Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
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Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 224/26
24.04.26 BRFuss
U - Wi
Gesetzesbeschluss
des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 74. Sitzung am 23. April 2026 aufgrund
der Beschlussempfehlung und des Berichtes des Ausschusses für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit – Drucksache 21/5530 –
den von der Bundesregierung eingebrachten
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote
– Drucksache 21/4083 –
in beigefügter Fassung angenommen.
Fristablauf: 15.05.26
Erster Durchgang: Drs. 778/25
Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungs-Quote1
Vom ...
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe „Anlagen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe „Bauartzulassung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe „Schmierstoffen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe „Erzeugnissen“ die Angabe „; Verordnungsermächtigung“
eingefügt.
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe „Europäischen Union“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt.
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren
Kraftstoffen“ ersetzt.
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank
§ 37j Flugkraftstoffanbieter
§ 37k Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
§ 37m Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung“.
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe „Überwachung“ die Angabe „, Einschränkung von
Grundrechten“ eingefügt.
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405“.
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 64 Datenübermittlung“.
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1405
der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates
hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
– 2 –
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 32
Beschaffenheit von Anlagen; Verordnungsermächtigung“.
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 33
Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung“.
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 34
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung“.
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 35
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; Verordnungsermächtigung“.
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 37
Erfüllung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union; Verordnungsermächtigung“.
7. § 37a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in Verbindung mit § 15
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 18b Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in Verbindung mit
§ 18b Absatz 2“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe „Verpflichtungen“ die Angabe „, die Polizeien der Länder, die
Bundespolizei, den Zolldienst, die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, das Bundeskriminalamt,
die Feuerwehren und die Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes“
eingefügt.
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Höhe des in Satz 1 genannten Prozentsatzes beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,35 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent,
– 3 –
7. ab dem Kalenderjahr 2027 17,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2028 19,5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2029 22,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2030 26,5 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2031 30 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2032 33 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2033 36 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2034 38 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2035 41 Prozent,
16. ab dem Kalenderjahr 2036 46 Prozent,
17. ab dem Kalenderjahr 2037 51 Prozent,
18. ab dem Kalenderjahr 2038 56 Prozent,
19. ab dem Kalenderjahr 2039 61 Prozent,
20. ab dem Kalenderjahr 2040 65 Prozent.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
6. „ flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, auch
wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden, soweit eine Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,“.
bbb) Nummer 7 wird durch die folgende Nummer 7 ersetzt:
7. „ flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, wenn
sie als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller Kraftstoffe oder
Biokraftstoffe verwendet werden, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt, und vorausgesetzt, dass die durch
die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erzielte
Verringerung der Treibhausgasemissionen nicht bei der Berechnung der
Treibhausgasemissionseinsparungen der Biokraftstoffe berücksichtigt wird,“.
ccc) Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
8. „ ab dem Verpflichtungsjahr 2031 mittels Elektrolyse erzeugter, kohlenstoffarmer
Wasserstoff, wenn er als Zwischenprodukt zur Produktion konventioneller
Kraftstoffe verwendet wird, soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 dies zulässt,“.
ddd) Nach Nummer 8 wird die folgende Nummer 9 eingefügt:
9. „ ab dem Verpflichtungsjahr 2027 wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe,
soweit eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,“.
eee) Die bisherige Nummer 9 wird zu Nummer 10.
bb) Satz 2 wird gestrichen.
– 4 –
8. § 37b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren Kraftstoffen“
ersetzt.
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
(6) „ Biomethan ist abweichend von Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den Anforderungen
für Erdgas nach § 8 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von
Kraft- und Brennstoffen entspricht. Für die Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz entnommenes
Erdgas als Biomethan, soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent
1. der Menge von an anderer Stelle im Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union nach § 1a
Satz 1 Nummer 4 des Energiesteuergesetzes in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan
entspricht oder
2. der Menge von an anderer Stelle in einem Drittstaat in das Erdgasnetz eingespeistem Biomethan
entspricht, wenn
a) das Erdgasnetz des Drittstaates physisch mit dem Gasverbundnetz der Europäischen Union
verbunden ist und
b) alle betreffenden Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten Transaktionen und die
Nachhaltigkeitseigenschaften und die Treibhausgasemissionen des Biomethans in die
Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 eingegeben haben.
Dies gilt auch, soweit Biomethan im Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird.“
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 ersetzt:
(8) „ Nicht auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden können
1. Biokraftstoffe aus Palmöl,
2. Biokraftstoffe aus Reststoffen, Abfallstoffen und Nebenprodukten des Anbaus von Ölpalmen und
der Palmölproduktion, darunter insbesondere Abwasser aus Palmölmühlen, leere
Palmfruchtbündel, Palmwedel, der Palmenstamm, Palmschlammöl und destillierte Palmfettsäure,
3. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung nach Artikel 3
der Verordnung (EU) 2019/807,
4. Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus Produktionsanlagen, bei
denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen nach
Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, sofern eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen festlegt,
5. mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden,
6. der Biokraftstoffanteil von Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil von weniger als
70 Volumenprozent, denen Bioethanol enthaltende Waren nach § 1 Absatz 2 Nummer 6
Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes zugesetzt wurden,
7. Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen Ölen oder Fetten hergestellt wurden in Bezug auf diesen
Anteil, und
8. Wasserstoff aus biogenen Quellen.
– 5 –
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der Verordnung (EU) 2019/807
zertifiziert sind. Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht
wurden. Satz 1 Nummer 3 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als
Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem
folgenden Verpflichtungsjahr. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den
Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 1, 2 und 3 gemäß Artikel 8 bis 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt wurde. Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für
Wasserstoff, der in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4
der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 19
regelt weitere Bestimmungen.“
9. § 37c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15. April“ durch die Angabe „1. Juni“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Soweit Verpflichtete einer Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung
mit § 37a Absatz 4 nicht nachkommen, setzt die zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge
der zu mindernden Treibhausgasemissionen oder für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge
an Kraftstoff. Die Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit Ablauf des 1. Junis des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe beträgt
1. 0,60 Euro pro Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des § 37a Absatz 4,
2. 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter auf Grund einer Rechtsverordnung
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen hat,
3. 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in denen ein Verpflichteter aufgrund einer
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 einen Mindestanteil an
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen hat.
Soweit im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 1 oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte seine vertragliche
Verpflichtung nicht erfüllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe gegen den Verpflichteten fest.“
10. § 37d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37c“ durch die Angabe „den §§ 37c und 37i“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
c) „ die Anrechenbarkeit von biogenen Einsatzstoffen aus Rohstoffen des Anhangs IX
der Richtlinie (EU) 2018/2001 auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1
Nummer 5 zu regeln, wenn sie in einem raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden,“.
bbb) Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.
ccc) In Nummer 13 wird nach der Angabe „Entwicklung“ die Angabe „bestehende
Erfüllungsoptionen im Einklang mit den Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 zu
konkretisieren und“ eingefügt.
