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Erklärung von Hans-Jürgen Thies (CDU/CSU) – Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten …

dip / rede 18.10.2024 · WP 20 · Original ↗

Teil von Protokoll der 195. Sitzung des 20. Deutschen Bundestages · TOP 7: Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur . Zu Protokoll gegeben (Anlage), nicht im Plenum gesprochen.

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Erklärung von Hans-Jürgen Thies (CDU/CSU) – Erklärungen nach § 31 GO zu der namentlichen Abstimmung über den von den Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP eingebrachten … Den Gesetzentwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drucksache 20/12805) mit den darin vorgesehenen Verschärfungen des Waffenrechts lehne ich ab. Sie sind inhaltlich nicht zielführend, hätten die Anschläge von Mannheim und Solingen gar nicht verhindert, führen zu einem gewaltigen bürokratischen Mehraufwand für die abfragenden Waffenbehörden und bei den abgefragten Behörden, führen somit zu einer vollständigen Blockade der bereits jetzt personell völlig überlasteten Waffenbehörden, die fortan ihre gesetzlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen können, und treffen letztlich die rechtstreuen, ständig kontrollierten Legalwaffenbesitzer. Ganz entschieden lehne ich auch und vor allem die Änderung des § 17 BJagdG ab. Es muss unbedingt dabei bleiben, dass die unteren Jagdbehörden eigenständig und unter Einbeziehung ihrer eigenen Sachkunde und ihres eigenen Ermessens die waffenrechtliche Zuverlässigkeit der Jagdscheinbewerber prüfen und darüber entscheiden. Die Regierungsparteien bleiben auch auf mehrfache Nachfrage jede Antwort schuldig, worin denn der von ihnen mit der Gesetzesverschärfung beabsichtigte Sicherheitsgewinn liegen soll, wenn die Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit bei Jägern künftig nur noch von einer statt wie bisher von zwei Behörden autonom vorgenommen wird. Der Wortlaut des § 17 Abs. 1 Satz 2, 3 – neu – BJagdG ist „offen“ und enthält keinerlei Rechtsfolgenhinweise. Dies betrifft insbesondere die Frage, welche Bedeutung und Bindungswirkung die nach Satz 2 (neu) von den Jagdbehörden bei den Waffenbehörden einzuholenden Auskünfte sowie die Prüfungsergebnisse der Waffenbehörde nach Satz 3 (neu) für die Entscheidung der Jagdbehörde zur Erteilung und Verlängerung von Jagdscheinen nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfalten. Nach dem Wortlaut § 17 Absatz 1 Satz 2, 3 (neu) BJagdG und nach der Gesetzessystematik entfaltet dieses Ergebnis der Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG seitens der Waffenbehörde keine Bindungswirkung für die Jagdbehörde und entbindet diese – entgegen den insoweit mehrdeutigen Formulierungen in der Begründung des Gesetzentwurfes (Seite 39 der BT-Drucksache 20/12805) – gerade nicht von einer eigenständigen Prüfung und Beurteilung nicht nur der Zuverlässigkeit und körperlichen Eignung im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 3 und Absatz 4 BJagdG, sondern auch der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG. Die Jagdbehörden als Sonderordnungsbehörden haben autonom und ohne Bindung an vorherige Entscheidungen anderer Ordnungsbehörden durch rechtsmittelfähigen Verwaltungsakt über die Zulassung zur Jägerprüfung nach § 15 Absatz 5 BJagdG, über die erste Erteilung eines Jagdscheins sowie über dessen periodischen Verlängerungen zu entscheiden. In den ersten beiden Fallvarianten sind die Jagdscheinbewerber bei den Waffenbehörden regelmäßig noch gar nicht erfasst, weil sie mangels Bedürfnisses noch gar keine waffenrechtlichen Erlaubnisse besitzen. Auch die Formulierung in § 17 Absatz 1 Satz 3 (neu) BJagdG, wonach die Waffenbehörde der Jagdbehörde nicht nur das Ergebnis ihrer Prüfung der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung, sondern auch die „tragenden Gründe“ mitzuteilen hat, deutet darauf hin, dass die Jagdbehörde eine eigenständige Prüfung und Bewertung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG vorzunehmen hat und dabei die „tragenden Gründe“ des Prüfungsergebnisses der Waffenbehörde lediglich angemessen zu berücksichtigen hat, diese Gründe aber eigenständig zu bewerten und zu gewichten hat. Im Ergebnis bleibt es deshalb nach meiner Rechtsauffassung trotz der Neufassung des § 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 BJagdG auch künftig bei der getrennten und gegebenenfalls doppelten Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung im Sinne von §§ 5 und 6 WaffG bei Jagdscheinbewerbern (Jägern) durch die Waffenbehörde einerseits, soweit es um waffenrechtliche Erlaubnisse geht, und durch die Jagdbehörde andererseits, soweit es um jagdrechtliche Erlaubnisse geht.

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