Rede von Heinz-Peter Haustein (FDP) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.
Text
Rede von Heinz-Peter Haustein (FDP) – Drucksachen 16/9490, 16/11232
Die Linke fordert in dem hier zur Debatte stehenden
Antrag, eine mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz im
Jahr 2006 von der großen Koalition vorgenommene
Gesetzesänderung zurückzunehmen. Die seit dem 1. August
2006 geltende Regelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II sieht
vor, dass das Vermögen und Einkommen des nicht
leiblichen Elternteiles Berücksichtigung finden muss bei der
Leistungsberechnung des mit in der Bedarfsgemeinschaft
lebenden Kindes des Partners. Bis zum SGB-II-
Fortentwicklungsgesetz waren Einkommen und Vermögen des
neuen Partners von Kindesmutter oder -vater
unerheblich für die Bedarfsberechnung des Kindes. Die Linke führt aus, es bestehe mit der Regelung aus
dem Jahr 2006 eine neue Unterhaltspflicht, die im
bürgerlichen Recht so nicht vorgesehen sei. Als
problematisch wird gesehen, dass hier ein Einkommenszufluss zum
Kind angerechnet werde, ohne dass darauf Rücksicht
genommen werde, ob und inwieweit der Vermögenszufluss
tatsächlich stattfindet. Falls dem nicht leiblichen Kind
die Unterstützung verweigert würde, habe dieses
keinerlei Möglichkeit, seinen Bedarf zu decken; denn
zivilrechtliche Ansprüche bestünden nicht.
Die Erweiterung des § 9 (2) Satz 2 SGB II um den
Passus „und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden
Partners“, begründete die Koalition 2006 wie folgt:
Der bisherige Wortlaut … macht nicht hinreichend
deutlich, dass Einkommen innerhalb einer
Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht leiblicher
Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass
bei nicht miteinander verheirateten Partnern das
Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht
auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes
angerechnet wird. Bei verheirateten Paaren entsteht
dagegen zum nicht leiblichen Kind eine
Schwägerschaft, so dass entsprechend der Regelung des § 9
Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind
vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach
derzeitigem Rechtsstand werden daher verheiratete
Partner gegenüber unverheirateten Partnern
schlechter gestellt. Mit der Änderung wird daher
klargestellt, dass – auch entsprechend der
ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers –
Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden
Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht
leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die
Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen
Partnerschaften aufgelöst.
Schwarz-Rot begründete die Neuregelung also mit der
erforderlichen Gleichstellung von Ehen mit
nichtehelichen Partnerschaften. Die zunächst mit der Überprüfung
der Verfassungsgemäßheit der Neuregelung befassten
Sozialgerichte kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen.
Teilweise wurde dabei die in der Begründung des Antrags
der Fraktion Die Linke angeführte Behauptung, es
handele sich bei der Neuregelung des
Fortentwicklungsgesetzes um eine verfassungswidrige Regelung, durchaus
richterlich bestätigt.
Am 13. November jedoch kam nun jüngst das
Bundessozialgericht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Das
Gericht hat die Revision einer 15-jährigen Klägerin
zurückgewiesen. Die Klägerin war im November 2005 mit der
Mutter zum neuen Partner der Mutter und dessen Kind
gezogen und hatte ab 1. August 2006 entsprechend der
Neuregelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II keine Leistungen
mehr erhalten, da das Einkommen des neuen Partners der
Mutter ausreichend hoch war, um den Lebensunterhalt
der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu decken.
Das Bundessozialgericht führt in der
Urteilsbegründung aus, man halte die auf dem Instanzenweg
geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zwar für
„beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend“. Dabei
verwies der 14. Senat des Bundessozialgerichtes wie dieZu Protokoll gegebene Reden
Regierung auf die gebotene Gleichstellung von Ehe und
eheähnlicher Partnerschaft und erklärte unter Verweis
auf die Freiheit bei Eheschließung und Partnerwahl nach
Art. 2 (1) GG, „es besteht kein schützenswertes Interesse,
dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern
die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt
werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft
… ausreichende Mittel zur Verfügung stehen“. Der
Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des
Existenzminimums, so führte das Bundessozialgericht weiter aus,
sei hinreichend gesichert. Zwar habe das Kind
tatsächlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt vom neuen
Partner der Mutter. Aber es habe einen Anspruch gegen
die Mutter. Und die Mutter habe sich mit ihrem neuen
Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft der
gegenseitigen Unterstützung versichert. Die Mutter müsse das
ihr von ihrem Partner Zugewandte zuallererst ihrem Kind
zuwenden, sonst sei dies eine Sorgerechtsverletzung,
argumentiert das Gericht.
Ich möchte jedoch neben diesen Ausführungen auch
auf meine Rede im Rahmen der ersten Lesung verweisen.
Auf unsere Fragen an die Bundesregierung im November
2007 erhielten wir leider keine dienliche Antwort. Man
wisse nichts, war die lapidare Auskunft des Ministeriums
damals. Dabei muss doch zuallererst einmal festgestellt
werden: In wie vielen Fällen kommt es überhaupt dazu,
dass der neue Lebenspartner in Anspruch genommen
wird? Denn dazu kommt es ja nur, wenn der getrennt vom
Kind lebende leibliche Elternteil seiner
Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen
kann.
Ich bleibe dabei: Die Bundesregierung müsste hier
erst einmal Fakten präsentieren. Wie viele Kinder sind
überhaupt betroffen? Das muss doch wissen, wer sich mit
einer Gesetzesänderung befasst. Das Urteil des
Bundessozialgerichtes jedoch macht die von den Linken
angestrebte Korrektur nicht wahrscheinlicher, wischt es doch
das Hauptargument weg.