verpflichtet. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie stellt die Daten der Bundeswehr auf Anforderung
zur Verfügung. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet
über die Veröffentlichung im Einvernehmen mit der Bundeswehr.“
35. § 70 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 74 Absatz 6 Satz 1“ durch die Angabe „§ 74a
Absatz 1“ ersetzt.
bb) Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 68 Absatz 1, 2, 4 und 5 ist anzuwenden.“
b) Absatz 2 wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3 wird zu Absatz 2.
36. In § 72a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „immer anzuordnen.“ durch die Angabe
„anzuordnen, es sei denn die Einhaltung der etablierten Schallschutzgrenzwerte zum
Schutz von Meeressäugern wird bereits durch schallarme Gründungsmethoden
erreicht.“ ersetzt.
37. § 77 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
3. „ keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung
ausgehen,
4. die Anforderungen an die Cyber- und Datensicherheit nach § 15a eingehalten werden
und“.
b) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 5.
38. § 79 Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann die weitere
Errichtung oder den weiteren Betrieb einer Einrichtung durch den Betreiber oder einen mit
der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche
die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von
Rechtsvorschriften zum Schutz der Meeresumwelt, der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
oder der Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidigung dartun. Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie hat eine Untersagung nach Satz 1 auszusprechen,
wenn der Bieter oder Betreiber eine unrichtige oder unvollständige Eigenerklärung
nach § 83a Absatz 2 Satz 1 abgegeben hat. Dem Betreiber der Einrichtung ist auf
Antrag die Erlaubnis zu erteilen, die Einrichtung durch eine Person betreiben zu lassen,
die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Einrichtung bietet und
gewährleistet ist, dass die Voraussetzungen nach § 15a Absatz 1 eingehalten werden.“
39. § 81 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „müssen“ die Angabe
„vorbehaltlich der ausnahmsweisen Festsetzung abweichender
Realisierungsfristen in der Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter
Teilsatz in der Fassung vom … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes]“ eingefügt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 20 oder § 21“ durch die Angabe
„§ 21 oder § 22a“ und die Angabe „§ 73 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 68
Absatz 1 dieses Gesetzes sowie § 72a Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis
4“ ersetzt.
cc) In der Angabe nach Nummer 5 wird die Angabe „vorbehaltlich der
ausnahmsweisen Festsetzung abweichender Realisierungsfristen in der
Übergangsphase nach § 37 Absatz 1 Nummer 1 fünfter Halbsatz“ gestrichen.
b) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
40. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 bis 5 wird jeweils die Angabe „, § 32“ gestrichen.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „in der bis einschließlich …
[einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] geltenden Fassung“ eingefügt.
b) In Absatz 2a wird die Angabe „Halbsatz“ durch die Angabe „Teilsatz in der bis
einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung“ ersetzt.
41. Nach § 83 wird der folgende § 83a eingefügt:
„§ 83a
Nachweispflichten zur Einhaltung von Kriterien und Sanktionen bei Nichteinhaltung
der Kriterien
(1) Bezuschlagte Bieter nach § 54 müssen spätestens bis zum Ablauf der
Realisierungsfrist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 gegenüber der Bundesnetzagentur
nachweisen:
1. die Einhaltung der Vorgaben nach § 51a sowie
2. für den Fall, dass der bezuschlagte Bieter in der Projektbeschreibung nach § 51
Absatz 1 eine oder mehrere Erklärungen zur Einhaltung von Bewertungskriterien
abgegeben hat, die Einhaltung der Vorgaben des jeweiligen Bewertungskriteriums.
(2) Bezuschlagte Bieter nach den §§ 20 und 54 müssen spätestens bis zum
Ablauf der Realisierungsfrist nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 die Einhaltung der
Cyber- und Datensicherheit nach § 15a gegenüber der Bundesnetzagentur dadurch
nachweisen, dass sie
1. Zertifikate der beauftragten Anbieter von IKT-Produkten oder IKT-Dienstleitungen
nach § 15a Absatz 1 Nummer 2 und der IKT-Produkte von unionsfremden
Anbietern nach § 15a Absatz 1 Nummer 3 unter der Berücksichtigung der einschlägigen
europäischen oder internationalen Normen und unter Einhaltung des Standes der
Technik vorlegen und
2. ihre Eigenerklärungen sowie die Eigenerklärungen aller Akteure, die operative
Kontrolle nach § 3 Nummer 6a innehaben, zur Einhaltung der Anforderungen nach
§ 15a Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 15a Absatz 2 und § 15a Absatz 1
Nummer 5 vorlegen.
Wesentliche Änderungen an den Voraussetzungen nach Satz 1 hat der bezuschlagte
Bieter unverzüglich nach Kenntniserlangung der Bundesnetzagentur anzuzeigen.
Abweichend von Satz 1 hat der bezuschlagte Bieter seine Eigenerklärungen nach Satz 1
Nummer 2 der Bundesnetzagentur bei Gebotsabgabe vorzulegen. Der Erklärende hat
vor der Einräumung einer operativen Kontrolle an weitere natürliche oder juristische
Personen oder einer späteren Beauftragung eines Anbieters von IKT-Produkten und
IKT-Dienstleistungen die Vorlage von Nachweisen und Eigenerklärungen einzufordern
und dem bezuschlagten Bieter vorzulegen. Der bezuschlagte Bieter hat der
Bundesnetzagentur die Eigenerklärungen aller Akteure vorzulegen. Spätestens zum Zeitpunkt
nach § 81 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat der bezuschlagte Bieter darzulegen, wer eine
operative Kontrolle nach § 3 Nummer 6a über die Windenergieanlage auf See erhält.
(3) Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, Eigenerklärungen nach Absatz 2
Nummer 2 anlassbezogen oder stichprobenhaft zu überprüfen. Der bezuschlagte Bieter hat
der Bundesnetzagentur auf Anforderung weitere Nachweise zur Überprüfung der
Inhalte der Eigenerklärung, insbesondere alle Registerauszüge sowie Nachweise zu
allen für eine Beherrschung im Sinne des § 15a Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 relevanten
Vertragsverhältnisse und sonstigen Abreden, innerhalb einer unverzüglich elektronisch
zur Verfügung zu stellen. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, Erkenntnisse aus der
Prüfung der Eigenerklärungen und weiteren Nachweise an das Bundesamt für
Schifffahrt und Hydrographie zu übermitteln.
(4) Der Nachweis zur Einhaltung der Anforderung an die Resilienz nach § 51a
erfolgt dadurch, dass der bezuschlagte Bieter Zollunterlagen gemäß der Verordnung
(EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 9. Oktober 2013, soweit verfügbar, und andere
einschlägige Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs der Windenergieanlagen auf
See oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, soweit diese nach § 51a nicht oder
teilweise nicht aus einem Drittstaat stammen dürfen, vorlegt.
(5) Der Nachweis zur Einhaltung des Bewertungskriteriums der Resilienz von
Dauermagneten nach § 54a Absatz 2 erfolgt dadurch, dass der bezuschlagte Bieter
Zollunterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der Fassung vom 9.
Oktober 2013, soweit verfügbar, und andere einschlägige Unterlagen zum Nachweis des
Ursprungs der in den Windenergieanlagen auf See verbauten Dauermagneten vorlegt.
(6) Der Nachweis zur Einhaltung des Bewertungskriteriums des
Kohlenstoffdioxidfußabdrucks nach § 54a Absatz 3 erfolgt nach den näheren Bestimmungen der
Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 10.
(7) Soweit der bezuschlagte Bieter den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 1 oder
Absatz 2 nicht fristgerecht erbringt, muss die Bundesnetzagentur den Zuschlag
widerrufen. Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung des Nachweises nach Absatz 1
Nummer 1 oder Absatz 2 eine angemessene Nachfrist setzen; in dieser Zeit ist die
Inbetriebnahme der Windenergieanlagen auf See auf der Fläche nicht zulässig.
(8) Soweit der bezuschlagte Bieter den Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 zu
erbringen hat und diesen nicht fristgerecht erbringt, muss er an den
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten. Die Höhe der Pönale entspricht
10 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leistenden Sicherheit je nach § 51 Absatz 3 Satz
2 abgegebener Erklärung. Die Bundesnetzagentur kann zur Erfüllung des Nachweises
nach Absatz 1 Nummer 2 eine angemessene Nachfrist setzen. In diesem Fall muss
der bezuschlagte Bieter die Pönale nach Satz 1 nur leisten, wenn er den Nachweis
nach Absatz 1 Nummer 2 nicht innerhalb der Nachfrist erbringt.“
42. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§§ 20, 21, 34“ durch die Angabe „§§ 21, 22a“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Unbeschadet des Absatzes 1 dürfen Zuschläge auf andere Personen
übertragen werden. Sie gelten für und gegen den Rechtsnachfolger des
bezuschlagten Bieters. Hierbei gehen sämtliche Rechtsfolgen des Zuschlags nach
den §§ 24 oder 55, sowie sämtliche mit dem Zuschlag verbundenen Pflichten des
Bieters gemeinsam über. Dies beinhaltet auch die Nachweispflichten zur
Einhaltung von Kriterien nach § 83a. Sofern bereits ein Planfeststellungsbeschluss oder
eine Plangenehmigung zur Errichtung von Windenergieanlagen auf See auf der
bezuschlagten Fläche erteilt wurden, gehen diese mit dem Zuschlag über.“
43. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 20, 21, 34“ durch die Angabe „§§ 21, 22a“ ersetzt.
44. § 87 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 20, 21, 34“ durch die Angabe „§§ 21, 22a“
ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe „, § 37 Absatz 1 Nummer 2“ gestrichen und die
Angabe „§ 55 Absatz 1 Nummer 2“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 1 Nummer 3“
ersetzt.
45. In § 91 Absatz 1 wird die Angabe „oder der Aufhebung“ durch die Angabe „, der
Aufhebung“ ersetzt und nach der Angabe „Plangenehmigungen nach § 69 Absatz 5“ die
Angabe „oder des Widerrufs des Zuschlags nach § 82 Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.
