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Fachverband Biogas e.V.

lobbyregister / register_entry 28.02.2022 · Original ↗

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Fachverband Biogas e.V. Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation Grundlagen der Arbeit des Fachverbandes Biogas sind die Vernetzung, der Erfahrungsaustausch und die Kollaboration zwischen den Mitgliedern und externen Akteurinnen und Akteuren aus Wirtschaft, Zivilgesellschaft, Wissenschaft und Politik. Um die Rahmenbedingungen für die Biogasbranche zu verbessern, unterhalten wir einen „interfraktionellen Dialog“. Mithilfe von Positionspapieren informieren wir über Herausforderungen und Potenziale von der Bioenergie und machen Vorschläge für gesetzliche Regelungen zur Förderung der Energie-, Klima-, Landwirtschafts-, Verkehrs und Wirtschaftspolitik. Des Weiteren vernetzt der Verband seine Mitglieder mit Politikerinnen und Politikern, um den direkten Dialog zu fördern. Es werden Fachveranstaltungen und Podien organisiert, aber auch unmittelbar Stellungnahmen und Gutachten veröffentlicht und/oder an Abgeordnete sowie an die Bundesregierung übermittelt. Interessenbereiche: Klimaschutz; Schienenverkehr; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; EU-Gesetzgebung; Immissionsschutz; Erneuerbare Energien; Energienetze; Artenschutz/Biodiversität; Allgemeine Energiepolitik; Personenverkehr; Güterverkehr; Schifffahrt; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Verkehrspolitik; Land- und Forstwirtschaft; Industriepolitik; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz; Automobilwirtschaft; Straßenverkehr Regelungsvorhaben: - Änderungen im Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Stärkung der Bioenergiebranche: Zahlreiche im EEG geregelten Gesetzesgrundlagen beeinflussen die Wirtschaftlichkeit der Biogasbranche, welche es zu stärken gilt. Hierbei geht es insbesondere um den Abbau von Bürokratie, der Stärkung von Anreizsystemen für den Ausbau Erneuerbarer-Energien-Anlagen, dem Abbau hemmender Regularien, der Ermöglichung neuer Geschäftsmodelle, einer praxisgerechten Umsetzung bestehender Regularien sowie der Förderung des Umwelt- und Klimaschutzes. - Umsetzung der REDIII in nationales Recht im Sinne der Brache unterstützen: Unterstützung bei einer für die Branche Praxistauglichen Umsetzung der EU-Vorgaben, insbesondere in Hinblick auf Umsetzungsfristen. - In der Fortschreibung der Nationalen Wasserstoffstrategie Biogas und Biomethan adressieren: Das Gesetz zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs (WassBG) sollte in ein größeres Gesetz zum Hochlauf grüner Gase insgesamt eingebettet werden, das neben Wasserstoff und Wasserstoffderivaten auch Biogas und Biomethan adressiert. Das WassBG sollte nicht nur Wasserstoff aus Elektrolyse adressieren, sondern auch biogenen Wasserstoff. Das WassBG sollte deshalb weitere Infrastruktur einbeziehen. - Praxisgerechte Ausgestaltung der Nationale Biomassestrategie erreichen: Gemäß Koalitionsvertragt plant die Bundesregierung, eine Strategie zur Neuausrichtung der Bioenergiepolitik zu entwerfen. Der FvB setzt sich für eine praxisgerechte Ausgestaltung ein. - Novellierung bauplanungsrechtliche Grundlagen für die Bioenergienutzung zum Abbau von Bürokratie: Im BauGB sind u.a. bauplanungsrechtliche Regelungen für die Bioenergie enthalten; Der FvB setzt sich dafür ein, diese im Sinne verbesserter Nutzungskonzepte zu überarbeiten. - Ausgestaltung eines Kapazitätsmechanismus im Strommarkt im Sinne der Bioenergiebranche ausgestalten: In der Einigung zur Kraftwerksstrategie wurde beschlossen einen "Kapazitätsmechanismus" zur Finanzierung gesicherter Leistung einzuführen. Der FvB setzt sich dafür ein, dass bei der Ausgestaltung Biogasanlagen eine faire Teilnahme ermöglicht wird. - BECCS in Strategie Negativemissionen aufnehmen: Die Bundesregierung arbeitet an einer Langfriststrategie für die Speicherung von CO2, um