Primärversorgung gesetzlich verankern - Die Versorgung der Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht steuern, Fachkräfte entlasten
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Primärversorgung gesetzlich verankern - Die Versorgung der Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht steuern, Fachkräfte entlasten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2823
21. Wahlperiode 14.11.2025
Antrag
der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Dr. Janosch Dahmen, Dr. Kirsten Kappert-
Gonther, Linda Heitmann, Simone Fischer, Johannes Wagner, Misbah Khan
und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Primärversorgung gesetzlich verankern – Die Versorgung der Patientinnen
und Patienten bedarfsgerecht steuern, Fachkräfte entlasten
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Ein leistungsfähiges und zukunftsfähiges Gesundheitssystem basiert auf einer starken,
patientenzentrierten Primärversorgung. Eine leistungsfähige Primärversorgung setzt
eine wohnortnahe, niedrigschwellige erste Anlaufstelle für Patientinnen und Patienten
im Gesundheitssystem voraus. Die primärversorgende Stelle, bei Erwachsenen in der
Regel die Hausarztpraxis, bei Kindern die Kinderarztpraxis, gewährleistet einen leicht
erreichbaren Zugang und eine breite, falls erforderlich langfristige medizinische
Grundversorgung, sie koordiniert weitere spezialisierte Behandlungen und stärkt
Prävention sowie Gesundheitskompetenz. Primärversorgung ist damit die unverzichtbare
Grundlage einer qualitativ hochwertigen, effizienten und patientenzentrierten
Versorgung. Die Primärversorgung ist sowohl Rückgrat eines funktionierenden
Versorgungssystems als auch ein zentraler Hebel, um die medizinische und pflegerische
Versorgung qualitativ hochwertig, bedarfsgerecht und effizient zu gestalten.
Internationale (Hansen J, Groenewegen PP, Boerma WGW, Kringos DS. Living in a
country with a strong primary care system is beneficial for to people with chronic
conditions. Health Aff. 2015;9:1531–7) sowie nationale Studien (Wensing, M., Szecsenyi,
J., Stock, C. et al. Evaluation of a program to strengthen general practice care for
patients with chronic disease in Germany. BMC Health Serv Res 17, 62 (2017).
https://doi.org/10.1186/s12913-017-2000-2) belegen, dass eine koordinierte
Patientenversorgung in einem Primärversorgungssystem etwa überflüssige
Doppeluntersuchungen oder unerwünschte Wechselwirkungen von Medikamenten reduzieren und
insgesamt Über-, Fehl- und Unterversorgung im Gesundheitswesen deutlich
vermindern kann. Sie ermöglicht eine zielgenauere Versorgung in der richtigen
Versorgungsebene und ist daher auch in der Lage, das Gesundheitssystem finanziell zu entlasten.
In ihrem Koalitionsvertrag setzt die aktuelle Bundesregierung „auf ein verbindliches
Primärarztsystem bei freier Arztwahl durch Haus- und Kinderärzte in der
Hausarztzentrierten Versorgung und im Kollektivvertrag.“ (Zitat: Koalitionsvertrag 2025
zwischen CDU, CSU und SPD, S. 106). Dabei verengt die Bundesregierung den Blick auf
Ärztinnen und Ärzte und verkennt, dass angesichts der demographischen Entwicklung
und des Mangels an Hausärztinnen und Hausärzten eine Versorgung nur mit
multiprofessionellen Teams von Medizinischen Fachangestellten (MFA),
Versorgungsassistentinnen in der Hausarztpraxis (VERAH) unter Einschluss hochqualifizierter
Pflegefachkräften und Angehörigen anderer nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe wie
Physician Assistants (PA) gelingen kann.
Zwischen 1999 und 2024 ist die Zahl an Hausärztinnen und Hausärzten um 4,8 %
gesunken (www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2025/08/PD25_N046_23-
1.html); während die Zahl der Fachärztinnen und Fachärzte deutlich zunahm hat sich
der Anteil der Hausärztinnen und Hausärzte an allen Ärztinnen und Ärztinnen von
47,5 % auf 41,9 % reduziert (ebd.). Dagegen ist zwischen 2020 und 2024 die Zahl der
freien hausärztlichen Praxissitze um 34 % auf 5.181 angestiegen (ebd.). Diese letzte
Zahl belegt die bereits heute bestehenden Versorgungsprobleme. Hinzu kommt, dass
41 % der Hausärztinnen und Hausärzte 60 Jahre oder älter sind und damit in
absehbarer Zeit aus dem Berufsleben ausscheiden werden (ebd.). Bis 2040 ist mit mehr
Abgängen als Zugängen in den hausärztlichen Praxen zu rechnen, das aktuelle
Versorgungsproblem wird sich dadurch und angesichts des zunehmenden
Versorgungsbedarfs einer älter werdenden Bevölkerung deutlich verstärken.
Umso weniger wird das Konzept der Bundesregierung einer allein auf Ärztinnen und
Ärzten fokussierten, einer primärärztlichen Versorgung greifen können.
Und um so mehr bedarf es einer Entlastung in den hausärztlichen Praxen, vor allem
durch konsequente digitale Transformation der Praxisabläufe, durch nicht-ärztliche
Gesundheitsberufe und durch teambasierte Vergütungssysteme, die wie international
üblich auf einer Einschreibung beruhen, nicht zwingend die persönliche
Leistungserbringung durch den Vertragsarzt erfordern und nicht quartalsgebunden sind. Die
Ausbildungszeit liegt bei den nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen deutlich unter der des
Medizinstudiums plus Facharztausbildung, diese Gesundheitsfachkräfte stehen daher
dem Arbeitsmarkt ab Ausbildungsbeginn viel zeitnäher zur Verfügung als
Fachärztinnen und Fachärzte für Allgemeinmedizin.