46. Nach § 91 wird der folgende § 91a eingefügt:
„§ 91a
Durchführung von Umweltuntersuchungen
(1) Die im Zulassungsverfahren oder im Vollzugsverfahren erforderlichen
Umweltuntersuchungen, einschließlich etwaig erforderlicher Untersuchungen nach § 72 Absatz 1 und
§ 77 Absatz 3 Nummer 1, werden grundsätzlich vom Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie in Koordination mit dem jeweiligen Vorhabenträger durchgeführt, sofern sich
aus dem Rahmenkonzept des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht etwas
anderes ergibt. Das Rahmenkonzept erstellt das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie im Benehmen mit dem Bundesamt für Naturschutz. Die Untersuchungen sollen
koordiniert erfolgen. Das Verfahren der Untersuchungen ist so zu gestalten, dass es für die
Gesamtheit der Vorhabenträger möglichst wirtschaftlich ist. Der jeweilige Vorhabenträger
hat an den Untersuchungen im notwendigen Umfang mitzuwirken und insbesondere
erforderliche Geräte und Sensoren nach den Vorgaben des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie an seinen Einrichtungen oder in deren Umfeld anzubringen.
(2) Die Umweltuntersuchungen nach Absatz 1 kommen den Vorhabenträgern zugute.
Die Kosten für diese Umweltuntersuchungen werden im Rahmen des § 2 der Besonderen
Gebührenverordnung Strom in Verbindung mit § 12 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesgebührengesetzes als Auslagen erhoben. Die Kosten für die Umweltuntersuchungen, die für mehr
als ein in Zulassung befindliches Vorhaben Verwendung finden können, werden vom
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach pflichtgemäßem Ermessen einzelnen
Vorhaben zugeordnet, dabei finden insbesondere die Lage und der Gegenstand der
Umweltuntersuchung Berücksichtigung. Ein Vorschuss kann abweichend von § 15 Absatz 1
des Bundesgebührengesetzes bis zu dem 1,2-fachen der zu erwartenden Auslagenhöhe
erhoben werden.“
47. § 93 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „und“ die Angabe „die Windenergieanlage auf
See eine wesentliche, weit über den Stand der Technik hinausgehende
Innovation darstellt oder“ eingefügt.
b) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
2. „ es sich um eine der ersten drei Windenergieanlagen auf See handelt, bei
deren Errichtung eine wesentliche, weit über den Stand der Technik
hinausgehende Innovation der eingesetzten Gründungstechnologie erprobt wird,
die die mit der Errichtung verbundene Schallbelastung verringert.“
48. § 94 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Der anzulegende Wert für Pilotwindenergieanlagen auf See nach Absatz 1
entspricht
1. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach Ablauf des 31. Dezember 2020 und
vor dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 33
in der bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten
nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung,
2. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die ab dem 1. Januar 2026 und bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3
dieses Gesetzes] in Betrieb genommen werden, dem Höchstwert nach § 19 in der
Fassung vom … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel
3 dieses Gesetzes] und
3. für Pilotwindenergieanlagen auf See, die nach Ablauf des … [einsetzen: Datum
des Tages des Inkrafttretens nach Artikel 3 dieses Gesetzes] in Betrieb genommen
werden, dem Höchstwert nach § 19.“
49. In § 95 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 20, 21, 34“ durch die Angabe
„§§ 21, 22a“ ersetzt und die Angabe „oder auf einer Offshore-Anbindungsleitung nach
§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ gestrichen.
50. § 96 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 Buchstabe c wird die Angabe „§ 20 oder § 21“ durch die Angabe „§
21 oder § 22a“ ersetzt.
b) In Nummer 5 wird in der Angabe vor Buchstabe a die Angabe „, die jeweils nicht
an das Netz angeschlossen werden“ gestrichen.
c) In Nummer 9 Buchstabe h wird die Angabe „von Abwärme.“ durch die Angabe „von
Abwärme,“ ersetzt.
d) Nach Nummer 9 wird die folgende Nummer 10 eingefügt:
10. „ die weiteren Anforderungen an das Bewertungskriterium des
Kohlenstoffdioxidfußabdrucks nach § 54a Absatz 3 und an dessen Nachweispflichten
nach § 83a Absatz 6, insbesondere die Berechnungsmethode, die Höhe und
sonstige Vorgaben zur Ermittlung und Nachweisführung.“
51. In § 97 wird nach der Angabe „§ 34“ die Angabe „in der bis einschließlich … [einsetzen:
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden
Fassung“ eingefügt.
52. In § 98 Nummer 1 wird nach der Angabe „Internetseite“ die Angabe „oder auf der
Internetseite seines Verwaltungsträgers“ eingefügt.
53. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 83a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2
einen Nachweis nicht richtig erbringt.“
b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden zu den Absätzen 2 bis 4.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
über Ordnungswidrigkeiten ist
1. in den Fällen des Absatzes 1 die Bundesnetzagentur,
2. in den Fällen des Absatzes 2 das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie.“
54. Nach § 102 Absatz 7 werden die folgenden Absätze 8 und 9 eingefügt:
(8) „ Auf Planfeststellungsbeschlüsse und Plangenehmigungen, denen ein
Zuschlag in den Ausschreibungsjahren 2023 bis 2025 zugrunde liegt, ist § 69 Absatz 7
Satz 1 bis 5 in der bis einschließlich … [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses Gesetzes] geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) § 91a ist für alle ab dem 1. Juli 2028 im Zulassungsverfahren oder im
Vollzugsverfahren erforderlichen Umweltuntersuchungen anzuwenden. Aufgrund eines
Untersuchungsrahmens bereits beauftragte Untersuchungen können zu Ende geführt
werden, dies wird bei der Kostenermittlung berücksichtigt.“
55. § 105 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „mit Einverständnis der zur Teilnahme
Berechtigten“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4“ durch die Angabe
„§ 73b Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.
56. Nach § 105 wird der folgende § 106 eingefügt:
„§ 106
Beihilfevorbehalt
(1) Die Bestimmungen des Teils 3 dürfen erst nach der beihilferechtlichen
Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe dieser Genehmigung
angewandt werden.
(2) Die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission wird im
Bundesanzeiger veröffentlicht.“
Artikel 2
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt
durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1b wird gestrichen.
b) In Absatz 2 Satz 4, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§§ 20,
21, 34“ jeweils durch die Angabe „§§ 21, 22a“ ersetzt.
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „§ 21 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
durch die Angabe „§ 18 Absatz 1 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes“
ersetzt.
2. § 17e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 7 wird die Angabe „oder § 34“ und die Angabe „oder § 37 Absatz 1
Nummer 1“ gestrichen und nach der Angabe „Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ die Angabe „sowie die Pflicht zur Zahlung eines Refinanzierungsbeitrags
im Rahmen der Marktprämie nach § 21d des Erneuerbare-Energien-
Gesetzes“ eingefügt.
bb) Satz 8 wird gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 gilt für betriebsbereite Windenergieanlagen auf
See mit einem Zuschlag nach §§ 21, 22a oder 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, der
nach dem … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 3 dieses
Gesetzes] erfolgt ist, dass eine Entschädigung nach Absatz 2 Satz 1 frühestens ab dem 31.
Tag nach dem verbindlichen Fertigstellungstermin verlangt werden kann.“
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur
Festlegung des Zollkodex der Union, (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L
267 vom 30.9.2016, S. 2; L 317 vom 1.10.2020, S. 39; L 2025/90186 28. 2.2025), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2022/2399 vom 23. November 2022 (ABl. L-317 vom 9.12.2022, S. 1) geändert worden
ist
2. Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Festlegung von
Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen
Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz (ABl. L 2025/1178 vom 18.6.2025)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Bundesregierung ist eine Energiepolitik, die konsequent auf Bezahlbarkeit,
Kosteneffizienz und Versorgungssicherheit setzt und dabei die Potenziale der erneuerbaren
Energien ausschöpft. Die Windenergie auf See ist ein Eckpfeiler für eine klimaneutrale
Stromversorgung sowie für die nationale Resilienz und Unabhängigkeit.
Das WindSeeG ist das zentrale Instrument, um den Ausbau der Windenergie auf See
transparent, planbar und pragmatisch zum Erfolg zu führen. Aktuell befindet sich die
Windenergie auf See in einem schwierigen Marktumfeld. Angesichts steigender Investitionskosten
für Windenergie-Projekte und Netzanbindungen schärft das Gesetz den Fokus auf
Kosteneffizienz und Tragfähigkeit für Strom- und Netzkunden.
Um die Systemkosten zu senken, synchronisiert das Gesetz den Ausbau der Erzeugung
und der Netzanbindung enger miteinander. Die Grundlagen für eine optimierte
Flächenkulisse in der Nordsee werden so gelegt, dass Erträge gesteigert werden und die
Netzinfrastruktur optimal ausgelastet wird. Die Ausschreibungsvolumina sind dafür so festzulegen,
dass sie ein kosteneffizientes Verhältnis von Stromerzeugungs- und
Netzübertragungsleistung erreichen. Der FEP bleibt dabei das wichtigste Planungsinstrument. Leitbild ist ein
Planungsrealismus, der eine flexible Anpassung an den tatsächlichen Strombedarf auf dem
langen Weg bis 2045 erlaubt und so teure Überkapazitäten vermeidet. Dem BSH soll
Flexibilität eingeräumt werden, in einem definierten Ausschreibungskorridor einen möglichst
stetigen Ausbaupfad bis 2045 zu entwickeln. Der nationale Ausbau trägt damit zu einem
besser integrierten europäischen Energiesystem bei.
