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Waffenrecht in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3503)

dip / drucksache 03.02.2026 · WP 21 · 21/3980 · Antwort · Original ↗

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Waffenrecht in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/3503) Deutscher Bundestag Drucksache 21/3980 21. Wahlperiode 03.02.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Christoph Birghan, Christoph Grimm, Rainer Galla, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/3503 – Waffenrecht in Deutschland V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das deutsche Waffenrecht hat sich aus früheren landesrechtlichen Regelungen entwickelt, die vor allem den Besitz und Gebrauch von Schusswaffen einschränkten. In der Weimarer Republik wurde 1928 das erste einheitliche Reichswaffengesetz erlassen, das den Erwerb und Besitz von Waffen erlaubnispflichtig machte. Nach dem Zweiten Weltkrieg untersagten die Alliierten zunächst den privaten Waffenbesitz vollständig. Ab den 1950er-Jahren erfolgte eine schrittweise Lockerung, die 1972 im ersten bundesdeutschen Waffengesetz (WaffG) gipfelte. Seither wurde das Gesetz mehrfach verschärft, insbesondere nach Gewalttaten wie in Erfurt (2002) und Winnenden (2009). Heute zählt das Waffengesetz zu den strengsten in Europa. Es regelt den Erwerb, Besitz, das Führen und die Aufbewahrung von Waffen und Munition, unterscheidet zwischen erlaubnisfreien, erlaubnispflichtigen und verbotenen Waffen und stellt hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit, Sachkunde und den Bedürfnisnachweis der Besitzer.  1. Wie hat sich die Anzahl der Legalwaffenbesitzer und der legalen Schusswaffen in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Waffenmodell und Bedürfnisgrund im Sinne des § 8 WaffG aufschlüsseln)? Das Nationale Waffenregister (NWR) wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen dieses Bestandsregisters stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 des Waffenregistergesetzes – WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 3. Februar 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Waffenmodell und Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Die Regelungsinhalte des am 1. September 2020 in Kraft getretenen Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes, insbesondere die Erweiterung des NWR um Daten von Waffenherstellern und Waffenhändlern zur Abbildung des Waffenlebenszyklus sowie um Dekorations- und Salutwaffen, erforderten umfangreiche Anpassungen bisheriger statistischer Kennzahlen und deren Ermittlungsvorschriften, wodurch sich für die Zeiträume 2014 bis 2019 sowie 2020 bis 2025 abweichende Definitionen ergeben, was zugleich eine Vergleichbarkeit der Werte ausschließt. Durch Maßnahmen der Datenbereinigung können sich zudem Statistikkennzahlen zum Waffenbesitz ab 2023 verringert haben. Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die in Deutschland leben und eine waffenrechtliche Erlaubnis sowie eine Waffe oder Waffenteil haben (Bundesebene) Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Anzahl 1.012.057 983.721 970.719 966.435 957.152 949.992 Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind, womit Geschosse verschossen werden können (Bundesebene) Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Anzahl 952.148 948.438 946.495 941.697 934.211 930.741 Anzahl aller gespeicherten Waffen im NWR die sich in Deutschland im Privatbesitz befinden, sofern es sich nicht um Waffen beim Fachhandel oder bei gefährdeten Hoheitsträgern handelt (Bundesebene) Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Anzahl 5.210.965 5.170.583 5.151.701 5.136.405 5.131.519 5.150.175 Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden (Bundesebene) Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Anzahl 5.013.046 5.016.187 5.030.208 5.023.739 5.010.353 5.011.020 Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind, womit Geschosse verschossen werden können (Landesebene) Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Baden- Württemberg 115.789 115.542 115.114 114.492 113.974 113.374 Bayern 208.828 207.156 206.541 204.996 203.526 202.376 Berlin 10.663 10.809 10.899 11.005 11.079 11.123 Brandenburg 28.519 28.894 29.051 29.290 29.772 30.129 Bremen 2.426 2.389 2.302 2.213 2.171 2.093 Hamburg 8.179 8.159 8.145 8.118 8.057 7.961 Hessen 73.134 72.699 72.367 71.928 71.616 71.539 Mecklenburg- Vorpommern 19.344 19.478 19.714 19.802 19.822 20.026 Niedersachsen 124.010 123.473 122.880 121.560 120.250 119.478 Nordrhein- Westfalen 159.041 157.470 156.839 158.603 154.373 152.910 Rheinland-Pfalz 63.932 63.827 63.510 63.111 62.769 62.680 Saarland 16.638 16.659 16.530 16.126 15.743 15.365 Sachsen 31.168 31.501 31.861 32.176 32.498 32.797 Gespeicherte natürliche Personen im NWR mit einer Anschrift im Bundesgebiet, welche im Privatbesitz einer inländischen Waffe oder eines inländischen Waffenteils sind, womit Geschosse verschossen werden können (Landesebene) Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Sachsen-Anhalt 25.568 25.501 25.611 25.766 25.839 25.894 Schleswig- Holstein 35.074 34.900 34.915 34.867 34.832 34.805 Thüringen 27.296 27.467 27.543 27.717 27.962 28.262 Im NWR gespeicherte inländische Waffen im Privatbesitz, welche Geschosse verschießen können und von einer natürlichen Person mit einer Anschrift im Bundesgebiet besessen werden (Landesebene) Stichtag 31.12.2020 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Baden- Württemberg 673.089 672.517 673.064 668.797 666.842 665.330 Bayern 1.128.462 1.128.522 1.132.956 1.131.959 1.130.878 1.132.798 Berlin 47.060 47.547 48.088 48.426 48.894 48.938 Brandenburg 126.499 129.391 131.372 133.641 136.402 138.987 Bremen 12.381 12.233 12.039 11.828 11.622 11.341 Hamburg 37.703 37.587 37.830 37.719 37.482 37.005 Hessen 414.415 413.901 413.600 411.543 409.681 408.953 Mecklenburg- Vorpommern 84.543 85.392 86.467 87.099 87.815 88.969 Niedersachsen 613.441 614.083 614.908 614.108 612.655 613.300 Nordrhein- Westfalen 853.022 847.482 846.625 853.722 839.148 832.995 Rheinland- Pfalz 359.151 359.988 360.909 360.949 361.335 361.903 Saarland 86.399 86.646 86.588 85.759 85.018 84.018 Sachsen 146.454 148.981 151.398 153.326 155.634 157.297 Sachsen- Anhalt 117.963 118.658 120.286 121.685 122.477 123.103 Schleswig- Holstein 177.527 177.314 176.947 176.624 176.263 176.198 Thüringen 123.032 124.288 125.041 126.554 128.207 129.885  2. Wie hat sich der soziale Hintergrund der Legalwaffenbesitzer in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Bundesland aufschlüsseln)? Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Zum sozialen Hintergrund gibt es im NWR keine Speicherungen. Soweit einzelne Zugehörigkeiten zu statistischen Gruppen gefragt sind, können folgende Zahlen aus dem NWR mitgeteilt werden: Eine Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Alter steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Die Erfassung der Staatsangehörigkeit im NWR ist nicht obligatorisch, insofern sind die Daten hierzu nicht repräsentativ, zudem kann ein registrierter Legalwaffenbesitzer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzen. Der Familienstand wird im Nationalen Waffenregister nicht gespeichert, daher können hierzu keine Daten mitgeteilt werden. Durch Änderungen in den Statistikkennzahlen im Jahre 2020 werden Geschlecht und Staatsangehörigkeit nicht mehr in den Statistiken ausgewertet, sodass lediglich Werte bis zum 31. Dezember 2019 mitgeteilt werden können. Im NWR sind Daten zu Geschlecht und ggfs. Staatsangehörigkeit von allen Erlaubnisinhabern (z. B. Kleiner Waffenschein) statistisch erfasst, daher kann eine Darstellung ausschließlich nach Legalwaffenbesitzern nicht vorgenommen werden. Es wird hier auf die Tabelle in der beigefügten Anlage verwiesen.* Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach dem jeweiligen Geschlecht. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Männlich 1.163.242 1.155.161 1.272.843 1.327.348 1.353.874 1.383.606 Weiblich 127.201 128.150 166.246 182.586 191.828 202.259 unbekannt 336 334 381 374 695 838  3. Wie haben sich die Herkunftsländer und Vertriebsquellen der legalen Schusswaffen in Deutschland seit dem Jahr 2010 verändert (bitte nach Herkunftsländern, Herkunftsquellen und Jahr aufschlüsseln)? Die Daten der Außenhandelsstatistik des Statistischen Bundesamtes geben Auskunft über Einfuhren von Schusswaffen nach Herkunftsländern in den Jahren 2010 bis einschließlich 2024, untergliedert in Einfuhren in Tausend Euro und in Einfuhren nach Stückzahlen. Angaben zu Vertriebsquellen oder Herkunftsquellen sind damit nicht verbunden. Folgende achtstellige Warennummern des Warenverzeichnisses für die Außenhandelsstatistik wurden zusammengefasst und ausgewertet: 9302 0000 Revolver und Pistolen, ausgenommen solche der Position 9303 oder 9304. 9303 1000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): Vorderlader. 9303 2010 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf: mit einem Lauf, glatt. 9303 2095 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorder- * Von einer Drucklegung der Anlage wird abgesehen. Diese ist auf Bundestagsdrucksache 20/3980 auf der Internetseite des Deutschen Bundestages abrufbar. lader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre mit mindestens einem glatten Lauf: andere. 9303 3000 Andere Feuerwaffen und ähnliche Geräte, bei denen die Explosionswirkung einer Treibladung genutzt wird (z. B. Jagd- und Sportgewehre, Vorderlader, Leuchtpistolen und andere nur Leuchtraketen abfeuernde Geräte, Schreckschusspistolen und -revolver, Bolzen-Viehtötungsapparate und Leinenschießgeräte): andere Jagd- und Sportgewehre. Tabelle 1: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2010 bis 2017 (statistischer Wert in Tausend Euro). Ursprungsland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Belgien 2.281 2.608 3.421 3.654 1.585 1.638 1.009 1.052 Bulgarien - - - - - - 20 - Dänemark 15 - - - - 14 - - Estland - - - 4 - - - - Finnland 889 756 875 1.174 1.138 1.461 2.652 2.756 Frankreich 2 5 - 23 12 14 24 3 Irland - - - - 6 - - - Italien 5.559 6.364 6.760 6.333 7.474 8.067 9.426 10.891 Kroatien - 7 - 14 - - - - Lettland - - - 4 - - - - Litauen - 8 - - - - - - Luxemburg 118 0 306 312 27 135 114 178 Niederlande - 35 - - - - - - Österreich 1.750 1.880 4.118 2.223 3.264 3.641 4.900 5.600 Polen - - 4 - - - - - Portugal 387 738 675 694 80 165 6 14 Rumänien - - - - 8 2 - - Schweden 111 43 71 32 - - 5 222 Slowakei - - 1 - - - - - Slowenien - - - - - - - - Spanien 171 125 260 749 146 204 87 55 Tschechien 689 823 456 642 1.094 566 1.855 3.607 Ungarn 3 1 1 3 - - 2 - Vereinigtes Königreich 6 22 16 7 3 4 11 78 Andorra - - 1 - - - - - Belarus - 0 - - - - - - Island - 2 - - - 4 - - Republik Moldau - - - - - 7 - - Montenegro - - - - - 1 2 - Norwegen 36 81 13 49 10 14 20 10 Ursprungsland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Russland 4.422 4.152 3.742 3.361 3.238 3.743 1.524 623 San Marino - - - - - - - - Schweiz 828 593 456 582 912 644 931 808 Serbien 5 5 1 144 - 12 2 - Türkei 536 990 1.328 1.185 849 1.370 2.982 2.333 Ukraine 282 161 262 157 - - - - Ägypten - 0 - - - - - - Marokko - 1 - - - - - - Namibia 4 - - - - 3 - - Simbabwe - - - - 2 - - - Südafrika 9 7 7 37 - 6 - 1 Argentinien 3 3 9 1 - - - - Brasilien 597 531 500 648 287 244 272 622 Chile - - - - - - - - Kanada 32 67 66 99 264 25 92 66 Mexiko - - - - 227 - - - USA 2.918 2.960 3.347 4.238 6.190 6.911 13.223 11.703 China 258 328 550 370 582 367 729 181 Hongkong - - - - - - - - Indien 10 6 - 7 3 18 - 6 Israel 355 83 20 86 70 - - 5 Japan 17 261 308 396 31 138 68 203 Jordanien - - - 189 - - - - Kasachstan - - - - - - - - Republik Korea - - - - - 1 5 43 Libanon 55 - - - - - - - Philippinen 27 31 22 70 68 62 114 148 Singapur - 0 - - - - - - Taiwan - - - - 1 - 3 - Vereinigte Arabische Emirate 3 61 - 45 - - 29 55 Vietnam - - - - - - - - Australien - 2 2 - 3 - - 3 Neuseeland - - - - 17 6 6 - Tabelle 2: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2018 bis 2024 (statistischer Wert in Tausend Euro). Ursprungsland 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Belgien 222 541 283 450 396 198 11 Bulgarien - 13 - 244 91 - 4 Dänemark 3 - - - 3 - 1 Estland - - - - - - - Finnland 2.744 2.615 3.539 4.016 3.854 3.876 1.976 Frankreich 1 79 190 69 147 137 147 Irland - - - - - - - Italien 9.871 10.701 8.777 9.984 15.591 14.703 11.892 Kroatien - - - - - - 1 Lettland - - - - - - - Litauen - - - - - - - Luxemburg 78 92 28 - - - - Niederlande 4 - - - - 2 2 Österreich 3.887 4.966 4.129 4.509 6.667 5.071 4.442 Polen - - - - 1 8 0 Portugal 383 472 308 360 736 515 258 Rumänien - - - - - - 40 Schweden - 79 - - - - 11 Slowakei - 0 0 - - 77 2 Slowenien 3 - 1 81 79 99 482 Spanien 315 426 641 943 1.704 1.059 242 Tschechien 4.273 4.697 4.148 4.387 6.192 5.532 6.432 Ungarn 3 8 - - - - 2 Vereinigtes Königreich 304 930 76 1.648 1.346 726 861 Andorra - - - - - - - Belarus - - - - - - - Island - 1 - 1 1 - - Republik Moldau - - - - - - - Montenegro 6 - - - - - - Norwegen 34 50 3 22 5 67 - Russland 1.286 596 645 409 0 - - San Marino - - - 0 - - - Schweiz 689 661 576 588 794 1.255 794 Serbien 32 101 63 136 85 - - Türkei 1.532 2.335 2.574 3.887 4.590 5.608 5.850 Ukraine - 6 - - 19 - - Ägypten - - - - - - - Marokko - - - - - - - Ursprungsland 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Stat. Wert in Tsd. Euro Namibia - 2 2 - 16 - - Simbabwe - - - - - - - Südafrika 1 - 2 - 8 14 4 Argentinien - 6 - - 8 - - Brasilien 741 501 569 1.035 1.215 818 900 Chile - - - - 1 - - Kanada 155 40 62 121 33 129 58 Mexiko - - - - - - - USA 12.521 12.197 9.010 6.266 11.139 9.357 7.066 China 372 183 174 0 832 87 437 Hongkong - - - - 0 - - Indien 8 9 10 - - - - Israel 149 115 198 65 170 103 128 Japan 541 592 778 851 944 956 963 Jordanien - - - - - - - Kasachstan - 17 - - - - - Republik Korea - - 2 1 - - - Libanon - - - - - - - Philippinen 37 62 16 - 5 396 - Singapur - - - - - - - Taiwan - - 0 4 - 0 0 Vereinigte Arabische Emirate - - 55 - - - - Vietnam - - - - - 4 132 Australien 5 - - - 4 2 - Neuseeland - 6 - 8 4 - - Tabelle 3: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2010 bis 2017 (Stückzahl). Ursprungsland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Belgien 3.133 3.679 4.940 4.535 1.810 2.152 1.366 1.555 Bulgarien - - - - - - 50 - Dänemark 125 - - - - 15 - - Estland - - - 8 - - - - Finnland 1.366 1.187 1.008 1.517 1.698 1.960 3.505 3.749 Frankreich 2 16 - 4 21 21 26 1 Irland - - - - 40 - - - Italien 7.753 8.750 9.436 7.951 9.570 9.208 11.571 14.115 Kroatien - 24 - 52 - - - - Lettland - - - 2 - - - - Litauen - 6 - - - - - - Ursprungsland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Luxemburg 280 1 385 362 29 174 162 225 Niederlande - 503 - - - - - - Österreich 3.174 3.341 8.227 4.786 11.176 7.267 11.664 13.157 Polen - - 4 - - - - - Portugal 570 896 838 864 106 271 18 23 Rumänien - - - - 7 2 - - Schweden 366 451 540 206 - - 7 609 Slowakei - - 1 - - - - - Slowenien - - - - - - - - Spanien 827 895 1.293 9.424 797 1.043 407 159 Tschechien 2.030 2.405 1.198 1.947 3.346 1.490 4.718 8.113 Ungarn 4 15 1 6 - - 1 - Vereinigtes Königreich 11 79 68 25 8 14 7 42 Andorra - - 1 - - - - - Belarus - 2 - - - - - - Island - 1 - - - 2 - - Republik Moldau - - - - - 26 - - Montenegro - - - - - 5 10 - Norwegen 33 31 51 42 4 26 17 55 Russland 46.013 42.673 31.717 25.899 21.887 30.287 9.503 4.949 San Marino - - - - - - - - Schweiz 1.040 2.043 885 991 1.828 1.031 1.044 1.501 Serbien 2 1 13 2.462 - 22 1 - Türkei 2.074 4.102 5.149 5.234 3.736 5.416 12.486 9.243 Ukraine 5.519 6.840 6.108 2.523 - - - - Ägypten - 1 - - - - - - Marokko - 1 - - - - - - Namibia 2 - - - - 2 - - Simbabwe - - - - 4 - - - Südafrika 25 7 4 29 - 3 - 1 Argentinien 5 9 18 4 - - - - Brasilien 2.886 2.572 2.126 2.751 1.303 754 970 2.452 Chile - - - - - - - - Kanada 133 323 247 375 1.423 15 337 61 Mexiko - - - - 533 - - - USA 7.179 7.547 8.570 9.762 13.288 13.788 25.727 21.164 China 4.584 5.306 7.984 5.596 7.521 3.827 7.558 2.017 Hongkong - - - - - - - - Indien 34 36 - 37 23 81 - 28 Israel 2.869 2.021 30 1.496 225 - - 6 Japan 14 273 466 651 28 117 63 203 Jordanien - - - 502 - - - - Kasachstan - - - - - - - - Republik Korea - - - - - 2 