Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2023 und 2024 (Antwort zu Drs. 21/5254)
Text
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2023 und 2024 (Antwort zu Drs. 21/5254)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6154
21. Wahlperiode 26.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Luke Hoß, Clara Bünger, Anne-Mieke
Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5254 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des
Strafgesetzbuches in den Jahren 2023 und 2024
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuches (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer terroristischen Vereinigung) ist
ebenso wie der § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) und § 129b StGB
(terroristische Vereinigung im Ausland) schon lange umstritten.
Strafverteidigervereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die
ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen der
Fragen 1 und 3 – auch soweit diese Fragen in den Fragen 11 bis 21 in Bezug
genommen werden – ausschließlich auf die in den Jahren 2023 und 2024 vom
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) eingeleiteten oder von
den Staatsanwaltschaften der Länder übernommenen Ermittlungsverfahren und
für alle Teilfragen der Fragen 2, 4 bis 10 – auch soweit diese Fragen in den
Fragen 11 bis 21 in Bezug genommen werden –, 22 bis 25 sowie 27 bis 31 auf
die vom GBA geführten Ermittlungs- und Strafverfahren mit folgender
Einschränkung:
Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch geführten
Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA. Hierbei sind verdeckt geführte
Ermittlungsverfahren nicht erfasst. Hierzu gibt die Bundesregierung keine Auskünfte,
auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und
Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung
wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit
gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der
Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten
Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt.
Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder
gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Be-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lange tritt das Informationsinteresse des Parlaments daher hinter die ebenso
berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück.
1. Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte aus
welchen Vereinigungen wurden im Phänomenbereich Politisch motivierte
Kriminalität (PMK)-links in den Jahren 2023 und 2024 entweder vom
Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden
Länderstaatsanwaltschaften an diesen abgegeben (bitte jeweils nach Jahren getrennt
beantworten)?
a) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur bzw.
auch) nach § 129a StGB ermittelt?
b) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur
bzw. auch) nach § 129a StGB ermittelt?
Die Fragen 1 bis 1b werden gemeinsam beantwortet.
Im Jahr 2023 wurde durch den GBA kein Ermittlungsverfahren im Sinne der
Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der Länder
übernommen.
Im Jahr 2024 wurde durch den GBA ein Ermittlungsverfahren gegen einen
Beschuldigten und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Das Ermittlungsverfahren betraf
die Vereinigung „Vulkane/Vulkangruppen“.
c) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung von
Mitgliedern“ für eine terroristische Vereinigung?
In keinem der in der Antwort zu den Fragen 1 bis 1b genannten
Ermittlungsverfahren.
d) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später an die Länderstaatsanwaltschaften abgegeben?
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
e) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch der Anwerbung bzw.
des Einsatzes von V‑Leuten?
f) In wie vielen dieser Fälle erfolgte ein Versuch zur Gewinnung von
Kronzeugen gegen die Beschuldigten?
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte die Überwachung der
Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihres Umfelds, und wie viele
Personen waren davon jeweils betroffen (bitte aufschlüsseln)?
h) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte bzw. Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
Die Fragen 1e bis 1h werden gemeinsam beantwortet.
Die fragegegenständlichen Informationen werden vom GBA statistisch nicht
erfasst.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt wegen
des Tatvorwurfs der Gründung oder Mitgliedschaft in einer Vereinigung
nach § 129a StGB (inklusive Unterstützung und Werbung von
Mitgliedern) in den Jahren 2023 und 2024 Untersuchungshaft verhängt?
a) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft?
b) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu
Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (bitte Anzahl der Jahre bzw. Monate angeben) verurteilt?
Die Fragen 2 bis 2b werden gemeinsam beantwortet.
Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.
3. In wie vielen Fällen kam es in den Jahren 2023 und 2024 zur Einstellung
der in Frage 1 erfragten Ermittlungsverfahren durch die
Staatsanwaltschaft insgesamt?
a) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch
nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
b) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Gründung, Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung von Mitgliedern?
Die Fragen 3 bis 3b werden gemeinsam beantwortet.
Einstellungen im Sinne der Fragestellung sind nicht erfolgt.
4. In wie vielen Fällen erfolgte in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt
Anklage wegen Tatvorwürfen nach § 129a StGB im Phänomenbereich
PMK-links?
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren Anklage im
Sinne der Fragestellung erhoben.
a) Gegen wie viele Angeklagte wurde im Einzelnen Anklage erhoben?
Die Anklage richtete sich gegen zwei Angeschuldigte.
b) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils nur
nach § 129a StGB angeklagt bzw. in wie vielen Fällen auch nach
§ 129a StGB?
c) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte hatten ausschließlich
§ 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand?
Die Fragen 4b und 4c werden gemeinsam beantwortet.
In dem in der Antwort zu Frage 4 genannten Verfahren wurden neben § 129a
des Strafgesetzbuches (StGB) weitere Anklagevorwürfe erhoben. Die Anklage
hatte demnach nicht ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
5. In wie vielen dieser Anklageerhebungen wegen Tatvorwürfen nach
§ 129a StGB im Phänomenbereich PMK-links wurden in den Jahren
2023 und 2024 auch nach § 129a StGB die Anklagen zugelassen und
wurde das Hauptverfahren eröffnet?
Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Fragestellung ist nicht ergangen.
