Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter (Antwort zu Drs. 21/6538)
Text
Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter (Antwort zu Drs. 21/6538)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6920
21. Wahlperiode 06.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Irene
Mihalic, Marlene Schönberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/6538 –
Das Gefahrenpotenzial der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Reichsbürger und Selbstverwalter lehnen die Existenz oder Legitimität der
Bundesrepublik Deutschland fundamental ab und werden aufgrund ihrer
massiven Gefahr für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung seit
Längerem vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (www.verfassungsschu
tz.de/DE/themen/reichsbuerger-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstv
erwalter_node.html). Im Jahr 2024 gehörten 26 000 Personen der Szene der
Reichsbürger und Selbstverwalter an, und 774 extremistische Straftaten
wurden von ihnen begangen (www.verfassungsschutz.de/DE/themen/reichsbuerge
r-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstverwalter_node.html). Die
Region Ostwestfalen-Lippe in Nordrhein-Westfalen mit dem Kreis Minden-
Lübbecke gilt laut Staatsschutz als Hotspot der Szene (www.nw.de/nachrichte
n/zwischen_weser_und_rhein/24157140_OWL-ist-Hotspot-Hunderte-Reichsb
uerger-in-der-Region-ein-Kreis-sticht-hervor-v1.html).
Seit Mai 2024 findet vor dem Oberlandesgericht Frankfurt der Strafprozess
gegen die Reichsbürgergruppierung „Patriotische Union“ um „Prinz Reuß“
statt, die einen bewaffneten Umsturz des politischen Systems der
Bundesrepublik Deutschland geplant haben soll. Die Anklage beinhaltet den Vorwurf des
Terrorismus und des Hochverrats (https://taz.de/Reichsbuerger-Prozess-um-Pr
inz-Reuss-Vom-Raedelsfuehrer-zum-Trottel/!6172944/).
Erst Mitte April 2026 versammelten sich laut Presseberichten rund 400
Personen aus der Szene in Braunschweig auf einer Demonstration zum „8. großen
Treffen der Bundesstaaten“ (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunsch
weig_harz_goettingen/reichsbuerger-ziehen-durch-braunschweig-600-gegende
monstranten,braunschweig-580.html).
Im Mai 2025 wurde durch den Bundesminister des Innern, Alexander
Dobrindt, das „Königreich Deutschland“ als größte Vereinigung der
Reichsbürger- und Selbstverwalterszene verboten. In dem Zuge wurde ein
strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung im
Zusammenhang mit dem Betrieb unerlaubter Bank- und
Versicherungsgeschäfte durch Organisationen wie die „Königliche Reichsbank“ oder die
„Deutsche Heilfürsorge“ eingeleitet. Wesensprägend für das „Königreich
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutschland“ sei laut dem Bundesministerium des Innern (BMI) eine
„dezidiert[…] profitorientierte Ausrichtung“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/press
emitteilungen/DE/2025/05/verbot-koenigreich-deutschland.html).
Es ist davon auszugehen, dass trotz des Verbots des „Königreich
Deutschlands“ und der dazugehörigen Bank- und Versicherungsgeschäfte die
(finanziellen) Aktivitäten der Szene nicht beendet sind, sondern auf alternativen
Wegen fortgesetzt werden.
Auch die ideologischen und personellen Verbindungen der Szene der
Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zur Alternative für Deutschland (AfD) sind nach
Ansicht der Fragestellenden auffällig (www.tagesspiegel.de/politik/das-gehor
t-mit-zum-umfeld-so-viel-reich-steckt-in-der-afd-13689874.html). Das
„Center für Monitoring, Analyse und Strategie“ (CeMAS) stellt in einer
Publikation aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Das Verhältnis der AfD zu ‚
Reichsbürgern‘: Zwischen verbaler Distanzierung und Kooperation“ fest: „Die Analysen
verdeutlichen, dass die Partei das ‚Reichsbürger:innen‘-Milieu als Teil ihres
Vorfelds begreift, vereinzelt Behauptungen des Milieus aufgreift und in
Netzwerken kooperiert.“ Die beiden ehemaligen Bundestagsabgeordneten Petr
Bystron (heute Mitglied des Europäischen Parlaments) und Birgit Malsack-
Winkemann sind demnach nur zwei Beispiele hochrangiger Parteimitglieder
mit eindeutig verschwörungsideologisch-souveränistischen Überzeugungen
(https://cemas.io/publikationen/das-verhaeltnis-der-afd-zu-reichsbuergern/202
4-08_AfD_und_Reichsbuerger.pdf). Birgit Malsack-Winkemann ist seit
Dezember 2022 in Untersuchungshaft und im Strafprozess gegen die
Reichsbürgergruppierung um „Prinz Reuß“ mitangeklagt (www.tagesschau.de/inland/rei
chsbuergerprozess-malsack-winkemann-100.html).
