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Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter (Antwort zu Drs. 21/6538)

dip / drucksache 06.07.2026 · WP 21 · 21/6920 · Antwort · Original ↗

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Das Gefahrenpotential der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter (Antwort zu Drs. 21/6538) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6920 21. Wahlperiode 06.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Schahina Gambir, Irene Mihalic, Marlene Schönberger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 21/6538 – Das Gefahrenpotenzial der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Reichsbürger und Selbstverwalter lehnen die Existenz oder Legitimität der Bundesrepublik Deutschland fundamental ab und werden aufgrund ihrer massiven Gefahr für unsere freiheitliche demokratische Grundordnung seit Längerem vom Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (www.verfassungsschu tz.de/DE/themen/reichsbuerger-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstv erwalter_node.html). Im Jahr 2024 gehörten 26 000 Personen der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter an, und 774 extremistische Straftaten wurden von ihnen begangen (www.verfassungsschutz.de/DE/themen/reichsbuerge r-und-selbstverwalter/reichsbuerger-und-selbstverwalter_node.html). Die Region Ostwestfalen-Lippe in Nordrhein-Westfalen mit dem Kreis Minden- Lübbecke gilt laut Staatsschutz als Hotspot der Szene (www.nw.de/nachrichte n/zwischen_weser_und_rhein/24157140_OWL-ist-Hotspot-Hunderte-Reichsb uerger-in-der-Region-ein-Kreis-sticht-hervor-v1.html). Seit Mai 2024 findet vor dem Oberlandesgericht Frankfurt der Strafprozess gegen die Reichsbürgergruppierung „Patriotische Union“ um „Prinz Reuß“ statt, die einen bewaffneten Umsturz des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland geplant haben soll. Die Anklage beinhaltet den Vorwurf des Terrorismus und des Hochverrats (https://taz.de/Reichsbuerger-Prozess-um-Pr inz-Reuss-Vom-Raedelsfuehrer-zum-Trottel/!6172944/). Erst Mitte April 2026 versammelten sich laut Presseberichten rund 400 Personen aus der Szene in Braunschweig auf einer Demonstration zum „8. großen Treffen der Bundesstaaten“ (www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/braunsch weig_harz_goettingen/reichsbuerger-ziehen-durch-braunschweig-600-gegende monstranten,braunschweig-580.html). Im Mai 2025 wurde durch den Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, das „Königreich Deutschland“ als größte Vereinigung der Reichsbürger- und Selbstverwalterszene verboten. In dem Zuge wurde ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bildung einer kriminellen Vereinigung im Zusammenhang mit dem Betrieb unerlaubter Bank- und Versicherungsgeschäfte durch Organisationen wie die „Königliche Reichsbank“ oder die „Deutsche Heilfürsorge“ eingeleitet. Wesensprägend für das „Königreich Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Deutschland“ sei laut dem Bundesministerium des Innern (BMI) eine „dezidiert[…] profitorientierte Ausrichtung“ (www.bmi.bund.de/SharedDocs/press emitteilungen/DE/2025/05/verbot-koenigreich-deutschland.html). Es ist davon auszugehen, dass trotz des Verbots des „Königreich Deutschlands“ und der dazugehörigen Bank- und Versicherungsgeschäfte die (finanziellen) Aktivitäten der Szene nicht beendet sind, sondern auf alternativen Wegen fortgesetzt werden. Auch die ideologischen und personellen Verbindungen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zur Alternative für Deutschland (AfD) sind nach Ansicht der Fragestellenden auffällig (www.tagesspiegel.de/politik/das-gehor t-mit-zum-umfeld-so-viel-reich-steckt-in-der-afd-13689874.html). Das „Center für Monitoring, Analyse und Strategie“ (CeMAS) stellt in einer Publikation aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Das Verhältnis der AfD zu ‚ Reichsbürgern‘: Zwischen verbaler Distanzierung und Kooperation“ fest: „Die Analysen verdeutlichen, dass die Partei das ‚Reichsbürger:innen‘-Milieu als Teil ihres Vorfelds begreift, vereinzelt Behauptungen des Milieus aufgreift und in Netzwerken kooperiert.“ Die beiden ehemaligen Bundestagsabgeordneten Petr Bystron (heute Mitglied des Europäischen Parlaments) und Birgit Malsack- Winkemann sind demnach nur zwei Beispiele hochrangiger Parteimitglieder mit eindeutig verschwörungsideologisch-souveränistischen Überzeugungen (https://cemas.io/publikationen/das-verhaeltnis-der-afd-zu-reichsbuergern/202 4-08_AfD_und_Reichsbuerger.pdf). Birgit Malsack-Winkemann ist seit Dezember 2022 in Untersuchungshaft und im Strafprozess gegen die Reichsbürgergruppierung um „Prinz Reuß“ mitangeklagt (www.tagesschau.de/inland/rei chsbuergerprozess-malsack-winkemann-100.html).  1. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, ob die Financial Intelligence Unit (FIU) bzw. das Zollkriminalamt (ZKA) seit 2023 im Zusammenhang mit Gefahrenabwehr-, Beobachtungs- oder Ermittlungsverfahren gegen Personen oder Organisationen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter einbezogen oder hinzugezogen wurden (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort, Bundesland und gegebenenfalls Verfahrensausgang aufschlüsseln)? Soweit die Zuständigkeit des ZKA betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird aus Gründen des Staatswohls als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da die Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder für eines ihrer Länder sein kann. Ein öffentliches Bekanntwerden würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit des Zolls zulassen, die einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Straftaten vorgelagert ist, und die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags und die erfolgreiche Durchführung entsprechender Strafverfahren gefährden. Soweit die Zuständigkeit der FIU betroffen ist, kann die Beantwortung nicht offen erfolgen, sondern wird als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA eingestuft. Die Einstufung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA erfolgt, da eine Kenntnisnahme durch Unbefugte nachteilig für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder sein kann. Die Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Sicherheits- und Datenschutzstandards. Ein öffentliches Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU, deren Analysetätigkeit einer möglichen Strafverfolgung im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung vorgelagert ist, wäre für die erfolgreiche * Das Bundesministerium des Innern hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden Durchführung entsprechender Strafverfahren und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Die Verschlusssache zu Frage 1 wird als gesonderte Anlage übermittelt.  2. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 jährlich Verdachtsmeldungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) übermittelt, bei denen ein Bezug zu Straftaten aus dem Themenfeld der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland, Straftatvorwürfen sowie der jeweiligen Höhe der Finanzmittel aufschlüsseln)?  3. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Personen oder Organisationen bestand, die der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zugerechnet werden (bitte nach Datum, Bundesland sowie der jeweiligen Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?  4. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen eine mögliche Umgehung von Sanktionsregelungen der Europäischen Union durch Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum und Bundesland aufschlüsseln)?  5. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zu Immobilien- bzw. Versicherungsgeschäften unter Beteiligung von Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, dem Bundesland der jeweils betroffenen Immobilie sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)?  6. In welchem Umfang wurden der Bundesregierung seit 2023 Verdachtsmeldungen nach dem GwG übermittelt, bei denen ein Bezug zum Handel oder Vertrieb von Waffen, Sprengstoff oder Munition sowie zugleich zu Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bestand oder festgestellt wurde (bitte nach Datum, Bundesland sowie der Höhe der betroffenen Finanzmittel aufschlüsseln)? Die Fragen 2 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Fragen 2 bis 6 können nicht offen beantwortet werden. Zur Einstufungsbegründung wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen. Die Verschlusssache zu den Fragen 2 bis 6 wird als gesonderte Anlage übermittelt.  7. In welchem Umfang wurden seit 2023 Ersuchen anderer Staaten um Rechtshilfe im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche an Deutschland gerichtet, die einen Bezug zur Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter aufweisen (bitte nach Herkunftsländern und Datum aufschlüsseln)? Hierzu liegt der Bundesregierung keine Statistik vor. Im Übrigen äußert sich die Bundesregierung nicht zu Einzelheiten etwaiger Rechtshilfeersuchen sowie zu den zugrundeliegenden Ermittlungsverfahren. Gerade bei der Zusammenarbeit in Angelegenheiten der Strafrechtshilfe ist die international praktizierte Vertraulichkeit des Verfahrens Voraussetzung für die zukünftige effektive Zusammenarbeit. Zudem darf der Fortgang etwaiger Ermittlungen nicht durch die Offenlegung von Einzelheiten gefährdet werden. Trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht der Bundesregierung, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, tritt hier nach sorgfältiger Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall das Informationsinteresse des Parlaments hinter den aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten und damit gleichfalls Verfassungsrang genießenden berechtigten Interessen an einer effektiven Zusammenarbeit in Belangen der Strafverfolgung und dem berechtigten Geheimhaltungsinteresse zum Schutz der laufenden Ermittlungen zurück.  8. In welchem Umfang hat Deutschland seit 2023 im Zusammenhang mit Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche Informationen über Personen, die der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zugerechnet werden, an ausländische Stellen übermittelt (bitte nach Datum und Empfängerstaaten aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.  