Insgesamt soll die Versorgung dem Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“
folgen.
Die Bundesregierung will ein primärärztliches System in der Hausarztzentrierten
Versorgung (HZV) und im Kollektivvertrag, also der Regelversorgung einführen. Die
Bundesregierung verweist in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Angaben des Hausärztinnen- und
Hausärzteverbands (HÄV) (vgl. Drucksache 21/1315), wonach derzeit bundesweit 15.728
Hausärztinnen und Hausärzte an der HZV teilnehmen und sich knapp 10 Millionen
Patientinnen und Patienten im Rahmen der HZV freiwillig in einer hausärztlichen
Praxis eingeschrieben haben und diese in den meisten Fällen bei medizinischen
Problemen zunächst aufsuchen. Die HZV stellt damit bereits heute eine wichtige Lösung im
Bereich der Primärversorgung dar. Wichtige Informationen zur Versorgung mittels
HZV hat sich die Bundesregierung ausweislich ihrer Antworten jedoch bis heute nicht
beschafft. Auch die Frage, welche Krankenkassen ihrer Pflicht zum Angebot der HZV
gar nicht nachkommen, kann die Bundesregierung nicht beantworten (ebd.). In diesem
Zusammenhang ist insgesamt eine unzureichende Informationslage der
Bundesregierung in den Fragen der haus- und kinderärztlichen Versorgung in Deutschland zu
konstatieren, wie der Antwort (vgl. Drucksache 21/1315) der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu entnehmen ist. Zu
vielen wichtigen Fragen fehlen nach Auskunft der Bundesregierung (vgl. Drucksache
21/1315) in Deutschland Daten, etwa zu verschiedenen nicht-ärztlichen
Berufsgruppen oder zur Zahl hausärztlicher Praxen, die gar nicht an der hausärztlichen
Versorgung teilnehmen. Die Antwort macht jedoch deutlich, dass in einer Reihe der
hausärztlichen Planungsbereiche Unterversorgung besteht oder droht. Diese
Unterversorgung muss behoben werden, um eine flächendeckende Umsetzung eines
Primärversorgungsmodells zu ermöglichen.
In Deutschland können nach Angabe des HÄV über 80 % der Behandlungsfälle
abschließend in der Hausarztpraxis behandelt werden (www.haev.de/fileadmin/user_
upload/News_Dateien/2025/2025_09_05_HAEV_Factsheet_Primaerarztsystem.pdf),
Zahlen die durch eine aktuelle Studie untermauert werden (www.aerzte-
blatt.de/news/hausarztpraxen-behandeln-grossteil-der-akutfalle-abschliessend-
3334339c-a586-4ee8-a6f2-3700584efb53). Eine Stärkung der hausärztlichen Praxen
vermag daher auch die Zahl der Arzt- und Ärztinnenkontakte und die Zahl der
Krankenhauseinweisungen zu reduzieren. So kommt etwa der Sachverständigenrat zur
Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen und in der Pflege (SVR) in seinem
Gutachten „Fachkräfte im Gesundheitswesen – Nachhaltiger Einsatz einer knappen
Ressource“ (2024) zu dem Ergebnis, dass in einer Ausweitung des Primärarztsystems
der hausarztzentrierten Versorgung auf die Regelversorgung ein Potential zur
Reduktion der Krankenhausbelegungstage um 12,5 bis 20 Millionen liegt (DOI:
10.4126/FRL01-006400072, S. 32). Das Gutachten verweist auf strukturelle Defizite
im Gesundheitswesen, eine mangelnde Patientensteuerung, ineffiziente
Ressourcennutzung und eine ausufernde Bürokratie – all dies seien Ursachen für Über-, Unter-
und Fehlversorgung sowie eine zunehmende Belastung der Fachkräfte. Der
Sachverständigenrat empfiehlt multiprofessionelle Einrichtungen der Primärversorgung und
führt aus, dass eine klug strukturierte integrierte Primärversorgung auch die
Notfallversorgung entlastet und es ermöglicht, Patientinnen und Patienten in der richtigen
Versorgungsebene zu behandeln (ebd.).
Mit Blick auf die oben dargestellten Herausforderungen und die großen Chancen eines
Primärversorgungssystems wäre es falsch, dieses Thema weiter zu vertagen. Die
Bundesregierung bleibt jedoch bislang ein diesbezügliches Konzept schuldig. Es bedarf
der raschen Implementierung eines umfassendes Primärversorgungssystems, das auf
Digitalisierung, berufsgruppenübergreifende Teams, Koordination der Behandlung
der Patientinnen und Patienten und Prävention setzt. Viele jüngere Menschen
bevorzugen heute zudem eine Mitarbeit in multidisziplinären und interprofessionellen
Teams im Gesundheitswesen und ließen sich für eine Mitarbeit in den Praxen
gewinnen. Der Anteil erfolgreich absolvierter Abschlüsse neuer Fachärztinnen und
Fachärzte für Allgemeinmedizin (2024: 2.141, 13,9 %) steigt seit Jahren kontinuierlich an,
er reicht aber nicht aus, um den Ersatzbedarf zu decken (Ärztestatistik zum 31.12.2024
Bundesärztekammer 2025: www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/BA-
EK/Ueber_uns/Statistik/AErztestatistik_2024.pdf). Anstrengungen in der Ausbildung
(Umsetzung des lange überfälligen Masterplans Medizinstudium 2020) und in der
Weiterbildung (Stärkung und Verstetigung der Kompetenzzentren Weiterbildung nach
§ 75a SGB V) sollten daher intensiviert werden.
