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Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE)

lobbyregister / register_entry 14.03.2022 · Original ↗

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Verband der Humus- und Erdenwirtschaft e.V. (VHE) Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung Der VHE e.V. (Verband der Humus und Erdenwirtschaft e.V.) repräsentiert bundesweit Unternehmen und öffentlich-rechtliche Körperschaften, die aus Bioabfällen hochwertige Kompost- und Gärprodukte, Biogas sowie biogene Brennstoffe erzeugen. Die Mitglieder des VHE bilden die gesamte Wertschöpfungskette der Bioabfallwirtschaft ab, von der Erfassung über die Verarbeitung von Bio- und Grünabfällen bis hin zur Vermarkung der erzeugten Kompost- und Gärprodukte in die Marktsegmente Landwirtschaft, Hobbygarten, GaLaBau sowie Erden-industrie. Der VHE informiert seine Mitglieder über aktuelle Themen der Bioabfall- und Kompostwirtschaft und vertritt ihre Interessen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit. Um die Rahmenbedingungen für die Bioabfall und Kompostwirtschaft zu verbessern, führt der VHE einen „interfraktionellen Dialog“ und erstellt Positionspapiere, in denen er Herausforderungen und Potenziale der Branche aufzeigt und gesetzliche Regelungen zur Förderung vorschlägt. Grundlagen der Arbeit des VHE sind die Vernetzung, der kontinuierliche Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen den Mitgliedern und externen Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik. Als Interessenverband pflegt der VHE-Kontakte zu (Bundes-)Ministerien, Behörden, Ämtern, Parteien, Verbänden, Wirtschaftsvereinigungen und NGOs sowohl auf europäischer Ebene, in der Bundesrepublik Deutschland und den Bundes-ländern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Ministerien, Abgeordnete sowie an die Bun-desregierung übermittelt. Interessenbereiche: Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Allgemeine Energiepolitik; Erneuerbare Energien; Land- und Forstwirtschaft; Parlamentarisches Verfahren; Lebensmittelsicherheit; Sonstiges im Bereich "Staat und Verwaltung"; Industriepolitik; Klimaschutz; EU-Gesetzgebung; Kleine und mittlere Unternehmen; Sonstiges im Bereich "Europapolitik und Europäische Union"; Immissionsschutz; Sonstiges im Bereich "Umwelt" Regelungsvorhaben: - Überarbeitung des Bodenschutzrechts: Das deutsche Bodenschutzrecht sollte nicht grundlegend neugestaltet werden, bevor nicht eindeutige Vorgaben über das EU-Recht getroffen wurden. - Bewertung von Schadstofffrachten: Die Bewertung der Schadwirkung von organischen Düngemitteln mit wesentlichen Anteilen an Bodenbestandteilen (z.B. Kompostprodukte) über Frachtenberechnungen ist nicht fachgerecht und sollte in Regelwerken keine Anwendung finden. - Einbringen von organischen Materialien in den Unterboden: Das Einbringen von organischen Düngemitteln mit einem hohen Anteil stabiler Kohlenstoffverbindung (z.B. Fertigkomposte) sollte unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden, um Kohlenstoff langfristig im Boden binden und die bodenphysikalischen Bedingungen im Unterboden verbessern zu können. - Kompost als Zuschlagsstoffe für Deponie-Rekultivierungsschichten: Für die Verwendung von Kompostprodukten als Zugschlagstoffe zur Herstellung von Rekultivierungsschichten sollten Ausnahmen hinsichtlich der TOC-Werte, den Anforderungen an die elektrische Leitfähigkeit sowie den Chlorgehalten gewährt werden. - Förderung von organischer Düngung Bodenhumusgehalten: Zur Förderung eines „guten Bodenzustandes“ sollte die organische Düngung mit in den Standard für eine nachhaltige Bewirtschaftung eingehen. Gesetzliche Regelwerke sollten das Ziel verfolgen, den standort- und nutzungstypischen Humusgehalt des Bodens zu erhalten