– 6 –
ddd) Nummer 15 Buchstabe e wird durch den folgenden Buchstaben e ersetzt:
e) „ der Verordnung nach der Nummer 2 und nach Absatz 2a“.
eee) In Nummer 19 Buchstabe c wird die Angabe „Wasserstoffs.“ durch die Angabe
„Wasserstoffs,“ ersetzt.
fff) Nach Nummer 19 werden die folgenden Nummern 20, 21 und 22 eingefügt:
20. „ für den Ausschluss der Anrechnung von Biokraftstoffen und erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4
a) die Voraussetzungen für die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen festzulegen
und
b) zu bestimmen, dass der Ausschluss auch für die Anrechnung auf einen
Mindestanteil bestimmter Biokraftstoffe oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe
nach Nummer 8 gilt,
21. die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe aus tierischen Fetten auf die
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
zu begrenzen sowie das Nachweisverfahren zu regeln,
22. zu bestimmen, dass abweichend von § 37a Absatz 5 und § 37b Absatz 8 erneuerbare
Energieträger, die außerhalb des landgebundenen Verkehrs eingesetzt werden, nicht
auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
anrechenbar sind, sowie ein Nachweisverfahren hierfür festzulegen.“
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 13 bedürfen der Zustimmung des Deutschen
Bundestages, sofern Regelungen zu verpflichtenden Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs getroffen werden. Hat sich der Deutsche Bundestag nach Ablauf von vier
Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, gilt die
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“
c) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat durch Rechtsverordnung nach Anhörung
der beteiligten Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des Bundesrates
1. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 angerechnet werden, wenn bei der
Erzeugung der eingesetzten Biomasse bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine
nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden und
wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
2. die Anforderungen im Sinne der Nummer 1 festzulegen.“
d) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der Angabe „Biokraftstoffe“ die Angabe „, erneuerbare Kraftstoffe
nicht biogenen Ursprungs und an weitere Erfüllungsoptionen“ eingefügt.
11. § 37g wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024 und dann alle zwei Jahre“ durch die Angabe „15. Dezember
2028 und dann alle zwei Jahre“ ersetzt.
b) In Satz 3 wird nach Nummer 1 die folgende Nummer 2 eingefügt:
2. „ die Verfügbarkeit von tierischen Fetten und wie sich die steigende Nachfrage nach
Biokraftstoffen aus diesen Rohstoffen auf andere Verwendungssektoren auswirkt,“.
c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden zu den Nummern 3 bis 6.
– 7 –
12. § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Es werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben,
die auf Grund von Rechtsverordnungen erbracht werden nach:
1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6,
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4.
Die Gebühr soll die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an
der Leistung Beteiligten decken. Abweichend von § 4 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes entstehen die
von der zuständigen Stelle auf Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11
zu erhebenden Gebühren dem Grunde nach bereits vor der Bekanntgabe der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistung. Die zuständige Stelle kann die individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach
der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt geben.“
13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt:
„§ 37h
Mechanismus zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der Zollverwaltung
die Summe der Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach § 37a Absatz 4
vorgeschriebenen Prozentsatz in einem Verpflichtungsjahr überschreiten (Übererfüllung), spätestens bis zum
Ablauf des 15. November des Folgejahres. Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach
§ 37c Absatz 1 Satz 1.
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller
Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und des folgenden
Verpflichtungsjahres, so erhöht die Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a Absatz 4 Satz 2 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden Verpflichtungsjahre.
(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der halben bis
eineinhalbfachen Übersteigung nach Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem übernächsten
Verpflichtungsjahr. Eine durch Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der
Übersteigung nach Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.“
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 37k, 37l und 37m eingefügt:
„§ 37i
Eintragung in die Unionsdatenbank
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte Menge fossilen
Kraftstoffs, die von ihnen eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die Treibhausgasemissionen, die sie
nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des
auf das Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie
(EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und dies durch das
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit im Bundesanzeiger
bekannt gemacht wurde.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die Eintragung der Daten durch ein Datensystem einer vom
Verpflichteten beauftragten Person erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische Kommission und die nach
§ 37d Absatz 1 zuständige Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete ist so zu behandeln, als hätte er
die Daten selbst eingetragen.
– 8 –
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 2 mit der
Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 ab.
§ 37j
Flugkraftstoffanbieter
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist für die
Zwecke dieses Gesetzes, wer gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nach § 27
Absatz 2 und 3 des Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des
Energiesteuergesetzes zu versteuernden
1. Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 oder
2. Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes zur
Verwendung in Luftfahrzeugen an Flughäfen der Union nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2023/2405
in Verkehr bringt.
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des
Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Energiesteuergesetzes abgibt, oder der
jeweilige Steuerschuldner im Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend von Satz 1 bringt in Verkehr
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung kaufmännisch
veranlasst hat,
3. in den Fällen, in denen Wasserstoff kein Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes
ist oder der Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern
ist und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der Empfänger
ist, derjenige, der die Betankung kaufmännisch veranlasst hat.
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der lieferseitig die rechtliche Befugnis hat, den steuerlichen
Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu beauftragen.
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der monatlichen
Energiesteueranmeldung oder, sofern eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist, monatlich dem zuständigen
Hauptzollamt alle Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den zugehörigen Flughafen der Union zu
benennen. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie
dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der kaufmännische Veranlasser zu benennen. Unterbleibt die
Benennung des Einlagerers oder des kaufmännischen Veranlassers, gilt der Steuerschuldner im Sinne von
Absatz 2 Satz 1 oder der Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1 weiterhin als Inverkehrbringer.
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser dem
zuständigen Hauptzollamt monatlich die verwendeten Mengen an Wasserstoff für die Luftfahrt und den zugehörigen
Flughafen der Union zu benennen.
§ 37k
Überwachung von Flugkraftstoffanbietern
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
1. stellt sicher, dass die vom Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten Angaben nach
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 richtig sind;
2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und
mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405;
– 9 –
3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter, soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung
mit Artikel 15 Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an
nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach Artikel 4
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung
mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr bringen;
4. bearbeitet Anträge von Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen Mitgliedstaat
gemäß Artikel 11 Absatz 8 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405.
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr nach
Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von
Verwaltungsakten.
§ 37l
Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht
nachkommt, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe fest für die Fehlmenge
1. an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU)
2023/2405 in Höhe von 4 700 Euro pro Tonne und
2. an synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der Verordnung (EU)
2023/2405 in Höhe von 17 000 Euro pro Tonne.
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter nachweislich irreführende oder unzutreffende Informationen
über die Merkmale oder den Ursprung der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 10 der Verordnung
(EU) 2023/2405 gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine
Abgabe fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf welche irreführende oder unzutreffende
Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf
nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein
Wert von 4 700 Euro pro Tonne anzusetzen. Beziehen sich die irreführenden oder unzutreffenden
Informationen auf Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a oder Nummer 18 der Verordnung (EU)
2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung
(EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 17 000 Euro pro Tonne anzusetzen.
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlichen
Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU)
2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle
die vom Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.
(4) Die Abgabenschuld des Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf des
14. Februar des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres.
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden die für die Verbrauchsteuern geltenden Vorschriften der
Abgabenordnung entsprechende Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben des Flugkraftstoffanbieters
nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der
Abgabenordnung sinngemäß Anwendung. Der Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören.