9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Schaden für die öffentlichen Kassen und Haushalte seit 2023 durch Immobilien-, Finanz- und Versicherungsprodukte, welche von Personen oder Organisationen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vertrieben und vermarktet werden (bitte jährlich unter Angabe der jeweils ermittelten oder geschätzten Steuermindereinnahmen für Gemeinschafts-, Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern auflisten)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. 10. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Nachfolgebestrebungen bzw. Ersatzorganisationen im Anschluss an das Verbot der Vereinigung „Königreich Deutschland“ im Mai 2025 durch den Bundesinnenminister? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über Nachfolgebestrebungen bzw. Ersatzorganisationen im Sinne des Vereinsgesetzes im Anschluss an das Verbot der Vereinigung „Königreich Deutschland“ im Mai 2025 durch den Bundesinnenminister vor. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklungen und prüft regelmäßig, ob Anhaltspunkte erkennbar sind, die die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Weiterbetätigung, Nachfolgebestrebung oder Ersatzorganisation erfüllen. 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung zu den aktuellen Besitzverhältnissen der Immobilien der Mitglieder des im Jahr 2025 verbotenen „Königreichs Deutschland“ beziehungsweise zu einer eventuellen Weiternutzung durch ehemalige Mitglieder anschließend an das Verbot der Gruppierung? 12. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der jährliche Schaden für die öffentlichen Kassen und Haushalte seit 2021 durch Immobilien-, Finanz- und Versicherungsprodukte, welche von Personen oder Organisationen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter aus Minden-Lübbecke vertrieben und vermarktet werden (bitte jährlich unter Angabe der jeweils ermittelten oder geschätzten Steuermindereinnahmen für Gemeinschafts-, Bundes-, Landes- und Gemeindesteuern auflisten)? Die Fragen 11 und 12 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zu Ermittlungsverfahren gegen und Straftaten von Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern aus Minden-Lübbecke seit 2021 (bitte nach Datum, Straftatvorwurf, Tatort und gegebenenfalls Verfahrensausgang aufschlüsseln)? Soweit die Strafverfolgungszuständigkeit des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof (GBA) betroffen ist, liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Beantwortung erfolgt auf Grundlage der in elektronisch geführten Verfahrensregistern erfassten Daten des GBA. Nicht erfasst sind etwaige verdeckt geführte Ermittlungsverfahren. Zu diesen gibt die Bundesregierung keine Auskünfte, auch nicht in eingestufter Form. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird insoweit durch das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete und damit gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interesse der Allgemeinheit an der Gewährleistung einer funktionsgerechten und organadäquaten Aufgabenwahrnehmung durch die Strafverfolgungsbehörden begrenzt. Eine weitergehende Auskunft würde Ermittlungsmaßnahmen erschweren oder gar vereiteln. Nach sorgfältiger und konkreter Abwägung der betroffenen Belange tritt das Informationsinteresse des Parlaments hinter die ebenso berechtigten Interessen an einer effektiven Strafverfolgung zurück. Zu Verfahren, die nicht in die Zuständigkeit des Bundes, sondern in die Zuständigkeit der Länder fallen, erteilt die Bundesregierung bereits aufgrund der Kompetenzverteilung des Grundgesetzes keine Auskünfte. 14. Wie schätzt die Bundesregierung hinsichtlich der ideologischen Wesensverwandtschaft von Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern und Rechtsextremistinnen und Rechtsextremisten (laut Verfassungsschutzbericht 2024 besteht diese Wesensverwandtschaft durch geteilten rechtsextremistischen Gebiets- und Geschichtsrevisionismus, völkisches und nationalsozialistisches Gedankengut und antisemitische Denkmuster) die Trennung der Phänomenbereiche durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter und Rechtsextremismus ein, bzw. was sind die Gründe, an dieser Trennung festzuhalten? Nur ein kleiner Teil der „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Szene ist auch dem Rechtsextremismus zuzurechnen. Ideologische Überschneidungen finden sich – wie in der Frage formuliert – im Bereich des Gebiets- und Geschichtsrevisionismus, bei völkischem und teilweise nationalsozialistischem Gedankengut sowie bei antisemitischen Denkmustern. Letztgenannte reichen von Verschwörungserzählungen, wonach der Erste Weltkrieg von „den Juden“ geplant worden sei, bis hin zur Leugnung des Holocaust. Häufig werden diese einzelnen Versatzstücke miteinander verbunden, wodurch sich die Anschlussfähigkeit der Szene für Extremisten anderer Phänomenbereiche und radikalisierte Einzelpersonen aus dem Verschwörungsmilieu erhöht. Dessen ungeachtet sind rechtsextremistische Ideologieelemente bei vielen Szeneangehörigen nur in geringem Maße oder gar nicht auszumachen. 15. Zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der ideologischen Wesensverwandtschaft zwischen Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern und Rechtsextremisten eine strukturelle Reform der Phänomenbereichskategorisierung des Bundesamts für Verfassungsschutz in Betracht, und wenn nein, aus welchen Gründen hält sie an der bestehenden Trennung fest? Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine Beantwortung nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Durch eine offene Auskunft darüber, welche Kriterien oder Auswertungskategorien Anwendung finden, wären Rückschlüsse auf die Bearbeitungsschwerpunkte des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) möglich. Dementsprechend könnten die betroffenen Akteure entsprechende Abwehrstrategien entwickeln und dadurch die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen unmöglich machen. Dies kann die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Eine offene Beantwortung der Frage ist daher nicht möglich, weil sonst Informationen bekannt würden, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise und Methodik des BfV stehen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Denn eine Beantwortung der Fragen würde Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen Fähigkeiten und Methoden des BfV zulassen. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. 16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, wie Personen, Gruppierungen und Netzwerke, die bislang dem Phänomenbereich „verfassungsschutzrelevante Delegitimierung des Staates“ zugeordnet wurden, seit der Einstellung dieser Beobachtungskategorie durch die Verfassungsschutzbehörden erfasst und bewertet werden, und inwieweit werden hierbei Gruppierungen mit bekannten Bezügen zur Reichsbürger- und Selbstverwalter-Szene, insbesondere „Querdenken“-Strukturen, nun anderen Phänomenbereichen wie „Reichsbürger und Selbstverwalter“, Rechtsextremismus oder Verschwörungsideologien zugeordnet? Grundlage für die Bearbeitung von Gruppierungen und Einzelpersonen sind tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen gemäß des gesetzlichen Auftrages des BfV, nicht hingegen ist es die Zuordnung zu einem Phänomenbereich. 17. Wie bewertet die Bundesregierung die Bedeutung des Online-Aktivismus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter, insbesondere mit Blick auf reichweitenstarke Einzelpersonen, Kanäle und sogenannte Influencer, und welche Erkenntnisse liegen ihr darüber vor, in welchem Umfang Akteure dieses Milieus über soziale Netzwerke, Videoplattformen, Messengerdienste oder alternative Medien Desinformation, Verschwörungserzählungen und staatsdelegitimierende Narrative verbreiten? Die nachrichtendienstliche Bearbeitung von sich radikalisierenden, gewaltorientierten Einzelpersonen, Kanälen und sogenannten Influencern, insbesondere im virtuellen Raum, ist von hoher Bedeutung und hat vor dem Hintergrund der fortschreitenden Digitalisierung und Vernetzung – gerade für das BfV in seiner Funktion als Frühwarnsystem – weiter eine hohe Bedeutung. Dazu gehört eine intensivierte Bearbeitung (Feststellung und Identifizierung) von unter dem vermeintlichen Schutz der Anonymität agierenden „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ auf Social-Media- und Messenger-Plattformen. Eine Radikalisierung realweltlich isolierter Personen findet oftmals fernab einer bestimmten Szenezugehörigkeit über das Internet statt. 18. Welche Organisationen, Ideologien und Zusammenschlüsse zählt die Bundesregierung zum Phänomenbereich Reichsbürger bzw. Selbstverwalter, und fällt darunter auch die sogenannte Anastasia-Bewegung? 19. Welche Organisationen, Ideologien und Zusammenschlüsse zählt die Bundesregierung zum Phänomenbereich Rechtsextremismus, und fällt darunter auch die sogenannte Anastasia-Bewegung? Die Fragen 18 und 19 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Die Bundesregierung verweist auf den jährlich erscheinenden Verfassungsschutzbericht (VSB), in dem sowohl rechtextremistische Bestrebungen sowie Bestrebungen der „Reichbürger und Selbstverwalter“ genannt sind. 20. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotenzial der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter hinsichtlich bereits vereitelter und zukünftig zu erwartender bewaffneter Umsturzversuche ein? Zunächst ist im Verlauf der letzten Jahre eine Zunahme der absoluten Zahlen im Bereich der gewaltorientierten „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zu konstatieren. Das Wachstum korrespondiert dabei jedoch mit dem allgemeinen Aufwuchs der Szene: Relativ gesehen bleibt der Anteil an gewaltorientierten Szeneangehörigen über die Jahre konstant. Aufgrund der Ablehnung der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland birgt jeder Waffenbesitz bei „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ das unkalkulierbare Risiko, dass sie Waffen einsetzen, um gegen sie gerichtete staatliche Maßnahmen gewaltsam abzuwehren (reaktives Gefährdungspotential). Szeneangehörige, die über waffenrechtliche Erlaubnisse verfügen, stellen dabei eine ganz besondere Risikogruppe dar. Die zunehmende Vermischung mit anderen, teilweise radikalisierten Akteuren birgt ein weiteres besonderes Gefährdungspotential, dass sich in einigen Fällen in konkreten Umsturzplänen manifestiert (aktives Gefährdungspotential). 