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Schriftliche Frage 96 von Adam Balten (AfD): Plant die Bundesregierung, § 111p der Strafprozessordnung dahingehend zu ändern oder zu präzisieren, dass der Staat bei der Verwertung besch…

dip / schriftliche_frage 05.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

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Schriftliche Frage 96 von Adam Balten (AfD): Plant die Bundesregierung, § 111p der Strafprozessordnung dahingehend zu ändern oder zu präzisieren, dass der Staat bei der Verwertung besch… Frage 96 (Adam Balten, AfD): Plant die Bundesregierung, § 111p der Strafprozessordnung dahingehend zu ändern oder zu präzisieren, dass der Staat bei der Verwertung beschlagnahmter Kryptowährungen wie Bitcoin künftig mehr Handlungsspielraum erhält, um mögliche Opportunitätskosten in der Zukunft durch kurzfristige Verkäufe zu vermeiden, wie sie im Fall der Movie2k-Bitcoin-Veräußerung 2024 auftraten? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 1. September 2025: Gemäß § 111p der Strafprozessordnung (StPO) kann ein Gegenstand, der nach § 111c StPO beschlagnahmt oder nach § 111 f. StPO gepfändet worden ist, unter anderem dann veräußert werden, wenn ein erheblicher Wertverlust droht (sogenannte Notveräußerung). Die Vorschrift räumt der für die Entscheidung zuständigen Staatsanwaltschaft Ermessen ein, das es ihr erlaubt, alle Umstände des Einzelfalls in Rechnung zu stellen. Die Staatsanwaltschaft verfügt damit über einen weiten Handlungsspielraum. Sie wird bei Ausübung ihres Ermessens regelmäßig auch zu berücksichtigen haben, ob der Wert des beschlagnahmten Gegenstands starken Kursschwankungen unterliegt. Es liegt in der Natur der Sache, dass sich dabei nicht vorhersehen lässt, ob ein Gewinn oder ein Verlust zu erwarten ist. Gesetzgeberischen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund nicht.

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