Ein stabiler Ausbau erfordert erfolgreiche Ausschreibungen. Die teilweise erfolglosen
Ausschreibungen im Jahr 2025 sind ein Zeichen dafür, dass Investitionsbedingungen
verbessert werden müssen und Investoren ein Signal für langfristige finanzielle Planungssicherheit
brauchen. Ziel ist es, einen verlässlichen Investitionsrahmen für zukünftige Projekte zu
schaffen, der sowohl eine weitgehende Marktintegration als auch eine angemessene
Absicherung angesichts steigender Unsicherheiten und der aktuellen Kostenentwicklung
gewährleistet.
Das Gesetz schafft daher einen verlässlichen Rahmen, der Investitionssicherheit mit der
Kostentragfähigkeit des Gesamtsystems vereint. Projekte ohne Förderbedarf werden
gezielt ermöglicht, indem Förderung nur dann erfolgt, wenn eine marktliche Realisierung nicht
möglich ist. Wo Absicherung nötig ist, erfolgt dies im Einklang mit der EU-
Elektrizitätsbinnenmarktverordnung und dem EU-Beihilferecht. Die Förderung muss markt- und
systemdienlich erfolgen. Ein weitgehender Gleichlauf mit den Bestimmungen des EEG ist, soweit
keine sektor- oder technologiespezifischen Hindernisse dem entgegenstehen, aus Gründen
der Verwaltungsvereinheitlichung geboten. Entscheidend ist daher in Zeiten hoher
Strompreise, eine Abschöpfung von Erlösen vorzusehen, um über die Förderdauer die
Haushaltsbelastung zu reduzieren und eine Überförderung auszuschließen. Damit wird ein Anreiz
geschaffen, dass marktliche Chancen nur ohne Absicherung zur Verfügung stehen, und der
Markt für sogenannte Power Purchase Agreements wird gestärkt. Die Fördermaßnahmen
und Subventionen werden dadurch auf das unbedingt nötige Maß beschränkt.
Mit der Anpassung an die Vorgaben des Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-
Zero Industry Act“, NZIA) für einen Teil der Ausschreibungsmengen stärkt das Gesetz die
Resilienz und Sicherheit der kritischen Infrastruktur in der Nordsee. Ziel ist es, die Vorgaben
aus dem Net-Zero Industry Act bürokratiearm und wirksam umzusetzen. Bis 2030 sollen 40
Prozent des EU-Versorgungsbedarfs an strategischer Netto-Null-Technologie in der EU
produziert werden. Für die Windenergie auf See werden für einen Teil der Ausschreibungen
daher qualitative Kriterien wie Resilienz und Nachhaltigkeit umgesetzt. Das Kriterium der
Cybersicherheit soll für sämtliche Ausschreibungen für Windenergie-auf-See zur
Anwendung kommen. Damit werden die europäischen Wertschöpfungsketten gefestigt und
einseitige Abhängigkeiten mittelfristig abgebaut.
Das Gesetz entwickelt den Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf See
insbesondere für Wasserstoff weiter. Der Hochlauf von Wasserstoff gestaltet sich ambitioniert
und geht auf See mit zusätzlichen technischen Herausforderungen einher. Der
Koalitionsvertrag setzt sich zum Ziel, kombinierte Anlagenkonzepte mit Stromerzeugung und
Elektrolyse mit einer kombinierten direktelektrischen und leitungsgebundenen Anbindung zu
realisieren. Das Gesetz dient der Ermöglichung der Erprobung solcher Konzepte.
Dieser Gesetzentwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele
der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziel 7, um den Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher,
nachhaltiger und moderner Energie für alle zu sichern.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Ausbau der Windenergie auf See und Planungsrealismus
An den gesetzlichen Zielen des WindSeeG wird festgehalten, der Ausbau soll jedoch
verstetigt und die Flexibilität für die Zukunft erhalten werden. Der jährliche
Ausschreibungskorridor ab 2027 wird daher auf grundsätzlich 2 000 bis 4 800 Megawatt angepasst. Durch den
Korridor erhält das BSH als zuständige Planungsbehörde den notwendigen Spielraum bei
der Festlegung der Ausschreibungsmengen.
Zur Erreichung des 70-GW-Ausbauziels in 2045 müssen nach aktuellem Stand ab 2035
jährlich im Durchschnitt knapp unter 3 000 MW in Betrieb gehen. Der 2-GW-Standard für
Offshore-Netzanbindungssysteme führt jedoch dazu, dass Ausbaumengen im Regelfall nur
in 2-GW-Schritten in Betrieb gehen können. Die dazugehörige Erzeugungsleistung kann je
nach Überbauungsgrad der Netzanbindungsleistung darüber liegen. Der Korridor gibt dem
BSH die Flexibilität, Überbauungsgrade ggf. flächenspezifisch von bis zu 20 Prozent zu
ermöglichen. Damit wird keine Vorfestlegung zu spezifischen Überbauungsgraden
getroffen. Darüber hinaus ermöglicht der Korridor eine flexible Anrechnung von
grenzüberschreitenden Kooperationsprojekten nach § 5 EEG.
Das Ausschreibungsvolumen pro zur Ausschreibung kommender Fläche soll grundsätzlich
500 bis 2.400 Megawatt betragen, um auch eine etwaige Überbauung im
Ausschreibungsvolumen einer zur Ausschreibung kommenden Fläche abbilden zu können. Zur Erhöhung
der Akteursvielfalt soll das Ausschreibungsvolumen pro Fläche in der Regel 1 000 bis 1 200
MW betragen. Dies berücksichtigt die mögliche flächenspezifisch angedachte Überbauung
mit. Abweichungen innerhalb eines Korridors von mindestens 500 und höchstens 2 400
Megawatt können in Ausnahmefällen aus fachplanerischen Gründen zulässig sein. Auch
dieser Korridor berücksichtigt die mögliche flächenspezifisch angedachte Überbauung mit.
2. Kosteneffizienz und Optimierung
Senkung Systemkosten und Netzintegration
Mit dem Referentenentwurf werden die Grundlagen für eine Umsetzung der sogenannten
Optimierung des Ausbaus der Windenergie auf See mit der Fortschreibung des nächsten
FEP durch das BSH gelegt. Ziel ist es, die Systemkosten insgesamt in den Blick zu nehmen
und so die Belastung für Netzkunden und den Bundeshaushalt zu senken. Um die
kommenden FEP-Fortschreibungen auf eine bestmögliche Entscheidungsgrundlage zu stellen,
wird eine Auskunftspflicht der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem BSH und der
BNetzA für Zwecke der FEP-Fortschreibung eingeführt.
Eine zentrale Rolle für die Kosten spielen ein möglichst hochausgelasteter Netzbetrieb und
eine Beschränkung der Anzahl der Offshore-Anbindungsleitungen. Offshore-
Anbindungsleitungen erfordern hohe Investitionen von rund 5 bis 10 Mrd. Euro. Die Maßnahme
reduziert damit die Belastung der Stromkunden, da diese Kosten über die Offshore-Netzumlage
nach § 17f EnWG umgelegt werden. Für die folgenden Maßnahmen legt der
Referentenentwurf die Grundlage:
Steigerung der Übertragungsleistung der 2-GW-Offshore-Netzanbindungssysteme:
Eine etwaige dauerhafte oder temporäre Steigerung der Übertragungsleistung
erhöht potenziell die von einem Anbindungssystem transportierbare Strommenge,
steigert dessen Effizienz und trägt dadurch zu einer Kostensenkung des Offshore-
Ausbaus bei. Da eine höhere Übertragungsleistung mit einer zusätzlichen
Erwärmung der Kabel einhergeht, wird das 2-K-Kriterium gestrichen, um diese Steigerung
grundsätzlich zu ermöglichen.
Überbauung der Offshore-Netzanbindung: Diese bedeutet eine höhere installierte
Erzeugungsleistung der Windenergieanlagen auf See im Verhältnis zur
Übertragungsleistung der zugeordneten Offshore-Anbindungsleitung. Die Überbauung der
Offshore-Anbindung erhöht die Auslastung der Systeme insbesondere im regulären
Teillastbereich, wirkt effizienzsteigernd und senkt so die relativen Netzkosten. Um
dies zu ermöglichen, erhält das BSH eine zusätzliche Festlegungskompetenz über
die zugewiesene Netzanbindungskapazität für die im FEP festgelegten Flächen. Die
flächenspezifische Festlegung der Höhe der Überbauung erfolgt somit im FEP und
wird nicht einheitlich gesetzlich festgesetzt, um eine individuelle Optimierung zu
ermöglichen. Dem BSH steht dabei ein Ausschreibungskorridor mit einem
Überbauungsgrad von bis zu 20 Prozent zur Verfügung, wobei aktuelle Berechnungen im
Standardfall auf deutlich geringere Überbauungsgrade hindeuten
Reduktion der Leistungsdichte und Flächenneuzuschnitt: Eine Reduktion der
Leistungsdichte auf einzelnen Flächen sowie ein teilweiser Flächenneuzuschnitt sollen
Abschattungseffekte verringern und damit die Volllaststunden sowie die Effizienz
der Windenergie auf See-Flächen erhöhen. Diese Maßnahme soll im Rahmen der
nächsten Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans durch das BSH umgesetzt
werden und bedarf keiner weiteren gesetzlichen Anpassungen.
Zur Kosteneffizienz erhöht der Entwurf zudem die Regellaufzeit von neuen Offshore-
Windparks von 25 auf 35 Jahre. Diese Änderung erlaubt Vorhabenträgern, technisch-
wirtschaftlich optimale Investitionen nach dem aktuellen Stand der Technik in neue Anlagen zu
tätigen. Die Wirtschaftlichkeit von Projekten wird verbessert.
Bürokratieabbau und Verwaltungsvereinfachung
Vereinfachungen des Infrastrukturzukunftsgesetzes werden ebenso wie weitere
Verfahrens- und Verwaltungsvereinfachungen umgesetzt, um Verfahren digitaler bürokratieärmer
und kostengünstiger zu gestalten. Dabei sollen auch Synergien bei Umweltuntersuchungen
gehoben werden, um Kosten für die Verwaltung und die Unternehmen zu sparen.