Insgesamt wird klar: Ein modernes System der Primärversorgung muss die
gesundheitliche Grundversorgung der Patientinnen und Patienten wohnortnah sowie
qualitativ hochwertig sicherstellen und die weitere Betreuung effektiv und bedarfsgerecht
koordinieren – als erste Anlaufstelle und Basis, verlässlich und kontinuierlich.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung daher auf,
noch in diesem Jahr einen Gesetzentwurf vorzulegen, in dem
a) in Zusammenwirken mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) und den
Kassenärztlichen Vereinigungen sowie dem Deutschen Hausärztinnen- und
Hausärzteverband in Vorbereitung zur Einführung eines verbindlichen
Primärversorgungssystems kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass
allen Versicherten innerhalb von 20 PKW-Minuten vom Wohnort (vgl. § 35 der
Bedarfsplanungsrichtlinie Gemeinsamer Bundesausschuss) eine hausärztliche
Praxis und für Kinder und Jugendliche eine kinderärztliche Praxis zur Verfügung
steht und einer regionalen Unterversorgung im hausärztlichen und
kinderärztlichen Versorgungsbereich entgegengewirkt wird,
und ein Primärversorgungssystem eingeführt wird, in dem
b) haus- bzw. kinderärztliche Praxen Erstansprechpartner der gesundheitlichen
Versorgung für Erwachsene bzw. Kinder und Jugendliche sind, die koordinierende
Funktion innerhalb des Versorgungssystems übernehmen und Patientinnen und
Patienten dort, wo es möglich ist, fallabschließend behandeln und wenn
medizinisch erforderlich qualifizierte, nach Dringlichkeit gestaffelte Überweisungen an
Fachärztinnen und Fachärzte vornehmen;
c) bei Menschen mit chronischen Erkrankungen und einem kontinuierlichen
Behandlungsbedarf durch Jahres- oder Dauerüberweisungen und durch elektronische
Konsile (eKonsile), das heißt digitale Fachanfragen, eine kontinuierliche
Mitbetreuung durch spezialisierte Fachärztinnen oder Fachärzte sichergestellt werden;
d) sich die Versicherten unter Wahrung des Rechts auf freie Arztwahl nach § 76 SGB
V bei einer primärversorgenden Praxis einschreiben, diese Einschreibung jederzeit
widerrufen und eine andere primärversorgende Praxis wählen können, mit der
Einschreibung die koordinierende Rolle der primärversorgenden Praxis und einen
verbindlichen Überweisungsvorbehalt für fachärztliche Behandlungen zu Lasten
der gesetzlichen Krankenversicherung anerkennen, der für alle Behandlungsfälle
gilt außer für akute schwere Notfälle und für Behandlungen auf dem Gebiet der
Augenheilkunde, der Gynäkologie und Geburtshilfe sowie der Psychiatrie und
Psychotherapie und der bei chronischen Erkrankungen mit einem kontinuierlichen
fachärztlichen Versorgungsbedarf zukünftig Jahresüberweisungen durch die
primärversorgende Praxis beinhaltet;
e) für die Einschreibung bei einer primärversorgenden Praxis Anreize geschaffen
werden, etwa durch Boni oder verminderte Zuzahlungen, und die koordinierte
Primärversorgung sowohl im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b
SGB V als auch im kollektivvertraglichen Rahmen nach § 72 SGB V erfolgen
kann;
f) folgende konstitutive Elemente für Primärversorgungspraxen beinhaltet sind:
– ein multiprofessionelles Praxisteam aus Ärztinnen und Ärzten und
Angehörige nicht-ärztlicher akademischer und nicht-akademischer
Gesundheitsfachberufe wie Physician Assistants, Advanced praxis nurses und Primary
Care Manager, Versorgungsassistentinnen in der Hausarztpraxis (VerAHs)
und Nicht-ärztliche Praxisangestellte (NäPas), d. h. Medizinische
Fachangestellte mit Zusatzqualifikationen, die in strukturierter Form
zusammenarbeiten und ihrer Qualifikation entsprechend Versorgungsaufgaben im Team
übernehmen mit dem Ziel einer Entlastung der Ärztinnen und Ärzte,
– eine konsequente Anwendung digitaler Werkzeuge, einschließlich
Künstlicher Intelligenz und Angeboten zur digitalen Kontaktaufnahme mit der
Praxis mit dem Ziel rascher, digital unterstützter Ersteinschätzungen, der
Vermeidung von Wartezeiten und weiter Fahrwege und einer Entlastung der
Praxisteams,
– eine strukturierte Erstversorgung von akuten Erkrankungen mittels digitaler
Kontaktaufnahme oder am Tresen der Hausarztpraxis mit dem Ziel einer
fallabschließenden Behandlung oder einer raschen Weiterleitung an die
erforderliche Versorgungsebene und
– Angebote zu Hausbesuchen und zur Versorgung vulnerabler Gruppen, z. B.
Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen;
g) die Primärversorgungspraxis Folgendes gewährleistet:
1. eine bedarfsgerechte, koordinierte Versorgung,
2. eine priorisierte, nach Dringlichkeit gestaffelte und ggf. über eine geeignete
Terminvermittlungsplattform erfolgende Terminvermittlung bei
Überweisungen an Fachärztinnen und Fachärzte, wobei fachärztliche Praxen
eingeschriebenen Patientinnen und Patienten im Rahmen von Terminkontingenten
bevorzugte Termine zur Verfügung stellen,
3. eine ganzheitliche und Mobilitätseinschränkungen berücksichtigende
Versorgung vulnerabler Gruppen wie Bewohnerinnen von Pflege- und
Altenheimen,
4. das Angebot von Videosprechstunden und zertifizierten TI-Messenger-
Systemen zur Kontaktaufnahme der Patientinnen und Patienten mit der Praxis
und von Hausbesuchen durch das Praxisteam,
5. Maßnahmen zur Prävention und zur Förderung der Gesundheitskompetenz,
6. verbindliche Zusammenarbeit mit Pflegeberaterinnen und Pflegeberatern
nach § 7a SGB XI und Case-Managerinnen und Case-Managern um
pflegerische und soziale Bedarfe und Angebote in koordinierender Weise besser zu
steuern;
h) durch eine Änderung in § 15 SGB V festgelegt wird, dass weitere
Gesundheitsberufe an der Leistungserbringung im Rahmen der gesetzlichen
Krankenversicherung (GKV) beteiligt werden und der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit
geeigneter Fristsetzung beauftragt wird, die Aufgabenprofile, Kompetenzen und
Befugnisse der nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe in den
Primärversorgungspraxen festzulegen;
i) die Primärversorgungspraxen, unterstützt durch digitale und telemedizinische
Vernetzungen, strukturiert mit anderen ambulanten und stationären Gesundheits-
und Pflegeeinrichtungen ihrer Region kooperieren, um Patientinnen und Patienten
eine schnelle und unkomplizierte Versorgung zu ermöglichen und zum Teil lange
Anfahrtswege zu vermeiden, der Ausbau telemedizinischer
Behandlungsmöglichkeiten und der Ausbau standardisierter digitaler Schnittstellen und interoperabler
Systeme finanziell gefördert und die Vergütung von telemedizinischen Leistungen
adäquat angepasst wird;
j) die Einrichtung von Primärversorgungszentren ermöglicht wird, die über die
übrigen primärversorgenden Praxen hinaus sozialraumbezogene Bedarfe
berücksichtigen und zunächst bevorzugt in sozial benachteiligten oder
strukturschwachen Regionen gegründet werden, mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und
den Kommunen auf vertraglicher Basis kooperieren, die Beratungen in
gesundheitlichen Fragen und an den Schnittstellen zu anderen sozialrechtlichen Gebieten
(Sozialberatung) anbieten, eine Gemeindegesundheitspflegerin oder einen
Gemeindegesundheitspfleger (Community Health Nurse) oder andere Fachkräfte
beschäftigen, die quartiersbezogene Arbeit leisten und Gesundheitsförderung und
Prävention im Quartier stärken, die sich in regionale Netzwerke integrieren, die
wie MVZ auch von Kommunen gegründet werden können, Fördermittel aus dem
Strukturfonds nach § 105 SGB V und kommunale Fördermittel für die
Daseinsfürsorge erhalten können und in denen mindestens drei, in drohend
unterversorgten und unterversorgten Regionen mindestens zwei, primärversorgende
Fachärztinnen und Fachärzte und darüber hinaus fakultativ andere Fachärztinnen und -
ärzte zusammenarbeiten;
k) geregelt wird, dass sektorübergreifende Versorgungseinrichtungen nach § 115g
SGB V Primärversorgungspraxen und Primärversorgungszentren betreiben
können;
l) unter Vermeidung von Ausgabensteigerungen und bürokratischen Aufwänden ein
gestuftes neues Vergütungssystem eingeführt wird mit 1) einer
kontaktunabhängigen Einschreibepauschale, die ca. 80 % des Aufwands abdecken und
Komplexität und Betreuungsaufwand berücksichtigten soll und 2) zusätzlichen
Pauschalen, die besondere Leistungen und das Erreichen von Qualitätszielen (z. B. die
Durchführung indizierter Impfungen, patientenberichtete Ergebnismaße –
PROMs – und patientenberichtete Erfahrungserhebungen – PREMs–, besondere
Innovationen und besondere koordinativen Leistungen) berücksichtigen und mit
einer schrittweisen Überführung der quartalsbezogenen Abrechnung in
Jahrespauschalen, wobei das Vergütungssystem Teamleistungen fördern, starke
Vergütungsabwertungen von delegierten Leistungen im Team vermeiden, insgesamt
Einzelabrechnungsziffern zugunsten von Pauschalen reduzieren, ausreichende
Zeit für ärztliche Patientenkontakte honorieren, das Erreichen von
patientenorientierten Zielen fördern, präventive Maßnahmen und eine ganzheitliche
Patientenversorgung sowie die Vergütung eigenständig von Pflegefachpersonen erbrachten
Leistungen durch diese ermöglichen soll;
m) der G-BA und das IQTIG damit beauftragt werden, ein Qualitätssicherungssystem
für die Primärversorgung zu entwickeln, in dem patientenberichtete Ergebnismaße
(PROMs) und patientenberichtete Erfahrungserhebungen (PREMs) eine zentrale
Rolle spielen und pflegewissenschaftliche Expertise in die Entwicklung und
Bewertung der Qualitätsindikatoren einfließt;
n) der G-BA damit beauftragt wird, ein Verzeichnis der Leistungen und Aufgaben zu
entwickeln, die von den hausärztlichen und den kinderärztlichen
Primärversorgungspraxen jeweils angeboten bzw. erfüllt werden sollen einschließlich der
Krankheitsbilder, die in der Regel fallabschließend in der haus- und
kinderärztlichen Primärversorgungspraxis behandelt werden sollen;
o) geregelt wird, dass im Bundesmantelvertrag die Qualitätskriterien,
Aufgabenprofile, Kooperationspflichten und Mindestanforderungen für
Primärversorgungspraxen und Primärversorgungszentren übernommen und wo erforderlich weitere
Details der Umsetzung durch die Partner des Bundesmantelvertrags in
