Schriftliche Frage 5 von Achim Köhler (AfD): Hat der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben operative Maßnahmen der Informationsbeschaffung, Ausspähung, Üb…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundeskanzlers und des Bundeskanzleramtes.
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Schriftliche Frage 5 von Achim Köhler (AfD): Hat der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben operative Maßnahmen der Informationsbeschaffung, Ausspähung, Üb…
Frage 5 (Achim Köhler, AfD):
Hat der Bundesnachrichtendienst (BND) im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben operative Maßnahmen der Informationsbeschaffung, Ausspähung, Überwachung oder Datenabgleiche bezüglich des deutschen Sicherheitsunternehmens ASGAARD (einschließlich dessen Tochter-, Partner- oder Nachfolgegesellschaften sowie dessen Geschäftsführung) durchgeführt – insbesondere unter Heranziehung von durch das Bundeskriminalamt im März 2021 gemäß § 23 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur eigenen Aufgabenbewältigung übergebenen elektronischen Asservatendaten –, und wurden diese Daten mit Erkenntnissen ausländischer Nachrichtendienste abgeglichen?
Antwort der Staatsministerin Nina Warken vom 9. Oktober 2026:
Gegenstand der Frage sind solche Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung findet seine Grenzen in den gleichfalls Verfassungsrang genießenden schutzwürdigen Interessen des Staatswohls. Eine Offenlegung der angefragten Informationen über mögliche operative Maßnahmen, Ausspähungen, Überwachung des deutschen Sicherheitsunternehmens ASGAARD birgt die Gefahr, dass Einzelheiten zur konkreten Methodik und zu in hohem Maße schutzwürdigen spezifischen Fähigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND) bekannt würden. Infolgedessen könnten sowohl staatliche als auch nichtstaatliche Akteure Rückschlüsse auf spezifische Vorgehensweisen und Fähigkeiten des BND ziehen. Dies könnte folgenschwere Einschränkungen der Informationsgewinnung zur Folge haben, womit letztlich der gesetzliche Auftrag des BND – die Sammlung und Auswertung von Informationen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind (§ 1 Absatz 2 BNDG) – nicht mehr sachgerecht erfüllt werden könnte. Die Gewinnung von auslandsbezogenen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung des BND jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland drohen. Selbst eine VS-Einstufung und Hinterlegung der angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung des BND nicht ausreichend Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und Arbeitsweisen des BND so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Empfängerkreis ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Information wäre kein Ersatz durch andere Instrumente der Informationsgewinnung möglich. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen in ihrer Detailtiefe derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht in diesem besonderen Einzelfall wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen. Dabei ist der Umstand, dass die Antwort verweigert wird, weder als Bestätigung noch als Verneinung des angefragten Sachverhaltes zu verstehen.
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