Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
Text
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 243/25
06.06.25
EU - AV - U
Unterrichtung
durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der
Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem,
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten
Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte
sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Governance im
Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im Rahmen des jährlichen
Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
COM(2025) 236 final
Der Bundesrat wird über die Vorlage gemäß § 2 EUZBLG auch durch die Bundesregierung
unterrichtet.
Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen werden
an den Beratungen beteiligt.
Hinweis: Drucksache 246/18 = AE-Nr. 180567;
Drucksache 247/18 = AE-Nr. 180569;
Drucksache 65/25 = AE-Nr. 250115;
Drucksache 80/25 = AE-Nr. 250145;
Drucksache 103/25 = AE-Nr. 250184;
Drucksache 167/25 = AE-Nr. 250290;
AE-Nr. 240486
DE DE
EUROPÄISCHE
KOMMISSION
Brüssel, den 14.5.2025
COM(2025) 236 final
2025/0236 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem,
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in
bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche
Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die
Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im
Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
{SWD(2025) 236 final}
BEGRÜNDUNG
1. KONTEXT DES VORSCHLAGS
• Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext des Vorschlags
In ihren politischen Leitlinien für die Kommission 2024-20291 kündigte Präsidentin von der
Leyen einen Plan für nachhaltigen Wohlstand an. Im Zusammenhang mit dem Plan wird
betont, dass die Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden muss, um neue Möglichkeiten zu
erschließen, Innovationen anzukurbeln und das Wachstum in der Europäischen Union (EU)
zu fördern.
In Mario Draghis Bericht über die Zukunft der europäischen Wettbewerbsfähigkeit2 wird auf
einen kostspieligen Regelungsaufwand hingewiesen, der insbesondere KMU durch
übermäßige Berichterstattungspflichten, Investitionslücken und ungünstige Bedingungen für
die Mobilisierung privater Investitionen trifft. In dem Bericht werden koordinierte
Anstrengungen gefordert, sei es durch kleinere, kumulative Schritte, mutige Maßnahmen auf
EU-Ebene oder eine verstärkte Subsidiarität, um diesen kostspieligen Regelungsaufwand zu
verringern.
Mit der Umsetzung der Empfehlungen des Berichts in einen strategischen Fahrplan werden
im Kompass der Kommission für Wettbewerbsfähigkeit3 fünf horizontale Erfolgsfaktoren
genannt, die sich über alle Politikbereiche und Sektoren erstrecken. Dazu gehören
systematische Vereinfachungen zur Straffung des Regelungsaufwands, einschließlich der
Vereinfachung, Beschleunigung und Verschlankung der Verfahren für den Zugang zu EU-
Mitteln. Im Kompass wird ein enger Zusammenhang mit der Digitalisierung hervorgehoben,
durch die ein besseres Datenmanagement ermöglicht und die Befolgungs- und
Verwaltungskosten minimiert werden.
In der Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa“4 wird eine neue Art der
Zusammenarbeit zwischen den EU-Organen, den Mitgliedstaaten und den Interessenträgern
im Geiste der Partnerschaft und Zusammenarbeit aufgezeigt, wodurch die EU-Vorschiften
vereinfacht, der Regelungsaufwand verringert und die Art und Weise, wie die Vorschriften
ausgearbeitet und umgesetzt werden, verbessert werden soll. In der Mitteilung wird das Ziel
gesetzt, den durch EU-Vorschriften bedingten Verwaltungsaufwand bis Ende 2029 für alle
Unternehmen um mindestens 25 % und für KMU um mindestens 35 % zu verringern.
1 Europa hat die Wahl, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission 2024-2029.
2 Draghi, M., The future of European competitiveness (Die Zukunft der europäischen
Wettbewerbsfähigkeit), September 2024.
3 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 30
final:Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU.
4 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen, COM(2025) 47
final:Ein einfacheres und schnelleres Europa:Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung.
Wie die Kommission in ihrer Strategie für eine Union der Krisenvorsorge5 vom 26. März
2025 hervorhebt, haben die COVID-19-Pandemie und die jüngsten geopolitischen
Entwicklungen gezeigt, dass die Wirtschaft der Union sowie ihre Gesellschaft als Ganzes
durch schwerwiegende kritische Ereignisse wie bewaffnete Konflikte oder hybride
Bedrohungen tiefgreifend gestört werden können und dass die Vorsorge sichergestellt werden
muss, um solche Bedrohungen zu verhindern und auf sie reagieren zu können. Insbesondere
ist sich die Kommission der ernsten Herausforderungen bewusst, die ein bewaffneter Konflikt
im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder eine schwere Sabotage der Infrastruktur, z. B. in
Bezug auf die Wasserversorgung, für die in dem betreffenden Gebiet tätigen Landwirte
darstellen könnte. In diesem Zusammenhang erinnert die Kommission daran, dass, wie in der
Mitteilung über die Begriffe höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände in der
Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik vom 30. Mai
20246 der Begriff „höhere Gewalt“ auch Situationen umfassen kann, die in Artikel 3 der
genannten Verordnung nicht ausdrücklich genannt sind, wie z. B. bewaffnete Konflikte oder
Infrastruktursabotage im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, sofern die einschlägigen
Bedingungen erfüllt sind. Höhere Gewalt kann daher dazu führen, dass einer
Landwirtin/einem Landwirt, die oder der im dem betroffenen Gebiet ansässig ist, bestimmte
rechtliche Folgen erspart bleiben, die nach den geltenden Vorschriften normalerweise aus der
Nichteinhaltung einer Verpflichtung resultieren würden.
Kern der „Vision für Landwirtschaft und Ernährung“6 ist die enge Zusammenarbeit und der
Dialog zwischen den EU-Organen, Landwirten und anderen Interessenträgern auf allen
Ebenen im Agrar- und Lebensmittelbereich. In Anerkennung der wesentlichen Rolle der
Landwirte in unserer Gesellschaft zielt die Vision darauf ab, die Wettbewerbsfähigkeit und
Attraktivität des Agrar- und Lebensmittelsektors zu steigern. Auf der Grundlage des
Strategischen Dialogs zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU7 werden die Bedingungen
dargelegt, die erforderlich sind, damit der Sektor florieren und der Gesellschaft heute und bis
2040 seine zahlreichen Vorteile bieten kann. Als Schlüsselbereiche für die Verwirklichung
dieser Ziele werden Vereinfachung, Forschung, Innovation und Digitalisierung genannt.
In der Vision wird hervorgehoben, dass zur Förderung der Innovation und Nachhaltigkeit bei
landwirtschaftlichen Verfahren „Landwirtinnen und Landwirte … Unternehmer sein und
Lebensmittel bereitstellen und sich nicht mit unnötiger Bürokratie oder unnötigem
Verwaltungsaufwand herumschlagen“ sollten. Um die Vision zu verwirklichen und der
Vielfalt des Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern
maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks der EU-Vorschriften und
Vereinfachungen durch den Einsatz neuer Technologien wie automatisierte Meldungen zur
Verringerung des Verwaltungsaufwands. Ebenso wichtig ist es, ein ausgewogenes Verhältnis
zwischen regulatorischen und anreizbasierten Maßnahmen zu finden. In der Vision werden
die besonderen Bedürfnisse kleiner landwirtschaftlicher Betriebe anerkannt und die
Notwendigkeit eines minimalen Verwaltungsaufwands und einem einfacheren Zugang zu
Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) hervorgehoben. Diese
Betriebe wie auch einige andere landwirtschaftliche Betriebe sind beim Zugang zu und bei der
5 Gemeinsame Mitteilung an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Europäische
Strategie für eine Union der Krisenvorsorge, 26.3.2025, JOIN(2025) 130 final.
6 30.5.2024 COM(2024) 225 final EUR-Lex.
Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie daran gehindert werden zu
investieren, innovativ zu sein und sich zu entwickeln.
In dem Zeitraum 2023-2027 werden Landwirte durch die nationalen GAP-Strategiepläne (im
Folgenden „Pläne“) unterstützt, die von den Mitgliedstaaten innerhalb eines gemeinsamen
EU-Rahmens erstellt werden, um wirtschaftliche, ökologische und soziale Herausforderungen
zu bewältigen. Dieser Ansatz stärkt die Subsidiarität bei der Verwaltung der GAP sowie die
Leistungsorientierung der Politik und ermöglicht integrierte und gezieltere Antworten auf
landwirtschaftliche Herausforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten
spielen bei diesem Ansatz eine wichtige Rolle, indem sie dafür sorgen, dass der
Verwaltungsaufwand für Landwirte begrenzt und verhältnismäßig ist.
Nach ihrer Genehmigung im Jahr 2022 wurden die 28 GAP-Strategiepläne seit 2023
umgesetzt, um direkte Einkommensstützung für Landwirte, Finanzmittel für
Umweltregelungen, Hilfe für Investition, Innovation, besondere Bedürfnisse bestimmter
Agrarsektoren und die Entwicklung des ländlichen Raums bereitzustellen. Die Pläne enthalten
eine Reihe von Anforderungen, Interventionen und Zielwerten für zehn spezifische GAP-
Ziele, deren Fortschritte anhand gemeinsamer Indikatoren gemessen werden. Die Pläne
spielen eine entscheidende Rolle dabei, die Einkommen der Landwirte zu sichern und
gleichzeitig den Übergang der EU-Landwirtschaft zu einem nachhaltigen
Landwirtschaftsmodell zu erleichtern und die Ernährungssicherheit und Vitalität ländlicher
Gebiete zu gewährleisten.
Die GAP wird durch einen gut etablierten Rahmen für die Einholung und Erörterung von
Rückmeldungen der Interessenträger durch Expertengruppen und Gruppen für den zivilen
Dialog für bereichsübergreifende, thematische und sektorspezifische Foren unterstützt. Das
GAP-Netz bringt Landwirtschaftsverbände und andere Organisationen, Verwaltungen,
Forschende, Unternehmer und andere Fachleute zusammen, um Wissen und Informationen
auszutauschen, Peer-to-Peer-Lernen zu fördern und über bewährte Verfahren zu informieren.
Der Regelungsrahmen nach den GAP-Strategieplänen, einschließlich der Begleitausschüsse,
bietet Möglichkeiten für die Einbeziehung der Interessenträger auf nationaler Ebene.
Spezifischer Kontext und Ziele
Das erste Jahr der Umsetzung der Pläne fiel mit dem Beginn des russischen Angriffskriegs
gegen die Ukraine zusammen, der seitdem die Märkte erheblich beeinträchtigt und den
größeren Kontext der EU-Agrarpolitik verändert hat. Gleichzeitig haben Naturkatastrophen,
widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse die Erzeugung vieler
Landwirte in der gesamten EU beeinträchtigt.
Nach großangelegten Protesten von Landwirten Anfang 2024 und Debatten im Europäischen
Rat über die Herausforderungen für den Agrarsektor und Rückmeldungen der EU-Organe und
Interessenträger zum ersten Jahr der Umsetzung der GAP-Strategiepläne legte die
Kommission eine Reihe gezielter Anpassungen des GAP-Rechtsrahmens7 vor. Ziel dieser
Änderungen war die bessere Anpassung des EU-Rechtsrahmens an die Gegebenheiten in den
landwirtschaftlichen Betrieben, die Verbesserung der Verwaltung der Pläne durch die
Mitgliedstaaten und die Verringerung des mit den Kontrollen verbundenen
Verwaltungsaufwands für die Landwirte.
7 Verordnung (EU) 2024/1468 – DE – EUR-Lex.
Die Debatte über die Vereinfachung der GAP wurde 2025 anhand der Erkenntnisse aus dem
Jahr 2024, dem zweiten Jahr der Umsetzung der Pläne, fortgesetzt. Die EU-
Landwirtschaftsministerminister kamen am 27. Januar 2025 zusammen und forderten eine
weitere Vereinfachung. Diese Forderung zeigt, dass die Wettbewerbsfähigkeit der
landwirtschaftlichen Betriebe in der EU verbessert, die Belastung sowohl für Landwirte als
auch für die öffentlichen Verwaltungen verringert und die begrenzten Ressourcen wirksamer
zugewiesen werden müssen, um den sich ändernden Anforderungen gerecht zu werden.
Außerdem wird deutlich, dass bestimmte sich aus der GAP ergebende Möglichkeiten
aufgrund ihrer komplexen Umsetzung und Verwaltung nicht ausgeschöpft werden. Auch die
besonderen Umstände, Verfahren und Bedürfnisse bestimmter Gruppen von Landwirten
werden nicht immer anerkannt, was zu Überschneidungen bei den Verpflichtungen führen
kann.
Mit den vorgeschlagenen Anpassungen der GAP-Rechtsvorschriften beabsichtigt die
Kommission, deren Umsetzung zu verbessern, indem sie rasch und entschlossen auf die
ermittelten Probleme und die neuen Herausforderungen reagiert. Die Reaktion sollte für mehr
Flexibilität für die Mitgliedstaaten sorgen und den Aufwand für Landwirte verringern, sodass
sie von allen Möglichkeiten der GAP Gebrauch machen können und gleichzeitig die Rolle der
GAP bei der Unterstützung des Übergangs der europäischen Landwirtschaft gewahrt bleibt.
In der Vision für die Landwirtschaft und Ernährung wurden Schlüsselbereiche des derzeitigen
Rechtsrahmens für die Landwirtschaft dargelegt, die angepasst werden müssen (während
andere, weiterreichende Fragen für die Debatte im Zusammenhang mit der GAP nach 2027
ausgespart wurden). Der vorliegende Vorschlag trägt diesen Punkten wie folgt Rechnung:
Vereinfachung und Straffung von Anforderungen in landwirtschaftlichen Betrieben,
durch die den unterschiedlichen Situationen und Bewirtschaftungsverfahren stärker
Rechnung getragen wird. Dies wird beispielsweise erreicht, indem der GAP-
Konditionalitätsrahmen an die von ökologischen/biologischen Betrieben
angewandten Verfahren angepasst wird, indem Zahlungen pro Vieh und Bienenstock
für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie Öko-Regelungen ermöglicht
werden, wobei insbesondere der ökologische/biologische Landbau zu
berücksichtigen ist, indem für mehr Flexibilität bei der Umsetzung der GLÖZ 1, 2
und 4 gesorgt wird und gleichzeitig der Beitrag zu den Zielen aufrechterhalten wird,
indem die Möglichkeit geschaffen wird, im Krisenfall rasch Unterstützung zu zahlen,
und indem das Risikomanagement für bestimmte Kulturen und
Bewirtschaftungsverfahren flexibler gestaltet wird;
Bündelung der Unterstützung für kleine und mittlere landwirtschaftliche Betriebe
durch Ermutigung der Mitgliedstaaten und Landwirte, verstärkt auf vereinfachte
Zahlungen zurückzugreifen. Dies wird beispielsweise durch eine Anhebung der
Obergrenze für jährliche Pauschalzahlungen für Kleinerzeuger oder durch die
Unterstützung ihrer Unternehmensentwicklung erreicht;
Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit. Über die allgemeine Vereinfachung hinaus
wird dies durch eine Vereinfachung der Vorschriften über Finanzierungsinstrumente,
Standardkostenoptionen für Investitionen und eine erweiterte finanzielle
Unterstützung für den Obst- und Gemüsesektor erreicht;
Gewährung von mehr Flexibilität für die Mitgliedstaaten bei der Verwaltung der
GAP-Strategiepläne. Dies wird beispielsweise durch die Aufhebung der
Überprüfungspflicht für den GAP-Plan, die sich aus Änderungen bestimmter EU-
Rechtsakte ergibt, die Abschaffung des Mechanismus für den jährlichen
Leistungsabschluss, die Vereinfachung der Qualitätsbewertung im Rahmen des
Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (IVKS), mehr Flexibilität bei der
Methodik für die Kontrollen der Konditionalität, eine bessere Angleichung der
Vorschriften für Änderungen zwischen dem Europäischen Garantiefonds für die
Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), die Änderung, dass nur strategische
Änderungen von der Kommission genehmigt werden müssen und die Verlängerung
der für die jährliche Leistungsüberprüfung geltenden Fristen erreicht.
Bemühungen, eine einfache Umsetzung der Rechtsvorschriften zu gewährleisten, werden sich
nicht auf die GAP-Strategiepläne beschränken.
Die entscheidende Rolle, die die Mitgliedstaaten bei der Gewährleistung einer sinnvollen
Vereinfachung auf der Grundlage des Vorschlags zukommt, muss hervorgehoben werden. Die
Bemühungen der Kommission, eine breitere Auswahl an Möglichkeiten zur Erreichung ihrer
politischen Ziele anzubieten, sollten von den Mitgliedstaaten auch gewürdigt werden, damit
die Landwirte in vollem Umfang von den Zielen des Vorschlags zur Vereinfachung
profitieren.
• Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Die vorgeschlagenen Änderungen stehen mit der allgemeinen Philosophie der geltenden
Basisrechtsakte der GAP, und zwar der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116
im Einklang. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in
diesem Bereich.
• Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Mit dem Vorschlag werden eine Reihe von Bestimmungen der derzeit geltenden
Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 angepasst, die als mit der Politik der EU
in anderen Bereichen kohärent erachtet wurden, und es werden neue Bestimmungen
hinzugefügt, die mit der allgemeinen Philosophie der bestehenden Basisrechtsakte der GAP
im Einklang stehen. Der Vorschlag steht daher mit der Politik der EU in anderen Bereichen
im Einklang, da er keine grundlegend neuen Elemente in die bestehenden Politikbereiche
einführt.
2. RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
• Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage ist Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (AEUV), da mit dem Vorschlag sowohl die Verordnung (EU) 2021/2115 als auch die
Verordnung (EU) 2021/2116 geändert wird.
• Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Der AEUV sieht vor, dass die Zuständigkeit für die Festlegung der EU-Agrarpolitik zwischen
der EU und den Mitgliedstaaten geteilt wird. Die EU übt ihre Zuständigkeit aus, indem sie
gemäß den Artikeln 38 bis 44 AEUV verschiedene Rechtsakte zur Festlegung und
Durchführung der GAP erlässt. Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sind
Teil des GAP-Rechtsrahmens der EU. Um bestimmte Schwierigkeiten zu überwinden,
Vereinfachungen zu schaffen und den Verwaltungsaufwand zu verringern, müssen diese
Verordnungen geändert werden, und dies kann nur auf EU-Ebene geschehen.
• Verhältnismäßigkeit
Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur
Erreichung der genannten Ziele unbedingt erforderlich ist. Der Verwaltungsaufwand für die
Mitgliedstaaten und die Landwirte wird verringert und neue Elemente werden nur im
unbedingt erforderlichen Umfang hinzugefügt, um die bestehenden Verordnungen an die oben
genannten Ziele anzupassen.
• Wahl des Instruments
Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen
Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen
Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.
3. ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER
INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
• Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Entfällt.
• Konsultation der Interessenträger
Der Vorschlag entspricht den Erwartungen der Landwirte und den wiederholten Forderungen
des Rates und der Mitgliedstaaten, den Verwaltungsaufwand und die Engpässe im
Rechtsrahmen der GAP so bald wie möglich anzugehen.
Bei der Ausarbeitung dieses Vorschlags prüfte die Kommission die Beiträge der nationalen
Verwaltungen, des COMAGRI-Ausschusses des Europäischen Parlaments und der Vertreter
der Landwirte, die 2024 vorgelegt wurden und mehr als 500 Vorschläge enthielten. Sie prüfte
auch mehr als 400 Vorschläge, die von den Mitgliedstaaten im Anschluss an die Tagung des
Rates (Landwirtschaft und Fischerei) vom 27. Januar 2025 vorgelegt wurden. Diese
Vorschläge bezogen sich auf ein breites Spektrum von politischen, Umsetzungs-,
organisatorischen und wirtschaftlichen Fragen im Zusammenhang mit GAP-
Rechtsvorschriften und nicht die GAP betreffenden Rechtsvorschriften.
Die Kommission berücksichtigte auch Rückmeldungen im Anschluss an Gespräche über die
Umsetzung der GAP-Strategiepläne in Expertengruppen der Kommission und im GAP-Netz
sowie spontane Beiträge verschiedener Interessengruppen, darunter Bauernverbände und
nichtstaatliche Umweltorganisationen.
Am 24. März 2025 wurde eine Tagung der Gruppe für den zivilen Dialog über die GAP-
Strategiepläne und horizontale Angelegenheiten einberufen, um mögliche
Vereinfachungsmaßnahmen zu erörtern. Auf dieser Tagung tauschten die Teilnehmenden
Ideen zur Vereinfachung der GAP-Rechtsvorschriften und generell der EU-
Rechtsvorschriften in Bereichen aus, die für Landwirte relevant sind. Sie tauschten sich auch
über die Relevanz und Bedeutung nationaler Umsetzungsentscheidungen für die
Vereinfachung des GAP-Rahmens für Landwirte und andere Begünstigte aus. Auf diesen
Tagungen sowie in mehreren Schreiben an die Kommission betonten einige Interessenträger
die Notwendigkeit, dass Vereinfachungen nicht zulasten der politischen Ziele im Bereich
Umwelt oder faire Arbeitsbedingungen gehen dürften. Einige betonten auch die Bedeutung
der Rechtssicherheit für die Landwirte.
Die thematische Gruppe des GAP-Netzes der EU zur Vereinfachung trat am 2. April 2025
zusammen, um sich über Herausforderungen bei der Umsetzung auszutauschen, die durch
eine Vereinfachung angegangen werden könnten, und um Beispiele für auf Ebene der
Mitgliedstaaten bereits ergriffene Maßnahmen zusammenzutragen, die als bewährte
Verfahren bei GAP-Anwendungen und bei der Überwachung, Berichterstattung und Kontrolle
übernommen werden könnten.
Weitere Erkenntnisse wurden im Rahmen einer Umfrage unter Landwirten gesammelt, im
Rahmen derer im Jahr 2024 fast 27 000 Beiträge über die Erfahrungen und Wahrnehmungen
bei der Beantragung von GAP-Beihilfen und der damit verbundenen Verpflichtungen
zusammengetragen wurden. Diese Umfrage, zusammen mit eingehenden Folgebefragungen
mit einem Teil der Befragten sowie Umfragen unter und Befragungen bei anderen GAP-
Begünstigten und Interessenträgern auf Ebene der EU und der Mitgliedstaaten, flossen in eine
Studie über die Vereinfachung und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und andere
Begünstigte im Rahmen der GAP ein.
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Der Vorschlag trägt den Erkenntnissen und Ergebnissen der externen Studie von 2024-2025
über Vereinfachung und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und andere Begünstigte im
Rahmen der GAP Rechnung8. Mit der Studie wurde die Sicht der Begünstigten und der
Beratungsdienste auf die wichtigsten Ursachen für den Verwaltungsaufwand und die
Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Einhaltung der Anforderungen bezüglich der
Umsetzung der GAP 2023-2027 erfasst und analysiert; es wurde der Aufwand für die
Begünstigten bewertet und der Aufwand ermittelt, der sich aus den GAP-Rechtsvorschriften
auf EU-Ebene ergibt, sowie der Aufwand im Zusammenhang mit den
Umsetzungsentscheidungen der Mitgliedstaaten und einer möglichen Überregulierung und es
wurden Schlussfolgerungen zu den aus Sicht der Begünstigten der GAP wichtigsten
Vereinfachungsmaßnahmen/-bereichen gezogen.
8 Europäische Kommission, Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (2025): Study
on simplification and administrative burden for farmers and other beneficiaries under the CAP, Link:
https://eu-cap-network.ec.europa.eu/publications/study-simplification-and-administrative-burden-
farmers-and-other-beneficiaries-under_de
• Folgenabschätzung
Da dringend Maßnahmen zur Lösung der festgestellten Probleme vorgelegt werden müssen,
war es nicht möglich, eine umfassende Folgenabschätzung zu erstellen. Allerdings wurde als
Begleitunterlage zu diesem Vorschlag eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen
erstellt, in der die Verringerung der Verwaltungskosten bewertet wird.
Das Paket lenkt die GAP auf den in der Vision für Landwirtschaft und Ernährung skizzierten
Weg und ermöglicht einen ausgewogenen Übergang zu verbesserten landwirtschaftlichen
Verfahren und unterstützt die Geschäftsentwicklungsmöglichkeiten für Landwirte,
insbesondere für Junglandwirte. Es bietet sowohl den Mitgliedstaaten als auch den
Landwirten erhebliche zusätzliche Flexibilität und schafft die Voraussetzungen für eine
verstärkte Nutzung der Möglichkeiten des GAP-Rechtsrahmens. Mit den vorgeschlagenen
Änderungen wird ferner anerkannt, dass Anreize für Landwirte wirksamer sein könnten als
erzwungene Änderungen durch verpflichtende Anforderungen und dass so eine größere
Akzeptanz von Verbesserungen in Sachen Nachhaltigkeit und eine bessere Einhaltung
gewährleistet werden kann. Mit dem Vorschlag zur Vereinfachung werden alle wesentlichen
Komponenten der grünen Architektur der GAP beibehalten, einschließlich aller GLÖZ-
Standards und GAP-Unterstützungsinstrumente, die weiterhin so konzipiert sind, dass sie über
die verpflichtenden Standards hinausgehen.
Insgesamt geht aus der Bewertung hervor, dass das Paket Möglichkeiten bietet, den mit der
GAP verbundenen Aufwand insbesondere für die Landwirte erheblich zu verringern. Das
Ausmaß, in dem eine Verringerung der Kosten, eine Steigerung des Nutzen und deren
Verteilung erreicht werden, hängt jedoch weitgehend von den Entscheidungen der
Mitgliedstaaten ab. Die Mitgliedstaaten spielen bei der Nutzung der neuen Möglichkeiten und
der Verwirklichung einer spürbaren Vereinfachung für die Landwirte eine entscheidende
Rolle.
• Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Der Vorschlag ist speziell darauf ausgerichtet, eine erhebliche Vereinfachung des EU-
Rechtsrahmens für die GAP herbeizuführen und den Verwaltungsaufwand für Landwirte und
nationale Verwaltungen zu verringern.
• Grundrechte
Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.
4. AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Vorschlag wird sich aufgrund der Änderung von Artikel 52 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/2115, mit der die Aufstockung der finanziellen Hilfe der Union für sektorale
Interventionen im Obst- und Gemüsesektor erleichtert wird, auf den Haushalt auswirken.
Die finanzielle Hilfe der Union für Erzeugerorganisationen (EO) im Obst- und Gemüsesektor,
die von den Mitgliedstaaten für die Durchführung operationeller Programme (OP) genehmigt
wurde, ist auf einen bestimmten Prozentsatz (von 4,1 % bis 5,5 % je nach Art der
Begünstigten und den verfolgten Zielen) des Wertes der vermarkteten Erzeugung dieser
Erzeugerorganisationen begrenzt. Mit der vorgeschlagenen Änderung von Artikel 52 Absatz 2
der Verordnung (EU) 2021/2115 können diese Obergrenzen für Interventionen im Rahmen
des GAP-Strategieplans um 0,5 Prozentpunkte angehoben werden, sofern bestimmte
Bedingungen erfüllt sind. Je nach Entscheidung der EO kann dies zu einer Erhöhung der
Ausgaben führen. Da ab 2026 alle OP im Rahmen des GAP-Strategieplans und auf der
Grundlage der Ausführung in diesem Sektor im Haushaltsjahr 2024 (1,15 Mrd. EUR)
durchgeführt werden, werden die jährlichen zusätzlichen Ausgaben auf 5,75 Mio. EUR
(1,15 Mrd. EUR x 0,05) geschätzt. Um die mögliche Erhöhung zu nutzen, müssen die EO ihre
OP ändern; dies wird finanzielle Auswirkungen auf 2026 und 2027 haben. Alle damit
zusammenhängenden Ausgaben werden unter der Teilgrenze des Europäischen Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) bleiben.
Darüber hinaus hat der Vorschlag aufgrund der Änderung von Artikel 16 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2116 nicht quantifizierbare Auswirkungen auf den Haushalt. Mit der
vorgeschlagenen Änderung dieser Bestimmung werden die Maßnahmen zur Unterstützung
von Landwirten, die von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen betroffen sind, von der Finanzierung aus der Agrarreserve
ausgeschlossen. Mit dem Vorschlag wird nicht der Gesamtbetrag der Reserve geändert. Die
Bestimmung könnte jedoch zu niedrigeren Ausgaben im Rahmen der Reserve führen, falls sie
nicht für Maßnahmen gegen Marktstörungen (Artikel 219 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013), Maßnahmen betreffend Tierseuchen und Pflanzenschädlinge und den
Vertrauensverlust der Verbraucher (Artikel 220 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013), andere
Maßnahmen zur Lösung spezifischer Probleme (Artikel 221 der Verordnung (EU)
Nr. 1308/2013) oder für Vereinbarungen und Beschlüsse während schwerer
Ungleichgewichte auf den Märkten (Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013)
verwendet wird (letztere unterliegt der Annahme durch das Europäische Parlament und den
Rat und dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmung im Vorschlag der Kommission zur
Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 (COM(2024) 577 final)). Da nicht
vorhergesehen werden kann, welche außergewöhnlichen Umstände für eine Unterstützung in
Form von außergewöhnlichen Maßnahmen in Betracht kommen, können diese Auswirkungen
auf den Haushalt nicht quantifiziert werden. Die vorgeschlagene Änderung könnte sich (wenn
die vorgeschlagenen Änderungen bis dahin in Kraft treten) frühestens ab dem 16. Oktober
2025, d. h. im Haushaltsjahr 2026, auswirken, da Sektoren, die von widrigen
Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffen waren, bereits Mittel aus der
Reserve 2025 zugewiesen wurden9. Alle damit zusammenhängenden Ausgaben werden unter
der Teilgrenze des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) bleiben.
9 Durchführungsverordnung (EU) 2025/441 der Kommission vom 6. März 2025 über finanzielle
Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren
in Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland und Ungarn (ABl. L, 2025/441, 10.3.2025, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/441/oj).
5. WEITERE ANGABEN
• Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und
Berichterstattungsmodalitäten
Gemäß Artikel 128 der Verordnung (EU) 2021/2115 wurde in gemeinsamer Zuständigkeit der
Mitgliedstaaten und der Kommission ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen
sieht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung der GAP-
Strategiepläne während ihrer Umsetzung vor. Dieser Rahmen wird durch den Vorschlag mit
der Anpassung der Outputindikatoren aufgrund der Einführung der Krisenmaßnahmen
geringfügig geändert. Ferner wird in einem neuen Artikel 13a der Verordnung
(EU) 2021/2116 eine neue Berichterstattungspflicht für die Mitgliedstaaten hinzugefügt.
• Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)
Entfällt (es handelt sich um eine Verordnung).
• Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Die Kommission schlägt die folgenden Änderungen der beiden GAP-Verordnungen vor:
Rahmendefinitionen: Die Erfahrungen mit der Anwendung der Definition von
Dauergrünland haben gezeigt, dass ihre Anwendung für Bewirtschaftungssysteme mit langer
Fruchtfolge, insbesondere zur Bekämpfung von Unkraut, schwierig ist. Daher wird die
Bestimmung zu dieser Definition dahin gehend geändert, dass die Mitgliedstaaten beschließen
können, die Frist, bis die Definition von Dauergrünland für eine Grünlandfläche wirksam
wird, von fünf auf sieben Jahre zu verlängern.
Konditionalitätssystem: Die Erfahrungen mit der Anwendung des Konditionalitätssystems
im Zeitraum 2023-2024 zeigen, dass weitere Anpassungen erforderlich sind. Die
Verknüpfung zwischen nationalen Vorschriften und Anforderungen der GLÖZ-Standards
sollte präzisiert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Abstimmung
unterschiedlicher Anforderungen einzuräumen. Angesichts der Anforderungen der
Verordnung (EU) 2018/84810 und der im ökologischen/biologischen Landbau angewandten
landwirtschaftlichen Verfahren sollten Landwirte, die gemäß der genannten Verordnung
zertifiziert sind, als bestimmte GLÖZ-Standards zusätzlich zu dem GLÖZ-Standard 7
erfüllend eingestuft werden. Einer neuen Metaanalyse von Alvarez (2021)11 zufolge beruhen
biologische/ökologische Systeme in erheblichem Maße auf Verfahren wie Fruchtfolgen,
Mehrfachanbau, Rückhaltung von Ernterückständen, Verfahren ohne oder mit nur minimaler
Bodenbearbeitung, Verwendung von Tiermist und Gründüngung, organischen Abfällen
außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs und Aspekten der biologischen
Schädlingsbekämpfung, um die Bodenproduktivität zu erhalten, Pflanzennährstoffe zu liefern
und Schädlinge zu bekämpfen. Diese Verfahren sind sowohl für den Bodenschutz und die
Bodenerhaltung als auch für den Schutz von Flussläufen vor Verschmutzung und Abfluss von
Vorteil. Die Anwendung des GLÖZ-Standards 1, der darauf abzielt, den Dauergrünlandanteil
zu erhalten, sollte flexibler gestaltet werden, indem der zulässige Rückgang von
Dauergrünland, der keine Rückumwandlung in Dauergrünland erfordert, von 5 % auf 10 %
10 Verordnung (EU) 2018/848 – DE – EUR-Lex.
11 Alvarez, R., (2021) Comparing Productivity of Organic and Conventional Farming Systems: A
Quantitative Review: https://doi.org/10.1080/03650340.2021.1946040
erhöht wird, um strukturellen Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben, insbesondere
im Tierhaltungssektor, Rechnung zu tragen. Die Anwendung des GLÖZ-Standards 4 zum
Schutz von Flussläufen vor Verunreinigungen und Abfluss sollte ebenfalls präzisiert werden,
um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die Definition von Wasserläufen besser an
die in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegte Definition von Wasserläufen anzupassen,
sofern diese Definition mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards im Einklang steht, um
unter anderem zu verhindern, dass kleinere Wasserläufe, die flussabwärts und möglicherweise
auch grenzüberschreitend zu anderen Mitgliedstaaten verschmutzen könnten, von der
Definition von Wasserläufen ausgenommen sind. Auch das Verfahren zur Kontrolle der
Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wird gestrafft. Da die landwirtschaftliche
Fläche, die von Kleinerzeugern bewirtschaftet wird, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der
Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, gering ist, obwohl sie einen erheblichen Anteil der
Landwirte der Union ausmachen, sollten die Verwaltungskosten sowohl für die
Mitgliedstaaten als auch für die Kleinerzeuger gesenkt werden, indem sie von der Anwendung
der Konditionalitätsregelung ausgenommen werden.
