STEAG GmbH
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STEAG GmbH
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Zum Zwecke der Interessensvertretung werden Gespräche mit Vertretern der Bundesregierung, insbesondere dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen, Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN), dem Bundeskanzleramt, sowie Fraktionen und Mitgliedern des Deutschen Bundestages und deren Mitarbeitern geführt. Inhalt der Gespräche sind Erläuterungen zu Änderungs-/Anpassungsnotwendigkeiten hinsichtlich einer Vielzahl von Themenfeldern, die vor allem für unsere Unternehmenszwecke und - Ziele, sowie für unsere Belegschaft von hoher Bedeutung sind.
Zweck der Interessensvertretung ist, die Sicht der Praxis zu vermitteln und kritisches Feedback zu u.a. Gesetzesvorhaben zu geben. Dabei geht es unter anderem darum, die Bedingungen für Investitionen, den Betrieb, das Personal und den Energiemarkt über Gesetze, Verordnungen und Richtlinien aber auch Verwaltungshandeln so auszugestalten, dass Belastungen bzw. Risiken reduziert, Optionen verbreitert und Chancen erhöht werden. Aber auch darum, den energiewirtschaftlichen Wert unserer Anlagen, insbesondere Flexibilität und Kapazität, zu erhöhen und die Finanzierbarkeit neuer Anlagen zu verbessern.
Weitere Ziele der Interessensvertretung sind, den Rahmen des Energierechts zu stabilisieren und dafür sytemorientiert auszurichten, das Unbundling im Strommarkt zu sichern, eine einheitliche Gebotszone für die Stromhandelstätigkeiten zu erhalten, u.a. durch entsprechende Regelungen bei Entgelten und den Netzzugangs- und Netzanschlussbedingungen, sowie die Voraussetzungen für den Betrieb von Kraftwerken, Batterien/Stromspeichern und Anlagen, die in Kraft-Wärme-Kopplung betrieben werden und die Sicherung von Laufzeiten von Anlagen zu schaffen bzw. den Betrieb wirtschaftlicher zu machen, einschließlich der Auflagen aus dem IT-Sicherheits- bzw. BSI-Gesetz.
Im Kern geht es um Anpassungen (Ergänzungen, Streichungen, Änderungen) von Gesetzen und Verordnungen, die mit dem Energiewirtschaftsgesetz bzw. dem Erneuerbaren Energien Gesetz direkt und indirekt verbunden sind. Die Änderungen an dem gesetzlichen Rahmen sind unterjährig zahlreich und oft in anderen Gesetzen integriert.
Besonderes Interesse der STEAG Iqony Group ist der Einsatz von Grubengas in der Energieversorgung und die effiziente Versorgung mit Fernwärme.
Zweck der Interessensvertretung ist es auch, Versorgungssicherheit in Deutschland zu gewährleisten und so die Energiewende funktionsfähig zu gestalten.
Interessenbereiche: Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen; Sonstiges im Bereich "Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen"; Fossile Energien; EU-Gesetzgebung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Sonstiges im Bereich "Arbeit und Beschäftigung"; Atomenergie; Wettbewerbsrecht; Immissionsschutz; Allgemeine Energiepolitik; Außenwirtschaft; Güterverkehr; Digitalisierung; Sonstiges im Bereich "Wirtschaft"; Klimaschutz; Erneuerbare Energien; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Energienetze; Artenschutz/Biodiversität; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Industriepolitik; Sonstiges im Bereich "Energie"; EU-Binnenmarkt; Wohnen; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz
Regelungsvorhaben:
- Systemdienliche Ausgestaltung der Kapazitätsausschreibungen: Wir setzen setzten uns dafür ein, dass im Zuge der Kraftwerksstrategie Rahmenbedingungen geschaffen werden, die gewährleisten, dass neue Anlagen und solche, die von einem kommenden Kapazitätsmechanismus bzw. einem zukünftigen Kapazitätsmarkt umfasst werden, an solchen Standorten errichtet werden, die für das Stromsystem besonders relevant sind. Unter dieser Voraussetzung müssen diese Standorte bei den Ausschreibungen der geplanten Kraftwerksstrategie ein level-playing-field vorfinden. Konkret kann dies z.B. durch die Implementierung eines Netzfaktors bzw. einer lokalen Komponente in den Ausschreibungen erreicht werden. Erhalten sollen dies Anlagen an Standorten, die heute und perspektivisch positiv redispatcht werden.
- Investitionsfreundliche Ausgestaltung des StromVKG: Wir setzen uns für Rahmenbedingungen ein, die Investionen in steuerbare Kraftwerkskapazität wahrscheinlich machen. Zu diesem Zweck fordern wir eine rasche und beihilferechtlich abgesicherte Umsetzung der StromVKG. Wir drängen auf einen stabilen Planungshorizont, auf technischen Realismus und auf eine Ausgestaltung die finanzierbar ist. Die Brennstoffrisiken müssen beherrschbar bleiben. Die Sicherheitsleistung darf nicht zu hoch, Pönalen und Rückforderungsansprüche müssen begrenzt werden.