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit und das
Bundesministerium für Verkehr veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und danach alle fünf Jahre
einen Bericht entsprechend Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2023/2405.
– 10 –
§ 37m
Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die Erfüllung
der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die Bundesregierung wird
ermächtigt, die jeweils zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu
bestimmen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. das Nachweisverfahren für die Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 näher zu regeln,
2. das Berechnungsverfahren für die Treibhausgasemissionen von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen und das Nachweisverfahren
zu regeln,
3. Methoden zur Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den Bezug des
elektrischen Stroms zur Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 der
Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16
der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
4. Mindestwerte für die Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach Artikel 3
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 festzulegen,
5. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in
Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet werden, wenn bei der
Erzeugung der eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an
eine nachhaltige Produktion der Biomasse sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume erfüllt werden
und wenn der Biokraftstoff eine bestimmte Treibhausgasminderung aufweist,
6. die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 festzulegen und das Nachweisverfahren zu regeln,
7. die erforderlichen Nachweise und die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen an nachhaltige
Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 und erneuerbaren
Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür
erforderlichen Probenahmen näher zu regeln,
8. Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der zuständigen
Stelle in § 37k zugewiesen sind; dies umfasst auch etwaige Duldungs- und Mitwirkungspflichten der
Flugkraftstoffanbieter,
9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen des
Preisniveaus für Kraftstoffe eine vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller Flugkraftstoffanbieter
sicherzustellen.
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten Stelle übertragen werden.“
– 11 –
15. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„§ 52
Überwachung, Einschränkungen von Grundrechten“.
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer und Besitzer von Anlagen, Stoffen, Erzeugnissen,
Brennstoffen, Treibstoffen und Schmierstoffen, soweit diese einer der folgenden Regelungen unterliegen:
1. den §§ 37a bis 37c oder der nach den §§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen Rechtsverordnung oder
2. Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verbindung mit § 37j Absatz 1 oder
3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung.“
16. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 11 wird die Angabe „vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ entgegen § 37i Absatz 1 eine dort genannte Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig
oder nicht rechtzeitig einträgt.“
b) Absatz 2 Nummer 3b wird durch die folgende Nummer 3b ersetzt:
„3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 Buchstabe b oder Absatz 3
Nummer 3 oder § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung
auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für
einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,“.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
„(5) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stellen nach § 37d Absatz 1 Satz 1
jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
17. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt:
„§ 62a
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 2023/2405
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
ergänzt,
2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort genannte Information
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt oder
3. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren Geschäftsbereich.“
– 12 –
18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt:
§ 64„
Datenübermittlung
(1) Die Generalzolldirektion und die Hauptzollämter dürfen Informationen, einschließlich
personenbezogener Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an das Bundeministerium für Umwelt,
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt übermitteln, soweit diese
Informationen zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,
Naturschutz und nukleare Sicherheit oder des Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405 erforderlich sind.
(2) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung befugten Stellen
und auf Ersuchen der Datenempfänger erfolgen.“
19. § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden Absatz 11 ersetzt:
(11) „ § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Januar 2030 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
Die Verordnung zur Neufassung der Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
„Siebenunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen auf die Treibhausgasquote und zur Anrechnung auf die Verpflichtung nach Artikel 4
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 – 37. BImSchV)“.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die
Luftfahrt
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs“.
b) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Ölen“ durch die Angabe „Rohstoffen“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 19 Anforderungen an Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht“.
d) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 29 (weggefallen)“.
e) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren“.
– 13 –
f) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 35a Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen“.
g) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 36 (weggefallen)“.
h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende Angabe ersetzt.
„§ 43 (weggefallen)“.
i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten“.
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt
1. die Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen Rohstoffen und biogenem
Wasserstoff auf die Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur Minderung der
Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
2. die Anrechnung von synthetischen Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und erneuerbarem
Wasserstoff für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung
vom 18. Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe
b der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023, die durch die Verarbeitung
von biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18. Oktober 2023.“
4. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Fassung.“ durch die Angabe „Fassung, und nach § 37m Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 30“ durch die Angabe „Nummer 30“ ersetzt.
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 ersetzt:
(9) „ Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
Nachweispflichtige im Sinne dieser Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
d) Absatz 13 wird durch den folgenden Absatz 13 ersetzt:
(13) „ Anerkannte Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind Zertifizierungssysteme,
die
1. von der Europäischen Kommission anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 Absatz 4 der
Richtlinie (EU) 2018/2001 und
2. auf der Internetseite der Europäischen Kommission als solche veröffentlicht sind.“
e) In Absatz 15 wird die Angabe „natürliche oder“ gestrichen.
– 14 –
f) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19 eingefügt:
(19) „ Lieferanten im Sinne dieser Verordnung sind Betriebe, die mit dem Transport und dem
Vertrieb von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs befasst und Eigentümer dieser
erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, ohne selbst Schnittstelle zu sein.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn
1. der zur Herstellung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen
wird oder
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs die Mindestanforderungen an die
Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3. der erneuerbare Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht
worden ist.
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt § 37a Absatz 6 und 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe „konventioneller Kraftstoffe“ die Angabe „oder von Biokraftstoffen“
eingefügt.
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
(5) „ Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen
Ursprungs nach Absatz 1
1. ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit dem Faktor 3 multipliziert,
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit dem Faktor 2,5 multipliziert,
3. ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit dem Faktor 2 multipliziert,
4. ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit dem Faktor 1,5 multipliziert,
5. ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit dem Faktor 1 multipliziert.“
d) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe „dem Faktor 3“ durch die Angabe „den Faktoren nach
Absatz 5“ ersetzt.
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b eingefügt:
„§ 3a
Anrechenbarkeit von synthetischen Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt
(1) Synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf die
Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405
angerechnet, wenn
– 15 –
1. der zur Herstellung der synthetischen Flugkraftstoffe und des erneuerbaren Wasserstoffs für die
Luftfahrt eingesetzte Strom
a) über einen Direktanschluss von Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des § 4 bezogen wird
oder
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 entnommen wird,
2. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und
3. der synthetische Flugkraftstoff oder erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur Erfüllung der
Verpflichtungen nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 nach § 37j
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht worden ist.
(2) Sofern sich aus den folgenden Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 anzuwenden
auf
1. synthetische Flugkraftstoffe, die in der Europäischen Union hergestellt worden sind, und erneuerbaren
Wasserstoff für die Luftfahrt, der in der Europäischen Union hergestellt worden ist, und
2. synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind
(Drittstaaten), importiert werden, und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, der aus Drittstaaten
importiert wird.
§ 3b
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht
biogenen Ursprungs in Verkehr zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026,
2. 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028,
3. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030,
4. 3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032,
5. 3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033,
6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034,
7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035,
8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036,
9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037,
10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038,
11. 9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039,
12. 10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040.
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die energetische Menge der bei der Berechnung des
Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu berücksichtigenden Kraftstoffe
zuzüglich der energetischen Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen.
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach Absatz 1
anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe,
die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
– 16 –
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend. Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht
nachkommen, setzt die zuständige Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete Fehlmenge eine Abgabe
nach den Vorgaben des § 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3
Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 und Absatz 5
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen der Absätze 1 und 2
nicht etwas anderes ergibt.