3. Marktintegration und Investitionsrahmen
Mit dem Entwurf des WindSeeG wird das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See
weiterentwickelt. Ziel ist es, einen verlässlichen Investitionsrahmen für zukünftige Projekte
zu schaffen, der sowohl eine weitgehende Marktintegration als auch eine angemessene
Absicherung angesichts steigender Unsicherheiten und der aktuellen Kostenentwicklung
gewährleistet. Dabei wird den besonderen Anforderungen an die Resilienz, der Stärkung
europäischer Lieferketten und der Industrie sowie dem Beitrag der Windenergie auf See
zur Versorgungssicherheit in Deutschland und Europa Rechnung getragen.
Das Ausschreibungsverfahren wird weitgehend für beide Flächenkategorien vereinheitlicht,
um für Behörden und Unternehmen Komplexität und Bürokratie zu reduzieren. Die
unterschiedlichen Flächenkategorien, zentral voruntersuchte und nicht zentral voruntersuchte
Flächen, bleiben aufgrund der verschiedenen Planungsvorläufe und Zulassungsverfahren,
die durch flächenspezifische arten- und naturschutzrechtliche Belange bedingt sind,
erhalten.
Das Ausschreibungsdesign gibt der Marktintegration und der förderfreien Umsetzung der
Windenergie auf See Vorrang. Eine Absicherung erfolgt nur, sofern dies nötig ist. Dafür wird
ein Zwei-Stufen-Modell etabliert:
1. Erste Stufe: Es wird ermittelt, ob mindestens ein Bieter bereit ist, das Projekt
marktwirtschaftlich ohne Förderung zu realisieren. Bei mehreren interessierten Bietern
wird auf dieser Stufe eine Zahlungskomponente im Gebotsverfahren ermittelt.
2. Zweite Stufe: Wenn kein Bieter zur Realisierung ohne Förderung bereit ist, wird die
Höhe des Absicherungsinstruments in Form eines zweiseitigen Differenzvertrags
(Englisch: Contract for Difference, CfD) im Gebotsverfahren ermittelt.
Um anreizkompatibles Bietverhalten zu fördern, wird ein dynamisches Auktionsverfahren
angewandt, das ein hohes Maß an Transparenz für die Bietenden herstellt.
Die Ausgestaltung des zweiseitigen Differenzvertrags wird im novellierten EEG festgelegt.
Somit wird ein einheitliches Design für alle erneuerbaren Energien angewandt, welches die
Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 (EU-Elektrizitätsbinnenmarktverordnung)
erfüllt. Im WindSeeG wird normiert, dass bei einer Bezuschlagung auf der zweiten Stufe
der erfolgreiche Bieter unter dem Anspruch auf die Marktprämie (§ 19 EEG 2027) und der
Verpflichtung zur Zahlung des Refinanzierungsbeitrags (§ 21d EEG 2027) realisiert. Damit
steht ein Finanzierungsmodell zur Verfügung, das produktionsabhängig mittels
Marktprämie fördert und in Situationen, in denen der Jahresmarktwert den anzulegenden Wert
übersteigt, Erlöse oberhalb des Gebots über den Refinanzierungsbeitrag abschöpft. Bereits im
EEG 2027 ist eine dynamische Anpassung des Refinanzierungsbeitrags vorgesehen. In
Stunden mit negativen Preisen entfällt der Zahlungsanspruch; diese Stunden werden am
Ende an die Förderdauer angehängt.
Grundsätzlich soll ein Wechsel aus dem zweiseitigen Differenzvertrag und damit aus der
Abschöpfung nicht möglich sein. Insbesondere eine Umgehung der Abschöpfung bei
gleichzeitiger Inanspruchnahme späterer Förderung soll ausgeschlossen werden. Ein sehr
früher Wechsel nach Inbetriebnahme in eine förderfreie Investition wird jedoch streng
limitiert ermöglicht, um die Marktintegration zu stärken. Der Referentenentwurf verweist hierzu
auf § 21e EEG, wonach die Option besteht, in den ersten zehn Jahren einmalig aus dem
CfD in die sonstige Direktvermarktung bzw. PPA-Vermarktung zu wechseln.
Der Höchstwert für den anzulegenden Wert wird im WindSeeG basierend auf einem
Referenzfall festgelegt. Da die Ermittlung des Förderbedarfs aufgrund von
Informationsasymmetrien, dynamischen Kostenentwicklungen und langen Realisierungszeiträumen mit
Unsicherheiten behaftet ist, soll die wettbewerbliche Ermittlung zu kostendeckenden Geboten
führen und Überförderung ausschließen. Die BNetzA behält die Kompetenz, Anpassungen
von bis zu 10 Prozent vorzunehmen, und erhält zudem die neue Kompetenz, den
Höchstwert je nach flächenspezifischer Ertragsprognose anzupassen.
Zudem werden die Sicherheiten und Pönalen an das neue Ausschreibungsdesign
angepasst. Die Sicherheiten werden an die gestiegenen Projektkosten angepasst, um die
Realisierung angesichts der erheblichen Systemkosten der zeitgleich im Bau befindlichen
Offshore-Netzanbindungsleitungen abzusichern. Im Falle eines Zuschlags auf der ersten Stufe
wird eine Sicherheit für die erste Zahlungskomponente eingeführt; zusätzlich greift ein
dynamisches Sicherheitenelement, um die gesteigerte Optionalität bei Zahlungsgeboten zu
adressieren.
Eine einseitige Rückgabe von Zuschlägen ist weiterhin nicht vorgesehen. Hierdurch wird
die Verbindlichkeit des Ausschreibungsverfahrens sichergestellt und dem Erfordernis
langfristiger Planungshorizonte im Planungs- und Genehmigungsprozess Genüge getan.
4. Resilienz und Wettbewerbsfähigkeit
Mit dem Referentenentwurf werden die Vorgaben des Artikels 26 der Verordnung (EU)
2024/1735 („Net-Zero Industry Act“, NZIA) sowie der Durchführungsverordnung (EU)
2025/1176 für den Bereich der Windenergie auf See-Ausschreibungen umgesetzt. Artikel
26 der Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-Zero Industry Act“, NZIA) gibt qualitative Kriterien
für einen Teil der Ausschreibungen erneuerbarer Energien vor. Diese müssen teilweise als
Zugangskriterien (Vorqualifikationskriterien) und können teilweise entweder als
Zugangsoder als Bewertungskriterien ausgestaltet werden.
Im Bereich der Windenergie auf See werden die NZIA-Kriterien für die Ausschreibungen
der zentral voruntersuchten Flächen umgesetzt, sodass in der Regel ein
Ausschreibungsvolumen von 2 GW pro Jahr zur Verfügung steht. Die NZIA-Kriterien ersetzen die bisherigen
qualitativen Kriterien (Beitrag zur Dekarbonisierung, Umfang der Energie-Direktlieferung,
Schallbelastung und Versiegelung durch Gründungstechnologien sowie Beitrag zur
Fachkräftesicherung). Im Gegensatz zu den bisherigen Kriterien erfordern die Vorgaben der
Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-Zero Industry Act“, NZIA) bei der Zuschlagserteilung keine
komplexe Bewertung durch die ausführende Behörde, wodurch der Bürokratieaufwand
reduziert wird.
Von den fünf in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-Zero Industry Act“, NZIA)
genannten Kriterien werden vier in nationales Recht umgesetzt:
Cyber- und Datensicherheit: Dieses Zugangskriterium wird mit Verweis auf die
nationalen Regelungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2-
Richtlinie) sowie durch eine Zertifizierung von Bietern und Lieferanten nach der ISO-
Norm 27001 sowie durch Anforderungen, die dazu dienen, den ordnungsgemäßen
Betrieb und die operative Kontrolle von Windenergieanlagen auf See gegen
unrechtmäßigen Zugriff Dritter zu schützen.
Fähigkeit zur vollständigen und fristgerechten Projektdurchführung: Dieses
Zugangskriterium erfordert keine inhaltlichen Anpassungen im WindSeeG, da die
Anforderungen an die Bieter zur Vorlage bestimmter Unterlagen bereits durch
bestehende Vorgaben abgedeckt sind.
Resilienz: Dieses Kriterium wird grundsätzlich als Zugangskriterium ausgestaltet.
Lediglich bei der Komponente der Dauermagnete für Windturbinen erfolgt die
Umsetzung als Bewertungskriterium.
Nachhaltigkeit: Dieses Kriterium wird in Form einer Verordnungsermächtigung für
den Kohlenstoffdioxidfußabdruck als Bewertungskriterium umgesetzt.
Das Kriterium „verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln“ wird derzeit noch
nicht umgesetzt. Es baut auf Kernpflichten der Richtlinie (EU) 2024/1760 (CSDDD) und der
Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 (CSRD) auf, die auf EU-Ebene novelliert wurden
und deren nationale Umsetzung noch aussteht.
Da der Nachweis bei den vorgenannten Kriterien größtenteils erst nach der
Zuschlagserteilung erfolgen kann, müssen sich die Bieter im Rahmen der Gebotsabgabe zur Einhaltung
der Zugangskriterien verpflichten. Bezüglich der Bewertungskriterien steht es den Bietern
frei, sich zur Einhaltung zu verpflichten. Tun sie dies, erhalten sie im zweistufigen
Zuschlagsverfahren auf beiden Stufen (marktliche Realisierung und Absicherung durch CfD)
einen Multiplikationsfaktor und damit eine bessere Ausgangsposition. Die beiden
Bewertungskriterien haben eine Gewichtung von jeweils 7,5 Prozent, was den Vorgaben des
Artikels 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 („Net-Zero Industry Act“, NZIA) entspricht. Soweit
die Bewertungskriterien nicht eingehalten werden, wird eine Pönalzahlung fällig.