Direktzahlungen: Die Erfahrungen mit der Durchführung zeigen, dass die Zahlung für
Kleinerzeuger (Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115), die aus der Zahlung eines
Pauschalbetrags und einem einfacheren Antragsverfahren besteht, von vielen Mitgliedstaaten
nicht in Anspruch genommen wurde. Daher wird mit dem Vorschlag der höchstmögliche
Pauschalbetrag für teilnehmende Landwirte auf 2 500 EUR angehoben. Darüber hinaus wird
vorgeschlagen, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Landwirten, die von der
Pauschalzahlung profitieren, die Möglichkeit einzuräumen, Zahlungen im Rahmen von Öko-
Regelungen zu beantragen.
Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen: Um die Kosten im
Zusammenhang mit der Umsetzung von GLÖZ 2 decken zu können, der auf den Schutz von
Feuchtgebieten und Torfflächen abzielt und der durch den vorliegenden Vorschlag nicht
geändert wird, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diesen GLÖZ-Standard von
der Baseline für Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen
auszunehmen. Gleichzeitig können Öko-Regelungen, sofern die Mitgliedstaaten dies
beschließen, weiterhin Bewirtschaftungspraktiken in Feuchtgebieten und auf Torfflächen
unterstützen, die über ihren Schutz hinausgehen, wie z. B. ihre Wiederherstellung durch
Wiedervernässung oder den Anbau in Paludikultur, um insbesondere das Potenzial dieser
Gebiete zur Kohlenstoffbindung zu verbessern.
Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden zu ermöglichen, sollten
die Mitgliedstaaten außerdem die Möglichkeit haben, eine Unterstützung für Verpflichtungen
im Zusammenhang mit der Umstellung auf oder Beibehaltung von ökologischen/biologischen
Haltungsverfahren und -methoden in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten zu
gewähren. Es sollte auch möglich sein, eine Unterstützung für Verpflichtungen zur
Verbesserung der Bewirtschaftungsmethoden im Zusammenhang mit der Bienenzucht in
Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke zu gewähren, da nachhaltige Verfahren der
Imker unterstützt werden müssen und die Verwendung von Großvieheinheiten zu diesem
Zweck nicht angemessen ist.
Sektorale Interventionskategorien: Auf der Grundlage der Erfahrungen der Mitgliedstaaten
mit der Durchführung sektoraler Interventionen im Obst- und Gemüsesektor sollte die
Möglichkeit einer verstärkten Unterstützung erweitert werden, um die Position der Landwirte
in der Lieferkette in diesen Sektoren zu stärken.
Die Erfahrungen mit Krisenzahlungen haben gezeigt, dass die Agrarreserve in erster Linie
zur Bewältigung von Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen verwendet
wird, obwohl ihr vorrangiges Ziel darin besteht, Landwirte im Falle von Marktstörungen zu
unterstützen. Daher wird vorgeschlagen, die Verwendung der Agrarreserve ausschließlich auf
solche Ereignisse zu beschränken. Darüber hinaus wird angesichts der zunehmenden
Häufigkeit solcher widrigen Witterungsverhältnisse und der erheblichen Verluste, die sie
verursachen, vorgeschlagen, die Vorschriften für Direktzahlungen und
Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen Raums zu ändern, um zwei
zusätzliche Krisenzahlungen einzuführen, die die Mitgliedstaaten im Falle von
Naturkatastrophen und widrigen Witterungsverhältnissen mobilisieren könnten. Um
unverhältnismäßige Auswirkungen auf andere in den GAP-Plänen festgelegte Interventionen
zu vermeiden, sollten die für diese Interventionen vorgesehenen Beträge auf einen maximalen
Prozentsatz der gesamten jährlichen Mittelzuweisungen für Direktzahlungen und für die
Entwicklung des ländlichen Raums begrenzt werden, und die Zahlungen sollten den Handel
nicht verzerren. Der Vorschlag schließt die neuen ergänzenden Krisenzahlungen im Rahmen
von Direktzahlungen vom Anwendungsbereich des Konditionalitätssystems und des Systems
der sozialen Konditionalität aus, die für flächen- und tierbezogene Zahlungen gelten, da sie
darauf abzielen, die schwierige Lage von Landwirten, die erhebliche Verluste erleiden, zu
lindern. Um die potenziellen Auswirkungen solcher Zahlungen zu erhöhen, werden
schließlich Bestimmungen eingeführt, die die Zahlung nationaler Finanzmittel ermöglichen.
Risikomanagement: Erfahrungen mit der Umsetzung haben gezeigt, dass Artikel 19 der
Verordnung (EU) 2021/2115, wonach ein Teil der Direktzahlungen als Beitrag der Landwirte
zu Risikomanagementinstrumenten verwendet werden kann, nur in geringem Umfang genutzt
wird. Darüber hinaus haben sich die Vorschriften für die Berechnung von Verlusten bei im
Rahmen der GAP unterstützten Risikomanagementinterventionen für bestimmte Arten von
Flächen und Kategorien von Landwirten als nicht passend erwiesen. Daher wird
vorgeschlagen, die Artikel 19 und 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ändern, um die
Inanspruchnahme solcher Regelungen zu verbessern.
Weitere Änderungen in Bezug auf Interventionskategorien zur Entwicklung des ländlichen
Raums:
Um die Grundsätze für die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische
Benachteiligungen, die sich aus bestimmten verbindlichen Anforderungen ergeben,
an die Änderungen in Bezug auf den GLÖZ-Standard 2 und die Vorschriften für die
Berechnung von Zahlungen für Öko-Regelungen und Agrarumwelt- und
Klimaverpflichtungen anzugleichen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit
haben, in diese Berechnung Nachteile einzubeziehen, die sich aus den
Anforderungen des GLÖZ-Standards 2 ergeben. Darüber hinaus sollten Zahlungen je
Großvieheinheit und Zahlungen pro Bienenstock für Agrarumwelt- und
Klimaverpflichtungen möglich sein.
Die Unternehmensentwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe sollte gefördert
werden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit und Tragfähigkeit zu verbessern und
gleichzeitig die Zahlungsmodalitäten einfach zu halten. Daher wird vorgeschlagen,
eine spezielle Zahlung für diesen Zweck einzuführen. Die Nutzung vereinfachter
Kostenoptionen, die ein erhebliches Vereinfachungspotenzial aufweisen, sollte
gefördert werden, indem die Möglichkeit eingeführt wird, die mit der Verordnung
(EU) 2021/1060 eingeführten vereinfachten Kostenoptionen ohne weitere
Begründung zu nutzen.
In Bezug auf den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten haben die Erfahrungen mit
der Umsetzung gezeigt, dass bei der Umsetzung und Kontrolle Synergien zwischen
den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den anderen unter die Verordnung
(EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten genutzt werden müssen,
insbesondere in Bezug auf den Prüfpfad, Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen
oder Vorschriften für die Förderfähigkeit in Bezug auf die Mehrwertsteuer, die
angeglichen werden sollten. Auch die allgemeine Regelung für staatliche Beihilfen
gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission12 wurde
kürzlich geändert, und die Obergrenze für das Bruttosubventionsäquivalent muss
entsprechend angepasst werden.
In Bezug auf Übertragungen von ELER-Zuweisungen durch die Mitgliedstaaten auf
InvestEU müssen die bestehenden Rechtsvorschriften geändert werden, damit die
neu eingeführten Möglichkeiten gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung
(EU) 2021/52313 in vollem Umfang genutzt werden können.
Änderungen des GAP-Strategieplans: Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Änderungen der
GAP-Strategiepläne zahlreiche technische und strategische Elemente enthalten, die sie für die
Mitgliedstaaten komplex machen. Um die Änderungsverfahren zu vereinfachen und
effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der GAP-Strategiepläne, die
nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch die Kommission nur für
strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich sein. Darüber hinaus hat die
Umsetzung auch gezeigt, dass unterschiedliche Vorschriften für Interventionen, die aus dem
EGFL bzw. dem ELER finanziert werden, zu Unsicherheit für die Betriebsinhaber führen und
die Mitgliedstaaten bei der Vorlage von Änderungsvorschlägen zu GAP-Plänen komplexer
machen können. Um die Synergien zwischen dem EGFL und dem ELER zu verbessern,
müssen Artikel 86 und Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert
werden, um die Förderfähigkeit der Ausgaben für eine Beteiligung des EGFL ab dem
Zeitpunkt des Wirksamwerdens der vom Mitgliedstaat festgelegten Änderung zu
ermöglichen, die für ein Datum nach dem Datum der Einreichung des Änderungsantrags bei
der Kommission festgelegt werden kann. Der Vorschlag eines Zeitpunkts des
Wirksamwerdens der Änderungen im Zusammenhang mit dem EGFL sollte in die Liste der
Anliegen aufgenommen werden, für die eine Stellungnahme des Begleitausschusses
erforderlich ist, um sicherzustellen, dass Betriebsinhaber und andere Begünstigte ausreichend
Zeit haben, um die Änderung des GAP-Strategieplans zu berücksichtigen. Andere
Bestimmungen werden angepasst, um den Änderungen des Artikels 119 der Verordnung
(EU) 2021/2115 Rechnung zu tragen.
Jährlicher Leistungsabschluss: Angesichts der nach dem ersten jährlichen
Leistungsabschlussverfahren für das Haushaltsjahr 2023 gewonnenen Erfahrungen sollte der
jährliche Leistungsabschluss eingestellt werden, um den Verwaltungsaufwand für die
Mitgliedstaaten zu verringern. Diese Vereinfachung wird unter Wahrung der Leistung der
GAP über die Förderfähigkeit der Ausgaben gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2021/2116 und die zweijährliche Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135
12 Verordnung (EU) 2023/2831 – DE – EUR-Lex.
13 Verordnung (EU) 2021/523 – DE – EUR-Lex.
der Verordnung (EU) 2021/2115 auch zu einer Vereinfachung des jährlichen
Leistungsberichts führen, da Informationen, die ausschließlich für den jährlichen
Leistungsabschluss erforderlich sind, nicht mehr benötigt werden. Die Möglichkeit, eine
rückwirkende Anwendung in Bezug auf die Änderungen im Zusammenhang mit der
Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses und den entsprechenden Änderungen des
Artikels 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 ab dem Haushaltsjahr 2025 vorzusehen, hängt
vom genauen Inhalt und dem Datum des Inkrafttretens dieser in der vorliegenden Verordnung
enthaltenen Änderungen ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht entschieden werden, ob
eine solche rückwirkende Anwendung vorgesehen werden kann. Die Durchführbarkeit sollte
von den beiden gesetzgebenden Organen im Hinblick auf den endgültigen Inhalt und das
Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erörtert werden.
Jährlicher Leistungsbericht und andere Bestimmungen: In Bezug auf den jährlichen
Leistungsbericht hat die Erfahrung gezeigt, dass seine Verknüpfung mit der zweijährlichen
Leistungsüberprüfung gestärkt werden muss, indem klargestellt wird, dass Begründungen für
das Verfehlen von Etappenzielen für die Zwecke der zweijährlichen Leistungsüberprüfung in
den jährlichen Leistungsbericht aufgenommen werden sollten. Die Fristen für die Bewertung
des Berichts werden ebenfalls unter Berücksichtigung der bei der Durchführung gesammelten
Erfahrungen überarbeitet.
Anpassung der Verordnung über die GAP-Strategiepläne an neue Gesetzgebungsakte:
Mit den Artikeln 120 und 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die
Liste der Rechtsakte der Union in Anhang XIII der genannten Verordnung in Bezug auf
Umwelt und Klima aktualisiert und von den Mitgliedstaaten als Grundlage herangezogen
wird, um zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne geändert werden sollten. Da wir uns
inmitten des Umsetzungszeitraums der GAP-Strategiepläne befinden und nur sehr wenige
Rechtsakte neu erlassen oder geändert wurden, die für diese GAP-Strategiepläne von
Bedeutung sind, würden solche strategischen Änderungen die Umsetzung der GAP-
Strategiepläne stören. Daher sollten diese Bestimmungen gestrichen werden, um die Stabilität
des Rechtsrahmens der Union bis zum Ende des Programmplanungszeitraums zu
gewährleisten.
Schließlich werden die Anhänge I, II und III der Verordnung (EU) 2021/2115 an die
genannten Änderungen angepasst, um neue Outputindikatoren für die neuen Formen der
Unterstützung aufzunehmen, die mit den neu eingefügten Artikeln 41a und 78a der genannten
Verordnung eingeführt wurden, und um die Liste der Outputindikatoren an die Änderung von
Artikel 75 der genannten Verordnung anzupassen und um den einschlägigen Absatz des
WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft für die neu eingeführten Interventionen und
die eingeführten Änderungen der GLÖZ-Standards 1 und 4 anzugeben.
GAP-Daten und Interoperabilitäts-Governance: Die wirksame Umsetzung der
Interoperabilität, einschließlich des nahtlosen Datenaustauschs zwischen den
Informationssystemen, die für die Umsetzung, Überwachung und Bewertung der GAP genutzt
werden, und deren Vorteile werden dadurch eingeschränkt, dass eine Koordinierungsstruktur
auf Ebene der Mitgliedstaaten fehlt und die Digitalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlichen weit fortgeschritten ist. Daher werden Bestimmungen vorgeschlagen, um
sicherzustellen, dass jeder Mitgliedstaat eine Behörde benennt, die für die Ausarbeitung und
Umsetzung eines Fahrplans für die Erreichung und Aufrechterhaltung der Interoperabilität
und des nahtlosen Datenaustauschs zuständig ist.
Verwendung der Agrarreserve: Artikel 16 der Verordnung (EU) 2021/2116 enthält
Vorschriften für die Agrarreserve. Die Erfahrungen mit der Umsetzung haben gezeigt, dass
die Agrarreserve in den letzten Jahren zunehmend dafür genutzt wurde, Landwirte, die
Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen erlitten hatten, zu unterstützen. Die Bestimmung wird dahin gehend
geändert, dass mit der Agrarreserve – ihrem ursprünglichen Zweck entsprechend –
hauptsächlich die Auswirkungen von Marktstörungen abgemildert werden.
Kontrollen bei Landwirten: Was die Kontrollen bei Landwirten betrifft, so zielen die
Änderungen darauf ab, den Aufwand und den Kontrolldruck für sie zu verringern, indem das
Ziel von „einer Kontrolle pro Jahr“ eingeführt wird, wonach die Mitgliedstaaten Vor-Ort-
Kontrollen von Beihilfeanträgen, Zahlungsanträgen oder Konditionalität so organisieren
sollten, dass Mehrfachkontrollen eines Begünstigten während eines Jahres so weit wie
möglich vermieden werden, es sei denn, die Umstände erfordern eine zweite Kontrolle, um
einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Die Erfahrungen mit den Qualitätsbewertungen des Systems zur Identifizierung
landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten Antrags und des
Flächenüberwachungssystems deuten auf mögliche Synergien hin, die genutzt werden
könnten, während gleichzeitig die Umsetzung vereinfacht und der Bedarf an Vor-Ort-
Besuchen verringert wird. Daher wird vorgeschlagen, diese Systeme zusammenzulegen.
Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität haben
gezeigt, dass bestimmte Bedingungen unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten
unangemessen belasten, ohne dass dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert
wird. Zur Straffung der Kontrollsysteme sollte die Anforderung einer jährlichen Überprüfung
des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der Risikoanalyse zu berücksichtigenden
Faktoren sollten im Ermessen der Mitgliedstaaten liegen. Ferner können kleine Begünstigte,
bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, nicht in den Genuss der mit der Verordnung
(EU) 2024/1468 eingeführten Ausnahmen von den Kontrollen der Konditionalität und
Sanktionen kommen. Die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche ist begrenzt und die
Sanktionen fallen im Allgemeinen gering aus. Angesichts der abgedeckten Fläche und des
Verwaltungsaufwands im Zusammenhang mit den Kontrollen und der Anwendung von
Sanktionen für die Konditionalität sollten Bestimmungen erlassen werden, damit auch kleine
Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der
Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für
Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden.
Schließlich sollten die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften
für die Übertragung von Befugnissen an die Kommission und das Ausschussverfahren
geändert werden, um den mit dem vorliegenden Vorschlag eingeführten Änderungen anderer
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2116 Rechnung zu tragen.
2025/0236 (COD)
Vorschlag für eine
VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem,
Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in
bestimmten Sektoren, Berichte zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche
Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die
Governance im Bereich Daten und Interoperabilität, Aussetzungen von Zahlungen im
Rahmen des jährlichen Leistungsabschlusses sowie Kontrollen und Sanktionen
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses14,
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen15,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung „Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU“16 und in der
Mitteilung „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung
und Vereinfachung“17 betonte die Kommission, dass die Wettbewerbsfähigkeit
gestärkt, Innovation gefördert und das Wachstum in der Union angekurbelt werden
muss; entscheidende Voraussetzungen dafür sind Vereinfachung und ein geringerer
Verwaltungsaufwand. Daher ist es notwendig, den kostspieligen
regulierungsbedingten Aufwand und die Komplexität der Rechtsvorschriften und ihrer
Umsetzung, einschließlich überbordender Berichterstattung, zu verringern und dabei
den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung zu tragen.
