Bundesverband Deutsche OphthalmoChirurgie (BDOC)
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Bundesverband Deutsche OphthalmoChirurgie (BDOC)
Tätigkeit: Berufsverband
Als Bundesverband vertritt der BDOC die Interessen seiner Mitglieder - operierende Augenärztinnen und -ärzte aus Klinik und Praxis - gegenüber der Gesundheitspolitik, bei Kostenträgern, Verbänden und Institutionen. Er ist regelmäßig kompetenter Ansprechpartner bei der KBV, den regionalen KVen, Krankenkassen und der Bundesärztekammer insbesondere für alle Fragen des Operierens in Kliniken und Praxen, der Ophthalmochirurgie und auch allen Fragen zur Weiterentwicklung von Gebührenordnungen wie EBM, GOÄ und DRG.
Mit direkten Anschreiben und Positionspapieren informieren wir über berufspolitische Anliegen der Ophthalmochirurgie und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen, um die Rahmenbedingungen für operativ tätige Augenärzte in Deutschland zu stärken und somit die Versorgung der Patienten trotz der gegebenen Herausforderungen (demographische Entwicklung, Fachkräftemangel) zu verbessern. Es werden Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an einzelne Abgeordnete sowie an den Gesundheitsausschuss und an die Bundesregierung übermittelt.
Interessenbereiche: Wettbewerbsrecht; Pflegeversicherung; Sonstiges im Bereich "Soziale Sicherung"; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Gesundheitsversorgung; Sonstiges im Bereich "Gesundheit"; Krankenversicherung; Arbeitsmarkt; Arzneimittel; Pflege; Kleine und mittlere Unternehmen; Gesundheitsförderung; Sonstiges im Bereich "Recht"; Versicherungswesen
Regelungsvorhaben:
- Krankenhausversorgungs-Verbesserungsgesetz (KHVVG): Hybrid-DRGs § 115f SGB V: Hybrid-DRG: Es bedarf der Definition von Kontextfaktoren, die bei ärztlicher Begründung die stationäre Leistungsdurchführung nach bisherigem DRG-Fallpauschalensystem ermöglichen. Zudem ist die Kalkulation so zu gestalten, dass aus der einheitlichen Hybrid-DRG widerspruchsfrei die anteilige Zuordnung und Verteilung von Sachkosten und ärztlichen Honoraren auf die verschiedenen beteiligten Leistungserbringer erfolgen kann.
Finanzierung stationär erbrachter Leistungen: Der Fallzahlenbezug führt zu Fehlanreizen und ist aufzugeben.
Weiterbildungsfinanzierung: Sie muss auch im ambulanten niedergelassenen Bereich sichergestellt werden.
Relationen
Keine Relationen.