Rahmenvereinbarungen festgelegt werden;
p) für die hausarztzentrierte Versorgung (HZV) nach § 73b deutschlandweit gültige
Rahmenregelungen geschaffen werden, die ihre weitere Verbreitung vereinfachen
und fördern und auch Facharztverträge im Rahmen der HZV erleichtern sollen und
die gesetzliche Pflicht zu einem Angebot einer HZV durch alle gesetzlichen
Krankenkassen faktisch durchsetzen;
q) näher bezifferbare Einsparungen durch Effizienzsteigerungen erreicht werden
können und diese Einsparmöglichkeiten ausgewiesen werden;
r) zur Akzeptanzsteigerung des neuen Versorgungsmodells eine bundesweite
Informationskampagne durchgeführt wird, um die Möglichkeit zur Einschreibung
bekannt zu machen und ihre Vorteile darzustellen;
zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung ergreift die Bundesregierung darüber
hinaus folgende Maßnahmen:
s) zur Verbesserung der Erreichbarkeit der primärversorgenden Praxen beauftragt
die Bundesregierung den GBA, die Bedarfsplanungsrichtlinie in § 11 zu ändern
und anstelle der Mittelbereiche kleinere Planungseinheiten für die hausärztliche
Versorgung einzuführen;
t) die Bundesregierung stärkt entsprechend den Festlegungen des Masterplans
Medizinstudium 2020 die Allgemeinmedizin im gesamten Medizinstudium,
verabschiedet die neue Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte zeitnah, wirkt auf
eine Zustimmung zur neuen Approbationsordnung durch die Länder hin und
ergreift in Zusammenarbeit mit den Ländern weitere Maßnahmen, um die
Allgemeinmedizin zu stärken und den Anteil der hausärztlich tätigen Ärztinnen an der
Gesamtzahl der Ärztinnen und Ärzten, die rückläufig ist, wieder zu erhöhen. Zur
Förderung der Weiterbildung von Fachärztinnen und Fachärzten für
Allgemeinmedizin sollten die sehr wirksamen, bereits mehrfach positiv evaluierten
Kompetenzzentren Weiterbildung in § 75a SGB V explizit benannt, gestärkt und
verstetigt werden;
u) die Bundesregierung implementiert bei der Einführung des geplanten Pflege- und
Gesundheitsexperten-Einführungsgesetzes das Community Health Nursing als
eine Ausprägung des Advanced Practice Nursing (erweiterte Pflegepraxis) für die
Primärversorgung, um pflegerische Expertise und Karrierewege in der
Primärversorgung dauerhaft zu sichern.
Berlin, den 14. November 2025
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Begründung:
Die Einführung eines Primärversorgungssystems mit interdisziplinären Praxisteams und digitalen und
telemedizinischen Unterstützungselementen ermöglicht eine verlässliche wohnortnahe Grundversorgung, eine bessere
und bedarfsgerechte Koordination der Patientenversorgung und eine Vermeidung von Überversorgung wie
Doppeluntersuchungen, sie eröffnet die Möglichkeit zu Kosteneinsparungen durch eine effizientere Versorgung und
entlastet die grundversorgenden Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Praxisteams.
Heute sind bereits rund 5.000 hausärztliche Sitze nicht besetzt und ein hoher Anteil der Hausärztinnen und
Hausärzte wird in den nächsten Jahren das Renteneintrittsalter erreichen. Gleichzeitig steigt aufgrund der
demographischen Entwicklung der Versorgungsbedarf der Bevölkerung. Vor diesem Hintergrund ergeben sich vor allem
im ländlichen Raum Versorgungsprobleme. Lösungswege beinhalten Maßnahmen zur Steigerung der
Attraktivität der allgemeinmedizinischen Tätigkeit insbesondere im ländlichen Raum, etwa durch mehr
Anstellungsmöglichkeiten jüngerer Ärztinnen und Ärzte in MVZs, Landarztquoten, die Stärkung der Allgemeinmedizin in der
universitären Ausbildung und die Anwerbung ausländischer Ärztinnen und Ärzte. Die wichtigste Maßnahme ist
jedoch, dem Beispiel anderer Länder zu folgen und die starke Arztzentrierung im deutschen Gesundheitswesen
zu verlassen und nicht-ärztlichen Gesundheitsberufen mehr Kompetenzen einzuräumen. Nur über diese
Maßnahme wird eine gute flächendeckende ambulante Versorgung in Deutschland aufrecht zu erhalten sein. Daher
besteht die Lösung nicht in einem „Primärarztsystem“, wie es die Bundesregierung vorschlägt, sondern in einem
„Primärversorgungssystem“, in dem nicht-ärztliche Gesundheitsberufe, insbesondere qualifizierte
Pflegefachkräfte eine herausragende Rolle spielen. Außerdem muss durch digitale Lösungen eine deutliche Entlastung
geschaffen und der Grundsatz „digital vor ambulant vor stationär“ umgesetzt werden.
Zu a) Die flächendeckende Einführung eines Primärversorgungssystems setzt voraus, dass überall in Deutschland
haus- und kinderärztliche Praxen zur Verfügung stehen, in denen sich die Versicherten eintragen können. Laut
der Antwort (vgl. Drucksache 21/1315) der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN (vgl. Drucksache 21/1018) bestand zum 31.12.2024 in 15 von 985 Planungsbereichen für die
Arztgruppe Hausärzte, den sogenannten Mittelbereichen, eine Unterversorgung, in 87 Mittelbereichen war eine
drohende Unterversorgung gemeldet. Dies zeigt, dass die hausärztliche Versorgung nicht überall ausreichend
gesichert ist. Hinzu kommt, dass auch in formal ausreichend versorgten Regionen hausärztliche Praxen zum Teil
keine neuen Patientinnen und Patienten mehr aufnehmen. Daher ist es in Vorbereitung auf eine flächendeckende
Umsetzung eines Primärversorgungssystems erforderlich, dass in Zusammenarbeit mit den kassenärztlichen
Vereinigungen und dem Deutschen Hausärztinnen und Hausärzteverband Maßnahmen ergriffen werden, um den
Versicherten überall in guter Erreichbarkeit eine Möglichkeit zur Einschreibung in eine primärversorgende Praxis
machen zu können. Dabei sind eine Reihe von Maßnahmen denkbar wie die Ausgründung von Zweigpraxen oder
der Einsatz mobiler Praxen, die etwa von den KVen selbst organisiert werden.