(2) In der Mitteilung der Kommission „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“18
wird betont, dass zur Förderung von Innovation und Nachhaltigkeit bei
14 ABl. C , , S. .
15 ABl. C , , S. .
16 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den
Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Ein Kompass für
eine wettbewerbsfähige EU, 29.1.2025, COM(2025) 30 final.
17 „Ein einfacheres und schnelleres Europa: Mitteilung über die Umsetzung und Vereinfachung“,
Europäische Kommission 2024-2029.
18 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und
Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung –
Gemeinsam einen attraktiven EU-Agrar- und Lebensmittelsektor für künftige Generationen gestalten“,
19.2.2025, COM(2025) 75 final.
landwirtschaftlichen Verfahren dafür gesorgt werden sollte, dass Landwirte
Unternehmer und Lieferanten sind, die keinem unnötigen bürokratischen oder
regulatorischen Aufwand unterliegen. Um dieses Ziel zu erreichen und der Vielfalt des
Sektors Rechnung zu tragen, braucht es keine Pauschallösungen, sondern
maßgeschneiderte Ansätze wie auch Realitätschecks der Unionsvorschriften und
Vereinfachungen, auch unter Berücksichtigung der Vorteile digitaler Technologien,
z. B. Tools für automatisierte Meldungen. Ein besseres Gleichgewicht zwischen
Anforderungen und Anreizen ist erforderlich, um die Nachhaltigkeitswende in der
Landwirtschaft zu steuern und Innovationen zu fördern. Die besonderen Bedürfnisse
kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die durch den Schutz der Natur und der
Lebensgrundlagen die Vitalität ländlicher Gemeinschaften gewährleisten, erfordern
eine zielgerichtetere und einfachere Unterstützung im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik (GAP) und einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand. Kleine
landwirtschaftliche Betriebe wie auch einige andere landwirtschaftliche Betriebe sind
beim Zugang zu und bei der Nutzung von Finanzmitteln oft benachteiligt, wodurch sie
daran gehindert werden, zu investieren, innovativ zu sein und Entwicklungschancen zu
ergreifen.
(3) Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates19
enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds
für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die
Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (im
Folgenden „GAP-Strategiepläne“). Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen
Parlaments und des Rates20 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung
und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik. 2024 wurde die Verordnung
(EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates21 angenommen, um den
Unionsrahmen für die GAP-Unterstützung besser an die Gegebenheiten in den
landwirtschaftlichen Betrieben anzupassen, die Verwaltung der GAP-Strategiepläne
durch die Mitgliedstaaten zu verbessern und den mit den Kontrollen verbundenen
Aufwand zu verringern. Darüber hinaus erließ die Kommission die Delegierte
Verordnung (EU) 2024/123522 zur Änderung der Delegierten Verordnung
19 Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit
Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen
Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL)
und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu
finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU)
Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
20 Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über
die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung
der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
21 Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den
guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl,
Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von
Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).
22 Delegierte Verordnung (EU) 2024/1235 der Kommission vom 12. März 2024 zur Änderung der
Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des
Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard
(EU) 2022/12623 hinsichtlich der Vorschriften über den Anteil für den Standard für
den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1,
durch die insbesondere eingeführt wurde, dass die Mitgliedstaaten den Referenzanteil
für den GLÖZ-Standard Nr. 1 auf der Grundlage struktureller Veränderungen in den
Bewirtschaftungssystemen anpassen können und dass Ausnahmen von der
Verpflichtung zur Auferlegung von Rückumwandlungsverpflichtungen für Landwirte
und andere Begünstigte gewährt werden können.
(4) Rückmeldungen und Erfahrungen aus den zwei Jahren der Umsetzung der GAP-
Strategiepläne im Rahmen des derzeitigen Rechtsrahmens der Union für die GAP
deuten darauf hin, dass weitere begrenzte Anpassungen dieser Rechtsvorschriften
erforderlich sind, um die festgestellten Hindernisse und Komplexitäten zu beseitigen.
Dazu gehört auch, dass besondere Umstände, Verfahren und Bedürfnisse bestimmter
Gruppen von Landwirten – wie biologisch/ökologisch wirtschaftende Landwirte,
Junglandwirte, Kleinerzeuger und Tierhalter – im Rechtsrahmen der Union für die
GAP noch nicht ausreichend berücksichtigt werden, sodass die Mitgliedstaaten die
verschiedenen Instrumente nicht an die besonderen Umstände, Erfordernisse und
Verfahren dieser Landwirte anpassen können. Darüber hinaus werden bestimmte im
Rahmen der GAP vorgesehene Möglichkeiten der Vereinfachung, wie Pauschalbeträge
oder vereinfachte Kostenoptionen, aufgrund ihrer komplexen Umsetzung und
Verwaltung nicht genutzt. Dies kann für die Landwirte dazu führen, dass sich
Anforderungen überschneiden oder nicht klar definiert sind, ihnen der Zugang zu
Unterstützung erschwert wird und die Möglichkeiten der Unternehmensentwicklung,
beispielsweise für Junglandwirte und neue Landwirte, begrenzt werden. Teilweise sind
die Vorschriften auch zu starr, was sich darauf auswirkt, wie die Mitgliedstaaten ihre
GAP-Strategiepläne verwalten und ändern und ihren Berichterstattungspflichten
nachkommen. Schließlich muss auch der durch Vor-Ort-Besuche und -Kontrollen
entstehende Aufwand für Landwirte und Verwaltungsstellen weiter verringert werden,
insbesondere durch die Einführung effizienterer Methoden für Qualitätsbewertungen
des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und Kontrollen der
Konditionalität. Die Überwindung dieser Hindernisse und der mangelnden Flexibilität
sollte dazu beitragen, dass die Mitgliedstaaten die GAP-Strategiepläne so nutzen, dass
die Chancen zum Nutzen der Landwirte und anderer GAP-Begünstigter maximiert,
Verwaltungsaufwand und Komplexitäten verringert und knappe Ressourcen besser
genutzt werden.
(5) Gemäß Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 gilt eine
landwirtschaftliche Fläche, die als Grünland genutzt wird und seit mindestens fünf
Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des Betriebs ist, als Dauergrünland. Einige
Bewirtschaftungssysteme bringen jedoch eine Fruchtfolge auf Ackerland mit sich, bei
der Gras oder andere Grünfutterpflanzen für Zeiträume von mehr als fünf Jahren nicht
Bestandteil der Fruchtfolge sind, diese Flächen aber umgepflügt werden, damit sie
für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L,
2024/1235, 26.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1235/oj.
23 Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der
Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche
Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum
2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um
Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 52,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj.
Ackerland bleiben. Landwirte in den Mitgliedstaaten, in denen solche
Bewirtschaftungssysteme angewendet werden, haben in der Folge Schwierigkeiten,
die Fruchtfolge zu steuern und rentabel zu wirtschaften und dabei die Anforderungen
für die Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 zu erfüllen. Darüber hinaus können
längere Fruchtfolgen mit Grünland erhebliche Vorteile hinsichtlich Biodiversität und
Ökosystemdienstleistungen bringen und Landwirten gleichzeitig mehr Flexibilität bei
der Bewirtschaftung ihrer Flächen geben. Um solche flexiblen und nachhaltigen
agronomischen Verfahren zur Grünlandbewirtschaftung zu fördern, sollte es den
Mitgliedstaaten ermöglicht werden, den Zeitraum, ab dem eine Fläche als
Dauergrünland eingestuft wird, von fünf Jahren auf sieben Jahre zu verlängern.
Artikel 4 Nummer 3 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2115 sollte
daher geändert werden.
(6) Um das Risiko negativer Auswirkungen der neuen Krisenzahlungen an Landwirte
nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen und
Katastrophenereignissen gemäß den Artikeln 41a und 78a der Verordnung
(EU) 2021/2115 auf den Binnenmarkt und den internationalen Handel zu minimieren,
sollten die Interventionen, in deren Rahmen diese Unterstützung der Union gewährt
wird, von den Mitgliedstaaten so gestaltet werden, dass sie die Kriterien des
Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Grüne Box“)
erfüllen.
(7) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 sieht einen Mechanismus für die
Ausführung des Erläuternden Vermerks über Ölsaaten vor, einschließlich
Bestimmungen über Erhöhungen der geplanten Outputs und
Verringerungskoeffizienten, um eine Überschreitung der maximalen Stützungsfläche
für die gesamte Union zu vermeiden. Diese Bestimmung muss angepasst werden, um
den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der
genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(8) Da es sich bei der Zahlung, die ein Landwirt im Falle einer Krisensituation erhalten
würde, in der er aufgrund einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse
oder eines anderen Katastrophenereignisses erhebliche Produktionsverluste erlitten
hat, um eine Sonderzahlung handelt, und um die Kohärenz mit den Zahlungen gemäß
Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollte das System der
Konditionalität gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung nicht für ergänzende
Zahlungen gelten, die Landwirten nach Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen von
Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung gewährt werden.
(9) Das System der Konditionalität, das die Grundanforderungen an die Betriebsführung
(GAB) und die Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen
Zustand (GLÖZ-Standards) umfasst, soll zur Entwicklung einer nachhaltigen
Landwirtschaft beitragen, indem die Begünstigten stärker dafür sensibilisiert werden,
dass diese grundlegenden Standards und Anforderungen eingehalten werden müssen.
Es zielt auch darauf ab, die Kohärenz der GAP mit den durch die Rechtsvorschriften
der Union verfolgten Zielen in den Bereichen Umwelt, öffentliche Gesundheit,
Pflanzengesundheit und Tierwohl zu verbessern. Die landwirtschaftliche Fläche, die
von Kleinerzeugern bewirtschaftet wird, die Zahlungen im Rahmen der Interventionen
gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, ist gering, weshalb die
Anwendung des Systems der Konditionalität auf diese Kleinerzeuger, die den größten
Teil der landwirtschaftlichen Betriebe in der Union führen, gemessen an den
erheblichen Kosten keinen ausreichenden Nutzen bringt und erheblichen
Verwaltungsaufwand für diese Landwirte und die nationalen Verwaltungen bedeutet.
Um diese Kosten zu verringern und den damit verbundenen Verwaltungsaufwand zu
reduzieren, ist es angezeigt, Kleinerzeuger von der Anwendung des Systems der
Konditionalität auszunehmen.
(10) Die GLÖZ-Standards gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind Teil des
Systems der Konditionalität gemäß Artikel 12 der genannten Verordnung. Sie tragen
zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel sowie zum Schutz der
Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und biologischer Vielfalt von Ökosystemen,
bei. Die allgemeinen Grundsätze, auf denen die ökologische/biologische Produktion
gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des
Rates24 beruht, umfassen die Erhaltung natürlicher Landschaftselemente wie
Naturerbestätten und die verantwortungsvolle Nutzung von Energie und natürlichen
Ressourcen wie Wasser, Boden, organische Substanz und Luft.
(11) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 1
zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten.
Aus Anhang II Nummern 1.7.3 und 1.9.1.1 der Verordnung (EU) 2018/848 geht
hervor, wie wichtig es ist, die Beweidung zu maximieren und so zu verhindern, dass
Dauergrünland für andere Landnutzungen umgewandelt wird, und im Einklang mit
dem Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 1 für die Erhaltung des Kohlenstoffbestands
auf Dauergrünland zu sorgen. Die in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115
aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 3, 5 und 6 zielen darauf ab, die organische
Substanz im Boden zu erhalten, Erosion zu begrenzen und Böden in sensiblen Zeiten
zu schützen. Diese Ziele werden bereits durch die in der ökologischen/biologischen
Pflanzenproduktion angewandten Bodenbearbeitungs- und Anbauverfahren,
insbesondere die in Anhang II Nummer 1.9 der Verordnung (EU) 2018/848 genannten
Verfahren, erreicht. Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte
GLÖZ-Standard Nr. 4 zielt auf den Schutz von Gewässern vor Verunreinigung ab.
Ebenso zielt Anhang II Nummern 1.5, 1.7, 1.9 und 1.10 der Verordnung
(EU) 2018/848 darauf ab, das Risiko der Gewässerverschmutzung zu verringern,
indem der Einsatz von Tierarzneimitteln, die Verwendung von Düngemitteln und
Pestiziden sowie die Besatzdichte begrenzt werden. Die Erfahrung hat gezeigt, dass
sich der ökologische/biologische Landbau positiv auf die Auswaschung und
Abschwemmung von Nährstoffen auswirkt, sodass ein ökologisch/biologisch
wirtschaftender Landwirt die Wasserqualität wahrscheinlich weniger beeinträchtigt,
wodurch das Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 4 erreicht wird. Angesichts der
Grundsätze und Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/848 und der bestehenden
Verfahren im Rahmen der Systeme des ökologischen/biologischen Landbaus sollte
daher davon ausgegangen werden, dass ökologisch/biologisch wirtschaftende
Landwirte, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 zertifiziert
ist, die GLÖZ-Standards Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 erfüllen, wie dies bereits beim GLÖZ-
Standard Nr. 7 der Fall ist.
(12) Um die Kohärenz der Anforderungen an die Landwirte zu verbessern und die
Festlegung der GLÖZ-Standards durch die Mitgliedstaaten zu vereinfachen, sollte in
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 klargestellt werden, dass die
24 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen
Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom
14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).
Mitgliedstaaten die GLÖZ-Standards in ihren GAP-Strategieplänen im Einklang mit
verbindlichen nationalen Anforderungen einheitlich festlegen können, sofern diese
nationalen Anforderungen den in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführten
GLÖZ-Standards entsprechen. Insbesondere sollte klargestellt werden, dass die in den
GAP-Strategieplänen festgelegten GLÖZ-Standards nicht über bestehende
verbindliche nationale Anforderungen hinausgehen müssen, sofern diese nationalen
Anforderungen den in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten
GLÖZ-Standards und insbesondere den Hauptzielen dieser GLÖZ-Standards
entsprechen.
(13) Da es sich bei der Zahlung, die ein Landwirt im Falle einer Krisensituation erhalten
kann, in der er aufgrund einer Naturkatastrophe, widriger Witterungsverhältnisse oder
eines anderen Katastrophenereignisses erhebliche Produktionsverluste erlitten hat, um
eine Sonderzahlung handelt, und um die Kohärenz mit den Zahlungen gemäß
Artikel 78a der Verordnung (EU) 2021/2115 zu gewährleisten, sollte das System der
Konditionalität gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung nicht für ergänzende
Zahlungen gelten, die Landwirten nach Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen der
Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung gewährt werden.
(14) Naturkatastrophen, widrige Witterungsverhältnisse und Katastrophenereignisse
nehmen in ihrer Häufigkeit, Intensität und Dauer zu und haben erhebliche
Auswirkungen auf den Agrarsektor in der Union. Die Verordnung (EU) 2021/2115
sieht bereits eine Reihe von Instrumenten für Landwirte vor, mithilfe derer sie
widerstandsfähiger werden und auf Krisen reagieren können. Das Ausmaß der
Ereignisse, ihr plötzliches Auftreten und ihr außergewöhnlicher Charakter erfordern
jedoch eine Ausweitung der den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden
Instrumente. Daher ist es angezeigt, ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte
vorzusehen und sie als neue Interventionskategorie in Form von Direktzahlungen in
Artikel 16 der genannten Verordnung aufzunehmen.
(15) Gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann ein Mitgliedstaat
beschließen, dass bis zu 3 % der einem Landwirt zu gewährenden Direktzahlungen als
Beitrag des Landwirts einem Risikomanagementinstrument zugeteilt werden. Ein
Mitgliedstaat, der beschließt, diese Option anzuwenden, muss sie auf alle
Begünstigten anwenden, die in einem bestimmten Jahr Direktzahlungen beziehen.
Erfahrungsgemäß machen nur sehr wenige Mitgliedstaaten von dieser Option
Gebrauch. Wie Gespräche mit den Mitgliedstaaten gezeigt haben, ist ein Hindernis für
die Anwendung dieser Bestimmung das Fehlen von Risikomanagementinstrumenten,
die entweder von den Mitgliedstaaten eingerichtet werden oder allen Landwirten, die
Direktzahlungen erhalten, in Form von privaten Versicherungen zur Verfügung stehen.
Damit die in Artikel 19 der genannten Verordnung vorgesehene Möglichkeit mehr
genutzt wird, muss ihre Umsetzung flexibler gestaltet und an die bestehenden
Verwaltungsinstrumente in den Mitgliedstaaten angepasst werden. Durch diese
Änderung sollten die Mitgliedstaaten bis zu 3 % der Direktzahlungen einbehalten
können, die ausschließlich an die Landwirte auszuzahlen sind, für die in einem
bestimmten Jahr Risikomanagementregelungen bestehen. Mitgliedstaaten, in denen
Risikomanagementregelungen für alle Begünstigten von Direktzahlungen bestehen,
sollten weiterhin bis zu 3 % der Direktzahlungen für alle diese Begünstigten
einbehalten können.
