Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.
Text
Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
In der heutigen Debatte geht es um die
Einstandspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft für
nichtleibliche Kinder. Hierzu gab es eine Regelung vor und
eine nach dem Fortentwicklungsgesetz.
Bevor das Fortentwicklungsgesetz in Kraft trat, ergab
sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht
eindeutig, dass das Einkommen des Partners innerhalb
einer Bedarfsgemeinschaft auch bei nichtleiblichen
Kindern zu berücksichtigen ist. Dies hatte zur Folge, dass bei
unverheirateten Partnern das Einkommen des
nichtleiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf des Stiefkindes
angerechnet wurde, im Gegensatz zu verheirateten
Partnern. In diesem Falle entstand nämlich zu dem
nichtleiblichen Kind eine Schwägerschaft, sodass entsprechend
der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II vermutet wurde, dass
das nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen
erhält. Nach damaligem Rechtsstand wurden somit
verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern
schlechtergestellt. Mit der Änderung wurde klargestellt,
dass das Einkommen auch auf den Bedarf nichtleiblicher
Kinder anzurechnen ist. Damit wurde die
Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften
aufgelöst.
Das bedeutet heute, dass das Einkommen von
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für alle anderen
Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft mit einzusetzen ist, also
auch des Partners für das Kind des anderen Partners.
Diese Konstellation kann allerdings nur in den Fällen
eintreten, in denen der leibliche Vater a) nicht in der
Bedarfsgemeinschaft lebt und b) nicht leistungsfähig und
damit nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Denn
zunächst ist bei einem minderjährigen, unverheirateten
Kind das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu
berücksichtigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen,
dass ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, regelmäßig
Unterhalt erhält. Wenn der Elternteil nicht greifbar, aber
leistungsfähig ist, hat der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende die Möglichkeit, den Anspruch gemäß
§ 33 SGB II überzuleiten.
Wenn wir eine Gleichstellung von Stiefkindern mit
leiblichen Kindern haben wollen, dann nicht nur im
Steuer- und Kindergeldrecht, wo es bereits der Fall ist.
Sondern auch im Sozialrecht. Und genau das haben wir
mit dem Fortentwicklungsgesetz gemacht. Da kann das
Sozialgericht Berlin viel bewerten. Eines kann es nicht:
Ob die Stiefkinderregelung verfassungswidrig ist oder
nicht, entscheidet letztendlich immer noch das
Bundesverfassungsgericht. Und wenn sich das Sozialgericht
Berlin seiner Sache so sicher ist, frage ich mich, warum
es dann keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht
eingereicht hat.
Auch das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil
vom 13. November 2008 – Aktenzeichen B 14 AS 2/08 R –
festgestellt, dass bei der Wahl eines Partners mit fremden
Kindern die Kosten dieser Kinder nicht von der
Allgemeinheit zu tragen sind, wenn innerhalb einer
Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit
bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung
stehen.
Letztlich sieht das Gericht auch den Rechtsanspruch
des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen
den Staat – Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG –
als hinreichend gewährt. Unerheblich ist hierbei, dass
das Kind keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch gegen
den Stiefvater hat, da der Anspruch auf Unterhalt des
Kindes gegen die Mutter auch ohne Berücksichtigung
einer Selbstbehaltsgrenze gemäß § 1603 Abs. 2
Bürgerliches Gesetzbuch zu erfüllen ist; sogenannte
Notgemeinschaft.