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Schriftliche Frage 86 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Suizidraten in Gefängnissen entwickelt (bitte jahresweise für die letzten drei Jahre, f…

dip / schriftliche_frage 14.11.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 10. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 86 von Dr. Michael Arndt (DIE LINKE): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Suizidraten in Gefängnissen entwickelt (bitte jahresweise für die letzten drei Jahre, f… Frage 86 (Dr. Michael Arndt, Die Linke): Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Suizidraten in Gefängnissen entwickelt (bitte jahresweise für die letzten drei Jahre, für die vollständige Zahlen vorliegen, auflisten nach: Jahresdurchschnittsbelegung, Todesfälle insgesamt, Todesfälle durch Suizid insgesamt, sowie die Suizide nach den Haftarten U-Haft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Jugend-U-Haft, Ersatzfreiheitsstrafe), und welcher Handlungsauftrag an Bund und Länder ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung aus dieser Entwicklung? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 10. November 2025: Soweit Ihre Frage die Entwicklung der Suizidraten in Gefängnissen sowie die Anzahl der Suizide nach Haftarten betrifft, bezieht sie sich auf Daten, die von dem Kriminologischen Dienst Sachsen erhoben werden und hinsichtlich der Jahre 2022 und 2023 unter www.justiz.sachsen.de/k d/download/suizide-von-inhaftierten_2000-2023.pdf (Stand: 3. November 2025) veröffentlicht wurden. Die Bundesregierung selbst verfügt hier über keine eigenen Erkenntnisse, die über die Veröffentlichung des Kriminologischen Dienstes Sachsen und die frei zugängliche Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15005 hinausgehen. Der parlamentarische Informationsanspruch erstreckt sich im Übrigen grundsätzlich nicht auf Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Bundesregierung fallen, denn insoweit fehlt es an einer Verantwortlichkeit der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag (Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes 124, 161 [196]). Die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des Untersuchungshaftvollzugs liegt seit der Föderalismusreform I im Jahr 2006 ausschließlich bei den Ländern. Das gilt auch für den Vollzug der Jugendstrafe. In die ausschließliche Zuständigkeit der Länder fallen daher auch Daten zu Todesfällen im Straf- und Untersuchungshaftvollzug. Die Bundesregierung ist dem Deutschen Bundestag gegenüber nicht verpflichtet, diese Daten bei den ausschließlich zuständigen (Einrichtungen der) Länder – hier dem Kriminologischen Dienst Sachsen – einzuholen. Die Daten zu der Jahresdurchschnittsbelegung von Justizvollzugsanstalten sowie der Anzahl der Todesfälle (insgesamt und durch Suizid) von in Justizvollzugsanstalten inhaftierten Personen werden durch die für den Strafvollzug zuständigen Länder erhoben. Es handelt sich dabei um alleinige Daten der Länder, die per Länderzulieferungen an das Bundesamt für Justiz (BfJ) übersandt werden. Soweit und sobald valide Daten vorliegen, werden diese durch das BfJ zusammengefasst. Für das Jahr 2022 sind diese Daten der frei zugänglichen Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/15005 zu entnehmen. Die von den Ländern zugelieferten Zahlen für das Jahr 2023 waren fehlerhaft und werden derzeit einer Qualitätskontrolle im Bundesamt für Justiz unterzogen. Die Zahlen für das Jahr 2024 liegen aufgrund fehlender Länderzulieferungen noch nicht vollständig vor. Somit liegen der Bundesregierung derzeit noch keine Erkenntnisse für die Jahre 2023 und 2024 vor. In Hinblick auf den zweiten Teil Ihrer Frage, welcher Handlungsauftrag sich für die Bundesregierung aus der Entwicklung der Suizidrate in Gefängnissen ergibt, wird darauf hingewiesen, dass mangels Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug und das Recht des Untersuchungshaftvollzugs (einschließlich des Vollzugs der Jugendstrafe) die Zuständigkeit bei den Ländern liegt.

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