8 100 Libanon 304 - - - - - - - Ursprungsland 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Philippinen 65 80 50 207 222 130 196 362 Singapur - 2 - - - - - - Taiwan - - - - 2 - 11 - Vereinigte Arabische Emirate 9 301 - 68 - - 29 8 Vietnam - - - - - - - - Australien - 1 4 - 1 - - 4 Neuseeland - - - - 16 1 3 - Tabelle 4: Einfuhren von Schusswaffen untergliedert nach Ursprungsländern in den Jahren 2018 bis 2024 (Stückzahl) Ursprungsland 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Belgien 309 868 329 446 381 226 37 Bulgarien - 20 - 512 214 - 2 Dänemark 6 - - - 1 - 1 Estland - - - - - - - Finnland 3.670 3.417 4.621 5.304 4.939 4.375 2.202 Frankreich 6 45 111 50 274 71 92 Irland - - - - - - - Italien 12.434 12.712 10.581 12.673 19.160 16.373 12.006 Kroatien - - - - - - 1 Lettland - - - - - - - Litauen - - - - - - - Luxemburg 91 107 84 - - - - Niederlande 14 - - - - 5 1 Österreich 8.400 12.870 7.923 8.107 11.792 7.447 7.368 Polen - - - - 2 10 1 Portugal 389 512 396 476 855 629 325 Rumänien - - - - - - 2 Schweden - 89 - - - - 7 Slowakei - 0 0 - - 68 2 Slowenien 5 - 1 65 68 88 620 Spanien 857 1.116 1.794 2.726 4.037 2.316 531 Tschechien 8.877 9.104 7.970 7.290 10.249 8.438 8.845 Ungarn 12 36 - - - - 1 Vereinigtes Königreich 320 819 144 683 260 161 120 Andorra - - - - - - - Belarus - - - - - - - Island - 1 - 2 10 - - Ursprungsland 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024 Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Stückzahl Republik Moldau - - - - - - - Montenegro 30 - - - - - - Norwegen 22 42 3 6 3 104 - Russland 9.154 3.890 5.366 2.897 1 - - San Marino - - - 0 - - - Schweiz 1.385 1.546 1.036 1.119 939 1.314 1.200 Serbien 79 237 160 340 201 - - Türkei 6.986 8.339 8.252 13.462 15.758 17.882 17.819 Ukraine - 2 - - 800 - - Ägypten - - - - - - - Marokko - - - - - - - Namibia - 3 2 - 17 - - Simbabwe - - - - - - - Südafrika 1 - 2 - 5 2 1 Argentinien - 22 - - 25 - - Brasilien 2.816 1.703 2.201 2.759 4.436 2.783 2.699 Chile - - - - 1 - - Kanada 195 55 35 68 76 40 24 Mexiko - - - - - - - USA 23.591 22.491 14.588 11.223 16.738 14.118 10.335 China 4.883 2.016 2.179 1 5.105 344 3.084 Hongkong - - - - 0 - - Indien 41 39 1 - - - - Israel 790 93 386 105 152 78 82 Japan 598 603 751 1.183 1.941 7.109 1.348 Jordanien - - - - - - - Kasachstan - 35 - - - - - Republik Korea - - 1 1 - - - Libanon - - - - - - - Philippinen 93 128 200 - 12 1.075 - Singapur - - - - - - - Taiwan - - 2 12 - 0 5 Vereinigte Arabische Emirate - - 8 - - - - Vietnam - - - - - 10 1.700 Australien 1 - - - 5 3 - Neuseeland - 7 - 1 1 - -  4. Wie hat sich die geschätzte Anzahl illegaler Schusswaffen in Deutschland seit 2010 entwickelt?  5. Welche Schätzmethoden werden verwendet, um die Zahl illegaler Schusswaffen in Deutschland zu bestimmen, und wie zuverlässig sind diese? Die Fragen 4 und 5 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung nimmt keine Schätzungen im Sinne der Fragestellung vor.  6. Wie haben sich die Herkunftsländer und Erwerbsquellen (z. B. Fund, Kauf, Diebstahl, Schmuggel) der sichergestellten illegalen Schusswaffen in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Herkunftsländern, Erwerbsquellen und Jahr aufschlüsseln)? Zur Ermittlung der Herkunft einzelner Schusswaffen führen die Polizeien des Bundes und der Länder Herkunftsermittlungen zu sichergestellten Schusswaffen im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen durch. Statistische Angaben über die Anzahl durchgeführter Herkunftsermittlungen und deren Ergebnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.  7. Wie hat sich die Anzahl der gemäß § 94 der Strafprozessordnung (StPO) in Deutschland sichergestellten legalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. Die Anzahl der in Deutschland sichergestellten Schusswaffen wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nicht abgebildet.  8. Wie hat sich die Anzahl der nach § 94 StPO in Deutschland sichergestellten illegalen Schusswaffen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Grund der Sicherstellung, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)? Es wird auf die Antwort zu Frage 7 verwiesen.  9. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und sozialem Hintergrund, umfassend Alter, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit des Besitzers der Waffe, aufschlüsseln)? In der PKS wird nicht erfasst, ob es sich um eine legale Waffe handelt. Auch liegen anhand der PKS für die angefragten Berichtsjahre keine Informationen zum Waffenbesitzer vor. Die Anzahl der Straftaten insgesamt, bei denen mit einer Waffe gedroht oder geschossen (Erfassung als Fallmerkmal) wurde, hat sich seit dem Berichtsjahr 2010 wie folgt entwickelt. 2024 2023 2022 2021 2020 gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen Baden- Württemberg 272 362 250 314 226 296 202 290 249 384 Bayern 495 728 429 619 361 568 287 304 322 410 Berlin 303 363 340 364 370 290 299 262 306 317 Brandenburg 83 156 69 170 70 112 74 112 86 138 Bremen 81 53 76 46 69 62 77 49 77 33 Hamburg 144 154 127 101 118 84 106 97 140 35 Hessen 329 340 326 323 233 289 209 252 269 322 Mecklenburg- Vorpommern 0 0 4 3 6 8 38 27 7 10 Niedersachsen 598 519 610 629 557 584 494 573 629 587 Nordrhein- Westfalen 1.438 1.104 1.406 1.209 1.350 1.115 1.371 1.194 1.500 1.238 Rheinland- Pfalz 170 198 178 213 145 229 155 202 149 224 Saarland 66 89 65 83 82 99 74 64 74 49 Sachsen 262 203 207 209 139 210 170 216 198 210 Sachsen- Anhalt 212 157 124 123 160 161 140 168 147 220 Schleswig- Holstein 175 210 192 211 182 270 159 189 183 175 Thüringen 57 139 16 70 24 65 26 75 34 102 Bundesrepublik Deutschland 4.685 4.775 4.419 4.687 4.092 4.442 3.881 4.074 4.370 4.454 2019 2018 2017 2016 2015 gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen Baden- Württemberg 274 325 295 389 323 582 271 427 181 212 Bayern 354 345 411 744 454 717 478 860 426 776 Berlin 342 316 363 287 334 262 323 272 394 253 Brandenburg 88 124 93 105 74 136 93 80 70 62 Bremen 67 43 115 38 105 59 110 67 104 62 Hamburg 166 29 201 111 214 130 296 162 346 156 Hessen 316 287 247 276 327 235 347 291 336 258 Mecklenburg- Vorpommern 9 6 17 8 28 23 39 25 27 31 Niedersachsen 657 602 664 630 692 631 695 734 682 708 Nordrhein- Westfalen 1.422 1.613 654 665 756 715 805 921 815 814 Rheinland- Pfalz 174 210 187 282 243 267 243 449 222 402 Saarland 83 71 62 108 69 104 94 159 76 140 Sachsen 188 232 162 213 183 275 220 371 190 233 Sachsen- Anhalt 112 191 75 299 85 216 91 348 117 258 2019 2018 2017 2016 2015 gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen Schleswig- Holstein 218 150 175 155 228 163 249 201 260 259 Thüringen 42 95 98 214 96 209 71 175 43 87 Bundesrepublik Deutschland 4.512 4.639 3.819 4.524 4.211 4.724 4.425 5.542 4.289 4.711 2014 2013 2012 2011 2010 gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen gedroht geschossen Baden- Württemberg 198 261 249 259 291 291 315 321 360 303 Bayern 455 831 468 850 488 993 545 913 572 820 Berlin 391 280 502 292 568 333 571 307 621 365 Brandenburg 70 71 74 76 80 92 64 86 59 87 Bremen 134 61 133 86 190 79 159 108 232 123 Hamburg 323 150 312 142 307 139 306 171 380 170 Hessen 312 297 367 301 470 322 499 348 500 355 Mecklenburg- Vorpommern 18 20 31 48 52 49 58 45 61 51 Niedersachsen 707 754 673 502 684 536 885 797 995 804 Nordrhein- Westfalen 1.017 996 1.125 909 1.460 906 1.675 1.061 1.707 985 Rheinland- Pfalz 254 330 264 381 307 326 281 340 262 368 Saarland 73 89 106 255 87 118 70 106 93 100 Sachsen 208 297 207 301 269 288 231 283 270 289 Sachsen- Anhalt 85 259 85 382 133 387 74 386 82 354 Schleswig- Holstein 273 245 273 295 297 224 338 269 385 309 Thüringen 49 77 71 74 13 49 42 56 44 70 Bundesrepublik Deutschl and 4.567 5.018 4.940 5.153 5.696 5.132 6.113 5.597 6.623 5.553 10. Wie hat sich die Anzahl der Straftaten mit Schusswaffengebrauch durch Mitglieder, Funktionsträger, Unterstützer oder Sympathisanten verbotener oder vom Bundes- oder von einem Landesverfassungsschutz beobachteter oder eingestufter Organisationen bzw. relevanter Einzelpersonen seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Legalitätsstatus der Waffe, Waffentyp und Organisation aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor. 11. Wie hat sich die Anzahl der Strafverfahren nach § 52 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Tatbestand aufschlüsseln)? In der PKS wird nicht nach den einzelnen Normen des Waffengesetzes unterschieden. Ordnungswidrigkeiten werden nicht in der PKS registriert. Unter dem PKS-Schlüssel 726200 werden „Straftaten nach dem Waffengesetz“ erfasst. Nachstehend sind die entsprechenden Fallzahlen nach Bundesländern für die Jahre 2010 bis 2024 aufgeführt. 