6. Welchen Ausgang nahmen die gerichtlichen Verfahren in den Jahren
2023 und 2024, bitte auflisten nach
a) Freisprüchen,
b) Einstellung des Verfahrens bzw. Teileinstellung hinsichtlich der
Tatvorwürfe nach § 129a StGB,
c) Verurteilung insgesamt (bitte aufschlüsseln, ob jeweils nur oder auch
nach § 129a StGB sowie jeweils ausschließlich wegen
Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung eine Verurteilung erfolgte),
d) Verurteilung zu einer Geldstrafe,
e) Verurteilung zu einer Jugendstrafe,
f) Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe (bitte nach Verfahren mit der
Höhe der Strafen auflisten; auch Bewährungsstrafen angeben),
g) und in wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
7. In wie vielen Fällen wurden nach der in Frage 6 erfragten
erstinstanzlichen Entscheidung in den Jahren 2023 und 2024 insgesamt welche
Rechtsmittel von wem (Staatsanwalt bzw. Verteidigung) mit jeweils
welchem Erfolg eingelegt?
9. In wie vielen Fällen wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten (inklusive Unterstützung und
Werbung) in den Jahren 2023 und 2024 wurden die in Frage 6 erfragten
verurteilten Strafgefangenen mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig
aus der Haft entlassen?
a) Nach welchen Vorschriften, bzw. aufgrund welchen Akts?
b) Nach Verbüßung welcher Strafzeit?
Die Fragen 6, 7 und 9 bis 9b werden gemeinsam beantwortet.
In den Jahren 2023 und 2024 ergingen keine gerichtlichen Entscheidungen im
Sinne der Fragestellungen.
8. In wie vielen und welchen Fällen wurden bei Verfahren nach § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK‑links in den Jahren 2023 und 2024
Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht
ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
10. In wie vielen und welchen Fällen wurde die Kontrolle der schriftlichen
Kommunikation der wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten inhaftierten Beschuldigten
mit ihren Verteidigerinnen und Verteidigern sowie eine Trennscheibe bei
Verteidigerbesuchen nach § 148 Absatz 2 StPO angeordnet?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
11. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 10
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 1d verwiesen.
12. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2023 und 2024?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden 13 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 26
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die
Vereinigung „Sächsische Separatisten“ und unbenannte Vereinigungen.
Im Jahr 2024 wurden sieben Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 14
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren
betrafen die Vereinigung „Knockout 51“ und unbenannte Vereinigungen.
Zu Unterfrage 1c:
In fünf Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in vier
Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf auf
Werben von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.
Zu Unterfrage 1d:
Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden zehn und von
den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren zwei an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu den Unterfragen 2 bis 2b:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde gegen insgesamt sieben Beschuldigte
Untersuchungshaft verhängt. Die Untersuchungshaft dauert jeweils seit einem Jahr
und sechs Monaten an. Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der
Fragestellung ergingen nicht.
Zu den Unterfragen 3 bis 3b:
Einstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Unterfragen 4 bis 4c:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Ermittlungsverfahren Anklage
gegen eine Angeschuldigte im Sinne der Fragestellung erhoben. Gegenstand
der Anklage waren neben § 129a StGB weitere Tatvorwürfe. Die Anklage hatte
demnach nicht ausschließlich § 129a Absatz 5 StGB zum Gegenstand.
Zu Unterfrage 5:
Eine gerichtliche Entscheidung im Sinne der Fragestellung erging nicht.
Zu Unterfrage 6a:
Ein Angeklagter wurde freigesprochen.
Zu Unterfrage 6b:
Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.
Zu den Unterfragen 6c und 6d:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt elf Angeklagte in zwei
gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung jeweils zu einer Jugend- oder
Freiheitsstrafe verurteilt. Vier Verurteilungen erfolgten nur und sieben auch nach
§ 129a StGB. Zwei Verurteilungen erfolgten jeweils ausschließlich wegen
Unterstützung einer terroristischen Vereinigung.
Zu Unterfrage 6e:
In einem gerichtlichen Verfahren wurde eine Jugendstrafe von drei Jahren und
zehn Monaten verhängt.
Zu Unterfrage 6f:
Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt:
Anzahl der Verurteilungen Rechtsfolge
1 ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
2 zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre Freiheitsstrafe
1 vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1 sechs Jahre Freiheitsstrafe
Zu Unterfrage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den in der Antwort zu Frage 12
Unterfragen 6c und 6d genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in acht Fällen
von der Verteidigung Revision eingelegt. Die Rechtsmittel blieben jeweils
erfolglos.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Zu Strafverfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
13. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-sonstige Zuordnung in den Jahren
2023 und 2024?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden zwölf Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 59
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Im Jahr 2024 wurden 54 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 57
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Sämtliche Ermittlungsverfahren betrafen unbenannte Vereinigungen.
Zu Unterfrage 1c:
In fünf Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 45
Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung. In keinem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in
einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben
von Mitgliedern für eine terroristische Vereinigung.
Zu Unterfrage 1d:
Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden neun und von
den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 47 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in zwei Ermittlungsverfahren gegen
insgesamt fünf Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung
verhängt.
Zu Unterfrage 2a:
Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar:
Anzahl der Beschuldigten Dauer
1 drei Jahre und zwei Monate (andauernd)
1 zwei Jahre und ein Monat (andauernd)
3 zwei Jahre und elf Monate (andauernd)
Zu Unterfrage 2b:
Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung ergingen nicht.
Zu Unterfrage 3:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt fünf Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung eingestellt.
Zu Unterfrage 3a:
In zwei dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf
§ 129a StGB.
Zu Unterfrage 3b:
Drei dieser Verfahren wurden wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer
terroristischen Vereinigung, ein Verfahren wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft
in einer terroristischen Vereinigung und ein weiteres Verfahren wegen des
Vorwurfs der Gründung einer terroristischen Vereinigung geführt.
Zu Unterfrage 4:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in vier Ermittlungsverfahren
Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.
Zu Unterfrage 4a:
Die Anklagen richteten sich gegen insgesamt 32 Angeschuldigte.
