Schriftliche Frage 6 von Achim Köhler (AfD): Stand oder steht die Person B. Z. zu irgendeinem Zeitpunkt in einem formellen oder informellen Dienst-, Beschäftigungs-, Auftrags-, Vertraue…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.
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Schriftliche Frage 6 von Achim Köhler (AfD): Stand oder steht die Person B. Z. zu irgendeinem Zeitpunkt in einem formellen oder informellen Dienst-, Beschäftigungs-, Auftrags-, Vertraue…
Frage 6 (Achim Köhler, AfD):
Stand oder steht die Person B. Z. zu irgendeinem Zeitpunkt in einem formellen oder informellen Dienst-, Beschäftigungs-, Auftrags-, Vertrauensoder Quellenverhältnis zum Bundesnachrichtendienst bzw. wurde er durch den Dienst als nachrichtendienstliche Verbindung (beispielsweise als V-Person, Informant oder Auskunftsperson) geführt, und wenn ja, in welchem Zeitraum, und mit welcher fachlichen bzw. operativen Zielrichtung?
Antwort der Staatsministerin Nina Warken vom 9. Oktober 2026:
Der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und Verbindungen sowie die Mitarbeiter des Bundesnachrichtendienstes (BND) stellen ein primäres Schutzziel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des BND dar. Aus diesem Grund nimmt die Bundesregierung weder zu den nachrichtendienstlichen Verbindungen des BND, noch zu den Mitarbeitern und nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des BND öffentlich Stellung. Von diesem Grundsatz kann in wohl begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, sofern gewährleistet ist, dass eine Veröffentlichung von Informationen keine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des BND zur Folge hat. Vorliegend ist aus Gründen des Staatswohls, insbesondere zum Zweck der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des BND eine Beantwortung der angefragten Informationen grundsätzlich zu verweigern. Das angefragte Auskunftsersuchen betrifft Informationen, welche die nachrichtendienstlichen Quellen und Verbindungen des BND betreffen. Der Quellenschutz ist hingegen höchstes Schutzgut des BND – auch bei Veröffentlichung als Verschlusssache und nach einer etwaigen Abstraktion der Informationen bestünde weiterhin die konkrete Gefahr, dass die veröffentlichten Informationen Rückschlüsse auf die vom BND geführten Quellen und Verbindungen zulassen. Dadurch wird nicht zuletzt eine erhebliche Gefahr für Sicherheit der betroffenen Quellen begründet, wodurch die Bundesregierung ihre staatliche Fürsorgepflicht verletzen würde. Insbesondere aber würde der Bundesnachrichtendienst in seinen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung erheblich eingeschränkt. Denn die Anwerbung von Quellen setzt stets voraus, dass diesen unbedingte Vertraulichkeit und Schutz ihrer Identität zugesichert wird – diese Zusicherung ist denknotwendig im Hinblick auf die Gefahren, denen sich die betroffenen Quellen selbst aussetzen. Würden nun Identitäten oder Informationen, die gewisse Rückschlüsse auf die Identitäten einzelner Quellen zuließen, offengelegt, würde das Vertrauensverhältnis zwischen dem BND und den durch ihn geführten Quellen beschädigt. Dies hätte nicht nur die Gefahr der Aufdeckung bereits existierender Quellen zur Folge, sondern begründet zwangsläufig auch erhebliche Nachteile für die zukünftige Informationsgewinnung durch den BND mit Hilfe menschlicher Quellen. Vor dem Hintergrund des gesetzlichen Aufgabenbereichs des BND gemäß BNDG ist die auslands- und sicherheitsbezogene Informationsgewinnung des BND wesentliche Voraussetzung für die Sicherheitspolitik der Bundesrepublik Deutschland. Würde die gegenwärtige und zukünftige Informationsgewinnung des BND durch die Offenlegung von nachrichtendienstlichen Quellen und Verbindungen nachhaltig beeinträchtigt, würde dies die Interessen der Bundesrepublik Deutschland empfindlich treffen. Folglich sprechen Gründe des Staatswohls als verfassungsmäßige Schranke des parlamentarischen Auskunfts- und Kontrollrechts dafür, eine Beantwortung bzw. Offenlegung der angeforderten Auskünfte und Informationen zu verweigern. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
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