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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen

dip / drucksache 06.06.2025 · WP 21 · 243/25 · Unterrichtung · Original ↗

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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen [Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0720-2946 Bundesrat Drucksache 243/25 06.06.25 EU - AV - U Unterrichtung durch die Europäische Kommission Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen COM(2025) 236 final Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung unterrichtet. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden an den Beratungen beteiligt. Hinweis: Drucksache 246/18 = AE-Nr. 180567; Drucksache 247/18 = AE-Nr. 180569; Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115; Drucksache 80/25 = AE-Nr. 250145; Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184; Drucksache 167/25 = AE-Nr. 250290; AE-Nr. 240486 DE DE EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 14.5.2025 COM(2025) 236 final 2025/0236 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen {SWD(2025) 236 final} BEGRÜNDUNG 1. KONTEXT DES VORSCHLAGS • Gründe und Ziele des Vorschlags Allgemeiner Kontext des Vorschlags In ihren politischen Leitlinien für die Kommission 2024-20291 kündigte Präsidentin von der Leyen einen Plan für nachhaltigen Wohlstand an. Im Zusammenhang mit dem Plan wird betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden muss, um neue Möglichkeiten zu erschließen, Innovationen anzukurbeln und das Wachstum in der Europäischen Union (EU) zu fördern. In Mario Draghis Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit2 wird auf einen kostspieligen Regelungsaufwand hingewiesen, der insbesondere KMU durch übermäßige Berichterstattungspflichten, Investitionslücken und ungünstige Bedingungen für die Mobilisierung privater Investitionen trifft. In dem Bericht werden koordinierte Anstrengungen gefordert, sei es durch kleinere, kumulative Schritte, mutige Maßnahmen auf EU-Ebene oder eine verstärkte Subsidiarität, um diesen kostspieligen Regelungsaufwand zu verringern. Mit der Umsetzung der Empfehlungen des Berichts in einen strategischen Fahrplan werden im Kompass der Kommission für Wettbewerbsfähigkeit3 fünf horizontale Erfolgsfaktoren genannt, die sich über alle Politikbereiche und Sektoren erstrecken. Dazu gehören systematische Vereinfachungen zur Straffung des Regelungsaufwands, einschließlich der Vereinfachung, Beschleunigung und Verschlankung der Verfahren für den Zugang zu EU- Mitteln. Im Kompass wird ein enger Zusammenhang mit der Digitalisierung hervorgehoben, durch die ein besseres Datenmanagement ermöglicht und die Befolgungs- und Verwaltungskosten minimiert werden. In der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“4 wird eine neue Art der Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit aufgezeigt, wodurch die EU-Vorschiften vereinfacht, der Regelungsaufwand verringert und die Art und Weise, wie die Vorschriften ausgearbeitet und umgesetzt werden, verbessert werden soll. In der Mitteilung wird das Ziel gesetzt, den durch EU-Vorschriften bedingten Verwaltungsaufwand bis Ende 2029 für alle Unternehmen um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu verringern. 1 Europa hat die Wahl, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029. 2 Draghi, M., The future of European competitiveness (Die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit), September 2024. 3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 30 final:Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU. 4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 47 final:Ein einfacheres und schnelleres Europa:Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung. Wie die Kommission in ihrer Strategie für eine Union der Krisenvorsorge5 vom 26. März 2025 hervorhebt, haben die COVID-19-Pandemie und die jüngsten geopolitischen Entwicklungen gezeigt, dass die Wirtschaft der Union sowie ihre Gesellschaft als Ganzes durch schwerwiegende kritische Ereignisse wie bewaffnete Konflikte oder hybride Bedrohungen tiefgreifend gestört werden können und dass die Vorsorge sichergestellt werden muss, um solche Bedrohungen zu verhindern und auf sie reagieren zu können. Insbesondere ist sich die Kommission der ernsten Herausforderungen bewusst, die ein bewaffneter Konflikt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine schwere Sabotage der Infrastruktur, z. B. in Bezug auf die Wasserversorgung, für die in dem betreffenden Gebiet tätigen Landwirte darstellen könnte. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass, wie in der Mitteilung über die Begriffe höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände in der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 30. Mai 20246 der Begriff „höhere Gewalt“ auch Situationen umfassen kann, die in Artikel 3 der genannten Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind, wie z. B. bewaffnete Konflikte oder Infrastruktursabotage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern die einschlägigen Bedingungen erfüllt sind. Höhere Gewalt kann daher dazu führen, dass einer Landwirtin/einem Landwirt, die oder der im dem betroffenen Gebiet ansässig ist, bestimmte rechtliche Folgen erspart bleiben, die nach den geltenden Vorschriften normalerweise aus der Nichteinhaltung einer Verpflichtung resultieren würden. Kern der „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 ist die enge Zusammenarbeit und der Dialog zwischen den EU-Organen, Landwirten und anderen Interessenträgern auf allen Ebenen im Agrar- und Lebensmittelbereich. In Anerkennung der wesentlichen Rolle der Landwirte in unserer Gesellschaft zielt die Vision darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Agrar- und Lebensmittelsektors zu steigern. Auf der Grundlage des Strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU7 werden die Bedingungen dargelegt, die erforderlich sind, damit der Sektor florieren und der Gesellschaft heute und bis 2040 seine zahlreichen Vorteile bieten kann. Als Schlüsselbereiche für die Verwirklichung dieser Ziele werden Vereinfachung, Forschung, Innovation und Digitalisierung genannt. In der Vision wird hervorgehoben, dass zur Förderung der Innovation und Nachhaltigkeit bei landwirtschaftlichen Verfahren „Landwirtinnen und Landwirte … Unternehmer sein und Lebensmittel bereitstellen und sich nicht mit unnötiger Bürokratie oder unnötigem Verwaltungsaufwand herumschlagen“ sollten. Um die Vision zu verwirklichen und der Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks der EU-Vorschriften und Vereinfachungen durch den Einsatz neuer Technologien wie automatisierte Meldungen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands. Ebenso wichtig ist es, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen regulatorischen und anreizbasierten Maßnahmen zu finden. In der Vision werden die besonderen Bedürfnisse kleiner landwirtschaftlicher Betriebe anerkannt und die Notwendigkeit eines minimalen Verwaltungsaufwands und einem einfacheren Zugang zu Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hervorgehoben. Diese Betriebe wie auch einige andere landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der 5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, 26.3.2025, JOIN(2025) 130 final. 6 30.5.2024 COM(2024) 225 final EUR-Lex. Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden zu investieren, innovativ zu sein und sich zu entwickeln. In dem Zeitraum 2023-2027 werden Landwirte durch die nationalen GAP-Strategiepläne (im Folgenden „Pläne“) unterstützt, die von den Mitgliedstaaten innerhalb eines gemeinsamen EU-Rahmens erstellt werden, um wirtschaftliche, ökologische und soziale Herausforderungen zu bewältigen. Dieser Ansatz stärkt die Subsidiarität bei der Verwaltung der GAP sowie die Leistungsorientierung der Politik und ermöglicht integrierte und gezieltere Antworten auf landwirtschaftliche Herausforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten spielen bei diesem Ansatz eine wichtige Rolle, indem sie dafür sorgen, dass der Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzt und verhältnismäßig ist. Nach ihrer Genehmigung im Jahr 2022 wurden die 28 GAP-Strategiepläne seit 2023 umgesetzt, um direkte Einkommensstützung für Landwirte, Finanzmittel für Umweltregelungen, Hilfe für Investition, Innovation, besondere Bedürfnisse bestimmter Agrarsektoren und die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen. Die Pläne enthalten eine Reihe von Anforderungen, Interventionen und Zielwerten für zehn spezifische GAP- Ziele, deren Fortschritte anhand gemeinsamer Indikatoren gemessen werden. Die Pläne spielen eine entscheidende Rolle dabei, die Einkommen der Landwirte zu sichern und gleichzeitig den Übergang der EU-Landwirtschaft zu einem nachhaltigen Landwirtschaftsmodell zu erleichtern und die Ernährungssicherheit und Vitalität ländlicher Gebiete zu gewährleisten. Die GAP wird durch einen gut etablierten Rahmen für die Einholung und Erörterung von Rückmeldungen der Interessenträger durch Expertengruppen und Gruppen für den zivilen Dialog für bereichsübergreifende, thematische und sektorspezifische Foren unterstützt. Das GAP-Netz bringt Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen, Verwaltungen, Forschende, Unternehmer und andere Fachleute zusammen, um Wissen und Informationen auszutauschen, Peer-to-Peer-Lernen zu fördern und über bewährte Verfahren zu informieren. Der Regelungsrahmen nach den GAP-Strategieplänen, einschließlich der Begleitausschüsse, bietet Möglichkeiten für die Einbeziehung der Interessenträger auf nationaler Ebene. Spezifischer Kontext und Ziele Das erste Jahr der Umsetzung der Pläne fiel mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine zusammen, der seitdem die Märkte erheblich beeinträchtigt und den größeren Kontext der EU-Agrarpolitik verändert hat. Gleichzeitig haben Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse die Erzeugung vieler Landwirte in der gesamten EU beeinträchtigt. Nach großangelegten Protesten von Landwirten Anfang 2024 und Debatten im Europäischen Rat über die Herausforderungen für den Agrarsektor und Rückmeldungen der EU-Organe und Interessenträger zum ersten Jahr der Umsetzung der GAP-Strategiepläne legte die Kommission eine Reihe gezielter Anpassungen des GAP-Rechtsrahmens7 vor. Ziel dieser Änderungen war die bessere Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die Gegebenheiten in den landwirtschaftlichen Betrieben, die Verbesserung der Verwaltung der Pläne durch die Mitgliedstaaten und die Verringerung des mit den Kontrollen verbundenen Verwaltungsaufwands für die Landwirte. 7 Verordnung (EU) 2024/1468 – DE – EUR-Lex. Die Debatte über die Vereinfachung der GAP wurde 2025 anhand der Erkenntnisse aus dem Jahr 2024, dem zweiten Jahr der Umsetzung der Pläne, fortgesetzt. Die EU- Landwirtschaftsministerminister kamen am 27. Januar 2025 zusammen und forderten eine weitere Vereinfachung. Diese Forderung zeigt, dass die Wettbewerbsfähigkeit der landwirtschaftlichen Betriebe in der EU verbessert, die Belastung sowohl für Landwirte als auch für die öffentlichen Verwaltungen verringert und die begrenzten Ressourcen wirksamer zugewiesen werden müssen, um den sich ändernden Anforderungen gerecht zu werden. Außerdem wird deutlich, dass bestimmte sich aus der GAP ergebende Möglichkeiten aufgrund ihrer komplexen Umsetzung und Verwaltung nicht ausgeschöpft werden. Auch die besonderen Umstände, Verfahren und Bedürfnisse bestimmter Gruppen von Landwirten werden nicht immer anerkannt, was zu Überschneidungen bei den Verpflichtungen führen kann. Mit den vorgeschlagenen Anpassungen der GAP-Rechtsvorschriften beabsichtigt die Kommission, deren Umsetzung zu verbessern, indem sie rasch und entschlossen auf die ermittelten Probleme und die neuen Herausforderungen reagiert. Die Reaktion sollte für mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten sorgen und den Aufwand für Landwirte verringern, sodass sie von allen Möglichkeiten der GAP Gebrauch machen können und gleichzeitig die Rolle der GAP bei der Unterstützung des Übergangs der europäischen Landwirtschaft gewahrt bleibt. In der Vision für die Landwirtschaft und Ernährung wurden Schlüsselbereiche des derzeitigen Rechtsrahmens für die Landwirtschaft dargelegt, die angepasst werden müssen (während andere, weiterreichende Fragen für die Debatte im Zusammenhang mit der GAP nach 2027 ausgespart wurden). Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Punkten wie folgt Rechnung:  Vereinfachung und Straffung von Anforderungen in landwirtschaftlichen Betrieben, durch die den unterschiedlichen Situationen und Bewirtschaftungsverfahren stärker Rechnung getragen wird. Dies wird beispielsweise erreicht, indem der GAP- Konditionalitätsrahmen an die von ökologischen/biologischen Betrieben angewandten Verfahren angepasst wird, indem Zahlungen pro Vieh und Bienenstock für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie Öko-Regelungen ermöglicht werden, wobei insbesondere der ökologische/biologische Landbau zu berücksichtigen ist, indem für mehr Flexibilität bei der Umsetzung der GLÖZ 1, 2 und 4 gesorgt wird und gleichzeitig der Beitrag zu den Zielen aufrechterhalten wird, indem die Möglichkeit geschaffen wird, im Krisenfall rasch Unterstützung zu zahlen, und indem das Risikomanagement für bestimmte Kulturen und Bewirtschaftungsverfahren flexibler gestaltet wird;  Bündelung der Unterstützung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe durch Ermutigung der Mitgliedstaaten und Landwirte, verstärkt auf vereinfachte Zahlungen zurückzugreifen. Dies wird beispielsweise durch eine Anhebung der Obergrenze für jährliche Pauschalzahlungen für Kleinerzeuger oder durch die Unterstützung ihrer Unternehmensentwicklung erreicht;  Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Über die allgemeine Vereinfachung hinaus wird dies durch eine Vereinfachung der Vorschriften über Finanzierungsinstrumente, Standardkostenoptionen für Investitionen und eine erweiterte finanzielle Unterstützung für den Obst- und Gemüsesektor erreicht;  Gewährung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der GAP-Strategiepläne. Dies wird beispielsweise durch die Aufhebung der Überprüfungspflicht für den GAP-Plan, die sich aus Änderungen bestimmter EU- Rechtsakte ergibt, die Abschaffung des Mechanismus für den jährlichen Leistungsabschluss, die Vereinfachung der Qualitätsbewertung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS), mehr Flexibilität bei der Methodik für die Kontrollen der Konditionalität, eine bessere Angleichung der Vorschriften für Änderungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Änderung, dass nur strategische Änderungen von der Kommission genehmigt werden müssen und die Verlängerung der für die jährliche Leistungsüberprüfung geltenden Fristen erreicht. Bemühungen, eine einfache Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, werden sich nicht auf die GAP-Strategiepläne beschränken. Die entscheidende Rolle, die die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer sinnvollen Vereinfachung auf der Grundlage des Vorschlags zukommt, muss hervorgehoben werden. Die Bemühungen der Kommission, eine breitere Auswahl an Möglichkeiten zur Erreichung ihrer politischen Ziele anzubieten, sollten von den Mitgliedstaaten auch gewürdigt werden, damit die Landwirte in vollem Umfang von den Zielen des Vorschlags zur Vereinfachung profitieren. • Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit der allgemeinen Philosophie der geltenden Basisrechtsakte der GAP, und zwar der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 im Einklang. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich. • Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen Mit dem Vorschlag werden eine Reihe von Bestimmungen der derzeit geltenden Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 angepasst, die als mit der Politik der EU in anderen Bereichen kohärent erachtet wurden, und es werden neue Bestimmungen hinzugefügt, die mit der allgemeinen Philosophie der bestehenden Basisrechtsakte der GAP im Einklang stehen. Der Vorschlag steht daher mit der Politik der EU in anderen Bereichen im Einklang, da er keine grundlegend neuen Elemente in die bestehenden Politikbereiche einführt. 2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT • Rechtsgrundlage Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), da mit dem Vorschlag sowohl die Verordnung (EU) 2021/2115 als auch die Verordnung (EU) 2021/2116 geändert wird. • Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) Der AEUV sieht vor, dass die Zuständigkeit für die Festlegung der EU-Agrarpolitik zwischen der EU und den Mitgliedstaaten geteilt wird. Die EU übt ihre Zuständigkeit aus, indem sie gemäß den Artikeln 38 bis 44 AEUV verschiedene Rechtsakte zur Festlegung und Durchführung der GAP erlässt. Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sind Teil des GAP-Rechtsrahmens der EU. Um bestimmte Schwierigkeiten zu überwinden, Vereinfachungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen diese Verordnungen geändert werden, und dies kann nur auf EU-Ebene geschehen. • Verhältnismäßigkeit Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele unbedingt erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten und die Landwirte wird verringert und neue Elemente werden nur im unbedingt erforderlichen Umfang hinzugefügt, um die bestehenden Verordnungen an die oben genannten Ziele anzupassen. • Wahl des Instruments Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden. 3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG • Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften Entfällt. • Konsultation der Interessenträger Der Vorschlag entspricht den Erwartungen der Landwirte und den wiederholten Forderungen des Rates und der Mitgliedstaaten, den Verwaltungsaufwand und die Engpässe im Rechtsrahmen der GAP so bald wie möglich anzugehen. Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags prüfte die Kommission die Beiträge der nationalen Verwaltungen, des COMAGRI-Ausschusses des Europäischen Parlaments und der Vertreter der Landwirte, die 2024 vorgelegt wurden und mehr als 500 Vorschläge enthielten. Sie prüfte auch mehr als 400 Vorschläge, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Tagung des Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 27. Januar 2025 vorgelegt wurden. Diese Vorschläge bezogen sich auf ein breites Spektrum von politischen, Umsetzungs-, organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit GAP- Rechtsvorschriften und nicht die GAP betreffenden Rechtsvorschriften. Die Kommission berücksichtigte auch Rückmeldungen im Anschluss an Gespräche über die Umsetzung der GAP-Strategiepläne in Expertengruppen der Kommission und im GAP-Netz sowie spontane Beiträge verschiedener Interessengruppen, darunter Bauernverbände und nichtstaatliche Umweltorganisationen. Am 24. März 2025 wurde eine Tagung der Gruppe für den zivilen Dialog über die GAP- Strategiepläne und horizontale Angelegenheiten einberufen, um mögliche Vereinfachungsmaßnahmen zu erörtern. Auf dieser Tagung tauschten die Teilnehmenden Ideen zur Vereinfachung der GAP-Rechtsvorschriften und generell der EU- Rechtsvorschriften in Bereichen aus, die für Landwirte relevant sind. Sie tauschten sich auch über die Relevanz und Bedeutung nationaler Umsetzungsentscheidungen für die Vereinfachung des GAP-Rahmens für Landwirte und andere Begünstigte aus. Auf diesen Tagungen sowie in mehreren Schreiben an die Kommission betonten einige Interessenträger die Notwendigkeit, dass Vereinfachungen nicht zulasten der politischen Ziele im Bereich Umwelt oder faire Arbeitsbedingungen gehen dürften. Einige betonten auch die Bedeutung der Rechtssicherheit für die Landwirte. Die thematische Gruppe des GAP-Netzes der EU zur Vereinfachung trat am 2. April 2025 zusammen, um sich über Herausforderungen bei der Umsetzung auszutauschen, die durch eine Vereinfachung angegangen werden könnten, und um Beispiele für auf Ebene der Mitgliedstaaten bereits ergriffene Maßnahmen zusammenzutragen, die als bewährte Verfahren bei GAP-Anwendungen und bei der Überwachung, Berichterstattung und Kontrolle übernommen werden könnten. Weitere Erkenntnisse wurden im Rahmen einer Umfrage unter Landwirten gesammelt, im Rahmen derer im Jahr 2024 fast 27 000 Beiträge über die Erfahrungen und Wahrnehmungen bei der Beantragung von GAP-Beihilfen und der damit verbundenen Verpflichtungen zusammengetragen wurden. Diese Umfrage, zusammen mit eingehenden Folgebefragungen mit einem Teil der Befragten sowie Umfragen unter und Befragungen bei anderen GAP- Begünstigten und Interessenträgern auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, flossen in eine Studie über die Vereinfachung und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und andere Begünstigte im Rahmen der GAP ein. • Einholung und Nutzung von Expertenwissen Der Vorschlag trägt den Erkenntnissen und Ergebnissen der externen Studie von 2024-2025 über Vereinfachung und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und andere Begünstigte im Rahmen der GAP Rechnung8. Mit der Studie wurde die Sicht der Begünstigten und der Beratungsdienste auf die wichtigsten Ursachen für den Verwaltungsaufwand und die Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der Umsetzung der GAP 2023-2027 erfasst und analysiert; es wurde der Aufwand für die Begünstigten bewertet und der Aufwand ermittelt, der sich aus den GAP-Rechtsvorschriften auf EU-Ebene ergibt, sowie der Aufwand im Zusammenhang mit den Umsetzungsentscheidungen der Mitgliedstaaten und einer möglichen Überregulierung und es wurden Schlussfolgerungen zu den aus Sicht der Begünstigten der GAP wichtigsten Vereinfachungsmaßnahmen/-bereichen gezogen. 8 Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (2025): Study on simplification and administrative burden for farmers and other beneficiaries under the CAP, Link: https://eu-cap-network.ec.europa.eu/publications/study-simplification-and-administrative-burden- farmers-and-other-beneficiaries-under_de • Folgenabschätzung Da dringend Maßnahmen zur Lösung der festgestellten Probleme vorgelegt werden müssen, war es nicht möglich, eine umfassende Folgenabschätzung zu erstellen. Allerdings wurde als Begleitunterlage zu diesem Vorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen erstellt, in der die Verringerung der Verwaltungskosten bewertet wird. Das Paket lenkt die GAP auf den in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung skizzierten Weg und ermöglicht einen ausgewogenen Übergang zu verbesserten landwirtschaftlichen Verfahren und unterstützt die Geschäftsentwicklungsmöglichkeiten für Landwirte, insbesondere für Junglandwirte. Es bietet sowohl den Mitgliedstaaten als auch den Landwirten erhebliche zusätzliche Flexibilität und schafft die Voraussetzungen für eine verstärkte Nutzung der Möglichkeiten des GAP-Rechtsrahmens. Mit den vorgeschlagenen Änderungen wird ferner anerkannt, dass Anreize für Landwirte wirksamer sein könnten als erzwungene Änderungen durch verpflichtende Anforderungen und dass so eine größere Akzeptanz von Verbesserungen in Sachen Nachhaltigkeit und eine bessere Einhaltung gewährleistet werden kann. Mit dem Vorschlag zur Vereinfachung werden alle wesentlichen Komponenten der grünen Architektur der GAP beibehalten, einschließlich aller GLÖZ- Standards und GAP-Unterstützungsinstrumente, die weiterhin so konzipiert sind, dass sie über die verpflichtenden Standards hinausgehen. Insgesamt geht aus der Bewertung hervor, dass das Paket Möglichkeiten bietet, den mit der GAP verbundenen Aufwand insbesondere für die Landwirte erheblich zu verringern. Das Ausmaß, in dem eine Verringerung der Kosten, eine Steigerung des Nutzen und deren Verteilung erreicht werden, hängt jedoch weitgehend von den Entscheidungen der Mitgliedstaaten ab. Die Mitgliedstaaten spielen bei der Nutzung der neuen Möglichkeiten und der Verwirklichung einer spürbaren Vereinfachung für die Landwirte eine entscheidende Rolle. • Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung Der Vorschlag ist speziell darauf ausgerichtet, eine erhebliche Vereinfachung des EU- Rechtsrahmens für die GAP herbeizuführen und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und nationale Verwaltungen zu verringern. • Grundrechte Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. 4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT Der Vorschlag wird sich aufgrund der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, mit der die Aufstockung der finanziellen Hilfe der Union für sektorale Interventionen im Obst- und Gemüsesektor erleichtert wird, auf den Haushalt auswirken. Die finanzielle Hilfe der Union für Erzeugerorganisationen (EO) im Obst- und Gemüsesektor, die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung operationeller Programme (OP) genehmigt wurde, ist auf einen bestimmten Prozentsatz (von 4,1 % bis 5,5 % je nach Art der Begünstigten und den verfolgten Zielen) des Wertes der vermarkteten Erzeugung dieser Erzeugerorganisationen begrenzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 können diese Obergrenzen für Interventionen im Rahmen des GAP-Strategieplans um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Je nach Entscheidung der EO kann dies zu einer Erhöhung der Ausgaben führen. Da ab 2026 alle OP im Rahmen des GAP-Strategieplans und auf der Grundlage der Ausführung in diesem Sektor im Haushaltsjahr 2024 (1,15 Mrd. EUR) durchgeführt werden, werden die jährlichen zusätzlichen Ausgaben auf 5,75 Mio. EUR (1,15 Mrd. EUR x 0,05) geschätzt. Um die mögliche Erhöhung zu nutzen, müssen die EO ihre OP ändern; dies wird finanzielle Auswirkungen auf 2026 und 2027 haben. Alle damit zusammenhängenden Ausgaben werden unter der Teilgrenze des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bleiben. Darüber hinaus hat der Vorschlag aufgrund der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 nicht quantifizierbare Auswirkungen auf den Haushalt. Mit der vorgeschlagenen Änderung dieser Bestimmung werden die Maßnahmen zur Unterstützung von Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, von der Finanzierung aus der Agrarreserve ausgeschlossen. Mit dem Vorschlag wird nicht der Gesamtbetrag der Reserve geändert. Die Bestimmung könnte jedoch zu niedrigeren Ausgaben im Rahmen der Reserve führen, falls sie nicht für Maßnahmen gegen Marktstörungen (Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den Vertrauensverlust der Verbraucher (Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), andere Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme (Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) oder für Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer Ungleichgewichte auf den Märkten (Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013) verwendet wird (letztere unterliegt der Annahme durch das Europäische Parlament und den Rat und dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung im Vorschlag der Kommission zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (COM(2024) 577 final)). Da nicht vorhergesehen werden kann, welche außergewöhnlichen Umstände für eine Unterstützung in Form von außergewöhnlichen Maßnahmen in Betracht kommen, können diese Auswirkungen auf den Haushalt nicht quantifiziert werden. Die vorgeschlagene Änderung könnte sich (wenn die vorgeschlagenen Änderungen bis dahin in Kraft treten) frühestens ab dem 16. Oktober 2025, d. h. im Haushaltsjahr 2026, auswirken, da Sektoren, die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffen waren, bereits Mittel aus der Reserve 2025 zugewiesen wurden9. Alle damit zusammenhängenden Ausgaben werden unter der Teilgrenze des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bleiben. 9 Durchführungsverordnung (EU) 2025/441 der Kommission vom 6. März 2025 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren in Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland und Ungarn (ABl. L, 2025/441, 10.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/441/oj). 