Schutz von Eigentümerinnen und Eigentümern bei Bauträgerinsolvenzen (Antwort zu Drs. 21/7775)
Text
Schutz von Eigentümerinnen und Eigentümern bei Bauträgerinsolvenzen (Antwort zu Drs. 21/7775)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8018
21. Wahlperiode 14.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hanna Steinmüller,
Lukas Benner, Sylvia Rietenberg, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/7775 –
Schutz von Eigentümerinnen und Eigentümern bei Bauträgerinsolvenzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Über die Hälfte des Wohnungsneubaus wird über Bauträger abgewickelt
(www.mj.niedersachsen.de/download/207961/TOP_I.17-Reform_des_Bautrae
gervertragsrechts_nicht_barrierefrei_.pdf). Das Bauträgergeschäft stellt also
einen wichtigen Faktor bei der Schaffung neuen Wohnraums dar.
Verbraucherinnen und Verbraucher, die eine Wohnung oder ein Haus von einem
Bauträger erwerben, tragen jedoch im Insolvenzfall erhebliche wirtschaftliche
Risiken (www.bnotk.de/stellungnahmen/details/verbaendebeteiligung-zur-insolve
nzabsicherung-des-bestellers-im-bautraegervertragsrecht). Nach Einschätzung
von Verbraucherinnen- und Verbraucher- sowie Eigentümerinnen- und
Eigentümerverbänden bestehen hier große Schutzlücken, weil Erwerberinnen und
Erwerber regelmäßig Abschlagszahlungen leisten, aber erst zu einem späteren
Zeitpunkt Eigentum erwerben (www.bsb-ev.de/politik-presse/presseservice/pr
essemitteilungen/verbraucher-fordern-insolvenzschutz-beim-wohnungskauf).
Kommt es während der Bauphase zur Insolvenz des Bauträgers, drohen
Baustopp, erhebliche Mehrkosten, Rechtsstreitigkeiten und im Einzelfall der
Verlust bereits geleisteter Zahlungen. Käuferinnen und Käufer erhalten im
Insolvenzfall oft nur eine geringe Insolvenzquote oder erwerben Eigentum an
einem nur teilweise errichteten Gebäude und müssen es dann zu deutlich
höheren Kosten selbst fertigstellen oder die Fertigstellung beauftragen.
Besonders problematisch ist dies bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentum.
Verbraucherinnen- und Verbraucher- sowie Eigentümerinnen- und
Eigentümerverbände kritisieren seit Jahren, Erwerberinnen und Erwerber seien bei
Bauträgerinsolvenzen unzureichend finanziell abgesichert, und fordern eine
Reform des Bauträgervertragsrechts (www.wohnen-im-eigentum.de/politik/ba
uvertragsrecht). Auch die 95. Konferenz der Justizministerinnen und
Justizminister hat im Juni 2024 festgestellt, dass Schutzlücken insbesondere im
Hinblick auf die Absicherung der Bestellerinnen im Fall der Insolvenz des
Bauträgers bestehen (www.mj.niedersachsen.de/JuMiKo/beschluesse/beschlusse-228
116.html – TOP I.17). Ebenso hat sich der Deutsche Baugerichtstag bei einer
Sondersitzung im Januar 2026 klar für eine Verbesserung des
Verbraucherschutzes im Bauträgervertragsrecht ausgesprochen (https://baugerichtstag.de/
wp-content/uploads/2026/01/AK_XII_16.pdf).
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 14. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der Bundesregierung liegen nur teilweise Erkenntnisse zu den mit den
Fragen 1 bis einschließlich 10 abgefragten Daten vor. Insbesondere zu den
Fragen 3, 4 und 6 bis einschließlich 10 stehen der Bundesregierung keine
belastbaren Informationen zur Verfügung.
