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Schriftliche Frage 52 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): In Anbetracht der Tatsachen, dass erstens die hohen Energiepreise als ein Hauptgrund für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

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Schriftliche Frage 52 von Jörg Cezanne (DIE LINKE): In Anbetracht der Tatsachen, dass erstens die hohen Energiepreise als ein Hauptgrund für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands… Frage 52 (Jörg Cezanne, Die Linke): In Anbetracht der Tatsachen, dass erstens die hohen Energiepreise als ein Hauptgrund für die gesamtwirtschaftliche Entwicklung Deutschlands unterhalb des Potenzials gesehen werden, zweitens die allgemeine politische Zielsetzung in einer Senkung der Preise liegt (www.bundesregierun g.de/breg-de/aktuelles/senkung-energiepreise-hau shalt-2358526) und drittens im Gegensatz zu Privatverbrauchern kein Widerrufsrecht für Unternehmenskunden bei Energielieferverträgen besteht, warum besteht im Rahmen der Energievermarktung für Unternehmen keine Regulierung und Zertifizierung für Vertriebsakteure von Energieverträgen, und hält die Bundesregierung diese für notwendig? Antwort des Staatssekretärs Frank Wetzel vom 29. Oktober 2026: Der Vertrieb von Energie gehört zu den wettbewerblich organisierten Marktbereichen, die – anders als die Energienetze – keiner Ex-ante- Preisregulierung oder Zertifizierungserfordernissen unterliegen. Zur Vermeidung einer gestörten Vertragsparität und im Interesse fairer Vertragsbedingungen unterliegen Energielieferanten gleichwohl Vorgaben nach Teil 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, wie die Informationspflichten bei einer einseitigen Vertragsänderung und das Sonderkündigungsrecht der Letztverbraucher gemäß § 41 Absatz 5 EnWG. Letztverbraucher sind nach § 3 Absatz 1 Nummer 70 EnWG natürliche und juristische Personen, die Energie zum eigenen Verbrauch kaufen, neben Verbraucherinnen und Verbrauchern im zivilrechtlichen Sinne also auch Unternehmen. Darüber hinaus regelt § 5 EnWG eine Anzeigepflicht bei Aufnahme und Beendigung der Belieferung für Energielieferanten, die Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nummer 57 EnWG versorgen. Darunter fallen neben Privathaushalten auch kleinere gewerbliche Verbraucher. Die Einschränkung der Anzeigepflicht auf Lieferanten, die Haushaltskunden versorgen, beruht auf dem Gedanken, dass diese aufgrund strukturell ungleicher Kräfteverhältnisse gegenüber Energieversorgern besonders schutzwürdig sind. Hintergrund ist das Prinzip der Vertragsfreiheit, das auf der Idee der Privatautonomie basiert. Dieses setzt voraus, dass beide Vertragsparteien rechtlich gleichgestellt und in der Lage sind, einen Vertragsabschluss abzulehnen. Nur wo dies nicht der Fall ist, liegt eine gestörte Vertragsparität vor, die einen fairen Ausgleich erfordert.

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