1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Financial
Intelligence Unit (FIU) bzw. das Zollkriminalamt (ZKA) seit 2023 im
Zusammenhang mit Gefahrenabwehr-, Beobachtungs- oder
Ermittlungsverfahren gegen Personen oder Organisationen der Szene der Reichsbürger
bzw. Selbstverwalter einbezogen oder hinzugezogen wurden (bitte nach
Datum, Straftatvorwurf, Tatort, Bundesland und gegebenenfalls
Verfahrensausgang aufschlüsseln)?
Soweit die Zuständigkeit des ZKA betroffen ist, kann die Beantwortung nicht
offen erfolgen, sondern wird aus Gründen des Staatswohls als Verschlusssache
mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 2
Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2
Nummer 4 VSA erfolgt, da die Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder für eines ihrer Länder sein
kann. Ein öffentliches Bekanntwerden würde Rückschlüsse auf die
Analysetätigkeit des Zolls zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der
Bekämpfung von Straftaten vorgelagert ist, und die Erfüllung ihres gesetzlichen
Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren
gefährden.
Soweit die Zuständigkeit der FIU betroffen ist, kann die Beantwortung nicht
offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad
„VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA
eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine
Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und
Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards.
Ein öffentliches Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren
Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von
Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche
* Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen
Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden
Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig.
Die Verschlusssache zu Frage 1 wird als gesonderte Anlage übermittelt.
2. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 jährlich
Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei
denen ein Bezug zu Straftaten aus dem Themenfeld der Reichsbürger
bzw. Selbstverwalter bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum,
Bundesland, Straftatvorwürfen sowie der jeweiligen Höhe der
Finanzmittel aufschlüsseln)?
3. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Personen
oder Organisationen bestand, die der Szene der Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter zugerechnet werden (bitte nach Datum, Bundesland
sowie der jeweiligen Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
4. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen eine mögliche
Umgehung von Sanktionsregelungen der Europäischen Union durch Personen
aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder
festgestellt wurde (bitte nach Datum und Bundesland aufschlüsseln)?
5. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu
Immobilien- bzw. Versicherungsgeschäften unter Beteiligung von Personen aus
der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder
festgestellt wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland der jeweils betroffenen
Immobilie sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
6. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023
Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zum Handel
oder Vertrieb von Waffen, Sprengstoff oder Munition sowie zugleich zu
Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand
oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie der Höhe
der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?
Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Fragen 2 bis 6 können nicht offen beantwortet werden. Zur
Einstufungsbegründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Verschlusssache zu
den Fragen 2 bis 6 wird als gesonderte Anlage übermittelt.
7. In welchem Umfang wurden seit 2023 Ersuchen anderer Staaten um
Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen
Geldwäsche an Deutschland gerichtet, die einen Bezug zur Szene der
Reichsbürger bzw. Selbstverwalter aufweisen (bitte nach Herkunftsländern und
Datum aufschlüsseln)?
Hierzu liegt der Bundesregierung keine Statistik vor. Im Übrigen äußert sich
die Bundesregierung nicht zu Einzelheiten etwaiger Rechtshilfeersuchen sowie
zu den zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren.
Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die
international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die
zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger
Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden.
Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach
sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das
Informationsinteresse des Parlaments hinter den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
und damit gleichfalls Verfassungsrang genießenden berechtigten Interessen an
einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung und dem
berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen
zurück.
