Rede von Markus Kurth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.
Text
Rede von Markus Kurth (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Im Jahre 2006 hat die Große Koalition mit dem
sogenannten SGB-I-Fortentwicklungsgesetz eine Stiefkind-Zu Protokoll gegebene Reden
Regelung eingeführt, die unverheiratete Partner und
Stiefelternteile faktisch zur Unterhaltspflicht der Kinder
ihrer Partner heranzieht. Ich halte diese Regelung heute
für nicht mehr zeitgemäß. Außerdem stigmatisiert sie die
betroffenen Kinder. Mit dem Wort „Stiefkind“ assoziiert
man ein Leben im Schatten der Familie und Gesellschaft.
Dabei sollte das Schicksal eines Aschenputtel in einer
modernen Gesellschaft, in der Patchwork-Familien keine
Seltenheit mehr sind, der Vergangenheit angehören. Die
Große Koalition macht diese Kinder und jungen
Erwachsenen bis zum Alter von 25 Jahren über das Sozialrecht
zum Bittsteller beim Stiefelternteil oder gar beim
nichtehelichen Partner. Diese sozialrechtliche
Sonderregelung widerspricht dem Gleichbehandlungsgrundsatz und
ist für mich nicht nachzuvollziehen.
Nun hat das Bundessozialgericht – Aktenzeichen B 14
AS 2/08 R – am 13. November 2008 entschieden, dass
kein Anspruch des Stiefkindes auf Leistungen nach dem
SGB II, Hartz IV, bei ausreichendem Einkommen des
neuen Partners der Mutter in einer Patchwork-Familie
besteht. Der Senat hält zwar die im Schrifttum und in der
Rechtsprechung der Instanzen geäußerten
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II für
beachtenswert, letztlich aber nicht für durchgreifend. Der
Gesetzgeber hat die Neuregelung damit gerechtfertigt,
dass diese erforderlich sei zum Schutz der Ehe gemäß
Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz. Das SGB II hat sich insgesamt
vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst, mit dem Ziel,
das SGB II als letztes soziales Auffangnetz zu etablieren,
so die Richter. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn
Bedarfsgemeinschaften wie die vorliegende – trotz
ausreichenden Einkommens – weiterhin
Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II erhalten würden.
Trotz bzw. gerade wegen des Urteils fordern wir nach
wie vor, dass in eheähnlichen Gemeinschaften
Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten nicht gezwungen werden
dürfen, ihr Einkommen für den Bedarf der Kinder von
Partnerinnen und Partnern einzusetzen, wenn es nicht die
gemeinsamen sind bzw. die Kinder nicht adoptiert
wurden. Ansonsten verhindern wir, dass
einkommensschwache Partner mit Kindern zusammenziehen, wenn
Ansprüche auf Sozialleistungen bestehen. Dabei können sie
gemeinsam auch für den Sozialleistungsträger
kostengünstiger haushalten.
Wir haben diese Regelung schon zum Zeitpunkt ihrer
Einführung durch die Große Koalition in unserem Antrag
vom 4. April 2006 „Hartz IV weiterentwickeln –
Existenzsichernd, individuell, passgenau“, Drucksache 16/1124,
kritisiert. Wir bleiben dabei: Auch wenn ein Ehepartner
Kinder in eine Ehe einbringt, darf dies nicht zu einem
sozialrechtlichen Unterhaltsanspruch führen, der über den
zivilrechtlichen Anspruch hinausgeht. Daher stimmen
wir dem Antrag der Fraktion Die Linke zu.
Relationen
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