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AdA - Bundesverband der Arzt-, Praxis- und Gesundheitsnetze e.V.

lobbyregister / register_entry 14.04.2022 · Original ↗

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AdA - Bundesverband der Arzt-, Praxis- und Gesundheitsnetze e.V. Tätigkeit: Berufsverband Die AdA vertritt die Interessen der rund 400 Arztnetze und Gesundheitsverbünde in Deutschland, unterstützt ihre Mitglieder auf dem Weg der Professionalisierung und tritt als Dienstleister für Vertrags- und Versorgungskonzepte auf Ziele der AdA sind die bundesweite Unterstützung und Professionalisierung von Gesundheitsnetzen durch Lobbying und Marketing, Know-how-Bündelung und Wissenstransfer und die Entwicklung von Angeboten für Vorteilsdienstleistungen für Gesundheitsnetze. Die Arbeitsweise der Gesundheitsnetzagentur ist nach dem Prinzip eines offenen und transparenten Marktplatzes für Gesundheitsnetze organisiert. Dabei bleiben alle Netze eigenständig und gleichberechtigt. Interessenbereiche: Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Gesundheitsförderung Regelungsvorhaben: - GVSG, Einbeziehung von Arzt-, Praxis- und Gesundheitsnetzen anstatt Neuaufbau von Strukturen: Anpassung des GVSG, so dass auch Praxisnetze in der Mitwirkung vorgesehen sind - Aufnahme des Case-/Caremanagements im SGB V: Die Gesundheitsversorgung ist komplex und muss häufig interdisziplinär und fachübergreifend erfolgen, um eine qualitativ hochwertige, optimierte Behandlung für die Patientinnen und Patienten zu ermöglichen. Ein strukturiertes Case-/Caremanagement erfordert eine zwischen Medizin, Pflege und weiteren Bereichen abgestimmte, koordinierte Versorgung. Nach §87b SGB V anerkannte Ärztenetze haben die strukturellen Voraussetzungen und sind mit ihrer regionalen Expertise prädestiniert dafür, diese Koordinationsleistung anzubieten und Case-/Caremanager zu beschäftigen. - Vergütungsregelung zur dauerhaften Sicherung der Strukturanforderungen: Mindestförderung für Praxisnetze (Strukturförderung): Laut § 87b SGB V (2) sind für Praxisnetze, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen anerkannt sind, gesonderte Vergütungsregelungen vorgesehen. » Eine dauerhafte Aufrechterhaltung der Strukturvoraussetzungen ist nur durch eine gesicherte Vergütungsregelung für diese Strukturen möglich. - Ärztliche Leistungserbringung durch Institutsermächtigung, z.B. §116 und weitere: Tritt ein lokaler Versorgungsbedarf für ein medizinisches Fachgebiet auf oder droht in absehbarer Zeit einzutreten, erteilt der Zulassungsausschuss auf Antrag eine Ermächtigung zur Erbringung entsprechender Leistungen. » Antragsberechtigung für Praxisnetze, die nach § 87 b SGBV anerkannt sind, für das entsprechende Fachgebiet in dem ein lokaler Versorgungsbedarf eingetreten ist oder in absehbarer Zeit einzutreten droht, zur Erbringung entsprechender Leistungen durch Erteilung einer Ermächtigung, soweit und solange dies zur Deckung des zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist. - Erbringung und Abrechnung nicht-ärztlicher Leistungen durch Praxisnetze: Im Rahmen der delegierbaren ärztlichen Leistungen können zusatzqualifizierte Fachkräfte (NäPa, EVA, VeraH) selbstständig Hausbesuche, bei denen der direkte Arztkontakt nicht medizinisch notwendig ist, vornehmen. Um eine solche Fachkraft in der Arztpraxis einsetzen zu können, bedarf es einer Genehmigung durch die zuständige Kassenärztliche Vereinigung, das regelt die “Vereinbarung über die Erbringung ärztlich angeordneter Hilfeleistungen in der Häuslichkeit der Patienten, in Alten- oder Pflegeheimen oder in anderen beschützen den Einrichtungen“ gem. § 87 Abs. 2b Satz 5 SGB V.

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