5. Wasserstofferzeugung auf See und Innovation
Mit dem Referentenentwurf wird der regulatorische Rahmen für die kombinierte Anbindung
von Windkraftanlagen sowohl an das Stromnetz als auch an eine noch zu schaffende
Wasserstoffinfrastruktur geschaffen. Damit wird der politische Auftrag aus dem Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode umgesetzt, die dort sogenannte
hybride Anbindung (Kabel und H2-Pipeline) von Windenergieanlagen auf See zu
ermöglichen. Das Konzept der kombinierten Anbindung von Strom- und
Wasserstofferzeugungsanlagen könnte potenziell die Systemkosten durch den Wegfall kostenintensiver
Stromnetzinfrastruktur senken und die Systemintegration der Windenergie auf See durch
Verringerung abgeregelter Strommengen verbessern. Offshore-Elektrolyse ist bislang jedoch auch
aufgrund des noch frühen Entwicklungsstadiums nicht wirtschaftlich darstellbar. Durch die
Ermöglichung dieser kombinierten Anlagenkonzepte soll eine Erprobung im Betrieb und im
größeren Maßstab möglich gemacht werden.
Dies geschieht durch eine Öffnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche für eine
Netzanbindung. Hierdurch wird die zukünftige Errichtung von Anlagen für die Erprobung
neuer Technologien für die Erzeugung von Strom und anderen Energieträgern und -formen
ermöglicht, die an das Stromnetz angebunden sind. Ziel ist es, das schnelle und möglichst
unbürokratische Ausprobieren neuer Technologien unter realen Bedingungen zu
ermöglichen. Während die Öffnung der sonstigen Energiegewinnungsbereiche technologieoffen
erfolgt, d. h. für jede Form der sonstigen Energiegewinnung geöffnet wird, hat sich
insbesondere im Bereich der Wasserstofftechnologie gezeigt, dass auf dem Weg zu
mittelskaligen und großskaligen Anwendungen auf See kleinskalige Testmöglichkeiten unter
Realbedingungen fehlen. Vor dem Hintergrund der hohen Investitionen für Netzanbindungen, der
begrenzten Trassen durch das Küstenmeer und des frühen Entwicklungsstadiums der
Offshore-Elektrolyse, ist grundsätzlich nur eine Realisierung einer Netzanbindung durch den
Vorhabenträger eines sonstigen Energiegewinnungsbereichs oder eine Mitnutzung einer
Netzanbindung eines Übertragungsnetzbetreibers für Flächen möglich. Zusätzlich wird die
bereits bestehende Möglichkeit der Zulassung von sonstigen Energiegewinnungsanlagen
innerhalb von Flächen in zweierlei Hinsicht konkretisiert. Erstens ist die Zulassung auf sog.
Pilotenergiegewinnungsanlagen auf See beschränkt, welche im ebenfalls neu eingeführten
§ 3 Nummer 8a legaldefiniert sind. Zweitens wird die auf die sonstigen
Energiegewinnungsanlagen entfallende Erzeugungskapazität durch Einführung einer De-minimis-Regelung
ausgestaltet, um dem volkswirtschaftlichen Interesse an einer effektiven Nutzung der
Netzanbindungen Rechnung zu tragen.
Die im Referentenentwurf vorgesehene Regelung schafft die Grundlage für die Erprobung
der Offshore-Sektorkopplung via Elektrolyse im industriellen Maßstab unter
Realbedingungen in einem räumlich begrenzten Rahmen. Sie steht im Einklang mit den Eingaben der
Windenergie auf See-Branche, die das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
(BMWE) im Rahmen einer im Jahr 2025 durchgeführten Marktkonsultation abgefragt hat
und die mehrheitlich für einen schrittweisen Ausbau der Offshore-Elektrolyse plädierte.
6. Weitere
Der Referentenentwurf schafft die Rechtsgrundlage für eine gegebenenfalls erforderliche
Offshore-Rettungsinfrastruktur in küstenfernen Gebieten der deutschen ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ). Durch die Bündelung der Verantwortung bei den Vorhabenträgern
wird eine lückenlose Rettungskette sowie wirtschaftliche Effizienz sichergestellt. Die
untergesetzliche Regelung im FEP ist den technologischen und organisatorischen
Anforderungen angemessen und schafft Rechtssicherheit und faire Wettbewerbsbedingungen für alle
Marktakteure. Das BMWE unterstreicht damit ein zentrales Anliegen der
Küstenbundesländer, die gemeinsam mit dem Bund an hohen Sicherheitsstandards für die Beschäftigten
arbeiten. Der Referentenentwurf schafft außerdem die Rechtsgrundlage für die dauerhafte
Bewältigung naturschutzfachlicher Konflikte auf der Basis von Flächenneuzuschnitten.
III. Exekutiver Fußabdruck
Weder Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter noch beauftragte Dritte haben
wesentlich zum Inhalt des Entwurfs beigetragen.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 11
in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG). Alle Artikel des
vorliegenden Gesetzes fallen in den Bereich des Rechts der Wirtschaft, das auch die
Energiewirtschaft einschließlich der Erzeugung und Verteilung von Energie umfasst.
Eine bundesgesetzliche Regelung im Sinn des Artikels 72 Absatz 2 GG ist zur Wahrung
der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Das
Windenergie-auf-See-Gesetz regelt die bundeseinheitlich ausgestaltete Förderung von
Offshore-Windenergieanlagen und Offshore-Netzanbindungen sowie das Verfahren zur
Planfeststellung beziehungsweise Genehmigung dazugehöriger Einrichtungen in der AWZ. Das
EnWG regelt den bundeseinheitlichen energiewirtschaftlichen Rahmen der
Energieversorgung in Deutschland, insbesondere das Planungs- und Genehmigungsverfahren von
Anlagen. Die Stromversorgung ist bundeseinheitlich zu regeln. Regelungen nur in Bezug auf
das Gebiet einzelner Länder würden zu Wettbewerbsverzerrungen im länderübergreifend
organisierten Strommarkt führen.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
Verträgen
Das Gesetz steht mit dem europäischen Beihilferecht in Einklang, weil es für die
genehmigungsbedürftigen Regelungen einen Beihilfevorbehalt vorsieht. Aufgrund der Finanzierung
der im WindSeeG angelegten und im Einklang mit dem novellierten EEG stehenden
zweiseitigen Differenzverträge aus dem Bundeshaushalt sind staatliche Mittel im
Finanzierungsmechanismus enthalten, so dass diejenigen Regelungen, welche eine Gruppe bestimmter
Unternehmen selektiv begünstigen, der beihilferechtlichen Genehmigung bedürfen. Um
eine beihilfenrechtskonforme Ausgestaltung dieses Gesetzes möglichst vor dem
Wirksamwerden sicherzustellen, wird die Bundesregierung die Europäische Kommission frühzeitig
kontaktieren. Um dem Durchführungsverbot in Artikel 108 Absatz 3 des Vertrages über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung zu tragen, ist ein entsprechender
beihilferechtlicher Genehmigungsvorbehalt für die genehmigungsbedürftigen Regelungen
vorgesehen (§ 106 WindSeeG).
Der Entwurf dient zudem der Durchführung von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735
(„Net-Zero-Industry-Act“, NZIA).
Der Anwendungsbereich völkerrechtlicher Verträge wird durch diesen Entwurf nicht berührt.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Das Gesetz trägt zur Rechts- und Verwaltungsvereinfachung, sowie zum Bürokratieabbau
bei. So setzt der Entwurf insbesondere die Vereinfachungen des
Infrastrukturzukunftsgesetzes und weitere Verwaltungsvereinfachungen um. Die Verfahren werden digitaler,
bürokratieärmer und kosteneffizienter.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Referentenentwurf steht im Einklang mit den Leitgedanken der Bundesregierung zur
nachhaltigen Entwicklung im Sinn der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie
Weiterentwicklung 2025, die der Umsetzung der VN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dient.
Indem der Referentenentwurf den Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf
See weiterentwickelt, leistet er einen Beitrag zur Erreichung von Nachhaltigkeitsziel (SDG)
7 „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle
sichern“. Dieses Ziel verlangt mit seiner Zielvorgabe 7.2, bis 2030 den Anteil erneuerbarer
Energie am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen. Der Entwurf fördert die Erreichung
dieser Zielvorgabe, indem er die Investitionsbedingungen für den Ausbau der Windenergie
auf See verbessert und die Resilienz der Infrastruktur steigert. Das Gesetz entwickelt den
Rahmen für Wettbewerbsfähigkeit und Innovation auf See insbesondere für Wasserstoff
weiter und ermöglicht die Erprobung von Konzepten, um den auf See herrschenden
technischen Herausforderungen zu begegnen. Der Entwurf schafft einen verlässlichen
Rahmen, der Investitionssicherheit mit der Kostentragfähigkeit des Gesamtsystems vereint.
Das ist zentral zur Erreichung der national, europäisch und international gesetzten
Klimaschutzziele. Damit leistet der Entwurf gleichzeitig einen Beitrag zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 13, welches mit seiner Zielvorgabe 13.3, die personellen und institutionellen
Kapazitäten im Bereich der Abschwächung des Klimawandels, der Klimaanpassung und
der Reduzierung der Klimaauswirkungen zu verbessern.
Gleichzeitig leistet der Referentenentwurf auch einen Beitrag zur Erreichung von
Nachhaltigkeitsziel 9 „Eine widerstandsfähige Infrastruktur aufbauen, inklusive und nachhaltige
Industrialisierung fördern und Innovationen unterstützen“. SDG 9 verlangt mit seiner
Zielvorgabe 9.1, eine hochwertige, verlässliche, nachhaltige und widerstandsfähige Infrastruktur
aufzubauen, einschließlich regionaler und grenzüberschreitender Infrastruktur, um die
wirtschaftliche Entwicklung und das menschliche Wohlergehen zu unterstützen, und dabei den
Schwerpunkt auf einen erschwinglichen und gleichberechtigten Zugang für alle zu legen.