8. In welchem Umfang hat Deutschland seit 2023 im Zusammenhang mit
Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche Informationen über Personen,
die der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zugerechnet
werden, an ausländische Stellen übermittelt (bitte nach Datum und
Empfängerstaaten aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Schaden
für die öffentlichen Kassen und Haushalte seit 2023 durch Immobilien-,
Finanz- und Versicherungsprodukte, welche von Personen oder
Organisationen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vertrieben
und vermarktet werden (bitte jährlich unter Angabe der jeweils
ermittelten oder geschätzten Steuermindereinnahmen für Gemeinschafts-,
Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern auflisten)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über
Nachfolgebestrebungen bzw. Ersatzorganisationen im Anschluss an das Verbot der
Vereinigung „Königreich Deutschland“ im Mai 2025 durch den
Bundesinnenminister?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Nachfolgebestrebungen
bzw. Ersatzorganisationen im Sinne des Vereinsgesetzes im Anschluss an das
Verbot der Vereinigung „Königreich Deutschland“ im Mai 2025 durch den
Bundesinnenminister vor. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen
und prüft regelmäßig, ob Anhaltspunkte erkennbar sind, die die
Tatbestandsvoraussetzungen für eine Weiterbetätigung, Nachfolgebestrebung oder
Ersatzorganisation erfüllen.
11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den aktuellen
Besitzverhältnissen der Immobilien der Mitglieder des im Jahr 2025 verbotenen
„Königreichs Deutschland“ beziehungsweise zu einer eventuellen
Weiternutzung durch ehemalige Mitglieder anschließend an das Verbot der
Gruppierung?
12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Schaden
für die öffentlichen Kassen und Haushalte seit 2021 durch Immobilien-,
Finanz- und Versicherungsprodukte, welche von Personen oder
Organisationen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter aus
Minden-Lübbecke vertrieben und vermarktet werden (bitte jährlich unter
Angabe der jeweils ermittelten oder geschätzten Steuermindereinnahmen
für Gemeinschafts-, Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern auflisten)?
Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Ermittlungsverfahren
gegen und Straftaten von Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern aus
Minden-Lübbecke seit 2021 (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und
gegebenenfalls Verfahrensausgang aufschlüsseln)?
Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim
Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, liegen der Bundesregierung keine
Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage
der in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA.
Nicht erfasst sind etwaige verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Zu diesen
gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form.
Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des
Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das
aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang
genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung
einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch
die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde
Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und
konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse
des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven
Strafverfolgung zurück.
Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die
Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der
Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte.
14. Wie schätzt die Bundesregierung hinsichtlich der ideologischen
Wesensverwandtschaft von Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern und
Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten (laut Verfassungsschutzbericht 2024
besteht diese Wesensverwandtschaft durch geteilten
rechtsextremistischen Gebiets- und Geschichtsrevisionismus, völkisches und
nationalsozialistisches Gedankengut und antisemitische Denkmuster) die Trennung
der Phänomenbereiche durch das Bundesamt für Verfassungsschutz
(BfV) der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter und Rechtsextremismus
ein, bzw. was sind die Gründe, an dieser Trennung festzuhalten?
Nur ein kleiner Teil der „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Szene ist auch
dem Rechtsextremismus zuzurechnen. Ideologische Überschneidungen finden
sich – wie in der Frage formuliert – im Bereich des Gebiets- und
Geschichtsrevisionismus, bei völkischem und teilweise nationalsozialistischem
Gedankengut sowie bei antisemitischen Denkmustern. Letztgenannte reichen von
Verschwörungserzählungen, wonach der Erste Weltkrieg von „den Juden“ geplant
worden sei, bis hin zur Leugnung des Holocaust. Häufig werden diese
einzelnen Versatzstücke miteinander verbunden, wodurch sich die Anschlussfähigkeit
der Szene für Extremisten anderer Phänomenbereiche und radikalisierte
Einzelpersonen aus dem Verschwörungsmilieu erhöht. Dessen ungeachtet sind
rechtsextremistische Ideologieelemente bei vielen Szeneangehörigen nur in geringem
Maße oder gar nicht auszumachen.
15. Zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der ideologischen
Wesensverwandtschaft zwischen Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern und
Rechtsextremisten eine strukturelle Reform der
Phänomenbereichskategorisierung des Bundesamts für Verfassungsschutz in Betracht, und wenn
nein, aus welchen Gründen hält sie an der bestehenden Trennung fest?
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine Beantwortung nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem
Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung
vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich
verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der
Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl –
ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt.
Durch eine offene Auskunft darüber, welche Kriterien oder
Auswertungskategorien Anwendung finden, wären Rückschlüsse auf die
Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) möglich.
Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien
entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher
nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im
Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Denn eine Beantwortung
der Fragen würde Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen
sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen
Fähigkeiten und Methoden des BfV zulassen. Die angefragten Inhalte würden
die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe,
auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann.