(5) Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs den Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein Verpflichteter beantragen,
dass ihre energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahres angerechnet wird.“
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 8
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen konventionellen Einsatzstoff nur
teilweise ersetzen“ durch die Angabe „zum Einsatz als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1
Nummer 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen oder biogenen Ölen hergestellt werden“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ölen“ durch die Angabe „Rohstoffen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
(2) „ Abweichend von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
können mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam
mit mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angerechnet werden, wenn die landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die bei der
Herstellung der biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe nach Anhang IX Teil A und Teil B
Buchstabe b zu der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die Anforderungen an Biomasse nach der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen.“
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Die Bestimmung der Höhe des Anteils der mitverarbeiteten biogenen Rohstoffe im Kraftstoff
muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach Absatz 2 gleichzeitig mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU)
2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der
Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der
Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe
August 20171, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der
Flüssigszintillationszählung.“
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „§ 37b Absatz 8
Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 und 8“ ersetzt.
e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „
F
Die Bestimmung der Höhe des Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, die durch die Verarbeitung von
biogenen Rohstoffen in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen
Ölen hergestellt wurden, muss durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe gleichzeitig mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung
(EU) 2023/1640 zulässigen Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur Durchführung der
3 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
– 17 –
Radiokarbonmethode sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren zur
Überprüfung der Ergebnisse eines anderen angewandten Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640,
Ausgabe August 20173, festgelegten Verfahren der Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der
Flüssigszintillationszählung.“
9. Nach § 13 Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 eingefügt:
(4) „ Zur Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit dem Faktor 2 multipliziert.
(5) Die Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden berechnet durch
Multiplikation der energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs
1. mit dem Faktor 2 und
2. mit den im anerkannten Nachweis nach § 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
ausgewiesenen Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Megajoule sowie
3. mit dem Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser Verordnung.“
10. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt:
§ 14„
Anerkannte Nachweise
(1) Als Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen durch die Angabe nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt wurde, und
2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b
Absatz 1 der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen ermöglicht werden.
(2) Als Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen an synthetische Flugkraftstoffe und
erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt:
1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22 ausgestellt worden sind, und
2. Nachweise nach § 21.“
11. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
§ 15„
Vorlage der Nachweise
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im Fall des
Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
12. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
3. „ ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die ihr vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten
bestätigen, dass sie die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach der jeweils
getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert haben,“.
– 18 –
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden zu den Nummern 4 bis 6.
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „erfüllt und“ durch die Angabe „erfüllt,“ ersetzt.
dd) In Nummer 6 wird die Angabe „wurden.“ durch die Angabe „wurden, und“ ersetzt.
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ sie bestätigt, dass zur Herstellung keine erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
eingesetzt wurden, die als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 7 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwendet werden.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d, Nummer 3 bis 7
wird mittels repräsentativer Stichproben von den anerkannten Zertifizierungsstellen kontrolliert und
gegenüber der zuständigen Behörde und der nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 47 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, und der Verordnung (EG)
765/2008 in der Fassung vom 9. Juli 2008 nachgewiesen.“
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
13. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18 Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 9 ersetzt:
9. „ das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage,“.
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 bis 12 eingefügt:
10. „ ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 die Bestätigung, dass die der letzten Schnittstelle
vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen Daten zu Transaktionen unmittelbar nach
der jeweils getätigten Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der Unionsdatenbank dokumentiert
haben,
11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 und
12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.“
14. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ alle Lieferanten sich verpflichtet haben, die Anforderungen eines anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs enthält, und“.
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die Anforderung nach Satz 1 Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 auch als
erfüllt, wenn Lieferanten ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das
regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter zur Überwachung der Einhaltung der Verpflichtung nach
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.“
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „Massenbilanzsysteme“ durch die Angabe „Massenbilanzsysteme
und Dokumentationspflicht“ ersetzt.
– 19 –
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Ursprungs“ die Angabe „und anderen Kraft- und
Brennstoffen“ eingefügt.
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „wird.“ durch die Angabe „wird, und“ ersetzt.
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende Nummer 5 eingefügt:
5. „ den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung folgt, insbesondere indem
a) im Massenbilanzsystem für jeden Geschäftsvorfall ein richtiger und vollständiger
Beleg geführt wird,
b) die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem vollständig, richtig,
unverzüglich, kontinuierlich und geordnet vorgenommen werden,
c) die Eintragungen und Aufzeichnungen im Massenbilanzsystem nicht in einer Weise
verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist, und
d) solche Veränderungen im Massenbilanzsystem unterlassen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.“
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 eingefügt:
(5) „ Die den letzten Schnittstellen vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten entlang der
gesamten Herstellungs- und Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind
verpflichtet, in der Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten
unmittelbar nach der jeweils getätigten Transaktion zu dokumentieren:
1. Transaktionsdaten,
2. Nachhaltigkeitseigenschaften und Eigenschaften in Bezug auf Treibhausgaseinsparungen,
beginnend beim Ort der Produktion der Kraftstoffe bis hin zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in der
Europäischen Union,
3. Angaben dazu, ob eine Förderung für die Produktion dieser Lieferung gewährt wurde, und falls ja,
die Art der Förderregelung.
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der
Europäischen Union als einheitliches Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch mit dem
Gasverbundnetz der Europäischen Union verbundenes Erdgasnetz in einem Drittstaat gilt als Teil des
Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten Interessen
der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach Absatz 5 wird von den anerkannten Zertifizierungsstellen
kontrolliert.
(7) Die Dokumentationspflicht nach Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der
Unionsdatenbank für den Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs. Dieser
Zeitpunkt wird durch die zuständige Behörde im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
(8) Die zuständige Behörde kann Konkretisierungen zur Dokumentationspflicht nach Absatz 5
im Bundesanzeiger bekannt machen.“
16. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
Weitere anerkannte Nachweise
(1) Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines
anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, sind im Rahmen des § 16 Absatz 2 anzuerkennen.
– 20 –
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“
17. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe „Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt.
18. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
§ 23„
Unwirksamkeit von Nachweisen
Nachweise sind unwirksam, wenn
1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht erfüllt sind,
2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 nicht enthalten,
3. sie gefälscht sind oder
4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.“
19. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt:
§ 24„
Anerkannte Zertifikate
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die nach § 25 ausgestellt worden sind.“
20. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt:
§ 25„
Ausstellung von Zertifikaten
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 berechtigt.
Die Zertifikate müssen in dem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1 ausgestellt werden.
