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Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro

dip / drucksache 29.10.2026 · WP 21 · 21/8854 · Unterrichtung · Original ↗

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Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro Deutscher Bundestag Drucksache 21/8854 21. Wahlperiode 29.10.2026 Unterrichtung durch die Bundesregierung Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 – Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement – bis zur Höhe von 14,845 Mio. Euro Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2026 II C 4 – FJ 0111/00026/011/003 Gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 des Haushaltsgesetzes 2026 (HG 2026) teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) seine Einwilligung nach § 38 BHO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 HG 2026 erteilt hat, bei Kapitel 1712 Titel 518 02 – Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement – eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis zur Höhe von insgesamt 14,845 Mio. Euro, davon fällig im Haushaltsjahr 2027 bis zu 2,581 Mio. Euro, im Haushaltsjahr 2028 bis zu 2,581 Mio. Euro, im Haushaltsjahr 2029 bis zu 2,581 Mio. Euro, im Haushaltsjahr 2030 bis zu 2,581 Mio. Euro, im Haushaltsjahr 2031 bis zu 2,581 Mio. Euro und im Haushaltsjahr 2032 bis zu 1,94 Mio. Euro, einzugehen. Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, damit das bestehende, aber befristete Mietverhältnis der Liegenschaft in Bonn verlängert werden kann und die unterbrechungsfreie Unterbringung der Beschäftigten und damit die Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben durch BMBFSFJ sichergestellt werden kann. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt. Trotz der Höhe der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten: Die Verlängerungsmöglichkeit für die Laufzeitverlängerung des Mietverhältnisses muss nach Vortrag des Ressorts bis spätestens 31. Oktober 2026 in Anspruch genommen sein. Die Dringlichkeit resultiert aus einer Fristsetzung des Vermieters nach dem Abschluss lang andauernder Verhandlungen mit der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA). Ohne hinreichende Verpflichtungsermächtigungen für 2026 kann eine Unterzeichnung der angestrebten Mietvertragsverlängerung durch die BImA nicht erfolgen und der Mietvertrag läuft aus. Die nächstmögliche Sitzung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 4. November 2026 konnte daher nicht abgewartet werden. V orabfassung – w ird durch die lektorierte Fassung ersetzt.

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