SenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH
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SenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die SenerTec Kraft-Wärme-Energiesysteme GmbH ist ein Unternehmen im Bereich Kraft-Wärme-Kopplung (KWK). Zum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche (mittels Briefen, E-Mails und Telefon und Präsenz- oder Online-Terminen) mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und deren Mitarbeitern geführt. In diesen Gesprächen werden Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern erläutert, die als Rahmenbedingungen für die unternehmerische Tätigkeit im Bereich der Kraft-Wärme-Kopplung und bezüglich verwandter Technologien von großer Bedeutung sind. Dabei geht es unter anderem um die Gesetzgebung zu KWK selbst, zu Wärmepumpen, Brennstoffzellen, Batteriespeichern und um die Themen Energie und Klimaschutz allgemein. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der Lage im energiepolitischen Bereich zu geben. Zudem soll mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages und der Bundesministerien und deren Mitarbeitern über Gesetzesvorhaben und Verordnungen in diesem Bereich diskutiert werden. In diesem Zuge werden auch Stellungnahmen erarbeitet und übermittelt und in Einzelfällen auch Gutachten oder Studien an die genannten Adressaten weitergeleitet.
Interessenbereiche: Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben; EU-Gesetzgebung; Fossile Energien; Allgemeine Energiepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Erneuerbare Energien; Klimaschutz
Regelungsvorhaben:
- Anpass. Network Codes f. Netzanschl. stromerzeug. Syst. (NC RfG) EU bzgl. KWK: Änderungsempfehlung des Network Codes für den Netzanschluss von stromerzeugenden Systemen (NC RfG) seitens ACER würde praktisch einem Netzanschlussverbot für Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen und Brennstoffzellen gleichkommen. Begründung: Reaktionszeitanforderungen bei netzstabilisierenden Maßnahmen können von KWK- und Brennstoffzellenanlagen technologiebedingt nicht erreicht werden und sollten an die reale Machbarkeit angepasst werden.
- Anpass. Rahmenbeding. BEG-Förderung für Brennstoffzellenheiz.: Anpassungsvorschlag der derzeit gültigen BEG (Bundesförderung für effizienten Gebäude): Verwendung von normalem Biomethan statt GEG-konformem Biomethan in Brennstoffzellenheizungen zur Erfüllung der BEG-Förderbedingungen
- Zeitw. Rücknahm., Überarb. u. Neueinreich. d. PFAS-Beschränkungsverf. unter REACH: Ziel: Einberufung eines PFAS-Gipfels im Kanzleramt und Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung mit Herstellern von Hightech-Anwendungen, außerdem: Zeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des von Deutschland mitinitiierten PFAS-Beschränkungsvorschlags und gesonderte Beachtung der Fluorpolymere
- Anpassung des KWKG, GEG, BEG, EnWG u. der CO2-Abgabe zum Nutzen d. KWK: Verlängerung des KWKG bis 2030; Technologieoffenheit im GEG; Dezentrale Flexibilität; Klimaneutrale Energieträger den anderen EE gleichstellen; Gleichstellung von PV und KWK; Ermöglichen von Einsatz von „normalem“ Biomethan in der BEG-Förder
- Bitte um Ablehn. d. Referentenentw. 241122 zum KWSG: Bitte um Ablehnung des Gesetzentwurfs, da die enthaltenen Regelungen die Kraft-Wärme-Kopplung diskriminieren würden. Gründe: Keine Verlängerung des KWKG über 2026 hinaus; Förderzeitraum von 30.000 Vbh wird faktisch reduziert; Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel. durch Streichung des KWKG §15 Absatzes 4 Satz 3
- Droh. Diskrimin. d. KWK geg. PV im KWKG-Entwurf: Vorschlag, dass § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 des KWKG nicht aufgehoben werden, da dies eine Benachteiligung der KWK gegenüber PV durch den Wegfall des KWK-Zuschlages bei negativen Stundenkontrakten und die Wiedereinführung der Meldepflicht negativer Stundenkontrakte für KWK-Anlagenbetreiber bis 50 kWel. bedeuten würde. Stattdessen Vorschlag der Aufnahme von Zusätzen in die oben genannten Paragraphen: Solange bei KWK bis 50 kWel keine intelligenten Messsysteme zur Verfügung stehen, sollen § 7 Absatz 5 Satz 2 und § 15 Absatz 4 Satz 3 KWKG keine Anwendung finden.