21. Wie viele Personen gehören nach Kenntnis der Bundesregierung den fünf größten Gruppierungen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter („Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“, „Indigenes Volk/ Germaniten“, „Staatenbund Deutsches Reich“, „Verband Deutscher Wahlkommissionen“ und „Internationale Organisation Völkerrecht“) an (bitte jeweils nach Organisation und Personenanzahl sowie Bundesland aufschlüsseln)? 22. Wie schätzt die Bundesregierung das jeweilige Gefahrenpotenzial der fünf größten Gruppierung der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter – „Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“, „Indigenes Volk/ Germaniten“, „Staatenbund Deutsches Reich“, „Verband Deutscher Wahlkommissionen“ und „Internationale Organisation Völkerrecht“ – ein? Die Fragen 21 und 22 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Mit Stand Juni 2026 wird die Anhängerzahl der erfragten Gruppierungen bundesweit wie folgt geschätzt: „Bismarcks Erben/Vaterländischer Hilfsdienst“: ca. 500, Indigenes Volk/Germaniten: ca. 800, Staatenbund Deutsches Reich: ca. 200, Verband Deutscher Wahlkommissionen: ca. 300, Internationale Organisation Völkerrecht: ca. 300. Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung in Bezug auf die Aufschlüsselung nach Ländern zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls und Grundrechte Dritter nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die insoweit erbetenen Informationen lassen bei einer konkreten Aufschlüsselung, beispielsweise in kleineren Ländern, einen Rückschluss auf das konkrete Personenpotenzial oder sogar einzelne Personen zu, die vom Verfassungsschutz beobachtet werden. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Person kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Grundrechte Dritter sowie für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung in eingestufter Form (VS-Einstufung) ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Aufgrund der erheblichen nachteiligen Auswirkungen im beruflichen und persönlichen Umfeld der Betroffenen kommt eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Eine Beantwortung der Fragen würde zudem Rückschlüsse auf sich verändernde Erkenntnisinteressen sowie Aufklärungsziele und die damit verbundenen technischen und operativen Fähigkeiten und Methoden des BfV zulassen. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, sodass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. In Bezug auf das erfragte Gefährdungspotential der Gruppierungen gelten die allgemeinen Ausführungen zur Szene analog (vgl. Antwort zu Frage 20). 23. Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotenzial durch die Waffenaffinität der Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter ein, und wie viele laufende Verfahren gibt es aktuell wegen Waffenbesitzes beziehungsweise Entzuges der Waffenberechtigung gegen Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter (bitte nach Bundesland aufschlüsseln)? In Bezug auf das Gefahrenpotential durch die Waffenaffinität wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen. Soweit hier sogenannte Entzüge von waffenrechtlichen Erlaubnissen benannt sind, erfasst dies die im genannten Erhebungszeitraum erlassenen und noch nicht zwingend bestands- oder rechtskräftigen Bescheide zur Rücknahme (§ 45 Absatz 1 des Waffengesetzes) oder zum Widerruf (§ 45 Absatz 2 des Waffengesetzes) von waffenrechtlichen Erlaubnissen. Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden im Erhebungszeitraum 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 insgesamt 191 „Reichsbürgern“ und „Selbstverwaltern“ waffenrechtliche Erlaubnisse entzogen oder durch diese Personen im Zusammenhang mit einer staatlichen Maßnahme, wie etwa einer vorangegangenen Anhörung durch die Waffenbehörde, freiwillig zurückgegeben. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Abschließende Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen der Bundesregierung noch nicht vor. Bezüglich der überdies in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen. Eine Beantwortung kann außerdem nicht erfolgen, da dem parlamentarischen Auskunftsrecht der Schutz der Grundrechte Dritter gegenübersteht. Eine entsprechende Auskunft wäre mit einer Offenbarung von Informationen verbunden, die einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht natürlicher Personen auf informationelle Selbstbestimmung bedeuten würde. Der Beantwortung der Frage steht daher das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 GG) entgegen, das im Ergebnis einer sorgfältigen Güterabwägung dem parlamentarischen Informationsanspruch vorgehen muss. Nach Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Person kommt auch eine eingestufte Beantwortung nicht in Betracht. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die Grundrechte Dritter sowie für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt, dass auch eine Beantwortung in eingestufter Form (VS-Einstufung) ausscheidet. Denn Schusswaffen in Besitz von Extremisten bergen ein besonders erhebliches Gefährdungspotential, so dass eine Beeinträchtigung von entsprechenden Waffenrechtentzügen ganz erhebliche Auswirkungen für die Sicherheit Dritter haben kann. 24. Mit welchen Hürden bei Rechts- und Tatsachen sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Waffenbehörden konfrontiert, wenn sie Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern die waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis entziehen oder verwehren wollen? Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers (§§ 5, 6 WaffG) voraus. Eine Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 45 Absatz 2 WaffG). Das Waffenrecht verfolgt dabei einen niederschwelligen Ansatz und lässt überwiegend einen auf Tatsachen gegründeten Verdacht fehlender Zuverlässigkeit bzw. Eignung für die Versagung bzw. den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ausreichen (vgl. § 5 Absatz 1 Nr. 2, Absatz 2 Nr. 3; § 6 Absatz 1 Satz 1 WaffG). Einige Unzuverlässigkeitstatbestände knüpfen ausdrücklich an extremistische Betätigungen an, etwa an die Mitgliedschaft in einer verbotenen Vereinigung oder die Verfolgung von gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen (§ 5 Absatz 2 Nr. 2 und Nr. 3 WaffG). Als Grundlage der Prüfung der Zuverlässigkeit hat die zuständige Waffenbehörde Erkundigungen anderer Behörden (sog. Regelabfragebehörden) einzuholen, so unter anderem die Auskunft der für den Wohnsitz der zu prüfenden Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG). Die Regelabfragebehörden sind zudem zum Nachbericht verpflichtet (vgl. § 6a WaffG). Mit den Änderungen im Waffengesetz durch das Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 332) ist zudem der Tatbestand der absoluten Unzuverlässigkeit durch eine Ausweitung des Straftatenkatalogs auf bestimmte staatsgefährdende und extremistische Straftaten (§ 5 Absatz 1 Nr. 1 WaffG) erweitert worden. Die Prüfung der Zuverlässigkeit und Eignung des Antragstellers ist eine Einzelfallprüfung in Ansehung der konkreten Umstände des jeweiligen Sachverhalts. Der Vollzug des Waffengesetzes obliegt den Ländern als eigene Angelegenheiten (Artikel 83 GG). Dies gilt auch für die hinsichtlich der Zuverlässigkeit und Eignung im Wesentlichen gleichlaufende Prüfung bezüglich sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse. 25. An welcher Stelle sieht die Bundesregierung weiteren Handlungsbedarf hinsichtlich waffenrechtlicher Beschränkungen für Szeneangehörige? 26. Plant die Bundesregierung Änderungen des Waffengesetzes oder Sprengstoffgesetzes, um Reichsbürgern bzw. Selbstverwaltern die waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnis besser entziehen oder verwehren zu können? a) Wenn ja, welche, und wann? b) Wenn nein, warum nicht? Die Fragen 25 bis 26b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Der Prozess der Evaluierung ist im September 2025 gestartet. Neben Verbänden, unter anderem der Jäger und Sportschützen wie auch Opferverbände, sind ebenso die Länder mit ihren (kommunalen) Waffenbehörden, die kommunalen Spitzenverbände sowie die Sicherheitsbehörden eingebunden. Gegenstand der Evaluierung ist auch § 5 des Waffengesetzes. Eine Fortentwicklung des Waffenrechts ist vom Koalitionsvertrag erst auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung vorgesehen. Als Maßgaben nennt der Koalitionsvertrag unter anderem, noch zuverlässiger sicherzustellen, dass insbesondere Extremisten oder Menschen mit ernsthaften psychischen Erkrankungen nicht legal Waffen besitzen. Die Bundesregierung prüft fortlaufend auch das Sprengstoffrecht hinsichtlich eines möglichen gesetzgeberischen Handlungsbedarfs. 27. Wie viele Personen aus dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter waren zum Stichtag 1. Dezember 2025 im Besitz einer waffenrechtlichen und bzw. oder sprengstoffrechtlichen Erlaubnis (bitte nach Bundesländern aufgeschlüsselt angeben)? Nach Kenntnis der Bundesregierung besaßen zum Stichtag 31. Dezember 2024 357 „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ waffenrechtliche Erlaubnisse. Abschließende Zahlen für das Erhebungsjahr 2025 liegen noch nicht vor. Alle hier genannten Zahlen umfassen Personen, die im Erhebungszeitraum nach den einschlägigen rechtlichen Regelungen dem Personenpotential des abgefragten Phänomenbereichs zugerechnet wurden. Sie stellen eine Zusammenfassung der in den Ländern erhobenen Informationen dar. Bezüglich der darüber hinaus in der Fragestellung erbetenen Informationen wird auf die Verweigerungsgründe in der Antwort zu Frage 23 verwiesen. 28. Welche Beratungs- und Ausstiegsprogramme, die sich spezifisch an Personen aus der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter richten, werden durch den Bund gefördert, und in welchem Umfang wurden diese seit 2023 finanziell unterstützt (bitte nach Programm, Träger, Bundesland und jährlichen Fördermitteln aufschlüsseln)? 29. Plant die Bundesregierung, bestehende Präventions- und Ausstiegsprogramme im Bereich Reichsbürger bzw. Selbstverwalter auszubauen oder neue Programme aufzulegen, und wenn ja, in welchem Zeitrahmen, und mit welchen Mitteln? Die Fragen 28 und 29 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ) fördert im Bundesprogramm „Demokratie leben!