Der Grund hierfür ist, dass die unten abgefragten Daten zu einem Großteil nicht
erhoben werden. Insbesondere die von dem Statistischen Bundesamt (Destatis)
regelmäßig erhobenen Wirtschafts- und Konjunkturdaten im Zusammenhang
mit Bauträgern umfassen keine Daten über die Folgen einer Bauträgerinsolvenz
für die betroffenen Bauherren. Auch eine Mitte dieses Jahres von dem
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) durchgeführte
Abfrage zu den aktuellen ökonomischen Rahmenbedingungen bei
Bauträgerinsolvenzen insbesondere im Bereich des Wohnungsneubaus hat nach den ersten
Auswertungen der Rückmeldungen ergeben, dass kaum belastbares
Datenmaterial vorliegt.
Auf dieser Grundlage ist der Bundesregierung die Beantwortung der
bezeichneten Fragen nur in Teilen möglich.
1. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der Bauträger
in Deutschland, und wie verteilen sich diese nach Bundesländern und
Unternehmensgröße?
Im Rahmen seiner jährlichen Erhebung im Ausbaugewerbe und bei Bauträgern
ermittelt das Statistische Bundesamt (Destatis) jährlich die Anzahl von
Bauträgerunternehmen mit zehn und mehr tätigen Personen, aufgeschlüsselt nach
Bauträgern für Wohngebäude und Bauträgern für Nichtwohngebäude.
Diese Daten – zuletzt für das Jahr 2025 – werden auf der Website von Destatis
öffentlich zugänglich gemacht. Über die Verteilung nach Bundesländern und
Unternehmensgröße werden keine Angaben gemacht. Der Bundesregierung
liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor.
2. Wie viele Insolvenzen von Bauträgern hat es nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2025 sowie im laufenden Jahr gegeben,
und wie verteilen sich diese nach Jahren, Bundesländern,
Unternehmensgröße und Art der betroffenen Bauvorhaben?
Das Statistische Bundesamt (Destatis) erhebt jährlich die Anzahl der eröffneten
Insolvenzverfahren sowie die Anzahl der mangels Masse abgewiesenen
Insolvenzverfahren, aufgeschlüsselt unter anderem nach Bauträgern für
Wohngebäude sowie Bauträgern für Nichtwohngebäude. Diese Daten sind – aktuell für die
Jahre 2008 bis 2025 – auf der Website von Destatis öffentlich abrufbar. Über
die Verteilung nach Bundesländern, Unternehmensgröße und Art der
betroffenen Bauvorhaben werden keine Angaben gemacht.
3. Wie viele Verbraucherinnen und Verbraucher waren nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2025 sowie im laufenden Jahr
von Insolvenzen von Bauträgern betroffen (bitte jeweils nach Erwerb
von Einfamilienhäusern, Reihenhäusern, Doppelhaushälften und
Eigentumswohnungen aufschlüsseln)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
4. Wie viele Wohneinheiten befanden sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2018 bis 2025 sowie im laufenden Jahr 2026 zum
Zeitpunkt einer Bauträgerinsolvenz noch im Bau, und in wie vielen
Fällen kam es zu einer dauerhaften Baueinstellung, einer verzögerten
Fertigstellung oder einer Fertigstellung durch Dritte?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur durchschnittlichen
finanziellen Belastung betroffener Erwerberinnen und Erwerber infolge
einer Bauträgerinsolvenz, insbesondere zu verlorenen
Abschlagszahlungen, Mehrkosten der Fertigstellung, Zwischenfinanzierungskosten,
Bereitstellungszinsen, Miet- oder Ersatzwohnkosten sowie
Rechtsverfolgungskosten?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
Im Rahmen der in den Vorbemerkungen bezeichneten Abfrage hat BMJV die
Rückmeldung eines Verbandes erhalten, der zufolge die von diesem Verband
befragten Expertinnen und Experten von verlorenen Abschlagszahlungen in
Höhe von häufig rund 60 bis 90 Prozent der Erwerbssumme ausgingen. Zu den
Mehrkosten der Fertigstellung liegen ebenfalls nur Schätzungen eines
Verbandes vor, wonach sich die Mehrkosten auf 10 bis 25 Prozent der noch
ausstehenden Fertigstellungskosten belaufen, bei einer Insolvenz in frühen
Bauphasen sogar noch mehr. Ein anderer Verband geht von 50.000 Euro bis
100.000 Euro Mehrkosten aus. Die Bundesregierung kann diese Angaben nicht
verifizieren.
