Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1937
21. Wahlperiode 01.10.2025
Gesetzentwurf
der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
A. Problem und Ziel
In den letzten Jahren hat der Markt für digitale Finanzprodukte enorm an
Bedeutung gewonnen und seine Kapitalisierung rapide und erheblich gesteigert. Infolge
dieser Entwicklung werden vermehrt Einkünfte aus Kryptowerten erzielt.
Aufgrund des dezentralen Charakters von Kryptowerten stellt die Besteuerung dieser
Einkünfte eine Herausforderung für die Finanzbehörden dar. Vor allem können
Informationen von ausländischen Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen
nur mit großem Aufwand erlangt werden.
Ziel dieses Gesetzes ist, den Finanzbehörden einen besseren Zugang zu
Informationen zu gewähren, die für die Besteuerung, insbesondere von Einkünften aus
Kryptowerten, erforderlich sein können. Dadurch wird zugleich für mehr
Steuergerechtigkeit gesorgt. Zudem soll das bestehende Regelwerk für eine intensive
und effiziente Zusammenarbeit der Finanzbehörden der Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Bereich der direkten Steuern insgesamt verbessert werden.
Kernstück dieses Gesetzes sind daher Meldepflichten für Transaktionen mit
Kryptowerten sowie Änderungen an den in Bezug auf Finanzkonten bereits
bestehenden Meldepflichten, um auch neue digitale Finanzprodukte einzubeziehen. Diese
Regelungen werden durch einen zwischenstaatlichen Austausch der gemeldeten
Informationen ergänzt.
B. Lösung
Es wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt,
den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von
Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten
bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente,
namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld,
ausgeweitet.
Diese Pflichten entsprechen den Vorgaben des auf OECD-Ebene erarbeiteten
Melderahmens für Kryptowerte (Crypto-Asset Reporting Framework – CARF)
und des geänderten Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting Standard
– CRS) sowie der als DAC 8 bezeichneten Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates
vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die
Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L,
2023/2226, 24.10.2023). Die Zugrundelegung international vereinbarter
Standards gewährleistet übereinstimmende Meldepflichten in allen teilnehmenden
Staaten, wodurch Umgehungsmöglichkeiten minimiert und die Grundlage für
einen effizienten zwischenstaatlichen Austausch entsprechend gemeldeter
Informationen geschaffen wird. Auf diese Weise werden die wirtschaftlichen Aktivitäten
von Kryptowerte-Nutzern für die Steuerbehörden transparent.
Zusätzlich werden bereits etablierte Formen der zwischenstaatlichen
Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterentwickelt und die
maßgeblichen Rechtsvorschriften zu ihrer Durchführung klarer gefasst. Die
Steuerbehörden werden dadurch in die Lage versetzt, Sachverhalte mit Auslandsbezug
noch wirksamer zu ermitteln und ausgetauschte Informationen noch effizienter zu
nutzen.
Dieses Gesetz enthält ausschließlich verfahrensrechtliche Regelungen und führt
keine neuen Besteuerungstatbestände oder -rechte ein. Ob die jeweils gemeldeten
Transaktionen steuerpflichtig sind oder nicht, richtet sich ausschließlich nach den
bereits bestehenden steuerlichen Vorschriften.
C. Alternativen
Keine. Die DAC 8 ist nach ihrem Artikel 2 Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2025
in nationales Recht umzusetzen.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Auf Bundesebene entsteht zur Umsetzung folgender Vollzugsaufwand:
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in Tsd. Euro
0815 Tit. 422 01 213 562 743 788
Tit. 511 01 72 187 244 259
Tit. 812 01 36 93 122 129
Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750
Summe
8 571 9 592 10 359 9 926
0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679
Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817
Tit. 812 01 129 259 259 259
Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000
Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0
Summe
7 707 10 895 6 755 6 755
0811 Tit. 634 03 305 648 698 711
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
16 583 21 135 17 812 17 392
anteiliger Umstellungsaufwand
14 730 17 190
anteiliger laufender Aufwand
1 853 3 945 17 812 17 392
Gesamtsumme Epl. 08 72 922
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und
stellenmäßig im Einzelplan 08 ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der
kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Aufgrund von Selbstauskünften erhöht sich bei den Bürgerinnen und Bürgern der
jährliche Zeitaufwand um rund 72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein
Zeitaufwand in Höhe von rund 235 000 Stunden.
Veränderung des jährlichen Zeitaufwands (in Stunden): 72 119
Einmaliger Zeitaufwand (in Stunden): 234 534
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands
aus Bürokratiekosten in Höhe von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der
Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern. Es
entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro.
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 270
davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten (in Tsd. Euro): 270
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 9 295
Der laufende Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft unterliegt nicht der „One in,
one out“-Regel (Kabinettbeschluss vom 25. März 2015), da hiermit ausschließlich
die DAC 8 1:1 umgesetzt wird.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim
Informationstechnikzentrum Bund insgesamt folgender Erfüllungsaufwand:
Veränderung des jährlichen Erfüllungsaufwands (in Tsd. Euro): 10 548
Einmaliger Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro): 31 920
Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen
Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den Steuerverwaltungen der Länder in
Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro.
Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von
ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine
erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher nicht bekannten
Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht
quantifizierbar.
F. Weitere Kosten
Keine.
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
DER BUNDESKANZLER
Berlin, 1. Oktober 2025
An die
Präsidentin des
Deutschen Bundestages
Frau Julia Klöckner
Platz der Republik 1
11011 Berlin
Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin,
hiermit übersende ich den von der Bundesregierung beschlossenen
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1).
Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als
Anlage 2 beigefügt.
Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
Normenkontrollrates ist als Anlage 3 beigefügt.
Der Bundesrat hat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 gemäß Artikel 76 Absatz 2
des Grundgesetzes beschlossen, zu dem Gesetzentwurf wie aus Anlage 4 ersichtlich Stellung
zu nehmen.
Die Auffassung der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Bundesrates ist in der als
Anlage 5 beigefügten Gegenäußerung dargelegt.
Mit freundlichen Grüßen
Friedrich Merz
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2226
Vom ...
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
Artikel 1 Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen
in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen (Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz –
KStTG)
Artikel 2 Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Artikel 3 Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 5 Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in
Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen
(Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz – KStTG)
I n h a l t s ü b e r s i c h t
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1 Begriffsbestimmungen
§ 2 Anwendungsbereich
A b s c h n i t t 2
S o r g f a l t s p f l i c h t e n
§ 3 Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
§ 4 Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
§ 5 Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden
Personen als zu meldende beherrschende Personen
§ 6 Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
Anlage 1
§ 7 Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
§ 8 Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
A b s c h n i t t 3
M e l d e p f l i c h t e n
§ 9 Meldepflicht
§ 10 Meldezeitraum
§ 11 Zu meldende Informationen
§ 12 Meldeverfahren
A b s c h n i t t 4
W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r
§ 13 Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen
§ 14 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
A b s c h n i t t 5
V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e g i s t r i e r u n g
v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n
§ 15 Zuständige Behörde
§ 16 Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
§ 17 Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
A b s c h n i t t 6
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 18 Bußgeldvorschriften
§ 19 Bußgeldverfahren
A b s c h n i t t 7
R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g
§ 20 Rechtsweg
§ 21 Anwendungsbestimmung
A b s c h n i t t 1
A l l g e m e i n e V o r s c h r i f t e n
§ 1
Begriffsbestimmungen
(1) Aktiver Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Rechtsträger, von dessen Bruttoeinkünften im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 50 Prozent
passive Einkünfte waren und bei dem weniger als 50 Prozent der ihm während des vorangegangenen
Wirtschaftsjahres zugerechneten Vermögenswerte solche sind, mit denen passive Einkünfte erzielt werden oder
erzielt werden sollen,
2. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der
ausgegebenen Aktien einer oder mehrerer Tochtergesellschaften, die eine andere Geschäftstätigkeit als die eines
Finanzinstituts ausüben, sowie in der Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese
Tochtergesellschaften besteht, sofern der Rechtsträger nicht als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet,
3. ein Rechtsträger, der noch kein Geschäft betreibt und auch in der Vergangenheit kein Geschäft betrieben hat,
jedoch Kapital in Vermögenswerten mit der Absicht anlegt, ein anderes Geschäft als das eines Finanzinstituts
zu betreiben, sofern seit der Gründung des Rechtsträgers noch nicht 24 Monate und ein Tag vergangen sind,
4. ein Rechtsträger, der in den vergangenen fünf Jahren kein Finanzinstitut war und derzeit seine
Vermögenswerte veräußert oder eine Umstrukturierung durchführt mit der Absicht, eine andere Geschäftstätigkeit als
die eines Finanzinstituts fortzusetzen oder wieder aufzunehmen,
5. ein Rechtsträger, dessen Tätigkeit vorwiegend in der Finanzierung und Absicherung von Transaktionen mit
verbundenen Rechtsträgern oder für verbundene Rechtsträger, die kein Finanzinstitut sind, besteht und der
keine Finanzierungs- oder Absicherungsleistungen für Rechtsträger erbringt, die keine verbundenen
Rechtsträger sind, mit der Maßgabe, dass der Konzern dieser verbundenen Rechtsträger vorwiegend eine andere
Geschäftstätigkeit als die eines Finanzinstituts ausübt, oder
6. ein Rechtsträger,
a) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, ausschließlich für religiöse, gemeinnützige,
wissenschaftliche, künstlerische, kulturelle, sportliche oder erzieherische Zwecke errichtet und betrieben wird
oder der in diesem Staat errichtet und betrieben wird und ein Berufsverband, ein Wirtschaftsverband,
eine Handelskammer, ein Arbeitnehmerverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine
Bürgervereinigung oder eine Organisation, die ausschließlich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt
betrieben wird, ist,
b) der in dem Staat, in dem er steuerlich ansässig ist, von der Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer
befreit ist,
c) der keine Anteilseigner oder Mitglieder hat, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften
oder Vermögenswerten haben,
d) dessen Einkünfte und Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den
Gründungsunterlagen des Rechtsträgers nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen
Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren oder dessen Gunsten verwendet werden dürfen, außer in
Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer
angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom
Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands, und
e) dessen Vermögenswerte nach dem geltenden Recht des Sitzstaats oder den Gründungsunterlagen des
Rechtsträgers bei seiner Liquidation oder Auflösung an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere
gemeinnützige Organisation verteilt werden müssen oder der Regierung des Sitzstaats des Rechtsträgers
oder einer seiner Gebietskörperschaften anheimfallen.
(2) Anbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleister und Kryptowerte-Betreiber, die eine
oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen anbieten, die Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu
meldenden Nutzers bewirken.
(3) Ausgenommene Personen im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Rechtsträger, deren Aktien regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt
werden, oder mit diesen Rechtsträgern verbundene Rechtsträger,
2. staatliche Rechtsträger im Sinne des § 19 Nummer 16 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes,
3. internationale Organisationen im Sinne des § 19 Nummer 17 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes,
4. Zentralbanken im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes und
5. Finanzinstitute im Sinne des § 19 Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes, außer
Investmentunternehmen im Sinne des § 19 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes.
(4) Beherrschende Personen im Sinne dieses Gesetzes sind Personen im Sinne des § 19 Nummer 45 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(5) Digitales Zentralbankgeld im Sinne dieses Gesetzes ist digitales Zentralbankgeld im Sinne des § 19
Nummer 11 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(6) E-Geld im Sinne dieses Gesetzes ist E-Geld im Sinne des § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes.
(7) Fiat-Währung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Währung im Sinne des § 19 Nummer 10 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes.
(8) Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowert im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 5
der Verordnung (EU) 2023/1114.
(9) Kryptowerte-Betreiber im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Krypowerte-Dienstleistungen erbringt und
nicht unter Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114 fällt.
(10) Kryptowerte-Dienstleister im Sinne dieses Gesetzes ist ein Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114.
(11) Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne dieses Gesetzes sind Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne
des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 sowie Staking und Lending.
(12) Kryptowerte-Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kryptowerte-Dienstleistungen eines Anbieters
in Anspruch nimmt. Handelt ein Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär, der kein
Finanzinstitut oder anderer Anbieter ist, zugunsten oder für Rechnung einer natürlichen Person oder eines
Rechtsträgers, gilt nur diese natürliche Person oder dieser Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Führt ein Anbieter für
einen Händler oder im Namen eines Händlers eine zu meldende Massenzahlungstransaktion durch, so gilt auch
die Gegenpartei des Händlers für diese Massenzahlungstransaktion als Kryptowerte-Nutzer, sofern der Anbieter
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung
des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen in einem anderen Staat verpflichtet ist,
die Identität dieser Gegenpartei zu überprüfen.
(13) Qualifizierende Vereinbarung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung zwischen den
zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union und eines Drittstaates, die den automatischen
Austausch von Informationen regelt, wenn die Europäische Kommission festgestellt hat, dass die nach der
Vereinbarung auszutauschenden Informationen den nach § 11 zu meldenden Informationen gleichwertig sind.
(14) Qualifizierter Drittstaat im Sinne dieses Gesetzes ist ein Steuerhoheitsgebiet, das über eine
qualifizierende Vereinbarung mit den zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten der Europäischen Union verfügt, wenn
das Steuerhoheitsgebiet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in einer veröffentlichten Liste als
meldepflichtige Staaten aufführt.
(15) Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes sind juristische Personen, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen.
(16) Tauschgeschäft im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Tausch zwischen
1. zu meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen oder
2. einer oder mehreren Arten zu meldender Kryptowerte untereinander.
(17) Übertragung zu meldender Kryptowerte im Sinne dieses Gesetzes ist jede Transaktion, bei der
1. ein zu meldender Kryptowert von einer oder an eine Kryptowert-Adresse oder von einem oder auf ein
Kryptowert-Konto bewegt wird, mit Ausnahme einer Transaktion, die vom Anbieter im Namen desselben
Kryptowerte-Nutzers verwaltet wird, und
2. der Anbieter auf der Grundlage der ihm zum Zeitpunkt der Transaktion zur Verfügung stehenden
Informationen nicht feststellen kann, dass es sich bei der Transaktion um ein Tauschgeschäft handelt.
(18) Verbundener Rechtsträger im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsträger, der mit einem anderen
Rechtsträger derart verbunden ist, dass einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden
Rechtsträger derselben Beherrschung unterliegen. Eine Beherrschung liegt vor, wenn von der beherrschenden Person
unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent der Anteile am Nennkapital oder am Gesellschaftsvermögen oder 50
Prozent der Stimmrechte oder der Mitgliedschaftsrechte gehalten werden oder der beherrschenden Person
unmittelbar oder mittelbar mehr als 50 Prozent des Gewinns oder des Liquidationserlöses zustehen.
(19) Zu meldende beherrschende Person im Sinne dieses Gesetzes ist eine beherrschende Person, die
1. einen Rechtsträger beherrscht, der kein aktiver Rechtsträger ist, und
2. eine zu meldende Person ist.
(20) Zu meldende Massenzahlungstransaktion im Sinne dieses Gesetzes ist eine Übertragung zu meldender
Kryptowerte gegen Waren oder Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Übertragung einen Wert von mehr als
50 000 US-Dollar haben.
(21) Zu meldende Person im Sinne dieses Gesetzes ist, wer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder in einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig und keine
ausgenommene Person ist. Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt, gelten als in dem Staat
ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift ihres Hauptsitzes befindet. Als
zu meldende Person gilt auch der Nachlass eines Erblassers, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union
oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig war.
(22) Zu meldende Transaktion im Sinne dieses Gesetzes ist
1. ein Tauschgeschäft oder
2. eine Übertragung zu meldender Kryptowerte.
(23) Zu meldender Kryptowert im Sinne dieses Gesetzes ist jeder Kryptowert, außer digitales
Zentralbankgeld, E-Geld und solche Kryptowerte, die nicht für Zahlungs- oder Investitionszwecke verwendet werden können.
(24) Zu meldender Nutzer im Sinne dieses Gesetzes ist ein Kryptowerte-Nutzer, der eine zu meldende
Person ist.
(25) Zweigniederlassung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Einheit, ein Geschäft oder ein Büro eines
Anbieters in einem Staat, die oder das nach den Regeln dieses Staates als Zweigniederlassung gilt oder anderweitig nach
dem Recht dieses Staates als getrennt von anderen Einheiten, Geschäften oder Büros des Anbieters behandelt
wird. Alle sich im selben Staat befindenden Einheiten, Geschäfte oder Büros eines Anbieters gelten als eine
einzige Zweigniederlassung.
§ 2
Anwendungsbereich
(1) Den Pflichten dieses Gesetzes unterliegen, wenn es sich um Anbieter handelt,
1. Kryptowerte-Dienstleister, deren Herkunftsmitgliedstaat im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 33 der
Verordnung (EU) 2023/1114 die Bundesrepublik Deutschland ist, und
2. Kryptowerte-Betreiber, die
a) im Inland steuerlich ansässig sind,
b) ihren Satzungs- oder Vertragssitz im Inland haben und entweder im Inland Träger von Rechten und
Pflichten sind oder verpflichtet sind, gegenüber einer inländischen Finanzbehörde Steuererklärungen
oder andere Steuerinformationen abzugeben,
c) ihren Verwaltungssitz im Inland haben oder
d) ihre reguläre Geschäftstätigkeit im Inland ausüben.
(2) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b, c oder d
erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.
