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Schriftliche Frage 119 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Auf Basis welcher Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die nach § 129b Absatz…

dip / schriftliche_frage 09.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 5. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 119 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Auf Basis welcher Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die nach § 129b Absatz… Frage 119 (Dr. Michael Arndt, Die Linke): Auf Basis welcher Tatsachen- und Erkenntnisgrundlage nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die nach § 129b Absatz 1 Satz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) gebotene Abwägung bei Entscheidungen über Verfolgungsermächtigungen mit Bezug zur Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gegenwärtig vor, nachdem die PKK am 12. Mai 2025 ihre Selbstauflösung und die Beendigung des bewaffneten Kampfes erklärt, seither Kämpferinnen und Kämpfer ihre Waffen niedergelegt und sich aus der Türkei zurückgezogen hat und die Große Nationalversammlung der Türkei am 10. August 2026 ein Rahmengesetz über Strafaufschübe für PKK-Mitglieder beschlossen hat (bitte die Kriterien der Entscheidungsfindung angeben), und in wie vielen Fällen wurden seit dem 12. Mai 2025 Einzelermächtigungen nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB mit PKK-Bezug erteilt und in wie vielen Fällen versagt? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. Oktober 2026: Die nach § 129b Absatz 1 Satz 5 des Strafgesetzbuches (StGB) gebotene Abwägung bei Entscheidungen über die Erteilung von Verfolgungsermächtigungen unterfällt dem Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antwort der Bundesregierung vom 27. September 2016 zu Frage 1c der Kleinen Anfrage „Verfolgungsermächtigungen nach § 129b des Strafgesetzbuches“ auf Bundestagsdrucksache 18/9779 verwiesen. Welche Tatsachen und Erkenntnisse das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) in die Abwägung einstellt, kann daher nicht mitgeteilt werden. Im fragegegenständlichen Zeitraum (Stichtag: 5. Oktober 2026) hat das BMJV 24 Einzelermächtigungen nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB mit Bezug zur PKK erteilt und keine versagt.

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