Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 HG 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14.845 T Euro
Text
Haushaltsführung 2026 Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 HG 2026 über die Erteilung einer außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712 Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von 14.845 T Euro
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 634/26
29.10.26
Fz
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Haushaltsführung 2026
Mitteilung gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO in Verbindung mit
§ 4 Absatz 2 Satz 6 HG 2026 über die Erteilung einer
außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 1712
Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem
Einheitlichen Liegenschaftsmanagement - bis zur Höhe von
14.845 T Euro
Bundesministerium Berlin, 29. Oktober 2026
der Finanzen
Parlamentarischer Staatssekretär
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Bürgermeister
Dr. Andreas Bovenschulte
Sehr geehrter Herr Präsident,
gemäß § 37 Absatz 4 Satz 1 BHO in Verbindung mit § 4 Absatz 2 Satz 6 HG 2026
teile ich mit, dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des
Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend seine Einwilligung
nach § 38 BHO in Verbindung mit § 4 Abs. 2 HG 2026 erteilt hat, bei Kapitel 1712
Titel 518 02 - Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen
Liegenschaftsmanagement – eine außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung bis
zur Höhe von insgesamt 14.845 T Euro, davon fällig
im Haushaltsjahr 2027 bis zu 2.581 T Euro,
im Haushaltsjahr 2028 bis zu 2.581 T Euro,
im Haushaltsjahr 2029 bis zu 2.581 T Euro,
im Haushaltsjahr 2030 bis zu 2.581 T Euro,
im Haushaltsjahr 2031 bis zu 2.581 T Euro und
im Haushaltsjahr 2032 bis zu 1.940 T Euro
einzugehen.
Die Verpflichtungsermächtigung ist notwendig, damit das bestehende, aber
befristete Mietverhältnis der Liegenschaft in Bonn verlängert werden kann und die
unterbrechungsfreie Unterbringung der Beschäftigten und damit die Wahrnehmung
der staatlichen Aufgaben durch BMBFSFJ sichergestellt werden kann.
Trotz der Höhe der außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung ist eine
Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) aus zwingenden Gründen geboten:
Die Verlängerungsmöglichkeit für die Laufzeit des Mietverhältnisses muss nach
Vortrag des Ressorts bis spätestens 31. Oktober 2026 in Anspruch genommen sein.
Die Dringlichkeit resultiert aus einer Fristsetzung des Vermieters nach dem
Abschluss lang andauernder Verhandlungen mit der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben (BImA). Ohne hinreichende Verpflichtungsermächtigungen für 2026
kann eine Unterzeichnung der angestrebten Mietvertragsverlängerung durch die
BImA nicht erfolgen und der Mietvertrag läuft aus. Die nächstmögliche Sitzung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages am 4. November 2026 konnte
daher nicht abgewartet werden.
Entsprechend dem mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages
vereinbarten Verfahren erhält die amtierende Vorsitzende des Haushaltsausschusses
eine Kopie dieses Schreibens zur unverzüglichen Mitteilung an die Präsidentin des
Deutschen Bundestages über die außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung.
Mit freundlichen Grüßen
Dennis Rohde
Relationen
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