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Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Drucksachen 16/9490, 16/11232

dip / rede 04.12.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.

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Rede von Karl Schiewerling (CDU/CSU) – Drucksachen 16/9490, 16/11232 In der heutigen Debatte geht es um die Einstandspflicht innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft für nichtleibliche Kinder. Hierzu gab es eine Regelung vor und eine nach dem Fortentwicklungsgesetz. Bevor das Fortentwicklungsgesetz in Kraft trat, ergab sich aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II nicht eindeutig, dass das Einkommen des Partners innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch bei nichtleiblichen Kindern zu berücksichtigen ist. Dies hatte zur Folge, dass bei unverheirateten Partnern das Einkommen des nichtleiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf des Stiefkindes angerechnet wurde, im Gegensatz zu verheirateten Partnern. In diesem Falle entstand nämlich zu dem nichtleiblichen Kind eine Schwägerschaft, sodass entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 5 SGB II vermutet wurde, dass das nichtleibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach damaligem Rechtsstand wurden somit verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern schlechtergestellt. Mit der Änderung wurde klargestellt, dass das Einkommen auch auf den Bedarf nichtleiblicher Kinder anzurechnen ist. Damit wurde die Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften aufgelöst. Das bedeutet heute, dass das Einkommen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft für alle anderen Mitglieder dieser Bedarfsgemeinschaft mit einzusetzen ist, also auch des Partners für das Kind des anderen Partners. Diese Konstellation kann allerdings nur in den Fällen eintreten, in denen der leibliche Vater a) nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebt und b) nicht leistungsfähig und damit nicht in der Lage ist, Unterhalt zu zahlen. Denn zunächst ist bei einem minderjährigen, unverheirateten Kind das Kindergeld als Einkommen des Kindes zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass ein Kind, dessen Eltern getrennt leben, regelmäßig Unterhalt erhält. Wenn der Elternteil nicht greifbar, aber leistungsfähig ist, hat der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Möglichkeit, den Anspruch gemäß § 33 SGB II überzuleiten. Wenn wir eine Gleichstellung von Stiefkindern mit leiblichen Kindern haben wollen, dann nicht nur im Steuer- und Kindergeldrecht, wo es bereits der Fall ist. Sondern auch im Sozialrecht. Und genau das haben wir mit dem Fortentwicklungsgesetz gemacht. Da kann das Sozialgericht Berlin viel bewerten. Eines kann es nicht: Ob die Stiefkinderregelung verfassungswidrig ist oder nicht, entscheidet letztendlich immer noch das Bundesverfassungsgericht. Und wenn sich das Sozialgericht Berlin seiner Sache so sicher ist, frage ich mich, warum es dann keine Vorlage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht hat. Auch das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 13. November 2008 – Aktenzeichen B 14 AS 2/08 R – festgestellt, dass bei der Wahl eines Partners mit fremden Kindern die Kosten dieser Kinder nicht von der Allgemeinheit zu tragen sind, wenn innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft durch den neuen Partner mit bedarfsdeckendem Einkommen ausreichende Mittel zur Verfügung stehen. Letztlich sieht das Gericht auch den Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums gegen den Staat – Art. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG – als hinreichend gewährt. Unerheblich ist hierbei, dass das Kind keinen einklagbaren Unterhaltsanspruch gegen den Stiefvater hat, da der Anspruch auf Unterhalt des Kindes gegen die Mutter auch ohne Berücksichtigung einer Selbstbehaltsgrenze gemäß § 1603 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch zu erfüllen ist; sogenannte Notgemeinschaft.

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