Zu Unterfrage 4b:
In den in der Antwort zu Frage 13 Unterfrage 4 genannten Verfahren wurden
neben § 129a StGB weitere Anklagevorwürfe erhoben.
Zu Unterfrage 4c:
In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129a
Absatz 5 StGB.
Zu Unterfrage 5:
Die Anklagen der in der Antwort zu Frage 13 Unterfrage 4 genannten
Verfahren wurden jeweils in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129a StGB
zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu den Unterfragen 6 und 7:
In den Jahren 2023 und 2024 sind keine gerichtlichen Entscheidungen im Sinne
der Fragestellung ergangen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 13 Unterfragen 6 und 7 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.
14. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den Jahren
2023 und 2024?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
15. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen 1 bis 11
bezogen auf den Komplex Straf- und Ermittlungsverfahren gemäß § 129a
StGB im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren 2023
und 2024?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
16. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf Verfahren
gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung; bitte nach Möglichkeit
aufschlüsseln, inwieweit durch die politischen Abteilungen der
Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor
einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde)?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden vier Ermittlungsverfahren gegen insgesamt sieben
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren
betrafen die Vereinigung „Knockout 51“ und eine unbenannte Vereinigung.
Im Jahr 2024 wurden zehn Ermittlungsverfahren gegen 41 Beschuldigte im
Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften der
Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen
„Knockout 51“, „Königreich Deutschland“ und eine unbenannte Vereinigung.
Zu Unterfrage 1c:
In zwei Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung aus dem Jahr 2024
lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer kriminellen Vereinigung. In keinem
Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für eine
terroristische Vereinigung.
Zu Unterfrage 1d:
Ein im Jahr 2024 eingeleitetes Ermittlungsverfahren wurde an eine
Landesstaatsanwaltschaft abgegeben.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in sieben Ermittlungsverfahren gegen
insgesamt 15 Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung
verhängt.
Zu Unterfrage 2a:
Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar:
Anzahl der Beschuldigten Dauer
1 fünf Monate
1 sieben Monate
1 zehn Monate
1 ein Jahr und fünf Monate (andauernd)
1 ein Jahr und sechs Monate (andauernd)
2 ein Jahr und sieben Monate, davon einmal andauernd
2 ein Jahr und zehn Monate
3 zwei Jahre
1 zwei Jahre und drei Monate
1 zwei Jahre und zehn Monate
1 drei Jahre
Zu Unterfrage 2b:
Von den in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten
wurden elf wie folgt verurteilt.
Anzahl der Angeklagten Rechtsfolge
1 ein Jahr und zwei Monate Freiheitstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
2 zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 drei Jahre und
1 vier Jahre Freiheitsstrafe
2 fünf Jahre Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Zu den Unterfragen 3 bis 3b:
Es wurden insgesamt zwei Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung
eingestellt. Tatvorwurf war jeweils ausschließlich die Mitgliedschaft in einer
kriminellen Vereinigung.
Zu Unterfrage 4:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt drei Ermittlungsverfahren
Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.
Zu Unterfrage 4a:
Die Anklagen richteten sich gegen zehn Angeschuldigte.
Zu Unterfrage 4b:
In jedem der in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 genannten Verfahren
wurden weitere Anklagevorwürfe erhoben.
Zu Unterfrage 4c:
In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129
Absatz 1 Satz 2 StGB.
Zu Unterfrage 5:
Die Anklagen in der Antwort zu Frage 16 Unterfrage 4 genannten Verfahren
wurden in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129 StGB zugelassen und
das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6a:
Ein Freispruch erfolgte nicht.
Zu Unterfrage 6b:
Gerichtliche Einstellungen erfolgten nicht.
Zu den Unterfragen 6c bis 6f:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt acht Angeklagte in drei
gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Gegenstand des Schuldspruchs war in keinem Fall ausschließlich die
Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung.
Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt.
Anzahl der Verurteilungen Rechtsfolge
1 ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 ein Jahr und zwei Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 ein Jahr und sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe
1 zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 drei Jahre Freiheitsstrafe
Anzahl der Verurteilungen Rechtsfolge
1 drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre und drei Monate
Zu Unterfrage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 16 Unterfragen 6c bis 6f
genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt acht Fällen Revision
eingelegt, davon in sechs Fällen von der Verteidigung und in zwei Fällen vom
GBA. Die Revisionen der Verteidigung blieben in zwei Fällen erfolglos. In vier
Fällen führten die Revisionen der Verteidigung jeweils zur Änderung des
Schuldspruchs, wobei in zwei Fällen infolge der Schuldspruchänderung die
Strafaussprüche aufgehoben wurden.
Die Revision des GBA führte in einem Fall zur Festsetzung von höheren
Einziehungsbeträgen. In einem weiteren Fall blieb die Revision des GBA
erfolglos.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.
17. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-links in den Jahren 2023 und 2024
jeweils?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
18. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-rechts in den Jahren 2023 und 2024
jeweils?
Verfahren im Sinne der Fragestellung liegen nicht vor.
19. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-sonstige Zuordnung) in den Jahren
2023 und 2024 jeweils?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden vier Ermittlungsverfahren gegen insgesamt vier
Beschuldigte im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den Staatsanwaltschaften
der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Bewegung 23. März/
Demokratische Republik Kongo“, „Gambia Freedom League“, „Gorilla
Fighters“, „Indigenous People of Biafra“ und „Niger Delta Avengers – NDA“.
Im Jahr 2024 wurden zwei Ermittlungsverfahren gegen insgesamt zwei
Beschuldigte im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren betrafen jeweils
die Vereinigung „M23“.
Zu Unterfrage 1c:
In keinem dieser Ermittlungsverfahren lautete der Vorwurf im Sinne der
Fragestellung.