(3) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe c oder d
erfüllt, unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes
1 Nummer 2 Buchstabe b erfüllt.
(4) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe d erfüllt,
unterliegt nicht den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat erfüllt, weil er dort die Voraussetzungen des Absatzes 1
Nummer 2 Buchstabe c erfüllt.
(5) Ein Kryptowerte-Betreiber, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 2 erfüllt, unterliegt nicht
den Pflichten dieses Gesetzes, wenn er in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem
qualifizierten Drittstaat aufgrund im Wesentlichen vergleichbarer Voraussetzungen solche Pflichten erfüllt. Die
Erfüllung solcher Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten
Drittstaat aufgrund eines im Wesentlichen vergleichbaren Kriteriums hat der Anbieter dem Bundeszentralamt für
Steuern in einer nach amtlichen Vorgaben erstellten Meldung zu bestätigen.
(6) Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses Gesetzes auch in Bezug auf zu meldende Transaktionen,
die über eine Zweigniederlassung im Inland durchgeführt werden. Ein Anbieter unterliegt den Pflichten dieses
Gesetzes nicht, soweit er in Bezug auf zu meldende Transaktionen, die er über eine Zweigniederlassung in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem qualifizierten Drittstaat durchführt, solche Pflichten in
diesem Staat erfüllt.
A b s c h n i t t 2
S o r g f a l t s p f l i c h t e n
§ 3
Identifizierung zu meldender Nutzer und zu meldender beherrschender Personen
Ein Anbieter muss einen Kryptowerte-Nutzer oder eine beherrschende Person ab dem Tag als zu meldenden
Nutzer oder zu meldende beherrschende Person behandeln, an dem er ihn oder sie nach den in diesem Abschnitt
bestimmten Verfahren als solchen oder solche identifiziert hat.
§ 4
Verfahren zur Identifizierung natürlicher Personen als zu meldende Nutzer
(1) Der Anbieter muss unter Beachtung der Fristen nach § 7 von einem Kryptowerte-Nutzer, der eine
natürliche Person ist, eine gültige Selbstauskunft beschaffen, die es dem Anbieter ermöglicht, die steuerlichen
Ansässigkeiten des Kryptowerte-Nutzers zu bestimmen. Der Kryptowerte-Nutzer ist zur Erteilung der Selbstauskunft
innerhalb einer vom Anbieter gesetzten, angemessenen Frist verpflichtet. Der Anbieter muss unter Beachtung der
Fristen nach § 7 die Plausibilität der Angaben der Selbstauskunft überprüfen und hat dafür alle erhaltenen
Informationen heranzuziehen. Dazu gehören auch die im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten
nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften zur Identifizierung
des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Personen, denen der Anbieter in einem anderen
Staat unterliegt, erhobenen und verwahrten Informationen. Soweit erforderlich und angemessen, darf eine
Weiterverarbeitung bereits erhobener Informationen zum Zweck der Überprüfung erfolgen.
(2) Erlangt der Anbieter Kenntnis von einer Änderung der Umstände des Kryptowerte-Nutzers und ist dem
Anbieter aufgrund dessen bekannt oder müsste ihm aufgrund dessen bekannt sein, dass die ursprüngliche
Selbstauskunft nicht oder nicht mehr zutreffend oder unglaubwürdig ist, so hat der Anbieter unverzüglich nach
Kenntniserlangung eine neue Selbstauskunft oder eine Erklärung mit Belegen dafür, dass die ursprüngliche
Selbstauskunft weiterhin gültig ist, zu beschaffen. Satz 1 gilt auch, wenn die Änderung der Umstände nach Aufnahme der
Geschäftsbeziehung auftritt. Der Kryptowerte-Nutzer ist verpflichtet, innerhalb einer vom Anbieter gesetzten,
angemessenen Frist erneut eine Selbstauskunft zu erteilen oder die Erklärung nach Satz 1 einschließlich der
Belege abzugeben.
(3) Ein Anbieter kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft
berufen, sofern diese die Voraussetzungen des § 6 erfüllt. Ein Anbieter, der ein Finanzinstitut ist, kann sich zum
Zweck der in diesem Abschnitt genannten Sorgfaltspflichten auf die von ihm nach den §§ 9 bis 18 des
Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes durchzuführenden Sorgfaltspflichten berufen.
(4) Ein Anbieter kann zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Abschnitt Fremddienstleister in
Anspruch nehmen. Die Verantwortung für die Erfüllung der Verpflichtungen bleibt jedoch bei dem Anbieter.
§ 5
Verfahren zur Identifizierung von Rechtsträgern als zu meldende Nutzer und von beherrschenden
Personen als zu meldende beherrschende Personen
(1) § 4 gilt in Bezug auf Geschäftsbeziehungen mit Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind,
entsprechend.
(2) Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der Kryptowerte-Nutzer im Sinne des Absatzes 1 in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, ansässig ist, so muss der Anbieter diesen Kryptowerte-Nutzer als zu meldenden Nutzer behandeln. Satz 1
gilt nicht, wenn der Anbieter entweder anhand der Selbstauskunft oder in seiner Verfügungsmacht stehender oder
öffentlich verfügbarer Informationen vernünftigerweise annehmen kann, dass es sich bei dem Kryptowerte-
Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.
(3) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der ein Rechtsträger und keine ausgenommene Person ist, hat der
Anbieter unter Beachtung der Fristen nach § 7 festzustellen, ob der Kryptowerte-Nutzer eine oder mehrere
beherrschende Personen hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Anbieter aufgrund der Selbstauskunft des Kryptowerte-Nutzers
feststellt, dass es sich bei diesem um einen aktiven Rechtsträger handelt. Zur Feststellung nach Satz 1 kann ein
Anbieter Informationen heranziehen, die er im Rahmen der Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in
einem anderen Staat unterliegt, erhebt und verwahrt. Unterliegt der Anbieter nicht den Sorgfaltspflichten nach
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren Vorschriften in einem anderen Staat, so
ist er verpflichtet, die Feststellung nach Satz 1 entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
vorzunehmen. In Bezug auf das Verfahren zur Identifizierung einer beherrschenden Person als zu meldende
beherrschende Person gilt § 4 entsprechend.
§ 6
Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften
(1) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig,
wenn sie von diesem Kryptowerte-Nutzer oder dieser beherrschenden Person unterzeichnet oder anderweitig
bestätigt wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs beim Anbieter datiert ist und sie die folgenden
Informationen enthält:
1. bei Kryptowerte-Nutzern, die natürliche Personen sind, und bei beherrschenden Personen:
a) Vor- und Nachname,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e) Geburtsdatum,
2. bei Kryptowerte-Nutzern, die Rechtsträger sind:
a) Firma,
b) Anschrift,
c) jeden Ansässigkeitsstaat,
d) Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung für jeden Ansässigkeitsstaat und
e) sofern es sich bei dem Rechtsträger nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene
Person handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die jeweilige zu meldende Person als
beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, wenn dies noch nicht im Rahmen der Erfüllung
der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder vergleichbaren
Vorschriften in einem anderen Staat, denen der Anbieter unterliegt, festgestellt wurde.
Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d gilt nicht, wenn der Ansässigkeitsstaat des
Kryptowerte-Nutzers oder der beherrschenden Person keine oder keine der Steueridentifikationsnummer funktional
entsprechende Nummer zuteilt.
(2) Die Selbstauskunft eines Kryptowerte-Nutzers, der ein Rechtsträger ist, hat zudem zu enthalten:
1. Informationen über die Kriterien, die der Rechtsträger erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder
ausgenommene Person behandelt zu werden, sofern dies zutrifft,
2. die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des
Kryptowerte-Nutzers, soweit eine beherrschende Person keine Selbstauskunft vorgelegt hat und dies noch nicht im
Rahmen der Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes oder
nach vergleichbaren Vorschriften, denen der Anbieter in einem anderen Staat unterliegt, festgestellt wurde.
§ 7
Frist zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
(1) Der Anbieter hat die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 vor der Durchführung von zu meldenden
Transaktionen abzuschließen. Treten die Voraussetzungen von § 4 Absatz 2 nach Aufnahme der Geschäftsbeziehungen
ein, so gilt die Frist nach § 4 Absatz 2 Satz 1.
(2) Bei einem Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem
Anbieter eingegangen ist, hat der Anbieter die Maßnahmen nach den §§ 4 bis 6 bis zum 1. Januar 2027 abzuschließen.
§ 8
Durchsetzung von Mitwirkungspflichten
(1) Kommt ein Kryptowerte-Nutzer der Aufforderung eines Anbieters nicht oder nur teilweise nach, die
nach diesem Abschnitt ersuchten Informationen oder Unterlagen zu erteilen oder vorzulegen, so hat der Anbieter
den Kryptowerte-Nutzer an die Erteilung der Informationen oder Vorlage der Unterlagen zu erinnern.
(2) Erteilt der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1
nicht oder legt er die ersuchten Unterlagen auch nach der Erinnerung nach Absatz 1 nicht vor, so ist der Anbieter
verpflichtet, die Vorlage der Informationen oder Unterlagen gegenüber dem Kryptowerte-Nutzer anzumahnen.
(3) Erteilt ein Kryptowerte-Nutzer, der bis zum 31. Dezember 2025 eine Geschäftsbeziehung mit dem
Anbieter eingegangen ist, auch nach der Mahnung nach Absatz 2 die ersuchten Informationen nicht oder legt er die
ersuchten Unterlagen nicht vor, so hat der Anbieter spätestens nach Ablauf von 90 Tagen, nicht jedoch vor Ablauf
von 60 Tagen nach der ursprünglichen Aufforderung, den Kryptowerte-Nutzer an der Durchführung von zu
meldenden Transaktionen über den Anbieter zu hindern. Die Geschäftsbeziehung kann wieder aufgenommen werden,
sobald der Kryptowerte-Nutzer die ersuchten Informationen erteilt oder die ersuchten Unterlagen vorgelegt hat.
A b s c h n i t t 3
M e l d e p f l i c h t e n
§ 9
Meldepflicht
(1) Anbieter haben in Bezug auf zu meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen jährlich
spätestens zum 31. Juli für den jeweils vorangegangenen Meldezeitraum die in § 11 genannten Informationen
gemäß den Vorgaben des § 12 Satz 1 an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Die Meldepflicht nach
Satz 1 besteht nicht für einen Kryptowerte-Betreiber in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer oder eine zu
meldende beherrschende Person, für den oder die der Kryptowerte-Betreiber die in § 11 genannten Informationen in
einem Drittstaat meldet, der mit dem Ansässigkeitsstaat des zu meldenden Nutzers oder der zu meldenden
beherrschenden Person eine qualifizierende Vereinbarung hat.
(2) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben ist, so hat er die Meldung
unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis von der unterbliebenen Meldung vollständig nachzuholen. Dies gilt
auch, wenn der Anbieter feststellt, dass er den Kryptowerte-Nutzer oder die beherrschende Person nicht als zu
meldende Person identifiziert hatte.
(3) Stellt ein Anbieter fest, dass eine Meldung nach Absatz 1 Satz 1 fehlerhaft war, so hat er die Meldung
unverzüglich nach Erlangung der Kenntnis hierüber zu korrigieren.
§ 10
Meldezeitraum
Meldezeitraum ist das Kalenderjahr.
§ 11
Zu meldende Informationen
(1) Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 sind die folgenden Informationen zu melden:
1. zum Anbieter:
a) sein Name und gegebenenfalls seine Firma,
b) seine Anschrift,
c) seine Steueridentifikationsnummer oder deren funktionale Entsprechung und
d) falls vorhanden, die ihm nach § 17 Absatz 3 erteilte Registriernummer und die globale
Rechtsträgerkennung,
2. für jeden zu meldenden Nutzer sowie jede zu meldende beherrschende Person:
a) die Informationen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis d sowie den Geburtsort,
sofern der Anbieter nach innerstaatlichem Recht verpflichtet ist, diesen zu beschaffen und zu melden,
und
b) für jede Art von einem zu meldenden Kryptowert, für den der Anbieter innerhalb des Meldezeitraums
eine zu meldende Transaktion durchgeführt hat:
aa) die vollständige Bezeichnung der Art des zu meldenden Kryptowerts,
bb) bei Erwerben gegen eine Fiat-Währung den gezahlten aggregierten Gesamtbruttobetrag, die
Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
cc) bei Verkäufen gegen eine Fiat-Währung den erhaltenen aggregierten Gesamtbruttobetrag, die
Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
dd) bei Erwerben gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert,
die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
ee) bei Verkäufen gegen andere zu meldende Kryptowerte den aggregierten beizulegenden Marktwert,
die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu meldenden Transaktionen,
ff) den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der zu
meldenden Massenzahlungstransaktionen,
gg) bei nicht unter die Doppelbuchstaben bb und dd fallenden Übertragungen an den zu meldenden
Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl der
zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter
bekannt ist,
hh) bei nicht unter die Doppelbuchstaben cc, ee und ff fallenden Übertragungen durch den zu
meldenden Nutzer den aggregierten beizulegenden Marktwert, die Anzahl der Einheiten und die Anzahl
der zu meldenden Transaktionen, aufgeschlüsselt nach Übertragungsart, sofern diese dem Anbieter
bekannt ist, und
ii) bei vom Anbieter durchgeführten Übertragungen an Kryptowert-Adressen, von denen dem
Anbieter nicht bekannt ist, ob sie mit einem Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen oder einem
Finanzinstitut verbunden sind, den aggregierten beizulegenden Marktwert sowie die Anzahl der
Einheiten und
3. für jede zu meldende beherrschende Person die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer sie als
beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb und cc ist der erhaltene oder
gezahlte Betrag in der Fiat-Währung zu melden, in der der Betrag erhalten oder die Zahlung getätigt wurde. In
mehreren Fiat-Währungen erhaltene oder gezahlte Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden. Der
Anbieter nimmt die für die Meldung nach Satz 2 erforderlichen Umrechnungen jeweils für den Zeitpunkt der
jeweiligen zu meldenden Transaktion in einer durchgängig angewandten Art und Weise vor.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd bis ii ist der beizulegende
Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden. Die für die Meldung nach Satz 1
erforderlichen Umrechnungen sind vom Anbieter jeweils für den Zeitpunkt der jeweiligen zu meldenden Transaktion
in einer durchgängig angewandten Art und Weise vorzunehmen.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis ii und der Absätze 2 und
3 ist die Fiat-Währung der Beträge anzugeben.
§ 12
Meldeverfahren
Die Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
elektronisch im Wege der Datenfernübertragung über amtlich bestimmte Schnittstellen zu erfolgen. Die zuständige
Behörde nach § 15 gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz und die amtlich bestimmte Schnittstelle im
Bundessteuerblatt bekannt.
A b s c h n i t t 4
W e i t e r e P f l i c h t e n f ü r A n b i e t e r
§ 13
Information der zu meldenden Nutzer und der zu meldenden beherrschenden Personen
Anbieter haben jedem zu meldenden Nutzer und jeder zu meldenden beherrschenden Person vor der
erstmaligen Meldung von Informationen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 mitzuteilen, dass nach diesem Gesetz Informationen
für Zwecke der Durchführung des Besteuerungsverfahrens erhoben und dem Bundeszentralamt für Steuern zur
Weiterleitung an die zuständigen Landesfinanzbehörden oder die zuständigen Behörden anderer Staaten gemeldet
werden. Die Mitteilung nach Satz 1 hat alle Informationen zu enthalten, auf die der zu meldende Nutzer oder die
zu meldende beherrschende Person seitens des Datenverantwortlichen Anspruch hat, und so rechtzeitig zu
erfolgen, dass er oder sie seine oder ihre Rechte wahrnehmen kann.
§ 14
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
(1) Anbieter haben die folgenden Aufzeichnungen zu dem im Folgenden jeweils genannten Zeitpunkt zu
erstellen:
1. eine Beschreibung der Prozesse, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten für einen
Meldezeitraum angewandt werden, einschließlich der automationstechnischen, operativen und organisatorischen
Vorkehrungen, insbesondere der relevanten Geschäftsbeziehungen, Zuständigkeiten und Fristen, sowie aller
Änderungen hierzu, bis spätestens zum Ablauf des jeweiligen Meldezeitraums, auf den sich die Aufzeichnungen
beziehen,
2. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die folgenden Informationen
sowie den jeweiligen Zeitpunkt und das Ergebnis ihrer Verarbeitung zum Zeitpunkt der jeweiligen
Verarbeitung:
a) Informationen, die im Zusammenhang mit der Beschaffung der Selbstauskunft nach § 4 Absatz 1
Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen,
b) Informationen, die bei der Durchführung der Plausibilitätsprüfung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 und 4, auch
in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, anfallen,
c) Informationen bezüglich der in § 4 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5,
genannten Änderung der Umstände sowie die daraufhin eingeholte neue Selbstauskunft oder eine
Erklärung einschließlich der dort genannten Belege,
d) die in § 5 Absatz 2 Satz 1 genannten Hinweise,
e) die Feststellung nach § 5 Absatz 3 Satz 1 und die ihr zugrunde gelegten Informationen.
3. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person die nach § 11 gemeldeten
Informationen, den jeweiligen Zeitpunkt der Meldung sowie die maßgeblichen Informationen, die der
Anwendung des Meldeverfahrens nach § 12 Satz 1 zugrunde gelegen haben, bis zum 31. Juli des Kalenderjahres,
das auf den Meldezeitraum folgt, auf den sich die Aufzeichnungen beziehen, und
4. für jeden zu meldenden Nutzer und jede zu meldende beherrschende Person, gegen den oder die die
Mitwirkungspflicht nach § 8 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 1 durchgesetzt wird, jeweils den Inhalt und den Zeitpunkt der
Aufforderung, der Erinnerung, der Mahnung und der ergriffenen Maßnahme sowie die der Aufhebung der
ergriffenen Maßnahme zugrundeliegenden Informationen und den Zeitpunkt der Aufhebung, jeweils in dem
Zeitpunkt, in dem die Aufforderung, die Erinnerung, die Mahnung, die Maßnahme oder deren Aufhebung
erfolgt.
(2) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 müssen vom Anbieter für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt
werden, wobei die Frist zur Aufbewahrung mit Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem die Aufzeichnungen
erstellt wurden. Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 sind vom Anbieter nach Ablauf dieser Frist
zu löschen.
A b s c h n i t t 5
V o r s c h r i f t e n z u Z u s t ä n d i g k e i t , V e r f a h r e n u n d z u r R e g i s t r i e r u n g
v o n K r y p t o w e r t e - B e t r e i b e r n
§ 15
Zuständige Behörde
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die
Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes
gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.
§ 16
Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern
(1) Das Bundeszentralamt für Steuern nimmt Informationen entgegen, die ihm von Anbietern nach § 12
Satz 1 und von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von
Drittstaaten, mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, übermittelt werden, und speichert diese
Informationen.
(2) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 entgegengenommenen Informationen
zu im Inland ansässigen zu meldenden Nutzern und zu meldenden beherrschenden Personen zur Durchführung
des Besteuerungsverfahrens an die zuständige Landesfinanzbehörde. § 88 Absatz 4 Satz 1 der Abgabenordnung
ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein unverhältnismäßiger Aufwand bei der Zuordnung der Daten zu einem
bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt gegeben ist, wenn sich die Zuordnung nicht
mittels verfügbarer automatisierter Verfahren vornehmen lässt. § 88 Absatz 4 Satz 2 der Abgabenordnung ist
nicht anzuwenden.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt die nach Absatz 1 von Anbietern entgegengenommenen
Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und von Drittstaaten,
mit denen eine qualifizierende Vereinbarung besteht, sofern der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige
zu meldende beherrschende Person in einem solchen Staat als steuerlich ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt
jeweils bis zum 30. September eines Jahres für den vorangegangenen Meldezeitraum. Eine Anhörung der
Beteiligten nach § 117 Absatz 4 Satz 3 der Abgabenordnung findet nicht statt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der
Informationen durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt. § 19 Absatz 2 des EU-
Amtshilfegesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
(5) Das Bundeszentralamt für Steuern bewahrt die Informationen, die ihm nach Absatz 1 übermittelt
worden sind, ab dem Zeitpunkt der Entgegennahme zehn Jahre lang auf. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist nach
Satz 1 werden die Daten bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres gelöscht. Nimmt das Bundeszentralamt für
Steuern vor dem Ablauf der Aufbewahrungsfrist eine Änderungsmeldung entgegen, so beginnt die Frist nach
Satz 1 mit dem Zeitpunkt, zu dem die Änderungsmeldung entgegengenommen worden ist.
(6) Das Bundeszentralamt für Steuern führt das Verfahren zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
nach Maßgabe des § 17 durch, einschließlich der damit verbundenen Mitteilungen an die Europäische
Kommission und an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, sowie die Löschung
oder den Widerruf erteilter Registrierungen im Sinne des § 17 Absatz 4 oder 7. Für die Zwecke des Satzes 1 nutzt
das Bundeszentralamt für Steuern das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU.
(7) Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Einhaltung der Melde- und Sorgfaltspflichten, die den
Anbietern nach diesem Gesetz auferlegt werden. § 147 Absatz 5 bis 7 und die §§ 194 bis 203a der Abgabenordnung
sowie § 12 des EU-Amtshilfegesetzes gelten entsprechend.
(8) Das Bundeszentralamt für Steuern kann einen Anbieter auffordern, als unrichtig erachtete
Informationen durch den betreffenden zu meldenden Nutzer berichtigen oder bestätigen zu lassen, wenn dem
Bundeszentralamt für Steuern aufgrund eigener Ermittlungen, der Mitteilung einer Landesfinanzbehörde oder der Mitteilung
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Drittstaates, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung
besteht, Informationen bekannt werden, denen zufolge begründete Zweifel an der Richtigkeit der nach § 6
erhobenen Informationen in Bezug auf einen zu meldenden Nutzer bestehen.
§ 17
Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
(1) Ein Kryptowerte-Betreiber, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 1 den Pflichten dieses
Gesetzes unterliegt und der nicht nach § 2 Absatz 2 bis 5 oder Absatz 6 Satz 2 von diesen Pflichten befreit ist,
weil er solche Pflichten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erfüllt, hat beim
Bundeszentralamt für Steuern einmalig vor dem erstmaligen Ablauf der Frist nach § 9 Absatz 1 Satz 1 seine Registrierung zu
beantragen.
(2) Für die Registrierung hat der Kryptowerte-Betreiber dem Bundeszentralamt für Steuern folgende
Informationen elektronisch zu übermitteln:
1. seinen Namen und gegebenenfalls die Firma,
2. die Wohnanschrift oder gegebenenfalls die Anschrift seines Geschäftssitzes, unter der er postalisch
erreichbar ist,
3. seine als Kryptowerte-Betreiber geschäftlich genutzte E-Mail- sowie Internetadresse,
4. seine Steueridentifikationsnummern oder deren funktionale Entsprechung,
5. alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen zu meldende Nutzer steuerlich ansässig sind, und
6. alle qualifizierten Drittstaaten nach § 2 Absatz 2, 3, 4 oder 6 Satz 2.
Der Kryptowerte-Betreiber hat dem Bundeszentralamt für Steuern jede Änderung der in Satz 1 genannten
Informationen oder den Wegfall der Voraussetzungen nach Absatz 1 unverzüglich nach Eintritt der Änderung
mitzuteilen.
(3) Das Bundeszentralamt für Steuern weist dem Kryptowerte-Betreiber eine individuelle
Registriernummer zu und teilt diese sowie die in Absatz 2 Satz 1 genannten Informationen und alle Änderungen dieser
Informationen den zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf elektronischem
Wege mit, indem es die Informationen in das Register nach Artikel 8ad Absatz 10 der Richtlinie 2011/16/EU
einstellt.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers, wenn
1. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger für zu
meldende Nutzer tätig ist,
2. keine Meldung nach Nummer 1 vorliegt, aber das Bundeszentralamt für Steuern Grund zu der Annahme hat,
dass die Tätigkeit des Kryptowerte-Betreibers eingestellt wurde,
3. der Kryptowerte-Betreiber das Bundeszentralamt für Steuern darüber informiert, dass er nicht länger die
Voraussetzungen des § 1 Absatz 9 erfüllt, oder
4. das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung nach Absatz 7 widerrufen hat.
(5) Erlangt das Bundeszentralamt für Steuern Kenntnis von einem Kryptowerte-Betreiber, der für in der
Europäischen Union ansässige zu meldende Nutzer tätig ist, ohne eine Registrierung nach Absatz 1 beim
Bundeszentralamt für Steuern oder bei der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union beantragt zu haben, unterrichtet es die Europäische Kommission unverzüglich.
(6) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Registrierungspflicht im Inland nach den Absätzen 1 und 2
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach oder wurde die Registrierung nach Absatz 7
widerrufen, so kann das Bundeszentralamt für Steuern dem Kryptowerte-Betreiber die Ausführung zu meldender
Transaktionen für zu meldende Nutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union
untersagen. Die Untersagung nach Satz 1 ist anzudrohen. Hierbei ist für die Registrierung eine Frist zu bestimmen.
Das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigt bei einer Entscheidung im Sinne des Satzes 1 Informationen
anderer zuständiger Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union. § 18 Absatz 1 Nummer 12 bleibt
unberührt.
(7) Kommt ein Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht nach § 9 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 auch
nach zweimaliger Aufforderung durch das Bundeszentralamt für Steuern nicht nach, widerruft das
Bundeszentralamt für Steuern die erteilte Registrierung. Der Widerruf der Registrierung ist dem Kryptowerte-Betreiber
anzukündigen und erfolgt frühestens nach Ablauf von 30 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung. Der
Widerruf soll spätestens nach Ablauf von 90 Tagen nach der zweiten erfolglosen Aufforderung erfolgen. § 18
Absatz 1 Nummer 7 und 8 bleibt unberührt.
(8) Hat das Bundeszentralamt für Steuern die Registrierung eines Kryptowerte-Betreibers nach Absatz 7
widerrufen, so soll eine erneute Registrierung nur gegen Gewährung einer angemessenen Sicherheitsleistung
gestattet werden. Die Sicherheitsleistung muss erwarten lassen, dass der Kryptowerte-Betreiber seiner Meldepflicht,
gegebenenfalls einschließlich noch unerfüllter Meldepflichten für zurückliegende Meldezeiträume, nachkommen
wird. Die §§ 241 bis 248 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Sicherheitsleistung ist dem Kryptowerte-
Betreiber zurückzugewähren, sobald dieser der Meldepflicht für gegebenenfalls zurückliegende Meldezeiträume
und für den unmittelbar nächsten Meldezeitraum vollständig und richtig nachgekommen ist.
A b s c h n i t t 6
B u ß g e l d v o r s c h r i f t e n
§ 18
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3
Satz 5, eine Selbstauskunft oder eine Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
beschafft,
2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3
Satz 5, eine Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine
Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt,
3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 1 oder 3 Satz 5, die Plausibilität der
Angaben einer Selbstauskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig überprüft,
4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Feststellung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht,
5. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 einen Kryptowerte-Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig an der Durchführung
einer dort genannten Transaktion hindert,
6. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,
7. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig nachholt,
8. entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig korrigiert,
9. entgegen § 14 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstellt,
10. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens zehn Jahre aufbewahrt,
11. entgegen § 14 Absatz 2 Satz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
löscht,
12. entgegen § 17 Absatz 1 eine Registrierung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt oder
13. entgegen § 17 Absatz 2 Satz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 8, 12 und 13 mit einer
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet
werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Bundeszentralamt für Steuern.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über
gegen Kryptowerte-Dienstleister festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen denselben Kryptowerte-Dienstleister
zuvor schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der
Information nicht entgegen.
§ 19
Bußgeldverfahren
Für das Bußgeldverfahren gelten die §§ 389, 390 und 410 Absatz 1 Nummer 3 und 6 bis 12 der
Abgabenordnung entsprechend. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
A b s c h n i t t 7
R e c h t s w e g u n d A n w e n d u n g s b e s t i m m u n g
§ 20
Rechtsweg
Gegen Maßnahmen der Finanzbehörden nach diesem Gesetz ist vorbehaltlich des § 19 der Finanzrechtsweg
gegeben.
§ 21
Anwendungsbestimmung
Die Pflichten nach den Abschnitten 2 bis 5 sind erstmals für das Kalenderjahr 2026 zu erfüllen.
Artikel 2
Änderung des EU-Amtshilfegesetzes
Das EU-Amtshilfegesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1809), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes
vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
„4. sich bezieht auf
a) eine grenzüberschreitende Transaktion oder
b) die Frage, ob
aa) durch die Tätigkeiten, denen eine Person nicht im Inland nachgeht, eine Betriebsstätte
begründet wird oder
bb) eine natürliche Person in dem Mitgliedstaat, der den Vorbescheid erteilt, steuerlich
ansässig ist oder nicht, und“.
b) Nach Absatz 13 werden die folgenden Absätze 14 und 15 eingefügt:
„(14) Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt
werden, sind Dividenden oder sonstige als Dividenden behandelte Einkünfte, die auf ein anderes Konto als
ein Verwahrkonto im Sinne von § 19 Nummer 26 des Gesetzes zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen eingezahlt oder diesem gutgeschrieben werden.
(15) Lebensversicherungsprodukte im Sinne dieses Gesetzes sind Versicherungsverträge im Sinne
von § 19 Nummer 28 des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über
Finanzkonten in Steuersachen mit Ausnahme von gemäß § 8 des Gesetzes zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen meldepflichtigen rückkaufsfähigen
Versicherungsverträgen im Sinne von § 19 Nummer 30 des Gesetzes zum automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten in Steuersachen, bei denen Leistungen aus den Verträgen im Todesfall eines
Versicherungsnehmers zu zahlen sind.“
2. § 3a Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das zentrale Verbindungsbüro nach § 3 Absatz 2 darf das Bundeszentralamt für Steuern ersuchen,
bei den Kreditinstituten die in § 93b Absatz 1 und 1a der Abgabenordnung bezeichneten Daten abzurufen
(§ 93 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4c der Abgabenordnung), wenn der Abruf erforderlich ist zur Anwendung
und Durchsetzung
1. dieses Gesetzes;
2. des Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen in
Bezug auf den automatischen Austausch von Informationen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes
zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen;
3. des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes oder
4. des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes.
Ist eine andere Finanzbehörde für die Anwendung und Durchsetzung der in Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten
Gesetze zuständig, darf auch diese ein Ersuchen nach Satz 1 stellen.“
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt an andere Mitgliedstaaten systematisch auf
elektronischem Weg, ohne vorheriges Ersuchen, alle verfügbaren Informationen zu in anderen
Mitgliedstaaten ansässigen Personen über
1. Vergütungen aus unselbständiger Arbeit,
2. Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen,
3. Einkünften aus Lebensversicherungsprodukten,
4. Ruhegehältern, Renten und ähnlichen Zahlungen,
5. Eigentum an unbeweglichem Vermögen und Einkünfte daraus,
6. Lizenzgebühren und
7. Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepotkonto verwahrt
werden, wenn es sich nicht um Einkünfte aus Dividenden handelt, die gemäß Artikel 4, 5 oder 6
der Richtlinie 2011/96/EU von der Körperschaftsteuer befreit sind.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „1 bis 6“ durch die Angabe „1 bis 7“ ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
„(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht in Fällen, in denen ein grenzüberschreitender Vorbescheid
ausschließlich die Steuerangelegenheiten einer oder mehrerer natürlicher Personen betrifft, es sei denn,
der grenzüberschreitende Vorbescheid wurde nach dem 1. Januar 2026 erteilt, geändert oder erneuert
und
1. der Betrag der Transaktion oder der Reihe von Transaktionen des grenzüberschreitenden
Vorbescheids übersteigt 1 500 000 Euro, sofern der Betrag der Transaktion im grenzüberschreitenden
Vorbescheid angegeben ist, oder
2. in dem grenzüberschreitenden Vorbescheid wird festgestellt, ob eine Person in dem Mitgliedstaat,
der den Vorbescheid erteilt, steuerlich ansässig ist oder nicht.
Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 umfasst der Betrag des grenzüberschreitenden Vorbescheids
im Falle einer Reihe von Transaktionen, die verschiedene Waren, Dienstleistungen oder
Vermögenswerte betrifft, unabhängig von dem im grenzüberschreitenden Vorbescheid genannten Betrag, den
zugrunde liegenden Gesamtwert. Die Beträge werden nicht aggregiert, wenn dieselben Waren,
Dienstleistungen oder Vermögenswerte Gegenstand mehrerer Transaktionen sind. Entgegen Satz 1 Nummer 2
schließt der Austausch von Informationen über grenzüberschreitende Vorbescheide, die natürliche
Personen betreffen, keine Vorbescheide über die Quellenbesteuerung in Bezug auf Einkünfte
Gebietsfremder aus unselbständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen oder Ruhegehälter
ein.“
c) Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. Angaben zu der Person und gegebenenfalls zu der Gruppe von Personen, der sie angehört;
dies gilt nicht für natürliche Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid
betrifft eine natürliche Person und wird nach den Absätzen 3 und 6 übermittelt;“.
bb) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
„11. gegebenenfalls Identifizierungsangaben zu allen Personen in den anderen Mitgliedstaaten,
die wahrscheinlich von dem grenzüberschreitenden Vorbescheid oder der
Vorabverständigung über die Verrechnungspreisgestaltung betroffen sind, sowie Angaben dazu, zu welchen
Mitgliedstaaten die betreffenden Personen in Beziehung stehen; dies gilt nicht für natürliche
Personen, es sei denn, der grenzüberschreitende Vorbescheid wird nach den Absätzen 3 und
6 übermittelt, und“.
d) In Absatz 8 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt.
e) Nach Absatz 14a wird der folgende Absatz 14b eingefügt:
„(14b) Das zentrale Verbindungsbüro übermittelt im Wege des automatischen Austauschs die
ihm nach § 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldeten Informationen über zu
meldende Nutzer und zu meldende beherrschende Personen an die zuständigen Behörden aller
Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen der jeweilige zu meldende Nutzer oder die jeweilige zu
meldende beherrschende Person als ansässig gilt. Die Übermittlung erfolgt auf elektronischem Weg.“
f) In Absatz 15 Satz 1 wird die Angabe „9 bis 14a“ durch die Angabe „9 bis 14b“ ersetzt.
4. In § 15 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „zehn Arbeitstagen“ durch die Angabe „15 Kalendertagen“
ersetzt.
5. § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. zur Bewertung, Anwendung und Durchsetzung des nationalen Rechts über die in § 1
genannten Steuern sowie die Umsatzsteuer und andere indirekte Steuern und Zölle,“.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe „EU-Beitreibungsgesetzes sowie“ durch die Angabe „EU-
Beitreibungsgesetzes,“ ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe „beachten.“ durch die Angabe „beachten, und“ ersetzt.
dd) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
„5. zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.“
b) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Eine Einwilligung ist entbehrlich, wenn
1. der andere Mitgliedstaat der zuständigen Behörde eine Liste mit anderen als den in Satz 1
genannten Zwecken, für die Informationen und Schriftstücke gemäß seinem nationalen Recht verwendet
werden dürfen, übermittelt hat und die beabsichtigte Verwendung von den in der Liste genannten
Zwecken umfasst ist oder
2. der Zweck der Verwendung unter einen auf Artikel 215 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union gestützten Rechtsakt fällt.
In Fällen des Satzes 3 Nummer 2 können die erhaltenen Informationen und Schriftstücke an die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung sowie das Zollkriminalamt übermittelt werden.“
6. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird der folgende Absatz 1 eingefügt:
„(1) Die zuständige Behörde überwacht und bewertet die Wirksamkeit der Zusammenarbeit der
Verwaltungsbehörden in Deutschland im Einklang mit der Amtshilferichtlinie, einschließlich in Bezug
auf die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -vermeidung.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird zu Absatz 2 und Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird durch den folgenden
Buchstaben b ersetzt:
„b) jährlich die Ergebnisse der Bewertung nach Absatz 1,“.
c) Der bisherige Absatz 2 wird zu Absatz 3.
7. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Die automatische Übermittlung von Informationen gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis
6 ist ab dem 1. Januar 2015 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der Besteuerungszeiträume
ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden. Die automatische Übermittlung von Informationen nach § 7
Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 ist ab dem 1. Januar 2027 vorzunehmen und erstmals auf Informationen der
Besteuerungszeiträume ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 7 Absatz 1 Satz 2 ist auf
Besteuerungszeiträume anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen.“
b) Nach Absatz 1a Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Abweichend von den Sätzen 1 und 2 unterrichtet das zentrale Verbindungsbüro die Europäische
Kommission bis zum 1. Januar 2026 über fünf oder mehr der in § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7
genannten Kategorien, zu denen es Informationen für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar
2026 beginnen, an zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten übermittelt.“
c) Nach Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
„(7) § 7 Absatz 14b ist erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
Das Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2531), das zuletzt
durch Artikel 37 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 5 ersetzt:
„1. Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufgrund der Richtlinie 2011/16/EU,
2. Drittstaaten, die Vertragsparteien der von der Bundesrepublik Deutschland in Berlin unterzeichneten
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (BGBl. 2015 II S. 1630, 1632) sind und
diese in ihr nationales Recht verpflichtend aufgenommen haben sowie Vertragsparteien des
Übereinkommens über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (BGBl. 2015 II S. 966, 967) sind und die
gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 7 Absatz 1, insbesondere Buchstabe e der
Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten erfüllen,
3. Drittstaaten, die die Voraussetzungen nach Nummer 2 erfüllen und zudem Vertragsparteien der von
der Bundesrepublik Deutschland in Asunción unterzeichneten Zusatzvereinbarung vom 26. November
2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom 29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über
den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten sind und diese in ihr nationales
Recht verpflichtend aufgenommen haben und die gewährleisten, dass sie die Voraussetzungen des § 2
Absatz 2 der Zusatzvereinbarung vom 26. November 2024 zur Mehrseitigen Vereinbarung vom
29. Oktober 2014 zwischen den zuständigen Behörden über den automatischen Austausch von
Informationen über Finanzkonten erfüllen,
4. Drittstaaten, die Verträge mit der Europäischen Union zur Vereinbarung des automatischen
Austauschs von Informationen über Finanzkonten im Sinne der unter Nummer 1 angeführten Richtlinie
geschlossen haben, sowie
5. Drittstaaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland ein Abkommen über den steuerlichen
Informationsaustausch geschlossen hat, nach dem ein automatischer Austausch von Informationen
vereinbart werden kann.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
„1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
a) bei natürlichen Personen der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die
Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder
meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der Kontoinhaber eine
gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere beherrschende
Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, der Name, die Anschrift, die
Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers
sowie der Name, die Anschrift, die Steueridentifikationsnummer oder die
Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum und der Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die
Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer jede derartige meldepflichtige Person als
beherrschende Person des Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede
meldepflichtige Person eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt,
einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;
2. die Kontonummer oder funktionale Entsprechung, wenn keine Kontonummer vorhanden ist, die
Art des Kontos und die Information, ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder
ein Neukonto handelt;“.
b) Die Nummern 6 und 7 werden durch die folgenden Nummern 6 bis 8 ersetzt:
„6. bei Einlagenkonten der Gesamtbruttobetrag der Zinsen, die während des Kalenderjahrs oder eines
anderen geeigneten Meldezeitraums auf das Konto eingezahlt oder dem Konto gutgeschrieben
wurden;
7. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine
Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die
meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und
8. bei allen anderen Konten, die nicht Verwahrkonten oder Einlagekonten sind, der
Gesamtbruttobetrag, der in Bezug auf das Konto während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten
Meldezeitraums an den Kontoinhaber gezahlt oder ihm gutgeschrieben wurde und für den das
meldende Finanzinstitut Schuldner ist, einschließlich der Gesamthöhe aller Einlösungsbeträge,
die während des Kalenderjahrs oder eines anderen geeigneten Meldezeitraums an den
Kontoinhaber geleistet wurden.“
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Absätze 2, 3 und 4“ durch die Angabe „Absätze
2 bis 5“ ersetzt.
bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
„1. die folgenden Informationen zum Kontoinhaber oder zu den Kontoinhabern:
a) bei natürlichen Personen den Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die
Ansässigkeitsstaaten im Sinne des § 1 Absatz 1, die Steueridentifikationsnummer oder
die Steueridentifikationsnummern sowie das Geburtsdatum und den Geburtsort jeder
meldepflichtigen Person, die Kontoinhaber ist, und die Information, ob der
Kontoinhaber eine gültige Selbstauskunft vorgelegt hat,
b) bei einem Rechtsträger, der Kontoinhaber ist und für den eine oder mehrere
beherrschende Personen ermittelt wurden, die meldepflichtige Personen sind, den Namen, die
Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten und die
Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern des Rechtsträgers sowie den
Namen, die Anschrift, den Ansässigkeitsstaat oder die Ansässigkeitsstaaten, die
Steueridentifikationsnummer oder die Steueridentifikationsnummern, das Geburtsdatum
und den Geburtsort jeder meldepflichtigen Person sowie die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person als beherrschende Person des
Rechtsträgers anzusehen ist, und die Information, ob jede meldepflichtige Person eine gültige
Selbstauskunft vorgelegt hat,
c) die Information, ob es sich bei dem Konto um ein gemeinschaftliches Konto handelt,
einschließlich der Anzahl der gemeinsamen Kontoinhaber;“.
cc) In Nummer 2 wird nach der Angabe „ist“ die Angabe „, die Art des Kontos und die Information,
ob es sich bei dem Konto um ein bestehendes Konto oder ein Neukonto handelt“ eingefügt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „wurden, und“ durch die Angabe „wurden;“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 6a eingefügt:
„6a. bei Eigenkapitalbeteiligungen an einem Investmentunternehmen, bei denen es sich um eine
Rechtsvereinbarung handelt, die Funktion oder die Funktionen, aufgrund derer die
meldepflichtige Person ein Anteilseigner ist, und“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Ein meldendes Finanzinstitut ist jedoch verpflichtet, angemessene Anstrengungen zu
unternehmen, um bei bestehenden Konten die Steueridentifikationsnummer und das Geburtsdatum zu den
folgenden Zeitpunkten zu beschaffen:
1. bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem bestehende Konten als
meldepflichtige Konten identifiziert wurden, und
2. wann immer es dazu verpflichtet ist, die Informationen über das bestehende Konto gemäß
den inländischen Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten
(AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) zu aktualisieren.“
bb) In Satz 3 wird die Angabe „bis zu dem in Satz 2 genannten Zeitpunkt“ durch die Angabe „bis zu
dem in Satz 2 Nummer 1 genannten Zeitpunkt“ ersetzt.
c) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die Bruttoerlöse aus der Veräußerung oder Einlösung eines Finanzvermögens sind entgegen
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b nicht zu melden, soweit sie vom meldenden Finanzinstitut nach
§ 9 des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes gemeldet werden und sofern das meldende
Finanzinstitut sich nicht in Bezug auf eine eindeutig identifizierte Gruppe von Konten anderweitig
entscheidet.“
d) Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
4. Nach § 13 Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten in
Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli des auf
das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 11 Absatz 1 bis 3 und § 12
Absatz 1 bis 8 anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“
5. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2a Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des Satzes 4 muss das meldende Finanzinstitut, um seinen Sorgfalts- und Meldepflichten
in Bezug auf den Meldezeitraum, in dem das Konto eröffnet wurde, nachzukommen, bis zum 31. Juli
des auf das Jahr der Kontoeröffnung folgenden Kalenderjahrs die Vorgaben nach § 14 Absatz 5
anwenden, bis die Selbstauskunft erlangt und ihre Plausibilität bestätigt ist.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
„(3) Zur Feststellung der beherrschenden Personen eines Kontoinhabers kann sich ein meldendes
Finanzinstitut auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche und
Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money Laundering/Know-your-Customer) erhobenen und gepflegten
Informationen verlassen, solange diese im Einklang mit § 10 Absatz 1 Nummer 2 des
Geldwäschegesetzes stehen. Unterliegt das meldende Finanzinstitut keinen Sorgfaltspflichten nach den Verfahren zur
Bekämpfung der Geldwäsche und Kundensorgfaltspflichten (AML/KYC – Anti-Money
Laundering/Know-your-Customer), so ist es verpflichtet, die Feststellung der beherrschenden Person
entsprechend § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes vorzunehmen.“
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Finanzinstitut: ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut, ein Investmentunternehmen oder eine
spezifizierte Versicherungsgesellschaft. Diese Begriffsbestimmung ist auf eine Weise
auszulegen, die mit der Definition von Finanzinstitut in der Richtlinie (EU) 2015/849 vereinbar ist;“.
b) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. Einlageninstitut: ein Rechtsträger, der im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer
ähnlichen Geschäftstätigkeit Einlagen entgegennimmt oder E-Geld oder digitales Zentralbankgeld
zugunsten seiner Kunden hält;“.
c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „Kunden“ die Angabe „oder in dessen Namen“
eingefügt.
bbb) Buchstabe a Doppelbuchstabe cc wird durch den folgenden Doppelbuchstaben cc ersetzt:
„cc) sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital oder
von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter oder“.
ccc) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Finanzvermögen“ die Angabe „oder zu meldenden
Kryptowerten“ eingefügt.
bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „von Finanzvermögen“ die Angabe „oder von zu meldenden
Kryptowerten“ eingefügt.
cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Erbringung von Dienstleistungen, die Tauschgeschäfte für oder im Namen von Kunden
bewirken, ist keine sonstige Art der Anlage oder der Verwaltung von Finanzvermögen, von Kapital
oder von zu meldenden Kryptowerten im Auftrag Dritter im Sinne des Satzes 1 Buchstabe a
Doppelbuchstabe cc.“
dd) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Nummer 42 Buchstabe d bis g“ durch die Angabe
„Nummer 48 Buchstabe d bis g“ ersetzt.
ee) Der bisherige Satz 4 wird gestrichen.
d) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
„7. Finanzvermögen:
a) Wertpapiere, zum Beispiel Anteile am Aktienkapital einer Kapitalgesellschaft,
Beteiligungen oder wirtschaftliches Eigentum an den Beteiligungen an einer im Streubesitz
befindlichen oder börsennotierten Personalgesellschaft oder einem Trust sowie Obligationen,
Anleihen, Schuldverschreibungen oder sonstige Schuldurkunden,
b) Beteiligungen an Personengesellschaften,
c) Warengeschäfte,
d) Swaps, zum Beispiel Zinsswaps, Währungsswaps, Basisswaps, Zinscaps, Zinsfloors,
Warenswaps, Aktienswaps, Aktienindexswaps, und ähnliche Vereinbarungen,
e) Versicherungs- oder Rentenversicherungsverträge,
f) Beteiligungen, darunter börsengehandelte und nicht börsengehandelte Termingeschäfte und
Optionen, an Wertpapieren, zu meldenden Kryptowerten, Beteiligungen an
Personengesellschaften, Warengeschäften, Swaps oder Versicherungs- oder
Rentenversicherungsverträgen.
Der Ausdruck Finanzvermögen umfasst keine nicht fremdfinanzierten unmittelbaren
Immobilienbeteiligungen;“.
e) Nach Nummer 8 werden die folgenden Nummern 9 bis 14 eingefügt:
9. „ E-Geld: E-Geld im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 3 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes sowie E-
Geld-Token im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/1114, soweit
es
a) eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
b) eine Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt, die auf dieselbe Fiat-Währung lautet,
und
c) kraft der für den Emittenten geltenden regulatorischen Anforderungen auf Antrag des
Inhabers des Produkts für dieselbe Fiat-Währung jederzeit und zum Nennwert einlösbar ist.
Der Ausdruck E-Geld umfasst keine Werte, die ausschließlich zum Zweck der Erleichterung der
Übertragung von Geldmitteln von einem Kunden an eine andere Person gemäß den Anweisungen
des Kunden geschaffen wurden. Ein Wert wird nicht ausschließlich zum Zweck der Erleichterung
der Übertragung von Geldmitteln geschaffen, wenn die mit diesem Produkt verbundenen
Geldmittel im Rahmen der normalen Geschäftstätigkeit des übertragenden Rechtsträgers entweder
länger als 60 Tage nach Erhalt von Anweisungen zur Erleichterung der Übertragung gehalten
werden oder die mit diesem Produkt verbundenen Geldmittel bei fehlenden Anweisungen länger
als 60 Tage nach Erhalt dieser Geldmittel gehalten werden;
10. Fiat-Währung: die offizielle Währung eines Staates, die von einem Staat oder von der von einem
Staat bestimmten Zentralbank oder Währungsbehörde in Form von physischen Banknoten oder
Münzen oder Geld in verschiedenen digitalen Formen ausgegeben wird, wobei auch
Geschäftsbankgeld und E-Geld-Produkte umfasst sind;
11. digitales Zentralbankgeld: jede digitale Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer
anderen Währungsbehörde ausgegeben wird;
12. Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 8 des Kryptowerte-Steuertransparenz-
Gesetzes;
13. zu meldender Kryptowert: jeder Kryptowert im Sinne des § 1 Absatz 23 des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes;
14. Tauschgeschäft: jede Transaktion im Sinne des § 1 Absatz 16 des Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetzes;“.
f) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 15 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben a
ersetzt:
„a) einen staatlichen Rechtsträger, eine internationale Organisation oder eine Zentralbank, außer bei
aa) Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen
Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsgesellschaft, eines
Verwahroder eines Einlageninstituts entsprechen, oder
bb) der Führung von digitalem Zentralbankgeld für Kontoinhaber, bei denen es sich nicht um
Finanzinstitute, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken
handelt,“.
g) Die bisherigen Nummern 10 bis 12 werden zu den Nummern 16 bis 18.
h) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 19 und in Buchstabe c Doppelbuchstabe bb und cc wird
jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15“ durch die Angabe „Nummern 19 bis 21“ und jeweils die
Angabe „Nummer 34 Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“ ersetzt.
i) Die bisherige Nummer 14 wird zu Nummer 20 und in Buchstabe c wird die Angabe „Nummer 34
Buchstabe a“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe a“ ersetzt.
j) Die bisherigen Nummern 15 bis 18 werden zu den Nummern 21 bis 24.
k) Die bisherige Nummer 19 wird durch die folgende Nummer 25 ersetzt:
„25. Einlagenkonto: Geschäfts-, Giro-, Spar- und Terminkonten sowie Konten, die durch
Einlagenzertifikate, Sparbriefe, Investmentzertifikate, Schuldtitel oder vergleichbare Instrumente verbrieft
sind, die von einem Einlageninstitut geführt werden, wobei auch umfasst sind:
a) Beträge, die von einer Versicherungsgesellschaft aufgrund eines garantierten
Kapitalanlagevertrags oder einer ähnlichen Vereinbarung zur Zahlung oder Gutschrift von Zinsen auf
diese Beträge gehalten werden,
b) ein Konto oder ein fiktives Konto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines
Kunden gehalten wird, und
c) ein Konto, auf dem digitales Zentralbankgeld zugunsten eines Kunden gehalten wird;“.
l) Die bisherigen Nummern 20 bis 25 werden zu den Nummern 26 bis 31.
m) Die bisherige Nummer 26 wird zu Nummer 32 und Buchstabe a wird durch den folgenden Buchstaben
a ersetzt:
„a) ein Finanzkonto, das von einem meldenden Finanzinstitut
aa) zum 31. Dezember 2015 geführt wird oder
bb) zum 31. Dezember 2025 geführt wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund der zum 1.
Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto behandelt
wird,“.
n) Die bisherige Nummer 27 wird durch die folgende Nummer 33 ersetzt:
„33. Neukonto: ein von einem meldenden Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das
a) am oder nach dem 1. Januar 2016 eröffnet wurde oder
b) am oder nach dem 1. Januar 2026 eröffnet wird, wenn das Konto ausschließlich aufgrund
der zum 1. Januar 2026 in Kraft tretenden Änderungen dieses Gesetzes als Finanzkonto
behandelt wird;“.
o) Die bisherigen Nummern 28 bis 33 werden zu den Nummern 34 bis 39.
p) Die bisherige Nummer 34 wird zu Nummer 40 und wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a Satz 2 und Buchstabe b Satz 2 wird jeweils die Angabe „Nummer 34“ durch die
Angabe „Nummer 40“ und jeweils die Angabe „Nummern 13 bis 15“ durch die Angabe
„Nummern 19 bis 21“ ersetzt.
bb) Buchstabe e wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe eee wird die Angabe „Nummer 34
Buchstabe f“ durch die Angabe „Nummer 40 Buchstabe g“ ersetzt.
bbb) In Doppelbuchstabe cc wird die Angabe „Zeitpunkt oder“ durch die Angabe „Zeitpunkt,“
ersetzt.
ccc) In Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „Zeitpunkt,“ durch die Angabe „Zeitpunkt oder“
ersetzt.
ddd) Nach Doppelbuchstabe dd wird der folgende Doppelbuchstabe ee eingefügt:
„ee) einer Gründung oder Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, sofern das Konto die
folgenden Anforderungen erfüllt:
aaa) das Konto wird ausschließlich zur Einlage von Kapital verwendet, das
gemäß den gesetzlichen Vorschriften für die Gründung oder Kapitalerhöhung
einer Gesellschaft verwendet werden soll,
bbb) alle auf dem Konto gehaltenen Beträge werden gesperrt, bis das meldende
Finanzinstitut eine unabhängige Bestätigung über die Gründung oder
Kapitalerhöhung erhält,
ccc) das Konto wird nach der Gründung oder Kapitalerhöhung geschlossen oder
in ein Konto auf den Namen der Gesellschaft umgewandelt,
ddd) jegliche Rückzahlungen, die sich aus einer gescheiterten Gründung oder
Kapitalerhöhung ergeben, werden ohne Gebühren für Dienstleister und
ähnliche Gebühren ausschließlich an die Personen geleistet, die die Beträge
eingebracht haben, und
eee) das Konto wurde vor nicht mehr als zwölf Monaten eingerichtet,“.
cc) Nach Buchstabe e wird der folgende Buchstabe f eingefügt:
„f) ein Einlagenkonto, das sämtliches E-Geld repräsentiert, das zugunsten eines Kunden
gehalten wird, wenn der gleitende durchschnittliche 90-Tage-Gesamtkontosaldo oder -wert an
keinem Tag im Kalenderjahr oder in einem anderen geeigneten Meldezeitraum 10 000 US-
Dollar übersteigt,“.
dd) Die bisherigen Buchstaben f und g werden zu den Buchstaben g und h.
q) Die bisherige Nummer 35 wird zu Nummer 41.
r) Die bisherige Nummer 36 wird zu Nummer 42 und die Buchstaben a und b werden durch die folgenden
Buchstaben a und b ersetzt:
„a) ein Rechtsträger, dessen Anteile regelmäßig an einer oder mehreren anerkannten
Wertpapierbörsen gehandelt werden,
b) ein Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines Rechtsträgers nach Buchstabe a ist,“.
s) Die bisherigen Nummern 37 bis 43 werden zu den Nummern 43 bis 49.
7. In § 25 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Nummer 37“ durch die Angabe „Nummer 43“ ersetzt.
8. § 27 Absatz 2 und 3 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Die Finanzinstitute haben dem Bundeszentralamt für Steuern die Daten nach § 8 nach amtlich
vorgeschriebenem Datensatz elektronisch im Wege der Datenfernübertragung jeweils zum 31. Juli eines
Jahres für das vorhergehende Kalenderjahr zu übermitteln, beginnend zum 31. Juli 2017 für das Kalenderjahr
2016. Informationen nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 6a über die Funktion oder die
Funktionen, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person oder ein Anteilseigner
des Rechtsträgers ist, müssen abweichend von Satz 1 für jedes meldepflichtige Konto, das zum 31. Dezember
2025 von einem meldenden Finanzinstitut geführt wird, in Bezug auf Meldezeiträume, die spätestens am
31. Dezember 2027 enden, nur dann gemeldet werden, wenn diese Angaben in den elektronisch
durchsuchbaren Daten des meldenden Finanzinstituts verfügbar sind.
(3) § 3 Absatz 3 und § 28 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 Buchstabe b und Nummer 7 bis 13 in der am
6. Dezember 2024 geltenden Fassung gelten ab dem 1. Januar 2025 und nur für Pflichten in Bezug auf
Meldezeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2025 beginnen. § 28 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1.
Januar 2026 geltenden Fassung gilt nur für Pflichten in Bezug auf Meldezeiträume, die am oder nach dem
1. Januar 2026 beginnen.“
9. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 10 werden die folgenden Nummern 11 bis 16 eingefügt:
„11. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
§ 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 Satz 2 eine Überprüfung nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt,
12. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 3 den Kontoinhaber
nicht in jedem meldepflichtigen Staat, für den ein Indiz identifiziert wird, als steuerlich
ansässige Person betrachtet,
13. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte
Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig zu beschaffen
versucht,
14. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 Satz 2 oder § 12 Absatz 4
Satz 2 eine Meldung nicht oder nicht rechtzeitig macht,
15. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 3 oder 7 das Konto nicht als
meldepflichtiges Konto betrachtet,
16. entgegen § 13 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 4 Satz 1 eine dort genannte
Selbstauskunft oder einen dort genannten Beleg nicht oder nicht rechtzeitig beschafft,“.
bb) Die bisherigen Nummern 11 und 12 werden zu den Nummern 17 und 18.
cc) Nach Nummer 18 wird die folgende Nummer 19 eingefügt:
„19. entgegen § 16 Absatz 2a Satz 6 in Verbindung mit § 14 Absatz 5 ein Überprüfungsverfahren
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt oder“.
dd) Die bisherige Nummer 13 wird zu Nummer 20.
b) In Absatz 1a wird die Angabe „6 bis 13“ durch die Angabe „6 bis 20“ ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
„(3) Das Bundeszentralamt für Steuern informiert die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über gegen Finanzinstitute festgesetzte Geldbußen, wenn es gegen dasselbe Finanzinstitut zuvor
schon einmal eine Geldbuße nach diesem Gesetz festgesetzt hatte. § 30 der Abgabenordnung steht der
Information nicht entgegen.“
Artikel 4
Änderung der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24) wird
wie folgt geändert:
1. § 138f Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b wird durch den folgenden Buchstaben b ersetzt:
„b) einer abstrakt gehaltenen Beschreibung der relevanten Geschäftstätigkeit oder Gestaltung des Nutzers
sowie aller sonstigen Informationen, die den zuständigen Behörden bei der Beurteilung eines
Steuerrisikos helfen könnten, soweit die Beschreibung nicht zur Offenlegung eines Handels-, Gewerbe- oder
Berufsgeheimnisses oder eines Geschäftsverfahrens oder von Informationen führt, deren Offenlegung
die öffentliche Ordnung verletzen würde,“.
2. § 379 Absatz 2 Nummer 1e wird durch die folgende Nummer 1e ersetzt:
„1e. entgegen § 138d Absatz 1 in Verbindung mit § 138f Absatz 1, 2, 3 Satz 1 Nummer 1 bis 7 sowie 9 und
10 oder § 138h Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 138f Absatz 6 Satz 1 und 2 oder § 138g
Absatz 1 Satz 1, eine Mitteilung über eine grenzüberschreitende Steuergestaltung nicht, nicht richtig
oder nicht rechtzeitig macht oder zur Verfügung stehende Angaben nicht vollständig mitteilt,“.
Artikel 5
Änderung des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
Das Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2730), das durch Artikel 38
des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
„(9) Ein Identifizierungsdienst ist ein elektronisches Verfahren, das ein Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder die Europäische Union einem Plattformbetreiber zur Feststellung der Identität und steuerlichen
Ansässigkeit eines Anbieters unentgeltlich bereitstellt.“
2. Nach § 9 Absatz 3 Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„In den Fällen des § 14 Absatz 2 Nummer 12 ist es nicht erforderlich, dem Mitgliedstaat der Europäischen
Union, der die Kennung des Identifizierungsdienstes ausgestellt hat, die in § 14 Absatz 2 Nummer 2 bis 5
und Absatz 3 Nummer 2 bis 6 genannten Informationen zu übermitteln.“
3. In § 12 Absatz 5 wird die Angabe „Das Bundeszentralamt für Steuern ersucht die Europäische Kommission,
die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine Registriernummer erteilt hat, aus dem
Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 5 der Amtshilferichtlinie zu löschen“ durch die Angabe „Das
Bundeszentralamt für Steuern löscht die Registrierung eines meldenden Plattformbetreibers, dem es eine
Registriernummer erteilt hat, aus dem Zentralverzeichnis gemäß Artikel 8ac Absatz 6 der Richtlinie
2011/16/EU“ ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde;“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
„12. die Kennung des Identifizierungsdienstes und den Mitgliedstaat der Europäischen Union,
der die Kennung ausgestellt hat, sofern sich der meldende Plattformbetreiber auf eine direkte
Bestätigung der Identität und der steuerlichen Ansässigkeit des Anbieters durch einen von
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Union bereitgestellten
Identifizierungsdienst stützt, um die Identität und die steuerliche Ansässigkeit des Anbieters
zu ermitteln.“
b) In Absatz 3 Nummer 7 wird die Angabe „Absatz 2 Nummer 6 bis 11“ durch die Angabe „Absatz 2
Nummer 6 bis 12“ ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird gestrichen.
b) Der bisherige Absatz 6 wird zu Absatz 5.
6. Nach § 29 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„§ 9 Absatz 3 Satz 4 und § 14 Absatz 2 Nummer 12 sind erstmals für Meldezeiträume anzuwenden, die am
oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen.“
Artikel 6
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846,
1202), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
§ 5 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 5h wird die folgende Nummer 5i eingefügt:
„5i. die Entgegennahme und die Übermittlung von Informationen nach § 16 Absatz 1 bis 3 des
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes und die Durchführung der Verfahren gemäß den §§ 17 und 18 des
Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes;“.
2. Die bisherige Nummer 5i wird durch die folgende Nummer 5j ersetzt:
„5j. die Auswertung der Informationen nach den Nummern 5c bis 5i im Rahmen der dem
Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben; Auswertungen der Informationen nach den
Nummern 5c bis 5i durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;“.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe b und Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der
Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie
(EU) 2025/872 des Rates vom 14. April 2025 (ABl. L, 2025/872, 6.5.2025) geändert worden ist
2. Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30. November 2011 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und
Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. L 345 vom 29.12.2011, S. 8), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2015/121 des
Rates vom 27. Januar 2015 (ABl. L 21 vom 28.1.2015, S. 1) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des
Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU)
Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73), die zuletzt durch
die Richtlinie (EU) 2024/1640 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1640, 19.6.2024)
geändert worden ist
4. Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und
zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU)
2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2023/2869 vom 13. Dezember 2023
(ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023) geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel dieses Regierungsentwurfs ist in erster Linie die Umsetzung der als DAC 8 bezeichneten Richtlinie (EU)
2023/2226 des Rates vom 17. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU über die Zusammenarbeit
der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung (ABl. L, 2023/2226, 24.10.2023) (Amtshilferichtlinie).
Mit dieser siebten Änderung der Amtshilferichtlinie wurden die rechtlichen Grundlagen, die der
zwischenstaatlichen Zusammenarbeit der Steuerbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-Mitgliedstaaten) im
Bereich der direkten Steuern zugrunde liegen, weiterentwickelt. Die Anpassungen verfolgen den Zweck, die
Kooperation der Behörden zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern. Dies ist notwendig, um die gesetzmäßige
Besteuerung von grenzüberschreitenden Sachverhalten sicherzustellen und Steuerflucht, Steuervermeidung und
Steuerhinterziehung wirksam zu bekämpfen. Die Ertüchtigung der Amtshilfe leistet damit einen wichtigen Beitrag
zu einer sozialen und gerechten Besteuerung und verhindert die Erosion des Steueraufkommens.
Ausgangspunkt der mit DAC 8 vorgenommenen Änderungen war eine Prüfung des Europäischen
Rechnungshofes im Jahr 2021. Der Europäische Rechnungshof gelangte in seinem Bericht1 zu dem Schluss, dass das System
zwar in geeigneter Weise eingerichtet wurde, dass aber im Hinblick auf die Überwachung, die Sicherstellung der
Datenqualität und die Nutzung der erhaltenen Informationen noch Handlungsbedarf besteht. Im Bericht des
Europäischen Rechnungshofs und in der Entschließung des Europäischen Parlaments2 wurde auch auf einige
Unzulänglichkeiten und auf Verbesserungsbedarf in mehreren Bereichen der Richtlinie hingewiesen, die sämtliche
Formen des Informationsaustauschs und der Verwaltungszusammenarbeit betreffen. Insbesondere das Fehlen
spezifischer Bestimmungen zu Kryptowerten und E-Geld sowie zu grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden für
vermögende Personen in den bereits etablierten Informationsaustauschverfahren und die mangelnde Klarheit der
Maßnahmen zur Einhaltung der Vorschriften wurde angemahnt.
In seinem Bericht stellt der Europäische Rechnungshof fest, dass Kryptowerten nicht von dem
zwischenstaatlichen Informationsaustausch umfasst sind. Wenn ein Steuerpflichtiger Geld in Kryptowerten hält, ist der Anbieter
von Kryptowerte-Dienstleistungen nicht verpflichtet, entsprechende Beträge oder erzielte Gewinne den
Steuerbehörden zu melden.
Die Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen stellen den Nutzern ihre Dienstleistungen für Transaktionen mit
Kryptowerten zur Verfügung. Die Besteuerung der daraus resultierenden Einkünfte stellt für die Finanzbehörden
allerdings eine Herausforderung dar. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die erzielten Einkünfte gegenüber den
Finanzbehörden nicht oder nur unvollständig erklärt werden. Zugleich ist es für die Finanzbehörden schwierig, die
Angaben zu verifizieren und unbekannte Steuerfälle zu ermitteln. Von den Anbietern von Kryptowerte-
Dienstleistungen können erforderliche Auskünfte zwar grundsätzlich erlangt werden. Dies ist jedoch in der Regel sehr
aufwendig, insbesondere dann, wenn diese im Ausland ansässig sind.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Der Gesetzentwurf setzt die DAC 8 um. Darüber hinaus werden die Mustervorschriften für Meldungen durch
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem OECD-Melderahmen für Kryptowerte (Crypto-Asset
Reporting Framework – CARF) sowie die Änderungen des Gemeinsamen Meldestandards (Common Reporting
Standard – CRS) im Hinblick auf Finanzkonten umgesetzt. Die Regelungen der DAC 8 zu Sorgfalts- und Melde-
1 Sonderbericht Nr. 03/2021: Austausch von Steuerinformationen in der EU: solide Grundlage, bei der Umsetzung hapert es jedoch.
2 Europäisches Parlament. (2021). Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. September 2021 zur Umsetzung der EU-Anforderungen
für den Austausch von Steuerinformationen: Fortschritte, Erkenntnisse und zu überwindende Hindernisse, zitiert nach: www.europarl.europa.eu/
doceo/document/TA-9-2021-0392_DE.pdf.
pflichten zu Kryptowerten und digitalen Finanzprodukten basieren auf dem CARF und dem geänderten CRS,
welche von der OECD als Reaktion auf die Verbreitung moderner Zahlungs- und Investmentmethoden,
insbesondere der wachsenden Bedeutung von Kryptowerten, entwickelt worden sind.
In der Hauptsache wird mit dem Gesetzentwurf eine Verpflichtung für Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen geschaffen, an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) in systematischer Weise jährlich spezifische
Informationen zu melden, die eine Identifizierung der Nutzer und die Quantifizierung der von diesen durchgeführten
Transaktionen ermöglichen. Um sicherzustellen, dass die zu meldenden Informationen verfügbar und von
hinreichender Qualität sind, werden die Anbieter verpflichtet, diese unter Beachtung bestimmter Sorgfaltspflichten bei
den Nutzern zu erheben. Zu den zu meldenden Nutzern zählen Personen und Unternehmen, die im Inland oder in
anderen EU-Mitgliedstaaten sowie in Drittstaaten, mit denen Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung
geschlossen hat, steuerlich ansässig sind. Damit die anderen Staaten die für sie relevanten Informationen erhalten,
sieht der Gesetzentwurf einen automatischen Informationsaustausch vor, den das BZSt mit den jeweiligen
zuständigen Behörden auf Grundlage der Amtshilferichtlinie bzw. einer qualifizierenden Austauschvereinbarung
durchführen soll. Der automatische Informationsaustausch stellt auch sicher, dass das BZSt im Gegenzug Informationen
zu Nutzern erhält, die im Inland steuerpflichtig sind und zu denen Informationen von Anbietern von Kryptowerte-
Dienstleistungen an ausländische Steuerbehörden gemeldet worden sind. Damit die zuständigen
Landesfinanzbehörden diese Informationen im Rahmen des Besteuerungsverfahrens berücksichtigen können, regelt der
Gesetzentwurf zudem die entsprechende innerstaatliche Weiterleitung der erhaltenen Informationen durch das BZSt an
die Landesfinanzbehörden.