Zu b) Den Angaben des Hausärztinnen und Hausärzteverbands zufolge können die gesundheitlichen Probleme
der Versicherten in mehr als 80 % der Fälle durch die hausärztliche Praxis gelöst werden, ohne dass eine
Überweisung zu Fachärztinnen und Fachärzten erforderlich ist (vgl. www.haev.de/fileadmin/user_upload/News_
Dateien/2025/2025_09_05_HAEV_Factsheet_Primaerarztsystem.pdf). Die Etablierung einer verbindlichen
koordinierenden Rolle der Haus- und Kinderärztinnen und -ärzte kann unnötige Facharztüberweisungen verhindern und
die hohe Zahl an Arztbesuchen in Deutschland reduzieren. Die Überweisung an Facharztpraxen soll nach
Dringlichkeit gestuft werden, um für die vordringlichen Behandlungsfälle rasche Terminvergaben zu ermöglichen.
Dabei kann etwa ein Ampelsystem (rot, gelb, grün) verwendet werden.
Zu c) Bei Menschen mit chronischen Erkrankungen, die eine kontinuierliche fachärztliche Behandlung
erforderlich machen, sind Dauer- oder Jahresüberweisungen sowie eKonsile wichtige ergänzende Optionen. Bei
Menschen mit Diabetes mellitus kann zum Beispiel die enge Kooperation mit einer diabetologischen Praxis sinnvoll
sein, bei Krebspatientinnen und -patienten wird eine enge Kooperation mit einer Onkologin/einem Onkologen in
Betracht kommen. Ergänzende Facharztverträge, wie sie in der HZV in Baden-Württemberg mit rund einem
Dutzend Fachdisziplinen vereinbart wurden, sind dabei eine wirksame, erfolgreich evaluierte Option.
Zu d) Die Versicherten schreiben sich im Primärversorgungssystem bei der Praxis ihrer Wahl unter Wahrung der
freien Arztwahl ein und können diese Entscheidung etwa bei Umzug oder Verlust des Vertrauensverhältnisses
jederzeit widerrufen. Mit der Einschreibung akzeptieren die Versicherten, dass sie zu Lasten der gesetzlichen
Krankenversicherung nur nach Überweisung durch ihre primärversorgende Ärztin oder Arzt fachärztliche Praxen
aufsuchen können. Ausnahmen sind Behandlungen im Bereich der Gynäkologie und Geburtshilfe, der
Augenheilkunde, der Psychiatrie, Psychosomatik oder Psychotherapie und akute schwerere Notfallversorgungen.
Außerhalb dieser Ausnahmen besteht für Fachärztinnen und Fachärzte ohne vorliegende Überweisung keine
Möglichkeit zur Abrechnung mit den Krankenkassen. Es ist die Aufgabe der primärversorgenden Praxis, in jedem
neuen Behandlungsfall zu prüfen, ob sie die Diagnostik und Therapie fallabschließend selber durchführen kann
oder ob eine Überweisung erforderlich ist.
Zu e) Die Einschreibung in eine Primärversorgungspraxis ist freiwillig. Boni oder verminderte Zuzahlungen
sollen neben dem Vorteil schnellerer und gezielterer Facharztterminvermittlungen Anreize zu einer Einschreibung
setzen. Die Einschreibung kann sowohl im Rahmen der HZV als auch in der Regelversorgung erfolgen. Für die
HZV als bisherigem primärversorgendem System liegen vor allem aus Baden-Württemberg gute Nachweise für
ihre Wirksamkeit und Effizienz vor. Analysen der AOK Niedersachsen, der AOK Thüringen, der AOK
Rheinland-Hamburg und der Ersatzkassen zeigten heterogene Ergebnisse. Dies kann auf Unterschiede in den
Vertragskonstellationen (Vollversorgungs- vs. Add-on-Verträge), den Vertragsinhalten sowie in der jeweiligen
regionalen Umsetzung zurückzuführen sein. Insgesamt kann die HZV aber als erfolgreiches Modell der
Primärversorgung betrachtet werden, das gilt insbesondere für sogenannte Vollversorgungsverträge wie in Baden-
Württemberg, die dort auch mit zusätzlichen Facharztverträgen verknüpft sind. Die Bundesregierung hat ausweislich der
Antwort auf die Kleine Anfrage (s. o.) keine Kenntnisse, welche Krankenkassen trotz bestehender gesetzlicher
Verpflichtung keine HZV-Verträge anbieten. Die Bundesregierung muss den Krankenkassen gegenüber auf die
Einhaltung ihrer gesetzlichen Aufgaben dringen und für ein vollumfängliches Angebot an HZV für alle
Versicherten sorgen.
Zu f und i) Primärversorgungspraxen zeichnen sich durch interprofessionelle Teams aus, in denen Ärztinnen und
Ärzte soweit wie möglich von Routinearbeiten entlastet werden. So kann eine größere Zahl von Versicherten
versorgt werden und die Ärztinnen und Ärzte gewinnen Zeit für die schwierigeren medizinische Probleme. Dies
erhöht die Zufriedenheit beim Praxispersonal und bei Patientinnen und Patienten. Eine wichtige weitere
Entlastungsoption für das gesamte Praxisteam ergibt sich durch eine konsequente Anwendung digitaler Werkzeuge
(z. B. automatischer „check-in“, Verwendung von Spracherkennung und KI-basierter Zusammenfassung von
Elementen der Krankengeschichte, Nutzung der ePA, Videosprechstunden, zertifizierte TI-Messenger-Dienste
für Patientinnen und Patienten, ...). Diese Optionen vermindern Wartezeiten in der Praxis, reduzieren die Zahl
unnötiger persönlicher Kontakte in der Praxis und können die Patientenzufriedenheit erhöhen. Eine strukturierte
physische oder digitale Notfallversorgung und das Angebot zu Hausbesuchen sind weitere konstitutive Elemente
primärversorgender Praxen. Digitale Werkzeuge dienen auch der regionalen Vernetzung zwischen den
Gesundheitsdienstleistern, etwa bei der raschen Terminvereinbarung über eine Terminserviceplattform.