Zu Unterfrage 1d:
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu den Unterfragen 2 bis 2b:
Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung wurde nicht verhängt.
Zu Unterfrage 3:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt sechs Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung eingestellt.
Zu Unterfrage 3a:
In fünf dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf
§ 129b StGB.
Zu Unterfrage 3b:
Die eingestellten Verfahren wurden wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in
einer ausländischen terroristischen Vereinigung geführt.
Zu den Unterfragen 4 bis 5:
Anklagen im Sinne der Fragestellung wurden nicht erhoben.
Zu den Unterfragen 6 und 7:
Gerichtliche Entscheidungen im Sinne der Fragestellung sind nicht ergangen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfragen 6 und 7 verwiesen.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 19 Unterfrage 1d verwiesen.
20. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-ausländische Ideologie in den
Jahren 2023 und 2024 jeweils?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden 176 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 203
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen.
Die Ermittlungsverfahren betrafen die Vereinigungen „Devrimici Halk
Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)“, „Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei
Kurdistans (PKK)“, „Volksrepublik Donezk“, „Volksrepublik Lugansk“ und
„Yekîneyên Parastina Gel (YPG)“.
Im Jahr 2024 wurden 113 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 120
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren
betrafen die Vereinigungen „Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)“,
„Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)“,
„Volksrepublik Donezk“, „Volksrepublik Lugansk“, „Yekîneyên Parastina Gel (YPG)“ und
„Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H)“.
Zu Unterfrage 1c:
In 75 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 44 Ermittlungsverfahren
aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung.
In keinem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in zwei
Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern
für eine ausländische terroristische Vereinigung.
Zu Unterfrage 1d:
Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden 13 und von
den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 16 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in sechs Ermittlungsverfahren gegen
insgesamt sieben Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung
verhängt.
Zu Unterfrage 2a:
Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar.
Anzahl der Beschuldigten Dauer
1 sechs Monate
1 acht Monate
1 ein Jahr
1 ein Jahr und acht Monate (andauernd)
1 ein Jahr und zehn Monate
1 zwei Jahre und ein Monat
1 zwei Jahre und elf Monate
Zu Unterfrage 2b:
Die in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten wurden
wie folgt verurteilt.
Anzahl der Angeklagten Rechtsfolge
1 ein Jahr Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 ein Jahr und neun Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 vier Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre und fünf Monate Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre Freiheitsstrafe
1 sechs Jahre Freiheitsstrafe
Zu Unterfrage 3:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt 249 Ermittlungsverfahren im
Sinne der Fragestellung eingestellt.
Zu Unterfrage 3a:
In 214 dieser Verfahren beschränkte sich der Tatvorwurf ausschließlich auf
§ 129b StGB.
Zu Unterfrage 3b:
146 Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung, 102 Verfahren
wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung und ein Verfahren wegen des Vorwurfs des Werbens von Mitgliedern
für eine ausländische terroristische Vereinigung geführt.
Zu Unterfrage 4:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in fünf Ermittlungsverfahren
Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.
Zu Unterfrage 4a:
Die Anklagen richteten sich gegen neun Angeschuldigte.
Zu Unterfrage 4b:
In vier der in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 4 genannten Verfahren
beschränkte sich der Anklagevorwurf auf § 129b StGB. In einem Verfahren
wurden daneben weitere Anklagevorwürfe erhoben.
Zu Unterfrage 4c:
In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129b,
§ 129a Absatz 5 StGB.
Zu Unterfrage 5:
Zwei Anklagen von den in der Antwort zu Frage 20 Unterfrage 4 genannten
Verfahren wurden im Jahr 2023 auch nach § 129b StGB zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6a:
Ein Freispruch erfolgte nicht.
Zu Unterfrage 6b:
Gerichtliche Einstellungen erfolgte nicht.
Zu den Unterfragen 6c bis 6f:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt zwei Angeklagte in zwei
gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung zu Freiheitstrafen von vier
Jahren und fünf Monaten sowie von fünf Jahren verurteilt. Die Verurteilungen
erfolgten ausschließlich wegen Mitgliedschaft in einer ausländischen
terroristischen Vereinigung.
Zu Unterfrage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 20 Unterfragen 6c bis 6f
genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in beiden Fällen von der
Verteidigung Revision eingelegt. In einem Fall wurde die Revision zurückgenommen
und in einem weiteren Fall blieb das Rechtsmittel erfolglos.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Vorzeitige Haftentlassungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.
21. Wie lauten die Antworten zu den Fragen 1 bis 11 bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b StGB (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) im Phänomenbereich PMK-religiöse Ideologie in den Jahren
2023 und 2024 jeweils?
Zu den Unterfragen 1 bis 1b:
Im Jahr 2023 wurden 493 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 529
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren
betrafen die Vereinigungen „Ahrar al-Sham (AaS)“, „Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)“,
„Hizb Allah/Hisbollah“, „Islamischer Staat (IS)“, „Islamischer Staat Provinz
Khorasan (ISPK)“, „,Jabhat-al-Nusra (JaN)“, „Junud-al-Sham (JaS)“, „Katibat
Abu Bakr al-Siddiq“, „Liwa al-Tauhid in Aleppo“, „Liwa Jund al-Rahman“ und
„Taliban“.