Die bereits bestehenden Sorgfalts- und Meldepflichten inländischer Finanzinstitute nach dem Gesetz zum
automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetz) werden gesetzlich konkretisiert und erweitert, um mit E-Geld oder digitalem Zentralbankgeld
solche digitalen Finanzprodukte einzubeziehen, die nicht unter die Meldevorschriften für Kryptowerte fallen.
Weltweit arbeiten aktuell zahlreiche Staaten, zum Teil innerhalb ihrer Währungsräume, an der Entwicklung von
digitalem Zentralbankgeld. Einige dieser Staaten befinden sich in Pilotierungsphasen. Die Zahl der Staaten, die
digitales Zentralbankgeld bereits breit im Markt eingeführt haben, ist allerdings sehr gering (u. a. Nigeria, Jamaika
und Bahamas).
Der Gesetzentwurf beinhaltet daneben Regelungen zur Ausweitung des automatischen Informationsaustausches
zwischen den EU-Mitgliedstaaten zu bestimmten Kategorien von Einkünften und Vermögen um Informationen
zu Dividenden von Unternehmen, deren Anteile nicht in einem Bankdepot verwahrt werden. Zusätzlich wird der
Austausch grenzüberschreitender Vorbescheide um bestimmte steuerliche Vorbescheide erweitert, die natürliche
Personen betreffen.
Mit diesem Gesetz werden keine Besteuerungstatbestände erweitert oder neu eingeführt. Die Maßnahmen dienen
lediglich der Sicherstellung der effektiven Anwendung bestehenden materiellen Steuerrechts, insbesondere in
Bezug auf digitale Finanzprodukte.
III. Exekutiver Fußabdruck
Es haben keine Interessenvertreterinnen oder Interessenvertreter bzw. von der Bundesregierung beauftragte Dritte
wesentlichen Einfluss auf das Vorhaben gehabt.
IV. Alternativen
Keine. Die DAC 8 ist bis zum 31. Dezember 2025 in nationales Recht umzusetzen.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes ergibt sich für die Schaffung des Gesetzes über die Meldepflicht von
Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-
Dienstleistungen (Artikel 1) sowie die Änderungen des EU-Amtshilfegesetzes (Artikel 2), des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes (Artikel 3), der Abgabenordnung (Artikel 4) und des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes
(Artikel 5) aus Artikel 108 Absatz 5 des Grundgesetzes (GG).
Die Gesetzgebungskompetenz für die Schaffung neuer Bußgeldvorschriften durch Artikel 1 (§ 18 des Gesetzes
über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei
Kryptowerte-Dienstleistungen), Artikel 3 Nummer 9 (§ 28 Absatz 1 Nummer 11 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes) sowie Artikel 4 Nummer 2 (§ 379 Absatz 2 Nummer 1e der Abgabenordnung) folgt aus
Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG (Strafrecht).
Für die Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes (Artikel 6) folgt die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus
Artikel 108 Absatz 4 Satz 1 GG. Der Vollzug der Steuergesetze wird erheblich erleichtert.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Entwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und dem Völkerrecht vereinbar.
Das beabsichtigte Gesetz dient der Umsetzung der DAC 8. Sowohl die Melde- als auch die Sorgfaltspflichten, die
der Gesetzentwurf für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen und für Finanzinstitute vorsieht, sind
standardisiert und werden in entsprechender Weise auch in anderen EU-Mitgliedstaaten sowie auf der Grundlage der in
Drittstaaten umgesetzten Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den
automatischen Austausch von Informationen nach dem Melderahmen für Kryptowerte (Multilateral Competent Authority
Agreement on Automatic Exchange of Information pursuant to the Crypto-Asset Reporting Framework – MCAA
CARF) sowie die Zusatzvereinbarung zur Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über
den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten (Addendum to the Multilateral Competent
Authority Agreement on Automatic Exchange of Financial Account Information – MCAA amended CRS) zur
Anwendung kommen. Durch die Vermeidung divergierender Anforderungen in den teilnehmenden Staaten
werden Umgehungsmöglichkeiten verhindert, Aufwände für die betroffenen Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen und Finanzinstitute sowie die beteiligten Steuerverwaltungen aufgrund fragmentierter
Berichtsanforderungen minimiert und einheitliche Wettbewerbsbedingungen etabliert, die zur Verwirklichung des Binnenmarktes
erforderlich sind.
Die nach dem Gesetzentwurf vorgesehene Verarbeitung personenbezogener Daten steht im Einklang mit der
Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
Grundverordnung; ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72). Die Erhebung und weitergehende
Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligter Personen ist durch die DAC 8 vorgeschrieben und stellt eine
Maßnahme dar, die geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, um den zuständigen Finanzbehörden des In- und
Auslands die Durchführung des Besteuerungsverfahrens zu ermöglichen.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Aus der zunehmenden Nutzung alternativer Zahlungsmittel und Anlageformen ergeben sich neue Risiken der
Steuerhinterziehung, die Steuerbehörden vor Herausforderungen stellen. Es erwies sich als schwierig,
Steuertatbestände zu ermitteln, die bei Investitionen in Kryptowerte auftreten. Die Anbieter von Kryptowerte-
Dienstleistungen sind am besten in der Lage, die erforderlichen Informationen über ihre Nutzer zu erheben und zu
überprüfen. Um der Situation vorzubeugen, dass EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten jeweils eigenständig uneinheitliche
und einseitige Maßnahmen oder Meldepflichten einführen, soll ein einheitliches Regelwerk mit einem klar
definierten und wirksamen Meldeverfahren etabliert werden, dessen Beachtung in inhaltlicher und technischer
Hinsicht für die betroffene, oft grenzüberschreitend agierende Wirtschaft einfacher ist, so dass der
Verwaltungsaufwand für die Branche so gering wie möglich gehalten werden kann.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Der Entwurf steht im Einklang mit der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, indem er das
Steueraufkommen des Gesamtstaates sichert und den Indikatorenbereich 8.2 (Staatsverschuldung – Staatsfinanzen
konsolidieren, Generationengerechtigkeit schaffen) unterstützt. Eine Nachhaltigkeitsrelevanz bezüglich anderer
Indikatoren ist nicht gegeben.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Das Gesetz dient der Sicherung des Steueraufkommens.
Kapitel HH-Jahr 2025 2026 2027 2028
Titel in T€
0815 Tit. 422 01 213 562 743 788
Tit. 511 01 72 187 244 259
Tit. 812 01 36 93 122 129
Tit. 532 01 8 250 8 750 9 250 8 750
Summe
8 571 9 592 10 359 9 926
0816 Tit. 422 01 839 1 679 1 679 1 679
Tit. 511 01 799 1 817 1 817 1 817
Tit. 812 01 129 259 259 259
Tit. 532 01 3 240 3 240 3 000 3 000
Tit. 812 02 2 700 3 900 0 0
Summe
7 707 10 895 6 755 6 755
0811 Tit. 634 03 305 648 698 711
Summe Epl. 08 / HH-Jahr
16 583 21 135 17 812 17 392
anteiliger Umstellungsaufwand
14 730 17 190
anteiliger laufender Aufwand
1 853 3 945 17 812 17 392
Gesamtsumme Epl. 08 72 922
Planstellen und Stellen
HH-Jahr Stellen 2025 2026 2027 2028
Kapitel Laufbahngruppe
0815 höherer Dienst
gehobener Dienst A 13g 1 1 1 1
A 12 2 5 6 6
A 11 1 1 1 1
mittlerer Dienst A 8 1 1 1 1
einfacher Dienst
0816 höherer Dienst A 14 3 3 3 3
gehobener Dienst A 13g +z 2 2 2 2
A 13g 1 1 1 1
A12 8 8 8 8
A11 4 4 4 4
mittlerer Dienst
einfacher Dienst
Etwaiger Mehrbedarf an Sach- und Personalmitteln soll finanziell und stellenmäßig im Einzelplan 08
ausgeglichen werden. Einzelheiten sind Gegenstand der kommenden Haushaltsaufstellungsverfahren.
4. Erfüllungsaufwand
Für Bürgerinnen und Bürgern erhöht sich aufgrund von Selbstauskünften der jährliche Zeitaufwand um rund
72 000 Stunden. Zusätzlich entsteht einmalig ein Zeitaufwand in Höhe von rund 234 000 Stunden.
Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus Bürokratiekosten in Höhe
von rund 270 000 Euro für die Bearbeitung der Selbstauskünfte und die Meldung an das Bundeszentralamt für
Steuern. Es entsteht einmaliger Aufwand von rund 9,3 Millionen Euro.
Für den Bund entsteht beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Informationstechnikzentrum Bund
einmaliger Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 31,9 Millionen Euro sowie jährlicher Erfüllungsaufwand in Höhe von
rund 10,6 Millionen Euro.
Für die Länder entsteht Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung
in den Steuerverwaltungen der Länder in Höhe von voraussichtlich rd. 530 500 Euro.
4.1 Erfüllungsaufwand der Bürgerinnen und Bürger
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe
Veränderung des jährlichen
Aufwands Einmaliger Aufwand
Jährlicher
Zeitaufwand (in
Stunden)
Jährliche
Sachkosten (in
Tsd. Euro)
Einmaliger
Zeitaufwand
(in Stunden)
Einmalige Sachkosten
(in Tsd. Euro)
4.1.1
§ 4 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 KStTG;
Selbstauskunft als Kryptowerte-Nutzer
(natürliche Person)
12 313 0 234 534 0
4.1.2
§ 4 Abs. 2 KStTG; Nachforderung nach einer
korrekten Selbstauskunft nachkommen (natürliche
Person)
59 806 0 0 0
Summe (in Stunden bzw. Tsd. Euro) 72 119 0 234 534 0
Im Folgenden wird die Schätzung des Erfüllungsaufwands der Bürgerinnen und Bürger für die einzelnen
Vorgaben dargestellt.
Vorgabe 4.1.1: Selbstauskunft als Kryptowerte-Nutzer (natürliche Person); § 4 Absatz 1 Satz 1 in
Verbindung mit § 6 Absatz 1 KStTG
Natürliche Personen, die Kryptowerte halten, müssen über ihre steuerliche Ansässigkeit Auskunft geben. Es
liegen unterschiedliche Befragungsergebnisse zur Verbreitung von Kryptowerten in Deutschland vor. Der Anteil lag
dabei in der Bevölkerung zwischen 6 und 13 Prozent (Quelle: CryptoMonday; Bitpanda; Statista Consumer
Insights). Auf Basis dieser Daten wird von einem Bevölkerungsanteil von 10 Prozent ausgegangen. Laut
Statistischem Bundesamt lag die Zahl der Bevölkerung im Jahr 2023 bei 84 669 326, davon ist ein Anteil von 83,1
Prozent 18 Jahre oder älter (= 70 360 210). Entsprechend wird davon ausgegangen, dass rund 7 036 021 Personen
Kryptowerte halten und eine Selbstauskunft erbringen müssen.
Außerdem wird angenommen, dass jedes Jahr 5 Prozent neue Nutzer (= 351 801) dazu kommen, die zu Beginn
der Geschäftsbeziehung eine Selbstauskunft erbringen.
Es wird ein Zeitaufwand von 2,1 Minuten angesetzt. Hintergrund ist, dass die in der Selbstauskunft verlangten
Daten auch schon jetzt von den Anbietern auf Grundlage des Geldwäschegesetzes erfragt werden. Neu ist
lediglich, dass diese Informationen „unterzeichnet oder anderweitig ausdrücklich bestätigt“ werden müssen. Da es sich
hierbei um Online-Portale handelt, werden bestehende Kryptowerte-Nutzer darüber aufgefordert, die Daten
ausdrücklich zu bestätigen. Bei neuen Kryptowerte-Nutzern ist dies direkt im Anmeldeprozess integriert.
Es wird angenommen, dass die Selbstauskunft elektronisch übermittelt wird.
Es entsteht ein einmaliger Erfüllungsaufwand von 234 534 Stunden (7 036 021 * 2,1 Minuten / 60) sowie
jährlicher Aufwand von 12 313 Stunden (351 801 * 2,1 Minuten / 60).
Vorgabe 4.1.2: Nachforderung nach einer korrekten Selbstauskunft nachkommen (natürliche Person) § 4
Absatz 2 KStTG
Nach einer Änderung der steuerlichen Ansässigkeit wird eine neue Selbstauskunft benötigt. Rund 8,5 Millionen
Personen ziehen pro Jahr um (Quelle: Deutsche Post). Das entspricht einem Bevölkerungsanteil von rund 10
Prozent. Analog dazu wird davon ausgegangen, dass auch 10 Prozent der Kryptowerte-Nutzer ihre Ansässigkeit
ändern. Pro Jahr sind das also 703 602 Personen mit einem Zeitaufwand von 5,1 Minuten für die Korrektur der
Selbstauskunft.
Es entsteht jährlicher Aufwand von 59 806 Stunden (703 602 Bürgerinnen und Bürger * 5,1 Minuten / 60).
4.2 Erfüllungsaufwand der Wirtschaft
Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen sind verpflichtet, Angaben zu Personen und Unternehmen, die
Transaktionen durchführen, zu verarbeiten. Die Angaben sind zusammen mit weiteren Informationen zu der Art des
Kryptowerts und zu dem Umfang der durchgeführten zu meldenden Transaktionen dem BZSt zu melden. Dabei
müssen die Anbieter im Einzelnen vorgegebene Sorgfaltspflichten beachten, die sicherstellen sollen, dass
vollständige und richtige Angaben erhoben und gemeldet werden. Die Anbieter müssen die dafür notwendigen
technischen und operativen Prozesse einführen und betreiben.
Zudem werden die Sorgfalts- und Meldepflichten, die für Finanzinstitute in Hinblick auf Finanzkonten von im
Ausland steuerlich ansässigen Kontoinhabern bereits bestehen, ergänzt und teilweise ausgeweitet. Intermediäre,
die Dienstleistungen im Zusammenhang mit digitalem Zentralbankgeld oder E-Geld erbringen, können damit
erstmalig als Finanzinstitut Sorgfalts- und Meldepflichten unterliegen.
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe; Art
der Vorgabe
Rechenweg jährliche
Aufwandsänderung
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Rechenweg einmaliger
Aufwand
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
4.2.1 § 17 Abs. 2 i. V. m. § 16
Abs. 6 KStTG;
Antrag auf Registrierung
von Kryptowerte-
Betreibern; Informationspflicht
PersK.: 1 * 12
Minuten / 60 * 54,6 Euro pro
Stunde [Annahme, dass
pro Jahr ein neuer
Kryptowerte-Betreiber dazu
kommt]
0,011
PersK.: 20 * 12
Minuten / 60 * 54,6 Euro pro
Stunde
[Annahme, dass 20
bestehende Kryptowerte-
Betreiber sich einmalig
registrieren müssen]
0,22
4.2.2 § 4 Abs. 1 Satz 1 und § 5
Abs. 1 KStTG;
Anforderung einer
Selbstauskunft des
Kryptowerte-Nutzers;
Informationspflicht
0
PersK.: 7.037.851 * 1
Minuten / 60 * 54,6 Euro
pro Stunde [aktuell liegt
die Anzahl der
Nutzenden bei schätzungsweise
7 037 851]
6 404
4.2.3 § 4 Abs. 1 Satz 3 und § 5
Abs. 1 KStTG;
Überprüfung der
Selbstauskunft des
Kryptowerte-Nutzers;
Informationspflicht
PersK.: (7 * 22 Minuten
+ 35.272 * 7
Minuten / 60 * 54,6 Euro pro
Stunde [Annahme, dass
es pro Jahr 7 neue
Beschäftigte gibt und
35 272 Überprüfungen
durchzuführen sind]
225
PersK.: (60*22 Minuten
+ 351.893 * 7
Minuten / 60) * 54,6 Euro pro
Stunde [Annahme, dass
Fallzahl für die
erstmalige Überprüfung bei
schätzungsweise
351 893 liegt (5 % der
7 037 851 als
qualitätssichernde Stichprobe)]
2 243
Vorgabe
Paragraph;
Bezeichnung der Vorgabe; Art
der Vorgabe
Rechenweg jährliche
Aufwandsänderung
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
Rechenweg einmaliger
Aufwand
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in Tsd. Euro)
4.2.4 § 4 Abs. 2 i. V. m. § 5
Abs. 1 KStTG;
Nachforderung einer
korrekten
Selbstauskunft;
Informationspflicht
PersK.: 35 272 * 1
Minuten / 60 * 54,6 Euro
pro Stunde
32
PersK.: 703 785 * 1
Minuten / 60 * 54,6 Euro
pro Stunde [Annahme,
dass dies bei 10 Prozent
von 7 036 021 Personen
notwendig ist]
640
4.2.5 § 5 Abs. 1 i. V. m. § 4
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2
i. V. m. § 6 Abs. 1 und 2
KStTG;
Selbstauskunft als
Kryptowerte-Nutzer;
Informationspflicht
PersK.: 92 * 6,1
Minuten / 60 * 36,3 Euro pro
Stunde [5 % der 1 830
Rechtsträger als
qualitätssichernde
Stichprobe]
0,340
PersK.: 1 830 * 6,1
Minuten / 60 * 36,3 Euro
pro Stunde [Annahme
von 1 830
Rechtsträgern]
6,754
4.2.6 § 11 Abs. 1 i. V. m. § 12
KStTG;
Meldung an
Bundeszentralamt für Steuern;
Informationspflicht
PersK.: 20 * 725
Minuten / 60 * 54,6 Euro pro
Stunde [Annahme, dass
jeder der 20 Anbieter
einen Datensatz an das
BZSt übermittelt]
13,2 0
Summe (in Tsd. Euro) 270 9 295
davon aus Informationspflichten
(in Tsd. Euro)
270
Summe, 1:1 Umsetzung von EU
Recht (in Tsd. Euro)
0
Zusätzlich müssen Anbieter nach § 14 Aufzeichnungen zum Meldeprozess, den Pflichten der zu meldenden
Personen, zu den verarbeiteten Informationen sowie Inhalt und Zeitpunkt der Mitteilungen zu den jeweils definierten
Zeitpunkten erstellen. Da diese Aufzeichnungen bereits aus den vorangegangenen Pflichten vorliegen, ist die reine
Erstellung der Aufzeichnungen kostenneutral zu betrachten. Anbieter benötigen in der Regel erheblich mehr
Speicherplatz, um Transaktionen zu verarbeiten, DLT-Daten zu speichern und Kundeninformationen zu verwalten,
sodass zunächst davon ausgegangen wird, dass keine zusätzlichen Kosten durch die Erfüllung der weiteren
Vorgabe entstehen.