oder aufzubauen. - Humusdünger als gesonderter Düngemitteltyp: Für eine fachgerechte Stickstoffbilanzierung ist es erforderlich, den Veränderungen des Stickstoffpools durch Veränderungen des Humusgehaltes im Boden zu berücksichtigen. Humusdünger wie Kompost sind nicht nur als Stickstoffdüngemittel zur Ernährung für die Pflanzen zu verstehen, sondern als Dünger zum Aufbau bzw. Stabilisierung der Humusgehalte im Boden. - Ausbringung von Komposten in der Landwirtschaft: Die Ausbringung von Komposten sollten auch auf gefrorenen und schneebedeckten Flächen zulässig sein. Für Komposte, die keine wesentlichen Gehalte an verfügbaren Stickstoff aufweisen, sollten zeitliche Begrenzungen der Aufbringung aufgehoben werden. - N-Ausbringungsobergrenze in Höhe von 170 kg N/ha: Die Stickstoffausbringungsobergrenze in Höhe von 170 kg N/ha sollte für Kompostprodukte nicht gelten. Sofern die N-Aufbringungsobergrenze trotzdem für Kompostprodukte gelten, so sollten die Möglichkeiten ausgebaut werden, die zulässigen Gaben über drei Jahre zu bündeln. - Bereitstellung von Komposten am Feldrand: Die Bereitstellung von Komposten am Feldrand sollte unter bestimmten Voraussetzungen über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zulässig sein - Gesonderter Abfallschlüssel für die Inhalte der Biotonne: Für die getrennt erfassten Inhalte der Biotonne (Biogut) sollte ein gesonderter Abfallschlüssel z.B. mit der Bezeichnung „20 01 42 Abfälle aus der Biotonne mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 08 fallen“ festgelegt werden. - Zulassung von Siebüberläufen u. Gärresten als zugelassene Bioabfälle: Die bei der biologischen Behandlung anfallenden Gärprodukte und Siebüberläufe sollen unter gewissen Vorgaben als zugelassene Bioabfälle nach der Abfallverzeichnisverordnung und dem Anhang 1 der BioAbfV gekennzeichnet werden, so dass eine Weiterverarbeitung auch auf anderen Biologischen Abfallbehandlungen ermöglicht werden kann. - Vorrang der stofflichen Verwertung von Garten- und Parkabfällen: Garten- und Parkabfälle sollten vorrangig durch biologische Verfahren verwertet werden. - Freiwillige Gütesicherungssysteme für Stoffe der Kreislaufwirtschaft: Freiwillige Produktzertifizierungssysteme für Hersteller von Dünge- und Bodenverbesserungsmitteln aus der Kreislaufwirtschaft (z.B. RAL-Gütesicherungen der Bundesgütegütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) ) sollten Erleichterungen insbesondere in gesetzlichen Nachweisverfahren gewährt werden. - Nachweispflichten für Kompostanwendung außerhalb der Landwirtschaft: Auf abfallrechtliche Nachweise für die Verwertung von Kompostprodukten außerhalb landwirtschaftlicher Anwendungsbereiche sollte bei Vorlage einer entsprechenden Gütesicherung (z.B. RAL-Kompost) verzichtet werden. - Anwendungsbeschränkungen von Kompost im Forst: Die Anwendung von Komposten im Forst sollte vergleichbar mit den Anwendungsvorgaben für die Landwirtschaft grundsätzlich ermöglicht werden - Biologisch abbaubare Werkstoffe: Für die biologische Behandlung sollten nur Materialien pflanzlichen oder tierischen Ursprungs verwendet werden dürfen, die nicht durch physikalische oder chemische Prozesse wesentlich in ihrer ursprünglichen Beschaffenheit verändert wurden. Webstoffe, Kleidungsstoffe, Faserbündel und dergleichen sollen auch dann nicht als zulässige Bioabfälle gelten, wenn sie zu 100 % aus natürlichen zellulose- und Lignin haltigen Fasern oder dergleichen hergestellt wurden. Biologisch abbaubare Kunststoffe sollen auch dann nicht einer biologischen Behandlung zugeführt werden, wenn eine Kompostierbarkeit bescheinigt wurde. Mittelfristig soll auf die Nutzung von BAW-Sammelbeuteln zur Erfassung von Küchen- und Gartenabfälle vollständig verzichtet werden. - Ausschluss von bestimmten Bioabfällen