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Schriftliche Frage 10 von Diana Zimmer (AfD): Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der angekündigten Änderung der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten untersucht oder abgeschä…

dip / schriftliche_frage 23.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 19. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 10 von Diana Zimmer (AfD): Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der angekündigten Änderung der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten untersucht oder abgeschä… Frage 10 (Diana Zimmer, AfD): Hat die Bundesregierung im Zusammenhang mit der angekündigten Änderung der steuerlichen Behandlung von Kryptowerten untersucht oder abgeschätzt, wie viele zusätzliche steuerpflichtige bzw. steuerlich zu berücksichtigende Veräußerungsvorgänge jährlich bei einem Wegfall der einjährigen Haltefrist nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes dadurch entstehen würden, dass Bitcoin oder andere Kryptowerte zur Bezahlung von Waren und Dienstleistungen verwendet werden – einschließlich Zahlungsvorgängen, bei denen Kryptowerte zur Begleichung des Entgelts automatisiert in Euro oder andere Fiatwährungen getauscht bzw. veräußert werden –, und wenn ja, von welcher Größenordnung geht sie aus? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 21. Oktober 2026: Der für die Veräußerung von Kryptowerten zur Anwendung kommende Veräußerungstatbestand nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) differenziert mangels Steuererheblichkeit nicht nach der Art des Entgeltes. Gleiches ist der Fall bei Veräußerungstatbeständen nach § 20 Absatz 2 EStG. Insoweit erfolgt im Rahmen der Steuererklärung hierzu keine Abfrage, sodass über nach Anzahl und Art differenzierte Veräußerungsentgelte (z. B. in Waren oder Dienstleistungen) keine Informationen vorliegen.

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