unvermeidbare Emissionen durch "Negativemissionen" zu kompensieren - Bioenergie in Carbon Management Strategie angemessen beteiligen: Die Carbon-Management-Strategie (CMS) schafft die Grundlagen, um CO2-Emissionen einzufangen, bevor sie in die Atmosphäre gelangen. - Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW): Mit der Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW) werden der Bioenergie als einer der wichtigsten Bausteine bei der Implementierung Erneuerbarer Energien in der Industrie unnötige Beschränkungen auferlegt, welche es zu beseitigen gilt. - Privilegierung von Biomethan beim Gasnetzzugang erhalten: Ende 2025 läuft die Gasnetzzugangsverordnung aus und die BNetzA muss Folgeregelungen festlegen, auch für die bisherige Privilegierung von Biomethan beim Gasnetzzugang. - Gülle-vergärende Anlagen vom Anwendungsbereich des Anhang 23 Biologische Behandlung von Abfällen AbwV ausnehmen: Anlagen, die Gülle als tierisches Nebenprodukt mit-/vergären, müssen vom Anwendungsbereich des novellierten Anhang 23 AbwV ausgenommen werden. Ansonsten würde dies eine Ungleichbehandlung zur Landwirtschaft darstellen und wäre ein weiteres Hemmnis für die politisch gewollte Güllevergärung, um Methanemissionenin der Landwirtschaft zu verringern. - Zur Identifikation Kritischer Infrastrukturen & wichtiger Einrichtungen bedarf es einer Klarstellung der Begriffsdef. in Anhang 8 der BSI-KritisV: Die zunehmenden Bedrohungen der IT-Sicherheit von wichtigen und besonders wichtigen Einrichtungen in der EU erfordern einheitliche Sicherheitsanforderungen. Die Vorgaben der NIS2-Richtlinie sollen in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt werden. Dies erfordert Anpassungen in verschiedenen nationalen Gesetzen und Verordnungen. Um Wettbewerbsverzerrungen zur vermeiden darf die Umsetzung auf nationaler Ebene nicht über die Anforderungen der EU hinausgehen. Weiter besteht nacht wir vor Handlungsbedarf bei der Klarstellung der Begriffsdefinitionen für die Schwellenwerte Kritischer Infrastrukturen im Bereich der Sieldlungsabfallentsorgung in Anhang 8 der BSI-KRITISV. - Keine Ausnahme getrennte Sammlung verpackte und unverpackte Bioabfälle, Konkretisierung Sammelhilfen: Umsetzung und Dokumentation der getrennten Erfassung von Gewerbeabfällen und Bau- und Abbruchabfällen. Gewebliche Bioabfälle müssen beim Erzeuger verpflichtend nach verpackten und unverpackten Lebensmittelabfällen erfasst und gesammelt werden. Es können aus wirtschaftlichen und technischen Gründen Ausnahmen erfolgen. Die getrennte Sammlung dient als Vorbereitung einer vorrangigen Wiederverwendung oder Recycling. Hierzu sind mögliche Sammelhilfen zu konkretisieren. Plastiktüten als Sammelhilfe für gewerbliche Bioabfälle gilt es zu verbieten. - Stärkung Verursacherprinzips, Vereinfachung Datenerhebung und Bilanzierung zu Nährstoffen: Umsetzung Durchführungsvorschriften der EU-Düngeprodukteverordnung in nationales Recht. Hierzu sind Vorgaben zur Akkreditierung von notifizierenden Stellen sowie deren Unabhängigkeit zur Aufrechterhaltung der Qualitätsanforderungen auf nationaler und EU-Ebene abzuwägen. Bei der Einrichtung eines Wirkungsmonitorings zur Düngeverordnung als eigene Rechtsverordnung gilt es die freiwillige Gütesicherung zu berücksichtigen, sowie bei der Ausgestaltung der zukünftigen Bilanzierung und Konkretisierung der Datenerhebung das Verursacherprinzip zu berücksichtigen. Diese Erleichterungen zur Dokumentation und Meldepflichten können auch zum Bürokratieabbau beitragen. - TA Lärm: "Dörfliches Wohngebiet" dem "Dorfgebiet" gleichstellen: """Dörfliches Wohngebiet"" (§ 5a BauNVO) und ""Dorfgebiet"" (§ 5 BauNVO) weisen im Wesentlichenidentische Nutzungsmischungenauf: Wohnen, Landwirtschaft und Gewerbe. Durch die vorgesehenen niedrigeeren Immissionsgrenzwerte für das ""dörfliche Wohngebiet"" wären angrenzende bestehende landwirtschaftsliche Betriebe und Biogasanalgen massiv in ihren Entwicklungsmöglichketen