Zu g) Die koordinierende Rolle der primärversorgenden Praxis hat für die Patientinnen und Patienten eine Reihe
von Vorteilen wie die Vermeidung unnötiger Doppeluntersuchungen, die Garantie für rasche fachärztliche
Termine bei konkretem Bedarf, Möglichkeiten der raschen Kontaktaufnahme mit dem Praxisteam und ein
Schwerpunkt auf Gesundheitsförderung und Prävention einschließlich wichtiger Früherkennungsuntersuchungen.
Zu h) Delegationen ärztlicher Tätigkeiten an qualifiziertes nicht-ärztliches Personal sind heute bereits
rechtssicher möglich (s. § 28 Abs. 1 Satz 3 SGB V; Anlagen 8 und 24 zum Bundesmanteltarifvertrag Ärzte). Aufgrund
zahlreicher neuer Gesundheitsberufe ist es jedoch wichtig, die Teilnahme nicht-ärztlicher Gesundheitsberufe an
der Versorgung auch in § 15 SGB V zu verankern und der Selbstverwaltung die Aufgabe zu übertragen,
Aufgabenprofile, Kompetenzen und Befugnisse der einzelnen nicht-ärztlichen Gesundheitsberufe zu umreißen und
voneinander abzugrenzen.
Zu j) Primärversorgungszentren (PVZ) erweitern das Spektrum der Primärversorgungspraxen, indem sie in den
Sozialraum um das Zentrum hineinwirken und ihre Arbeit durch masterqualifizierte Pflegefachkräfte
(insbesondere Community Health Nurses) ergänzt wird, die Gesundheitsförderung und Prävention, aber auch aufsuchend
einfachere gesundheitliche Versorgung anbieten. PVZ sollen eng mit dem öffentlichen Gesundheitsdienst und
den Kommunen zusammenarbeiten und neben gesundheitlicher Beratung auch Sozialberatung anbieten.
Kommunen und PVZ schließen dabei Verträge, in denen auch der kommunale Kostenanteil geregelt wird, der den
Anteil der Sozialberatungen, die nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen finanziert werden darf,
berücksichtigt. PVZ sollen zunächst in sozial benachteiligten oder strukturschwachen Stadtteilen oder
Kommunen gegründet werden. Gründungsberechtigt sollen wie bei MVZ auch Kommunen sein. PVZ sollen durch Mittel
aus dem Strukturfonds nach § 105 und durch kommunale Fördermittel zur Daseinsfürsorge gefördert werden.
PVZ sollen größere Versorgungseinheiten mit mindestens drei, in drohend unterversorgten oder unterversorgten
Regionen mindestens zwei primärversorgenden Fachärztinnen und -ärzten darstellen, idealerweise sollte darunter
mindestens eine Fachärztin, ein Facharzt für Kinderheilkunde sein. Weitere Fachärztinnen und Fachärzte anderer
Fächer, z.B. Gynäkologie und Geburtshilfe können das PVZ sinnvoll ergänzen.
Zu k) Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz wurden sogenannte „Sektorübergreifenden
Versorgungseinrichtungen“ (SÜV) eingeführt (§ 115g SGB V), die wohnortnah grundversorgende ambulante und
stationäre Leistungen erbringen. Entsprechend ihrem Versorgungsauftrag sollen die SÜV auch
Primärversorgungspraxen und Primärversorgungszentren betreiben können.
Zu l) Die Einführung eines Primärversorgungssystems macht auch Reformen im Vergütungssystem, dem
Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), erforderlich. Dabei ist ein gestuftes System von auf den Einschreibungen
beruhenden Pauschalen zu bevorzugen, in dem die Arbeit nicht-ärztlicher Gesundheitsfachkräfte im Vergleich
zum Status quo deutlich weniger gegenüber der Vergütung ärztlicher Leistungen abgewertet werden darf und
eine tarifliche Bezahlung in den Praxen ermöglicht wird. Für viele Leistungen soll ein Jahresbezug die
quartalsweise Abrechnung ablösen.
Zu m) Die Einführung eines Primärversorgungssystems soll von einem unbürokratischen, aufwandsarmen und
im Wesentlichen auf Routinedaten beruhenden Qualitätssicherungssystem begleitet werden, das auf
anonymisierten Patientendaten und wissenschaftlich validierten Qualitätsindikatoren und Zielvorgaben beruht, in deren
Definition internationale Erfahrungen einfließen. Das Primärversorgungssystem soll als Teil einer
patientenzentrierten Versorgung patientenberichtete Ergebnismaße (PROMs) und patientenberichtete
Erfahrungserhebungen (PREMs) einbeziehen. Auch Patientinnen und Patienten, die sich nicht durch eine Einschreibung an der
Primärversorgung beteiligen, sollen in die Qualitätssicherung mit anonymisierten Daten einbezogen werden, um
Vergleiche zwischen den unterschiedlichen Versorgungsformen zu ermöglichen.
Zu n) Ein Ziel des Primärversorgungsteams ist es, möglichst viele Behandlungen fallabschließend in der
primärversorgenden Praxis durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, eine die wesentlichen
Versorgungsaufgaben und -elemente umfassenden Leistungskatalog bzw. Versorgungsauftrag zu erstellen, um eine
klare Aufgabenzuordnung zu ermöglichen und darauf basierend sowohl die Bedarfsplanung als auch die
Vergütung weiterzuentwickeln. Mit dieser Aufgabe wird der GBA betraut.