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf Antrag durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle nach
Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt werden, wenn
1. die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20134, festgestellt
hat, dass bei der Herstellung und Lieferung von erneuerbarem Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im
Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens die Anforderungen nach dieser Verordnung sowie
des jeweiligen anerkannten Zertifizierungssystems erfüllt werden,
2. sie sich im Fall von zur Ausstellung von Nachweisen berechtigten Schnittstellen verpflichtet haben,
a) bei der Ausstellung von Nachweisen die Anforderungen nach den §§ 16 und 17 zu erfüllen,
b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser Verordnung ausgestellt haben, sowie alle für die
Ausstellung erforderlichen Dokumente zehn Jahre ab dem Datum der Ausstellung des jeweiligen
Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, bei elektronischer
Aufbewahrung automatisiert, zu löschen,
3. sichergestellt ist, dass alle mit der Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und dem Vertrieb der
erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen
sind, sich verpflichtet haben und durch geeignete Nachweise belegen, bei der Herstellung von
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs im Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens
die Anforderungen dieser Verordnung und eines anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen,
4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
– 21 –
4. die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 und des anerkannten Zertifizierungssystems durch die
Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung des erneuerbaren Kraftstoffs
nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen
sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt werden und mindestens Folgendes in den Nachweisen, die
nach § 16 ausgestellt werden, dokumentiert wird:
a) die Menge und die Art der zur Herstellung eingesetzten erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs und
b) die Treibhausgasemissionen, die durch die Schnittstellen und alle in ihrem Auftrag mit der
Herstellung oder Lieferung der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, bei der Herstellung und Lieferung
der erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs verursacht worden sind, soweit diese
Treibhausgasemissionen für die Berechnung der Treibhausgaseinsparungen nach § 10
berücksichtigt werden müssen; die Treibhausgasemissionen sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent
pro Megajoule erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs auszuweisen, und
5. ein ungekündigter Vertrag mit einer anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 besteht, der
sicherstellt, dass die Erfüllung der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 4 von der Zertifizierungsstelle
im Rahmen der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert wird.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf Antrag ein
neues Zertifikat ausgestellt werden, wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben hat, dass die
Anforderungen gemäß Absatz 2 weiterhin erfüllt sind.
(4) Zwischen dem Abschluss der letzten Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung gemäß
Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 20135, und der Ausstellung eines Zertifikates darf ein
Zeitraum von höchstens 42 Tagen liegen. Wenn die Re-Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der
bestehenden Zertifizierung erfolgreich abgeschlossen werden, kann das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf
dem vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss dem
Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder einem späteren entsprechen. Wenn die Zertifizierungsstelle vor
Ablauf des Zertifizierungsdatums die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder außerstande ist, die
Umsetzung von Korrekturen und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige Nichtkonformität zu verifizieren, dann
darf keine Empfehlung für die Re-Zertifizierung ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der
Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei sind ihm
die Konsequenzen der nicht verlängerten Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, dass die
ausstehenden Re-Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung abgeschlossen worden sind,
kann die Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Zertifizierung die Zertifizierung
wiederherstellen. Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend
datiert sein und das Ablaufdatum der neuen Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen
Zertifizierungszyklus basieren.“
21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird die Angabe „Geltungsbereiche und“ durch die Angabe „Geltungsbereiche,“ ersetzt.
b) In Nummer 6 wird die Angabe „Treibhausgasberechnung.“ durch die Angabe
„Treibhausgasberechnung und“ ersetzt.
c) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
7. „ wenn vorhanden, die Marktstammdatenregisternummer.“
22. § 29 wird gestrichen.
5 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
– 22 –
23. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt:
§ 30„
Anerkannte Zertifizierungsstellen
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1 anerkannt sind.“
24. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt:
§ 31„
Anerkennung von Zertifizierungsstellen
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf deren Antrag
eine Anerkennung als Zertifizierungsstelle, wenn
1. die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser
Verordnung nachgewiesen worden sind,
2. der Antragsteller über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines anerkannten
Zertifizierungssystems, das Zertifizierungsprogramme im Sinne der Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065,
Ausgabe Januar 20136, für die Nutzung durch anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, über die
Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt,
3. die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die im
Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen über die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie
über die erforderlichen Ressourcen verfügen und
4. ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 20187, genügen.
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche
Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Aufgaben in der Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der Regel vor bei Verstößen
der in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen gegen Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass
Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn Mitglieder der Geschäftsleitung, eines
Verwaltungsoder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im Zertifizierungsprozess für Bewertung und Entscheidung
eingebundene Personen Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 170658 bei
Unternehmen der zertifizierten Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs im Sinne dieser
Verordnung erbringen oder anbieten, unabhängig vom konkreten Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt
auch für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, deren Angehörige die Beratungsleistungen nach Satz 4
erbringen oder anbieten. Angehörige sind der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner, Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie, Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und Lebenspartner der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister der Eltern sowie Pflegeeltern und
Pflegekinder. Außerdem sind bei der Überprüfung der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3
relevante Straf- oder Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im Zusammenhang mit
Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu berücksichtigen.
6 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
7 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
8 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
– 23 –
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat mindestens zu enthalten:
1. folgende Angaben zu der juristischen Person, die den Antrag stellt:
a) die Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen
Person sowie
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach dieser Verordnung wahrnimmt,
2. einen geeigneten Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel,
3. die Angabe der Mitglieder der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und der im
Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen sowie die zur Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und
Sachkunde sowie ihrer Ressourcen erforderlichen Tatsachen und
4. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge Verbindung von Personal der Zertifizierungsstelle und
diesem Personal nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insolvenzordnung zu Anbietern von
anerkannten Zertifizierungssystemen, Schnittstellen, Lieferanten oder anderen Unternehmen, die
Dienstleistungen für Schnittstellen oder Betriebe erbringen, die Gegenstand der Zertifizierung sein
können, hinweisen.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 sind durch Vorlage folgender Unterlagen nachzuweisen:
1. Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,
2. Vertrag mit einem Anbieter eines Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2,
3. Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
4. Unterlagen über die betriebliche Ausstattung der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
5. Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen Zertifizierungsstelle,
6. Unterlagen zum Beleg der Sachkunde, Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen Ressourcen der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Personen der jeweiligen Zertifizierungsstelle und
7. weitere zum Nachweis erforderliche Unterlagen entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde.
(4) Die zuständige Behörde kann bei der antragstellenden juristischen Person während der
Geschäftsoder Betriebszeit Prüfungen vor Ort vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über den Antrag nach
Absatz 1 erforderlich ist. Die Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 zu dulden und an diesen im
erforderlichen Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn der andere Staat dieser Prüfung zustimmt.
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die
Europäische Kommission dem Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in Teilen entzieht und
die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) 765/2008 für
den technischen Umfang dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder entzogen wird. Die Anerkennung
kann befristet oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. Darüber hinaus kann die Anerkennung nach
Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem Vorbehalt
nachträglicher Auflagen verbunden werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die Zertifizierung in
Drittstaaten erteilt werden.
(6) Die Anerkennung kann beschränkt werden auf
1. einzelne Arten von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs,
2. einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche Zustimmung zur
Überwachungstätigkeit der zuständigen Behörde nach § 42 erteilt worden ist, oder
3. einzelne Geltungsbereiche.
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle hat der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen:
1. die Absicht der Bestellung oder Abberufung von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von Mitgliedern
eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen,
– 24 –
2. neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung
und der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 genannten Personen erheblich
auswirken,
3. die Kenntnis von Beschwerden oder Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder Integrität der in
Nummer 1 genannten Personen oder
4. den Einsatz von im Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen oder die Vergabe von
Unteraufträgen an Personen, die über keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem
Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich
oder in der Schweiz verfügen.