(16) Durch die vereinfachte Zahlungsregelung, die die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 28
der Verordnung (EU) 2021/2115 für Kleinerzeuger eingerichtet haben, wird das
Antragsverfahren für Einkommensstützung sowohl für Kleinerzeuger als auch für die
Verwaltungen einfacher. Damit die Regelung attraktiver wird und mehr Kleinerzeuger
zur Inanspruchnahme dieser Regelung bewegt werden, sollte der Höchstbetrag, der im
Rahmen dieser Regelung gewährt werden kann, erhöht werden. Um die Teilnahme
von Kleinerzeugern, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115
erhalten, an den Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung zu
fördern, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, Zahlungen, die diese
Landwirte im Rahmen von Öko-Regelungen erhalten, von dem Höchstbetrag der
Zahlung gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung auszunehmen.
(17) Beschließt ein Mitgliedstaat gemäß Artikel 28 Unterabsatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/2115, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Artikel 28 Unterabsatz 1
der genannten Verordnung die Unterstützung für Öko-Regelungen gemäß Artikel 31
der genannten Verordnung nicht ersetzen soll, sollten die Öko-Regelungen weiterhin
allen Anforderungen gemäß Artikel 31 Absatz 5 der genannten Verordnung genügen.
Dieser Grundsatz sollte auch bei Interventionen gemäß Artikel 70 der genannten
Verordnung für Landwirte gelten, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der genannten
Verordnung erhalten. Um die Einhaltung des allgemeinen Grundsatzes zu
gewährleisten, dass Zahlungen nur für Verpflichtungen gewährt werden, die über die
Konditionalitätsanforderungen hinausgehen, und um die ehrgeizigen Ziele der
Interventionen, die Teil der Umwelt- und Klimaarchitektur der GAP sind, zu wahren,
sollten Landwirte, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115
erhalten, nur dann Zahlungen im Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der
genannten Verordnung oder Zahlungen im Rahmen von Interventionen gemäß
Artikel 70 der genannten Verordnung erhalten, wenn sie die Bedingungen gemäß
Artikel 31 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung bzw. die
Bedingungen gemäß Artikel 70 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a der genannten
Verordnung erfüllen.
(18) Wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und
antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften
beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten
Mindestanforderungen hinausgehen, sollte sichergestellt werden, dass die
Auswirkungen dieser Anforderungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der
betreffenden Landwirte begrenzt werden kann, weshalb Artikel 31 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden muss, um den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit zu geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur
Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die
Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen
beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder zuvor bereits
bestanden. Darüber hinaus dürfte die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für
den eine Unterstützung für Verpflichtungen im Rahmen von Öko-Regelungen gewährt
werden kann, die Verwaltung der Öko-Regelungen für die Mitgliedstaaten
vereinfachen, da hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger
Änderungen von Öko-Regelungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden
sollten, die auf Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den
Ablauf der Frist von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für
Verpflichtungen gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen
Rechtsvorschriften beitragen.
(19) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 2
zielt auf den Schutz kohlenstoffreicher Böden ab. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die
in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des GLÖZ-Standards Nr. 2 festgelegten
Anforderungen für die Landwirte und die Mitgliedstaaten herausfordernd sind,
insbesondere was die wirtschaftliche Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei
gleichzeitiger Gewährleistung des Schutzes kohlenstoffreicher Böden betrifft. Die
Einhaltung bestimmter Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, z. B. derjenigen,
die Produktionsbeschränkungen beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein
und ihre Fähigkeit erheblich einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder
anzupassen. Darüber hinaus wirkt sich der GLÖZ-Standard Nr. 2 in einigen
Mitgliedstaaten stärker auf die Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an
Feuchtgebieten und Torfflächen in den einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß
ist. Unter Beibehaltung der bestehenden Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2,
die gegebenenfalls im Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie
mit dieser Verordnung eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein,
Landwirte für die Einhaltung der sich aus diesem Standard ergebenden
Verpflichtungen zu entschädigen. Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit
haben, den GLÖZ-Standard Nr. 2 von der Anforderung gemäß Artikel 31 Absatz 5
Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 auszunehmen. Dadurch sollten die
Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der
Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten Verordnung vorsehen können,
damit aktive Landwirte, die vom GLÖZ-Standard Nr. 2 betroffen sind, die
Anforderungen dieses Standards erfüllen und gleichzeitig ein hoher Schutz von
Feuchtgebieten und Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und
Flächen zur Kohlenstoffbindung, gewährleistet wird.
(20) Um die Förderung ökologischer/biologischer Tierhaltungsmethoden als Teil der Öko-
Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu ermöglichen,
sollten die Mitgliedstaaten beschließen können, dass die Unterstützung für
Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umstellung auf ökologische/biologische
Haltungsverfahren und -methoden oder der Beibehaltung solcher Verfahren und
Methoden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/848 in Form einer jährlichen
Zahlung für Großvieheinheiten erfolgen kann. Es sollte auch klargestellt werden, dass
eine Unterstützung für Verpflichtungen zur Verbesserung der Haltungsmethoden in
der Bienenzucht in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke gewährt werden
kann, da sich so die Zahlungen für diese Verpflichtungen einfacher berechnen lassen.
Um für eine einheitliche Verwendung des Begriffs „Bienenstock“ in den GAP-
Strategieplänen zu sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung im
Rahmen von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 die
Begriffsbestimmung der Kommission gemäß Artikel 56 Buchstabe b der genannten
Verordnung gelten.
(21) In den ersten Jahren der Umsetzung der GAP-Strategiepläne haben Naturkatastrophen,
widrige Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse die Erzeugung
vieler Landwirte in der gesamten Union beeinträchtigt. Diese Entwicklung dürfte sich
in Zukunft fortsetzen. Daher sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein,
Krisenzahlungen in Form einer erhöhten direkten Einkommensstützung anzubieten,
damit die am stärksten betroffenen Landwirte rasch entschädigt werden können. Um
Landwirten weiterhin einen Anreiz zu bieten, ihre Erzeugung zu versichern, sollten die
Mitgliedstaaten einen höheren Entschädigungssatz für diejenigen Landwirte festlegen,
deren Schäden durch eine Versicherung oder ein anderes
Risikomanagementinstrument gedeckt sind. Zur Aufstockung der Mittel zur
Unterstützung der Landwirte sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese
Krisenzahlungen mit einer zusätzlichen nationalen Finanzierung von bis zu 200 % zu
kofinanzieren. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch sicherstellen, dass die kumulierte
Entschädigung, die der Landwirt auch aus anderen Formen der von der Union oder
den Mitgliedstaaten finanzierten Unterstützung (einschließlich zusätzlicher nationaler
Finanzierung), privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen
insgesamt erhält, nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt.
(22) Artikel 48 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Verweis
auf den jährlichen Leistungsabschluss zu streichen, da dieses Verfahren mit der
vorliegenden Verordnung aus der Verordnung (EU) 2021/2116 gestrichen wird.
(23) Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Obst- und
Gemüsesektor spielen eine wichtige Rolle bei der Stärkung der Position der Landwirte
in der Lieferkette. Die Unterstützung dieser Organisationen im Rahmen der GAP ist
von entscheidender Bedeutung, um konkrete Probleme und sektorspezifische Ziele
anzugehen oder förderliche Verfahren zu entlohnen. Daher sollte für
Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen, die in ihren
operationellen Programmen eine oder mehrere sektorale Interventionen im
Zusammenhang mit einem der Ziele gemäß Artikel 46 Buchstaben d, e, f, h, i oder j
der Verordnung (EU) 2021/2115 durchführen, die erhöhte Obergrenze für die
finanzielle Hilfe der Union gemäß Artikel 52 Absatz 2 der genannten Verordnung
gelten, sofern der über die Obergrenzen gemäß Artikel 52 Absatz 2 Unterabsatz 1 der
genannten Verordnung hinausgehende Betrag ausschließlich zur Finanzierung dieser
sektoralen Interventionen verwendet wird.
(24) Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, um den Titel der
Interventionskategorie zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Buchstabe e des
genannten Artikels an die Änderungen des Artikels 75 der genannten Verordnung
anzupassen und den Titel der neuen Interventionskategorie gemäß Artikel 78a der
genannten Verordnung aufzunehmen.
(25) Wenn Mitgliedstaaten höhere Ziele in den Bereichen Umwelt, Klima, Tierwohl und
antimikrobielle Resistenz verfolgen, indem sie nationale Rechtsvorschriften
beibehalten oder erlassen, die über die entsprechenden im Unionsrecht festgelegten
Mindestanforderungen hinausgehen, sollte sichergestellt werden, dass die
Auswirkungen dieser Anforderungen auf die finanzielle und wirtschaftliche Lage der
betreffenden Landwirte begrenzt werden kann, weshalb Artikel 70 Absatz 3 der
Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden muss, um den Mitgliedstaaten die
Möglichkeit zu geben, Unterstützung für Verpflichtungen zu gewähren, die zur
Einhaltung der in den nationalen Rechtsvorschriften festgelegten und über die
Anforderungen im Unionsrecht hinausgehenden verpflichtenden Anforderungen
beitragen, unabhängig davon, ob diese neu eingeführt wurden oder zuvor bereits
bestanden. Darüber hinaus dürfte die Aufhebung der Begrenzung des Zeitraums, für
den eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen gewährt werden
kann, die Verwaltung dieser Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten vereinfachen, da
hierdurch in diesem Programmplanungszeitraum weniger Änderungen dieser
Verpflichtungen in den GAP-Strategieplänen erforderlich werden sollten, die auf
Änderungen der betreffenden nationalen Rechtsvorschriften oder den Ablauf der Frist
von 24 Monaten zurückzuführen sind, für die Unterstützung für Verpflichtungen
gewährt werden kann, die zur Einhaltung dieser nationalen Rechtsvorschriften
beitragen.
(26) Die Erfahrung hat gezeigt, dass die in den GAP-Strategieplänen im Rahmen des
GLÖZ-Standards Nr. 2 festgelegten Anforderungen für die Landwirte und die
Mitgliedstaaten äußerst herausfordernd sind, insbesondere was die wirtschaftliche
Tragfähigkeit der betreffenden Betriebe bei gleichzeitiger Gewährleistung des
Schutzes kohlenstoffreicher Böden betrifft. Die Einhaltung bestimmter Anforderungen
des GLÖZ-Standards Nr. 2, z. B. derjenigen, die Produktionsbeschränkungen
beinhalten, kann für die Landwirte kostspielig sein und ihre Fähigkeit erheblich
einschränken, die Nutzung ihrer Flächen zu ändern oder anzupassen. Darüber hinaus
wirkt sich der GLÖZ-Standard Nr. 2 in einigen Mitgliedstaaten stärker auf die
Landwirte aus als in anderen, da der Anteil an Feuchtgebieten und Torfflächen in den
einzelnen Hoheitsgebieten unterschiedlich groß ist. Unter Beibehaltung der
bestehenden Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2, die gegebenenfalls im
Einklang mit verbindlichen nationalen Anforderungen, wie sie mit dieser Verordnung
eingeführt werden, festgelegt werden, sollte es möglich sein, Landwirte für die
Einhaltung der sich aus diesem Standard ergebenden Verpflichtungen zu entschädigen.
Die Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, bei Interventionen auf der
Grundlage des Artikels 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 den GLÖZ-Standard Nr. 2
von der Anforderung gemäß Artikel 70 Absatz 3 Buchstabe a der genannten
Verordnung auszunehmen. Dadurch sollten die Mitgliedstaaten in ihren GAP-
Strategieplänen eine Unterstützung im Rahmen der Interventionen gemäß Artikel 70
der genannten Verordnung vorsehen können, damit Landwirte und andere
Begünstigte, die vom GLÖZ-Standard Nr. 2 betroffen sind, die Anforderungen des
Standards erfüllen, und gleichzeitig ein hoher Schutz von Feuchtgebieten und
Torfflächen, insbesondere des Potenzials dieser Gebiete und Flächen zur
Kohlenstoffbindung, gewährleistet wird.
(27) Gemäß Artikel 70 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 setzen die
Mitgliedstaaten Zahlungen für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen sowie für
Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen
Beibehaltung nur als Zahlungen pro Hektar fest. Um die Kohärenz mit der
Unterstützung im Rahmen der Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 der genannten
Verordnung zu gewährleisten, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, in
hinreichend begründeten Fällen eine Unterstützung für solche Verpflichtungen in
Form einer Zahlung pro Großvieheinheit zu gewähren. Zur Förderung von Tätigkeiten
im Bereich der Bienenzucht, die sich positiv auf die Umwelt auswirken, sollte es
möglich sein, eine Unterstützung für Agrarumwelt- und Klimaverpflichtungen oder
Verpflichtungen zur Umstellung auf ökologischen/biologischen Landbau oder dessen
Beibehaltung in Form einer Zahlung pro Bienenstock zu gewähren. Um für eine
einheitliche Verwendung des Begriffs „Bienenstock“ in den GAP-Strategieplänen zu
sorgen, sollte für die Zwecke der Gewährung von Unterstützung für diese
Verpflichtungen die Begriffsbestimmung der Kommission gemäß Artikel 56
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 gelten.
(28) Artikel 72 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die
Berechnung der zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste bei der Gewährung von
Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich aus bestimmten
verbindlichen Anforderungen ergeben, die über die einschlägigen GLÖZ-Standards
hinausgehen. Demnach werden keine Zahlungen für gebietsspezifische
Benachteiligungen gewährt, die sich aus den einschlägigen GLÖZ-Standards ergeben.
Die Einhaltung bestimmter im GLÖZ-Standard Nr. 2 festgelegter Anforderungen kann
jedoch für die Landwirte kostspielig sein, da sie Produktionsbeschränkungen aufgrund
erheblicher Einschränkungen der Landnutzung mit sich bringen. Um in die Grundsätze
für die Berechnung der Zahlungen für gebietsspezifische Benachteiligungen, die sich
aus bestimmten verpflichtenden Anforderungen ergeben, auch Kosten im
Zusammenhang mit der Einhaltung des GLÖZ-Standards Nr. 2 einzubeziehen, sollten
die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, in diese Berechnung Benachteiligungen
einfließen zu lassen, die sich aus den Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 2
ergeben.
(29) Um Landwirten mehr Zeit und Flexibilität einzuräumen, damit sie sich in einem
immer schwierigeren Kontext geopolitischer Spannungen, struktureller
Herausforderungen und wirtschaftlicher Schwierigkeiten, unter anderem im
Zusammenhang mit hohen Energie- und Betriebsmittelpreisen, an neue
Rechtsvorschriften der Union anpassen können, sollte Artikel 73 Absatz 5 der
Verordnung (EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass der Zeitraum, in
dem Unterstützung für Investitionen gewährt werden kann, die zur Erfüllung neuer
Anforderungen des Unionsrechts beitragen, von 24 Monaten auf 36 Monate ab dem
Zeitpunkt, zu dem diese neuen Anforderungen für den Betrieb verbindlich werden,
verlängert werden kann.
(30) Der Landwirtschaftssektor der Union ist mit demografischen Schwierigkeiten und
einer Überalterung der Erwerbsbevölkerung konfrontiert. Für eine nachhaltige Zukunft
der Landwirtschaft ist es von entscheidender Bedeutung, Junglandwirte zu gewinnen,
allerdings ist es für Junglandwirte eine große finanzielle Herausforderung, neue
Wirtschaftstätigkeiten im Agrarsektor aufzunehmen und weiterzuentwickeln. Um die
erstmalige Niederlassung von Junglandwirten weiter zu erleichtern, sollte der
Zeitraum, in dem sie eine Förderung für ihre Investitionen zur Erfüllung neuer
Unionsnormen erhalten können, verlängert werden.
(31) Um die Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit des Lebensmittelsystems der Union
zu stärken, sind erhebliche Investitionen und Unternehmensentwicklungen
erforderlich. Insbesondere die Entwicklung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe, die
vor besonderen Herausforderungen stehen und potenziell wirtschaftlich tragfähig sind,
sollte gefördert werden. Gleichzeitig muss die Durchführung der Unterstützung für
kleine landwirtschaftliche Betriebe vereinfacht werden, um den Verwaltungsaufwand
so gering wie möglich zu halten. Hierzu sollte Artikel 75 der Verordnung
(EU) 2021/2115 dahin gehend geändert werden, dass die Unternehmensentwicklung
kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in die Interventionen aufgenommen wird, die die
Mitgliedstaaten unterstützen können, und es sollte eine pauschale Unterstützung in
Höhe von 50 000 EUR für diese Intervention vorgesehen werden. Aus Gründen der
Kohärenz sollte die Definition kleiner landwirtschaftlicher Betriebe in den
Mitgliedstaaten für die Zwecke von Investitionen gemäß Artikel 73 Absatz 4
Buchstabe b der genannten Verordnung und für die Zwecke der
Unternehmensentwicklung gemäß Artikel 75 der genannten Verordnung konsistent
sein.