- Berücksichtigung systemrelevanter Kraftwerksstandorte bei Konzeption und Aufbau des H2-Kernnetzes: Die Planungsgrundsätze und das Finanzierungregime für das H2-Kernnetz sollen so umgesetzt werden, dass das Kernnetz auch an solche Standorte herangeführt wird, an denen sich heute systemrelevante Kraftwerke (Kraftwerke in der Netzreserve) befinden. Dies sollte insbesondere dann gelten, wenn an diesen Standorten fortgeschrittene Planungen für die Errichtung von H2-Kraftwerken bzw. H2-Ready-Kraftwerke bestehen. H2-Kraftwerke müssen wirtschaftlich in die Lage versetzt werden, ihren Anteil an der H2-Kernnetz-Finanzierung leisten zu können. Das Kernnetz muss Zugang zu H2-Quellen und H2-Speichern erhalten.
- Rechtssichere Ermöglichung von Neubau/Umrüstung von Kraftwerken bestehenden Netzreserve-Standorten: Angestrebt wird eine Anpassung des §13b EnWG, der eine Umrüstung oder den Neubau von Kraftwerken an bestehenden Netzreserve-Standorten ermöglicht. Hierzu sollte eine vorzeitige Entlassung aus der Systemrelevanz rechtssicher vorgenommen werden können. Bisher ist gesetzlich nicht vorgesehen, Kraftwerke vorzeitig aus der Netzreserve zu entlassen - auch nicht, um die Inbetriebnahme eines Neubaus oder eines umgerüsteten Kraftwerks zu gestatten (und etwa Anlagenteile für eine neue Anlage zu nutzen).
- Ermöglichung eines wirtschaftlichen Betriebs von Netzreserve-Kraftwerken: Vier unserer Steinkohleblöcke können nicht stillgelegt werden, weil sie bis 2031 qua Ausweisung durch die BNetzA in der Netzreserve gebunden sind. Zwei weitere Blöcke sind vorerst bis 2026 als systemrelevant ausgewiesen. Ziel ist eine Anpassung des §13b EnWG, die einen wirtschaftlichen Betrieb von systemrelevanten Anlagen ermöglicht oder eine Verordnung gemäß 13i Abs. 3 Nr.2 EnWG. Eine bloße Kostenerstattung ist nicht mit unternehmerischen und eigentumsrechtlichen Grundsätzen vereinbar, insbesondere für so lange und mehrfach verlängerte Ausweisungszeiträume. Darüber hinaus stellt eine gesetzliche Erlaubnis, diese Anlagen vorübergehend abhängig von der Höhe des Strompreises am Strommarkt teilnehmen lassen zu dürfen, eine Möglichkeit dar, dämpfend auf den Strompreis zu wirken.
- Verbesserung der Integration von Batteriespeichern in das Stromsystem: Der Wert von Flexibilität und Kapazität soll über eine entsprechende kapazitative Ausgestaltung von Netzentgelten bzw. Netzanschlussbedingungen und energiewirtschaftlich zielführende, zeitgerecht orientierte Bilanzkreisregelungen erhöht werden.
Die Grünstrom-Eigenschaft soll – analog zum Stromnetz - nach der Speicherung erhalten bleiben. Zudem soll der Redispatch von Batteriespeichern, d.h. der Zugriff der Netzbetreiber auf diese Anlagen, klar geregelt und begrenzt werden.
- Sicherung des Unbundlings im Stromsektor und Systemdienstleistungen über den Markt einen Wert geben: Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber stellen eine technische Plattform zur Verfügung, für die sie regulierte Entgelte erhalten. Marktverzerrende Eingriffe seitens dieser Akteure in den Betrieb von Speichern und in die Erzeugung sollen hinsichtlich ihrer Dimension begrenzt und transparent gemacht werden. Vollständig integrierte Netzkomponenten der Netzbetreiber sollen nicht in den Strom-, Wärme- oder Wasserstoffmarkt eingreifen. Klar begrenzt werden sollen auch Eingriffe auf der Stromverbrauchsseite, z.B. unter dem §14a EnWG und dem §13k EnWG. Systemdienstleistungen brauchen einen Wert zB Redispatchmarkt unter dem §12h EnWG.
- Fortschreibung und Weiterentwicklung des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG): Die Regelungen des KWKG laufen zum Jahresende 2026 aus. Das KWKG sollte dergestalt fortgeschrieben werden, dass den Anlagenbetreibern Investitionen ermöglicht und ihnen zunmehmend Instrumente zur Dekarobonisierung erschlossen werden. Durch die KWK-Umlage sollte in Zukunft Folgendes stärker unterstützt werden: die Umrüstung von Anlagen auf Gas und Wasserstoff sowie die Errichtung und der Betrieb von Wärmespeichern sowie die Erweiterung und Optimierung von Fernwärmenetzen.
- Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit von Fern- und Nahwärme: Der Wert von effizienter Wärme und der vorzuhaltenden Kapazitäten soll gesichert werden, sowohl bei großräumigen Wärmenetzen als auch dezentral, bei Abwärme ebenso wie bei der Bereitstellung von Prozesswärme. Entsprechend sollten Regelungen zur Berechnung von Primärenergie- und Emissionsfaktoren, die Förderkulissen des Bundes, und ein künftiges KWKG, GEG bzw. GModG ausgestaltet werden. Berücksichtigt werden sollen geothermische Potenziale; dazu zählt, dass zukünftig solchen Vorhabenträgern vorrangig Erlaubnisse zur Aufsuchung und Gewinnung von Wärme aus Tiefengeothermie erteilt werden können, die über einen relevanten Zugriff auf Wärmeerzeugungsinfrastrukturen und Wärmenetze verfügen.
- Einführung Instrument zur Sicherung d. Wirtschaftlichkeit energetischer Grubengasverwertung: Nach dem Auslaufen der EEG-Förderung für die energetische Grubengasverwertung im Jahr 2024 existiert kein Mechanismus mehr, der für Phasen geringer Stromerlöse eine wirtschaftliche Methanemissionsreduktion durch Grubengasverwertung gewährleistet. Ziel ist die Schaffung von Nachfolgeregelungen, die beihilferechtlich stabil und in Einklang mit der EU-Methanverordnung die Wirtschaftlichkeit der Grubengasverwertung sicherstellen - und so die Methanemissionen aus stillgelegten Steinkohlebergwerken sicher und perspektivisch minimiert. Da an einigen Verwertungsstandorten auch eine Wärmeauskopplung in Fernwärmenetze stattfindet, spielen auch Regelungen im Wärmebereich eine Rolle für die Absicherung der Wirtschaftlichkeit.
- Einheitliche Emissionsanforderungen an Kraftwerke, die Wasserstoff als Energieträger nutzen: Die Emissionsanforderungen für die Genehmigung von H2-Ready-Kraftwerken sollten bundesweit einheitlich, realistisch und rechtssicher definiert werden. Der H2-Betrieb sollte in oder entsprechend der 13. BImSchV in allen Bundesländern gleich geregelt werden. Praktisch umgesetzt werden kann dies durch die Vorgabe oder die Vereinbarung von einheitlichen Standards im Länderausschuss Emissionsschutz.
- Klare und verlässliche Regeln für die Strom- und Wärmeerzeugung auf der Basis von Abfällen und Altholz: Die Strom- und Wärmeerzeugung aus Abfällen und Altholz leistet einen wichtigen Beitrag zur Dekarbonisierung. Das Regelwerk hierfür ist in der Vergangenheit mehrfach geändert worden, insb. zur Umsetzung von immer wieder überarbeitetem Unionsrecht. Darüber hinaus liefern Strategiepapiere der Bundesregierung wechselnde Indikationen bzgl. der zukünftig möglichen Ausgestaltung der Regeln. Wir verfolgen das Ziel, dass der Gesetzgeber verlässliche und klare Bedingungen definiert, unter denen langfristig Strom- und Wärmeerzeugung auf der Basis von Abfällen und Altholz weiterhin stattfinden kann und der erneuerbaren Wärme mindestens gleichgestellt ist.
- Umrüstung von jungen Steinkohlekraftwerken auf Gas / Wasserstoff: Junge Steinkohlekraftwerke sollten im Rahmen kapazitativer Mechanismen auf Erdgas und zukünftig H2 umgerüstet und so weiter betrieben werden können. Durch den Ersatz der Kohle als Brennstoff können schnell signifikante CO2 Emissionen eingespart und der Kohleausstieg technisch abgesichert werden. Der entscheidende Vorteil besteht in den geringeren Kosten für die Vorhaltung von Leistung und der höheren Sicherheit, dass die Modernisierung tatsächlich zeitgerecht stattfindet. Wir rechnen damit, dass die Modernisierung eines Steinkohlekraftwerks um den Faktor 5-10 günstiger als der Neubau eines Gaskraftwerk wird. Der Wirkungsgrad entspricht voraussichtlich dem einer Gasturbinenanlage. Mit einer solchen Maßnahme kann den Anforderungen des § 54 KVBG entsprochen werden.
- Verbesserung des Rechtsrahmens für die Defossilisierung und den Neu- und Ausbau von Fernwärmenetzen: Die angestrebte Transformation des Fernwärmesektors erfordert einen massiven Neu- und Ausbau inkl. Nachverdichtung von Fernwärmenetzen gerade in Ballungsgebieten. Steag setzt sich dafür ein, dass der Gesetzgeber und die Bundesregierung diesbezügliche Zielvorgaben, Förderkulissen und die Regulatorik entsprechend auch interkommunal ausgestalten und Biomassebasierter Wärme eine Perspektive geben. Hierzu zählen zeitgemäße Vorgaben in der AVBFernwärmeV und der WärmeLV, die Stärkung bestehender und die Einführung neuer Förderinstrumente sowie eine Stärkung der Kommunen bei der Ausweisung von Fernwärmegebieten im Rahmen der Wärmeplanung.
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