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchem
Umfang bereits geleistete Abschlagszahlungen im Insolvenzfall durch den
tatsächlichen Baufortschritt gedeckt waren, und in wie vielen Fällen eine
Überzahlung gegenüber dem tatsächlichen Wert des Baufortschritts
vorlag?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
7. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig
Erwerberinnen und Erwerber im Insolvenzfall vom Bauträgervertrag
zurückgetreten sind, wie häufig sie am Vertrag festgehalten haben und wie häufig
es zu einer einvernehmlichen oder gerichtlichen Rückabwicklung
gekommen ist, bei der dann auch die geleisteten Raten tatsächlich
zurückgezahlt wurden?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die durchschnittliche
Insolvenzquote von Verbraucherinnen- und Verbraucherforderungen aus
gescheiterten Bauträgerverträgen, und sieht die Bundesregierung diese
Quote als ausreichend an, um Verbraucherinnen und Verbraucher vor
existenzgefährdenden Verlusten zu schützen?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
9. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in wie vielen
Bauträgerverträgen derzeit eine Absicherung der Abschlagszahlungen für
den Insolvenzfall vereinbart wird?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
10. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Aufteilungen von
Mietshäusern in Eigentumswohnungen und die anschließende Sanierung,
bei der auch die Käuferinnen und Käufer in Vorleistung gehen ohne
ausreichenden Schutz, wie etwa bei dem aktuellen Beispiel der Hedera
Bauwert GmbH in Berlin, bei denen Eigentümerinnen und Eigentümer
teilweise seit Jahren auf die Übergabe ihrer Eigentumswohnung warten und
Mieterinnen und Mieter unter der fehlenden Instandhaltung leiden, sind
der Bundesregierung diese und weitere ähnliche Fälle bekannt, und kann
die Bundesregierung sagen, ob es eine Zunahme solcher Fälle gibt
(https://pardok.parlament-berlin.de/starweb/adis/citat/VT/19/SchrAnfr/S
19-25047.pdf)?
Auf die Vorbemerkung der Bundesregierung wird Bezug genommen.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
11. Sieht die Bundesregierung weiteren regulatorischen Handlungsbedarf,
um die neuen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Mieterinnen und
Mieter in solchen Fällen verschleppter Fertigstellung und Sanierung
besser zu schützen?
12. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der 95. Konferenz der
Justizministerinnen und Justizminister sowie von Verbraucherinnen- und
Verbraucher- sowie Eigentümerinnen- und Eigentümerverbänden, dass die
geltenden Regelungen der Makler- und Bauträgerverordnung sowie des
Bürgerlichen Gesetzbuchs keinen ausreichenden Schutz vor
Vermögensverlusten im Fall einer Bauträgerinsolvenz bieten, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht (www.mj.niedersachsen.de/download/207961/T
OP_I.17-Reform_des_Bautraegervertragsrechts_nicht_barrierefrei_.pdf)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 11 und 12 gemeinsam
beantwortet.
In dem gemeinsamen Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die
21. Legislaturperiode ist zum Bauträgervertragsrecht in Randnummer 2789
festgehalten: „Wir prüfen, wie wir Verbraucher beim Immobilienkauf besser
vor Insolvenz des Bauträgers schützen.“
Wie in den Vorbemerkungen dargestellt hat das BMJV in einem ersten Schritt
eine Abfrage bei den Ländern und Verbänden zu den aktuellen ökonomischen
Rahmenbedingungen eines Insolvenzschutzes im Bauträgervertragsrecht
durchgeführt, um eine anschließende Reform auf den tatsächlichen Bedarf in der
Praxis abstimmen zu können. Die Rückmeldungen aus dieser Abfrage werden
derzeit ausgewertet.
