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Schriftliche Frage 114 von Marcel Queckemeyer (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Verordnung (EU) 2021/1165 die Verwendung vo…

dip / schriftliche_frage 30.10.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Oktober 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 114 von Marcel Queckemeyer (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Verordnung (EU) 2021/1165 die Verwendung vo… Frage 114 (Marcel Queckemeyer, AfD): Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf Artikel 11 der Verordnung (EU) 2018/848 und die Verordnung (EU) 2021/1165 die Verwendung von Gärresten aus Biogasanlagen im ökologischen Landbau, wenn bei der Vergärung Enzympräparate eingesetzt wurden, die durch gentechnisch veränderte Mikroorganismen hergestellt wurden, und welche Bedeutung kommt dabei dem Nachweis der GVO-Freiheit (GVO: Gentechnisch veränderte Organismen) beziehungsweise der Herkunft dieser Enzympräparate zu? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher vom 28. Oktober 2026: Artikel 5 Buchstabe f Ziffer iii und insbesondere Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen verbieten die Verwendung von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) und aus oder durch GVO hergestellten Erzeugnissen in der ökologischen/biologischen Produktion nach Maßgabe der dort festgelegten Voraussetzungen. Dies betrifft auch die Verwendung entsprechender Stoffe als Verarbeitungshilfsstoffe, Pflanzenschutzmittel, Düngemittel oder Bodenverbesserer. Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 regelt, welche Erzeugnisse und Stoffe in der ökologischen/biologischen Produktion verwendet werden dürfen. Der beschränkende Anhang II der Verordnung enthält eine abschließende Auflistung der zulässigen Düngemittel, Bodenverbesserer und Nährstoffe. Eine ausdrückliche Ausnahme für Enzympräparate, die unter Verwendung gentechnisch veränderter Mikroorganismen hergestellt wurden und bei der Vergärung in Biogasanlagen zugesetzt werden dürfen, ist darin nicht vorgesehen. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/848 muss ein ökologischer Betrieb, wenn er nichtökologische/nichtbiologische Erzeugnisse von Dritten bezieht und verwendet, vom Verkäufer eine Bestätigung verlangen, dass die gelieferten Erzeugnisse nicht aus oder durch GVO hergestellt wurden. Der Nachweis der Herkunft und der Herstellungsweise der eingesetzten Enzympräparate kann daher für die Beurteilung ihrer Vereinbarkeit mit den Anforderungen des ökologischen Landbaus von Bedeutung sein. Für die konkrete rechtliche Bewertung der Verwendung von Gärresten aus Biogasanlagen hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Für die Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften im konkreten Fall wird auf die zuständigen Behörden der Länder verwiesen.

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