Im Jahr 2024 wurden 174 Ermittlungsverfahren gegen insgesamt 187
Beschuldigte und Unbekannt im Sinne der Fragestellung eingeleitet oder von den
Staatsanwaltschaften der Länder übernommen. Die Ermittlungsverfahren
betrafen die Vereinigungen „Brigade N'Hamedu Deutschland“, „Hai'at Tahrir al-
Sham (HTS)“, „Hamas“, „Huthi-Bewegung/Ansar Allah“, „Islamischer Staat
(IS)“, „Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS)“, „Islamischer Staat Provinz
Khorasan (ISPK)“, „Jabhat-al-Nusra (JaN)“, „Jabhat-Fath-al-Sham
(Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra)“, „Palästinensischer Islamischer Jihad“ und
„Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)“.
Zu Unterfrage 1c:
In 375 Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in 55 Ermittlungsverfahren
aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Unterstützung einer ausländischen
terroristischen Vereinigung.
In einem Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2023 und in acht
Ermittlungsverfahren aus dem Jahr 2024 lautete der Vorwurf auf Werben von Mitgliedern für
eine ausländische terroristische Vereinigung.
Zu Unterfrage 1d:
Von den im Jahr 2023 eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden 247 und von
den im Jahr 2024 eingeleiteten Ermittlungsverfahren 61 an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
Zu den Unterfragen 1e bis 1h:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 2:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in 40 Ermittlungsverfahren gegen
insgesamt 71 Beschuldigte Untersuchungshaft im Sinne der Fragestellung verhängt.
Zu Unterfrage 2a:
Die Dauer der jeweiligen Untersuchungshaft stellt sich wie folgt dar.
Anzahl der Beschuldigten Dauer
5 ein Monat
2 zwei Monate
2 drei Monate
3 vier Monate
4 fünf Monate
1 sechs Monate
1 sieben Monate
1 acht Monate
1 neun Monate
1 zehn Monate
1 elf Monate
7 ein Jahr, davon einmal andauernd
3 ein Jahr und ein Monat
1 ein Jahr und drei Monate
3 ein Jahr und vier Monate
1 ein Jahr und fünf Monate
3 ein Jahr und sechs Monate
7 ein Jahr und sieben Monate
4 ein Jahr und neun Monate
4 ein Jahr und zehn Monate, davon viermal andauernd
5 zwei Jahre, davon dreimal andauernd
2 zwei Jahre und ein Monat, davon einmal andauernd
1 zwei Jahre und zwei Monate (andauernd)
3 zwei Jahre und fünf Monate, davon dreimal andauernd
1 zwei Jahre und acht Monate
1 zwei Jahre und neun Monate
2 drei Jahre
1 fünf Jahre und zehn Monate
Zu Unterfrage 2b:
45 der in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 2 genannten Beschuldigten
wurden wie folgt verurteilt.
Anzahl der Angeklagten Rechtsfolge
1 ein Jahr und ein Monat Freiheitsstrafe auf Bewährung
2 zwei Jahre Freiheitsstrafe davon einmal auf Bewährung
2 zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
2 zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
2 drei Jahre Freiheitsstrafe
2 drei Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
4 drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 drei Jahre und acht Monate Freiheitsstrafe
1 drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre Freiheitsstrafe
1 vier Jahre und zwei Monate Freiheitsstrafe
3 vier Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
3 vier Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe
2 fünf Jahre Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe
1 fünf Jahre vier Monate Freiheitsstrafe
3 fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
5 sechs Jahre Freiheitsstrafe
1 sechs Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 sieben Jahre Freiheitsstrafe
1 acht Jahre Freiheitsstrafe
2 acht Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 neun Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 vierzehn Jahre Freiheitsstrafe
Zu Unterfrage 3:
Es wurden insgesamt 266 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung
eingestellt.
Zu Unterfrage 3a:
In 70 Verfahren im Sinne der Fragestellung beschränkte sich der Tatvorwurf
ausschließlich auf § 129b StGB.
Zu Unterfrage 3b:
78 Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden wegen des Vorwurfs der
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung und 188
Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterstützung einer ausländischen terroristischen
Vereinigung geführt.
Zu Unterfrage 4:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde insgesamt in 24 Ermittlungsverfahren
Anklage im Sinne der Fragestellung erhoben.
Zu Unterfrage 4a:
Die Anklagen richteten sich gegen 44 Angeschuldigte.
Zu Unterfrage 4b:
In zwölf der in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 genannten Verfahren
beschränkte sich der Anklagevorwurf auf § 129b StGB. In zwölf Verfahren
wurden daneben weitere Anklagevorwürfe erhoben.
Zu Unterfrage 4c:
In keinem Verfahren war Gegenstand der Anklage ausschließlich § 129b,
§ 129a Absatz 5 StGB.
Zu Unterfrage 5:
17 Anklagen von den in der Antwort zu Frage 21 Unterfrage 4 genannten
Verfahren wurden in den Jahren 2023 und 2024 auch nach § 129b StGB zugelassen
und das Hauptverfahren eröffnet.
Zu Unterfrage 6a:
Ein Freispruch erfolgte nicht.
Zu Unterfrage 6b:
Gerichtliche Einstellungen ergingen nicht.
Zu den Unterfragen 6c und 6d:
In den Jahren 2023 und 2024 wurden insgesamt 20 Angeklagte in 15
gerichtlichen Verfahren im Sinne der Fragestellung jeweils zu einer Jugend- oder
Freiheitsstrafe verurteilt. Neun Verurteilungen erfolgten ausschließlich wegen
Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung.
Zu Unterfrage 6e:
Es wurden folgende Jugendstrafen verhängt.
Anzahl der Verurteilungen Rechtsfolge
2 ein Jahr und ein Monat Jugendstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre und sechs Monate Jugendstrafe
1 drei Jahre und drei Monate Jugendstrafe
2 drei Jahre und sechs Monate Jugendstrafe
Zu Unterfrage 6f:
Es wurden folgende Freiheitsstrafen verhängt.