(32) Risikomanagementmaßnahmen sind sehr hilfreich, um landwirtschaftliche Betriebe
widerstandsfähiger zu machen, und sollten daher gefördert werden. Die Erfahrung hat
jedoch gezeigt, dass die derzeitigen Vorschriften zu starr sind, um das Potenzial dieser
Interventionskategorie voll auszuschöpfen. Insbesondere scheint die derzeitige Formel
für die Berechnung der Verluste nicht an die besondere Situation bestimmter
Begünstigter, z. B. Junglandwirte, Flächen mit Dauerkulturen oder andere begründete
Fälle angepasst zu sein, in denen die Berechnungsformel für Verluste nicht
angemessen ist. Um den Einsatz und die Nutzung von Risikomanagementinstrumenten
gemäß Artikel 76 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu erhöhen, sollten die
Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der Berechnung der Verluste für die betreffenden
Begünstigten oder Kulturen haben, damit sie deren spezifischen Situationen Rechnung
tragen können.
(33) Um Landwirte, deren Erzeugung durch Naturkatastrophen, widrige
Witterungsverhältnisse oder andere Katastrophenereignisse geschädigt wurde,
wirksam zu unterstützen, sollten die Mitgliedstaaten Krisenzahlungen nicht nur im
Rahmen von Interventionen zur direkten Einkommensstützung, sondern auch im
Rahmen von Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums planen können.
Diese Formen der Unterstützung sollten den Mitgliedstaaten ausreichend Flexibilität
bei der Planung der Interventionen bieten. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten die
Kohärenz zwischen diesen Interventionen gewährleisten. Dementsprechend sollten die
Bestimmungen über die Ausrichtung der Unterstützung und den Anreizeffekt
dieselben sein. Im Hinblick auf eine wirtschaftliche Verwendung der Unionsmittel
sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die kumulierte Entschädigung, die der
Landwirt auch aus anderen Formen der von der Union oder den Mitgliedstaaten
finanzierten Unterstützung (einschließlich zusätzlicher nationaler Finanzierung),
privaten Versicherungen oder anderen Risikomanagementregelungen insgesamt erhält,
nicht zu einer Überkompensation oder Doppelfinanzierung führt.
(34) Artikel 79 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften, nach
denen die Verwaltungsbehörden die Auswahlkriterien für Interventionen im Rahmen
bestimmter Interventionskategorien festlegen. Die Liste der Interventionskategorien,
für die die Mitgliedstaaten Auswahlkriterien anwenden müssen, sollte geändert
werden, um den Änderungen der Interventionskategorien gemäß Artikel 75 der
genannten Verordnung Rechnung zu tragen.
(35) Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Grundsätze
für den Einsatz von Finanzierungsinstrumenten im Rahmen der GAP. Artikel 80
Absatz 2 der genannten Verordnung gewährleistet die Kohärenz mit den
Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des
Rates25 im Hinblick auf Finanzierungsinstrumente. Um die Synergien bei der
Umsetzung und Kontrolle zwischen den GAP-Finanzierungsinstrumenten und den
anderen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden Finanzierungsinstrumenten
weiter zu stärken, sollte Artikel 80 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden,
damit die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/1060 dieselben
Anforderungen an den Prüfpfad für Finanzierungsinstrumente enthalten.
(36) In Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Obergrenze für das
Bruttosubventionsäquivalent für den Fall festgelegt, dass mit
Finanzierungsinstrumenten Tätigkeiten unterstützt werden, die in den Geltungsbereich
von Artikel 42 AEUV fallen. Zur Angleichung an die neu eingeführten Änderungen
der allgemeinen Regelung für staatliche Beihilfen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der
25 Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit
gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen
Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen
Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den
Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für
finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission26 muss diese Obergrenze entsprechend
angehoben werden. Darüber hinaus sollte der Referenzzeitraum von „Steuerjahren“ in
„Jahre“ geändert werden, um die Bestimmung an Artikel 3 Absatz 2 der genannten
Verordnung anzupassen. Für die Unterstützung von Betriebskapital für Tätigkeiten,
die nicht in den Geltungsbereich von Artikel 42 AEUV fallen, gelten weiterhin die
allgemeinen Vorschriften für staatliche Beihilfen.
(37) In Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 ist die Förderfähigkeit von
Ausgaben festgelegt, wenn die Unterstützung über Finanzierungsinstrumente gewährt
wird. Damit bei allen unter die Verordnung (EU) 2021/1060 fallenden
Finanzierungsinstrumenten Klarheit und Gleichbehandlung gewährleistet sind, sollten
in Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115 die
Förderfähigkeitsvorschriften in Bezug auf die Mehrwertsteuer (MwSt) festgelegt
werden.
(38) Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2015 enthält die Vorschriften und Bedingungen
für Übertragungen von ELER-Mittelzuweisungen auf das mit der Verordnung
(EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates27 eingerichtete Programm
„InvestEU“ durch die Mitgliedstaaten. Um sicherzustellen, dass die neu eingeführten
Möglichkeiten gemäß Artikel 10a Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/523 in vollem
Umfang genutzt werden, sollte Artikel 81 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert
werden.
(39) Artikel 83 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Vorschriften für die
Berechnung und Anwendung vereinfachter Kostenoptionen. Um die Durchführung
von Investitionen und anderen Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
zu vereinfachen und zu fördern und die Nutzung vereinfachter Kostenoptionen zu
verstärken, sollte es möglich sein, die in der Verordnung (EU) 2021/1060 festgelegten
Berechnungsmethoden anzuwenden, ohne dass eine weitere Begründung vorgelegt
werden muss.
(40) Artikel 86 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften über
die Förderfähigkeit aus dem EGFL bzw. dem ELER von Ausgaben, die sich aus
Änderungen der GAP-Strategiepläne ergeben. Um die Vorschriften über die
Förderfähigkeit von Ausgaben zu vereinfachen, die Synergien zwischen dem EGFL
und dem ELER zu stärken und den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität bei der
Festlegung der Zeitpunkte einzuräumen, ab denen die Änderungen der GAP-
Strategiepläne bezüglich des EGFL wirksam werden, ist es angezeigt, die
Förderfähigkeit aus dem EGFL von Ausgaben, die sich aus einer genehmigten
strategischen Änderung eines GAP-Strategieplans ergeben, ab dem von dem
betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 119 Absatz 8 der genannten Verordnung
festgelegten Zeitpunkt zuzulassen, ab dem die Änderung wirksam wird, frühestens
jedoch ab dem Zeitpunkt der Übermittlung des Änderungsantrags an die Kommission.
Bei anderen Änderungen der GAP-Strategiepläne bezüglich des EGFL sollten die
Ausgaben ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Änderung an die Kommission
gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die
26 Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der
Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-
Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2831/oj).
27 Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur
Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl.
L 107 vom 26.3.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/523/oj).
vorliegende Verordnung geänderten Fassung für eine Beteiligung des EGFL in
Betracht kommen. Um die Kohärenz zwischen den Vorschriften über die
Förderfähigkeit für eine Beteiligung des EGFL und des ELER im Falle von
Sofortmaßnahmen aufgrund von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder
widrigen Witterungsverhältnissen zu gewährleisten, sollte es möglich sein, in den
GAP-Strategieplänen festzulegen, dass aus dem EGFL finanzierte Ausgaben, die sich
aufgrund von Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit
ergänzenden Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen von Direktzahlungen gemäß
Artikel 41a der genannten Verordnung ergeben, ab dem Tag förderfähig sein können,
an dem das Ereignis eingetreten ist.
(41) Um eine angemessene Finanzierung der neuen Interventionskategorien für
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen gemäß den Artikeln 41a und
78a der Verordnung (EU) 2021/2115 sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten einen
bestimmten Anteil sowohl der Direktzahlungen als auch der ELER-Mittel für diese
Interventionskategorien reservieren können. Damit jedoch ausreichende Finanzmittel
zur Umsetzung der anderen GAP-Prioritäten verfügbar bleiben, sollte dieser Anteil auf
einen jährlichen Höchstbetrag je Mitgliedstaat begrenzt werden, der 3 % des
Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-Mittel pro Jahr entspricht. Um die
Mitgliedstaaten dazu anzuhalten, das aus Direktzahlungen finanzierte Instrument
gemäß Artikel 41a der genannten Verordnung vorrangig einzusetzen, sollte der
jährliche Höchstbetrag, der von einem Mitgliedstaat für diese Interventionskategorie
reserviert werden kann, 4 % des Gesamtbetrags der Direktzahlungen und der ELER-
Mittel pro Jahr entsprechen, wenn der Mitgliedstaat beschließt, keine Unterstützung
für Krisenzahlungen gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung zu gewähren.
(42) Aufgrund ihres besonderen Charakters sollten die neuen Interventionskategorien für
Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a
der Verordnung (EU) 2021/2115 und im Rahmen der Entwicklung des ländlichen
Raums gemäß Artikel 78a der genannten Verordnung von der Anforderung
ausgenommen werden, dass sie zu den in Anhang I der genannten Verordnung
aufgeführten Ergebnisindikatoren beitragen müssen.
(43) Die zusätzliche nationale Finanzierung für ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte
gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte in Anhang V des GAP-
Strategieplans des Mitgliedstaats aufgenommen werden.
(44) Gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen von den
Mitgliedstaaten beantragte Änderungen der GAP-Strategiepläne von der Kommission
genehmigt werden. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung können
die Mitgliedstaaten Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit den
Interventionen gemäß Titel III Kapitel IV der genannten Verordnung vornehmen und
zur Anwendung bringen; diese werden von der Kommission zusammen mit dem
nächsten Änderungsantrag genehmigt. Die Erfahrung hat gezeigt, dass Änderungen
der GAP-Strategiepläne häufig zahlreiche technische Elemente enthalten, wodurch sie
für die Mitgliedstaaten komplex und aufwendig werden und es zu Verzögerungen bei
den Genehmigungsverfahren kommt, obwohl die strategische Ausrichtung der Pläne
unverändert bleibt. Dies behindert die rechtzeitige und wirksame Anpassung der GAP-
Strategiepläne an die sich verändernden wirtschaftlichen Gegebenheiten und
Bedürfnisse von Landwirten und anderen Begünstigten in den Mitgliedstaaten und
wirkt sich negativ auf die Umsetzung dieser Pläne aus. Um die Änderungsverfahren zu
vereinfachen und effizienter zu gestalten, insbesondere in Bezug auf Elemente der
GAP-Strategiepläne, die nicht strategischer Natur sind, sollte die Genehmigung durch
die Kommission nur für strategische Änderungen der GAP-Strategiepläne erforderlich
sein. Zu diesem Zweck sollten strategische Änderungen in der Verordnung
(EU) 2021/2115 als Änderungen wichtiger Elemente der GAP-Strategiepläne definiert
werden, die sich erheblich auf die Strategie und die Interventionslogik dieser Pläne
auswirken, einschließlich Übertragungen von Mittelzuweisungen zwischen dem ELER
und dem EGFL, Höchst- und Mindestmittelzuweisungen sowie Änderungen von
Zielwerten und Finanzplänen. Die Mitgliedstaaten sollten alle anderen Änderungen an
ihren GAP-Strategieplänen vornehmen und zur Anwendung bringen können, sobald
sie der Kommission mitgeteilt wurden, und diese anderen Änderungen sollten nicht
der Genehmigung durch die Kommission unterliegen.
(45) Um die Vereinbarkeit der GAP-Strategiepläne mit dem GAP-Rechtsrahmen der Union
sicherzustellen, sollte die Kommission befugt sein, Einwände gegen mitgeteilte
Änderungen zu erheben, wenn sie der Auffassung ist, dass diese Änderungen nicht mit
der Verordnung (EU) 2021/2115, der Verordnung (EU) 2021/2116 oder den auf ihrer
Grundlage erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten
vereinbar sind. Zum Zweck der Rechtssicherheit für Landwirte und andere
Begünstigte sollten die Mitgliedstaaten nach Eingang eines Einwands gegen eine
mitgeteilte Änderung diese Änderung nicht anwenden und sie aus dem der
Kommission übermittelten geänderten GAP-Strategieplan streichen. Ausgaben im
Zusammenhang mit solchen Änderungen sollten auch nicht für eine Beteiligung aus
dem EGFL bzw. dem ELER in Betracht kommen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die
Mitgliedstaaten mitunter zahlreiche komplexe Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne
mitteilen. Dier Kommission sollte daher ein angemessener Zeitraum zugestanden
werden, um die mitgeteilten Änderungen zu prüfen und erforderlichenfalls Einwände
gegenüber den Mitgliedstaaten zu erheben. Die Mitgliedstaaten sollten die
Möglichkeit haben, Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat,
im Rahmen eines Antrags auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten
Fassung zu übermitteln, um sicherzustellen, dass diese Änderungen nur dann
rechtswirksam werden, wenn sie mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der
Verordnung (EU) 2021/2116 sowie mit den auf deren Grundlage erlassenen
delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten im Einklang stehen.
(46) Gemäß Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 legen die
Mitgliedstaaten für Änderungen von GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL einen
Zeitpunkt des Wirksamwerdens fest, der nach dem Datum der Genehmigung des
Änderungsantrags durch die Kommission liegt. Um den Mitgliedstaaten bei der
Festlegung der Zeitpunkte für das Wirksamwerden strategischer Änderungen von
GAP-Strategieplänen bezüglich des EGFL mehr Flexibilität einzuräumen und die
Synergien zwischen den Vorschriften für strategische Änderungen der GAP-
Strategiepläne bezüglich des EGFL und den Änderungen von GAP-Strategieplänen
bezüglich des ELER zu erhöhen, sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, den
Zeitpunkt, ab dem strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen wirksam
werden, zwischen dem Datum der Übermittlung des Antrags auf Genehmigung einer
strategischen Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115
in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung an die Kommission und
dem Datum der Genehmigung des Änderungsantrags durch die Kommission
festzulegen.
(47) Mit Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird sichergestellt, dass die GAP-
Strategiepläne aktualisiert werden, um Änderungen der in Anhang XIII der genannten
Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte in den Bereichen Umwelt und Klima, zu
denen die GAP-Strategiepläne beitragen und mit denen sie im Einklang stehen sollten,
Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bewerten, ob ihre
GAP-Strategiepläne geändert werden sollten, und erforderlichenfalls einen
Änderungsantrag stellen, wenn einer der Gesetzgebungsakte geändert wird. Um
unnötige Verwaltungsverfahren in der späten Umsetzungsphase der GAP-
Strategiepläne zu vermeiden, sollte Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115
gestrichen werden.
(48) Artikel 122 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte angepasst werden, um den mit der
vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen des Artikels 119 der genannten
Verordnung Rechnung zu tragen.
(49) Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollte geändert werden, damit
der Begleitausschuss eine Stellungnahme zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens aller
Änderungen bezüglich des EGFL abgeben kann, um sicherzustellen, dass die
Landwirte und Begünstigten ausreichend Zeit haben, den vorgeschlagenen
Änderungen nachzukommen.
(50) Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Anforderungen an den Inhalt der
jährlichen Leistungsberichte, die eine Grundlage für den jährlichen Leistungsabschluss
gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 bilden, und die damit verbundenen
Verfahren. Da das jährliche Leistungsabschlussverfahren durch die vorliegende
Verordnung gestrichen wird, sollten diese Anforderungen dahin gehend geändert
werden, dass Informationen gestrichen werden, die ausschließlich für die Zwecke
dieses Verfahrens erforderlich sind, wie z. B. Informationen über erzielte
Einheitsbeträge und Begründungen, die von den Mitgliedstaaten vorzulegen sind,
wenn die erzielten Einheitsbeträge die jeweiligen in den GAP-Strategieplänen
festgelegten geplanten Einheitsbeträge übersteigen.
(51) Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss präzisiert werden, um in
Bezug auf die in den jährlichen Leistungsbericht aufzunehmenden Begründungen für
das Verfehlen von Etappenzielen für die zweijährliche Leistungsüberprüfung eine
engere Verknüpfung zwischen dem jährlichen Leistungsbericht und der zweijährlichen
Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der genannten Verordnung zu schaffen.
(52) Gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 kann die Kommission
innerhalb eines Monats nach Vorlage eines zulässigen jährlichen Leistungsberichts
Bemerkungen abgeben. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Bewertung der
Zulässigkeit des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 134 Absatz 3 der
genannten Verordnung und eine umfassende Bewertung des vorgelegten jährlichen
Leistungsberichts nicht parallel zueinander durchgeführt werden können. Daher ist es
erforderlich, den Zeitpunkt, ab dem die Frist für die Übermittlung von Bemerkungen
gemäß Artikel 134 Absatz 13 der genannten Verordnung berechnet wird, neu auf den
Tag festzusetzen, an dem der jährliche Leistungsbericht gemäß Artikel 134 Absatz 3
der genannten Verordnung als zulässig gilt.
(53) Für die zusätzliche nationale Finanzierung für ergänzende Krisenzahlungen an
Landwirte gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten dieselben
Vorschriften gelten wie für die zusätzliche nationale Finanzierung im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raums.
(54) Gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) 2021/2115 überprüft die Kommission das
Verzeichnis der Gesetzgebungsakte in Anhang XIII der genannten Verordnung und
legt Gesetzgebungsvorschläge zur Aufnahme weiterer Gesetzgebungsakte in den
genannten Anhang vor. Angesichts der Streichung von Artikel 120 der genannten
Verordnung sollte auch Artikel 159 der genannten Verordnung gestrichen werden, um
Kohärenz und Stabilität zu gewährleisten und eine Unterbrechung der Umsetzung der
GAP-Strategiepläne durch nationale Behörden, Landwirte und andere Begünstigte zu
vermeiden.