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Bundesebene
Zur Umsetzung der DAC 8, des CARF und der Änderungen des CRS entsteht im Finanzplanungszeitraum 2025
bis 2028 auf Bundesebene ein Gesamt-Erfüllungsaufwand in Höhe von ca. 74 112 000 Euro. Der einmalige
Umstellungsaufwand beläuft sich dabei auf ca. 31 920 000 Euro und der laufende Aufwand für die Jahre 2025 bis
2028 auf ca. 42 192 000 Euro.
4.3.1 Jährlicher Aufwand
lfd. Nr.
Paragraph
Bezeichnung
der Vorgabe
Verwaltungsebene
Fallzahl
Personentage
Vollzugsebene
Lohnsatz
pro
Stunde (in
Euro)
Zeitaufwand pro
Fall in
Minuten
Jährlicher
Personalaufwand (in
Tsd.
Euro)
Jährliche
Sachkosten
(in Tsd.
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand
(in Tsd.
Euro)
4.3.1.1 § 16
Abs. 1-
3, 5, 6
und
§ 17
KStTG;
§ 5
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5i
FVG
Neuentwicklung, Pflege
und
Weiterentwicklung
des IT-
Verfahrens zur
Umsetzung
des
Informationsaustauschs
CARF (inkl.
QS und
Registrierungsverfahren)
Bund
600 hD 70,50 338 1 102 1 440
3 800 gD 46,50 1 414 6 975 8 389
200 mD 33,80 54 367 421
4.3.1.2 § 16
Abs. 7
KStTG
Prüfung der
Einhaltung
der Melde-
und
Sorgfaltspflichten
nach dem
KStTG
Bund 45 600 gD 46,50 6 400,00 223 223
4.3.1.3 § 18
KStTG;
§ 5
Abs. 1
Satz 1
Nr. 5i
FVG
Prüfung von
Ordungswidrigkeitenverfahren wegen
Verstößen
gegen KStTG
Bund 40 200 gD 46,50 2 400,00 74 74
Vorgabe 4.3.1.1: Neuentwicklung, Pflege und Weiterentwicklung des IT-Verfahrens zur Umsetzung des
Informationsaustauschs CARF (inkl. QS und Registrierungsverfahren)
§ 16 Absatz 1 KStTG verpflichtet das BZSt Informationen entgegenzunehmen und zu speichern, die ihm von
Anbietern und von anderen am Austausch von Informationen zu Transaktionen mit Kryptowerten teilnehmenden
Staaten übermittelt werden. Die entgegengenommenen Informationen sind 10 Jahre aufzubewahren und nach
Ablauf der Frist zu löschen, vgl. § 16 Absatz 5 KStTG. § 16 Absatz 2 und 3 KStTG stellen überdies klar, dass das
BZSt die entgegengenommenen Daten an die zuständigen Landesfinanzbehörden (soweit im Inland ansässige
Nutzer betroffen sind) und an die anderen am Austausch teilnehmenden Staaten (soweit im Ausland ansässige
Nutzer betroffen sind) weiterzuleiten hat. Außerdem müssen Kryptowerte-Betreiber nach § 16 Absatz 6 i. V. m.
§ 17 KStTG vom Bundeszentralamt für Steuern registriert werden. Dieses Konvolut von Verpflichtungen
erfordert neben der Entwicklung eines IT-Fachverfahrens mit entsprechenden Funktionalitäten auch dessen Pflege und
erfahrungsgemäß ebenso dessen Weiterentwicklung zur Umsetzung von neuen Anforderungen. Zur Pflege des
Verfahrens zählen u. a. regelmäßige Updates, die Behebung unvorhergesehener technischer Probleme, der
Support von Meldeverpflichteten und insbesondere auch die personelle Betreuung des Registrierungsverfahrens.
4.3.2 Einmaliger Aufwand
lfd. Nr. Paragraph Bezeichnung der Vorgabe
Verwaltungsebene
Einmalige
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.3.2.1 § 16 Abs. 1–3, 5 und 6 und
§ 17 KStTG, § 5 Abs. 1
Satz 1 Nr. 5i FVG
Neuentwicklung des IT-Verfahrens zur
Umsetzung des Informationsaustauschs
CARF (inkl. Registrierungsverfahren) Bund 27 920 27 920
lfd. Nr. Paragraph Bezeichnung der Vorgabe
Verwaltungsebene
Einmalige
Sachkosten (in Tsd.
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
4.3.2.2 § 2 Nr. 1, 2 und 6a, § 8 Abs. 1
Satz 1 Nr. 1, 2 und 6a und
§ 19 FKAustG
Anpassung des IT-Verfahrens CRS
Bund 1 000 1 000
4.3.2.3 § 21 Abs. 1a Satz 3 EUAHiG Anpassung des IT-Verfahrens EARL
(inkl. IntI-LFB) Bund 3 000 3 000
Die Aufbereitung und Weiterleitung der beim BZSt eingehenden Meldungen sowie entgegengenommenen
Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch muss durch das BZSt im Rahmen von Fachverfahren
durchgeführt werden. Für die neuen Meldepflichten nach dem Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetz und dem
zugehörigen automatischen zwischenstaatlichen Informationsaustausch ist die Einrichtung eines neuen IT-
Verfahrens sowie in der Folge dessen kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung erforderlich. Darüber hinaus
sind bereits bestehende IT-Verfahren (CRS, EARL, Tax Rulings) anzupassen. Um die Übersendung der
Informationen zu Kryptowert-Transaktionen an die Länder zu gewährleisten, wird das neue Verfahren voraussichtlich an
die für diese Zwecke anzupassende Plattformkomponente PlatTIne angebunden und muss dauerhaft betreut
werden. Hierfür ist es erforderlich, dass die technische Entwicklung des Verfahrens von Beginn an die spätere
Weiterleitung der Daten mitberücksichtigt und die erforderlichen technischen Strukturen geschaffen werden.
Die Einrichtung eines neuen IT-Verfahrens ist erforderlich. Der Wirkbetrieb startet ab 2027, da in diesem Jahr
erstmalig (zusätzliche) Informationen auf Grundlage dieses Gesetzes von Meldeverpflichteten an das BZSt zu
melden sowie durch das BZSt aus dem Ausland entgegenzunehmen sind. Die Entwicklungsphase
(Umstellungsaufwand) mit Beratung, Konzeption und Umsetzung umfasst die Jahre 2025 und 2026, wobei der für die
Entwicklung anfallende Personalaufwand bereits im jährlichen Aufwand berücksichtigt wurde, da das Personal auch nach
Abschluss der Entwicklungsphase weiterhin erforderlich ist. Ab Mitte 2027 geht das Verfahren voraussichtlich in
die Pflege und Wartung (laufender Aufwand) über. Der für die Wartung, Pflege (Weiterentwicklung) und den
Betrieb notwendige Personalbedarf wurde in Anlehnung an bereits bestehende vergleichbare Fachverfahren des
BZSt ermittelt.
Landesebene
Erfüllungsaufwand in Form eines einmaligen Umstellungsaufwands für die IT-Umsetzung in den
Steuerverwaltungen der Länder entsteht für die Maßnahme voraussichtlich in Höhe von rd. 530 500 Euro.
Dieser teilt sich auf die einzelnen Verfahren wie folgt auf:
Verfahren ELFE: ca. 200 000 Euro (240 PT)
Verfahren RMS (-KMV): ca. 250 000 Euro (300 PT)
Verfahren ELSTER: ca. 48 000 Euro (45 PT)
Verfahren GeCo: ca. 32 500 Euro (40 PT).
Das Gesetz führt in den Finanzämtern durch qualifizierte Kenntnis von ertragsteuerlich relevanten Sachverhalten
ggf. zu einer Aufwandsminderung durch eine erleichterte Sachverhaltsprüfung bzw. zu Mehraufwand bei bisher
nicht bekannten Tatbeständen. Der personelle Mehr- bzw. Minderaufwand ist jedoch nicht quantifizierbar.
5. Weitere Kosten
Der Gesetzentwurf führt insgesamt darüber hinaus nicht zu zusätzlichen Kosten für die Wirtschaft, einschließlich
der mittelständischen Unternehmen. Be- und Entlastungen für einzelne Sektoren der Volkswirtschaft durch die
vorgesehenen Maßnahmen sind nicht bekannt. Es wird davon ausgegangen, dass weder in Einzelfällen noch
allgemein volkswirtschaftliche Effekte ausgelöst werden, die sich in Einzelpreisen, dem allgemeinen Preisniveau
oder dem Verbraucherpreisniveau niederschlagen können. Belastungen für mittelständische Unternehmen werden
ebenfalls nicht erwartet.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenssituation von Frauen und Männern sind keine
Auswirkungen erkennbar, die gleichstellungspolitischen Zielen gemäß § 2 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien zuwiderlaufen.
Die Maßnahme hat keine Auswirkungen auf den demografischen Wandel.
Die Maßnahme hat keine besonderen Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen.
VIII. Befristung; Evaluierung
Eine Befristung der Regelungen ist aufgrund des europarechtlichen Umsetzungsgebots nicht möglich.
Eine Evaluierung ist nicht vorgesehen, da es sich um die 1:1-Umsetzung der DAC 8 handelt. Nach Artikel 27
Absatz 1 der Amtshilferichtlinie legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat alle fünf Jahre
nach dem 1. Januar 2013 einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von
Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen)
Artikel 1 sieht die Schaffung eines neuen Stammgesetzes „Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den
automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen von Kryptowerte-Dienstleistungen“ (Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetz – KStTG) vor, das der Umsetzung des Artikels 8ad sowie des Anhangs VI der Richtlinie
2011/16/EU des Rates über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung
(Amtshilferichtlinie) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2226 des Rates (DAC 8) geänderten Fassung und des
Melderahmens für Kryptowerte (sog. Crypto-Asset-Reporting-Framework – CARF) dient. Das Stammgesetz gliedert
sich in sieben Abschnitte. Es umfasst neben allgemeinen Vorschriften, die Begriffsbestimmungen und den
Anwendungsbereich beinhalten (Abschnitt 1 §§ 1 und 2), Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten von
Anbietern (Abschnitt 2 §§ 3 bis 8), Regelungen über die auf dieser Grundlage bestehenden Meldepflichten
(Abschnitt 3 §§ 9 bis 12), Bestimmungen über weitere von den Anbietern zu beachtende Pflichten (Abschnitt 4
§§ 13 und 14), Vorschriften zur Zuständigkeit, zum Verfahren und zur Registrierung von Kryptowerte-Betreibern
(Abschnitt 5 §§ 15 bis 17), Bußgeldvorschriften, die der Durchsetzung des Pflichtenkanons dienen (Abschnitt 6
§ 18), sowie Rechtsweg- und Anwendungsbestimmungen (Abschnitt 7 §§ 20 und 21).
Aufgrund der Regelungsfülle und Abgeschlossenheit der Regelungsmaterie liegt es im Interesse des
Rechtsanwenders, die Vorschriften in einem eigenständigen Gesetz zu gruppieren. Da die Melde- und Sorgfaltspflichten
gleichermaßen die Durchführung des automatischen Informationsaustauschs mit EU-Mitgliedstaaten und
Drittstaaten sowie die Durchführung des innerstaatlichen Besteuerungsverfahrens ermöglichen sollen, ist eine
Regelung außerhalb des EU-Amtshilfegesetzes zweckmäßig und unter rechtssystematischen Gesichtspunkten
unbedenklich.
Die Meldepflichten des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes ergänzen die Meldepflichten des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes mit Blick auf Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen, die nicht von den
Meldepflichten des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes umfasst sind.
Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)
Zu § 1 (Begriffsbestimmungen)
Zu Absatz 1
Absatz 1 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 10 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was ein aktiver Rechtsträger ist. Handelt es sich bei einem Kryptowerte-Nutzer um einen aktiven Rechtsträger
muss der Anbieter nach § 5 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 nicht feststellen, ob dieser eine oder mehrere
beherrschende Personen hat. Ein Rechtsträger ist schon dann ein aktiver Rechtsträger, wenn er die Voraussetzungen von
einer der Nummern 1 bis 6 erfüllt.
Ein Rechtsträger, der als Anlagefonds tätig ist oder sich als solcher bezeichnet, ist kein aktiver Rechtsträger, auch
wenn dessen Tätigkeiten im Wesentlichen im vollständigen oder teilweisen Halten der ausgegebenen Aktien einer
oder mehrerer Tochtergesellschaften, die nicht eine Geschäftstätigkeit als Finanzinstitut ausüben, sowie in der
Finanzierung und Erbringung von Dienstleistungen für diese Tochtergesellschaften bestehen und er somit
grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 erfüllen würde. Dabei ist als Anlagefonds zum Beispiel
ein Beteiligungskapitalfonds, ein Wagniskapitalfonds, ein Fonds für fremdfinanzierte Übernahmen (sog.
Leveraged-Buyout-Fonds) oder ein Anlageinstrument zu verstehen, dessen Zweck darin besteht, Gesellschaften zu
erwerben oder zu finanzieren und anschließend Anteile an diesen Gesellschaften als Anlagevermögen zu halten.
Zu Absatz 2
Absatz 2 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und legt fest, dass
zu den Anbietern sowohl Kryptowerte-Dienstleister als auch Kryptowerte-Betreiber zählen, mithin grundsätzlich
alle Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, und zwar unabhängig davon, ob es ihnen gestattet ist, gemäß
Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu erbringen.
Voraussetzung ist lediglich, dass sie eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen an-bieten, die
Tauschgeschäfte für oder im Namen eines zu meldenden Nutzers bewirken. Anbieter können zu meldende Transaktionen
für oder im Auftrag von Kunden durchführen, indem sie als Gegenpartei oder Vermittlerin bei den
Tauschgeschäften auftreten oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellen. Anbieter, die sich beispielsweise
ausschließlich mit der Validierung von Distributed-Ledger-Transaktionen in zu meldende Kryptowerte beschäftigen, sind
daher keine Anbieter im Sinne dieses Gesetzes, selbst wenn diese Validierung vergütet wird. Auch Anbieter, die
eine Plattform zur Verfügung stellen, die lediglich eine „Bulletin-Board-Funktionalität“ für die Veröffentlichung
von Kauf-, Verkaufs- oder Umtauschpreisen zu meldender Kryptowerte enthält, wären keine Anbieter im Sinne
dieses Gesetzes, da sie keine Dienstleistung anbieten, die es den Nutzern ermöglicht, tatsächlich Kryptowerte-
Transaktionen zu tätigen. Auch die Aktivitäten eines Investmentfonds, der in zu meldende Kryptowerte investiert,
stellen deshalb keine Dienstleistung zur Durchführung von zu meldenden Transaktionen dar.
Zu Absatz 3
Absatz 3 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt E Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert, was
eine ausgenommene Person ist. Der Begriff ist für die Feststellung, ob es sich bei einem Rechtsträger um einen
zu meldenden Nutzer handelt, von Bedeutung. Handelt es sich bei dem Kryptowerte-Nutzer um eine
ausgenommene Person, sind für diesen Nutzer ausgeführte Kryptowerte-Transaktionen nicht nach dem Kryptowerte-
Steuertransparenz-Gesetz meldepflichtig. Aus der Perspektive der Steuerverwaltung werden diese Rechtsträger als
risikoarm eingestuft, da keine Gefahr besteht, dass sie ihren steuerlichen Pflichten nicht nachkommen oder die
Steuerverwaltung über andere effiziente Mittel verfügt, die Einhaltung der steuerlichen Pflichten zu prüfen oder
durchzusetzen.