13. Kennt die Bundesregierung den Vorschlag einer Einführung einer
verpflichtenden vollständigen Absicherung aller von Verbraucherinnen und
Verbrauchern geleisteten Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen,
und wie schätzt sie die Auswirkungen einer solchen Pflicht im Hinblick
auf Verbraucherinnen- und Verbraucherschutz, Baukosten,
Finanzierungskosten der Bauträger und Wohnungsneubau ein?
14. Wie bewertet die Bundesregierung ein gesetzliches Modell, nach dem
Bauträger gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern entweder erst
bei Bezugsfertigkeit und Übergabe einen wesentlichen Teil der
Vergütung verlangen dürfen oder bei früheren Abschlagszahlungen eine
vollständige Rückgewährabsicherung stellen müssen (www.bmjv.de/Shared
Docs/Publikationen/DE/Fachpublikationen/2019_Abschlussbericht_Baut
raegervertragsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2)?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 13 und 14 gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung ist mit dem in Frage 13 angeführten Vorschlag und dem
in Frage 14 bezeichneten Modell vertraut. Wie aus Frage 14 hervorgeht, wurde
das Modell, wonach entweder (i) der Bauträger den Anspruch des Bestellers
auf Rückgewähr seiner geleisteten Abschlagszahlungen vollständig absichern
oder (ii) auf die Abschlagszahlungen verzichten und die Bezahlung erst bei
Fertigstellung verlangen darf, von der in der 19. Legislaturperiode vom BMJV
zur Reform des Bauträgervertragsrechts initiierten Arbeitsgruppe entwickelt.
Die Bundesregierung wird diesen Vorschlag auf Grundlage der Erkenntnisse
aus der aktuellen Abfrage erneut prüfen.
15. Wie bewertet die Bundesregierung die Einführung eines gesetzlichen
Rückabwicklungsrechts oder Kündigungsrechts aus wichtigem Grund für
Erwerberinnen und Erwerber im Fall der Insolvenz oder drohenden
Zahlungsunfähigkeit des Bauträgers (www.lobbyregister.bundestag.de/inhalt
e-der-interessenvertretung/regelungsvorhabensuche/RV0002423/38
0198)?
Mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der
kaufrechtlichen Mängelhaftung hat der Gesetzgeber damals geregelt, dass die
Vorschriften des Werkvertragsrechts über die freie Kündigung und die Kündigung
aus wichtigem Grund nicht auf den Bauträgervertrag anwendbar sind. Grund
hierfür war, dass diese Kündigungsmöglichkeiten als nicht vereinbar mit dem
Konzept des Bauträgervertrags angesehen wurden, da ansonsten der Erwerber
durch die Kündigung die Möglichkeit hätte, sich nur hinsichtlich des
werkvertraglichen Teils aus dem Vertrag zu lösen (Bundestagsdrucksache 18/8464,
Seite 72). Die Bundesregierung wird diese Wertung auf Grundlage der
Erkenntnisse aus der aktuellen Abfrage erneut prüfen.
16. Plant die Bundesregierung, Regelungen zu schaffen, die
Erwerbergemeinschaften bei Bauträgerinsolvenzen handlungsfähiger machen, etwa
durch besondere Vertretungs-, Beschluss-, Informations- oder
Finanzierungsregelungen für die Restfertigstellung von Gemeinschaftseigentum,
und wenn nein, warum nicht?
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, einen Gesetzentwurf zur Reform des
Bauträgervertragsrechts vorzulegen, um Verbraucherinnen und
Verbraucher im Fall von Bauträgerinsolvenzen besser zu schützen?
Aufgrund des Sachzusammenhangs werden die Fragen 16 und 17 gemeinsam
beantwortet.
Die Prüfungen innerhalb der Bundesregierung zum besseren Schutz von
Verbrauchern beim Immobilienkauf vor Insolvenz des Bauträgers sind noch nicht
abgeschlossen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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