eingeschränkt. " - Einbeziehung in zukünfitge Regelungsvorhaben im Bereich der BSI-KritisV.: Der Sektor Siedlungsabfallentsorgung inkl. Kompostierungs- und Vergärungsanlagen wurde in die BSI-KritisV mit aufgenommen. Hierzu wurde der Fachverband Biogas als größter Interessensvertreter der Biogasbranche nicht befragt oder informiert. Die verwendeten Begriffsdefinitionen in Anhang 8 der BSIKritisV führen zu Verwirrung und entsprechen in Ihrer Auslegung nicht der Regelungsintention der BSI-KritisV. Dementsprechend muss die Berechnung des Schwellenwertes in Anhang 8 Teil 3 Nr. 2.3 Anlagen zur biologischen Behandlung von Siedlungsabfällen an die Begriffsdefinition angepasst werden oder die Begriffsdefinitionen selbst müssen angepasst werden. - Die Einführung eines neuen Fachgebietes 10.2 Prozessleittechnik. Cyber-Security (IT/OT) für Sachverständige gemäß § 29 BImSchG wird abgelehnt.: In der 41. BImSchV werden derzeit 18 Fachgebiete festgelegt, für welche Sachverständige bekanntgegeben werden können. Ein Fachbereich für das Thema Cybersicherheit bestand bisher nicht, weshalb im Bereich des BImSchG derzeit keine Sachverständigen zur Cybersicherheit staatlich zugelassen werden können. Da die Belange der Cybersicherheit bereits über die neue TRBS 1115-1 in Prüfungen gemäßt der BetrSichV mit geprüft werden und aufgrund des Mangels an Sachverständigen wird die Aufnahme eines neues Fachgebietes 10.2 Prozessleittechnik – Cyber-Security (IT/OT) weiterhin nicht als erforderlich betrachtet. - Vorschläge zur Ergänzung des Gesetzesentwurfs zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie & Regelung wesentlicher Grundzüge im Informationssicherheitsmanagment: Der Fachverband Biogas e.V. begrüßt die Anpassung der Cybersicherheitsvorgaben durch das BMI und BSI, fordert jedoch keine strengeren Anforderungen als die der NIS2-Richtlinie. Der bürokratische Aufwand belastet die Branche bereits stark. Unklarheiten bestehen bei der Zuordnung von Biogasanlagen zu „besonders wichtigen Einrichtungen“ (§ 28 BSIG) und den Schwellenwerten der BSI-KritisV. Biogasanlagen, die überwiegend landwirtschaftliche Abfälle nutzen, sollten nicht als „kritische Anlagen“ gelten. Zudem lehnt der Verband eine verpflichtende Cybersicherheitszertifizierung ab, da die Kosten erheblich wären und geeignete Prüfverfahren fehlen. - Bioenergiepotentiale in Nationaler Kreislaufwirtschaftsstrategie stärker berücksichtigen: Mit dem Enwurf einer Nationalen Kreislaufstrategie legt das BMUV einen begrüßenswerten Schritt hin zu mehr Nachaltigkeit in den Wertschöpfungsketten zurück. Die Bioenergieverbände kritisieren jedoch die veralteten Definitionen diverser Begriffe. Bspw. ist der energetische Verbrauch von Biomasse nichts, dass das verwendete CO2 aus seinem Kreislauf entlässt. Zudem können einige Indikatoren, wie kritische Rohstoffe auf nationaler Ebene konkreter gefasst werden (siehe Phosphor). Der technologische Stand der Biogasanlagen und deren Abscheidepotentiale hinsichtlich CO2 sollten ebenfalls mehr berücksichtigt werden. Im Bereich zur Kreislaufwirtschaft bei Fahrzeugen, Betterien und Mobilität wird lediglich von Elektromobilität gesprochen, während erneuerbare Treibstoffe nicht berücksichtigt werden. - Bau von Wärmespeichern an Bioenergieanlagen anreizen: Erstens: Flexible Biogas-Blockheizkraftwerke (BHKW) sind sowohl ein ideales Back-Up zum Ausgleich der schwankenden Stromerzeugung von Wind- und Solaranlagen als auch eine wichtige erneuerbare Wärmequelle im ländlichen Raum. Damit Biogas-BHKW flexibel Strom erzeugen können, müssen Behälterwärmespeicher am BHKW-Standort errichtet werden, um Strom- und Wärmeerzeugung zeitlich zu entkoppeln. An sogenannten Satelliten-BHKW im Außenbereich, die vom Standort der Biogaserzeugung abgesetzt und an eine Wärmesenke im Außenbereich versetzt wurden, können jedoch keine Wärmespeicher errichtet werden, da in § 35 Baugesetzbuch (BauGB) kein entsprechender Privilegierungstatbestand für