2024 2023 2022 2021 2020 2019 2018 2017 2016 Baden- Württemberg 3.354 3.550 3.280 3.191 4.034 4.205 4.677 3.779 3.384 Bayern 6.457 6.451 5.825 5.409 6.367 6.367 6.502 6.071 5.852 Berlin 2.547 2.312 2.149 1.945 2.214 2.555 2.505 2.198 2.023 Brandenburg 2.095 1.879 1.662 1.339 1.564 1.952 1.794 1.806 1.622 Bremen 303 337 357 289 310 426 419 361 322 Hamburg 1.051 984 896 853 1.007 1.075 1.014 1.115 1.229 Hessen 3.247 3.429 3.251 3.067 3.154 3.832 3.563 4.051 3.569 Mecklenburg- Vorpommern 877 834 713 785 840 824 739 729 667 Niedersachsen 3.201 3.371 3.235 2.977 3.510 3.801 4.067 3.710 3.001 Nordrhein- Westfalen 5.805 5.961 5.773 5.294 5.570 6.010 6.187 6.284 5.624 Rheinland-Pfalz 1.651 1.756 1.837 1.727 2.058 2.076 2.800 2.238 1.887 Saarland 491 555 546 380 418 447 479 485 407 Sachsen 1.656 1.458 1.450 1.443 1.713 1.719 1.714 1.627 1.508 Sachsen-Anhalt 969 1.054 1.009 1.085 1.185 1.050 1.118 1.130 1.179 Schleswig-Holstein 1.020 1.031 976 964 1.211 1.395 1.391 1.352 1.174 Thüringen 787 837 726 924 1.053 940 1.135 1.065 995 Bundesrepublik Deutschland 35.511 35.799 33.685 31.672 36.208 38.674 40.104 38.001 34.443 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Baden-Württemberg 3.083 3.250 3.298 3.452 3.907 4.204 Bayern 4.705 4.977 5.430 5.766 5.968 6.098 Berlin 1.794 1.928 2.167 2.241 2.121 2.628 Brandenburg 1.507 1.382 1.425 1.398 1.536 1.796 Bremen 300 274 305 326 395 469 Hamburg 1.064 935 961 929 997 1.224 Hessen 3.030 2.925 2.730 2.997 3.366 3.351 Mecklenburg-Vorpommern 593 640 627 742 718 712 Niedersachsen 2.643 2.741 2.627 2.772 3.114 4.056 Nordrhein-Westfalen 4.951 5.014 5.086 4.946 5.233 5.348 Rheinland-Pfalz 1.782 1.938 2.013 2.088 2.237 2.537 2015 2014 2013 2012 2011 2010 Saarland 379 368 350 388 371 367 Sachsen 1.330 1.535 1.648 1.766 1.608 1.725 Sachsen-Anhalt 973 984 982 956 877 910 Schleswig-Holstein 1.025 956 898 984 1.025 1.311 Thüringen 845 938 893 914 991 919 Bundesrepublik Deutschland 30.004 30.785 31.440 32.665 34.464 37.655 Die jährlich vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Geschäftsstatistiken der Staatsanwaltschaften und Strafgerichte informieren verfahrensbezogen über den jeweiligen Geschäftsanfall. Die Angaben in diesen Statistiken lassen sich nur nach Straftatengruppen (sogenannten Sachgebieten) differenzieren. Eine Auswertung nach einzelnen Delikten (hier Waffengesetz – WaffG) ist nicht möglich. Zu Aburteilungen und Verurteilungen nach dem Waffengesetz verweist die Bundesregierung auf den jeweiligen von dem Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen und frei zugänglichen Statistischen Bericht „Strafverfolgung“ (bis einschließlich 2021 Fachserie 10 Reihe 3 = „Strafverfolgungsstatistik“). 12. Wie hat sich die Anzahl der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Tatbestand aufschlüsseln)? 13. Wie haben sich Ausgänge der Strafverfahren nach § 52 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)? 14. Wie haben sich Ausgänge der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG in Deutschland seit dem Jahr 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Tatbestand und Ausgang aufschlüsseln)? 15. Wie kann ein Unterschied zwischen der Anzahl der Strafverfahren nach § 52 WaffG und der Bußgeldverfahren nach § 53 WaffG erklärt werden? Die Fragen 12 bis 15 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen. 16. Inwieweit trägt die praktische Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften dazu bei, den Zweck des WaffG nach§ 1 Absatz 1 WaffG zu verwirklichen? Die praktische Anwendung der Straf- und Bußgeldvorschriften dient dazu, konkrete Verstöße gegen waffenrechtliche Vorschriften zu ahnden und soll den jeweiligen Täter sowie mögliche andere Täter von der Begehung weiterer Verstöße abhalten. Auf diese Weise wird den in § 1 Absatz 1 WaffG genannten Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zur Durchsetzung verholfen. 17. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang? 18. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang? 19. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens) ein Zusammenhang zwischen der Anzahl legaler Waffenbesitzer bzw. der Zahl legaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang? 20. Inwieweit besteht nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen europäischen Ländern (einschließlich der Schweiz, Islands und Norwegens) ein Zusammenhang zwischen der geschätzten Anzahl illegaler Waffen und ihrer Verwendung bei Straftaten, insbesondere bei Delikten mit Schusswaffengebrauch, und welche Faktoren erklären diesen Zusammenhang? Die Fragen 17 bis 20 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 21. Welche Gründe sprechen aus Sicht der Bundesregierung gegen eine Differenzierung von legalen und illegalen Schusswaffen in der polizeilichen Kriminalstatistik? Die PKS verfolgt u. a. das Ziel, statistische Daten zur zukünftigen Verhinderung bzw. Bekämpfung von Straftaten sowie Grundlagen für kriminologischsoziologische Forschungen und kriminalpolitische Maßnahmen zu erlangen. Hierzu bedarf es hinreichend belastbarer Daten. Die PKS mit ihrer Erfassungssystematik ist bisher weder in fachlicher noch in technischer Hinsicht zur statistischen Differenzierung von legalen (amtlich registrierten) bzw. illegalen (nicht amtlich registrierten) Schusswaffen geeignet. CDU, CSU und SPD haben im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Im Rahmen dessen wird u. a. die Frage zu prüfen sein, welche Möglichkeiten für eine statistisch differenzierte Erfassung von legalen und illegalen Schusswaffen bestehen. In diesem Zusammenhang wird auch eine differenzierte Erfassung in der PKS erneut zu prüfen sein. 22. Welche Gründe sprechen gegen eine Differenzierung von erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Schusswaffen in der polizeilichen Kriminalstatistik? Es wird auf die Antwort zu Frage 21 verwiesen. 23. Wie hat sich die Zahl der Anträge auf Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)? Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Antrag gestellt“ zum jeweiligen Zeitpunkt. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen- Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Es ist zu beachten, dass die Anzahl der gestellten Anträge für die jeweilige Erlaubnisart erst seit dem Jahr 2021 als Statistikkennzahl ausgewiesen wird. Gesamtzahl aller Waffenbesitzkarten, welche zum jeweiligen Stichtag den Status „Antrag gestellt“ im NWR besaßen: Stichtag Anzahl 31.12.2021 2.334 31.12.2022 2.601 31.12.2023 3.074 31.12.2024 3.517 31.12.2025 3.252 24. Wie hat sich die Zahl der erteilten Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG aufschlüsseln)? Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf gültige Waffenbesitzkarten im Status „Erteilt“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Eine Person kann mehrere auch gleichartige Waffenbesitzkarten besitzen. Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen erteilten Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag: Stichtag Anzahl 31.12.2014 1.913.124 31.12.2015 1.904.345 31.12.2016 1.913.019 31.12.2017 1.932.104 31.12.2018 1.939.648 31.12.2019 1.946.001 Anzahl der im NWR gespeicherten gültigen erteilten Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag: Stichtag Anzahl 31.12.2020 Kein Wert verfügbar – Statistik Änderung 31.12.2021 1.961.520 31.12.2022 1.969.955 31.12.2023 1.978.314 31.12.2024 1.976.539 31.12.2025 1.978.860 25. Wie hat sich die Zahl der verweigerten Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr und Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund der Verweigerung aufschlüsseln)? Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund der Verweigerung wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht mitgeteilt werden. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Versagt“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard-Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine, und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Versagte Anträge werden erst seit 2021 als Statistikkennzahl im NWR ausgewiesen. Anzahl der im NWR gespeicherten versagten Anträge auf Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag: Stichtag 31.12.2021 31.12.2022 31.12.2023 31.12.2024 31.12.2025 Anzahl 274 388 491 633 778 26. Wie hat sich die Zahl der zurückgenommenen und widerrufenen Erlaubnisse zum Umgang mit Waffen oder Munition nach § 45 Absatz 1 und2 WaffG in Deutschland seit 2010 entwickelt (bitte nach Bundesland, Jahr, Bedürfnis nach § 8 WaffG sowie Grund des Widerrufs oder der Rücknahme aufschlüsseln)? Das NWR wurde 2013 in Betrieb genommen und unterliegt als Bestandsregister einer fortwährenden Datenaktualisierung, sodass keine Verlaufszahlen zu statistischen Kennzahlen zur Verfügung stehen. Es können somit keine Aussagen über die Entwicklung von im NWR gespeicherten Werten getroffen werden. Belastbare Kennzahlen stehen grundsätzlich ab 2014 stichtagsbezogen zur Verfügung. Eine weitergehende Aufschlüsselung dieser Zahlen nach Bedürfnisgrund steht im NWR abrufbar nicht zur Verfügung. Der Grund des Widerrufs bzw. der Rücknahme wird nicht im NWR gespeichert und kann daher nicht mitgeteilt werden. Aufgrund der Datenhoheit der Waffenbehörden der Länder, auch für die Statistiken des NWR, können außerhalb der Kennzahlen zum Waffenbesitz in den Ländern ab 2020, die auch im Internet verfügbar sind (§ 24 Absatz 2 WaffRG), nur Daten auf Bundesebene mitgeteilt werden. Die folgenden Zahlen beziehen sich auf Waffenbesitzkarten im Status „Widerrufen“ und „Zurückgenommen“. In der Auswertung wurden berücksichtigt: Standard- Waffenbesitzkarte, Sportschützen-Waffenbesitzkarte, Waffenbesitzkarte für Sammler, Waffenbesitzkarte für Sachverständige, Waffenbesitzkarte für Vereine und Mitbenutzererlaubnis zur gemeinsamen Waffenbesitzkarte. Im NWR wurden bis 2019 lediglich kumulierte Werte zu „zurückgenommenen“ und „widerrufenen“ Kennzahlen ermittelt. Für den Stichtag 31. Dezember 2020 liegen aufgrund der Statistikumstellung keine Zahlen im Sinne der Frage vor. Ab 2021 weist die Statistik eine Untergliederung auf, daher werden die Statistiken getrennt dargestellt. Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag: Stichtag Anzahl 31.12.2014 9.123 31.12.2015 13.143 31.12.2016 17.074 31.12.2017 21.320 31.12.2018 25.113 31.12.2019 29.846 Anzahl der im NWR gespeicherten widerrufenen und zurückgenommenen Waffenbesitzkarten zum jeweiligen Stichtag unterschieden nach dem jeweiligen Status: Stichtag Widerrufen Zurückgenommen 31.12.2021 18.346 19.221 31.12.2022 20.411 24.122 31.12.2023 23.018 29.293 31.12.2024 25.331 33.353 31.12.2025 27.815 36.860 27. Wie kann trotz der oftmals langen Verfahrensdauern bei Rechtsbehelfen gegen den Sofortvollzug der Rücknahme oder des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis nach § 45 Absatz 5 WaffG i. V. m. § 4 Absatz 1 Nummer 2 WaffG ein effektiver Rechtsschutz sichergestellt werden? Die Bundesregierung verfügt nicht über statistische Erkenntnisse, welche die der Fragestellung zugrundeliegende Annahme einer „oftmals langen Verfahrensdauer“ bei den genannten Verfahrensarten bestätigen. Allgemein ist darauf hinzuweisen, dass nach der Justizstatistik für die Verwaltungsgerichte aus dem Jahr 2024 verwaltungsgerichtliche Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu 85,4 Prozent eine Verfahrensdauer von bis zu drei Monaten aufwiesen. 28. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der absoluten Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ausgeschlossen ist, und wenn nein, warum nicht? § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sieht für die dort genannten Fälle rechtskräftiger Verurteilung die Rechtsfolge der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit unwiderlegbar vor. Der Gesetzgeber hat insoweit die Schwere des Fehlverhaltens, die Art der Begehung (Vorsatz) und, bei den in § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Straftatbeständen, die besondere Gefährlichkeit für Staat und öffentliche Sicherheit als entscheidend für die waffenrechtlichen Konsequenzen angesehen. In diesen Fällen ist die abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen in jedem Fall, d. h. unwiderlegbar, nicht besteht (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54; Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 32 f.). 29. Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, warum eine Widerlegung der absoluten Unzuverlässigkeit ausgeschlossen ist, wenn im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG die Person zwar wegen eines Verbrechens, aber aufgrund von Strafmilderungen zu einer Freiheitsstrafe von unter einem Jahr oder zu einer Geldstrafe verurteilt wurde? Im Falle des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG knüpft die Rechtsfolge einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an die Verurteilung wegen eines Verbrechens, nicht an die Höhe der Strafe an. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 30. Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG mit der Einbeziehung auch gewaltfreier Delikte – wie etwa vorsätzlicher Verstöße gegen § 370 der Abgabenordnung (AO) oder § 264 des Strafgesetzbuchs (StGB) – in die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit? § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an die Schwere der Verletzung der Rechtsordnung und die Gefährlichkeit der Tat in Hinblick auf die Belange der öffentlichen Sicherheit an. Auf einen Bezug zum Umgang mit Waffen oder eine Tatbegehung mittels Gewalt oder unter Einsatz von Waffen, kommt es nicht an (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 31. Welchen Zweck verfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die in § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG vorgesehene Zehnjahresfrist bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit, wenn die zugrunde liegenden Delikte waffenfremd oder gewaltfrei sind? Bei den Tatbeständen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG ist die rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens, der Art der Begehung sowie der besonderen Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wiederherstellbar anzusehen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). Im Übrigen wird auf die Antworten zu den Fragen 28 und 30 verwiesen. 32. Welche Mindest- und Höchstfristen sind nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG anzuwenden, obwohl das Gesetz selbst keine ausdrücklichen Fristen vorsieht, und wie lassen sich diese jeweils rechtlich begründen? Im Unterschied zu § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG, in denen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung erfolgt, die nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht zehn Jahre zurückliegt (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz WaffG), knüpft die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit in den Fällen des § 5 Absatz 1 Nummer 2 WaffG an eine durch Tatsachen gerechtfertigte Prognose in Bezug auf das künftige Verhalten des Erlaubnisinhabers aufgrund seines bisherigen Verhaltens in Hinblick auf waffenrechtliche Pflichten. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallprüfung der für den Vollzug des Waffenrechts zuständigen Behörden in den Ländern, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz festgelegt sind. 33. Welche Blutalkoholkonzentrationen (BAK) sind im Rahmen der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit maßgeblich, und wie lassen sich diese rechtlich begründen? Wer rechtskräftig wegen einer Straftat bspw. nach § 315a des Strafgesetzbuchs (StGB) oder § 315c StGB, zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, besitzt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG nicht die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis erforderliche Zuverlässigkeit. Zudem kann eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a WaffG vorliegen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werde. Hierzu hat die Rechtsprechung auch Fälle gezählt, in denen der Antragsteller oder Erlaubnisinhaber in der Vergangenheit alkoholisiert aggressives oder affektartiges Verhalten gezeigt hat (vgl. beispielsweise Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss v. 7.4.2003, 21 CS 02.3210, Rn. 20 (Juris)). Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat auch die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG für den Fall des Schusswaffengebrauchs unter Alkoholeinfluss, mithin mit dem Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen, bestätigt (BVerwG, Urteil v. 22.10.2014, 6 C 30/13, Rn. 22 f. (Juris); vgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 28.02.2013, 20 A 2430/11, Rn. 27 ff. (Juris)). Dabei fällt der waffenrechtliche Zuverlässigkeitsmaßstab des § 5 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b WaffG nicht in eins mit dem straßenverkehrsrechtlichen Sorgfaltsmaßstab, der in § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) normiert ist (BVerwG, a. a. O., Rn. 26 (Juris)). 34. Welche rechtlichen und gesetzgeberischen Gründe sprechen gegen die Einführung einer Regelung in § 5 Absatz 1 WaffG, die in minder schweren Fällen eine Verkürzung der zehnjährigen Wohlverhaltensfrist zulässt? Nur § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG knüpft an den genannten Zehnjahreszeitraum insofern an, als nach Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung noch nicht zehn Jahre zurückliegen dürfen (vgl. § 5 Absatz 1 Nummer 1 letzter Halbsatz WaffG); insoweit wird auf die Antwort zu Frage 32 verwiesen. § 5 Absatz 1 Nummer 1 WaffG sieht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit bei rechtskräftiger Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG), wegen vorsätzlicher Straftaten bei Verurteilung zu einer Mindestfreiheitsstrafe von 1 Jahr (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG) und wegen staatsgefährdender oder extremistischer Straftaten bei Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c WaffG) vor. Im Fall des § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a WaffG ist für die Erfüllung des Tatbestandes die Verurteilung wegen eines Verbrechens ausreichend, auf die Strafzumessung im konkreten Fall kommt es nicht an (vgl. auch VG Mainz, Urteil vom 12.9.2024 1 K 763/23.MZ, Rn. 18 ff.). Dafür spricht auch, dass andernfalls die tatbestandliche Unterscheidung zwischen § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und § 5 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b WaffG, der auf eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr abstellt, aber auch Vergehen einbezieht, überflüssig wäre. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen. 35. Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck verfolgt die Unterscheidung zwischen absoluter Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 1 WaffG und der widerlegbaren Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG? Im Falle des § 5 Absatz 1 WaffG ist die zu Tage getretene und rechtskräftig abgeurteilte Verletzung der Rechtsordnung von einem solchen Gewicht, dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen als unwiderlegbar anzunehmen ist (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54). In § 5 Absatz 2 WaffG sind Tatbestände normiert, bei deren Vorliegen die Waffenbehörde in der Regel von der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des Antragstellers oder Erlaubnisinhabers ausgehen muss. Nach der Rechtsprechung bedarf es insoweit einer einzelfallbezogenen Prüfung, ob die generalisierende Annahme eines waffenrechtlich relevanten Sicherheitsrisikos, die an die in § 5 Absatz 2 WaffG genannten Tatbestände anknüpft, im konkreten Fall tatsächlich tragfähig ist oder ob atypische Umstände vorliegen, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung zu widerlegen (vgl. zum Prüfauftrag BVerwG, Urteil v. 19.6.2019, 6 C 9.18, Rn. 33 ff. (Juris)). 36. Welchen rechtlichen und gesetzgeberischen Zweck erfüllt die in § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG normierte Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit? § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG sieht als Tatbestände der Regelunzuverlässigkeit eine noch nicht länger als zehn Jahre zurückliegende Mitgliedschaft in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt oder einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) festgestellt hat, vor. 37. Unter welchen Voraussetzungen ist eine Widerlegung der gesetzlichen Regelvermutung der Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 WaffG möglich? § 5 Absatz 2 WaffG regelt diejenigen Tatbestände, bei deren Vorliegen die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit in der Regel anzunehmen ist. Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit des waffenrechtlichen Erlaubnisinhabers oder Antragstellers, der Annahme der Regelvermutung entgegenzutreten und in Bezug auf eine abweichende Beurteilung von der typisierenden Annahme der Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 WaffG für den Einzelfall vorzutragen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 35 verwiesen. 38. Welche Wohlverhaltensfristen sind bei der Anwendung des § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG maßgeblich, und wie lassen sich diese rechtlich begründen? § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG knüpft die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit an wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze, also Verstöße gegen das Waffenrecht, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz, an. Es handelt sich insoweit um eine Einzelfallprüfung, für die keine zeitlich festen Bezugspunkte im Gesetz festgelegt sind. 39. Nach welchen Maßstäben ist bei der Anwendung des § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG die Gewichtung zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten, insbesondere vor dem Hintergrund der Strafmaßschwelle von 60 Tagessätzen in § 5 Absatz 2 Nummer 1 WaffG, vorzunehmen? § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sieht die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit für wiederholte oder gröbliche Verstöße gegen die Vorschriften eines der in § 5 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG genannten Gesetze vor. Die Norm geht auf eine Initiative des Bundesrates zurück und bezweckt, auch nicht sanktionierte, bspw. aufgrund strafprozessualer Einstellung des Verfahrens, und bußgeldbewehrte Rechtsverletzungen in den genannten Gebieten zur Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit heranziehen zu können, also auch beispielsweise wiederholte oder fortlaufende Verstöße gegen Anzeige-, Vorlage-, Auskunfts- oder sonstige waffenrechtliche Pflichten (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts auf Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 106). Im Rahmen von § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG sind nach der Rechtsprechung auch strafrechtlich relevante Verstöße, die unterhalb der für Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c WaffG relevanten Schwelle von 60 Tagessätzen geahndet wurden, in die Beurteilung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Absatz 2 Nummer 5 WaffG einzubeziehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 6.5.2009, 20 L 183/09, Rn. 21 (Juris); VG Würzburg, Beschluss vom 4. April 2008, W 5 S 08.798, Rn. 12 (Juris)). 40. Inwieweit ist nach Ansicht der Bundesregierung das Erfordernis der Zuverlässigkeit in § 5 WaffG zweckmäßig normiert, und wie rechtfertigt die Bundesregierung dies vor dem Hintergrund der von ihr vorgelegten Zahlen? Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist ausweislich § 1 WaffG der Ausgleich zwischen berechtigten Interessen von Einzelpersonen zum privaten Umgang mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das BVerwG sieht das zentrale Anliegen des Waffengesetzes und des § 5 WaffG im Besonderen in ständiger Rechtsprechung darin, das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.5.2007, 6 C 24.06, Rn. 46 f., 65 (Juris); BVerwG, Urteil vom 30.9.2009, 6 C 29/08, Rn. 17 (Juris)). 41. Welchen Zweck verfolgen nach Kenntnis der Bundesregierung die doppelt normierten Zuverlässigkeitsregelungen in § 17 Absatz 3 und 4 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) sowie in § 5 Absatz 1 und 2 WaffG, und welche dieser Normen tritt im Kollisionsfall zurück? § 17 Absatz 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) stellt als Rechtsgrundverweisung klar, dass die Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung stets der zuständigen Waffenbehörde obliegt. Es handelt sich bei der Prüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit und Eignung um ein Teilmodul der jagdrechtlichen Prüfung, deren Ergebnis, soweit die Prüfung deckungsgleich ist, nach dem Sinn und Zweck der Norm, redundante Prüfungen beider Behörden zu vermeiden, für die Jagdbehörde grundsätzlich bindend ist. Unberührt von der waffenrechtlichen Überprüfung der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung nach den §§ 5 und 6 WaffG besteht die Verpflichtung der Jagdbehörde zur Prüfung der weiteren jagdrechtlichen Anforderungen im Rahmen der Erlaubnisprüfung. Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 73 des Abgeordneten Hans-Jürgen Thies auf Bundestagsdrucksache 20/13787 verwiesen. 42. Welchen gesetzgeberischen Zweck verfolgt nach Kenntnis die Bundesregierung die in § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG vorgesehene Beschränkung der Anzahl von Kurzwaffen für Jagdscheininhaber, und wie lässt sich die Zweckdienlichkeit dieser Regelung nachweisen? § 13 Absatz 2 Satz 2 WaffG erlaubt dem Jäger mit gültigem Jahresjagdschein im Sinne von § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes ohne Glaubhaftmachung der Benötigung für jagdliches Schießen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 WaffG als Teil der erleichterten Bedürfnisprüfung für Jäger und auch ohne sonstigen Nachweis eines Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG den Erwerb von zwei Kurzwaffen. Die Regelung stellt mithin gerade keine Beschränkung dar, sondern ermöglicht im Gegenteil dem Jahresjagdscheininhaber den Erwerb von zwei Kurzwaffen, ohne den ansonsten generell erforderlichen Nachweisen eines Bedürfnisses nach § 4 Absatz 1 Nummer 4 WaffG erbringen zu müssen. 43. Wie hat sich seit 2010 die Zahl der Fälle von unerlaubtem Munitionsbesitz durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht rechtzeitigen Verlängerung des Jagdscheins entwickelt (bitte nach Bundesland und Jahr aufschlüsseln)? Fallzahlen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Der Vollzug des Waffengesetzes und des Bundesjagdgesetzes ist nach dem Grundgesetz eigene Angelegenheit der Länder. Den Ländern obliegt die Einrichtung der Behörden und des Verwaltungsverfahrens. 44. Welche Maßnahmen kann die Bundesregierung ergreifen, um Fälle unerlaubten Munitionsbesitzes durch Jagdscheininhaber infolge einer nicht rechtzeitigen Verlängerung des Jagdscheins aufgrund behördlicher Versäumnisse zu verhindern? Die Beantwortung der Frage setzt voraus, dass die in der Fragestellung enthaltenen Annahmen zum Vollzug bekannt sind und bewertet werden können. Zu diesen Annahmen liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 43 verwiesen. 45. Sind nach der Nummer 1.1 der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG alle Druckluft-, Federdruck- und CO2-Waffen, die das Kennzeichen „F im Fünfeck“ vor dem 24. Juli 2025 erhalten haben, seit der Gesetzesänderung (Bundesgesetzblatt [BGBl.] I 2025 Nummer 171) erlaubnispflichtig, und welche Folgen ergeben sich hieraus für die Waffenbehörden und die Besitzer? Mit dem am 24. Juli 2025 in Kraft getretenen Gesetz zur Anpassung von Regelungen über den polizeilichen Informationsverbund im Bundeskriminalamtgesetz sowie zur Einführung der Erlaubnispflicht für bestimmte Druckluftwaffen und zur Änderung weiterer waffen- und sprengstoffrechtlicher Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 171) ist eine Erlaubnispflicht für solche Druckluftwaffen eingeführt worden, die trotz Einhaltung der 7,5-Joule-Grenze erhebliche Verletzungen herbeiführen können. Der Gesetzgeber hat damit auf die Entwicklung einer neuartigen Kombination aus Nadelgeschossen und einer mehrschüssigen Schusswaffe, die die 7,5-Joule-Grenze einhält, reagiert. Mit der erfolgten Änderung der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.1 zum WaffG sind der Erwerb und Besitz von solchen unter die Nummer 1.1 fallenden Waffen erlaubnispflichtig geworden, die in Bezug auf Geschosse mit einer Länge von mehr als 30 mm mehrschüssig sind und für die die Bestätigung zum Aufbringen des sog. F-Zeichens am 24. Juli 2025 oder später erteilt wurde. Auch die Gesetzentwurfsbegründung stellt dies ausdrücklich klar, wenn es dort heißt, dass vor dem Hintergrund, dass es sich um eine neuartige Entwicklung der Waffentechnik handelt und derartige Waffen bislang nicht im Umlauf sind, die Erlaubnispflicht nicht rückwirkend angeordnet wird, sondern nur für Waffen gilt, für die entweder die Physikalisch-Technische Bundesanstalt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 4 der Beschussverordnung die Bestätigung zum Aufbringen des Kennzeichens (sog. F im Fünfeck) erteilt hat oder bei denen ein Beschussamt nach dem Inkrafttreten des Gesetzes nach § 11 Absatz 6 Satz 5 der Beschussverordnung die Waffe mit dem Kennzeichen (F im Fünfeck) versehen hat (vgl. Bundestagsdrucksache 21/633, S. 11, 5. Absatz). 46. Welche Vorteile hat die Pflicht zur Beantragung eines Voreintrags für den Erwerb von Kurzwaffen erbracht? Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 des BJagdG bedürfen nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG für den Erwerb von Langwaffen nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 WaffG keiner Erlaubnis. Der Jagdscheininhaber nach § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG hat gemäß § 13 Absatz 3 Satz 2 WaffG binnen zwei Wochen nach Erwerb einer Langwaffe bei der zuständigen Behörde die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu beantragen. Für die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Kurzwaffen gilt § 13 Absatz 3 Satz 1 WaffG ausweislich des nur auf Langwaffen bezogenen Wortlautes nicht. Der Erwerb von Kurzwaffen bedarf der vorherigen Erlaubnis (§ 10 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, § 37a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WaffG). Der sog. Voreintrag stellt insoweit die behördliche Erlaubnis zum Erwerb dar. Die Erlaubnispflichten im Waffengesetz dienen dem Grundanliegen des Waffengesetzes, einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen von Einzelpersonen zum privaten Umgang mit Waffen und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung herzustellen und das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren. Ergänzend wird auf die Antwort zu Frage 40 verwiesen. 47. Welche Vorteile bietet die Regelabfrage bei den Verfassungsschutzbehörden und beim Zollkriminalamt, und über welche IT-Plattform (IT = Informationstechnologie) wird sie abgewickelt? Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 WaffG und § 5 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 WaffG durchzuführenden Regelabfragen bei der zuständigen Verfassungsschutzbehörde und dem Zollkriminalamt dienen, wie die übrigen Abfragen, dazu, dass die Waffenbehörde bei der Prüfung der Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG über das bei den abzufragenden Behörden vorhandene relevante Behördenwissen in Bezug auf den Antragsteller beziehungsweise Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse verfügen und dieses in die Beurteilung einfließen lassen können (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems auf Bundestagsdrucksache 20/12805, S. 21). Auch für die Abfrage beim Zollkriminalamt, die zuletzt mit dem Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) hinzugekommen ist, ist eine Abfrage über die üblichen Fachverfahren, wie sie für die übrigen Abfragebehörden verwendet wird, in Vorbereitung. 