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Rede von Heinz-Peter Haustein (FDP) – Drucksachen 16/9490, 16/11232

dip / rede 04.12.2008 · WP 16 · Original ↗

Teil von Protokoll der 193. Sitzung des 16. Deutschen Bundestages · TOP 30: Drucksachen 16/9490, 16/11232 –.

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Text

Rede von Heinz-Peter Haustein (FDP) – Drucksachen 16/9490, 16/11232 Die Linke fordert in dem hier zur Debatte stehenden Antrag, eine mit dem SGB-II-Fortentwicklungsgesetz im Jahr 2006 von der großen Koalition vorgenommene Gesetzesänderung zurückzunehmen. Die seit dem 1. August 2006 geltende Regelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II sieht vor, dass das Vermögen und Einkommen des nicht leiblichen Elternteiles Berücksichtigung finden muss bei der Leistungsberechnung des mit in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindes des Partners. Bis zum SGB-II- Fortentwicklungsgesetz waren Einkommen und Vermögen des neuen Partners von Kindesmutter oder -vater unerheblich für die Bedarfsberechnung des Kindes. Die Linke führt aus, es bestehe mit der Regelung aus dem Jahr 2006 eine neue Unterhaltspflicht, die im bürgerlichen Recht so nicht vorgesehen sei. Als problematisch wird gesehen, dass hier ein Einkommenszufluss zum Kind angerechnet werde, ohne dass darauf Rücksicht genommen werde, ob und inwieweit der Vermögenszufluss tatsächlich stattfindet. Falls dem nicht leiblichen Kind die Unterstützung verweigert würde, habe dieses keinerlei Möglichkeit, seinen Bedarf zu decken; denn zivilrechtliche Ansprüche bestünden nicht. Die Erweiterung des § 9 (2) Satz 2 SGB II um den Passus „und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners“, begründete die Koalition 2006 wie folgt: Der bisherige Wortlaut … macht nicht hinreichend deutlich, dass Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft auch auf den Bedarf nicht leiblicher Kinder anzurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass bei nicht miteinander verheirateten Partnern das Einkommen des nicht leiblichen Elternteils nicht auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes angerechnet wird. Bei verheirateten Paaren entsteht dagegen zum nicht leiblichen Kind eine Schwägerschaft, so dass entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 5 vermutet wird, dass das nicht leibliche Kind vom Stiefelternteil Leistungen erhält. Nach derzeitigem Rechtsstand werden daher verheiratete Partner gegenüber unverheirateten Partnern schlechter gestellt. Mit der Änderung wird daher klargestellt, dass – auch entsprechend der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft in beiden Fallgestaltungen auf den Bedarf eines nicht leiblichen Kindes anzurechnen ist und damit die Schlechterstellung von Ehen gegenüber nichtehelichen Partnerschaften aufgelöst. Schwarz-Rot begründete die Neuregelung also mit der erforderlichen Gleichstellung von Ehen mit nichtehelichen Partnerschaften. Die zunächst mit der Überprüfung der Verfassungsgemäßheit der Neuregelung befassten Sozialgerichte kamen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Teilweise wurde dabei die in der Begründung des Antrags der Fraktion Die Linke angeführte Behauptung, es handele sich bei der Neuregelung des Fortentwicklungsgesetzes um eine verfassungswidrige Regelung, durchaus richterlich bestätigt. Am 13. November jedoch kam nun jüngst das Bundessozialgericht zu einer gegenteiligen Beurteilung. Das Gericht hat die Revision einer 15-jährigen Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin war im November 2005 mit der Mutter zum neuen Partner der Mutter und dessen Kind gezogen und hatte ab 1. August 2006 entsprechend der Neuregelung des § 9 (2) Satz 2 SGB II keine Leistungen mehr erhalten, da das Einkommen des neuen Partners der Mutter ausreichend hoch war, um den Lebensunterhalt der vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft zu decken. Das Bundessozialgericht führt in der Urteilsbegründung aus, man halte die auf dem Instanzenweg geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken zwar für „beachtenswert, letztlich aber nicht durchgreifend“. Dabei verwies der 14. Senat des Bundessozialgerichtes wie dieZu Protokoll gegebene Reden Regierung auf die gebotene Gleichstellung von Ehe und eheähnlicher Partnerschaft und erklärte unter Verweis auf die Freiheit bei Eheschließung und Partnerwahl nach Art. 2 (1) GG, „es besteht kein schützenswertes Interesse, dass bei der Wahl eines Partners mit (fremden) Kindern die Kosten dieser Kinder auf die Allgemeinheit abgewälzt werden können, wenn innerhalb der Bedarfsgemeinschaft … ausreichende Mittel zur Verfügung stehen“. Der Rechtsanspruch des Kindes auf Gewährung des Existenzminimums, so führte das Bundessozialgericht weiter aus, sei hinreichend gesichert. Zwar habe das Kind tatsächlich keinen Rechtsanspruch auf Unterhalt vom neuen Partner der Mutter. Aber es habe einen Anspruch gegen die Mutter. Und die Mutter habe sich mit ihrem neuen Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft der gegenseitigen Unterstützung versichert. Die Mutter müsse das ihr von ihrem Partner Zugewandte zuallererst ihrem Kind zuwenden, sonst sei dies eine Sorgerechtsverletzung, argumentiert das Gericht. Ich möchte jedoch neben diesen Ausführungen auch auf meine Rede im Rahmen der ersten Lesung verweisen. Auf unsere Fragen an die Bundesregierung im November 2007 erhielten wir leider keine dienliche Antwort. Man wisse nichts, war die lapidare Auskunft des Ministeriums damals. Dabei muss doch zuallererst einmal festgestellt werden: In wie vielen Fällen kommt es überhaupt dazu, dass der neue Lebenspartner in Anspruch genommen wird? Denn dazu kommt es ja nur, wenn der getrennt vom Kind lebende leibliche Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt oder nicht nachkommen kann. Ich bleibe dabei: Die Bundesregierung müsste hier erst einmal Fakten präsentieren. Wie viele Kinder sind überhaupt betroffen? Das muss doch wissen, wer sich mit einer Gesetzesänderung befasst. Das Urteil des Bundessozialgerichtes jedoch macht die von den Linken angestrebte Korrektur nicht wahrscheinlicher, wischt es doch das Hauptargument weg.

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