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie
Personen, Gruppierungen und Netzwerke, die bislang dem Phänomenbereich
„verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet
wurden, seit der Einstellung dieser Beobachtungskategorie durch die
Verfassungsschutzbehörden erfasst und bewertet werden, und inwieweit
werden hierbei Gruppierungen mit bekannten Bezügen zur Reichsbürger-
und Selbstverwalter-Szene, insbesondere „Querdenken“-Strukturen, nun
anderen Phänomenbereichen wie „Reichsbürger und Selbstverwalter“,
Rechtsextremismus oder Verschwörungsideologien zugeordnet?
Grundlage für die Bearbeitung von Gruppierungen und Einzelpersonen sind
tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gemäß des
gesetzlichen Auftrages des BfV, nicht hingegen ist es die Zuordnung zu einem
Phänomenbereich.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung des Online-Aktivismus
der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter, insbesondere mit Blick
auf reichweitenstarke Einzelpersonen, Kanäle und sogenannte Influencer,
und welche Erkenntnisse liegen ihr darüber vor, in welchem Umfang
Akteure dieses Milieus über soziale Netzwerke, Videoplattformen,
Messengerdienste oder alternative Medien Desinformation,
Verschwörungserzählungen und staatsdelegitimierende Narrative verbreiten?
Die nachrichtendienstliche Bearbeitung von sich radikalisierenden,
gewaltorientierten Einzelpersonen, Kanälen und sogenannten Influencern, insbesondere
im virtuellen Raum, ist von hoher Bedeutung und hat vor dem Hintergrund der
fortschreitenden Digitalisierung und Vernetzung – gerade für das BfV in seiner
Funktion als Frühwarnsystem – weiter eine hohe Bedeutung. Dazu gehört eine
intensivierte Bearbeitung (Feststellung und Identifizierung) von unter dem
vermeintlichen Schutz der Anonymität agierenden „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ auf Social-Media- und Messenger-Plattformen. Eine
Radikalisierung realweltlich isolierter Personen findet oftmals fernab einer bestimmten
Szenezugehörigkeit über das Internet statt.
18. Welche Organisationen, Ideologien und Zusammenschlüsse zählt die
Bundesregierung zum Phänomenbereich Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter, und fällt darunter auch die sogenannte Anastasia-Bewegung?
19. Welche Organisationen, Ideologien und Zusammenschlüsse zählt die
Bundesregierung zum Phänomenbereich Rechtsextremismus, und fällt
darunter auch die sogenannte Anastasia-Bewegung?
Die Fragen 18 und 19 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Die Bundesregierung verweist auf den jährlich erscheinenden
Verfassungsschutzbericht (VSB), in dem sowohl rechtextremistische Bestrebungen sowie
Bestrebungen der „Reichbürger und Selbstverwalter“ genannt sind.
20. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotenzial der
Reichsbürger bzw. Selbstverwalter hinsichtlich bereits vereitelter und zukünftig zu
erwartender bewaffneter Umsturzversuche ein?
Zunächst ist im Verlauf der letzten Jahre eine Zunahme der absoluten Zahlen
im Bereich der gewaltorientierten „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zu
konstatieren. Das Wachstum korrespondiert dabei jedoch mit dem allgemeinen
Aufwuchs der Szene: Relativ gesehen bleibt der Anteil an gewaltorientierten
Szeneangehörigen über die Jahre konstant. Aufgrund der Ablehnung der
Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland birgt jeder Waffenbesitz bei
„Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ das unkalkulierbare Risiko, dass sie
Waffen einsetzen, um gegen sie gerichtete staatliche Maßnahmen gewaltsam
abzuwehren (reaktives Gefährdungspotential). Szeneangehörige, die über
waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen, stellen dabei eine ganz besondere
Risikogruppe dar. Die zunehmende Vermischung mit anderen, teilweise
radikalisierten Akteuren birgt ein weiteres besonderes Gefährdungspotential, dass sich in
einigen Fällen in konkreten Umsturzplänen manifestiert (aktives
Gefährdungspotential).
21. Wie viele Personen gehören nach Kenntnis der Bundesregierung den fünf
größten Gruppierungen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter
(„Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“, „Indigenes Volk/
Germaniten“, „Staatenbund Deutsches Reich“, „Verband Deutscher
Wahlkommissionen“ und „Internationale Organisation Völkerrecht“) an
(bitte jeweils nach Organisation und Personenanzahl sowie Bundesland
aufschlüsseln)?