(8) Die erste Anerkennung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu befristen. Der
Antrag auf erneute Anerkennung als Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate und spätestens drei
Monate vor Ablauf der Anerkennung nach Satz 1 zu stellen.
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die zum Zweck der Anerkennung von Zertifizierungsstellen
nach Absatz 1 erforderlichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“
25. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt:
„§ 31a
Durchführungsbestimmungen zum Akkreditierungsverfahren
(1) Für die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß Artikel 11
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang dieser Verordnung und
deren Überwachung ist die nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet
oder mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden.
(2) Die zuständige Behörde und die nationale Akkreditierungsstelle sind befugt, Informationen zum
Akkreditierungsverfahren und zum Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die Aufgabenerfüllung
der jeweiligen Behörde erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf erhaltene Informationen an
§ 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.
(3) Die Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland zurückgreifen, stellen bei der nationalen Akkreditierungsstelle einen
Antrag auf Feststellung, dass die Konformitätsbewertungsprogramme der Zertifizierungssysteme zur
Akkreditierung von Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2022/996 geeignet sind (Programmprüfung).
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle kann innerhalb ihrer gesetzlichen Überwachungsbefugnisse
nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des Akkreditierungsstellengesetzes
bei
1. den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
2. den Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die über mindestens
einen Feststellungsbescheid gemäß Absatz 3 verfügen,
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur Vorbereitung von
anlassbezogenen Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden oder Hinweisen auf
Nichtkonformitäten in Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine Anhörung nach § 28 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine
Anhörung verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.“
26. In § 33 Nummer 3 wird die Angabe „§ 31 Absatz 4“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt.
– 25 –
27. § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- und
Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen Gründen nicht sichergestellt
ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
28. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt:
„§ 35a
Registrierung ausländischer Zertifizierungsstellen
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in
einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Drittstaat ihren
Sitz hat, ist befugt, Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser Verordnung vorzunehmen,
wenn sie durch die zuständige Behörde registriert worden ist.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine
Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser Verordnung vornehmen, wenn
1. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und Kontrollen im
Geltungsbereich dieser Verordnung durchzuführen,
2. die Qualifikationsanforderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU)
2022/996 durch Vorlage einer gültigen Akkreditierungsurkunde für den fachlichen Umfang dieser
Verordnung nachgewiesen worden sind und
3. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über einen ungekündigten Vertrag mit mindestens einem
anerkannten Zertifizierungssystem über die Zulassung als Zertifizierungsstelle verfügt.
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat mindestens folgende Angaben zu enthalten:
1. den Namen, die Anschrift, die Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder verantwortlichen Person,
2. die Angabe des Umfangs der beabsichtigten Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser
Verordnung,
3. den Namen und die Anschrift der Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union, die für die
Überwachung federführend zuständig ist,
4. den Namen und die Anschrift der nationalen Akkreditierungsstelle, die die Akkreditierung der
Zertifizierungsstelle im Einklang mit Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
durchgeführt hat.
(4) Der Nachweis darüber, dass die in Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und die im
Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen entsprechend den
Vorgaben der zuständigen Behörde zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage
1. der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 Nummer 2 einschließlich Akkreditierungsbescheid und
2. des Vertrags mit einem Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3.
(5) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben
enthalten:
1. eine einmalige Registernummer und
2. das Datum der Registrierung.
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die nach
Absatz 1 registriert sind, anzuwenden.
– 26 –
(7) Die zuständige Behörde überwacht in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für die Überwachung federführend zuständig ist, die nach Absatz 2
registrierte Zertifizierungsstelle anlassbezogen.
(8) Die Registrierung einer Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde widerrufen
werden, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser Verordnung nicht
mehr gegeben ist. Die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den
Widerruf von Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“
29. § 36 wird gestrichen.
30. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Die Schnittstellen und Lieferanten im Geltungsbereich dieser Verordnung sind verpflichtet,
die Kontrollen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der Durchführung der Kontrollmaßnahmen
mitzuwirken. Die zuständige Behörde ist befugt, die Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den
Absätzen 1 und 2 zu begleiten.“
31. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt:
§ 39„
Mitteilungen und Berichte über Kontrollen
(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig ankündigen,
dass eine Begleitung durch die zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen in der Bundesrepublik
Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens
über den Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14 Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle
angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen anderen Ländern müssen mindestens 21 Kalendertage vor
dem Termin der Kontrolle angekündigt werden.
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, der
insbesondere das Ergebnis der Kontrolle enthält.
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde elektronisch zu übermitteln.“
32. § 40 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde den Entzug oder die Aussetzung eines
Zertifikates nach § 25 Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch mitteilen.“
33. In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“
ersetzt.
34. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „betreten“ die Angabe „und geschäftliche Unterlagen und
Aufzeichnungen einzusehen, zu prüfen und Kopien anzufertigen“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.“
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a und 3b eingefügt:
– 27 –
„(3a) Die zuständige Behörde kann gegenüber einer Zertifizierungsstelle die Anordnung treffen,
dass die Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn die Voraussetzungen für die
Ausstellung eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle der
Anordnung nicht unverzüglich nach, kann die zuständige Behörde das Zertifikat für ungültig erklären
und in geeigneter Weise eine öffentliche Information über die Unwirksamkeit veröffentlichen.
(3b) Die zuständige Behörde kann gegenüber der Akkreditierungsstelle ein Ersuchen auf Auskunft
und die Einleitung eines Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes
auch ohne konkreten Anlass im Rahmen stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen verlangen,
um die Integrität und Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der anerkannten
Zertifizierungssysteme zu überprüfen.“
35. § 43 wird gestrichen.
36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs folgende
personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden:“ wird durch die Angabe „soweit
dies zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten,
einschließlich personenbezogener Daten, zu erheben, im Register nach Absatz 1 zu speichern und zu verwenden:“
ersetzt.
b) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt:
1. „ den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und
die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Anbieter der nach dieser
Verordnung anerkannten Zertifizierungssysteme sowie die Namen, Mailadressen und
Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Anbieter,
2. den Namen, die Rechtsform, die URL, eine allgemeine Telefonnummer und
Funktionsmailadresse, die zustellfähige Anschrift und, soweit vorhanden, die Handelsregisternummer und
die eindeutige Identifikationsnummer in der Unionsdatenbank (UID) der Zertifizierungsstellen,
die einen Antrag auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 oder einen Antrag auf Registrierung nach
§ 35a Absatz 2 gestellt haben, das Datum der Anerkennung oder Registrierung sowie die Namen,
Mailadressen und Telefonnummern der verantwortlichen Personen dieser Zertifizierungsstellen“.
c) In Nummer 3 wird die Angabe „den §§ 26 und 29“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt.
e) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde löscht die zur Führung des Registers für erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich sind, spätestens jedoch:
1. 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen der Anerkennung durch die Europäische Kommission die
personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1,
2. 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf der Anerkennung oder Registrierung die
personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 2,
3. 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des Zertifikates die personenbezogenen Daten nach Satz 1
Nummer 3,
4. 15 Jahre nach Ausstellung, Übermittlung oder Erstellung der in den Nummern 4 bis 10 genannten
Dokumente die personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 4 bis 10.“
37. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe „Biokraftstoffquotenstelle und“ durch die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle,“ ersetzt und nach der Angabe „Hauptzollämtern“ die Angabe „sowie den Organen der Europäischen
Kommission“ eingefügt.