(55) Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält die Wirkungs-, Ergebnis- und
Outputindikatoren gemäß Artikel 7 der genannten Verordnung. Die Tabelle
„Jährlicher Leistungsabschluss – OUTPUT“ in Anhang I der genannten Verordnung
sollte ersetzt werden, um mit den neu eingeführten Interventionskategorien und den
geänderten Interventionskategorien verknüpfte Outputindikatoren einzuführen und der
Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der Verordnung
(EU) 2021/2116 durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(56) In Anhang II der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die einschlägigen Absätze des
Anhangs 2 des WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft („Green Box“) für
jede Interventionskategorie der genannten Verordnung aufgeführt. Die neu
eingeführten Interventionskategorien für Krisenzahlungen an Landwirte im Rahmen
von Direktzahlungen gemäß Artikel 41a der Verordnung (EU) 2021/2115 und im
Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums gemäß Artikel 78a der genannten
Verordnung sollten daher in diesen Anhang aufgenommen werden.
(57) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 1
zielt auf die Erhaltung von Dauergrünland ab, um den Kohlenstoffbestand zu erhalten,
ausgehend von dem Verhältnis von Dauergrünland zur landwirtschaftlichen Fläche auf
Ebene des Landes, der Region, der Teilregion, der Gruppe von Betrieben oder des
Betriebs gegenüber dem Referenzjahr 2018, wobei die maximale Verringerung
gegenüber dem Referenzjahr höchstens 5 % betragen darf. Im
Programmplanungszeitraum 2023-2027 können strukturelle Veränderungen in
landwirtschaftlichen Betrieben eintreten, insbesondere im Tierhaltungssektor. Diese
Veränderungen können mit raschen Veränderungen der Landnutzung auf
Betriebsebene einhergehen, insbesondere um die Auswirkungen des Klimawandels auf
die Verfügbarkeit von Futtermitteln abzumildern, was sich jedoch in den verfügbaren
Daten erst mit Verzögerung zeigt. Eine solche Entwicklung struktureller
Veränderungen in landwirtschaftlichen Betrieben kann zu Schwankungen des
jährlichen Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 führen.
Angesichts dieser Schwankungen und zur Erleichterung der Umsetzung des GLÖZ-
Standards Nr. 1 sollte der maximale Prozentsatz der Verringerung des Anteils von
Dauergrünland gegenüber dem Referenzjahr 2018 auf 10 % angehoben werden, damit
die Mitgliedstaaten den Entwicklungen im Programmplanungszeitraum 2023-2027
und dem Bedarf der landwirtschaftlichen Betriebe, insbesondere im
Tierhaltungssektor, Rechnung tragen können.
(58) Der in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 4
zielt auf den Schutz von Flussläufen vor Verunreinigung und Abfluss durch die
Schaffung von Pufferstreifen entlang von Wasserläufen ab. Die Erfahrung hat gezeigt,
dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Begriffsbestimmung von
„Wasserlauf“ für die Zwecke dieses GLÖZ-Standards an die Begriffsbestimmung von
Wasserlauf anzupassen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften,
einschließlich der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der
Rechtsvorschriften der Union, festgelegt haben, die Teil der in Anhang III der
genannten Verordnung aufgeführten Grundanforderungen an die Betriebsführung sind.
Die von den Mitgliedstaaten für die Zwecke des GLÖZ-Standards Nr. 4 verwendete
Begriffsbestimmung von „Wasserlauf“ sollte jedoch mit dem Hauptziel dieses GLÖZ-
Standards im Einklang stehen, das insbesondere darin besteht, das Risiko zu
verringern, dass kleinere Wasserläufe, die eine Verschmutzung flussabwärts
weitertragen könnten, vom Anwendungsbereich dieses GLÖZ-Standards
ausgeschlossen werden.
(59) Die Verbesserung der Interoperabilität, einschließlich des nahtlosen Datenaustauschs,
zwischen öffentlichen Informationssystemen für die Landwirtschaft bietet eine Reihe
operativer, statistischer und politikbezogener Vorteile, wie einen geringeren Aufwand
für die Datenerhebung und mehr Effizienz, eine automatisierte Datenintegration und -
validierung, eine verbesserte Genauigkeit und Zuverlässigkeit der Daten, eine
verbesserte Überwachung der Politik und eine wirksamere Zusammenarbeit innerhalb
der Mitgliedstaaten. Allerdings werden die wirksame Umsetzung der Interoperabilität
und deren Vorteile dadurch eingeschränkt, dass eine abgestimmte Struktur auf Ebene
der Mitgliedstaaten fehlt und die Digitalisierung in den einzelnen Mitgliedstaaten
unterschiedlich weit fortgeschritten sind. Im Einklang mit der Mitteilung der
Kommission mit dem Titel „Eine Vision für Landwirtschaft und Ernährung“,
derzufolge dem Grundsatz „einmal erheben, mehrfach nutzen“ gefolgt werden sollte,
sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Daten von den für die Umsetzung,
Überwachung und Bewertung der GAP zuständigen Behörden nur einmal erhoben und
mehrfach genutzt werden, ohne dieselben Daten mehrmals von den Landwirten
einzufordern.
(60) Um die Interoperabilität zwischen den Informationssystemen, die für die Umsetzung,
Überwachung und Bewertung der GAP verwendet werden, und den nahtlosen
Datenaustausch zwischen diesen Informationssystemen zum Nutzen der Landwirte
und anderer GAP-Begünstigter und der Verwaltung sowie möglicherweise der
Wirtschaft im weiteren Sinne zu erreichen und aufrechtzuerhalten, sollte jeder
Mitgliedstaat unter Berücksichtigung der Europäischen Datenstrategie28 und anderer
einschlägiger Initiativen der EU und der Mitgliedstaaten, wie dem gemeinsamen
europäischen Agrardatenraum und der Verordnung für ein interoperables Europa29,
eine einzige Behörde benennen, die für die Ausarbeitung und Umsetzung eines
Fahrplans mit Maßnahmen und Aktionen zuständig ist. Zu diesem Zweck sollte die
benannte Behörde gegebenenfalls mit anderen nationalen Behörden und Organen und
Einrichtungen der Union zusammenarbeiten. Um eine zeitnahe und angemessene
Weiterverfolgung durch die Kommission zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten
der Kommission ihre Fahrpläne vorlegen. Die Kommission sollte die Möglichkeit
haben, zu den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Fahrplänen Stellung zu nehmen,
um die Kohärenz und eine bessere Interoperabilität zwischen den öffentlichen
Informationssystemen für die Landwirtschaft zu gewährleisten. Ein nicht
abgestimmtes Vorgehen bei digitalen Kennungen oder Mechanismen für die
28 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN
EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER
REGIONEN: Eine europäische Datenstrategie (COM(2020) 66 final).
29 Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über
Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung
für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj)
gemeinsame Datennutzung behindert Fortschritte bei der Interoperabilität. Zu diesem
Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Schaffung eines Rahmens für eine einheitliche
digitale Identität und die Angleichung an die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des
Europäischen Parlaments und des Rates30 erwägen, auch in Bezug auf die europäische
Brieftasche für die digitale Identität für natürliche und juristische Personen. Die
Mitgliedstaaten sollten den Fahrplan ausgehend von ihrer spezifischen Situation und
ihren spezifischen Bedürfnissen erstellen und umsetzen und sicherstellen, dass darin
die erforderlichen Maßnahmen zur Erreichung und Aufrechterhaltung der
Interoperabilität zwischen den öffentlichen Informationssystemen für die
Landwirtschaft sowie ein Zeitplan für die Umsetzung dieser Maßnahmen enthalten
sind. Die Benennung der Behörde sowie die Ausarbeitung und Umsetzung des
Fahrplans sollten nicht als grundlegende Anforderungen der Union im Sinne von
Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2116 gelten.
(61) Die Erfahrungen mit der Umsetzung der Agrarreserve haben gezeigt, dass sie im
Krisenfall ein wertvolles Instrument ist, um die betroffenen Landwirte zu unterstützen
und die Märkte wieder ins Gleichgewicht zu bringen. In den vergangenen Jahren
wurde sie jedoch zunehmend dafür genutzt, Landwirte zu unterstützen, die direkte
Verluste aufgrund von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen erlitten hatten, obwohl ihr ursprünglicher Zweck als
Finanzierungsinstrument vorrangig darin bestand, die Auswirkungen von
Marktstörungen auszugleichen und abzumildern. Angesichts der zunehmenden
Herausforderungen für den Agrarsektor der Union, darunter handelspolitische
Spannungen, geopolitische Unsicherheiten und vermehrte indirekte Auswirkungen von
Problemen mit der Tiergesundheit auf das Marktgleichgewicht, erscheint es
gerechtfertigt, die Reserve wieder auf ihren ursprünglichen Zweck auszurichten.
Entschädigungen für Landwirte für direkte Auswirkungen von Naturkatastrophen,
widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen, z. B. solche, die zu
physischen Verlusten von Pflanzen, Tieren und daraus gewonnenen Erzeugnissen
führen, sollten von den Mitgliedstaaten geleistet werden, da sie dafür zuständig sind,
unter Nutzung der finanziellen Unterstützung im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne,
einschließlich der mit der vorliegenden Verordnung geschaffenen neuen Instrumente,
robuste Risiko- und Krisenmanagementstrategien zu erarbeiten. Maßnahmen zum
Ausgleich der negativen Auswirkungen auf Landwirte, die durch Marktstörungen
verursacht werden, die Preise, Kosten oder Verkäufe betreffen, sollten weiterhin aus
der Agrarreserve finanziert werden, auch wenn es sich dabei um indirekte
Auswirkungen von Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder
Katastrophenereignissen handelt.
(62) Artikel 21 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2116, in
denen Vorschriften für monatliche Zahlungen bzw. Zwischenzahlungen festgelegt
sind, sollten geändert werden, um der Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses
gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die vorliegende Verordnung
Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sollte Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung
(EU) 2021/2116 ebenfalls geändert werden, um sicherzustellen, dass nach den mit der
vorliegenden Verordnung in Artikel 86 Absatz 2 und Artikel 119 Absatz 8 der
30 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über
elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt
und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73,
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführten Änderungen Ausgaben, die ab einem
bestimmten Zeitpunkt des Wirksamwerdens, der der Genehmigung der Änderung
durch die Kommission vorausgeht, aber nach dem Datum der Übermittlung des
Änderungsantrags an die Kommission liegt, für eine Förderung aus dem EGFL in
Betracht kommen, erst nach Genehmigung der Änderung durch die Kommission
gemäß Artikel 119 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115 bei der Kommission
geltend gemacht werden. Zu diesem Zweck sollte es möglich sein, Ausgaben, die in
dem betreffenden Monat nicht geltend gemacht werden können, weil eine Änderung
noch nicht genehmigt wurde, in den folgenden Monaten desselben Haushaltsjahres
oder spätestens in den Jahresrechnungen für das betreffende Haushaltsjahr geltend zu
machen, die der Kommission bis zum 15. Februar des auf dieses Haushaltsjahr
folgenden Jahres zu übermitteln sind. Um sicherzustellen, dass alle sich aus der
Änderung ergebenden Ausgaben, die bereits an die Begünstigten gezahlt wurden, noch
in dem betreffenden Haushaltsjahr geltend gemacht werden können, sollten die
Mitgliedstaaten bei der Festlegung des Zeitpunkts, ab dem eine Änderung wirksam
wird, die Dauer des Genehmigungsverfahrens gemäß Artikel 119 der Verordnung
(EU) 2021/2115 berücksichtigen.
(63) Artikel 40 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Aussetzung von Zahlungen im
Zusammenhang mit dem jährlichen Leistungsabschluss sollte geändert werden, um der
Streichung des jährlichen Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten
Verordnung durch die vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(64) Gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 erlässt die Kommission auf der
Grundlage der Informationen gemäß Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben a
und d der genannten Verordnung für die Ausgaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und
Artikel 6 der genannten Verordnung Durchführungsrechtsakte mit ihrem Beschluss
über den Rechnungsabschluss der zugelassenen Zahlstellen. Artikel 53 der
Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um der Streichung des jährlichen
Leistungsabschlusses gemäß Artikel 54 der genannten Verordnung durch die
vorliegende Verordnung Rechnung zu tragen.
(65) Entsprechen die Ausgaben, die in Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 der Verordnung
(EU) 2021/2116 genannt sind und Interventionen gemäß Titel III der Verordnung
(EU) 2021/2115 entsprechen, nicht einem im jährlichen Leistungsbericht gemäß
Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 der Verordnung (EU) 2021/2116 und gemäß
Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 dafür gemeldeten Output, so erlässt die
Kommission gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 vor dem 15. Oktober
des Jahres, das auf das betreffende Haushaltsjahr folgt, Durchführungsrechtsakte zur
Festlegung der Beträge, um die die Unionsfinanzierung gekürzt wird. Die Erfahrungen
aus dem ersten Jahr der Durchführung des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens
und der Vorbereitung des zweiten Jahres haben gezeigt, dass den Mitgliedstaaten bei
der Vorbereitung und Bereitstellung der für den jährlichen Leistungsbericht
erforderlichen Informationen sowie während des jährlichen Leistungsabschlusses ein
unverhältnismäßig hoher Verwaltungsaufwand entsteht. Um den Verwaltungsaufwand
für die Mitgliedstaaten zu verringern, sollte der jährliche Leistungsabschluss gemäß
Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 abgeschafft werden. Die in Artikel 37
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der genannten Verordnung festgelegte Anforderung,
dass den von den Zahlstellen getätigten Ausgaben ein entsprechender Output
gegenüberstehen muss, ist durch das Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der
genannten Verordnung abgedeckt.
(66) Die in Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) 2021/2116
festgelegte Anforderung, dass die Ausgaben im Einklang mit den geltenden
Verwaltungssystemen getätigt werden müssen, wird von den Zahlstellen kontrolliert
und unterliegt anschließend jährlichen Prüfungen durch die bescheinigenden Stellen
sowie durch die Kommission in Form von Überprüfungen der Stellungnahmen und
Berichte der jeweiligen bescheinigenden Stelle und als Teil der Folgemaßnahmen zu
den Feststellungen sowie im Rahmen der Konformitätsverfahren gemäß Artikel 55 der
genannten Verordnung. Diese Verfahren bieten die erforderliche Gewähr, dass die
Outputs im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union erzielt werden. Zusammen
mit der zweijährlichen Leistungsüberprüfung gemäß Artikel 135 der Verordnung
(EU) 2021/2115 sorgen diese Verfahren auch dafür, dass die Mitgliedstaaten die
Etappenziele und Zielwerte gemäß Artikel 109 Absatz 1 Buchstabe a der genannten
Verordnung erreichen, die sie als Teil ihrer Leistungssysteme in den GAP-
Strategieplänen festgelegt haben. Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte
daher gestrichen werden.
(67) Im Zusammenhang mit Unregelmäßigkeiten und Finanzkorrekturen bedarf es einer
weiteren Angleichung von Finanzierungsinstrumenten der GAP und anderer
Politikbereiche mit geteilter Mittelverwaltung, wenn Finanzierungsinstrumente
einsetzende Stellen nachweisen, dass bestimmte Maßnahmen kumulativ ergriffen
wurden. Daher muss Artikel 57 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert werden, um
die Kohärenz mit Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1060 zu
gewährleisten.
(68) Die Landwirte haben wiederholt berichtet, welchem Druck sie im Verlauf eines Jahres
aufgrund mehrfacher Kontrollen ausgesetzt sind. Die Mitgliedstaaten haben bereits die
Möglichkeit, mehrere Kontrollen bei einem einzigen Besuch zu bündeln. Um die Zahl
der Vor-Ort-Besuche pro Betrieb zu reduzieren und dadurch den Verwaltungsaufwand
für die Begünstigten zu verringern, sollten die Mitgliedstaaten nach Möglichkeit
keinen Begünstigten auswählen, der bereits für eine Vor-Ort-Kontrolle für das
betreffende Jahr ausgewählt wurde, es sei denn, die Umstände erfordern eine zweite
Kontrolle, um den Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten.
Zudem sollte durch diese Reduzierung der Kontrollumfang nicht verringert werden.
Zu diesem Zweck sollte Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 geändert
werden.
(69) Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 sollte geändert werden, um den
Verweis auf den jährlichen Leistungsabschluss gemäß Artikel 54 der genannten
Verordnung zu streichen.
(70) Nach den Erfahrungen aus den ersten Jahren der Umsetzung erscheint es überflüssig,
Vor-Ort-Kontrollen bei Interventionen durchzuführen, die durch Daten der Sentinel-
Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms oder andere zumindest
gleichwertige Daten überwacht werden, da dies eine ungerechtfertigte Belastung für
die Mitgliedstaaten und die Landwirte mit sich bringt. Daher sollten die
Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sein, Vor-Ort-Kontrollen in Bezug auf diese
Fördervoraussetzungen durchzuführen, einschließlich solcher, die mittels Technologie
aus der Ferne durchgeführt werden. Zu diesem Zweck sollte Artikel 72 der
Verordnung (EU) 2021/2116 entsprechend geändert werden.