Die Umsetzung der NZIA-Kriterien soll den Aufbau einer widerstandsfähigen Infrastruktur
fördern und sie nachhaltiger machen. Durch den neuen Investitionsrahmen soll
Investitionssicherheit durch stabile Finanzierungsbedingungen für Betreiber garantiert werden und
gleichzeitig Stromverbraucher vor hohen Kosten geschützt werden. So können die
Differenzverträge die Systemkosten minimieren, indem sie durch besser planbare Erlöse
kapitalkostendämpfend wirken. Darüber hinaus können staatliche Förderkosten durch
transparente Auktionsverfahren sowie eine Abschöpfung von betreiberseitig nicht eingeplanten
Erlösspitzen reduziert werden. Planungssicherheit für Investitionen und Investitionsanreize
tragen auch zur Erreichung von SDG 8, bei dauerhaftes, inklusives und nachhaltiges
Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeit für alle zu
fördern.
Die Bundesregierung misst den Erfolg ihrer Bemühungen um eine nachhaltige Entwicklung
anhand von bestimmten Indikatoren und darauf bezogenen Zielen, die sich in ihrer
Systematik an den globalen Zielen für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen
orientieren. Das Vorhaben zahlt auf folgende Indikatorenbereiche der DNS ein:
3.2.a Luftbelastung
Gesunde Umwelt erhalten
7.2.a Erneuerbare Energien
Zukunftsfähige
Energieversorgung ausbauen
13.1.a Klimaschutz
Treibhausgase reduzieren
Emissionen von
Luftschadstoffen
Anteil erneuerbarer
Energien am
Bruttoendenergieverbrauch
Reduktion der Emissionen
des Jahres 2005 auf 55
Prozent (ungewichtetes Mittel
der fünf Schadstoffe) bis
Anstieg auf 41 Prozent bis
2030, auf 45 Prozent bis
2040 und auf 60 Prozent bis
2050.
Treibhausgasemissionen Minderung um mindestens
65 Prozent bis 2030 und um
mindestens 88 Prozent bis
zum Jahr 2040, jeweils
gegenüber 1990; Erreichung
von Treibhausgasneutralität
bis 2045
Der Entwurf folgt damit den Prinzipien der DNS
- „(II. 2. a) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei
allen Entscheidungen anwenden“,
- „(II. 2. b) Globale Verantwortung wahrnehmen“,
- „(II. 2. c) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“,
- „(II. 2. d) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“ und
- „(II. 2. e) Sozialen Zusammenhalt in einer offenen Gesellschaft wahren und verbessern“.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3.1. Bund
3.1.1. Marktintegration und Investitionsrahmen
Kosten der Förderung für Windenergie auf See nach dem Windenergie-auf-See-
Gesetzesentwurf
Mit dem Entwurf wird das Ausschreibungsdesign für Windenergie auf See weiterentwickelt.
Während auf der ersten Stufe Einnahmen für den Haushalt generiert werden könnten, falls
ein Projekt marktlich ohne Förderung auskommt, wird auf der zweiten Stufe ein
Differenzvertrag mit Marktprämie und Refinanzierungsbeitrag angewendet. Inwiefern der Haushalt
be- oder entlastet wird, hängt von der Höhe der Einnahmen aus dem
Refinanzierungsbeitrag und den Ausgaben für die Förderung durch die Marktprämie ab.
Für den Zeitraum der aktuellen Finanzplanung der Jahre 2027-2030 werden gesichert
weder Einnahmen aus dem Refinanzierungsbeitrag noch Ausgaben über die Marktprämie
haushaltswirksam. Denn sofern Ausschreibungen im Jahr 2027 zu einer Förderung über
einen Differenzvertrag für Windenergieanlagen auf See führen würden, würden diese
Anlagen nicht vor dem Jahr 2032 in Betrieb gehen und die Förderung erst dann einsetzen.
Analog zu den Regelungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz würde sich der jährliche
Finanzierungsbedarf im Wesentlichen aus der Differenz zwischen der Höhe des
anzulegenden Wertes des Anlagenbetreibers und dem Marktwert des geförderten Stroms an der
Strombörse (Marktprämie) in den Stunden, in denen gefördert wird, ergeben. Damit zu
verrechnen sind Einnahmen aus dem Refinanzierungsbeitrag, wenn Marktwerte über dem
anzulegenden Wert liegen. Daher hat die Entwicklung der Strompreise bzw. des Marktwerts
von Windenergie auf See einen erheblichen Einfluss auf den Finanzierungsbedarf. Die
Preise an der Strombörse und die Marktwerte von Windenergie auf See wiederum werden
von einer Vielzahl von Faktoren beeinflusst. Zentral sind die Brennstoffpreise für Kohle und
Gas, der CO2-Preis, der Ausbau aller erneuerbaren Energien und sonstigen
Stromerzeugungskapazitäten sowie Speichern, der Stromverbrauch sowie seine zeitliche Flexibilität
und das Wetter.
Für den Zeitraum 2032 bis nach 2050 unterliegen Kostenschätzungen sehr hohen
Unsicherheiten, weil die Förderkosten unter anderem von der Höhe der Strompreise bzw. des
Marktwerts für Windenergie auf See abhängen und die Strompreisprognosen etablierter
Anbieter eine sehr große Streuung aufweisen. Prognosen über die Entwicklung des
Strompreises, des Marktwertes von Windenergie auf See und damit des Finanzierungsbedarfs –
insbesondere über einen Zeitraum von über 20 Jahren – sind daher grundsätzlich hoch
unsicher. Die Höhe der Stromgestehungskosten bei Windenergie auf See hängt von
Investitionskosten, Betriebskosten, Finanzierungskosten, erwarteter Stromproduktion und
hinterlegten Marktwertfaktoren und Strompreisprognosen ab. Sowohl bei den Investitionskosten,
den Finanzierungskosten, Strompreisen und Marktwertfaktoren sind große Schwankungen
möglich und die Unsicherheit über die Entwicklung steigt dabei im Zeitverlauf an. Mögliche
Abweichungen würden zu Veränderungen eines geschätzten Finanzierungsbedarfs führen.
Dies umfasst auch einen ggf. zu leistenden Refinanzierungsbeitrag der Anlagenbetreiber.
Auf Basis marktüblicher, variierender Strompreisprognosen liegen bei Zuschlag zum
Höchstwert die durchschnittlichen Förderkosten näherungsweise zwischen -0,07 Ct/kWh
bis zu 1,23 Ct/kWh (reale Werte). Bei Bezuschlagung auf der ersten Stufe mit
Zahlungsgebot oder bei positiver Strompreisentwicklung können Förderkosten jedoch auch komplett
entfallen oder sogar Haushaltseinnahmen generiert werden. Bei pauschal angenommenen
3600 Vollaststunden können für eine Ausschreibungskohorte von 3 Gigawatt jährliche
durchschnittliche Förderkosten von -8 Mio. Euro (Abschöpfung) bis 133 Mio. Euro
entstehen. Dies gilt unter der Annahme, dass alle 3 Gigawatt mit Absicherungsinstrument zum
Höchstwert vergeben werden. Bedingt durch die Länge der Förderdauer und jährliche
Neuausschreibungen kommt jährlich eine Kohorte hinzu; die Förderkosten steigen damit ab
2032 jährlich um eine zusätzliche Kohorte an bzw. sinken um den Betrag, um den eine
Abschöpfung bei der zusätzlichen Kohorte stattfindet.
Vor dem Hintergrund einer möglichen Förderung wird im Rahmen des
Ausschreibungsdesigns für Windenergie-auf-See für den Differenzvertrag vorsorglich ein Höchstwert in Höhe
von 9,487 Cent pro Kilowattstunde festgelegt. Dieser basiert auf einem Referenzfall mit
unter anderem 3 600 Volllaststunden pro Jahr, Investitionskosten von 2,8 Milliarden Euro
pro Gigawatt, Betriebskosten in Höhe von 2 Prozent der Investitionskosten und gewichteten
durchschnittlichen Kapitalkosten in Höhe von 5,3 Prozent pro Gigawatt. Der Höchstwert
begrenzt die Haushaltsrisiken. Hinzu kommt, das tatsächliche Gebote in den
Ausschreibungen deutlich unter diesem Höchstwert liegen können.
Aufgrund der Neuregelungen entsteht für die Bundesnetzagentur finanzieller und
stellenmäßiger Mehrbedarf: Es entstehen jährliche Personaleinzelkosten für die Wahrnehmung
der Fachaufgaben in Höhe von insgesamt 350 484 Euro und jährliche Sacheinzelkosten in
Höhe von 106 106 Euro. Nach den Ergebnissen zur Ermittlung und Darstellung des
Erfüllungsaufwandes sind für die Wahrnehmung der Fachaufgaben insgesamt 3,08 Planstellen,
2,22 hD, 0,58 gD, 0,28 mD, erforderlich. Die Kosten wurden auf Grundlage des
Rundschreibens für Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen und Kostenberechnungen des BMF vom 08.
Juni 2026 (Gz. II A 3 – H 1012/00236/007/015) ermittelt. Es entsteht ein jährlicher
Sachaufwand in Höhe von 185 000 Euro durch die Verwendung einer Auktionssoftware bei der
Durchführung der Ausschreibungsverfahren und die Einholung externer Gutachter im
Zusammenhang mit der Festlegung von abweichenden Höchstwerten. Der in diesem Absatz
dargestellte finanzielle und personelle Mehrbedarf soll im Einzelplan 09 durch
Repriorisierung von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für
Wirtschaft und Energie ausgeglichen werden.
Hinsichtlich der Neuregelungen die das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrografie
betreffen sind für den Erfüllungsaufwand keine signifikanten Veränderungen aufzuführen. Es
wird zwar ein zusätzlicher Aufwand im Vollzug betreffend die längeren Laufzeiten von
Offshore-Windparks zu erwarten sein, aber dieser ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht
ausreichend quantifizierbar. Ein etwaiger Mehrbedarf wird finanziell und stellenmäßig im
jeweiligen Einzelplan ausgeglichen.
3.2. Länder
Durch den Entwurf sind keine Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
ersichtlich.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch den Entwurf entstehen keine neuen Kosten für Bürgerinnen und Bürger.