22. Wie schätzt die Bundesregierung das jeweilige Gefahrenpotenzial der
fünf größten Gruppierung der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter –
„Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“, „Indigenes Volk/
Germaniten“, „Staatenbund Deutsches Reich“, „Verband Deutscher
Wahlkommissionen“ und „Internationale Organisation Völkerrecht“ – ein?
Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Stand Juni 2026 wird die Anhängerzahl der erfragten Gruppierungen
bundesweit wie folgt geschätzt:
„Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“: ca. 500,
Indigenes Volk/Germaniten: ca. 800,
Staatenbund Deutsches Reich: ca. 200,
Verband Deutscher Wahlkommissionen: ca. 300,
Internationale Organisation Völkerrecht: ca. 300.
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung in Bezug auf die
Aufschlüsselung nach Ländern zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung
aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls und
Grundrechte Dritter nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die
insoweit erbetenen Informationen lassen bei einer konkreten Aufschlüsselung,
beispielsweise in kleineren Ländern, einen Rückschluss auf das konkrete
Personenpotenzial oder sogar einzelne Personen zu, die vom Verfassungsschutz
beobachtet werden. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von
Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht
natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der
Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG)
entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem
parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Nach Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Person kommt auch eine
eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Aus der Abwägung der
verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und
seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Grundrechte Dritter
sowie für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung in
eingestufter Form (VS-Einstufung) ausscheidet. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges
Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Aufgrund der
erheblichen nachteiligen Auswirkungen im beruflichen und persönlichen Umfeld
der Betroffenen kommt eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Eine
Beantwortung der Fragen würde zudem Rückschlüsse auf sich verändernde
Erkenntnisinteressen sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen
technischen und operativen Fähigkeiten und Methoden des BfV zulassen. Die
angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen,
sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von
Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. In Bezug auf das
erfragte Gefährdungspotential der Gruppierungen gelten die allgemeinen
Ausführungen zur Szene analog (vgl. Antwort zu Frage 20).
23. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotenzial durch die
Waffenaffinität der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ein, und wie
viele laufende Verfahren gibt es aktuell wegen Waffenbesitzes
beziehungsweise Entzuges der Waffenberechtigung gegen Personen aus der
Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter (bitte nach Bundesland
aufschlüsseln)?
In Bezug auf das Gefahrenpotential durch die Waffenaffinität wird auf die
Antwort zu Frage 20 verwiesen.
Soweit hier sogenannte Entzüge von waffenrechtlichen Erlaubnissen benannt
sind, erfasst dies die im genannten Erhebungszeitraum erlassenen und noch
nicht zwingend bestands- oder rechtskräftigen Bescheide zur Rücknahme (§ 45
Absatz 1 des Waffengesetzes) oder zum Widerruf (§ 45 Absatz 2 des
Waffengesetzes) von waffenrechtlichen Erlaubnissen.
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum 1. Januar
2024 bis 31. Dezember 2024 insgesamt 191 „Reichsbürgern“ und
„Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im
Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer
vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Abschließende Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung
noch nicht vor.
Bezüglich der überdies in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung
vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das
Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe von
Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen.
Eine Beantwortung kann außerdem nicht erfolgen, da dem parlamentarischen
Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine
entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen
verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf
informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der
Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2
Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) entgegen, das im Ergebnis
einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen
Informationsanspruch vorgehen muss. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich
garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten
mit den negativen Folgen für die Person kommt auch eine eingestufte
Beantwortung nicht in Betracht. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive
Aufschlüsselung wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige
Maßnahmen, die zur Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug
dieser Erlaubnisse ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit
der Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger
Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und
nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch
unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen
sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die
Sicherheitslage in Deutschland drohen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die Grundrechte Dritter sowie für die künftige Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass
auch eine Beantwortung in eingestufter Form (VS-Einstufung) ausscheidet.
Denn Schusswaffen in Besitz von Extremisten bergen ein besonders
erhebliches Gefährdungspotential, so dass eine Beeinträchtigung von entsprechenden
Waffenrechtentzügen ganz erhebliche Auswirkungen für die Sicherheit Dritter
haben kann.
