Rede von Katja Kipping (DIE LINKE) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.
Text
Rede von Katja Kipping (DIE LINKE) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Das Bundessozialgericht hat zum Thema
Stiefkinderunterhalt entschieden: Verfassungsrechtlich sei es zwar
„beachtenswert bedenklich“, dass nicht mit der Mutter
verheiratete Stiefväter entgegen dem Bürgerlichen
Gesetzbuch zum Unterhalt gegenüber den Stiefkindern im
gemeinsamen Haushalt sozialrechtlich
unterhaltsverpflichtet seien. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken
seien „letztlich aber nicht durchgreifend“. Man höre: Es
bricht also angeblich kein Verfassungsrecht, wenn das
BGB durch das Sozialgesetzbuch II, also Hartz IV,
ausgehebelt wird. Dieses seltsame Rechtsverständnis wird vom
Bundessozialgericht voll erkannt. Zitat: „Das SGB II hat
sich mit dem fürsorgerechtlichen Konstrukt der
Bedarfsgemeinschaft insgesamt vom zivilrechtlichen
Unterhaltsrecht gelöst …“ Es wird anerkannt, dass das mit Hartz IV
verschärfte Fürsorgerecht also noch mehr als bisher das
Zivilrecht aushebelt.
Auch wird der sogar gegenüber eigenen Kindern
gebotene zivilrechtliche Selbstbehalt des
Unterhaltsverpflichteten einfach über Bord geworfen. Denn ein solcherSelbstbehalt wird dem nunmehr sozialrechtlich
unterhaltsverpflichteten Stiefvater bei einer
Bedarfsgemeinschaftskonstruktion nach Hartz IV nicht anerkannt. Das
hat im konkreten Fall die Folge, dass das, was nach dem
BGB für eigene Kinder unterhaltsrechtlich gilt, im
„fürsorglichen“ SGB II für nichtleibliche Kinder nicht gilt,
obwohl ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung
konstruiert wird.
Das Bundessozialgericht musste sich also schon sehr
verbiegen, um ja nicht die Fürsorgelogik von Hartz IV als
verfassungsrechtlich „nicht durchgreifend bedenklich“
zu deklarieren. Interessanterweise wird dies auch noch
damit begründet, dass das SGB II vom Gesetzgeber als
letztes soziales Auffangnetz etabliert wurde. Diese
Behauptung wird im selben Urteil gleich wieder
zurückgenommen. Sollte nämlich der Stiefvater der ihm nicht
anzulastenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem
sogenannten Stiefkind, also dem Kind in der
Patchworkfamilie, nicht nachkommen, müsse die Mutter dem Kind
in „Notgemeinschaft“ zur Seite stehen und einen Anteil
von ihrem Bedarf zur Sicherung ihres Existenzminimums
an das Kind abzweigen – sofern man im SGB II von
existenzsichernder Bedarfsdeckung überhaupt sprechen
kann. Sollte sie es nicht tun, so die Richter, müsse die
Jugendhilfe eben eine „Sorgerechtsverletzung“ feststellen
und entsprechend handeln. Damit ist in der richterlichen
Logik eben doch nicht das SGB II, sondern das SGB VIII
das letzte, die Mutter sogar als Rechtsverletzerin
kriminalisierende „soziale Auffangnetz“. Und dies, obwohl
das SGB VIII gar nicht die Aufgabe hat,
existenzsichernde Leistungen bereitzustellen und die Jugendhilfe
nicht unbedingt von sozialen Problemen Kenntnis
bekommt. Das Bundessozialgericht zieht sich zurück auf
eine Vermutung: Das Kindeswohl wird schon irgendwie
gesichert werden, auch wenn das SGB II mit der
Stiefkinderregelung geradezu soziale Sicherungslücken für
Kinder per Gesetz etabliert.
Das Bundessozialgericht hat Mühe und verstrickt sich
in Widersprüche, um eine verfassungsrechtlich
hochbedenkliche Gesetzgebung zu legitimieren. Ich hoffe, dass
das Bundesverfassungsgericht diesem „fürsorglichen“
Spuk der Bundesregierung ein Ende setzen und den
Auffassungen zum Beispiel des Sozialgerichts Berlin folgen
wird.
Fakt ist: Das Hartz-IV-Gesetz legitimiert soziale
Sicherungslücken und schiebt dafür den Betroffenen den
Schwarzen Peter zu. Das ist für uns nicht akzeptabel. Die
Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, nach der
Einkommen und Vermögen der Stiefeltern bei der
Bedarfsberechnung des Kindes zu berücksichtigen sind, muss daher
so schnell wie möglich zurückgenommen werden.
Stattdessen gilt es, eine eigenständige Existenzsicherung von
Stiefkindern, darüber hinaus für alle Kinder, zu etablieren
und aus der rückwärtsgewandten Fürsorgelogik, die
diametral einer Auffassung vom demokratischen Sozialstaat
gegenübersteht, auszubrechen.