Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0512 Titel 518 21 - Mieten und Pachten - bis zur Höhe von 53.795 T Euro
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Vorläufige Haushaltsführung 2025 Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0512 Titel 518 21 - Mieten und Pachten - bis zur Höhe von 53.795 T Euro
[Bundesrat Drucksache 139/25
27.03.25
Fz
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ISSN 0720-2946
Unterrichtung
durch das Bundesministerium
der Finanzen
Vorläufige Haushaltsführung 2025
Mitteilung über die Erteilung einer überplanmäßigen
Verpflichtungsermächtigung bei Kapitel 0512 Titel 518 21 - Mieten
und Pachten - bis zur Höhe von 53.795 T Euro
Bundesministerium Berlin, 27. März 2025
der Finanzen
Parlamentarische Staatssekretärin
An die
Präsidentin des Bundesrates
Frau Ministerpräsidentin
Anke Rehlinger
Sehr geehrte Frau Präsidentin,
gemäß § 4 Absatz 2 Satz 6 in Verbindung mit § 21 Haushaltsgesetz (HG) 2024 in
Verbindung mit § 37 Absatz 4 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung (BHO) teile ich mit,
dass das Bundesministerium der Finanzen auf Antrag des Auswärtigen Amtes
gemäß § 38 Absatz 1 Satz 2 BHO im Haushaltsjahr 2025 bei Kapitel 0512
Titel 518 21 eine überplanmäßige Verpflichtungsermächtigung (üpl. VE) bis zur
Höhe von 53.795 T Euro erteilt hat.
Die Verpflichtungsermächtigung wird benötigt, um einen Mietvertrag über die
Zwischenunterbringung des Generalkonsulats und der Ständigen Vertretung
Deutschlands bei den Vereinten Nationen in New York abschließen zu können.
Eine Ausnahme vom Konsultationsverfahren (vorherige Unterrichtung des
Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages) ist aus zwingenden Gründen geboten:
Die Kernsanierung des Deutschen Hauses in New York erfordert die
Zwischenunterbringung des Generalkonsulats New York und der Ständigen Vertretung bei den
Vereinten Nationen. Die Anmietung der Zwischenunterkunft für die Jahre 2026 bis
2034 ist sehr zeitnah geboten.
Die Konstituierung des Haushaltsausschusses in der 21. Wahlperiode des Deutschen
Bundestages kann nicht abgewartet werden, da nur bei einem sehr zeitnahen – bis
spätestens zum 31. März 2025 erfolgten – Abschluss des Mietvertrages die
Verfügbarkeit des Mietobjektes gesichert werden kann.
Auf die zeitgleiche Unterrichtung des Haushaltsausschusses des Deutschen
Bundestages wird – mangels Konstituierung – ausnahmsweise verzichtet. Der
Haushaltsausschuss des 20. Deutschen Bundestages wurde mit Schreiben vom 19. März 2025
(Ausschussdrucksache 20(8)7527) über die beabsichtigte Erteilung einer
überplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung unterrichtet.
Mit freundlichen Grüßen
Sarah Ryglewski]
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