Anzahl der Verurteilungen Rechtsfolge
2 zwei Jahre Freiheitsstrafe auf Bewährung
1 zwei Jahre und neun Monate Freiheitstrafe
1 drei Jahre Freiheitsstrafe
1 drei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
1 vier Jahre Freiheitsstrafe
2 vier Jahre und ein Monat Freiheitsstrafe
2 fünf Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe
2 sechs Jahre Freiheitsstrafe
1 acht Jahre und sechs Monate
1 neun Jahre und drei Monate Freiheitsstrafe
Zu Unterfrage 6g:
Strafmilderungen im Sinne der Fragestellung wurden nicht gewährt.
Zu Unterfrage 7:
In den Jahren 2023 und 2024 wurde nach den zu Frage 21 Unterfragen 6c und
6d genannten erstinstanzlichen Entscheidungen in insgesamt elf Fällen
Revision eingelegt, davon in allen Fällen von der Verteidigung. Die Revisionen
blieben in fünf Fällen erfolglos. In einem Fall führte die Revision zur Änderung
des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. In fünf Fällen wurde
die Revision zurückgenommen.
Zu Unterfrage 8:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 9:
Ein Strafgefangener mit einem Strafmaß von zwei Jahren und neun Monaten
wurde nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe nach § 57
Absatz 1 StGB vorzeitig aus der Haft entlassen.
Zu Unterfrage 10:
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Zu Unterfrage 11:
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 Unterfrage 11 verwiesen.
22. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den Jahren 2023
und 2024?
Die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen nach § 129b StGB in den
Jahren 2023 und 2024 richteten sich gegen folgende ausländische Gruppierungen:
– Ahfad Al Rasoul Brigaden
– Ahfad Al-Rasul
– Ahrar al Tabqa
– Ahrar al-Sham (AaS)
– Ajnad al-Kavkaz
– Al Qaida (AQ)
– Al Qaida auf der arabischen Halbinsel (AQAH)
– Al Qaida im Irak/Zweistromland
– Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM)
– Al-Assir-Gruppe
– Al-Bunyan al-Marsous
– Allied Democratic Forces (ADF)
– Al-Shabab
– Al-Shahid Al-Naqib Nimr
– Ansar Allah
– Ansar al-Sharia in Derna
– Ansar-al-Sharia
– Armee des Südostens/Volksrepublik Lugansk
– Babbar Khalsa International (BKI)
– Bataillone der Streitkräfte 21
– Bataillon Izz ad-Din al-Qassam
– Bewegung 23. März/Demokratische Republik Kongo
– Boko Haram
– Brigade N’Hamedu Deutschland
– Dark Shadow
– Devrimici Halk Kurtulus Partisi-Cephesi (DHKP-C)
– EPP (Ejército del Pueblo Paraguayo)
– FDLR (Forces Démocratiques de Libération du Rwanda)
– Gambia Freedom League
– Gorilla Fighters
– Hai'at Tahrir al-Sham (HTS)
– Hamas
– Hizb Allah/Hisbollah/Hizbollah
– Huthi-Bewegung
– Indigenous People of Biafra
– Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don Armee
– Islamische Jihad Union (IJU)
– Islamischer Staat (IS), Nachfolgeorganisation des ISIG
– Islamischer Staat in der Großsahara (ISGS)
– Islamischer Staat Irak und Großsyrien (ISIG)
– Islamischer Staat Libyen
– Islamischer Staat Provinz Khorasan (ISPK)
– Jabhat-al-Nusra (JaN)
– Jabhat-Fath-al-Sham, Nachfolgeorganisation der Jabhat-al-Nusra (JaN)
– Jaish Al-Musta Al-Islami
– Jaish-e-Mohammed (JeM)
– Jama'at Nusrat Al-Islam Wal-Muslimin (JNIM)
– Jamaat-ud-Dawa (JuD)
– Junud-al-Sham (JaS)
– Kaniyat-Brigade
– Kata'ib al-Zintan
– Katiba Hudhaifa Ibn al-Yaman
– Katiba Muhammed Ibn Abd Allah
– Katiba Thuwwar Tarabulus
– Katibat Abu Bakr al-Siddiq
– Katibat al-Muwaqqi'un bil-damm
– Khalistan Zindabad Force (KZF)
– Lashkar-e-Islam (LeI)
– Lashkar-e-Jhangwi
– Lashkar-e-Taiba (LeT)
– Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
– Libya Shield Forces Nr. 1
– Liwa al-Madina al-Munawara
– Liwa al-Tauhid in Aleppo
– Liwa al-Tawhid
– Liwa Jund al-Rahman
– Liwa Owais Al-Qorani
– Liwa Thuwar Khan Shaikhun
– M23
– Nationalgarde der Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen
Große Don Armee
– Niger Delta Avengers – NDA
– Palästinensischer Islamischer Jihad
– Partiya Azadiya Jina Kurdistan (PJAK)
– Partiya Karkeren Kurdistane/Arbeiterpartei Kurdistans (PKK)
– People's Defense Force (PDF)
– Saraya al-Furat
– Schützengarde 020 e. V.
– Schützengarde Deutschland
– Tahrike-e-Taliban Pakistan (TTP)
– Taliban
– Tanzim Hurras al-Din (THD)
– Tradition und Ordnung
– Türkiye Komünist Partisi/Marksist-Leninist/Kommunistische Partei der
Türkei (TKP-ML)
– Verein der Völkerfreundschaft e. V.
– Volksrepublik Donezk
– Volksrepublik Lugansk
– Yekîneyên Parastina Gel (YPG)
– Yekineyen Parastina Jin (YPJ)
– Yekineyên Parastina Sivil (YPS)
– Yurtsever Devrimci Gençlik – Hareketi (YDG-H)
a) Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren
2023 und 2024 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder
weitergeführt wurden, werden seit wann von der Europäischen Union auf der
Liste terroristischer Organisationen aufgeführt?