24. Mit welchen Hürden bei Rechts- und Tatsachen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung die Waffenbehörden konfrontiert, wenn sie
Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern die waffenrechtliche oder
sprengstoffrechtliche Erlaubnis entziehen oder verwehren wollen?
Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem die
persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers (§§ 5, 6 WaffG)
voraus. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten,
die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Absatz 2 WaffG). Das
Waffenrecht verfolgt dabei einen niederschwelligen Ansatz und lässt überwiegend
einen auf Tatsachen gegründeten Verdacht fehlender Zuverlässigkeit bzw.
Eignung für die Versagung bzw. den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis
ausreichen (vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 3; § 6 Absatz 1 Satz 1 WaffG).
Einige Unzuverlässigkeitstatbestände knüpfen ausdrücklich an extremistische
Betätigungen an, etwa an die Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung
oder die Verfolgung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
gerichteten Bestrebungen (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG). Als Grundlage
der Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Waffenbehörde
Erkundigungen anderer Behörden (sog. Regelabfragebehörden) einzuholen, so unter
anderem die Auskunft der für den Wohnsitz der zu prüfenden Person zuständigen
Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG). Die
Regelabfragebehörden sind zudem zum Nachbericht verpflichtet (vgl. § 6a WaffG). Mit
den Änderungen im Waffengesetz durch das Gesetz zur Verbesserung der
inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332)
ist zudem der Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit durch eine
Ausweitung des Straftatenkatalogs auf bestimmte staatsgefährdende und extremistische
Straftaten (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 WaffG) erweitert worden.
Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers ist eine
Einzelfallprüfung in Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts.
Der Vollzug des Waffengesetzes obliegt den Ländern als eigene
Angelegenheiten (Artikel 83 GG).
Dies gilt auch für die hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Eignung im
Wesentlichen gleichlaufende Prüfung bezüglich sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse.
25. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf
hinsichtlich waffenrechtlicher Beschränkungen für Szeneangehörige?
26. Plant die Bundesregierung Änderungen des Waffengesetzes oder
Sprengstoffgesetzes, um Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern die
waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis besser entziehen oder
verwehren zu können?
a) Wenn ja, welche, und wann?
b) Wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 25 bis 26b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode
vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten
umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU,
CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Der Prozess der Evaluierung ist
im September 2025 gestartet. Neben Verbänden, unter anderem der Jäger und
Sportschützen wie auch Opferverbände, sind ebenso die Länder mit ihren
(kommunalen) Waffenbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die
Sicherheitsbehörden eingebunden. Gegenstand der Evaluierung ist auch § 5 des
Waffengesetzes. Eine Fortentwicklung des Waffenrechts ist vom
Koalitionsvertrag erst auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung vorgesehen. Als
Maßgaben nennt der Koalitionsvertrag unter anderem, noch zuverlässiger
sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder Menschen mit ernsthaften
psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen besitzen. Die Bundesregierung
prüft fortlaufend auch das Sprengstoffrecht hinsichtlich eines möglichen
gesetzgeberischen Handlungsbedarfs.
27. Wie viele Personen aus dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz einer
waffenrechtlichen und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (bitte
nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung besaßen zum Stichtag 31. Dezember 2024
357 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ waffenrechtliche Erlaubnisse.
Abschließende Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen noch nicht vor.
Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum
nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des
abgefragten Phänomenbereichs zugerechnet wurden. Sie stellen eine
Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar.
Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen
wird auf die Verweigerungsgründe in der Antwort zu Frage 23 verwiesen.
28. Welche Beratungs- und Ausstiegsprogramme, die sich spezifisch an
Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter richten,
werden durch den Bund gefördert, und in welchem Umfang wurden diese
seit 2023 finanziell unterstützt (bitte nach Programm, Träger, Bundesland
und jährlichen Fördermitteln aufschlüsseln)?
29. Plant die Bundesregierung, bestehende Präventions- und
Ausstiegsprogramme im Bereich Reichsbürger bzw. Selbstverwalter auszubauen oder
neue Programme aufzulegen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und
mit welchen Mitteln?
Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
(BMBFSFJ) fördert im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ über die
Landes-Demokratiezentren in allen 16 Ländern Angebote zur Ausstiegs- und
Distanzierungsberatung, die phänomenübergreifend arbeiten. Personen, die sich
aus dem Umfeld demokratiefeindlicher und gewaltbereiter/extremistischer
Gruppierungen lösen wollen, erhalten von den Angeboten der Ausstiegs- und
Distanzierungsberatung Hilfe bei dem Ausstiegs- und Distanzierungsprozess.