Insbesondere enthält dieser Gesetzentwurf keine neuen Informationspflichten. Soweit sich
Bürgerinnen und Bürger als Bieter in einer Ausschreibungsrunde beteiligen, ist der
Erfüllungsaufwand unter 2.2. aufgeführt. Angesichts des erforderlichen Investitionsvolumens erscheint
eine Beteiligung durch Bürgergesellschaften jedoch nicht realistisch.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch dieses Gesetz entsteht für die Wirtschaft ein jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe
von schätzungsweise 30 699 934 Euro.
Der jährliche Erfüllungsaufwand des Net Zero Industry Act (NZIA) beruht auf EU-Vorgaben.
Nr. Personalaufwand
jährlich
) (in Euro
d Sachaufwan
jährlich
) (in Euro
4.2.1.
Angebotserstellung
0 - 376 750
4.2.2. EU-Net-Zero
Industry Act (NZIA)
6 115 34 000 000
4.2.3.
Sicherheitsleistung
0 4 875 000
4.2.4. Rettung - -
7 13
4.2.5.
Umweltmonitoring
- 30 518
0 4
- 773 9
Summe (in Euro)
-24 403 3 72 337
zahl
30 699 934
)
)
4.2.1. Angebotserstellung
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Ausbau verstetigt wird, um Überkapazitäten zu
vermeiden und Flexibilität für die Zukunft zu erhalten. Für das langfristige 70-Gigawatt-Ziel im
Jahr 2045 müssen ab 2035 jährlich durchschnittlich knapp 3 000 MW in Betrieb gehen. Dies
liegt unter der bisherigen Regelung, die Inbetriebnahmen von grundsätzlich 4 000 MW pro
Jahr ab 2027 vorsah.
Der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft für die Teilnahme an den Ausschreibungen dürfte
dabei geringfügig geringer ausfallen als nach geltendem Recht, welches nach § 2a ab dem
Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4.000 Megawatt vorsieht. Dies betrifft insbesondere den
Aufwand für die Angebotserstellung sowie die Sachkosten für Bürgschaftszinsen. Auch bei
den Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis für Arbeitgeber im Offshore-Bereich, deren
Beschäftigte aus Drittstaaten ein Visum zur Arbeitsaufnahme beantragen, sinkt der
Aufwand. Wie bereits im Erfüllungsaufwand zum Zweiten Gesetz zur Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes (WindSeeG a. F., vgl. BT-Drs. 20/1634) dargelegt, verringert sich
dieser jährliche Aufwand aufgrund der geringeren Ausschreibungsmengen rechnerisch um
25 %.
Auf die jährlichen Kosten der Angebotserstellung übertragen entspricht dies einer
Entlastung von 375.000. Euro; bei den Kosten für die Erklärungen zum Beschäftigungsverhältnis
sind es 1.750 Euro. In welchem Umfang es tatsächlich zu einer Reduktion kommt, hängt
von der Anzahl der Bieter und der tatsächlich zur Ausschreibung kommenden Flächen ab.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
Fall Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Sachaufwand
(in Euro)
)
3 - - - 125 000 - - 375 000
3 - - - 583 - -1 750
Erfüllungsaufwand (in Euro - - 376 750
4.2.2. EU-Net-Zero Industry Act (NZIA)
Bei der Umsetzung von Art. 26 der EU-Verordnung (EU) 2024/1735 Net Zero Industry Act
handelt es sich um die Umsetzung einer Vorgabe eines EU-Rechtsakts. Mit dem Entwurf
wird Art. 26 des EU-Net-Zero Industry Act (NZIA) umgesetzt, um die Resilienz der kritischen
Infrastruktur in der Nordsee zu stärken. Für einen Teil der Ausschreibungen werden daher
qualitative Kriterien wie Resilienz (speziell für Dauermagneten zum Einsatz in
Windenergieanlagen) und Nachhaltigkeit eingeführt. Das Kriterium der Cybersicherheit soll für
sämtliche Ausschreibungen für Windenergie-auf-See zur Anwendung kommen. Mit den
qualitativen Kriterien, die gemäß dem Net-Zero Industry Act bei voruntersuchten Flächen
festgelegt werden, werden bestehende qualitative Kriterien des Windenergie-auf-See-Gesetzes
a. F. ersetzt. Bei den Kriterien des Net-Zero Industry Act ist grundsätzlich davon
auszugehen, dass diese bei den zentral-voruntersuchten Flächen keinen Mehraufwand bei der
Angebotserstellung gegenüber den geltenden Kriterien bedeuten. Möglicherweise führen sie
sogar zu einem Minderaufwand aufgrund der Umstellung von einem differenzierten
Punktesystem auf Zugangskriterien und zwei einfach ausgestaltete Bewertungskriterien, die
jeweils bei Angebotsabgabe nur Eigenerklärungen erfordern. Hinsichtlich des
Zugangskriteriums der Cyber- und Datensicherheit, das zukünftig auch auf nicht voruntersuchten
Flächen Anwendung finden soll, wird grundsätzlich auf die Ausführungen des
Erfüllungsaufwands des Gesetzesentwurf zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung
wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung
(Drucksache 369/25) verwiesen. Die Aufwände, die im Zusammenhang mit der Erfüllung
des Cyber- und Datensicherheitskriteriums entstehen, sind also bereits mit dem Gesetz zur
Umsetzung der NIS-2-Richtlinie angefallen. Kosten für die Bewertungskriterien Resilienz
(Permanentmagnete) können auf etwa 2 Euro pro Kilowatt und die Kosten für
Kohlenstoffdioxid-Fußabdruck auf etwa 15 Euro pro Kilowatt beziffert werden. Die Erfüllung der
Bewertungskriterien ist freiwillig. Wird nur das Resilienzkriterium erfüllt belaufen sich die Kosten
auf 2 Euro pro Kilowatt, werden beide Kriterien erfüllt betragen die Kosten bis zu 17 Euro
pro Kilowatt. Bei einer Ausschreibung, bei der der Bieter sich verpflichtet die NZIA-
Bewertungskriterien einzuhalten, wird ein Zuschlag in Höhe von bis zu 15 Prozent (7,5 Prozent je
Bewertungskriterium) auf das abgegebene Gebot gewährt. Mit dem Nachweis der NZIA-
Kriterien seitens der Bieter liegt eine Informationspflicht vor. Zum Erfüllungsaufwand durch
die Einführung eines Abschöpfungsmechanismus wird auf den Erfüllungsaufwand der
Wirtschaft des Erneuerbare-Energien-Gesetzes 2027 verwiesen.
Der damit verbundene Zeitaufwand wird auf 2.880 Minuten (48 Stunden) mit einem hohen
Qualifikationsniveau aus dem Wirtschaftsabschnitt IKT geschätzt. Bei Zugrundelegung
eines Stundensatz von 63,70 Euro entsteht ein jährlicher Personalaufwand von 3 087 Euro
pro Fall beziehungsweise pro Gebot. Bei einer Fallzahl von 2 erfolgreichen Geboten
entsteht insgesamt ein jährlicher Erfüllungsaufwand von 6 115 Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (maximal Abschätzung).
zahl Fall Zeitaufwand
pro Fall
) (in Minuten
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Sachaufwand
(in Euro)
2 2 880 63,70 17 000 000 6 115,20 34 000 000
) Erfüllungsaufwand (in Euro 6 115,20 34 000 000
4.2.3. Sicherheitsleistung
Bei jedem Gebot fallen Sachkosten für die Zinsen der Bürgschaft an, die als
Sicherheitsleistung hinterlegt werden müssen. Mit dem Entwurf wird die Höhe der Sicherheitsleistung
für nicht zentral voruntersuchte Flächen im Vergleich zum Zweiten Gesetz zur Änderung
des Windenergie-auf-See-Gesetzes von 100 Euro auf 200 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung verdoppelt. Für zentral voruntersuchte Flächen, für die die Kriterien des Net-
Zero Industry Act Anwendung finden, wird die Höhe der Sicherheitsleistung im Vergleich
zum Zweiten Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes von 200 Euro auf
250 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung um ein Viertel erhöht.
Zu Berechnung des zusätzlichen Erfüllungsaufwands werden die Annahmen des
Windenergie-auf-See Gesetzes a.F. zu Grunde gelegt und auf die Erhöhung von 100 Euro pro
Kilowatt für nicht-zentral voruntersuchte Flächen und 50 Euro pro Kilowatt für
voruntersuchte Flächen angewandt. Das bedeutet es werden Bürgschaftszinsen in Höhe von einem
Prozent unterstellt. Für den Anteil von 25 Prozent der zusätzlichen Sicherheitsleistung, der
durch alle Bieter zu leisten ist, wird eine Verweildauer von vier beziehungsweise sechs
Monaten unterstellt, da die Sicherheit im Falle der unterlegenen Bieter nach Abschluss der
Ausschreibung zurückerstattet wird bzw. im Falle des erfolgreichen Bieters auf 100 Prozent
aufzustocken ist. Für eine Ausschreibung von 1 GW, werden 4 Bieter unterstellt. Für die
Bezuschlagten erfolgt die Erstattung der Sicherheit erst bei Realisierung. Dabei wird von
einer Verweildauer von 60 Monaten ausgegangen. Im Falle der nicht zentral
voruntersuchten Flächen wird von einer Verweildauer von 72 Monaten ausgegangen. Die zusätzlichen
jährlichen Zinskosten für die Hinterlegung von Sicherheitsleistungen durch die Erhöhung,
die sich rechnerisch aus 1 GW nicht-voruntersuchter und 2 GW zentral voruntersuchter
Fläche ergeben, betragen insgesamt rund 10,75 Millionen Euro (4 875 000 Euro für zentral
voruntersuchte Flächen, 5 875 000 Euro für nicht-voruntersuchte Fläche).Soweit marktlich
vergeben wird, erhöht sich hier die Sicherheit um einen Betrag in Höhe von 5 Prozent des
bezuschlagten Zahlungsgebots, sofern der Zuschlag auf der ersten Stufe des
Zuschlagsverfahrens erfolgt. Eine Abschätzung ist hier nicht möglich, da im derzeitigen Marktumfeld
keine hohen Zahlungen zu erwarten sind.