(71) Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass die Qualitätsbewertungen des Systems zur
Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen (LPIS), des geodatenbasierten
Antragssystems und des Flächenüberwachungssystems zusammengefasst werden
sollten. Da die Systeme untrennbar miteinander verbunden sind, ist es schwierig, die
Qualität eines Systems zu bewerten, ohne dabei die Auswirkungen auf die anderen
Systeme zu berücksichtigen. Darüber hinaus würde die Zusammenfassung dieser
Qualitätsbewertungen für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten eine geringere
Arbeitsbelastung im Zusammenhang mit den Kontrollverfahren und den
Berichterstattungspflichten bedeuten. Hinzu kommt gegebenenfalls der Vorteil, dass
die Mitgliedstaaten eine einzige Abhilfemaßnahme für alle drei Systeme (LPIS,
geodatenbasiertes Antragssystem und Flächenüberwachungssystem) vorschlagen
könnten, anstatt getrennte Maßnahmen durchzuführen, was die Effizienz steigert. Zu
diesem Zweck sollte ein neuer Artikel in die Verordnung (EU) 2021/2116
aufgenommen werden, und die entsprechenden Verweise sollten entsprechend
geändert werden.
(72) Die Erfahrungen mit der Anwendung des Systems zur Kontrolle der Konditionalität,
auch durch Konformitätsverfahren, haben gezeigt, dass bestimmte Bedingungen
unnötig starr sind und die Mitgliedstaaten unangemessen belasten, ohne dass sich
dadurch der Schutz der Unionsmittel unbedingt verbessert. Um das Kontrollsystem zu
straffen, den Verwaltungsaufwand zu verringern und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass
es bei der Überprüfung der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen wirksam
bleibt, sollte den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung ihrer Kontrollsysteme mehr
Flexibilität eingeräumt werden. Zu diesem Zweck sollte die Anforderung einer
jährlichen Überprüfung des Kontrollsystems gestrichen werden, und die bei der
Risikoanalyse zu berücksichtigenden Faktoren sollten im Ermessen der
Mitgliedstaaten liegen.
(73) Mit der Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates31
wurden die Artikel 83 und 84 der Verordnung (EU) 2021/2216 geändert, um den
Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit
Kontrollen der Konditionalität und Sanktionen zu verringern. Insbesondere werden
landwirtschaftliche Betriebe mit maximal 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, die
im Einklang mit Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 angemeldet
wurde, von den Kontrollen der Konditionalität und von der Anwendung von
Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen
ausgenommen. Unter das geodatenbasierte Antragssystem gemäß Artikel 69 Absatz 1
der Verordnung (EU) 2021/2116 fallen jedoch auch andere Flächen als
landwirtschaftliche Flächen, und es bestehen technische Einschränkungen bei der
Berechnung der landwirtschaftlichen Flächen, da sich manche Landschaftselemente
möglicherweise nicht vermessen lassen und ihre Größe im Laufe der Zeit variieren
kann. Daher sollten als Grundlage für die Ausnahmen die für Zahlungen in Betracht
kommende Fläche und die im Rahmen der Konditionalität relevante Unterstützung
herangezogen werden.
(74) Darüber hinaus können kleine Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte
handelt, z. B. Landbewirtschafter, nicht von den Ausnahmen von den Kontrollen der
Konditionalität und Sanktionen profitieren. Der Verwaltungsaufwand im
31 Verordnung (EU) 2024/1468 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur
Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den
guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl,
Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von
Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2024/1468, 24.5.2024, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1468/oj).
Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen
und der Anwendung entsprechender Sanktionen gemäß der Verordnung
(EU) 2021/2116 kann jedoch auch für diese Begünstigten unverhältnismäßig hoch
sein. Da die von diesen Begünstigten bewirtschaftete Fläche begrenzt ist und die
Sanktionen für kleine Begünstigte im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die
Anwendung von Sanktionen dementsprechend auch zu einem unverhältnismäßigen
Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Daher sollten auch kleine
Begünstigte, bei denen es sich nicht um Landwirte handelt, von den Kontrollen der
Konditionalität und von der Anwendung von Verwaltungssanktionen für
Konditionalitätsanforderungen ausgenommen werden. Dennoch ist es wichtig, dass die
GAP weiterhin durch Konditionalitätsanforderungen zu den Umweltzielen gemäß
Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt und
dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten
und die Begünstigten erhalten bleiben. Daher sollten die
Konditionalitätsanforderungen weiterhin für alle in Artikel 83 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2021/2116 aufgeführten Begünstigten gelten.
(75) Die Artikel 102 und 103 der Verordnung (EU) 2021/2116 mit Vorschriften für die
Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte und das
Ausschussverfahren sollten geändert werden, um den mit der vorliegenden
Verordnung eingeführten Änderungen anderer Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2021/2116, insbesondere der Streichung des Artikels 54 der genannten
Verordnung, Rechnung zu tragen.
(76) Um die Kohärenz zwischen den verschiedenen Bestimmungen der Verordnung
(EU) 2021/2116 zu gewährleisten, sollte die genannte Verordnung insofern geändert
werden, als Verweise auf das jährliche Leistungsabschlussverfahren, insbesondere auf
Artikel 54 und Artikel 40 Absatz 1 der genannten Verordnung, gestrichen werden.
(77) Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend
geändert werden.
(78) Im Zusammenhang mit den mit der vorliegenden Verordnung eingeführten
Änderungen des Artikels 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 sollten
Übergangsbestimmungen festgelegt werden, um sicherzustellen, dass Anträge auf
Änderung und Mitteilungen von Änderungen der GAP-Strategiepläne, die die
Mitgliedstaaten der Kommission vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung
vorlegen, nach den zum Zeitpunkt der Einreichung dieser Anträge auf Änderung oder
Mitteilungen geltenden Verfahren genehmigt werden.
(79) Um eine reibungslose Durchführung der mit dieser Verordnung eingeführten
Maßnahmen zu gewährleisten und um den Verwaltungsaufwand für die an der
Erstellung des jährlichen Leistungsberichts für das Haushaltsjahr 2025 beteiligten
Behörden der Mitgliedstaaten rasch zu verringern, sollte diese Verordnung am Tag
nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(80) Da bereits Mittel aus der Agrarreserve 2025 für von widrigen Witterungsverhältnissen
und Naturkatastrophen betroffene Sektoren gemäß der Durchführungsverordnung
(EU) 2025/441 der Kommission32 zugewiesen wurden, sollte Artikel 2 Nummer 5 der
32 Durchführungsverordnung (EU) 2025/441 der Kommission vom 6. März 2025 über finanzielle
Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren
in Spanien, Kroatien, Zypern, Lettland und Ungarn.
vorliegenden Verordnung ab dem Agrar-Haushaltsjahr 2026 gelten, d. h. erst ab dem
16. Oktober 2025.
(81) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates33 angehört
und hat am … eine Stellungnahme abgegeben.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115
Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„‚Dauergrünland und Dauerweideland‘ (zusammen als ,Dauergrünland‘ bezeichnet) sind
Flächen, die auf natürliche Weise (Selbstaussaat) oder durch Einsaat zum Anbau von Gras
oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren oder auf
Entscheidung der Mitgliedstaaten seit mindestens sieben Jahren nicht Bestandteil der
Fruchtfolge des Betriebs sind, und – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die
seit mindestens fünf Jahren oder seit mindestens sieben Jahren nicht umgepflügt wurden oder
auf denen keine Bodenbearbeitung durchgeführt wurde oder die nicht mit anderen Typen von
Gras oder anderen Grünfutterpflanzen neu gesät wurden. Es kann auch andere Arten wie
Sträucher oder Bäume, die abgeweidet werden können, und – wenn die Mitgliedstaaten dies
beschließen – andere Arten wie Sträucher oder Bäume umfassen, die der Erzeugung von
Futtermitteln dienen, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen.“
2. Artikel 10 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Insbesondere die Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende
Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit, die ergänzende Einkommensstützung
für Junglandwirte und die Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl sowie die
Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen
oder Katastrophenereignissen im Rahmen von Direktzahlungen und im Rahmen der
Entwicklung des ländlichen Raumes müssen den Kriterien in den Absätzen von Anhang 2 des
WTO-Übereinkommens über die Landwirtschaft entsprechen, die in Anhang II der
vorliegenden Verordnung in Bezug auf diese Interventionen aufgeführt sind. In Bezug auf
andere Interventionen sind die Absätze von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die
Landwirtschaft, die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführt sind, nur indikativ,
und es kann stattdessen einem Absatz von Anhang 2 des WTO-Übereinkommens über die
Landwirtschaft entsprochen werden, der nicht in Anhang II der vorliegenden Verordnung
aufgeführt ist, wenn dies im GAP-Strategieplan festgelegt und erläutert wird.“
3. Artikel 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
33 Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe,
Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018,
S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj.
„(4) Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, seine geplanten, in Absatz 1 des vorliegenden Artikels
genannten und im von der Kommission genehmigten GAP-Strategieplan festgelegten Outputs
zu erhöhen, so teilt er der Kommission seine geänderten geplanten Outputs gemäß Artikel 119
Absatz 9 vor dem 1. Januar des Jahres vor dem betreffenden Antragsjahr mit.“
b) Absatz 5 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
„Jeder betroffene Mitgliedstaat übermittelt bis zum 31. März des Jahres vor dem betreffenden
Antragsjahr die Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 9 mit dem Verringerungskoeffizienten
gemäß Unterabsatz 2 des vorliegenden Absatzes.“
4. Artikel 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen in ihre GAP-Strategiepläne ein System der Konditionalität
auf, nach dem Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II,
ausgenommen die Zahlungen gemäß Artikel 41a, oder die jährlichen Zahlungen gemäß den
Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die
Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß dem Unionsrecht und die in den GAP-
Strategieplänen festgelegten, in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Zusammenhang
mit den folgenden spezifischen Bereichen nicht einhalten:
a) Klima und Umwelt, einschließlich Wasser, Böden und der biologischen Vielfalt von
Ökosystemen;
b) öffentliche Gesundheit und Pflanzengesundheit;
c) Tierwohl.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(1a) Abweichend von Absatz 1 gilt das System der Konditionalität nicht für Begünstigte von
Zahlungen gemäß Artikel 28.“
5. In Artikel 13 Absatz 1 werden folgende Unterabsätze eingefügt:
„Für Landwirte, deren gesamter Betrieb gemäß der Verordnung (EU) 2018/848 des
Europäischen Parlaments und des Rates* zertifiziert ist, gilt, dass sie die in Anhang III der
vorliegenden Verordnung aufgeführten GLÖZ-Standards 1, 3, 4, 5, 6 und 7 erfüllen.
Bei der Festlegung ihrer Standards können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die in
Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Elemente so festlegen, dass sie mit den
verpflichtenden Anforderungen des nationalen Rechts im Einklang stehen und nicht über
diese hinausgehen, sofern diese bestehenden nationalen verpflichtenden Anforderungen den
in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards entsprechen.“
* Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die
ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie
zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI:
http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj).“
6. Artikel 14 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Mitgliedstaaten geben in ihren GAP-Strategieplänen an, dass spätestens ab dem
1. Januar 2025 Landwirte und andere Begünstigte, die Direktzahlungen gemäß Kapitel II,
ausgenommen die Zahlungen gemäß Artikel 41a, oder die jährlichen Zahlungen gemäß den
Artikeln 70, 71 und 72 erhalten, mit einer Verwaltungssanktion belegt werden, wenn sie die
Anforderungen bezüglich geltender Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen oder
Arbeitgeberverpflichtungen, die sich aus den in Anhang IV genannten Rechtsakten ergeben,
nicht einhalten.“
7. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Die Interventionskategorien im Rahmen dieses Kapitels können die Form von
entkoppelten und gekoppelten Direktzahlungen und ergänzenden Krisenzahlungen haben.“
b) Folgender Absatz wird eingefügt:
„(4) Ergänzende Krisenzahlungen sind Direktzahlungen an Landwirte nach
Naturkatastrophen, widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen.“
8. Artikel 19 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Mitgliedstaaten, die beschließen, diese Bestimmung anzuwenden, wenden sie auf alle
Landwirte an, für die in einem bestimmten Jahr ein Risikomanagementinstrument existiert.“
9. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Zahlungen an Kleinerzeuger
Die Mitgliedstaaten können den von den Mitgliedstaaten bestimmten Kleinerzeugern anstelle
von Direktzahlungen im Rahmen dieses Abschnitts und des Abschnitts 3 dieses Kapitels eine
Zahlung in Form eines Pauschalbetrags oder von Beträgen je Hektar gewähren. Die
Mitgliedstaaten weisen die entsprechende Intervention im GAP-Strategieplan als für
Landwirte fakultativ aus.
Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten im GAP-Strategieplan
beschließen, dass die Zahlung an Kleinerzeuger gemäß Unterabsatz 1 nicht die
Direktzahlungen zur Unterstützung von Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 ersetzt.
Der jährliche Zahlungsbetrag je Landwirt gemäß Unterabsatz 1 beträgt im Höchstfall
2 500 EUR.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, im Zusammenhang mit unterschiedlichen
Flächenschwellenwerten unterschiedliche Pauschalbeträge oder Beträge je Hektar
festzulegen.“
10. Artikel 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
1. i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Für Verpflichtungen gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe b kann, wenn im nationalen Recht über
die im Unionsrecht festgelegten entsprechenden verbindlichen Mindestanforderungen
hinausgehende Anforderungen eingeführt werden, eine Unterstützung gewährt werden, wenn
die Verpflichtungen zur Einhaltung dieser Anforderungen beitragen.“
b) ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten beschließen, den GLÖZ-
Standard Nr. 2 gemäß Kapitel I Abschnitt 2 dieses Titels von der Anforderung gemäß
Unterabsatz 1 Buchstabe a auszunehmen.“
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
i) Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen für
Tierwohlverpflichtungen, Verpflichtungen zur Bekämpfung antimikrobieller Resistenzen,
Verpflichtungen für dem Klima förderliche landwirtschaftliche Verfahren und
Verpflichtungen zur Umstellung auf oder Beibehaltung von landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsverfahren und -methoden des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne
der Verordnung (EU) 2018/848 auch in Form einer jährlichen Zahlung für Großvieheinheiten
erfolgen.“
ii) Folgender Unterabsatz wird eingefügt:
„Abweichend von Unterabsatz 1 können gemäß dessen Buchstabe b gewährte Zahlungen
gegebenenfalls in Form einer jährlichen Zahlung für Bienenstöcke erfolgen. Für die Zwecke
dieser Ausnahmeregelung gilt die gemäß dem in Artikel 56 Buchstabe b genannten
delegierten Rechtsakt festgelegte Begriffsbestimmung für ‚Bienenstock‘.“
11. In Titel III Kapitel II wird folgender Abschnitt eingefügt:
„Abschnitt 4
Ergänzende Krisenzahlungen
Artikel 41a
Ergänzende Krisenzahlungen an Landwirte nach Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen im Rahmen von
Direktzahlungen
(1) Die Mitgliedstaaten können ergänzende Krisenzahlungen gewähren, um Begünstigte von
Direktzahlungen gemäß den Abschnitten 2 und 3 dieses Kapitels, die von Naturkatastrophen,
widrigen Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, zu
entschädigen. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kontinuität der landwirtschaftlichen
Tätigkeit dieser Begünstigten sicherzustellen, und unterliegen den in diesem Artikel
festgelegten und von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen weiter ausgeführten
Bedingungen.
(2) Die Unterstützung nach diesem Artikel unterliegt der förmlichen Anerkennung durch die
zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dass eine Naturkatastrophe, widrige
Witterungsverhältnisse oder ein Katastrophenereignis im Sinne der Definition des
Mitgliedstaats eingetreten ist/sind und dass dieses Ereignis oder gemäß der Verordnung
(EU) 2016/2031 erlassene Maßnahmen zur Tilgung oder Eindämmung einer
Pflanzenkrankheit oder eines Schädlings oder Maßnahmen zur Bekämpfung, Verhütung oder
Tilgung der im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission*
aufgeführten Tierseuchen oder die Maßnahmen, die in Bezug auf eine neu auftretende Seuche
gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 259 der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen wurden,
unmittelbar einen Schaden verursacht haben, der zur Zerstörung von mindestens 30 % der
durchschnittlichen Jahreserzeugung des Landwirts im vorangegangenen Dreijahreszeitraum
oder eines Dreijahresdurchschnitts auf der Grundlage des vorangegangenen
Fünfjahreszeitraums – wobei der höchste und der niedrigste Wert ausgenommen sind –
geführt hat. Die Verluste werden entweder auf Betriebsebene, auf Ebene der Tätigkeit des
Betriebs in dem betreffenden Sektor oder in Bezug auf das betreffende spezifische Gebiet
berechnet.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unterstützung im Rahmen dieses Artikels auf
Landwirte ausgerichtet ist, die am stärksten von Naturkatastrophen, widrigen
Witterungsverhältnissen oder Katastrophenereignissen betroffen sind, indem sie die
Fördervoraussetzungen auf der Grundlage der verfügbaren Nachweise festlegen.
(4) Die Mitgliedstaaten legen die anwendbaren Unterstützungssätze für den Ausgleich von
Produktionseinbußen fest. Diese Sätze sind für Landwirte, die durch eine Versicherung oder
ein anderes Risikomanagementinstrument abgedeckt sind, höher. Zur Berechnung der
Produktionseinbußen können Indizes verwendet werden.
(5) Die Mitgliedstaaten können beschließ
Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
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