Auch ihre Angehörigen, das soziale Umfeld oder Fachkräfte können sich an die
Beratungsstellen wenden. Weitere Informationen zu den jeweiligen Trägern
und den Fördersummen der Landes-Demokratiezentren sind auf der
Programmwebsite einsehbar: www.demokratie-leben.de/dl/projektpraxis/beratungsangebo
te/ausstiegs-und-distanzierungsberatung.
Zudem richtet sich das Aussteigerprogramm „Wendepunkt“ im BfV neben der
rechtsextremistischen Szene auch an die Szene der Reichsbürger und
Selbstverwalter.
Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine neuen Präventions- und
Ausstiegsprogramme im Bereich Reichsbürger/Selbstverwalter. Unabhängig davon
wird die besehende Präventionsarbeit im Rahmen der jeweiligen
Zuständigkeiten der Betroffenen Ressorts fortgeführt und fortlaufend bewertet.
30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer
Internationalisierung der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bzw.
eines Ideenaustausches, beispielsweise mit den sogenannten „sovereign
citizens“ aus Nordamerika, vor, und besteht davon ausgehend ein
Informationsaustausch deutscher Behörden mit betroffenen ausländischen
Regierungen bzw. Behörden?
31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer
Internationalisierung der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bzw.
eines Ideenaustausches, beispielsweise mit der sogenannten Anastasia-
Bewegung aus Russland, vor?
Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Fokus von „Reichsbürgern“ richtet sich auf das historische Deutsche Reich
bzw. bestimmte Ableitungen davon. Auch „Selbstverwalter“, die nicht im
engeren Sinne einen Rückbezug auf das historische Reich erkennen lassen, streben
zunächst „nur“ nach Autonomie in selbst gewählten Grenzen und einem
Austritt bzw. einer Abkehr von der Bundesrepublik Deutschland und ihren
Institutionen. Entsprechend spielen Verbindungen ins Ausland nur in wenigen
Fällen bzw. oftmals nur mittelbar eine Rolle. Eine gezielte Vernetzung über die
deutschen Grenzen hinweg ist nur selten festzustellen. Kontakte ins Ausland
beruhen meist auf persönlichen Kennverhältnissen, sie sind systematisch nicht
so ausgeprägt, dass von einer transnationalen Vernetzung auszugehen wäre.
Niederschwellige Kontakte bestehen auch in die Russische Föderation.
Verbindendes Element ist dabei in erster Linie eine ausgeprägte antiwestliche und
antiliberale Grundhaltung. Darüber hinaus findet in Teilen ein Austausch
zwischen deutschen, österreichischen und schweizerischen Szeneangehörigen und
Organisationen statt.
Das maßgebliche Vernetzungsinstrument deutscher „Reichsbürger und
Selbstverwalter“ bleiben das Internet und soziale Medien. Online rezipieren deutsche
„Reichsbürger und Selbstverwalter“ zum einen Handlungsstrategien von
ähnlich ausgerichteten Akteuren aus dem Ausland, zum anderen verbreiten sie aber
auch entsprechende Informationen an Gesinnungsgenossen im Ausland, die
dort in Teilen aufgegriffen werden. Dabei gibt es auch Berührungspunkte der
deutschen „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Szene mit dem sogenannten
„Sovereign Citizen Movement“ aus den Vereinigten Staaten von Amerika.
Der Bundesregierung sind personelle Überschneidungen der im BfV als
Verdachtsfall bearbeiteten deutschen „Anastasia-Bewegung“ und dem
Phänomenbereich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bekannt. Hierbei gibt es
Anhänger der „Anastasia-Bewegung“, die ihr „Anastasia“-Projekt als (ehem.)
„Betrieb im KRD“ bezeichnen oder sich reichsbürgertypisch äußern. Weiterhin
liegen bei verschiedenen Einzelpersonen Überschneidungen zum
Phänomenbereich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ vor, die sich in Projekten der
„Anastasia-Bewegung“ betätigen. Da die Ideologie der „Anastasia-Bewegung“
auf einer russischen Buchgrundlage beruht, ist dieser eine internationale
Komponente immanent. Deshalb und darüber hinaus sind der Bundesregierung
„Anastasia“-Projekte im europäischen und außereuropäischen Ausland
bekannt, deren Akteure teilweise auch im Austausch mit deutschen Extremisten
stehen.