“ über die Landes-Demokratiezentren in allen 16 Ländern Angebote zur Ausstiegs- und Distanzierungsberatung, die phänomenübergreifend arbeiten. Personen, die sich aus dem Umfeld demokratiefeindlicher und gewaltbereiter/extremistischer Gruppierungen lösen wollen, erhalten von den Angeboten der Ausstiegs- und Distanzierungsberatung Hilfe bei dem Ausstiegs- und Distanzierungsprozess. Auch ihre Angehörigen, das soziale Umfeld oder Fachkräfte können sich an die Beratungsstellen wenden. Weitere Informationen zu den jeweiligen Trägern und den Fördersummen der Landes-Demokratiezentren sind auf der Programmwebsite einsehbar: www.demokratie-leben.de/dl/projektpraxis/beratungsangebo te/ausstiegs-und-distanzierungsberatung. Zudem richtet sich das Aussteigerprogramm „Wendepunkt“ im BfV neben der rechtsextremistischen Szene auch an die Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter. Die Bundesregierung plant gegenwärtig keine neuen Präventions- und Ausstiegsprogramme im Bereich Reichsbürger/Selbstverwalter. Unabhängig davon wird die besehende Präventionsarbeit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten der Betroffenen Ressorts fortgeführt und fortlaufend bewertet. 30. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer Internationalisierung der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bzw. eines Ideenaustausches, beispielsweise mit den sogenannten „sovereign citizens“ aus Nordamerika, vor, und besteht davon ausgehend ein Informationsaustausch deutscher Behörden mit betroffenen ausländischen Regierungen bzw. Behörden? 31. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung bezüglich einer Internationalisierung der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter bzw. eines Ideenaustausches, beispielsweise mit der sogenannten Anastasia- Bewegung aus Russland, vor? Die Fragen 30 und 31 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Fokus von „Reichsbürgern“ richtet sich auf das historische Deutsche Reich bzw. bestimmte Ableitungen davon. Auch „Selbstverwalter“, die nicht im engeren Sinne einen Rückbezug auf das historische Reich erkennen lassen, streben zunächst „nur“ nach Autonomie in selbst gewählten Grenzen und einem Austritt bzw. einer Abkehr von der Bundesrepublik Deutschland und ihren Institutionen. Entsprechend spielen Verbindungen ins Ausland nur in wenigen Fällen bzw. oftmals nur mittelbar eine Rolle. Eine gezielte Vernetzung über die deutschen Grenzen hinweg ist nur selten festzustellen. Kontakte ins Ausland beruhen meist auf persönlichen Kennverhältnissen, sie sind systematisch nicht so ausgeprägt, dass von einer transnationalen Vernetzung auszugehen wäre. Niederschwellige Kontakte bestehen auch in die Russische Föderation. Verbindendes Element ist dabei in erster Linie eine ausgeprägte antiwestliche und antiliberale Grundhaltung. Darüber hinaus findet in Teilen ein Austausch zwischen deutschen, österreichischen und schweizerischen Szeneangehörigen und Organisationen statt. Das maßgebliche Vernetzungsinstrument deutscher „Reichsbürger und Selbstverwalter“ bleiben das Internet und soziale Medien. Online rezipieren deutsche „Reichsbürger und Selbstverwalter“ zum einen Handlungsstrategien von ähnlich ausgerichteten Akteuren aus dem Ausland, zum anderen verbreiten sie aber auch entsprechende Informationen an Gesinnungsgenossen im Ausland, die dort in Teilen aufgegriffen werden. Dabei gibt es auch Berührungspunkte der deutschen „Reichsbürger“- und „Selbstverwalter“-Szene mit dem sogenannten „Sovereign Citizen Movement“ aus den Vereinigten Staaten von Amerika. Der Bundesregierung sind personelle Überschneidungen der im BfV als Verdachtsfall bearbeiteten deutschen „Anastasia-Bewegung“ und dem Phänomenbereich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ bekannt. Hierbei gibt es Anhänger der „Anastasia-Bewegung“, die ihr „Anastasia“-Projekt als (ehem.) „Betrieb im KRD“ bezeichnen oder sich reichsbürgertypisch äußern. Weiterhin liegen bei verschiedenen Einzelpersonen Überschneidungen zum Phänomenbereich „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ vor, die sich in Projekten der „Anastasia-Bewegung“ betätigen. Da die Ideologie der „Anastasia-Bewegung“ auf einer russischen Buchgrundlage beruht, ist dieser eine internationale Komponente immanent. Deshalb und darüber hinaus sind der Bundesregierung „Anastasia“-Projekte im europäischen und außereuropäischen Ausland bekannt, deren Akteure teilweise auch im Austausch mit deutschen Extremisten stehen. 32. Wie viele Personen, die dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter zugerechnet werden, sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im öffentlichen Dienst des Bundes tätig, insbesondere in Behörden mit Sicherheitsaufgaben wie Polizei, Bundeswehr, Verfassungsschutz, Zoll oder Justiz (bitte nach Behörde und Bundesland aufschlüsseln)? In den Sicherheitsbehörden des Bundes waren im Erhebungszeitraum des vierten Lageberichts „Rechtsextremisten in Sicherheitsbehörden“, d. h. in den Jahren 2023 und 2024, 19 Personen beschäftigt, die dem Phänomenbereich der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ zugerechnet wurden. 