Die aktuelle Liste der Organisationen und Personen, die restriktiven
Maßnahmen der Europäischen Union unterliegen, kann unter dem Link www.sanctions
map.eu eingesehen werden.
b) Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den
Jahren 2023 und 2024 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder
weitergeführt wurden, besteht seit wann in Deutschland ein
Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz?
Gegen die Harakat al-Muqawama al-Islamiyya („HAMAS“) einschließlich des
Bataillon Izz ad-Din al-Qassam besteht in Deutschland seit dem 2. November
2023 ein Betätigungsverbot nach dem Gesetz zur Regelung des öffentlichen
Vereinsrechts (Vereinsgesetz). Im Übrigen wird auf die Antwort der
Bundesregierung zu Frage 22b der Kleinen Anfrage „Straf- und Ermittlungsverfahren
nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2021 und
2022“ auf Bundestagsdrucksache 20/8353 verwiesen.
23. In wie vielen und welchen Fällen waren in den Jahren 2023 und 2024 ein
Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes Anlass
für die Einleitung eines Verfahrens nach § 129b StGB?
24. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und
2024 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt?
25. Wie viele der in den Jahren 2023 und 2024 eingeleiteten
Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB gegen wie viele mutmaßliche Angehörige
welcher ausländischen Gruppierungen gehen auf Hinweise bzw.
Informationsübermittlung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) zurück?
Die Fragen 23 bis 25 werden gemeinsam beantwortet.
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1e bis 1h verwiesen.
Ergänzend wird zu Frage 24 mitgeteilt, dass im Bereich der Bekämpfung des
internationalen Terrorismus grundsätzlich je nach Erfordernis eine
Zusammenarbeit mit ausländischen Sicherheitsbehörden stattfindet.
26. Wie viele und welche wann erteilten Verfolgungsermächtigungen in
welchem Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen nach § 129b
StGB bestanden in den Jahren 2023 und 2024?
Die Beantwortung bezieht sich auf Verfahren, in denen eine
Strafverfolgungsermächtigung auf Antrag des GBA erteilt wurde.
Seit Inkrafttreten des § 129b StGB bis Ende 2022 wurden auf Antrag des GBA
in insgesamt 169 Fällen Strafverfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB
durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
erteilt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu den Fragen 26 bis 26b der Kleinen Anfrage „Straf- und
Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2021
und 2022“ auf Bundestagsdrucksache 20/8353 verwiesen.
In den Jahren 2023 und 2024 wurden auf Antrag des GBA in 30 Fällen
nachfolgende Strafverfolgungsermächtigungen durch das BMJV zu folgenden
Zeitpunkten erteilt.
Nummer Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt am:
1 Jaish Al-Mu’ta Al-Islami / Mitgliedschaft 13. Januar 2023
2 Ahfad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft 13. Januar 2023
Nummer Name der terroristischen Vereinigung / Betätigung Erteilt am:
3 Liwa Jund al-Rahman / Rädelsführerschaft 20. Januar 2023
4 Liwa Jund al-Rahman / Mitgliedschaft 20. Januar 2023
5 Liwa Jund al-Rahman / IS Mitgliedschaft 24. Februar 2023
6 Liwa Jund al-Rahman / Mitgliedschaft 24. Februar 2023
7 Hizb Allah / Unterstützung 21. Februar 2023
8 Gorilla Fighters / Mitgliedschaft 30. Mai 2023
9 Ahfad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft 21. Juni 2023
10 Hizb Allah / Unterstützung 15. Dezember 2023
11 Hizb Allah / Unterstützung 21. Februar 2024
12 Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft 15. Mai 2024
13 Ah-fad al-Rasul-Brigaden / Mitgliedschaft 25. April 2024
14 Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft 6. Mai 2024
15 Bataillone der Streitkräfte 21 / Mitgliedschaft 6. Mai 2024
16 Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft 7. Mai 2024
17 Ajnad al-Kavkaz / Mitgliedschaft 7. Mai 2024
18 Palästinensischer Islamischer Jihad / Mitgliedschaft 13. Mai 2024
19 Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft 15. Mai 2024
20 PKK / Unterstützung 30. Juli 2024
21 Volksrepublik Donezk / Mitgliedschaft 15. Mai 2024
22 Huthi-Bewegung bzw. Ansar Allah / Mitgliedschaft 6. August 2024
23 PKK / Mitgliedschaft 1. August 2024
24 Liwa Thuwar Khan Shaikhun / Mitgliedschaft 28. August 2024
25 PKK / Unterstützung 30. August 2024
26 PKK / Mitgliedschaft 11. September 2024
27 Internationale Union der öffentlichen Vereinigungen Große Don
Armee / Mitgliedschaft
23. September 2024
28 Armee des Südostens/Volksrepublik Lugansk / Mitgliedschaft 15. Oktober 2024
29 PKK / Mitgliedschaft 11. Oktober 2024
30 PKK / Mitgliedschaft 4. November 2024
Ermächtigungen können für den konkreten Einzelfall sowie generell für
künftige Taten, die sich auf eine bestimmte Vereinigung beziehen, erteilt werden. Die
Taten werden in der Ermächtigung nicht näher beschrieben. Der räumliche
Wirkungskreis der Verfolgungsermächtigung ergibt sich aus § 129b StGB, wonach
die zugrundeliegende Straftat im Geltungsbereich des deutschen
Strafgesetzbuches begangen sein muss oder der Täter oder das Opfer Deutscher sein oder
sich im Inland befinden muss.
a) In wie vielen und welchen Fällen wurden bestehende
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB gegen welche ausländischen
Vereinigungen in den Jahren 2023 und 2024 aus welchen Gründen
zurückgenommen, eingeschränkt oder erweitert (bitte Einschränkung oder
Erweiterung jeweils konkretisieren)?