– 28 –
38. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der Angabe „Informationen“ die Angabe „, insbesondere die
Erteilung von Auskünften oder die Herausgabe von Unterlagen,“ eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt:
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung von Auskunfts- und Vorlagepflichten nach
Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung.“
39. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt:
§ 48„
Datenübermittlung
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der
Bundesregierung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen austauschen mit einer oder mehreren
der folgenden Stellen:
1. folgenden Bundesbehörden:
a) dem Bundesministerium der Finanzen,
b) dem Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit,
c) dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
d) dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat,
e) den nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere der
Biokraftstoffquotenstelle, der Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, und
f) der Deutschen Energie-Agentur GmbH,
2. Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderer Vertragsstaaten des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
3. Organen der Europäischen Union,
4. Anbietern von anerkannten Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13,
5. anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 und
6. registrierten ausländischen Zertifizierungsstellen nach § 35a.“
40. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt:
„§ 52a
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 Nummer 3b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht,
2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat ausstellt,
3. entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erstattet,
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 zuwiderhandelt
oder
5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle nicht duldet.“
– 29 –
41. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt:
„§ 53
Übergangsvorschrift
(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs anzuwenden, die ab
dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die bis
einschließlich 30. Juni 2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die Regelungen der Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote
vom 15. Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung.
(2) Zertifizierungsstellen, die am … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bereits nach § 43 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des Tages vor dem
Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anerkannt waren oder bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen
vollständigen Antrag nach § 43 in der bis zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung gestellt haben, gelten längstens bis zum 31. Dezember 2026
als anerkannte Zertifizierungsstelle im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und
4 erfüllt sind.
(3) Die Zertifizierungsstellen nach Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum Ablauf des …
[einsetzen: Datum des Tages einen Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bei der
nationalen Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der
Verordnung (EG) 765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum Nachweis der Qualifikationsanforderungen
gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis zum Ablauf
des … [einsetzen: Datum des Tages einen Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes]
an die für sie zuständige Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden.
(5) Anbieter von anerkannten Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, haben bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen
Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen Antrag nach § 31a Absatz 3 auf
Feststellung der Akkreditierungsfähigkeit zu stellen.
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 2027.“
Artikel 3
Änderung der Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen
Die Verordnung zur Festlegung weiterer Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen vom
8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2025 (BGBl.
2025 I Nr. 367) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe“.
b) Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen“.
– 30 –
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„§ 11 (weggefallen)“.
d) Nach der Angabe zu § 13b wird die folgende Angabe eingefügt:
„§ 13c Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3“.
e) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
„Anlage 2 (weggefallen)“.
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der
Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, zu den Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt
diese Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt:
§ 3„
Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird festgelegt
1. bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 2025 auf 94,1 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro
Gigajoule und
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 durch
Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler Kraftstoffe mit dem
Wert 94 Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.“
4. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt:
„§ 4b
Vor-Ort-Kontrollen
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn es der zuständigen Behörde nach Artikel 17 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der Zertifizierungsstelle zum Zweck der
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zu begleiten.
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind nicht auf den Mindestanteil nach § 14 anrechenbar, wenn keine
Vor-Ort-Kontrollen nach Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem
Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr gebracht gelten.
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 sind:
1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder
Zertifizierungsstellen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Überwachung und die
Durchführung der Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
registriert sind, und
– 31 –
2. Zertifizierungsstellen nach § 30 der Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131).
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 sind Behörden eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
die nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die Arbeitsweise der
Zertifizierungsstellen überwachen.“
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende Satz eingefügt:
„Die bestimmte Person ist so zu behandeln, als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Bei der Berechnung des Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge elektrischen Stroms nach Absatz 1 multipliziert
1. mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2024,
2. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2035,
3. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2036.
Die Treibhausgasemissionen des elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden berechnet durch
Multiplikation der energetischen Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb
entnommenen Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie mit dem Wert für die durchschnittlichen
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit des Stroms in Deutschland und dem Anpassungsfaktor für die
Antriebseffizienz nach Anlage 3.“
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
1. „ ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von
a) Wind oder
b) Sonne oder
c) ab dem Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas
eingesetzt wird, auch wenn dieser Strom in einem Speicher zwischengespeichert wird, und“.
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz eingefügt:
„Dem Nachweis ist eine von der zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung zur Sorgfaltspflicht
beizufügen.“
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Der Nachweis nach Satz 2 kann auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines
Ladepunktbetreibers zusammen über eine solche Messeinrichtung erbracht werden, wenn
1. der gesamte Strom hinter dieser Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach § 8 ist und
2. die Ladepunkte von einem Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach Satz 1 Nummer 1
beliefert werden und dabei einheitlich Strom aus erneuerbaren Energien in Form von Wind oder
Sonne eingesetzt wird.“
6. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Der Dritte führt für jedes Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden öffentlich
zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom … [einsetzen: Ausfertigungsda-
– 32 –
tum und Fundstelle der Ladesäulenverordnung], in der jeweils geltenden Fassung, sowie über den
individuellen Identifizierungscode nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/1804. Für
die Mitteilung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben:
1. der individuelle Identifizierungscode der ID-Registrierungs-Organisation nach Artikel 20
Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2023/1804,
2. weitere Identifizierungsmerkmale, sofern die zuständige Stelle solche durch Bekanntgabe im
Bundesanzeiger bestimmt hat,
3. der genaue Standort, an dem sich der Ladepunkt befindet,
4. die mess- und eichrechtskonform ermittelte energetische Menge des zur Verwendung in
Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb entnommenen Stroms in Megawattstunden und
5. der Zeitraum, in dem die Strommenge entnommen wurde, sofern der Zeitraum nicht das gesamte
Verpflichtungsjahr umfasst.“
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
(3) „ Strom, der über einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, kann nur auf
die Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen angerechnet werden, wenn
1. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen den
angezeigten Ladepunkt veröffentlicht hat oder der Dritte der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Zustimmung zur Veröffentlichung erteilt hat,
2. die energetische Menge des zur Verwendung in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb
entnommenen Stroms mess- und eichrechtskonform ermittelt wird,
3. die ID-Registrierungs-Organisation an den Betreiber des Ladepunktes einen Identifizierungscode
vergeben hat und
4. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bestimmten weiteren Identifizierungsmerkmale bei dem
Ladepunkt vorliegen.“
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
(4) „ Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-Registrierungs-
Organisation, den individuellen Identifizierungscode sowie weitere Identifizierungsmerkmale der
Ladepunkte bekannt. Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt,
welche weiteren Angaben den Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass es sich um
einen öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der Ladesäulenverordnung handelt. Die
Mess- und Eichrechtskonformität ist vom Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle
bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die Dauer von drei
Jahren auf.“
7. Nach § 7 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
(6) „ Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 wird die energetische Menge elektrischen Stroms, die für
reine Batterieelektrofahrzeuge der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde, multipliziert mit
1. dem Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027,
2. dem Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr 2035,
3. dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036,
4. dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 2037,
5. dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038,
6. dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 2039,
7. dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040.