Zu Absatz 4
Absatz 4 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 9 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was eine beherrschende Person ist. Für die Begriffsbestimmung wird auf § 19 Nummer 45 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes verwiesen. Der Begriff ist in einer Weise auszulegen, der mit dem Begriff des
wirtschaftlich Berechtigten im Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes übereinstimmt. Die Begriffsbestimmung
einer beherrschenden Person ist insbesondere relevant, um die zu meldende Person zu bestimmen, wenn es sich
bei dem Kryptowerte-Nutzer um einen Rechtsträger handelt.
Zu Absatz 5
Absatz 5 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und verweist für
die Definition von digitalem Zentralbankgeld auf die in § 19 Nummer 11 des Finanzkonten-
Informationsaustauschgesetzes neu eingefügte Definition. Der Begriff digitales Zentralbankgeld bezeichnet gemäß Anhang I
Abschnitt VIII Unterabschnitt A Nummer 11 der Amtshilferichtlinie für die Zwecke dieses Gesetzes jede digitale
Fiat-Währung, die von einer Zentralbank oder einer anderen Währungsbehörde ausgegeben wird. Digitales
Zentralbankgeld, soweit es schon existiert, gilt nicht als zu meldender Kryptowert gemäß § 1 Absatz 23 (vgl. auch
Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 4 der Amtshilferichtlinie).
Zu Absatz 6
Absatz 6 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und verweist für
die Definition von E-Geld auf die in § 19 Nummer 9 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes neu
eingefügte Definition.
Zu Absatz 7
Absatz 7 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt C Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und verweist für
die Definition der Fiat-Währung auf die in § 19 Nummer 10 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes
neu eingefügte Definition.
Zu Absatz 8
Absatz 8 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was ein Kryptowert ist. Die Vorschrift verweist für Zwecke der Definition auf Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der
Verordnung (EU) 2023/1114. Danach handelt es sich bei einem Kryptowert um die digitale Darstellung eines
Werts oder eines Rechts, der bzw. das unter Verwendung der Distributed-Ledger-Technologie oder einer
ähnlichen Technologie elektronisch übertragen und gespeichert werden kann.
Das allgemeine Verständnis dessen, was im Sinne dieses Gesetzes unter Kryptowerten zu verstehen ist, ist sehr
weit gefasst und umfasst auch dezentral ausgegebene Kryptowerte sowie Stablecoins, einschließlich E-Geld-
Token im Sinne der Verordnung (EU) 2023/1114, und bestimmte nicht fungible Token (Non-Fungible Token, NFT).
Transaktionen, welche bereits vom Finanzkonten-Informationsaustauschgesetz erfasst sind, müssen nicht
zusätzlich nach diesem Gesetz gemeldet werden, so dass keine Doppelmeldungen erfolgen (vgl. die Abgrenzung in § 1
Absatz 23).
Zu Absatz 9
Absatz 9 dient der Umsetzung von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 2 der Amtshilferichtlinie
und definiert den Begriff Kryptowerte-Betreiber. Durch die Einbeziehung von Kryptowerte-Betreibern wird der
Anwendungsbereich des Kryptowerte-Steuertransparenz-Gesetzes auf jene Personen erweitert, denen es in der
Europäischen Union nicht gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 die Dienstleistungen
im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erbringen, die aber dennoch
Kryptowerte-Dienstleistungen im Sinne von § 1 Absatz 11 dieses Gesetzes erbringen, insbesondere die
Dienstleistungen Staking und Lending.
Zu Absatz 10
Absatz 10 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
wer Kryptowerte-Dienstleister ist. Dabei verweist die Vorschrift auf die Begriffsbestimmung in Artikel 3
Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2023/1114. Danach ist ein Kryptowerte-Dienstleister jede juristische
Person oder jedes andere Unternehmen, deren bzw. dessen berufliche oder gewerbliche Tätigkeit darin besteht,
eine oder mehrere Kryptowerte-Dienstleistungen für Kunden zu erbringen, und der bzw. dem es in der
Europäischen Union gestattet ist, gemäß Artikel 59 der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen zu
erbringen.
Zu Absatz 11
Absatz 11 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt B Nummer 4 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff Kryptowerte-Dienstleistungen als Dienstleistungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/1114. Darunter fallen beispielsweise der Betrieb von Handelsplattformen für Kryptowerte oder
der Tausch von Kryptowerten gegen einen Geldbetrag. Sowohl die DAC 8 als auch der CARF gehen für
steuerliche Zwecke über die aufsichtsrechtliche Begriffsbestimmung von Kryptowerte-Dienstleistungen in der
Verordnung (EU) 2023/1114 hinaus und beziehen auch Staking und Lending ein. Staking und Lending unterliegen nicht
der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, folglich ist hier allein die Einschätzung
des Bundeszentralamtes für Steuern maßgeblich. Im Übrigen wird auf die Verordnung (EU) 2023/1114
verwiesen, so dass dieselbe Definition der Einschätzung von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und
des Bundeszentralamtes für Steuern zugrunde liegt. Hinsichtlich der Frage, ob ein Unternehmen den Vorschriften
des Gesetzes zur Aufsicht über Märkte für Kryptowerte (Kryptomärkteaufsichtsgesetz – KMAG) bzw. der
Verordnung (EU) 2023/1114 unterliegt, entscheidet in Zweifelsfällen die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht ausweislich des § 4 Absatz 9 Satz 1 KMAG. Gemäß § 4 Absatz 9 Satz 3 KMAG binden diese
Entscheidungen andere Behörden. Da die Begrifflichkeiten Staking und Lending nicht näher erläutert werden, wird das
Bundesministerium der Finanzen entsprechende Begriffsbestimmungen unter Berücksichtigung andauernder
Erörterungen der teilnehmenden Staaten im Rahmen von Verwaltungsvorschriften veröffentlichen.
Zu Absatz 12
Absatz 12 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff Kryptowerte-Nutzer als einen Kunden eines Anbieters. Alle natürlichen Personen oder Rechtsträger,
die vom Anbieter zum Zwecke der Durchführung zu meldender Transaktionen identifiziert werden, werden als
Kryptowerte-Nutzer behandelt, unabhängig davon, ob der Anbieter die zu meldenden Kryptowerte im Auftrag
des Kryptowerte-Nutzers verwahrt oder wie die Beziehung zwischen dem Anbieter und dieser natürlichen Person
oder diesem Rechtsträger rechtlich ausgestaltet ist.
Eine natürliche Person oder ein Rechtsträger, die oder der kein Finanzinstitut und kein Anbieter ist und als
Kryptowerte-Nutzer zugunsten oder für Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers
als Vertreter, Verwahrer, Unterzeichner, Anlageberater oder Intermediär handelt, gilt nicht als Kryptowerte-
Nutzer. Stattdessen gilt die andere natürliche Person bzw. der andere Rechtsträger als Kryptowerte-Nutzer. Zur
Ermittlung einer solchen Konstellation kann sich der Anbieter auf die ihm zur Verfügung stehenden Informationen
stützen, einschließlich der gemäß den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäsche gesammelten Informationen,
anhand derer er vernünftigerweise feststellen kann, ob die natürliche Person oder der Rechtsträger zugunsten oder
auf Rechnung einer anderen natürlichen Person oder eines anderen Rechtsträgers handelt. Zur Bestätigung, ob es
sich bei einem Kryptowerte-Nutzer um einen anderen Anbieter oder ein Finanzinstitut handelt, kann sich ein
Anbieter beispielsweise auf einen Abgleich der von seinem Kryptowerte-Nutzer bereitgestellten Informationen
mit verfügbaren Listen regulierter Institutionen, in denen andere Anbieter oder Finanzinstitute aufgeführt sind,
stützen.
Bei zu meldenden Massenzahlungstransaktionen im Sinne von § 1 Absatz 20 muss der Anbieter auch die
Gegenpartei des Händlers als Kryptowerte-Nutzer behandeln, vorausgesetzt, dass der Anbieter verpflichtet ist, die deren
Identität gemäß den Vorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche zu überprüfen.
Zu Absatz 13
Absatz 13 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 5 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was eine qualifizierende Vereinbarung ist. Der Begriff ist Bestandteil der Definition eines qualifizierten
Drittstaates nach § 1 Absatz 14. Qualifizierend ist eine zwischenstaatliche Vereinbarung, wenn sie regelt, dass
Informationen ausgetauscht werden, die den in § 11 genannten Informationen gleichwertig sind. Nicht erforderlich ist es,
dass die Vereinbarung einen wechselseitigen Austausch vorsieht. Ausreichend ist es, wenn Informationen
einseitig von einem Drittstaat übermittelt werden. Eine Vereinbarung kann allerdings nur dann eine qualifizierende
Vereinbarung sein, wenn sie auch tatsächlich in Kraft gesetzt wurde bzw. nach den in der Vereinbarung
festgelegten Kriterien wirksam geworden ist. Eine mehrseitige Vereinbarung, die für bilaterale Verhältnisse als wirksam
notifiziert beziehungsweise aktiviert werden kann, ist von der Begriffsbestimmung mit umfasst. Die
Gleichwertigkeit der auszutauschenden Informationen wird durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 8ad
Absatz 11 der Amtshilferichtlinie im Wege eines Durchführungsrechtsaktes festgestellt.
Das BZSt wird auf seiner Internetseite eine Übersicht derjenigen Staaten zur Verfügung stellen, mit denen
Deutschland eine qualifizierende Vereinbarung hat.
Bei der Ratifizierung der jeweiligen qualifizierenden Vereinbarung durch Deutschland werden die notwendigen
Verwendungsbeschränkungs- und Datenschutzbestimmungen aufgenommen bzw. notifiziert, um die
Anforderungen der DSGVO zu erfüllen.
Zu Absatz 14
Absatz 14 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 6 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff qualifizierter Drittstaat. Ein solcher Staat muss über eine qualifizierende Vereinbarung mit den
zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten verfügen. Bestehen nur mit einzelnen EU-Mitgliedstaaten
qualifizierende Vereinbarungen zum Informationsaustausch, handelt es sich bei dem Drittstaat nicht um einen
qualifizierten Drittstaat. Zudem muss ein Staat, um als qualifizierter Drittstaat zu gelten, alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union auf einer öffentlich zugänglichen Liste als meldepflichtige Staaten benennen. Das gewährleitet,
dass ein Anbieter, der in diesem Drittstaat meldepflichtig ist, auch tatsächlich erkennen kann, ob es sich bei diesem
Drittstaat um einen qualifizierten Drittstaat handelt.
Zu Absatz 15
Absatz 15 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff Rechtsträger. Für Zwecke dieses Gesetzes gelten danach neben juristischen Personen auch
Personenvereinigungen, beispielsweise rechtsfähige Personengesellschaften, und Vermögensmassen, beispielsweise
Trusts, als Rechtsträger
Zu Absatz 16
Absatz 16 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt C Nummer 2 der Amtshilferichtlinie um und definiert
das Tauschgeschäft, welches nach § 1 Absatz 22 eine zu meldende Transaktion darstellt. Ein Tausch umfasst die
Bewegung eines Kryptowertes von einer Kryptowert-Adresse zu einer anderen oder von einem Kryptowert-Konto
auf ein anderes im Gegenzug für einen oder mehrere zu meldende Kryptowerte sowie den Tausch von zu
meldenden Kryptowerten gegen eine Fiat-Währungen und umgekehrt. Nicht umfasst ist der „Tausch“ von Kryptowerten
gegen Waren oder Dienstleistungen. Hierbei handelt es sich gemäß § 1 Absatz 17 um Übertragungen oder – bei
Überschreiten von 50 000 US-Dollar – gemäß § 1 Absatz 20 um eine zu meldende Massenzahlungstransaktion.
Zu Absatz 17
Absatz 17 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt C Nummer 4 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff der Übertragung zu meldender Kryptowerte. Damit sollen Transaktionen erfasst werden, die
außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen. Um die Transparenz in diesem Bereich zu erhöhen, sollen daher
auch Übertragungen von Kryptowerten gemeldet werden, die von einem Anbieter im Auftrag des Kryptowerte-
Nutzers auf oder von Kryptowerte-Konten vorgenommen werden. Für die Differenzierung zwischen einer
Übertragung und einem Tauschgeschäft kommt es auf den tatsächlichen Kenntnisstand des Anbieters auf der
Grundlage leicht verfügbarer Informationen und des für die Durchführung der Transaktion erforderlichen Maßes an
Fachwissen und Verständnis an. So kann es beispielsweise vorkommen, dass ein Kryptowerte-Nutzer einen
Kryptowert gegen Fiat-Währung erwirbt oder veräußert, obwohl der Anbieter keine tatsächliche Kenntnis von der
Gegenleistung hat. Dies wäre der Fall, wenn der Anbieter nur die Übertragung der zu meldenden Kryptowerte
zum oder vom Kryptowerte-Nutzerkonto durchführt, ohne dass er den Teil der Transaktion, der in Fiat-Währung
erfolgt, einsehen kann. Solche Transaktionen wären aus Sicht des Anbieters als Übertragungen einzustufen.
Zu Absatz 18
Absatz 18 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was ein verbundener Rechtsträger ist. Die Begriffsbestimmung eines verbundenen Rechtsträgers ist für das
Vorliegen der Voraussetzungen für eine ausgenommene Person im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 1 von Bedeutung.
Voraussetzung ist, dass entweder ein Rechtsträger durch einen anderen oder beide Rechtsträger durch denselben
Dritten beherrscht werden. Maßgeblich für die Beherrschung ist die Beteiligung am Kapital oder
Gesellschaftsvermögen, den Mitgliedschaftsrechten, den Stimmrechten oder dem Anspruch auf den Gewinn und
Liquidationserlös in Höhe von mehr als 50 Prozent, wobei eine mittelbare Beteiligung ausreicht.
Zu Absatz 19
Absatz 19 definiert die zu meldende beherrschende Person. Bei Kryptowerte-Nutzern, die keine aktiven
Rechtsträger und keine ausgenommenen Personen sind, ist festzustellen, ob sie beherrschende Personen haben, § 5
Absatz 3 Satz 1 und 2. Sofern solche beherrschenden Personen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder
einem Drittstaat, mit dem eine qualifizierende Vereinbarung besteht, steuerlich ansässig sind, unterliegen sie der
Meldepflicht der Anbieter. Es handelt sich dann um eine zu meldende beherrschende Person.
Zu Absatz 20
Absatz 20 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt C Nummer 3 der Amtshilferichtlinie um und definiert
den Begriff einer zu meldenden Massenzahlungstransaktion. Eine Massenzahlungstransaktion ist eine besondere
Art einer Übertragung im Sinne von § 1 Absatz 17. Eine zu meldende Massenzahlungstransaktion liegt vor, wenn
ein Anbieter Transaktionen durchführt, die es einem Händler ermöglichen, seinen Kunden eine Zahlung in Form
von zu meldenden Kryptowerten als Gegenleistung für den Kauf von Waren oder Dienstleistungen anzubieten,
und der Wert der einzelnen Transaktion 50 000 US-Dollar übersteigt. Die Begriffsbestimmung ist insbesondere
für die Identifizierung eines Kryptowerte-Nutzers nach den Regelungen des § 1 Absatz 12 Satz 3 von Bedeutung.
Zu Absatz 21
Absatz 21 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummer 7 und 8 der Amtshilferichtlinie um.
Nach Satz 1 ist eine zu meldende Person eine Person, die keine ausgenommene Person im Sinne des § 1 Absatz 3
ist und die in einem EU-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat mit einer qualifizierenden Vereinbarung im Sinne des
§ 1 Absatz 13 steuerlich ansässig ist.
Satz 2 enthält eine Ansässigkeitsfiktion für Rechtsträger, bei denen keine steuerliche Ansässigkeit vorliegt.
Rechtsträger sind nach § 1 Absatz 15 juristische Personen, Personenvereinigungen und Vermögensmassen. Liegt
bei einem Rechtsträger keine steuerliche Ansässigkeit vor, wie z. B. bei Personengesellschaften, fingiert Satz 2
die steuerliche Ansässigkeit im Staat der tatsächlichen Geschäftsleitung oder des Hauptsitzes.
Nach Satz 3 gehört zu den zu meldenden Personen auch der Nachlass eines Erblassers. Für die steuerliche
Ansässigkeit wird darauf abgestellt, in welchem Staat der Erblasser steuerlich ansässig war.
Zu Absatz 22
Absatz 22 setzt Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt C Nummer 1 der Amtshilferichtlinie um und definiert,
was eine zu meldende Transaktion ist. Bei einer solchen Transaktion kann es sich um einen Tausch zwischen zu
meldenden Kryptowerten und Fiat-Währungen, einen Tausch zwischen einer oder mehreren Arten zu meldender
Kryptowerte oder eine Übertragung von zu meldenden Kryptowerten handeln, was auch zu meldende
Massenzahlungstransaktionen einschließt. Die Definition soll auf jene Transaktionen abzielen, die nach den Vorschriften
zur Einkommen- und Körperschaftsteuer steuerlich relevant sein können.
Zu Absatz 23
Absatz 23 dient der Umsetzung von Anhang VI Abschnitt IV Unterabschnitt A Nummer 4 der Amtshilferichtlinie
und definiert, was ein zu meldender Kryptowert ist. Für einen zu meldenden Kryptowert müssen die Anbieter
Sorgfalts- und Meldepflichten nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Gesetzes erfüllen.
Der Begriff umfasst a
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Relationen
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