48. Inwieweit wurde die nach § 44 Absatz 3 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) vorgesehene Evaluierung des Waffengesetzes durchgeführt, und welche Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Folgemaßnahmen hat die Bundesregierung daraus bislang abgeleitet (bitte angeben, wann die Evaluierung durchgeführt wurde, welche Ressorts und externen Stellen beteiligt waren und welche methodischen Ansätze verwendet wurden)? CDU, CSU und SPD haben in dem am 5. Mai 2025 unterzeichneten Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode vereinbart, das Waffenrecht unter Einbeziehung aller Betroffenen und Experten umfassend zu evaluieren (Zeile 2664 des Koalitionsvertrags zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode). Das Bundesministerium des Innern hat den Prozess der Evaluierung Anfang September 2025 mit einer Einladung an verschiedene Interessenverbände aus einem breiten Spektrum unterschiedlicher Bereiche, darunter Verbände von Jägern und Sportschützen, dem Hersteller-, Händler- und Sammlerwesen, aber auch Opferverbände ebenso wie den kommunalen Spitzenverbänden, den Ländern und Sicherheitsbehörden gestartet. In einem ersten Schritt wurden die Beteiligten gebeten, die aus ihrer Sicht wichtigsten Themenbereiche, die in der Evaluierung untersucht werden sollen, zu benennen. Auf dieser Grundlage wird das Bundesministerium des Innern die konkreten Evaluierungsgegenstände ermitteln und die weitere Ausgestaltung der Evaluierung erarbeiten. 49. Welche gesetzgeberischen Maßnahmen im Bereich des Waffenrechts sind in Zukunft geplant? Der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode sieht auf der Grundlage der zuvor erfolgten Evaluierung eine Fortentwicklung des Waffenrechts bis 2026 vor. Hinsichtlich der Einzelheiten zu der im Koalitionsvertrag vorgesehenen Evaluierung wird auf die Antwort zu Frage 48 verwiesen. 50. Ist eine Überarbeitung der seit 2012 unveränderten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum WaffG geplant? Eine Überarbeitung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz setzt zunächst die Kenntnis der aufgrund der im Koalitionsvertrag der 21. Legislaturperiode vorgesehenen Fortentwicklung des Waffenrechts erfolgten Gesetzesänderungen im Waffengesetz voraus und kann daher erst danach erfolgen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Anlage zur Antwort auf die Frage 2 auf die Kleine Anfrage 21/3503 des Abgeordneten Dr. Christoph Birghan u. a. und der Fraktion der AfD 1 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Afghanisch 42 44 62 74 115 151 Ägyptisch 16 22 24 27 31 38 Albanisch 198 130 113 81 97 11 Algerisch 17 20 21 25 32 36 Amerikanisch 1.681 1.727 1.849 1.803 1.906 1.981 Andorranisch 31 15 14 9 9 10 Angolanisch - - - - 4 4 Argentinisch 14 15 18 18 20 23 Armenisch 28 30 37 43 56 68 Aserbaidschanisch 31 34 49 58 73 98 Äthiopisch - - 6 7 9 9 Australisch 27 24 26 26 29 39 Bahrainisch 12 6 5 4 11 15 Barbadisch - - - - - - Bangladeschisch - - - - 6 10 Belarussisch - - - - - - Belgisch 107 97 101 111 158 190 Bolivianisch - - 5 5 5 5 Bosnisch- Herzegowinisch 398 362 390 392 482 581 Brasilianisch 21 29 43 54 67 88 Britisch 496 502 537 541 636 701 Bruneiisch 7 - - - 4 4 Bulgarisch 73 80 116 142 184 230 Chilenisch 6 6 7 7 8 11 Chinesisch 23 30 50 57 75 104 Costa-Ricanisch - - - - - 4 Dänisch 168 169 169 177 180 192 Der Demokratischen 5 5 4 - 4 4 2 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Volksrepublik Korea Der Vereinigten Arabischen Emirate - - 4 4 4 - Deutsch 1.265.05 0 1.259.00 5 1.413.46 1 1.482.14 3 1.511.77 6 1.550.81 6 Dominicanisch - - - - 5 10 Dominikanisch 4 6 12 11 13 16 Dschibutisch - - - - - - Ecuadorianisch - - 4 5 7 6 Eritreisch - - - - - 4 Estnisch 12 15 21 22 23 30 Fidschianisch - - - - - - Finnisch 42 45 49 53 60 71 Französisch 448 456 536 570 622 660 Georgisch 15 17 21 29 31 39 Ghanaisch 8 10 9 8 8 10 Griechisch 686 696 838 932 1.136 1.363 Guatemaltekisch 11 5 - - 5 7 Guyanisch - - - - - - Honduranisch 7 - - - - 4 Indisch 21 20 22 24 30 38 Indonesisch 15 8 6 9 11 12 Irakisch 94 92 97 11 172 238 Iranisch 156 153 182 209 272 341 Irisch 14 15 15 22 25 30 Isländisch 4 - - - - 5 Israelisch 125 134 109 112 117 125 Italienisch 2.395 2.448 2.771 2.956 3.339 3.807 Jamaikanisch 8 7 8 9 8 11 Japanisch 15 14 17 18 24 28 3 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Jemenitisch - - 4 - 4 - Jordanisch 27 32 32 35 45 49 Jugoslawisch 302 281 263 254 232 215 Jugoslawisch 5 5 9 9 11 10 Kambodschanisch - - - - - - Kamerunisch - - - - 4 5 Kanadisch 64 65 77 81 96 106 Kasachisch 431 463 859 966 1.195 1.455 Katarisch 6 - - - - - Kenianisch - - 4 5 6 6 Kirgisisch 32 36 64 77 96 112 Kolumbianisch 7 6 7 11 13 18 Kosovarisch 80 114 147 201 273 354 Kroatisch 567 582 708 803 966 1.111 Kubanisch 6 8 13 14 20 25 Kuwaitisch - - - - - - Laotisch 7 4 - 4 10 8 Lettisch 16 20 36 50 58 64 Libanesisch 80 79 103 126 175 229 Liberianisch - - - - - - Liechtensteinisch 6 8 6 7 9 9 Litauisch 18 23 44 59 71 85 Luxemburgisch 77 82 94 103 113 131 Madagassisch - - - - - - Malaysisch - - 4 4 5 5 Maltesisch 4 - - - - - Marokkanisch 42 47 63 70 111 166 Mauritisch - - - - - - Mazedonisch 78 79 94 110 131 180 Mexikanisch 4 5 5 7 12 16 Moldauisch 26 28 42 52 64 71 4 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Mongolisch 4 4 - - - - Montenegrinisch 33 39 48 54 90 120 Myanmarisch 12 4 - - - 6 Namibisch 4 5 8 8 11 16 Neuseeländisch 4 5 6 7 8 8 Nicaraguanisch 4 - - - 4 6 Niederländisch 880 841 876 919 1.110 1.305 Nigerianisch 9 7 9 10 16 23 Norwegisch 41 40 40 39 43 41 Omanisch - - - - - - Österreichisch 1.957 2.005 2.212 2.291 2.409 2.547 Pakistanisch 17 16 21 24 38 49 Paraguayisch - - - - - - Peruanisch 6 7 9 9 10 11 Philippinisch 15 16 23 24 31 35 Polnisch 702 811 1.286 1.549 2.165 2.924 Portugiesisch 148 154 200 223 279 335 Ruandisch - - - - - - Rumänisch 295 334 512 611 717 898 Russisch 628 752 1.416 1.697 2.087 2.555 Salomonisch - - - - - - Salvadorianisch - - - - - - Sambisch - - - - - - Saudi-arabisch - - - - - - Schwedisch 113 113 129 134 141 156 Schweizerisch 339 344 371 397 437 479 Serbisch 164 192 283 354 415 518 Serbisch 74 81 79 78 157 234 Slowakisch 31 43 67 81 96 119 Slowenisch 93 94 119 118 132 142 Sowjetisch 46 49 68 78 101 128 5 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Spanisch 291 295 334 363 441 512 Sri-lankisch 6 4 6 8 13 22 Staatenlos 34 34 33 34 31 32 Südafrikanisch 19 21 24 27 28 29 Sudanesisch - - - - 4 4 Surinamisch 16 6 - 4 7 9 Syrisch 53 56 70 91 137 203 Tadschikisch 7 8 11 15 22 29 Taiwanisch - - - - - - Thailändisch 33 36 54 62 80 93 Togoisch - - - - - - Tschadisch - - - - - - Tschechisch 98 105 147 170 189 224 Tschechoslowakisc h 21 22 26 25 30 29 Tunesisch 29 28 35 44 67 98 Türkisch 3.065 3.078 3.348 3.678 4.504 5.417 Turkmenisch 6 6 8 8 11 12 Ugandisch - - - - - - Ukrainisch 208 234 389 444 537 616 Ungarisch 181 197 255 312 358 415 Uruguayisch - - - 4 5 6 Usbekisch 31 38 48 58 66 82 Vanuatuisch - - - - - - Venezolanisch 38 10 7 8 33 34 Vietnamesisch 30 32 40 51 55 65 Von Serbien und Montenegro 85 85 91 90 89 98 Von St. Kitts und Nevis 6 - - - - - 6 Gesamtzahl aller im NWR gespeicherten natürlichen Personen, die eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzen, gegliedert nach der jeweiligen Staatsangehörigkeit (gemäß Staatenkatalog des Statistischen Bundesamtes (https://www.destatis.de/DE/Methoden/Klassifikationen/Staat- Gebietsystematik/staatsangehoerigkeit-gebietsschluessel.html). Zahlenwerte <= 3 werden aus Datenschutzgründen nicht ausgewiesen. Stichtag 31.12.2014 31.12.2015 31.12.2016 31.12.2017 31.12.2018 31.12.2019 Von Trinidad und Tobago 8 8 8 5 5 6 Weißrussisch 26 29 41 51 63 70 Zyprisch - - - 4 4 4 Wert nicht geliefert 6.786 6.249 5.953 7.477 11.395 10.047 Ungeklärt 1.496 1.137 894 629 574 542 Ohne Angabe 3.018 2.581 2.190 1.724 1.418 1.293 Übrige (kumulierte Einzelwerte <= 3) * 65 83 80 76 62 72

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