5. WEITERE ANGABEN • Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wurde in gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen sieht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP- Strategiepläne während ihrer Umsetzung vor. Dieser Rahmen wird durch den Vorschlag mit der Anpassung der Outputindikatoren aufgrund der Einführung der Krisenmaßnahmen geringfügig geändert. Ferner wird in einem neuen Artikel 13a der Verordnung (EU) 2021/2116 eine neue Berichterstattungspflicht für die Mitgliedstaaten hinzugefügt. • Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien) Entfällt (es handelt sich um eine Verordnung). • Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags Die Kommission schlägt die folgenden Änderungen der beiden GAP-Verordnungen vor: Rahmendefinitionen: Die Erfahrungen mit der Anwendung der Definition von Dauergrünland haben gezeigt, dass ihre Anwendung für Bewirtschaftungssysteme mit langer Fruchtfolge, insbesondere zur Bekämpfung von Unkraut, schwierig ist. Daher wird die Bestimmung zu dieser Definition dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten beschließen können, die Frist, bis die Definition von Dauergrünland für eine Grünlandfläche wirksam wird, von fünf auf sieben Jahre zu verlängern. Konditionalitätssystem: Die Erfahrungen mit der Anwendung des Konditionalitätssystems im Zeitraum 2023-2024 zeigen, dass weitere Anpassungen erforderlich sind. Die Verknüpfung zwischen nationalen Vorschriften und Anforderungen der GLÖZ-Standards sollte präzisiert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Abstimmung unterschiedlicher Anforderungen einzuräumen. Angesichts der Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/84810 und der im ökologischen/biologischen Landbau angewandten landwirtschaftlichen Verfahren sollten Landwirte, die gemäß der genannten Verordnung zertifiziert sind, als bestimmte GLÖZ-Standards zusätzlich zu dem GLÖZ-Standard 7 erfüllend eingestuft werden. Einer neuen Metaanalyse von Alvarez (2021)11 zufolge beruhen biologische/ökologische Systeme in erheblichem Maße auf Verfahren wie Fruchtfolgen, Mehrfachanbau, Rückhaltung von Ernterückständen, Verfahren ohne oder mit nur minimaler Bodenbearbeitung, Verwendung von Tiermist und Gründüngung, organischen Abfällen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs und Aspekten der biologischen Schädlingsbekämpfung, um die Bodenproduktivität zu erhalten, Pflanzennährstoffe zu liefern und Schädlinge zu bekämpfen. Diese Verfahren sind sowohl für den Bodenschutz und die Bodenerhaltung als auch für den Schutz von Flussläufen vor Verschmutzung und Abfluss von Vorteil. Die Anwendung des GLÖZ-Standards 1, der darauf abzielt, den Dauergrünlandanteil zu erhalten, sollte flexibler gestaltet werden, indem der zulässige Rückgang von Dauergrünland, der keine Rückumwandlung in Dauergrünland erfordert, von 5 % auf 10 % 10 Verordnung (EU) 2018/848 – DE – EUR-Lex. 11 Alvarez, R., (2021) Comparing Productivity of Organic and Conventional Farming Systems: A Quantitative Review: https://doi.org/10.1080/03650340.2021.1946040 erhöht wird, um strukturellen Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere im Tierhaltungssektor, Rechnung zu tragen. Die Anwendung des GLÖZ-Standards 4 zum Schutz von Flussläufen vor Verunreinigungen und Abfluss sollte ebenfalls präzisiert werden, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Definition von Wasserläufen besser an die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Definition von Wasserläufen anzupassen, sofern diese Definition mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang steht, um unter anderem zu verhindern, dass kleinere Wasserläufe, die flussabwärts und möglicherweise auch grenzüberschreitend zu anderen Mitgliedstaaten verschmutzen könnten, von der Definition von Wasserläufen ausgenommen sind. Auch das Verfahren zur Kontrolle der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wird gestrafft. Da die landwirtschaftliche Fläche, die von Kleinerzeugern bewirtschaftet wird, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, gering ist, obwohl sie einen erheblichen Anteil der Landwirte der Union ausmachen, sollten die Verwaltungskosten sowohl für die Mitgliedstaaten als auch für die Kleinerzeuger gesenkt werden, indem sie von der Anwendung der Konditionalitätsregelung ausgenommen werden. Direktzahlungen: Die Erfahrungen mit der Durchführung zeigen, dass die Zahlung für Kleinerzeuger (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115), die aus der Zahlung eines Pauschalbetrags und einem einfacheren Antragsverfahren besteht, von vielen Mitgliedstaaten nicht in Anspruch genommen wurde. Daher wird mit dem Vorschlag der höchstmögliche Pauschalbetrag für teilnehmende Landwirte auf 2 500 EUR angehoben. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Landwirten, die von der Pauschalzahlung profitieren, die Möglichkeit einzuräumen, Zahlungen im Rahmen von Öko- Regelungen zu beantragen. Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen: Um die Kosten im Zusammenhang mit der Umsetzung von GLÖZ 2 decken zu können, der auf den Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen abzielt und der durch den vorliegenden Vorschlag nicht geändert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen GLÖZ-Standard von der Baseline für Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen auszunehmen. Gleichzeitig können Öko-Regelungen, sofern die Mitgliedstaaten dies beschließen, weiterhin Bewirtschaftungspraktiken in Feuchtgebieten und auf Torfflächen unterstützen, die über ihren Schutz hinausgehen, wie z. B. ihre Wiederherstellung durch Wiedervernässung oder den Anbau in Paludikultur, um insbesondere das Potenzial dieser Gebiete zur Kohlenstoffbindung zu verbessern. Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit haben, eine Unterstützung für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen Haltungsverfahren und -methoden in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten zu gewähren. Es sollte auch möglich sein, eine Unterstützung für Verpflichtungen zur Verbesserung der Bewirtschaftungsmethoden im Zusammenhang mit der Bienenzucht in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke zu gewähren, da nachhaltige Verfahren der Imker unterstützt werden müssen und die Verwendung von Großvieheinheiten zu diesem Zweck nicht angemessen ist. Sektorale Interventionskategorien: Auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit der Durchführung sektoraler Interventionen im Obst- und Gemüsesektor sollte die Möglichkeit einer verstärkten Unterstützung erweitert werden, um die Position der Landwirte in der Lieferkette in diesen Sektoren zu stärken. Die Erfahrungen mit Krisenzahlungen haben gezeigt, dass die Agrarreserve in erster Linie zur Bewältigung von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen verwendet wird, obwohl ihr vorrangiges Ziel darin besteht, Landwirte im Falle von Marktstörungen zu unterstützen. Daher wird vorgeschlagen, die Verwendung der Agrarreserve ausschließlich auf solche Ereignisse zu beschränken. Darüber hinaus wird angesichts der zunehmenden Häufigkeit solcher widrigen Witterungsverhältnisse und der erheblichen Verluste, die sie verursachen, vorgeschlagen, die Vorschriften für Direktzahlungen und Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu ändern, um zwei zusätzliche Krisenzahlungen einzuführen, die die Mitgliedstaaten im Falle von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen mobilisieren könnten. Um unverhältnismäßige Auswirkungen auf andere in den GAP-Plänen festgelegte Interventionen zu vermeiden, sollten die für diese Interventionen vorgesehenen Beträge auf einen maximalen Prozentsatz der gesamten jährlichen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen und für die Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt werden, und die Zahlungen sollten den Handel nicht verzerren. Der Vorschlag schließt die neuen ergänzenden Krisenzahlungen im Rahmen von Direktzahlungen vom Anwendungsbereich des Konditionalitätssystems und des Systems der sozialen Konditionalität aus, die für flächen- und tierbezogene Zahlungen gelten, da sie darauf abzielen, die schwierige Lage von Landwirten, die erhebliche Verluste erleiden, zu lindern. Um die potenziellen Auswirkungen solcher Zahlungen zu erhöhen, werden schließlich Bestimmungen eingeführt, die die Zahlung nationaler Finanzmittel ermöglichen. Risikomanagement: Erfahrungen mit der Umsetzung haben gezeigt, dass Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115, wonach ein Teil der Direktzahlungen als Beitrag der Landwirte zu Risikomanagementinstrumenten verwendet werden kann, nur in geringem Umfang genutzt wird. Darüber hinaus haben sich die Vorschriften für die Berechnung von Verlusten bei im Rahmen der GAP unterstützten Risikomanagementinterventionen für bestimmte Arten von Flächen und Kategorien von Landwirten als nicht passend erwiesen. Daher wird vorgeschlagen, die Artikel 19 und 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die Inanspruchnahme solcher Regelungen zu verbessern. Weitere Änderungen in Bezug auf Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums:  Um die Grundsätze für die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verbindlichen Anforderungen ergeben, an die Änderungen in Bezug auf den GLÖZ-Standard 2 und die Vorschriften für die Berechnung von Zahlungen für Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen anzugleichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnung Nachteile einzubeziehen, die sich aus den Anforderungen des GLÖZ-Standards 2 ergeben. Darüber hinaus sollten Zahlungen je Großvieheinheit und Zahlungen pro Bienenstock für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen möglich sein.  Die Unternehmensentwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sollte gefördert werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und Tragfähigkeit zu verbessern und gleichzeitig die Zahlungsmodalitäten einfach zu halten. Daher wird vorgeschlagen, eine spezielle Zahlung für diesen Zweck einzuführen. Die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen, die ein erhebliches Vereinfachungspotenzial aufweisen, sollte gefördert werden, indem die Möglichkeit eingeführt wird, die mit der Verordnung (EU) 2021/1060 eingeführten vereinfachten Kostenoptionen ohne weitere Begründung zu nutzen.  In Bezug auf den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten haben die Erfahrungen mit der Umsetzung gezeigt, dass bei der Umsetzung und Kontrolle Synergien zwischen den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den anderen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten genutzt werden müssen, insbesondere in Bezug auf den Prüfpfad, Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen oder Vorschriften für die Förderfähigkeit in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die angeglichen werden sollten. Auch die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission12 wurde kürzlich geändert, und die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent muss entsprechend angepasst werden.  In Bezug auf Übertragungen von ELER-Zuweisungen durch die Mitgliedstaaten auf InvestEU müssen die bestehenden Rechtsvorschriften geändert werden, damit die neu eingeführten Möglichkeiten gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/52313 in vollem Umfang genutzt werden können. Änderungen des GAP-Strategieplans: Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Änderungen der GAP-Strategiepläne zahlreiche technische und strategische Elemente enthalten, die sie für die Mitgliedstaaten komplex machen. Um die Änderungsverfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der GAP-Strategiepläne, die nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch die Kommission nur für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich sein. Darüber hinaus hat die Umsetzung auch gezeigt, dass unterschiedliche Vorschriften für Interventionen, die aus dem EGFL bzw. dem ELER finanziert werden, zu Unsicherheit für die Betriebsinhaber führen und die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu GAP-Plänen komplexer machen können. Um die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu verbessern, müssen Artikel 86 und Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, um die Förderfähigkeit der Ausgaben für eine Beteiligung des EGFL ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vom Mitgliedstaat festgelegten Änderung zu ermöglichen, die für ein Datum nach dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei der Kommission festgelegt werden kann. Der Vorschlag eines Zeitpunkts des Wirksamwerdens der Änderungen im Zusammenhang mit dem EGFL sollte in die Liste der Anliegen aufgenommen werden, für die eine Stellungnahme des Begleitausschusses erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte ausreichend Zeit haben, um die Änderung des GAP-Strategieplans zu berücksichtigen. Andere Bestimmungen werden angepasst, um den Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 Rechnung zu tragen. Jährlicher Leistungsabschluss: Angesichts der nach dem ersten jährlichen Leistungsabschlussverfahren für das Haushaltsjahr 2023 gewonnenen Erfahrungen sollte der jährliche Leistungsabschluss eingestellt werden, um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern. Diese Vereinfachung wird unter Wahrung der Leistung der GAP über die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2116 und die zweijährliche Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 12 Verordnung (EU) 2023/2831 – DE – EUR-Lex. 13 Verordnung (EU) 2021/523 – DE – EUR-Lex. der Verordnung (EU) 2021/2115 auch zu einer Vereinfachung des jährlichen Leistungsberichts führen, da Informationen, die ausschließlich für den jährlichen Leistungsabschluss erforderlich sind, nicht mehr benötigt werden. Die Möglichkeit, eine rückwirkende Anwendung in Bezug auf die Änderungen im Zusammenhang mit der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses und den entsprechenden Änderungen des Artikels 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Haushaltsjahr 2025 vorzusehen, hängt vom genauen Inhalt und dem Datum des Inkrafttretens dieser in der vorliegenden Verordnung enthaltenen Änderungen ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht entschieden werden, ob eine solche rückwirkende Anwendung vorgesehen werden kann. Die Durchführbarkeit sollte von den beiden gesetzgebenden Organen im Hinblick auf den endgültigen Inhalt und das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erörtert werden. Jährlicher Leistungsbericht und andere Bestimmungen: In Bezug auf den jährlichen Leistungsbericht hat die Erfahrung gezeigt, dass seine Verknüpfung mit der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gestärkt werden muss, indem klargestellt wird, dass Begründungen für das Verfehlen von Etappenzielen für die Zwecke der zweijährlichen Leistungsüberprüfung in den jährlichen Leistungsbericht aufgenommen werden sollten. Die Fristen für die Bewertung des Berichts werden ebenfalls unter Berücksichtigung der bei der Durchführung gesammelten Erfahrungen überarbeitet. Anpassung der Verordnung über die GAP-Strategiepläne an neue Gesetzgebungsakte: Mit den Artikeln 120 und 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die Liste der Rechtsakte der Union in Anhang XIII der genannten Verordnung in Bezug auf Umwelt und Klima aktualisiert und von den Mitgliedstaaten als Grundlage herangezogen wird, um zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten. Da wir uns inmitten des Umsetzungszeitraums der GAP-Strategiepläne befinden und nur sehr wenige Rechtsakte neu erlassen oder geändert wurden, die für diese GAP-Strategiepläne von Bedeutung sind, würden solche strategischen Änderungen die Umsetzung der GAP- Strategiepläne stören. Daher sollten diese Bestimmungen gestrichen werden, um die Stabilität des Rechtsrahmens der Union bis zum Ende des Programmplanungszeitraums zu gewährleisten. Schließlich werden die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2021/2115 an die genannten Änderungen angepasst, um neue Outputindikatoren für die neuen Formen der Unterstützung aufzunehmen, die mit den neu eingefügten Artikeln 41a und 78a der genannten Verordnung eingeführt wurden, und um die Liste der Outputindikatoren an die Änderung von Artikel 75 der genannten Verordnung anzupassen und um den einschlägigen Absatz des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft für die neu eingeführten Interventionen und die eingeführten Änderungen der GLÖZ-Standards 1 und 4 anzugeben. GAP-Daten und Interoperabilitäts-Governance: Die wirksame Umsetzung der Interoperabilität, einschließlich des nahtlosen Datenaustauschs zwischen den Informationssystemen, die für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der GAP genutzt werden, und deren Vorteile werden dadurch eingeschränkt, dass eine Koordinierungsstruktur auf Ebene der Mitgliedstaaten fehlt und die Digitalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen weit fortgeschritten ist. Daher werden Bestimmungen vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennt, die für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Fahrplans für die Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität und des nahtlosen Datenaustauschs zuständig ist. Verwendung der Agrarreserve: Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthält Vorschriften für die Agrarreserve. Die Erfahrungen mit der Umsetzung haben gezeigt, dass die Agrarreserve in den letzten Jahren zunehmend dafür genutzt wurde, Landwirte, die Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen erlitten hatten, zu unterstützen. Die Bestimmung wird dahin gehend geändert, dass mit der Agrarreserve – ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend – hauptsächlich die Auswirkungen von Marktstörungen abgemildert werden. Kontrollen bei Landwirten: Was die Kontrollen bei Landwirten betrifft, so zielen die Änderungen darauf ab, den Aufwand und den Kontrolldruck für sie zu verringern, indem das Ziel von „einer Kontrolle pro Jahr“ eingeführt wird, wonach die Mitgliedstaaten Vor-Ort- Kontrollen von Beihilfeanträgen, Zahlungsanträgen oder Konditionalität so organisieren sollten, dass Mehrfachkontrollen eines Begünstigten während eines Jahres so weit wie möglich vermieden werden, es sei denn, die Umstände erfordern eine zweite Kontrolle, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Die Erfahrungen mit den Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten Antrags und des Flächenüberwachungssystems deuten auf mögliche Synergien hin, die genutzt werden könnten, während gleichzeitig die Umsetzung vereinfacht und der Bedarf an Vor-Ort- Besuchen verringert wird. Daher wird vorgeschlagen, diese Systeme zusammenzulegen. Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten unangemessen belasten, ohne dass dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert wird. Zur Straffung der Kontrollsysteme sollte die Anforderung einer jährlichen Überprüfung des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Faktoren sollten im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Ferner können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, nicht in den Genuss der mit der Verordnung (EU) 2024/1468 eingeführten Ausnahmen von den Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen kommen. Die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche ist begrenzt und die Sanktionen fallen im Allgemeinen gering aus. Angesichts der abgedeckten Fläche und des Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen für die Konditionalität sollten Bestimmungen erlassen werden, damit auch kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden. Schließlich sollten die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Übertragung von Befugnissen an die Kommission und das Ausschussverfahren geändert werden, um den mit dem vorliegenden Vorschlag eingeführten Änderungen anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen. 2025/0236 (COD) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14, nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15, gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“16 und in der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“17 betonte die Kommission, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt, Innovation gefördert und das Wachstum in der Union angekurbelt werden muss; entscheidende Voraussetzungen dafür sind Vereinfachung und ein geringerer Verwaltungsaufwand. Daher ist es notwendig, den kostspieligen regulierungsbedingten Aufwand und die Komplexität der Rechtsvorschriften und ihrer Umsetzung, einschließlich überbordender Berichterstattung, zu verringern und dabei den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen. (2) In der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“18 wird betont, dass zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit bei 14 ABl. C , , S. . 15 ABl. C , , S. . 16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU, 29.1.2025, COM(2025) 30 final. 17 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“, Europäische Kommission 2024-2029. 18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung – Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“, 19.2.2025, COM(2025) 75 final. landwirtschaftlichen Verfahren dafür gesorgt werden sollte, dass Landwirte Unternehmer und Lieferanten sind, die keinem unnötigen bürokratischen oder regulatorischen Aufwand unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen und der Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks der Unionsvorschriften und Vereinfachungen, auch unter Berücksichtigung der Vorteile digitaler Technologien, z. B. Tools für automatisierte Meldungen. Ein besseres Gleichgewicht zwischen Anforderungen und Anreizen ist erforderlich, um die Nachhaltigkeitswende in der Landwirtschaft zu steuern und Innovationen zu fördern. Die besonderen Bedürfnisse kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die durch den Schutz der Natur und der Lebensgrundlagen die Vitalität ländlicher Gemeinschaften gewährleisten, erfordern eine zielgerichtetere und einfachere Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Kleine landwirtschaftliche Betriebe wie auch einige andere landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden, zu investieren, innovativ zu sein und Entwicklungschancen zu ergreifen. (3) Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates19 enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (im Folgenden „GAP-Strategiepläne“). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates20 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2024 wurde die Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates21 angenommen, um den Unionsrahmen für die GAP-Unterstützung besser an die Gegebenheiten in den landwirtschaftlichen Betrieben anzupassen, die Verwaltung der GAP-Strategiepläne durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und den mit den Kontrollen verbundenen Aufwand zu verringern. Darüber hinaus erließ die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2024/123522 zur Änderung der Delegierten Verordnung 19 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj). 20 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj). 21 Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj). 22 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard (EU) 2022/12623 hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1, durch die insbesondere eingeführt wurde, dass die Mitgliedstaaten den Referenzanteil für den GLÖZ-Standard Nr. 1 auf der Grundlage struktureller Veränderungen in den Bewirtschaftungssystemen anpassen können und dass Ausnahmen von der Verpflichtung zur Auferlegung von Rückumwandlungsverpflichtungen für Landwirte und andere Begünstigte gewährt werden können. (4) Rückmeldungen und Erfahrungen aus den zwei Jahren der Umsetzung der GAP- Strategiepläne im Rahmen des derzeitigen Rechtsrahmens der Union für die GAP deuten darauf hin, dass weitere begrenzte Anpassungen dieser Rechtsvorschriften erforderlich sind, um die festgestellten Hindernisse und Komplexitäten zu beseitigen. Dazu gehört auch, dass besondere Umstände, Verfahren und Bedürfnisse bestimmter Gruppen von Landwirten – wie biologisch/ökologisch wirtschaftende Landwirte, Junglandwirte, Kleinerzeuger und Tierhalter – im Rechtsrahmen der Union für die GAP noch nicht ausreichend berücksichtigt werden, sodass die Mitgliedstaaten die verschiedenen Instrumente nicht an die besonderen Umstände, Erfordernisse und Verfahren dieser Landwirte anpassen können. Darüber hinaus werden bestimmte im Rahmen der GAP vorgesehene Möglichkeiten der Vereinfachung, wie Pauschalbeträge oder vereinfachte Kostenoptionen, aufgrund ihrer komplexen Umsetzung und Verwaltung nicht genutzt. Dies kann für die Landwirte dazu führen, dass sich Anforderungen überschneiden oder nicht klar definiert sind, ihnen der Zugang zu Unterstützung erschwert wird und die Möglichkeiten der Unternehmensentwicklung, beispielsweise für Junglandwirte und neue Landwirte, begrenzt werden. Teilweise sind die Vorschriften auch zu starr, was sich darauf auswirkt, wie die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne verwalten und ändern und ihren Berichterstattungspflichten nachkommen. Schließlich muss auch der durch Vor-Ort-Besuche und -Kontrollen entstehende Aufwand für Landwirte und Verwaltungsstellen weiter verringert werden, insbesondere durch die Einführung effizienterer Methoden für Qualitätsbewertungen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und Kontrollen der Konditionalität. Die Überwindung dieser Hindernisse und der mangelnden Flexibilität sollte dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die GAP-Strategiepläne so nutzen, dass die Chancen zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter maximiert, Verwaltungsaufwand und Komplexitäten verringert und knappe Ressourcen besser genutzt werden. (5) Gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt eine landwirtschaftliche Fläche, die als Grünland genutzt wird und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs ist, als Dauergrünland. Einige Bewirtschaftungssysteme bringen jedoch eine Fruchtfolge auf Ackerland mit sich, bei der Gras oder andere Grünfutterpflanzen für Zeiträume von mehr als fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge sind, diese Flächen aber umgepflügt werden, damit sie für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L, 2024/1235, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1235/oj. 23 Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj. Ackerland bleiben. Landwirte in den Mitgliedstaaten, in denen solche Bewirtschaftungssysteme angewendet werden, haben in der Folge Schwierigkeiten, die Fruchtfolge zu steuern und rentabel zu wirtschaften und dabei die Anforderungen für die Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 zu erfüllen. Darüber hinaus können längere Fruchtfolgen mit Grünland erhebliche Vorteile hinsichtlich Biodiversität und Ökosystemdienstleistungen bringen und Landwirten gleichzeitig mehr Flexibilität bei der Bewirtschaftung ihrer Flächen geben. Um solche flexiblen und nachhaltigen agronomischen Verfahren zur Grünlandbewirtschaftung zu fördern, sollte es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Zeitraum, ab dem eine Fläche als Dauergrünland eingestuft wird, von fünf Jahren auf sieben Jahre zu verlängern. Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2115 sollte daher geändert werden. (6) Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und Katastrophenereignissen gemäß den Artikeln 41a und 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel zu minimieren, sollten die Interventionen, in deren Rahmen diese Unterstützung der Union gewährt wird, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass sie die Kriterien des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“) erfüllen. (7) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht einen Mechanismus für die Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten vor, einschließlich Bestimmungen über Erhöhungen der geplanten Outputs und Verringerungskoeffizienten, um eine Überschreitung der maximalen Stützungsfläche für die gesamte Union zu vermeiden. Diese Bestimmung muss angepasst werden, um den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. (8) Da es sich bei der Zahlung, die ein Landwirt im Falle einer Krisensituation erhalten würde, in der er aufgrund einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse oder eines anderen Katastrophenereignisses erhebliche Produktionsverluste erlitten hat, um eine Sonderzahlung handelt, und um die Kohärenz mit den Zahlungen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollte das System der Konditionalität gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung nicht für ergänzende Zahlungen gelten, die Landwirten nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung gewährt werden. (9) Das System der Konditionalität, das die Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) umfasst, soll zur Entwicklung einer nachhaltigen Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker dafür sensibilisiert werden, dass diese grundlegenden Standards und Anforderungen eingehalten werden müssen. Es zielt auch darauf ab, die Kohärenz der GAP mit den durch die Rechtsvorschriften der Union verfolgten Zielen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit, Pflanzengesundheit und Tierwohl zu verbessern. Die landwirtschaftliche Fläche, die von Kleinerzeugern bewirtschaftet wird, die Zahlungen im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, ist gering, weshalb die Anwendung des Systems der Konditionalität auf diese Kleinerzeuger, die den größten Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union führen, gemessen an den erheblichen Kosten keinen ausreichenden Nutzen bringt und erheblichen Verwaltungsaufwand für diese Landwirte und die nationalen Verwaltungen bedeutet. Um diese Kosten zu verringern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, ist es angezeigt, Kleinerzeuger von der Anwendung des Systems der Konditionalität auszunehmen. (10) Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil des Systems der Konditionalität gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung. Sie tragen zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz der Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologischer Vielfalt von Ökosystemen, bei. Die allgemeinen Grundsätze, auf denen die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates24 beruht, umfassen die Erhaltung natürlicher Landschaftselemente wie Naturerbestätten und die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft. (11) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 1 zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten. Aus Anhang II Nummern 1.7.3 und 1.9.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 geht hervor, wie wichtig es ist, die Beweidung zu maximieren und so zu verhindern, dass Dauergrünland für andere Landnutzungen umgewandelt wird, und im Einklang mit dem Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 1 für die Erhaltung des Kohlenstoffbestands auf Dauergrünland zu sorgen. Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 3, 5 und 6 zielen darauf ab, die organische Substanz im Boden zu erhalten, Erosion zu begrenzen und Böden in sensiblen Zeiten zu schützen. Diese Ziele werden bereits durch die in der ökologischen/biologischen Pflanzenproduktion angewandten Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren, insbesondere die in Anhang II Nummer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten Verfahren, erreicht. Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 4 zielt auf den Schutz von Gewässern vor Verunreinigung ab. Ebenso zielt Anhang II Nummern 1.5, 1.7, 1.9 und 1.10 der Verordnung (EU) 2018/848 darauf ab, das Risiko der Gewässerverschmutzung zu verringern, indem der Einsatz von Tierarzneimitteln, die Verwendung von Düngemitteln und Pestiziden sowie die Besatzdichte begrenzt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf die Auswaschung und Abschwemmung von Nährstoffen auswirkt, sodass ein ökologisch/biologisch wirtschaftender Landwirt die Wasserqualität wahrscheinlich weniger beeinträchtigt, wodurch das Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 4 erreicht wird. Angesichts der Grundsätze und Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 und der bestehenden Verfahren im Rahmen der Systeme des ökologischen/biologischen Landbaus sollte daher davon ausgegangen werden, dass ökologisch/biologisch wirtschaftende Landwirte, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert ist, die GLÖZ-Standards Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erfüllen, wie dies bereits beim GLÖZ- Standard Nr. 7 der Fall ist. (12) Um die Kohärenz der Anforderungen an die Landwirte zu verbessern und die Festlegung der GLÖZ-Standards durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte in Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass die 24 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj). Mitgliedstaaten die GLÖZ-Standards in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen einheitlich festlegen können, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die in den GAP-Strategieplänen festgelegten GLÖZ-Standards nicht über bestehende verbindliche nationale Anforderungen hinausgehen müssen, sofern diese nationalen Anforderungen den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards und insbesondere den Hauptzielen dieser GLÖZ-Standards entsprechen. (13) Da es sich bei der Zahlung, die ein Landwirt im Falle einer Krisensituation erhalten kann, in der er aufgrund einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse oder eines anderen Katastrophenereignisses erhebliche Produktionsverluste erlitten hat, um eine Sonderzahlung handelt, und um die Kohärenz mit den Zahlungen gemäß Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollte das System der Konditionalität gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung nicht für ergänzende Zahlungen gelten, die Landwirten nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen der Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung gewährt werden. (14) Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse nehmen in ihrer Häufigkeit, Intensität und Dauer zu und haben erhebliche Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Union. Die Verordnung (EU) 2021/2115 sieht bereits eine Reihe von Instrumenten für Landwirte vor, mithilfe derer sie widerstandsfähiger werden und auf Krisen reagieren können. Das Ausmaß der Ereignisse, ihr plötzliches Auftreten und ihr außergewöhnlicher Charakter erfordern jedoch eine Ausweitung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Instrumente. Daher ist es angezeigt, ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte vorzusehen und sie als neue Interventionskategorie in Form von Direktzahlungen in Artikel 16 der genannten Verordnung aufzunehmen. (15) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ein Mitgliedstaat beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden. Ein Mitgliedstaat, der beschließt, diese Option anzuwenden, muss sie auf alle Begünstigten anwenden, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen. Erfahrungsgemäß machen nur sehr wenige Mitgliedstaaten von dieser Option Gebrauch. Wie Gespräche mit den Mitgliedstaaten gezeigt haben, ist ein Hindernis für die Anwendung dieser Bestimmung das Fehlen von Risikomanagementinstrumenten, die entweder von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden oder allen Landwirten, die Direktzahlungen erhalten, in Form von privaten Versicherungen zur Verfügung stehen. Damit die in Artikel 19 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit mehr genutzt wird, muss ihre Umsetzung flexibler gestaltet und an die bestehenden Verwaltungsinstrumente in den Mitgliedstaaten angepasst werden. Durch diese Änderung sollten die Mitgliedstaaten bis zu 3 % der Direktzahlungen einbehalten können, die ausschließlich an die Landwirte auszuzahlen sind, für die in einem bestimmten Jahr Risikomanagementregelungen bestehen. Mitgliedstaaten, in denen Risikomanagementregelungen für alle Begünstigten von Direktzahlungen bestehen, sollten weiterhin bis zu 3 % der Direktzahlungen für alle diese Begünstigten einbehalten können. (16) Durch die vereinfachte Zahlungsregelung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 für Kleinerzeuger eingerichtet haben, wird das Antragsverfahren für Einkommensstützung sowohl für Kleinerzeuger als auch für die Verwaltungen einfacher. Damit die Regelung attraktiver wird und mehr Kleinerzeuger zur Inanspruchnahme dieser Regelung bewegt werden, sollte der Höchstbetrag, der im Rahmen dieser Regelung gewährt werden kann, erhöht werden. Um die Teilnahme von Kleinerzeugern, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, an den Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungen, die diese Landwirte im Rahmen von Öko-Regelungen erhalten, von dem Höchstbetrag der Zahlung gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung auszunehmen. (17) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung die Unterstützung für Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung nicht ersetzen soll, sollten die Öko-Regelungen weiterhin allen Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der genannten Verordnung genügen. Dieser Grundsatz sollte auch bei Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung für Landwirte gelten, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung erhalten. Um die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes zu gewährleisten, dass Zahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden, die über die Konditionalitätsanforderungen hinausgehen, und um die ehrgeizigen Ziele der Interventionen, die Teil der Umwelt- und Klimaarchitektur der GAP sind, zu wahren, sollten Landwirte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, nur dann Zahlungen im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung oder Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung erhalten, wenn sie die Bedingungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bzw. die Bedingungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erfüllen. (18) Wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, sollte sichergestellt werden, dass die Auswirkungen dieser Anforderungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden kann, weshalb Artikel 31 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden muss, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder zuvor bereits bestanden. Darüber hinaus dürfte die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Verpflichtungen im Rahmen von Öko-Regelungen gewährt werden kann, die Verwaltung der Öko-Regelungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen, da hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen von Öko-Regelungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden sollten, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen. (19) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 2 zielt auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 2 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes kohlenstoffreicher Böden betrifft. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, z. B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein und ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirkt sich der GLÖZ-Standard Nr. 2 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesem Standard ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, den GLÖZ-Standard Nr. 2 von der Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung vorsehen können, damit aktive Landwirte, die vom GLÖZ-Standard Nr. 2 betroffen sind, die Anforderungen dieses Standards erfüllen und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung, gewährleistet wird. (20) Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden als Teil der Öko- Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Unterstützung für Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf ökologische/biologische Haltungsverfahren und -methoden oder der Beibehaltung solcher Verfahren und Methoden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen kann. Es sollte auch klargestellt werden, dass eine Unterstützung für Verpflichtungen zur Verbesserung der Haltungsmethoden in der Bienenzucht in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke gewährt werden kann, da sich so die Zahlungen für diese Verpflichtungen einfacher berechnen lassen. Um für eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Bienenstock“ in den GAP- Strategieplänen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Begriffsbestimmung der Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe b der genannten Verordnung gelten. (21) In den ersten Jahren der Umsetzung der GAP-Strategiepläne haben Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse die Erzeugung vieler Landwirte in der gesamten Union beeinträchtigt. Diese Entwicklung dürfte sich in Zukunft fortsetzen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, Krisenzahlungen in Form einer erhöhten direkten Einkommensstützung anzubieten, damit die am stärksten betroffenen Landwirte rasch entschädigt werden können. Um Landwirten weiterhin einen Anreiz zu bieten, ihre Erzeugung zu versichern, sollten die Mitgliedstaaten einen höheren Entschädigungssatz für diejenigen Landwirte festlegen, deren Schäden durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument gedeckt sind. Zur Aufstockung der Mittel zur Unterstützung der Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Krisenzahlungen mit einer zusätzlichen nationalen Finanzierung von bis zu 200 % zu kofinanzieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass die kumulierte Entschädigung, die der Landwirt auch aus anderen Formen der von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierten Unterstützung (einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzierung), privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen insgesamt erhält, nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt. (22) Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der vorliegenden Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird. (23) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Landwirte in der Lieferkette. Die Unterstützung dieser Organisationen im Rahmen der GAP ist von entscheidender Bedeutung, um konkrete Probleme und sektorspezifische Ziele anzugehen oder förderliche Verfahren zu entlohnen. Daher sollte für Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in ihren operationellen Programmen eine oder mehrere sektorale Interventionen im Zusammenhang mit einem der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i oder j der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, die erhöhte Obergrenze für die finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 2 der genannten Verordnung gelten, sofern der über die Obergrenzen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der genannten Verordnung hinausgehende Betrag ausschließlich zur Finanzierung dieser sektoralen Interventionen verwendet wird. (24) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Titel der Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Buchstabe e des genannten Artikels an die Änderungen des Artikels 75 der genannten Verordnung anzupassen und den Titel der neuen Interventionskategorie gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung aufzunehmen. (25) Wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten Mindestanforderungen hinausgehen, sollte sichergestellt werden, dass die Auswirkungen dieser Anforderungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der betreffenden Landwirte begrenzt werden kann, weshalb Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden muss, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder zuvor bereits bestanden. Darüber hinaus dürfte die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für den eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden kann, die Verwaltung dieser Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen, da hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen dieser Verpflichtungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden sollten, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften beitragen. (26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 2 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten äußerst herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes kohlenstoffreicher Böden betrifft. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, z. B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein und ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus wirkt sich der GLÖZ-Standard Nr. 2 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesem Standard ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bei Interventionen auf der Grundlage des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 den GLÖZ-Standard Nr. 2 von der Anforderung gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP- Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten Verordnung vorsehen können, damit Landwirte und andere Begünstigte, die vom GLÖZ-Standard Nr. 2 betroffen sind, die Anforderungen des Standards erfüllen, und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur Kohlenstoffbindung, gewährleistet wird. (27) Gemäß Artikel 70 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 setzen die Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie für Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung nur als Zahlungen pro Hektar fest. Um die Kohärenz mit der Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, in hinreichend begründeten Fällen eine Unterstützung für solche Verpflichtungen in Form einer Zahlung pro Großvieheinheit zu gewähren. Zur Förderung von Tätigkeiten im Bereich der Bienenzucht, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sollte es möglich sein, eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen Beibehaltung in Form einer Zahlung pro Bienenstock zu gewähren. Um für eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Bienenstock“ in den GAP-Strategieplänen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung für diese Verpflichtungen die Begriffsbestimmung der Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten. (28) Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste bei der Gewährung von Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verbindlichen Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards hinausgehen. Demnach werden keine Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen gewährt, die sich aus den einschlägigen GLÖZ-Standards ergeben. Die Einhaltung bestimmter im GLÖZ-Standard Nr. 2 festgelegter Anforderungen kann jedoch für die Landwirte kostspielig sein, da sie Produktionsbeschränkungen aufgrund erheblicher Einschränkungen der Landnutzung mit sich bringen. Um in die Grundsätze für die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, auch Kosten im Zusammenhang mit der Einhaltung des GLÖZ-Standards Nr. 2 einzubeziehen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnung Benachteiligungen einfließen zu lassen, die sich aus den Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2 ergeben. (29) Um Landwirten mehr Zeit und Flexibilität einzuräumen, damit sie sich in einem immer schwierigeren Kontext geopolitischer Spannungen, struktureller Herausforderungen und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, unter anderem im Zusammenhang mit hohen Energie- und Betriebsmittelpreisen, an neue Rechtsvorschriften der Union anpassen können, sollte Artikel 73 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum, in dem Unterstützung für Investitionen gewährt werden kann, die zur Erfüllung neuer Anforderungen des Unionsrechts beitragen, von 24 Monaten auf 36 Monate ab dem Zeitpunkt, zu dem diese neuen Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden, verlängert werden kann. (30) Der Landwirtschaftssektor der Union ist mit demografischen Schwierigkeiten und einer Überalterung der Erwerbsbevölkerung konfrontiert. Für eine nachhaltige Zukunft der Landwirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung, Junglandwirte zu gewinnen, allerdings ist es für Junglandwirte eine große finanzielle Herausforderung, neue Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor aufzunehmen und weiterzuentwickeln. Um die erstmalige Niederlassung von Junglandwirten weiter zu erleichtern, sollte der Zeitraum, in dem sie eine Förderung für ihre Investitionen zur Erfüllung neuer Unionsnormen erhalten können, verlängert werden. (31) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lebensmittelsystems der Union zu stärken, sind erhebliche Investitionen und Unternehmensentwicklungen erforderlich. Insbesondere die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die vor besonderen Herausforderungen stehen und potenziell wirtschaftlich tragfähig sind, sollte gefördert werden. Gleichzeitig muss die Durchführung der Unterstützung für kleine landwirtschaftliche Betriebe vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten. Hierzu sollte Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass die Unternehmensentwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in die Interventionen aufgenommen wird, die die Mitgliedstaaten unterstützen können, und es sollte eine pauschale Unterstützung in Höhe von 50 000 EUR für diese Intervention vorgesehen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte die Definition kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in den Mitgliedstaaten für die Zwecke von Investitionen gemäß Artikel 73 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung und für die Zwecke der Unternehmensentwicklung gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung konsistent sein. (32) Risikomanagementmaßnahmen sind sehr hilfreich, um landwirtschaftliche Betriebe widerstandsfähiger zu machen, und sollten daher gefördert werden. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass die derzeitigen Vorschriften zu starr sind, um das Potenzial dieser Interventionskategorie voll auszuschöpfen. Insbesondere scheint die derzeitige Formel für die Berechnung der Verluste nicht an die besondere Situation bestimmter Begünstigter, z. B. Junglandwirte, Flächen mit Dauerkulturen oder andere begründete Fälle angepasst zu sein, in denen die Berechnungsformel für Verluste nicht angemessen ist. Um den Einsatz und die Nutzung von Risikomanagementinstrumenten gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Berechnung der Verluste für die betreffenden Begünstigten oder Kulturen haben, damit sie deren spezifischen Situationen Rechnung tragen können. (33) Um Landwirte, deren Erzeugung durch Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse geschädigt wurde, wirksam zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Krisenzahlungen nicht nur im Rahmen von Interventionen zur direkten Einkommensstützung, sondern auch im Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums planen können. Diese Formen der Unterstützung sollten den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität bei der Planung der Interventionen bieten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die Kohärenz zwischen diesen Interventionen gewährleisten. Dementsprechend sollten die Bestimmungen über die Ausrichtung der Unterstützung und den Anreizeffekt dieselben sein. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kumulierte Entschädigung, die der Landwirt auch aus anderen Formen der von der Union oder den Mitgliedstaaten finanzierten Unterstützung (einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzierung), privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen insgesamt erhält, nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt. (34) Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften, nach denen die Verwaltungsbehörden die Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen bestimmter Interventionskategorien festlegen. Die Liste der Interventionskategorien, für die die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien anwenden müssen, sollte geändert werden, um den Änderungen der Interventionskategorien gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. (35) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Grundsätze für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der GAP. Artikel 80 Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleistet die Kohärenz mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates25 im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente. Um die Synergien bei der Umsetzung und Kontrolle zwischen den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den anderen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten weiter zu stärken, sollte Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, damit die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/1060 dieselben Anforderungen an den Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente enthalten. (36) In Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent für den Fall festgelegt, dass mit Finanzierungsinstrumenten Tätigkeiten unterstützt werden, die in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen. Zur Angleichung an die neu eingeführten Änderungen der allgemeinen Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der 25 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj). Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission26 muss diese Obergrenze entsprechend angehoben werden. Darüber hinaus sollte der Referenzzeitraum von „Steuerjahren“ in „Jahre“ geändert werden, um die Bestimmung an Artikel 3 Absatz 2 der genannten Verordnung anzupassen. Für die Unterstützung von Betriebskapital für Tätigkeiten, die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, gelten weiterhin die allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen. (37) In Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Förderfähigkeit von Ausgaben festgelegt, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt wird. Damit bei allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten Klarheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, sollten in Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 die Förderfähigkeitsvorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt) festgelegt werden. (38) Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Bedingungen für Übertragungen von ELER-Mittelzuweisungen auf das mit der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm „InvestEU“ durch die Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass die neu eingeführten Möglichkeiten gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/523 in vollem Umfang genutzt werden, sollte Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden. (39) Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften für die Berechnung und Anwendung vereinfachter Kostenoptionen. Um die Durchführung von Investitionen und anderen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums zu vereinfachen und zu fördern und die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen zu verstärken, sollte es möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten Berechnungsmethoden anzuwenden, ohne dass eine weitere Begründung vorgelegt werden muss. (40) Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus Änderungen der GAP-Strategiepläne ergeben. Um die Vorschriften über die Förderfähigkeit von Ausgaben zu vereinfachen, die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu stärken und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Zeitpunkte einzuräumen, ab denen die Änderungen der GAP- Strategiepläne bezüglich des EGFL wirksam werden, ist es angezeigt, die Förderfähigkeit aus dem EGFL von Ausgaben, die sich aus einer genehmigten strategischen Änderung eines GAP-Strategieplans ergeben, ab dem von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 der genannten Verordnung festgelegten Zeitpunkt zuzulassen, ab dem die Änderung wirksam wird, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission. Bei anderen Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL sollten die Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Änderung an die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die 26 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis- Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj). 27 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj). vorliegende Verordnung geänderten Fassung für eine Beteiligung des EGFL in Betracht kommen. Um die Kohärenz zwischen den Vorschriften über die Förderfähigkeit für eine Beteiligung des EGFL und des ELER im Falle von Sofortmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen zu gewährleisten, sollte es möglich sein, in den GAP-Strategieplänen festzulegen, dass aus dem EGFL finanzierte Ausgaben, die sich aufgrund von Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit ergänzenden Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung ergeben, ab dem Tag förderfähig sein können, an dem das Ereignis eingetreten ist. (41) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß den Artikeln 41a und 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen bestimmten Anteil sowohl der Direktzahlungen als auch der ELER-Mittel für diese Interventionskategorien reservieren können. Damit jedoch ausreichende Finanzmittel zur Umsetzung der anderen GAP-Prioritäten verfügbar bleiben, sollte dieser Anteil auf einen jährlichen Höchstbetrag je Mitgliedstaat begrenzt werden, der 3 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-Mittel pro Jahr entspricht. Um die Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, das aus Direktzahlungen finanzierte Instrument gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung vorrangig einzusetzen, sollte der jährliche Höchstbetrag, der von einem Mitgliedstaat für diese Interventionskategorie reserviert werden kann, 4 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER- Mittel pro Jahr entsprechen, wenn der Mitgliedstaat beschließt, keine Unterstützung für Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung zu gewähren. (42) Aufgrund ihres besonderen Charakters sollten die neuen Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung von der Anforderung ausgenommen werden, dass sie zu den in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Ergebnisindikatoren beitragen müssen. (43) Die zusätzliche nationale Finanzierung für ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte in Anhang V des GAP- Strategieplans des Mitgliedstaats aufgenommen werden. (44) Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission genehmigt werden. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung können die Mitgliedstaaten Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit den Interventionen gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung vornehmen und zur Anwendung bringen; diese werden von der Kommission zusammen mit dem nächsten Änderungsantrag genehmigt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Änderungen der GAP-Strategiepläne häufig zahlreiche technische Elemente enthalten, wodurch sie für die Mitgliedstaaten komplex und aufwendig werden und es zu Verzögerungen bei den Genehmigungsverfahren kommt, obwohl die strategische Ausrichtung der Pläne unverändert bleibt. Dies behindert die rechtzeitige und wirksame Anpassung der GAP- Strategiepläne an die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten und Bedürfnisse von Landwirten und anderen Begünstigten in den Mitgliedstaaten und wirkt sich negativ auf die Umsetzung dieser Pläne aus. Um die Änderungsverfahren zu vereinfachen und effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der GAP-Strategiepläne, die nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch die Kommission nur für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich sein. Zu diesem Zweck sollten strategische Änderungen in der Verordnung (EU) 2021/2115 als Änderungen wichtiger Elemente der GAP-Strategiepläne definiert werden, die sich erheblich auf die Strategie und die Interventionslogik dieser Pläne auswirken, einschließlich Übertragungen von Mittelzuweisungen zwischen dem ELER und dem EGFL, Höchst- und Mindestmittelzuweisungen sowie Änderungen von Zielwerten und Finanzplänen. Die Mitgliedstaaten sollten alle anderen Änderungen an ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und zur Anwendung bringen können, sobald sie der Kommission mitgeteilt wurden, und diese anderen Änderungen sollten nicht der Genehmigung durch die Kommission unterliegen. (45) Um die Vereinbarkeit der GAP-Strategiepläne mit dem GAP-Rechtsrahmen der Union sicherzustellen, sollte die Kommission befugt sein, Einwände gegen mitgeteilte Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind. Zum Zweck der Rechtssicherheit für Landwirte und andere Begünstigte sollten die Mitgliedstaaten nach Eingang eines Einwands gegen eine mitgeteilte Änderung diese Änderung nicht anwenden und sie aus dem der Kommission übermittelten geänderten GAP-Strategieplan streichen. Ausgaben im Zusammenhang mit solchen Änderungen sollten auch nicht für eine Beteiligung aus dem EGFL bzw. dem ELER in Betracht kommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten mitunter zahlreiche komplexe Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne mitteilen. Dier Kommission sollte daher ein angemessener Zeitraum zugestanden werden, um die mitgeteilten Änderungen zu prüfen und erforderlichenfalls Einwände gegenüber den Mitgliedstaaten zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung zu übermitteln, um sicherzustellen, dass diese Änderungen nur dann rechtswirksam werden, wenn sie mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen. (46) Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest, der nach dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission liegt. Um den Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Zeitpunkte für das Wirksamwerden strategischer Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL mehr Flexibilität einzuräumen und die Synergien zwischen den Vorschriften für strategische Änderungen der GAP- Strategiepläne bezüglich