Da insgesamt jedoch eine nicht-zentral voruntersuchte Fläche weniger ausgeschrieben
wird als nach WindSeeG a.F: vorgesehen, verringern sich die Zinskosten für
Sicherheitsleistungen nach WindSeeG aF für 1 GW. Das sind insgesamt 5 875 000 Euro.
Für eine Erhöhung der Beträge, die zu hinterlegen sein, dürfte kein zusätzlicher
Zeitaufwand anfallen.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zentral voruntersuchte Flächen
Fallzahl
Zeitaufwand
pro Fall
) (in Minuten
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Sachaufwand
(in Euro)
2 0 - 2 437 500 0 4 875 000
) Erfüllungsaufwand (in Euro 0 4 875 000
zahl
)
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands zentral nicht-voruntersuchte Flächen
Fall
)
Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
(in Euro
Personalaufwand
(in Euro)
Sachaufwand
(in Euro)
)
1 0 - 5 875 000 0 5 875 000
Erfüllungsaufwand (in Euro 0 5 875 000
Dieser zusätzliche Erfüllungsaufwand für zentral nicht-voruntersuchte Flächen wird
vollständig durch das Wegfallen einer nicht-zentral voruntersuchten Fläche kompensiert.
4.2.4. Rettung
Bezüglich der Rettung im Bereich Offshore-Windenergie schafft die im Entwurf getroffene
Regelung (§ 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 WindSeeG-E) Rechtssicherheit und fördert die
Markteffizienz durch Standardisierung. Es wird davon ausgegangen, dass dadurch keine
zusätzlichen Netto-Kosten für die Wirtschaft entstehen, sondern dass grundsätzlich
indirekte Kosten durch Planungssicherheit für bereits bestehende Verpflichtungen reduziert
werden. Die vorgeschlagene Ergänzung führt zu einer qualitativen Verbesserung der
Planungssicherheit für die betroffene Branche, ohne dass zusätzliche bürokratische Pflichten
entstehen. Die Regelung kodifiziert lediglich die Möglichkeit, einen entsprechenden
Planungsgrundsatz in den für die Planungsbehörde bindenden Flächenentwicklungsplan
aufzunehmen. Derartige Planungsgrundsätze sind bereits Verwaltungspraxis und werden von
der Wirtschaft umgesetzt (vgl. z. B. Planungsgrundsatz 7.12.1 Flächenentwicklungsplan
2025, Planungsgrundsatz 6.3.1 Flächenentwicklungsplan 2023). Durch die gesetzlich
verankerte Klarheit und Vereinheitlichung der Vorgaben zu Erschließungsthemen erhalten die
Unternehmen die Möglichkeit, standardisierte Methoden und Produkte am Markt
bereitzustellen bzw. zu beschaffen. Dies ermöglicht Skaleneffekte, reduziert individuelle
Abstimmungskosten und senkt langfristig die Herstellungskosten. Die Branche erhält erstmals eine
verbindliche Grundlage, um die zu erfüllenden Pflichten vor der Ausschreibung und vor dem
Zulassungsverfahren abschätzen und kalkulieren zu können. Dies vermeidet teure
Nachbesserungen, Rückfragen und Verzögerungen.
4.2.5. Umweltmonitoring
Mit der Einführung eines zentral koordinierten Umweltmonitorings werden die Unternehmen
erheblich entlastet. Durch die zentrale Beauftragung von Dienstleistern lassen sich
Synergien und Skaleneffekte heben, redundante Untersuchungen eliminieren sowie
Abstimmungsprozesse und Bürokratie zwischen den Unternehmen und dem BSH reduzieren.
Insgesamt ist für die Unternehmen von einer erheblichen Kostenersparnis im niedrigen bis
mittleren zweistelligen Millionenbereich gegenüber eigenständigen Volluntersuchungen
auszugehen.
Nachfolgend wird in einer überschlägigen Kostenschätzung für ein zentrales Monitoring der
Schutzgüter Meeressäuger, See- und Rastvögel, Benthos und Fische verdeutlicht, dass
durch die zentrale Koordination Einsparpotenziale im Vergleich zu individuell
durchgeführten Einzeluntersuchungen realisiert werden können.
Zur Kostenschätzung werden folgende Annahmen getroffen:
Der aktuelle FEP-Planungsstand (13.03.2026) bleibt bestehen. Dies betrifft
insbesondere die Anzahl der Flächen und die Inbetriebnahmejahre, stetige erfolgreiche
Ausschreibungen und keine Aufschübe beim Ausbau
Es werden für mobile Schutzgüter (Meeressäuger, See- und Rastvögel) insgesamt
5 Jahre und für die Schutzgüter Benthos und Fische insgesamt 3 Jahre
Betriebsmonitoring durchgeführt.
Die Aufteilung des Monitorings geht über 10 Jahre hinaus
Alle Vorhabenträgerinnen tragen eine einheitliche Summe unabhängig von den
tatsächlichen Clustern zur Gesamtfinanzierung bei. Anhand der vorliegenden Verträge der FVU-
Meeresumweltuntersuchungen werden die Kosten für ein zentrales Monitoring je
Aufgabenpaket (Los) dargestellt. Als Grundlage dient die Fläche N‑12.6 in der zentralen Nordsee,
die repräsentativ für andere Gebiete ist und kürzlich im Vergabeverfahren aktuelle
Kostendaten liefert.
Los Tätigkeit Kostenschätzung
1 Koordination,
Berichtswesen
500 000 Euro
2 Habitatnutzung
Meeressäuger
1 500 000 - 3 000 000 Euro
3 Vorkommen und Verteilung
Meeressäuger, Rast- und
Zugvögel
10 000 000 - 13 000 000
Euro
4 Benthos und Fische
800 000 Euro - 1 000 000
Euro
Gesamt 12 800 000 Euro -
17 500 000 Euro
Die Grundlage der Berechnung für die Einzelvorhaben sind ebenfalls die Kostenpunkte der
Fläche N-12.6.
Los Tätigkeit
Kostenschätzung
1 Monitoring und
Berichtswesen Meeressäuger, See-
und Rastvögel
1 800 000 Euro
2 Monitoring und
Berichtswesen Benthos und Fische
400 000 Euro
t Gesam 2 200 000 Euro
Unter den o.g. Annahmen und unter Berücksichtigung von 5 Jahren Monitoring für mobile
Schutzgüter und 3 Jahren Monitoring für Benthos und Fische, ergeben sich ab 2028 - 2049
für sämtliche Vorhaben in der AWZ der Nordsee folgende Gesamtkosten:
42 Vorhaben x (5 Jahre Betriebsmonitoring x 1.800.000 Euro/Jahr + 3 Jahre
Betriebsmonitoring x 400.000 Euro/Jahr) = 428.000.000 Euro
Zusätzlich zum Betriebsmonitoring ist mit folgenden Kosten für noch anstehende
Basisaufnahme und das Baumonitoring zu rechnen:
5 Vorhaben x 2 Jahre Basismonitoring x 2 200 000 Euro/Jahr = 22 000 000 Euro
41 Vorhaben x 1 Jahr Baumonitoring x 1 800 000 Euro/Jahr = 73 800 000 Euro
Gesamt: 523 800 000 Euro für alle Vorhaben ab 2028
Unter der Annahme, dass der letzte OWP in 2039 errichtet wird (N-13.3), wäre im Jahr 2049
das letzte Jahr eines Betriebsmonitorings. Hierbei ist zu beachten, dass stets nur
Teilbereiche der AWZ untersucht werden.
Bei einem AWZ-weiten, zentral koordinierten Monitoring ab 2028 bis 2050 ergeben sich bei
einem Mittelwert von 15 000.000 Euro folgende Gesamtkosten:
23 Jahre Monitoring x 15 000 000 Euro/Jahr = 345 000 000 Euro
Bei einem zentral koordinieren Monitoring ist demnach mit einer Einsparung von
178 800 000 Euro (alle Phasen der Vorhaben) zu rechnen, die der Wirtschaft zu Gute
kommt. Pro Jahr sind das schätzungsweise 7 773 913 Euro.
Der vermiedene Zeitaufwand bei der Verwaltung (Vergabe, Projektsteuerung) wird auf
2 880 Minuten (48 Stunden) mit einem durchschnittlichem Qualifikationsniveau im Bereich
der Energieversorgung geschätzt. Bei Zugrundelegung eines durchschnittlichen
Stundenlohns von 57,80 Euro wird bei einer Fallzahl von 11 insgesamt ein jährlicher
Erfüllungsaufwand von 30 518 Euro vermieden.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands
Fallzahl Zeitaufwand
pro Fall
(in Minuten)
Lohnsatz
pro Stunde
(in Euro)
Sachaufwand
pro Fall
) (in Euro
Personalaufwand
) (in Euro
Sachaufwand
(in Euro)
7 1 1 -2 880 57,80 706 719 - 30 518 - 773 913,04
73 ) Erfüllungsaufwand (in Euro - 30 518 - 7 7 913,04
Bei der Darstellung der Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem BSH und der BNetzA
zum Zwecke der Fortschreibung des Flächenentwicklungsplans liegt eine Auskunftspflicht
vor.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
a) Bund
Das Gesetz ist mit zusätzlichen Aufgaben für die Bundesnetzagentur verbunden. Der im
Folgenden in diesem Absatz dargestellte Mehrbedarf der jährlichen Personaleinzelkosten,
Sacheinzelkosten und Sachaufwände der Bundesnetzagentur soll durch Repriorisierung
von bestehenden Aufgaben im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft
und Energie ausgeglichen werden: Aufgrund der
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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- part_of_vorgang → Gesetz zur Optimierung und Absicherung des Ausbaus der Windenergie auf See (Gesetzentwurf)