Im Jahr 2023 wurde die am 29. April 2004 erteilte allgemeine Ermächtigung
hinsichtlich der ausländischen terroristischen Vereinigung „HAMAS“ mit
ausdrücklichem Bezug zu einer Tatbegehung oder einem Aufenthalt des Täters im
Inland auf sämtliche Taten der „HAMAS“ erweitert. Darüber hinaus sind
bestehende Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB in den Jahren 2023 und
2024 weder zurückgenommen noch eingeschränkt oder erweitert worden.
b) In wie vielen und welchen Fällen wurden in den Jahren 2023 und 2024
neue Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB im welchem
Umfang gegen welche ausländischen Vereinigungen erteilt?
Es wird auf die Antwort zu Frage 26 verwiesen.
c) In wie vielen und welchen Fällen wurde in den Jahren 2023 und 2024
dem Antrag auf neue Verfolgungsermächtigungen oder die
Rücknahme oder Einschränkung oder Erweiterung bestehender
Verfolgungsermächtigungen nach § 129b StGB vonseiten des Bundesministeriums
der Justiz und für Verbraucherschutz nicht stattgegeben?
In den Jahren 2023 und 2024 wurde in einem Fall dem Antrag des GBA auf
Erteilung einer neuen Verfolgungsermächtigung nach § 129b StGB nicht
stattgegeben. Dieser Fall betraf die Vereinigung Liwa al-Madina al-Munawara.
27. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-links von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Es wurden 34 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
insgesamt 58 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023
und 2024 Anklage erhoben?
In einem Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf
die Pressemitteilung des GBA vom 8. Oktober 2024 wird Bezug genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023
und 2024 welche Urteile?
Urteile im Sinne der Fragestellung ergingen nicht.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 aus welchen Gründen eingestellt?
Verfahrenseinstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
28. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-rechts von der
Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Es wurden 23 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
insgesamt 63 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023
und 2024 Anklage erhoben?
In fünf Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf die
Pressemitteilungen des GBA vom 18. Januar, 15. Mai, 21. Juli und 13.
November 2023 sowie vom 4. April 2024 wird Bezug genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023
und 2024 welche Urteile?
In drei Verfahren im Sinne der Fragestellung ist jeweils ein Urteil ergangen.
Auf die Pressemitteilungen des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15.
November 2023, des Oberlandesgerichts Dresden vom 29. April 2024 und des
Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 2025 wird Bezug genommen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Es wurden neun Verfahren im Sinne der Fragestellung abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 aus welchen Gründen eingestellt?
Es wurden vier Verfahren im Sinne der Fragestellung gemäß § 170 Absatz 2
der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Zwei Verfahren wurden gemäß
§ 154 Absatz 1 StPO eingestellt. Ein Verfahren wurde gemäß § 153c StPO
eingestellt.
29. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-sonstige
Zuordnung von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Es wurden 55 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
insgesamt 54 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023
und 2024 Anklage erhoben?
Eine Anklageerhebung im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023
und 2024 welche Urteile?
Auf die Antwort zu Frage 29a wird verwiesen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Es wurden 50 Verfahren im Sinne der Fragestellung abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 aus welchen Gründen eingestellt?
Ein Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde gemäß § 170 Absatz 2 StPO,
ein Verfahren gemäß § 154 Absatz 1 StPO und ein weiteres Verfahren gemäß
§ 153c StPO eingestellt.
30. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-ausländische
Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu
eingeleitet?
Es wurde ein Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen insgesamt
drei Beschuldigte geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023
und 2024 Anklage erhoben?
Eine Anklageerhebung im Sinne der Fragestellung erfolgte nicht.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023
und 2024 welche Urteile?
Auf die Antwort zu Frage 30a wird verwiesen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Verfahrensabgaben im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 aus welchen Gründen eingestellt?
Verfahrenseinstellungen im Sinne der Fragestellung erfolgten nicht.
31. Wie viele Terrorismusverfahren, in denen der Straftatbestand nicht
§ 129a oder § 129b StGB lautete, gegen wie viele Tatverdächtige wurden
in den Jahren 2023 und 2024 im Phänomenbereich PMK-religiöse
Ideologie von der Generalbundesanwaltschaft geführt oder neu eingeleitet?
Es wurden 20 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung gegen
insgesamt 24 Beschuldigte und Unbekannt geführt oder neu eingeleitet.
a) In wie vielen und welchen dieser Verfahren wurde in den Jahren 2023
und 2024 Anklage erhoben?
In zwei Verfahren im Sinne der Fragestellung wurde Anklage erhoben. Auf die
Pressemitteilungen des GBA vom 14. September 2023 und vom 6. November
2024 wird Bezug genommen.
b) In wie vielen und welchen dieser Verfahren gab es in den Jahren 2023
und 2024 welche Urteile?
In einem Verfahren im Sinne der Fragestellung erfolgte eine Verurteilung. Auf
die Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember
2023 wird Bezug genommen.
c) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 an die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben?
Zwei Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden abgegeben.
d) Wie viele und welche dieser Verfahren wurden in den Jahren 2023 und
2024 aus welchen Gründen eingestellt?
Sechs Verfahren im Sinne der Fragestellung wurden gemäß § 170 Absatz 2
StPO eingestellt. Ein Verfahren wurde gemäß § 154 Absatz 1 StPO eingestellt.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b des Strafgesetzbuches in den Jahren 2023 und 2024 (Antwort)