Schriftliche Frage 102 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung werden derzeit noch mit Windows 10 inklusive bzw. ohne Extended Security Updates (ESU) abges…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung.
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Schriftliche Frage 102 von Ricarda Lang (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie viele Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung werden derzeit noch mit Windows 10 inklusive bzw. ohne Extended Security Updates (ESU) abges…
Frage 102 (Ricarda Lang, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie viele Arbeitsplätze in der Bundesverwaltung werden derzeit noch mit Windows 10 inklusive bzw. ohne Extended Security Updates (ESU) abgesichert betrieben, und welche zusätzlichen Kosten durch die Notwendigkeit von ESU sind dem Bund hierfür im Haushaltsjahr 2026 sowie voraussichtlich in den Jahren 2027 und 2028 entstanden bzw. werden entstehen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Jarzombek vom 16. Oktober 2026:
Die Informationen wurden durch eine Ressortabfrage erhoben, soweit die einzelnen Bundesbehörden ihre Client-Infrastruktur nicht zentral durch das ITZBund betreiben lassen (beispielsweise Bundesclient). Informationen zur zentral durch das ITZBund betriebenen Client- Infrastruktur wurden direkt durch das ITZBund bereitgestellt. Im Ergebnis werden in der Bundesverwaltung Anfang Oktober 2026 ca. 96.657 Arbeitsplätze mit Windows 10 betrieben. In der Regel befinden sich diese Arbeitsplätze im regulären bzw. erweiterten Hersteller- Support-Zeitraum, weshalb dafür keine zusätzlichen Kosten anfallen. Für 11.027 Arbeitsplätze werden Extended Security Updates (ESU) bezogen. In der Bundesverwaltung werden ferner folgende Kosten für ESU eingeplant: • 2026: 137 Tsd. Euro • 2027: 843 Tsd. Euro • 2028: 8 Tsd. Euro Eine gewisse Unschärfe besteht hinsichtlich der vorgenannten Zahlen zu den Windows 10 Arbeitsplätzen dadurch, dass sich einige Behörden in einer laufenden Windows 11 Migration befinden. Insoweit verringert sich die Anzahl der mit Windows 10 betriebenen Arbeitsplätze täglich, während die Daten zur Beantwortung der vorliegenden Schriftlichen Frage teils an unterschiedlichen Tagen erfasst wurden. Der BND hat keine inhaltlichen Angaben gemacht, da die Beantwortung der Frage solche Informationen betrifft, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Der Bundesnachrichtendienst ist nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung der Frage nicht erfolgen kann. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrecht genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu im hohen Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes sowie zu IT-Infrastrukturen bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des Bundesnachrichtendienstes – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss in diesem Fall das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
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