32. Wie viele Personen, die dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter zugerechnet werden, sind nach Kenntnis der
Bundesregierung derzeit im öffentlichen Dienst des Bundes tätig, insbesondere
in Behörden mit Sicherheitsaufgaben wie Polizei, Bundeswehr,
Verfassungsschutz, Zoll oder Justiz (bitte nach Behörde und Bundesland
aufschlüsseln)?
In den Sicherheitsbehörden des Bundes waren im Erhebungszeitraum des
vierten Lageberichts „Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden“, d. h. in den
Jahren 2023 und 2024, 19 Personen beschäftigt, die dem Phänomenbereich der
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zugerechnet wurden. 15 weitere
Personen konnten mehr als einem Phänomenbereich zugerechnet werden, eine
Teilmenge davon u. a. dem Phänomenbereich der „Reichsbürger“ und
„Selbstverwalter“.
Bezüglich der überdies in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die
Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass
eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form –
erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in
besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung
vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das
verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das
Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe von
Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen.
Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung wäre nicht
auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur Aufklärung
dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse
ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der Veröffentlichung droht
folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger Aufklärungseinsätze oder
Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen
Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die
Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche
Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden
empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in
Deutschland drohen.
Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der
Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den
Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die
Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des
Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Denn Extremisten im
öffentlichen Dienst, insbesondere in Behörden mit Sicherheitsaufgaben, bergen
wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu vertraulichen Inhalten die Gefahr von
Verdunkelungshandlungen bei Bekanntwerden der Personalien. Dies kann zur
Aufrechterhaltung von Abwehrstrategien nicht hingenommen werden.
33. In wie vielen Fällen wurden seit 2023 Disziplinar- oder
Entlassungsverfahren gegen Bundesbedienstete eingeleitet, bei denen eine
Zugehörigkeit zur oder Sympathie mit der Szene der Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter festgestellt wurde, und wie viele dieser Verfahren wurden mit
einer Entlassung abgeschlossen (bitte nach Jahr, Behörde und
Bundesland aufschlüsseln)?
Es sind keine Verfahren im Sinne der Fragestellung eingeleitet und
abgeschlossen worden. Es wird darauf hingewiesen, dass zu laufenden und noch nicht
abgeschlossenen Disziplinar- bzw. Entlassungsverfahren keine Stellung
genommen wird, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf
informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedeuten würde.
34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich Personen
aus dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vor,
die versuchen in Deutschland eigene Schulen zu gründen oder
bestehende Schulen „zu unterwandern“?
„Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen,
die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die
Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und deren Rechtssystem
ablehnen. Dazu berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche
Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst
definiertes Naturrecht. Sie sprechen den demokratisch gewählten
Repräsentantinnen und Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze
als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Dies könnte z. B. den Entzug der
betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der öffentlichen Fürsorge (z. B.
Kindergärten, Schulen) sowie das Fernhalten dieser von sozialer Teilhabe (z. B.
Vereine) außerhalb der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“-Szene umfassen. In
der Vergangenheit sind Einzelfälle bekannt geworden, in denen es Versuche der
Abmeldung vom Schulbesuch unter Berufung auf pseudojuristische eigene
Rechtsauffassungen gab. Einzelne Akteure strebten zudem die Etablierung
eines eigenen „Schulunterrichts“ für Kinder an.
35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich personeller
Überschneidungen von Angehörigen der Szene der Reichsbürger bzw.
Selbstverwalter und AfD-Mitgliedern vor?
Innerhalb der „Alternative für Deutschland“ (AfD) existieren punktuell
personelle Verbindungen zu Anhängern der Reichsbürgerszene.
36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Kooperationen
oder gemeinsame Veranstaltungen zwischen AfD-Mitgliedern und
Angehörigen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vor (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen
Mitglieder oder Funktionsträger der AfD Ermittlungen im
Zusammenhang mit der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter geführt (bitte
nach Jahr, Delikt, Bundesland und Stand des Verfahrens aufschlüsseln)?
Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen
zwischen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter und AfD-
nahen Organisationen, Stiftungen, Medienplattformen oder
Vorfeldorganisationen vor?
Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung
hinausgehende Erkenntnisse vor.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter (Antwort)