des EGFL und den Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des ELER zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den Zeitpunkt, ab dem strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen wirksam werden, zwischen dem Datum der Übermittlung des Antrags auf Genehmigung einer strategischen Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung an die Kommission und dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission festzulegen. (47) Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP- Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu denen die GAP-Strategiepläne beitragen und mit denen sie im Einklang stehen sollten, Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten, und erforderlichenfalls einen Änderungsantrag stellen, wenn einer der Gesetzgebungsakte geändert wird. Um unnötige Verwaltungsverfahren in der späten Umsetzungsphase der GAP- Strategiepläne zu vermeiden, sollte Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 gestrichen werden. (48) Artikel 122 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte angepasst werden, um den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen. (49) Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit der Begleitausschuss eine Stellungnahme zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aller Änderungen bezüglich des EGFL abgeben kann, um sicherzustellen, dass die Landwirte und Begünstigten ausreichend Zeit haben, den vorgeschlagenen Änderungen nachzukommen. (50) Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 bilden, und die damit verbundenen Verfahren. Da das jährliche Leistungsabschlussverfahren durch die vorliegende Verordnung gestrichen wird, sollten diese Anforderungen dahin gehend geändert werden, dass Informationen gestrichen werden, die ausschließlich für die Zwecke dieses Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. Informationen über erzielte Einheitsbeträge und Begründungen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind, wenn die erzielten Einheitsbeträge die jeweiligen in den GAP-Strategieplänen festgelegten geplanten Einheitsbeträge übersteigen. (51) Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss präzisiert werden, um in Bezug auf die in den jährlichen Leistungsbericht aufzunehmenden Begründungen für das Verfehlen von Etappenzielen für die zweijährliche Leistungsüberprüfung eine engere Verknüpfung zwischen dem jährlichen Leistungsbericht und der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung zu schaffen. (52) Gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann die Kommission innerhalb eines Monats nach Vorlage eines zulässigen jährlichen Leistungsberichts Bemerkungen abgeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewertung der Zulässigkeit des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung und eine umfassende Bewertung des vorgelegten jährlichen Leistungsberichts nicht parallel zueinander durchgeführt werden können. Daher ist es erforderlich, den Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der genannten Verordnung berechnet wird, neu auf den Tag festzusetzen, an dem der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 3 der genannten Verordnung als zulässig gilt. (53) Für die zusätzliche nationale Finanzierung für ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten dieselben Vorschriften gelten wie für die zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums. (54) Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission das Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der genannten Verordnung und legt Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in den genannten Anhang vor. Angesichts der Streichung von Artikel 120 der genannten Verordnung sollte auch Artikel 159 der genannten Verordnung gestrichen werden, um Kohärenz und Stabilität zu gewährleisten und eine Unterbrechung der Umsetzung der GAP-Strategiepläne durch nationale Behörden, Landwirte und andere Begünstigte zu vermeiden. (55) Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Wirkungs-, Ergebnis- und Outputindikatoren gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung. Die Tabelle „Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT“ in Anhang I der genannten Verordnung sollte ersetzt werden, um mit den neu eingeführten Interventionskategorien und den geänderten Interventionskategorien verknüpfte Outputindikatoren einzuführen und der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. (56) In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die einschlägigen Absätze des Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Green Box“) für jede Interventionskategorie der genannten Verordnung aufgeführt. Die neu eingeführten Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung sollten daher in diesen Anhang aufgenommen werden. (57) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 1 zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten, ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018, wobei die maximale Verringerung gegenüber dem Referenzjahr höchstens 5 % betragen darf. Im Programmplanungszeitraum 2023-2027 können strukturelle Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben eintreten, insbesondere im Tierhaltungssektor. Diese Veränderungen können mit raschen Veränderungen der Landnutzung auf Betriebsebene einhergehen, insbesondere um die Auswirkungen des Klimawandels auf die Verfügbarkeit von Futtermitteln abzumildern, was sich jedoch in den verfügbaren Daten erst mit Verzögerung zeigt. Eine solche Entwicklung struktureller Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben kann zu Schwankungen des jährlichen Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 führen. Angesichts dieser Schwankungen und zur Erleichterung der Umsetzung des GLÖZ- Standards Nr. 1 sollte der maximale Prozentsatz der Verringerung des Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 auf 10 % angehoben werden, damit die Mitgliedstaaten den Entwicklungen im Programmplanungszeitraum 2023-2027 und dem Bedarf der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere im Tierhaltungssektor, Rechnung tragen können. (58) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 4 zielt auf den Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss durch die Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Begriffsbestimmung von „Wasserlauf“ für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards an die Begriffsbestimmung von Wasserlauf anzupassen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften, einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Rechtsvorschriften der Union, festgelegt haben, die Teil der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung sind. Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des GLÖZ-Standards Nr. 4 verwendete Begriffsbestimmung von „Wasserlauf“ sollte jedoch mit dem Hauptziel dieses GLÖZ- Standards im Einklang stehen, das insbesondere darin besteht, das Risiko zu verringern, dass kleinere Wasserläufe, die eine Verschmutzung flussabwärts weitertragen könnten, vom Anwendungsbereich dieses GLÖZ-Standards ausgeschlossen werden. (59) Die Verbesserung der Interoperabilität, einschließlich des nahtlosen Datenaustauschs, zwischen öffentlichen Informationssystemen für die Landwirtschaft bietet eine Reihe operativer, statistischer und politikbezogener Vorteile, wie einen geringeren Aufwand für die Datenerhebung und mehr Effizienz, eine automatisierte Datenintegration und - validierung, eine verbesserte Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, eine verbesserte Überwachung der Politik und eine wirksamere Zusammenarbeit innerhalb der Mitgliedstaaten. Allerdings werden die wirksame Umsetzung der Interoperabilität und deren Vorteile dadurch eingeschränkt, dass eine abgestimmte Struktur auf Ebene der Mitgliedstaaten fehlt und die Digitalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“, derzufolge dem Grundsatz „einmal erheben, mehrfach nutzen“ gefolgt werden sollte, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Daten von den für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der GAP zuständigen Behörden nur einmal erhoben und mehrfach genutzt werden, ohne dieselben Daten mehrmals von den Landwirten einzufordern. (60) Um die Interoperabilität zwischen den Informationssystemen, die für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der GAP verwendet werden, und den nahtlosen Datenaustausch zwischen diesen Informationssystemen zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter und der Verwaltung sowie möglicherweise der Wirtschaft im weiteren Sinne zu erreichen und aufrechtzuerhalten, sollte jeder Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Europäischen Datenstrategie28 und anderer einschlägiger Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten, wie dem gemeinsamen europäischen Agrardatenraum und der Verordnung für ein interoperables Europa29, eine einzige Behörde benennen, die für die Ausarbeitung und Umsetzung eines Fahrplans mit Maßnahmen und Aktionen zuständig ist. Zu diesem Zweck sollte die benannte Behörde gegebenenfalls mit anderen nationalen Behörden und Organen und Einrichtungen der Union zusammenarbeiten. Um eine zeitnahe und angemessene Weiterverfolgung durch die Kommission zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission ihre Fahrpläne vorlegen. Die Kommission sollte die Möglichkeit haben, zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fahrplänen Stellung zu nehmen, um die Kohärenz und eine bessere Interoperabilität zwischen den öffentlichen Informationssystemen für die Landwirtschaft zu gewährleisten. Ein nicht abgestimmtes Vorgehen bei digitalen Kennungen oder Mechanismen für die 28 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN: Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final). 29 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj) gemeinsame Datennutzung behindert Fortschritte bei der Interoperabilität. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung eines Rahmens für eine einheitliche digitale Identität und die Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates30 erwägen, auch in Bezug auf die europäische Brieftasche für die digitale Identität für natürliche und juristische Personen. Die Mitgliedstaaten sollten den Fahrplan ausgehend von ihrer spezifischen Situation und ihren spezifischen Bedürfnissen erstellen und umsetzen und sicherstellen, dass darin die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität zwischen den öffentlichen Informationssystemen für die Landwirtschaft sowie ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen enthalten sind. Die Benennung der Behörde sowie die Ausarbeitung und Umsetzung des Fahrplans sollten nicht als grundlegende Anforderungen der Union im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten. (61) Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Agrarreserve haben gezeigt, dass sie im Krisenfall ein wertvolles Instrument ist, um die betroffenen Landwirte zu unterstützen und die Märkte wieder ins Gleichgewicht zu bringen. In den vergangenen Jahren wurde sie jedoch zunehmend dafür genutzt, Landwirte zu unterstützen, die direkte Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen erlitten hatten, obwohl ihr ursprünglicher Zweck als Finanzierungsinstrument vorrangig darin bestand, die Auswirkungen von Marktstörungen auszugleichen und abzumildern. Angesichts der zunehmenden Herausforderungen für den Agrarsektor der Union, darunter handelspolitische Spannungen, geopolitische Unsicherheiten und vermehrte indirekte Auswirkungen von Problemen mit der Tiergesundheit auf das Marktgleichgewicht, erscheint es gerechtfertigt, die Reserve wieder auf ihren ursprünglichen Zweck auszurichten. Entschädigungen für Landwirte für direkte Auswirkungen von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, z. B. solche, die zu physischen Verlusten von Pflanzen, Tieren und daraus gewonnenen Erzeugnissen führen, sollten von den Mitgliedstaaten geleistet werden, da sie dafür zuständig sind, unter Nutzung der finanziellen Unterstützung im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne, einschließlich der mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen neuen Instrumente, robuste Risiko- und Krisenmanagementstrategien zu erarbeiten. Maßnahmen zum Ausgleich der negativen Auswirkungen auf Landwirte, die durch Marktstörungen verursacht werden, die Preise, Kosten oder Verkäufe betreffen, sollten weiterhin aus der Agrarreserve finanziert werden, auch wenn es sich dabei um indirekte Auswirkungen von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen handelt. (62) Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in denen Vorschriften für monatliche Zahlungen bzw. Zwischenzahlungen festgelegt sind, sollten geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2116 ebenfalls geändert werden, um sicherzustellen, dass nach den mit der vorliegenden Verordnung in Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 8 der 30 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj). Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Änderungen Ausgaben, die ab einem bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens, der der Genehmigung der Änderung durch die Kommission vorausgeht, aber nach dem Datum der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission liegt, für eine Förderung aus dem EGFL in Betracht kommen, erst nach Genehmigung der Änderung durch die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei der Kommission geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Ausgaben, die in dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden können, weil eine Änderung noch nicht genehmigt wurde, in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres oder spätestens in den Jahresrechnungen für das betreffende Haushaltsjahr geltend zu machen, die der Kommission bis zum 15. Februar des auf dieses Haushaltsjahr folgenden Jahres zu übermitteln sind. Um sicherzustellen, dass alle sich aus der Änderung ergebenden Ausgaben, die bereits an die Begünstigten gezahlt wurden, noch in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können, sollten die Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem eine Änderung wirksam wird, die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 berücksichtigen. (63) Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. (64) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen. (65) Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung (EU) 2021/2115 entsprechen, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 und gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor dem 15. Oktober des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Die Erfahrungen aus dem ersten Jahr der Durchführung des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens und der Vorbereitung des zweiten Jahres haben gezeigt, dass den Mitgliedstaaten bei der Vorbereitung und Bereitstellung der für den jährlichen Leistungsbericht erforderlichen Informationen sowie während des jährlichen Leistungsabschlusses ein unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte der jährliche Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgeschafft werden. Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Anforderung, dass den von den Zahlstellen getätigten Ausgaben ein entsprechender Output gegenüberstehen muss, ist durch das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung abgedeckt. (66) Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden Verwaltungssystemen getätigt werden müssen, wird von den Zahlstellen kontrolliert und unterliegt anschließend jährlichen Prüfungen durch die bescheinigenden Stellen sowie durch die Kommission in Form von Überprüfungen der Stellungnahmen und Berichte der jeweiligen bescheinigenden Stelle und als Teil der Folgemaßnahmen zu den Feststellungen sowie im Rahmen der Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der genannten Verordnung. Diese Verfahren bieten die erforderliche Gewähr, dass die Outputs im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erzielt werden. Zusammen mit der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung (EU) 2021/2115 sorgen diese Verfahren auch dafür, dass die Mitgliedstaaten die Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erreichen, die sie als Teil ihrer Leistungssysteme in den GAP- Strategieplänen festgelegt haben. Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte daher gestrichen werden. (67) Im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen bedarf es einer weiteren Angleichung von Finanzierungsinstrumenten der GAP und anderer Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung, wenn Finanzierungsinstrumente einsetzende Stellen nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen kumulativ ergriffen wurden. Daher muss Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden, um die Kohärenz mit Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu gewährleisten. (68) Die Landwirte haben wiederholt berichtet, welchem Druck sie im Verlauf eines Jahres aufgrund mehrfacher Kontrollen ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten haben bereits die Möglichkeit, mehrere Kontrollen bei einem einzigen Besuch zu bündeln. Um die Zahl der Vor-Ort-Besuche pro Betrieb zu reduzieren und dadurch den Verwaltungsaufwand für die Begünstigten zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit keinen Begünstigten auswählen, der bereits für eine Vor-Ort-Kontrolle für das betreffende Jahr ausgewählt wurde, es sei denn, die Umstände erfordern eine zweite Kontrolle, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten. Zudem sollte durch diese Reduzierung der Kontrollumfang nicht verringert werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden. (69) Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um den Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung zu streichen. (70) Nach den Erfahrungen aus den ersten Jahren der Umsetzung erscheint es überflüssig, Vor-Ort-Kontrollen bei Interventionen durchzuführen, die durch Daten der Sentinel- Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder andere zumindest gleichwertige Daten überwacht werden, da dies eine ungerechtfertigte Belastung für die Mitgliedstaaten und die Landwirte mit sich bringt. Daher sollten die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf diese Fördervoraussetzungen durchzuführen, einschließlich solcher, die mittels Technologie aus der Ferne durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 entsprechend geändert werden. (71) Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems zusammengefasst werden sollten. Da die Systeme untrennbar miteinander verbunden sind, ist es schwierig, die Qualität eines Systems zu bewerten, ohne dabei die Auswirkungen auf die anderen Systeme zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde die Zusammenfassung dieser Qualitätsbewertungen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine geringere Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den Kontrollverfahren und den Berichterstattungspflichten bedeuten. Hinzu kommt gegebenenfalls der Vorteil, dass die Mitgliedstaaten eine einzige Abhilfemaßnahme für alle drei Systeme (LPIS, geodatenbasiertes Antragssystem und Flächenüberwachungssystem) vorschlagen könnten, anstatt getrennte Maßnahmen durchzuführen, was die Effizienz steigert. Zu diesem Zweck sollte ein neuer Artikel in die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgenommen werden, und die entsprechenden Verweise sollten entsprechend geändert werden. (72) Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität, auch durch Konformitätsverfahren, haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten unangemessen belasten, ohne dass sich dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert. Um das Kontrollsystem zu straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass es bei der Überprüfung der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wirksam bleibt, sollte den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Kontrollsysteme mehr Flexibilität eingeräumt werden. Zu diesem Zweck sollte die Anforderung einer jährlichen Überprüfung des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden Faktoren sollten im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. (73) Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates31 wurden die Artikel 83 und 84 der Verordnung (EU) 2021/2216 geändert, um den Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen zu verringern. Insbesondere werden landwirtschaftliche Betriebe mit maximal 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, die im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angemeldet wurde, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen ausgenommen. Unter das geodatenbasierte Antragssystem gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen jedoch auch andere Flächen als landwirtschaftliche Flächen, und es bestehen technische Einschränkungen bei der Berechnung der landwirtschaftlichen Flächen, da sich manche Landschaftselemente möglicherweise nicht vermessen lassen und ihre Größe im Laufe der Zeit variieren kann. Daher sollten als Grundlage für die Ausnahmen die für Zahlungen in Betracht kommende Fläche und die im Rahmen der Konditionalität relevante Unterstützung herangezogen werden. (74) Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, z. B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen profitieren. Der Verwaltungsaufwand im 31 Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj). Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen und der Anwendung entsprechender Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch auch für diese Begünstigten unverhältnismäßig hoch sein. Da die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für kleine Begünstigte im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen dementsprechend auch zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Daher sollten auch kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden. Dennoch ist es wichtig, dass die GAP weiterhin durch Konditionalitätsanforderungen zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt und dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Begünstigten erhalten bleiben. Daher sollten die Konditionalitätsanforderungen weiterhin für alle in Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 aufgeführten Begünstigten gelten. (75) Die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte und das Ausschussverfahren sollten geändert werden, um den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen anderer Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116, insbesondere der Streichung des Artikels 54 der genannten Verordnung, Rechnung zu tragen. (76) Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung insofern geändert werden, als Verweise auf das jährliche Leistungsabschlussverfahren, insbesondere auf Artikel 54 und Artikel 40 Absatz 1 der genannten Verordnung, gestrichen werden. (77) Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend geändert werden. (78) Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Anträge auf Änderung und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne, die die Mitgliedstaaten der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vorlegen, nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge auf Änderung oder Mitteilungen geltenden Verfahren genehmigt werden. (79) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen zu gewährleisten und um den Verwaltungsaufwand für die an der Erstellung des jährlichen Leistungsberichts für das Haushaltsjahr 2025 beteiligten Behörden der Mitgliedstaaten rasch zu verringern, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. (80) Da bereits Mittel aus der Agrarreserve 2025 für von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffene Sektoren gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/441 der Kommission32 zugewiesen wurden, sollte Artikel 2 Nummer 5 der 32 Durchführungsverordnung (EU) 2025/441 der Kommission vom 6. März 2025 über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren in Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland und Ungarn. vorliegenden Verordnung ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2026 gelten, d. h. erst ab dem 16. Oktober 2025. (81) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates33 angehört und hat am … eine Stellungnahme abgegeben. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115 Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen als ,Dauergrünland‘ bezeichnet) sind Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren oder auf Entscheidung der Mitgliedstaaten seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs sind, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die seit mindestens fünf Jahren oder seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden oder auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.“ 2. Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen von Direktzahlungen und im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raumes müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind. In Bezug auf andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ, und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.“ 3. Artikel 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 erhält folgende Fassung: 33 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj. „(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs zu erhöhen, so teilt er der Kommission seine geänderten geplanten Outputs gemäß Artikel 119 Absatz 9 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.“ b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr die Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 mit dem Verringerungskoeffizienten gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes.“ 4. Artikel 12 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II, ausgenommen die Zahlungen gemäß Artikel 41a, oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP- Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten: a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von Ökosystemen; b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit; c) Tierwohl.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt das System der Konditionalität nicht für Begünstigte von Zahlungen gemäß Artikel 28.“ 5. In Artikel 13 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt: „Für Landwirte, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates* zertifiziert ist, gilt, dass sie die in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 erfüllen. Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.“ * Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).“ 6. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem 1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II, ausgenommen die Zahlungen gemäß Artikel 41a, oder die jährlichen Zahlungen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben, nicht einhalten.“ 7. Artikel 16 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen und ergänzenden Krisenzahlungen haben.“ b) Folgender Absatz wird eingefügt: „(4) Ergänzende Krisenzahlungen sind Direktzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“ 8. Artikel 19 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle Landwirte an, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert.“ 9. Artikel 28 erhält folgende Fassung: „Artikel 28 Zahlungen an Kleinerzeuger Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für Landwirte fakultativ aus. Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Unterabsatz 1 nicht die Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt. Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Unterabsatz 1 beträgt im Höchstfall 2 500 EUR. Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar festzulegen.“ 10. Artikel 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 1. i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht über die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“ b) ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den GLÖZ- Standard Nr. 2 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“ c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen, Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren und Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen.“ ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt: „Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen gegebenenfalls in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke erfolgen. Für die Zwecke dieser Ausnahmeregelung gilt die gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b genannten delegierten Rechtsakt festgelegte Begriffsbestimmung für ‚Bienenstock‘.“ 11. In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt: „Abschnitt 4 Ergänzende Krisenzahlungen Artikel 41a Ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen von Direktzahlungen (1) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Krisenzahlungen gewähren, um Begünstigte von Direktzahlungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, zu entschädigen. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen Tätigkeit dieser Begünstigten sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten Bedingungen. (2) Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass dieses Ereignis oder gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhütung oder Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission* aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden, unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen Fünfjahreszeitraums – wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind – geführt hat. Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf das betreffende spezifische Gebiet berechnet. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen. (4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von Produktionseinbußen fest. Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher. Zur Berechnung der Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden. (5) Die Mitgliedstaaten können beschließ

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