– 33 –
§ 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
„Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1 können für den jeweiligen Ladepunkt für das jeweilige
Verpflichtungsjahr nur einmal erfolgen.“
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
(5) „ Mitteilungen nach Absatz 1, die unvollständig sind, werden von der zuständigen Stelle
abgelehnt.“
9. Nach § 10 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Die Absätze 1 und 2 gelten ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem Verpflichtungsjahr 2026 in
Verkehr gebracht wurden.“
10. § 11 wird gestrichen.
11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
„Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen
1. ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe aus Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen der Basiswert zugrunde gelegt.“
12. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt:
„§ 13a
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von abfallbasierten Biokraftstoffen
Übersteigt der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten Rohstoffen
hergestellt wurden,
1. ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,
2. ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,
so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus den in
Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2, 3 und
4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 gelten entsprechend.“
– 34 –
13. Nach § 13b Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als
Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung gelten, erst ab dem folgenden
Verpflichtungsjahr.“
14. Nach § 13b wird der folgende § 13c eingefügt:
„§ 13c
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der Kategorie 3
Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die vollständig oder
teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG)
Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, so wird für die Treibhausgasemissionen der diesen Anteil übersteigenden
Biokraftstoffe aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3 der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 Satz 2
bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.“
15. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
(1) „ Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 bis 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil Kraftstoffe, die aus den in der
Anlage 1 genannten Rohstoffen hergestellt wurden (fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu
bringen. Als Inverkehrbringen gilt die Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 8 oder Absatz 2 des
Energiesteuergesetzes. Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und
3 des Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch Abgabe an Letztverbraucher zur Verwendung im
Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr
gebracht. In diesem Fall erfolgt das Inverkehrbringen der Kraftstoffe durch den Betreiber der
Tankstelle. Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, die die ausschlaggebende wirtschaftliche
Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des Mindestanteils nach
Satz 1 beträgt
1. ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent für Unternehmen, die im vorangegangenen
Verpflichtungsjahr mehr als zwei Petajoule Kraftstoffe im Sinne von § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht haben,
2. ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,
3. ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,
4. ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,
5. ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
6. ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,
7. ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,
9. ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,
10. ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,
11. ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,
12. ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,
13. ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,
14. ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,
15. ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.“
– 35 –
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
(4) „ Übersteigen in einem Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen Biokraftstoffen den
Mindestanteil nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, so können Verpflichtete beantragen, dass ihre
jeweilige energetische Menge auf den Mindestanteil des folgenden Verpflichtungsjahrs angerechnet
wird.“
d) Absatz 5 wird gestrichen.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 9 werden zu den Nummern 2 bis 8.
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
(3) „ Zuständige Stelle im Sinne des § 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder).“
17. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt:
§ 21„
Übergangsbestimmungen
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Absatz 4
keine Anwendung. Diese Kraftstoffe können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum [einsetzen: Datum des
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung angerechnet werden.“
18. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 17 wird die Angabe „Furnierrundholz.“ durch die Angabe „Furnierrundholz,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 17 werden die folgenden Nummern 18 bis 22 eingefügt:
18. „ Fuselöle aus der Alkoholdestillation,
19. Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der aus der Zellstoffherstellung stammt,
20. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, die in Gebieten angebaut werden, in denen
die Erzeugung von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit
auf eine Ernte beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen
verursacht und der Gehalt an organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie für die
Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden,
21. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen, soweit sie für die Herstellung von Biokraftstoffen für den
Luftverkehrssektor verwendet werden,
22. Cyanobakterien.“
19. Anlage 2 wird gestrichen.
20. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe „eingestuft sind.“ durch die Angabe „eingestuft sind,“ ersetzt.
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 6 eingefügt:
3. „ geschädigte Pflanzen, die sich nicht für die Verwendung in der Lebens- oder Futtermittelkette
eignen, mit Ausnahme von Stoffen, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, damit
sie diese Voraussetzung erfüllen,
– 36 –
4. kommunales Abwasser und daraus gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme von Klärschlamm,
5. Pflanzen, die auf stark degradierten Flächen angebaut werden, mit Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für die
Herstellung von Biokraftstoffen für den Luftfahrtsektor verwendet werden,
6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, mit Ausnahme der in Anlage 1
aufgeführten Rohstoffe, die in Gebieten angebaut werden, in denen die Erzeugung von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, sofern
ihre Nutzung keine Nachfrage nach zusätzlichen Flächen verursacht und der Gehalt an
organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit sie nicht für die Herstellung von
Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor verwendet werden.“
Artikel 4
Änderung der Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung
zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 durch die folgende Angabe „(weggefallen)“ ersetzt:
„§ 11 (weggefallen)“.
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe
„Nummer 7“ ersetzt.
3. § 11 wird gestrichen.
Artikel 5
Änderung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt:
§ 1„
Anwendungsbereich
Diese Verordnung ist anzuwenden für die Erfüllung
1. der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
2. der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405,
soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2405 handelt.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder des § 37m Absatz 1“
eingefügt.
– 37 –
b) Absatz 26 wird durch den folgenden Absatz 26 ersetzt:
(26) „ Nachweispflichtige sind
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder Absatz 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe
„oder auf die Erfüllung der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung
(EU) 2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b
der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt,“ eingefügt.
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11 Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 5,“ ersetzt.
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe c wird die Angabe „oder“ gestrichen.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe „handelt.“ durch die Angabe „handelt, oder“ ersetzt.
cc) Nach Buchstabe d wird der folgende Buchstabe e eingefügt:
e) „ die Angabe „Biokraftstoff aus Tierfetten der Kategorie 3“, soweit es sich um einen
Biokraftstoff handelt, der vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten und Ölen der
Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 handelt, und“.
c) Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
12. „ die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen nach § 4b der Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht werden.“
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die
Angabe „oder der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU)
2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der
Verordnung (EU) 2023/2405 handelt,“ eingefügt.
6. In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe
„und der Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit
es sich um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU)
2023/2405 handelt,“ eingefügt.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1
tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der
Verkündung in Kraft.
EU-Rechtsakte:
1. Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die
Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung
(EWG) Nr. 339/93 des Rates, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Juni 2019 (ABl. L, 2019/169, 25.6.2019) geändert worden ist
2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften
für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
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Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni
2019 (ABl. L, 2019/170, 25.6.2019) geändert worden ist
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2024/1711
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) geändert worden ist
4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 des
Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem
Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit
geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 1)
5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die Überprüfung in Bezug
auf die Nachhaltigkeitskriterien und die Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die Kriterien für ein geringes Risiko
indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2025/196 der Kommission vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/196, 4.2.2025) geändert worden ist
6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1640 der Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung des Anteils
an Biokraftstoffen und Biogas für den Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem einzigen Verfahren mit
fossilen Kraftstoffen ergibt (ABl. L, 2023/205, 18.8.2023)
7. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den Aufbau der
Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 vom 22.9.2023, S. 1), die
zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April 2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025)
geändert worden ist
8. Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher
Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023)
Drucksache 224/26
Relationen
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