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Rede von Katja Kipping (DIE LINKE) – Drucksachen 16/9490, 16/11232

dip / rede 04.12.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.

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Rede von Katja Kipping (DIE LINKE) – Drucksachen 16/9490, 16/11232 Das Bundessozialgericht hat zum Thema Stiefkinderunterhalt entschieden: Verfassungsrechtlich sei es zwar „beachtenswert bedenklich“, dass nicht mit der Mutter verheiratete Stiefväter entgegen dem Bürgerlichen Gesetzbuch zum Unterhalt gegenüber den Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt sozialrechtlich unterhaltsverpflichtet seien. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken seien „letztlich aber nicht durchgreifend“. Man höre: Es bricht also angeblich kein Verfassungsrecht, wenn das BGB durch das Sozialgesetzbuch II, also Hartz IV, ausgehebelt wird. Dieses seltsame Rechtsverständnis wird vom Bundessozialgericht voll erkannt. Zitat: „Das SGB II hat sich mit dem fürsorgerechtlichen Konstrukt der Bedarfsgemeinschaft insgesamt vom zivilrechtlichen Unterhaltsrecht gelöst …“ Es wird anerkannt, dass das mit Hartz IV verschärfte Fürsorgerecht also noch mehr als bisher das Zivilrecht aushebelt. Auch wird der sogar gegenüber eigenen Kindern gebotene zivilrechtliche Selbstbehalt des Unterhaltsverpflichteten einfach über Bord geworfen. Denn ein solcherSelbstbehalt wird dem nunmehr sozialrechtlich unterhaltsverpflichteten Stiefvater bei einer Bedarfsgemeinschaftskonstruktion nach Hartz IV nicht anerkannt. Das hat im konkreten Fall die Folge, dass das, was nach dem BGB für eigene Kinder unterhaltsrechtlich gilt, im „fürsorglichen“ SGB II für nichtleibliche Kinder nicht gilt, obwohl ebenfalls eine Unterhaltsverpflichtung konstruiert wird. Das Bundessozialgericht musste sich also schon sehr verbiegen, um ja nicht die Fürsorgelogik von Hartz IV als verfassungsrechtlich „nicht durchgreifend bedenklich“ zu deklarieren. Interessanterweise wird dies auch noch damit begründet, dass das SGB II vom Gesetzgeber als letztes soziales Auffangnetz etabliert wurde. Diese Behauptung wird im selben Urteil gleich wieder zurückgenommen. Sollte nämlich der Stiefvater der ihm nicht anzulastenden Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem sogenannten Stiefkind, also dem Kind in der Patchworkfamilie, nicht nachkommen, müsse die Mutter dem Kind in „Notgemeinschaft“ zur Seite stehen und einen Anteil von ihrem Bedarf zur Sicherung ihres Existenzminimums an das Kind abzweigen – sofern man im SGB II von existenzsichernder Bedarfsdeckung überhaupt sprechen kann. Sollte sie es nicht tun, so die Richter, müsse die Jugendhilfe eben eine „Sorgerechtsverletzung“ feststellen und entsprechend handeln. Damit ist in der richterlichen Logik eben doch nicht das SGB II, sondern das SGB VIII das letzte, die Mutter sogar als Rechtsverletzerin kriminalisierende „soziale Auffangnetz“. Und dies, obwohl das SGB VIII gar nicht die Aufgabe hat, existenzsichernde Leistungen bereitzustellen und die Jugendhilfe nicht unbedingt von sozialen Problemen Kenntnis bekommt. Das Bundessozialgericht zieht sich zurück auf eine Vermutung: Das Kindeswohl wird schon irgendwie gesichert werden, auch wenn das SGB II mit der Stiefkinderregelung geradezu soziale Sicherungslücken für Kinder per Gesetz etabliert. Das Bundessozialgericht hat Mühe und verstrickt sich in Widersprüche, um eine verfassungsrechtlich hochbedenkliche Gesetzgebung zu legitimieren. Ich hoffe, dass das Bundesverfassungsgericht diesem „fürsorglichen“ Spuk der Bundesregierung ein Ende setzen und den Auffassungen zum Beispiel des Sozialgerichts Berlin folgen wird. Fakt ist: Das Hartz-IV-Gesetz legitimiert soziale Sicherungslücken und schiebt dafür den Betroffenen den Schwarzen Peter zu. Das ist für uns nicht akzeptabel. Die Neuregelung des § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II, nach der Einkommen und Vermögen der Stiefeltern bei der Bedarfsberechnung des Kindes zu berücksichtigen sind, muss daher so schnell wie möglich zurückgenommen werden. Stattdessen gilt es, eine eigenständige Existenzsicherung von Stiefkindern, darüber hinaus für alle Kinder, zu etablieren und aus der rückwärtsgewandten Fürsorgelogik, die diametral einer Auffassung vom demokratischen Sozialstaat gegenübersteht, auszubrechen.

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