Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro
Text
Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8854
21. Wahlperiode 29.10.2026
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Haushaltsführung 2026
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die
Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712
Titel 518 02 – Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement – bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2026
II C 4 – FJ 0111/00026/011/003
Gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 (HG 2026) teile ich mit, dass das
Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Bildung,
Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) seine Einwilligung nach § 38 BHO
in Verbindung mit § 4 Absatz 2 HG 2026 erteilt hat, bei Kapitel 1712 Titel 518 02
– Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement – eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von
insgesamt 14,845 Mio. Euro, davon fällig
im Haushaltsjahr 2027 bis zu 2,581 Mio. Euro,
im Haushaltsjahr 2028 bis zu 2,581 Mio. Euro,
im Haushaltsjahr 2029 bis zu 2,581 Mio. Euro,
im Haushaltsjahr 2030 bis zu 2,581 Mio. Euro,
im Haushaltsjahr 2031 bis zu 2,581 Mio. Euro und
im Haushaltsjahr 2032 bis zu 1,94 Mio. Euro,
einzugehen.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, damit das bestehende, aber befristete
Mietverhältnis der Liegenschaft in Bonn verlängert werden kann und die
unterbrechungsfreie Unterbringung der Beschäftigten und damit die Wahrnehmung der
staatlichen Aufgaben durch BMBFSFJ sichergestellt werden kann.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
Trotz der Höhe der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist eine Ausnahme
vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des
Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Die Verlängerungsmöglichkeit für die Laufzeitverlängerung des Mietverhältnisses
muss nach Vortrag des Ressorts bis spätestens 31. Oktober 2026 in Anspruch
genommen sein. Die Dringlichkeit resultiert aus einer Fristsetzung des Vermieters nach dem
Abschluss lang andauernder Verhandlungen mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA). Ohne hinreichende Verpflichtungsermächtigungen für 2026 kann eine
Unterzeichnung der angestrebten Mietvertragsverlängerung durch die BImA nicht
erfolgen und der Mietvertrag läuft aus. Die nächstmögliche Sitzung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 4. November 2026 konnte daher nicht
abgewartet werden.
V
orabfassung – w
ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
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