15 weitere Personen konnten mehr als einem Phänomenbereich zugerechnet werden, eine Teilmenge davon u. a. dem Phänomenbereich der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“. Bezüglich der überdies in der Fragestellung erbetenen Informationen ist die Bundesregierung nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüberhinausgehende Antwort nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen kann. Gegenstand der Fragen sind solche Informationen, die in besonderem Maße das Staatswohl berühren und daher in einer zur Veröffentlichung vorgesehenen Fassung nicht behandelt werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl – ebenfalls mit Verfassungsrang – begrenzt. Eine Bekanntgabe von Einzelheiten würde weitgehende Rückschlüsse auf potentielle Einzelfälle zulassen. Durch eine Veröffentlichung der Fallzahl inklusive Aufschlüsselung wäre nicht auszuschließen, dass laufende oder künftige Maßnahmen, die zur Aufklärung dienen und gegebenenfalls künftig einen Entzug dieser Erlaubnisse ermöglichen sollen, negativ beeinflusst werden können. Mit der Veröffentlichung droht folglich die Gefährdung laufender bzw. künftiger Aufklärungseinsätze oder Ermittlungen. Die Gewinnung von offenen und nachrichtendienstlichen Informationen ist für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland und für die Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden jedoch unerlässlich. Sofern solche Informationen entfallen oder wesentlich zurückgehen sollten, würden empfindliche Informationslücken auch im Hinblick auf die Sicherheitslage in Deutschland drohen. Aus der Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden sowie den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter VS-Einstufung ausscheidet, die in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Denn Extremisten im öffentlichen Dienst, insbesondere in Behörden mit Sicherheitsaufgaben, bergen wegen ihrer Zugangsmöglichkeiten zu vertraulichen Inhalten die Gefahr von Verdunkelungshandlungen bei Bekanntwerden der Personalien. Dies kann zur Aufrechterhaltung von Abwehrstrategien nicht hingenommen werden. 33. In wie vielen Fällen wurden seit 2023 Disziplinar- oder Entlassungsverfahren gegen Bundesbedienstete eingeleitet, bei denen eine Zugehörigkeit zur oder Sympathie mit der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter festgestellt wurde, und wie viele dieser Verfahren wurden mit einer Entlassung abgeschlossen (bitte nach Jahr, Behörde und Bundesland aufschlüsseln)? Es sind keine Verfahren im Sinne der Fragestellung eingeleitet und abgeschlossen worden. Es wird darauf hingewiesen, dass zu laufenden und noch nicht abgeschlossenen Disziplinar- bzw. Entlassungsverfahren keine Stellung genommen wird, da dies einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen bedeuten würde. 34. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich Personen aus dem Phänomenbereich der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vor, die versuchen in Deutschland eigene Schulen zu gründen oder bestehende Schulen „zu unterwandern“? „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ sind Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit verschiedenen Begründungen die Existenz der Bundesrepublik Deutschland negieren und deren Rechtssystem ablehnen. Dazu berufen sie sich unter anderem auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht. Sie sprechen den demokratisch gewählten Repräsentantinnen und Repräsentanten die Legitimation ab oder definieren sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend. Dies könnte z. B. den Entzug der betroffenen Kinder und Jugendlichen aus der öffentlichen Fürsorge (z. B. Kindergärten, Schulen) sowie das Fernhalten dieser von sozialer Teilhabe (z. B. Vereine) außerhalb der „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“-Szene umfassen. In der Vergangenheit sind Einzelfälle bekannt geworden, in denen es Versuche der Abmeldung vom Schulbesuch unter Berufung auf pseudojuristische eigene Rechtsauffassungen gab. Einzelne Akteure strebten zudem die Etablierung eines eigenen „Schulunterrichts“ für Kinder an. 35. Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich personeller Überschneidungen von Angehörigen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter und AfD-Mitgliedern vor? Innerhalb der „Alternative für Deutschland“ (AfD) existieren punktuell personelle Verbindungen zu Anhängern der Reichsbürgerszene. 36. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Kooperationen oder gemeinsame Veranstaltungen zwischen AfD-Mitgliedern und Angehörigen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter vor (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)? 37. In wie vielen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen Mitglieder oder Funktionsträger der AfD Ermittlungen im Zusammenhang mit der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter geführt (bitte nach Jahr, Delikt, Bundesland und Stand des Verfahrens aufschlüsseln)? Die Fragen 36 und 37 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen vor. 38. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Verbindungen zwischen der Szene der Reichsbürger bzw. Selbstverwalter und AfD- nahen Organisationen, Stiftungen, Medienplattformen oder Vorfeldorganisationen vor? Der Bundesregierung liegen keine über die Medienberichterstattung hinausgehende Erkenntnisse vor. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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