- Rückn. GEG 2024, Ford. Techn.offenheit u. Novelle KWKG, Grüngasquote: Forderung der Rücknahme des GEG 2024; Beseitigung von Hemmnissen bzgl. Technologieoffenheit; Forderung einer Novelle des KWKG, da kleinere und mittlere KWK-Anlagen benachteiligt wurden; Forderung von praktikablen und einfachen Lösungen bzgl. der Grüngasquote, über die man sich im Gesetzentwurf geeinigt hatte
- Kein Ausschluss v. Flüssiggas im KWKG 2025: Im Gesetzestext wird allgemein von gasförmigen Brennstoffen und nicht fossilen flüssigen Brennstoffen gesprochen. In der Erläuterung zu dieser Gesetzestextstelle allerdings wird ausdrücklich nur noch Erdgas als fossiler gasförmiger Brennstoff zugelassen und als Begründung auf die Richtlinie EU 2023/1791 Artikel 26 Abs. 4 Buchstabe b) iVm Absatz 14 sowie Anhang III Buchstabe a UnterAbsatz 2 verwiesen. Flüssiggas erfüllt das Hocheffizienzkriterium und ist laut 1. BImSchV ein gasförmiger Brennstoff, deshalb fordern wir, dass Flüssiggas als gasförmiger Brennstoff im KWKG 2025 förderfähig bleibt.
- Regeln zu KWK ins KWKG, Rücknah. §9 EEG, Vorschlag Anreizsyst. im KWKG: §9 EEG ist praktisch nicht umsetzbar, deswegen soll dieser auf die vorherige Formulierung zurückgesetzt werden. Allgemein sollen Regelungen zur KWK ins KWKG und nicht in andere Gesetze. Statt Sanktionierung von Kleinst-KWK-Anlagen bei negativen Börsenpreisen und umfassenden Erfassungs- und Meldepflichten in §7 Abs. 4 und §15 Abs. 4 KWKG: Vorschlag zur Schaffung eines optionalen Anreizsystems zur Maximierung der Systemdienlichkeit und CO2-Vermeidung durch KWK-Anlagen
- Änderung an §2 Nr. 26 KWKG, §3 Nr. 30a GEG u. §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG: Folgende Formulierungsvorschläge für die genannten Gesetze: Aufnahme der Nutzwärme aus KWK-Prozessen nach §2 Nr. 26 KWKG in die Definition der "unvermeidbaren Abwärme" und Änderungen des §3 Nr. 30a GEG; zudem Streichung der 60-prozentigen Leistungsdrosselung bei KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 25 kW in §9 Abs. 2 Nr. 2 EEG
- Gleichberecht. v. KWK u. WP bei unvermeidb. Abwärme im GEG: Forderung, dass sich eine gesunde und wirtschaftliche Koexistenz von KWK und Wärmepumpe im GEG wiederfinden sollte, da es unerheblich für die Systemstabilität ist, ob die KWK und die Wärmepumpe in ein und demselben Gebäude verbaut sind. Die Wärmepumpe profitiert im Nachbargebäude auch vom dezentral erzeugten KWK-Strom. So ist für jedes Gebäude die technisch ideale Lösung möglich. Daher soll es im GEG so geregelt werden, dass es gestattet ist, nur eine KWK-Anlage zu installieren und deren Wärme als unvermeidbare Abwärme lt. GEG zu werten. Argument hierfür ist auch, dass es im Bereich von verdichtetem Gebäudebestand oft schwer oder unmöglich ist, zusätzlich zur KWK eine Wärmepumpe zu installieren.
- Kraft-Wärme-Kopplung ins Gebäudeenergiegesetz (GEG): Das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) soll dahingehend geändert werden, dass die Kraft-Wärme-Kopplung (KWK) wieder als Erfüllungsoption ins Gesetz aufgenommen wird.
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