Zu o) Die Partner des Bundesmantelvertrags übernehmen die einzelnen Anforderungen an die
primärversorgenden Praxen in den Bundesmantelvertrag und spezifizieren sie, wo erforderlich dort.
Zu p) Das Primärversorgungssystem soll innerhalb der HZV und im Regelversorgungssystem umgesetzt werden.
Die HZV stellt heute bereits eine wichtige und erfolgreiche Form eines Primärversorgungssystems dar, ihre
Verbreitung in Deutschland ist jedoch regional sehr unterschiedlich ausgeprägt. Dabei kommt nicht jede
Krankenkasse ihrem gesetzlichen Auftrag nach, die Einschreibung in die HZV ihren Versicherten anzubieten. Gemäß
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (s. o.) hat die Bundesregierung
aktuell keine Kenntnisse, wie viele Krankenkassen in Deutschland keinen HZV-Vertrag anbieten. Die
Bundesregierung muss sich diese Informationen rasch beschaffen und die Angebotspflicht faktisch umsetzen. Außerdem
sollen für eine erleichterte Umsetzung der HZV, deutschlandweit gültige Rahmenregelungen geschaffen werden,
die auch darauf basierende Facharztverträge miteinbeziehen.
Zu q) Die Einführung eines Primärversorgungssystems soll die Versorgung für die Patientinnen und Patienten
spürbar verbessern; durch die Effizienzverbesserungen, insbesondere durch die Reduktion vermeidbarer
stationärer Einweisungen und Facharztüberweisungen und durch die Vermeidung von Komplikationen etwa durch
unerwünschte Arzneimittelinteraktionen sollen jedoch auch unnötige Ausgaben vermieden werden. Hierzu sollen
belastbare Schätzungen angestellt werden und durch gesundheitsökonomische Begleitforschung die tatsächlichen
Einsparungen im Verlauf erfasst werden
Zu r) Um hohe Einschreiberaten im Primärversorgungssystem zu erreichen, ist es erforderlich, dass die
Bundesregierung in Zusammenarbeit mit den Selbstverwaltungspartnern Informationskampagnen durchführt.
Zu s) Planungsbereich für die hausärztliche Versorgung ist der Mittelbereich in der Abgrenzung des
Bundesinstituts für Bau, Stadt- und Raumforschung (Bedarfsplanungs-Richtlinie § 11). Die Einwohnerzahl der
Mittelbereiche schwankt in einem weiten Rahmen, sie haben meist zwischen 80.000 und 150.000 Einwohner.
Mittelbereiche stellen nicht selten eine zu großräumige Planungsgrundlage dar und innerhalb der Mittelbereiche besteht
eine durchaus heterogene Verteilung der hausärztlichen Sitze mit einer Konzentration in Mittel- und
Oberzentrumsstädten und weniger stark im Umland. Insbesondere dort, wo der öffentliche Personennahverkehr schlecht
ausgebaut ist, kann es für Menschen in Ortschaften ohne eigene Hausarztpraxis Probleme bei der hausärztlichen
Versorgung geben. Zum Zweck einer „homogenen und stabilen Versorgung“ (Bedarfsplanungs-Richtlinie § 11,
Abs. 3) kann zwar „eine abweichende Raumgliederung (Zusammenlegung oder weitere Untergliederungen in
Stadtteile, Ortsbereiche) nach § 99 Absatz 1 Satz 3 SGB V vorgenommen werden“, um eine tatsächlich gut
erreichbare Versorgung zu ermöglichen, sind jedoch verbindlichere Vorgaben zu entwickeln.
Die allgemeine Verhältniszahl für die Arztgruppe der Hausärzte ist mit dem Verhältnis eine Hausärztin /ein
Hausarzt zu 1.633 Einwohnerinnen und Einwohnern festgelegt. Eine kleinräumigere Planung sollte in Betracht
ziehen, dass dort wo rechnerisch mindestens drei hausärztliche Sitze vorhanden sein sollten, tatsächlich
mindestens ein hausärztlicher Vollsitz zur Verfügung steht, d.h. Gemeinden ab rund 5000 Einwohnerinnen und
Einwohner sollten immer mindestens einen hausärztlichen Sitz haben.
Zu t) Gemäß der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage (s. o.) der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN ist es „Ziel einer reformierten Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) – entsprechend der
Festlegungen des „Masterplans Medizinstudium 2020“ – die Allgemeinmedizin im gesamten Studium zu verankern
und auch die praktische Ausbildung der Studierenden in hausärztlichen sowie in kinderärztlichen Praxen
verpflichtend aufzunehmen“. Gerade vor dem Hintergrund der erforderlichen Implementierung eines
Primärversorgungssystems ist es wichtig, die neue Approbationsordnung zeitnah zu verabschieden und für eine Zustimmung
der Länder zu sorgen. Der Anteil der Hausärztinnen und Hausärzte an allen Ärztinnen und Ärzten in der
vertragsärztlichen Versorgung ist von 47,5 Prozent im Jahr 1999 auf 41,9 Prozent im Jahr 2024 gesunken (s. o.).
Zur Stärkung der hausärztlichen Versorgung ist eine Bund-Länder-Strategie erforderlich.
Zu u) Community Health Nurses sind Teil eines international bewährten Konzeptes. Im geplanten Pflege- und
Gesundheitsexperten-Einführungsgesetz sollen die Bachelor- und Masterstudiengänge und damit verbundenen
Rollen und Einsatzgebiete nach international gängigen Standards weiterentwickelt werden. Das Community
Health Nursing sollte entsprechend der Spezialisierung in der Primärversorgung als Abschluss auf Masterniveau
bei der Schaffung neuer Rechtsrahmen direkt mitgedacht werden.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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- part_of_vorgang → Primärversorgung gesetzlich verankern - Die Versorgung der Patientinnen und Patienten bedarfsgerecht steuern, Fachkräfte entlasten (Antrag)