aus dem Regelungsbereich der BioSt-NachV: Für feste Siedlungsabfälle wie z.B. die Inhalte der Biotonne sowie Garten- und Parkabfälle dürften bei ausschließlicher Behandlung in Bioabfall-Kompostierungs- bzw. Vergärungsanlagen die Vorgaben der BioSt-NachV nicht gelten. - Humus und Kompost als Kohlenstoffspeicher: Die mit der bodenbezogenen Anwendung von Kompostprodukten einhergehende Bindung von Kohlenstoff sollte in den entsprechenden Regelwerken Anerkennung finden und durch finanzielle Unterstützung gefördert werden. - Förderung des Komposteinsatzes als Torfersatz in Erdenwerken: Die stoffliche Verwertung von Komposten in Erdenwerken zur Herstellung von Kultursubstraten und Erden als Torfersatz sollte rechtssicher ermöglicht werden. Erdenwerke, die gütegesicher-te Kompostprodukte als Ausgangsstoffe einsetzen und daraus marktfähige Erden und Substra-te herstellen, sollten nicht allein aufgrund der Verwendung von Kompost einer abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen. Ziel ist es, den Einsatz von Komposten als Torfersatz zu fördern, Stoffkreisläufe zu schließen und die nationalen Klimaschutz- und Ressourcenschutz-ziele zu unterstützen. - Änderung der TierNebV: Fortführung bewährter Hygienisierungsvorgaben für Biogut: Im Zuge der geplanten Änderung der Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung (TierNebV) setzt sich der VHE dafür ein, die bewährten nationalen Regelungen zur hygienisierenden Behandlung von Küchen- und Speiseabfällen in Kompostierungs- und Biogasanlagen rechtssicher fortzuführen. Insbesondere soll der Verweis auf die Bioabfallverordnung (BioAbfV) erhalten bleiben, da sich deren Vorgaben seit Jahrzehnten als hygienisch bewährt und vollzugstauglich erwiesen haben. Zudem sollen praxisgerechte Klarstellungen zu geschlossenen Kompostierungssystemen, Reinigung und Desinfektion, Dokumentationspflichten sowie Hygieneindikatoren geprüft werden. - Ende der Abfalleigenschaft für gütegesicherte Kompost- und Gärprodukte: Für qualitätsgesicherte Kompost- und Gärprodukte sollten auf nationaler Ebene einheitliche Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft geschaffen werden. Die anerkannte Gütesicherung nach § 12 KrWG sollte dabei als Grundlage für den Nachweis einer ordnungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Verwertung berücksichtigt werden. - Qualitätsorientierte Erfolgskontrolle der getrennten Bioabfallsammlung: Bei der Erfolgskontrolle der getrennten Sammlung von Bioabfällen sollten neben den noch im Restabfall enthaltenen Bioabfallmengen auch die Sortenreinheit und Fremdstoffbelastung der getrennt erfassten Bioabfälle berücksichtigt werden. Zusätzliche Prüf- und Dokumentationspflichten sollten praxistauglich und verhältnismäßig ausgestaltet werden. - Anforderungen an die Eigenverwertung von Bioabfällen aus privaten Haushaltungen: Eine Ausnahme von der Überlassungspflicht aufgrund der Eigenverwertung von Bioabfällen sollte nur zulässig sein, wenn die anfallenden Bioabfälle ordnungsgemäß behandelt und der erzeugte Kompost auf geeigneten und ausreichend bemessenen Flächen pflanzenbaulich sinnvoll und schadlos verwertet werden kann. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollten nähere Anforderungen durch Satzung festlegen können. - Verbesserung der Kennzeichnung und Abfallberatung für die Bioabfallsammlung: Die Kennzeichnung von Abfallbehältern und die Abfallberatung sollten stärker auf die Vermeidung von Fehlwürfen und die Verbesserung der Sortenreinheit von Bioabfällen ausgerichtet werden. Insbesondere sollten klare Hinweise zu Kunststoffen, Verpackungen und als biologisch abbaubar oder kompostierbar beworbenen Produkten vorgesehen und widersprüchliche Entsorgungshinweise vermieden werden.

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