Schriftliche Frage 138 von Luke Hoß (DIE LINKE): Hält die Bundesregierung eine Abschaffung oder Reform des wegen der erheblichen Eingriffsintensität in die grundgesetzlich garantierte Press…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 9. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.
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Schriftliche Frage 138 von Luke Hoß (DIE LINKE): Hält die Bundesregierung eine Abschaffung oder Reform des wegen der erheblichen Eingriffsintensität in die grundgesetzlich garantierte Press…
Frage 138 (Luke Hoß, Die Linke):
Hält die Bundesregierung eine Abschaffung oder Reform des wegen der erheblichen Eingriffsintensität in die grundgesetzlich garantierte Pressefreiheit in der Kritik stehenden § 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches für geboten, und wenn nicht, warum (vgl. u. a. https://freiheitsrechte.org/upload s/documents/Demokratie/353d/2024-01-11-Geme insame-Stellungnahme-353d-Nr.-3-StGB.pdf)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 12. März 2026:
Die Bundesregierung prüft kontinuierlich, ob Änderungen von strafrechtlichen Regelungen erforderlich sind. Derzeit ist nicht beabsichtigt, eine Aufhebung von § 353d Nummer 3 des Strafgesetzbuches (StGB) vorzuschlagen. Das strafbewehrte Verbot der Vorabveröffentlichung amtlicher Schriftstücke dient der Funktionstüchtigkeit der (Straf-)Rechtspflege. Schutzgut ist zum einen die Unbefangenheit der Verfahrensbeteiligten, namentlich von Laienrichterinnen und Laienrichtern sowie von Zeuginnen und Zeugen. Die Prozessordnung setzt im Interesse eines rechtsstaatlichen Verfahrens voraus, dass sich Laienrichterinnen und Laienrichter ihr Urteil allein auf der Grundlage der Hauptverhandlung bilden. Dies wäre dann nicht mehr der Fall, wenn sie bereits vor Prozessbeginn den Inhalt der Akten im Wortlaut kannten. Ebenso kann die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen unter einer Vorabveröffentlichung leiden. Zwar wird gegen die Strafvorschrift die Kritik vorgebracht, dass sie eine – etwa bloß paraphrasierende oder gar polemisch zugespitzte – Voraberörterung des Verfahrensstoffs nicht verhindern könne. Die Gefahr der Beeinträchtigung der Unbefangenheit von Verfahrensbeteiligten besteht aber in besonderem Maße, wenn der öffentlichen Mitteilung – durch eine wortgetreue oder gar bildliche Wiedergabe eines offiziellen Schriftstücks – das Gewicht amtlicher Authentizität zukommt. Zum anderen schützt § 353d Nummer 3 StGB die Persönlichkeitsrechte der Beteiligten und die Aufrechterhaltung der bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens bestehenden Unschuldsvermutung der angeklagten Person. Somit dient die Vorschrift auch dem Schutz vom Verfahren betroffener Personen, die durch eine Veröffentlichung „amtlicher Papiere“ nicht an den Pranger gestellt werden sollen, noch bevor überhaupt eine gerichtliche Überprüfung erfolgt ist. Der durch die Vorschrift erfolgende Eingriff in die Meinungs- und Pressefreiheit ist laut Bundesverfassungsgericht gerechtfertigt (Beschluss vom 3. Dezember 1985, 1 BvL 15/84). Dies hat das Bundesverfassungsgericht 2014 auch für Fälle bestätigt, in denen die Veröffentlichung mit dem Willen des Betroffenen erfolgt (Beschluss vom 27. Juni 2014, 2 BvR 429/12). § 353d Nummer 3 StGB beschränkt die Meinungs- und Pressefreiheit nur in geringem Maße, denn sie verbietet nur die wortlautgetreue Veröffentlichung von Dokumenten. Eine Berichterstattung über Strafverfahren ist und bleibt zulässig. Dies umfasst auch die sinngemäße Wiedergabe von Verfahrensinhalten.
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