Wärmespeicher existiert. - Anschluss Gasnetzzugang von Biogasanlagen erleichtern: Die Politik hat sich klar zur Nutzung von Biomethan als essenzieller Bestandteil des zukünftigen Energiesystems bekannt. Die Umstellung von Erdgas auf Biomethan bietet gegenüber Wasserstoff mehrere energie- und klimapolitische Vorteile, die sich in den Festlegungen der Bundesnetzagentur widerspiegeln sollten. Es wird kritisiert, dass das derzeitige Verfahren lediglich die Bedingungen für den Gasnetzzugang von Biomethananlagen regelt, während die Regelungen zum Gasnetzanschluss Ende 2025 auslaufen. Diese sind jedoch entscheidend für die Förderung der Biomethaneinspeisung. Das Konsultationsverfahren sollte daher erweitert werden, um die Regelungen über 2026 hinaus zu verlängern. - Flexible Netzanschlüsse für steuerbare Biogasanlagen verpflichtend machen: Biogasanlagen sind steuerbare Erzeuger, deren flexible Einspeisung Netzengpässe vermeiden und Versorgungssicherheit stärken kann. Der bestehende Förderrahmen kollidiert jedoch mit starren Netzanschlussprozessen, sodass effiziente Flexibilisierung ausgebremst wird. Der Fachverband Biogas fordert daher die verpflichtende Einführung flexibler Netzanschlussvereinbarungen nach §8a EEG, differenziert nach steuerbaren und fluktuierenden Technologien. Statt starrer Zeitscheiben sollen dynamische Kriterien wie Spannung und Frequenz genutzt werden. So können Redispatch- und Netzausbaukosten gesenkt, Investitionen erleichtert und die Integration von Biogas in das Energiesystem beschleunigt werden. - Weiterentwicklung des EEG 2025 nach den Vorschlägen des Biomassepakets 2.0 (Strommengenmodell & Maisdeckel etc.): Die Bioenergieverbände begrüßen das Biomassepaket, sehen aber akuten Anpassungsbedarf für ein tragfähiges EEG. Kernforderungen sind: Einführung eines Strommengenmodells für mehr betriebswirtschaftliche Freiheit und flexible Fahrweise, Erhöhung von Vergütungssätzen, Ausschreibungsvolumen und Flexibilitätszuschlag sowie Zulassung von Biomethan. Kleinanlagen benötigen verbesserte Bedingungen durch höhere Zuschläge, verlängerte Anschlussregelungen und Anerkennung ökologisch wertvoller Substrate. Ziel ist die Sicherung bestehender Anlagen, Anreize für neue Investitionen und die volle Nutzung der Bioenergiepotenziale für Versorgungssicherheit, Klimaschutz und regionale Wertschöpfung. - BioSt-/Biokraft-NachV praxistauglich anpassen, Bürokratie vermeiden, Ausnahmen sichern: Der Fachverband Biogas e.V. fordert, die Novelle der BioSt-NachV und Biokraft-NachV so auszugestalten, dass Doppelregelungen vermieden und Übergangsfristen für neue Anlagen gesichert werden. Die Aufnahme von Heidelandflächen muss nachgebessert werden, da auch naturschutzdienliche Nutzung betroffen wäre. Positiv wird die vorgesehene Ausnahme für Bestandsanlagen bewertet, diese soll auch Flächenkriterien einschließen. Die Unionsdatenbank darf erst mit funktionierender Schnittstelle zu Nabisy eingeführt werden, um Mehrfachbuchungen zu vermeiden. Zudem soll die bisherige Anerkennungspraxis für Zertifizierungsstellen fortgeführt werden, um RED III ohne zusätzlichen Bürokratieaufbau umzusetzen. - De-Minimis Überbrückung für 2004 & `05 Anlagen, die keine Förderung & keine Anschlussvergütung erhalten haben: Viele Biogasanlagen mit Inbetriebnahme 2004–2005 verlieren 2025 ihre EEG-Vergütung und konnten wegen überzeichneter Ausschreibungen keine Anschlussförderung sichern. Ohne Unterstützung droht ihre Stilllegung, mit Verlust flexibler Strom- und Wärmekapazitäten. Der Fachverband Biogas fordert daher die Einführung einer bundesfinanzierten De-minimis-Beihilfe von bis zu 300.000 € je Anlage über maximal drei Jahre. Die Hilfe soll Capex-Kosten decken, aus ungenutzten EEG-Haushaltsmitteln finanziert werden und kurzfristig ohne Gesetzesänderung oder EU-Notifizierung eingeführt werden können. So bleibt Versorgungssicherheit gewahrt und regionale Wertschöpfung gestärkt. - Nachfolgeregelung GasNZV muss Investitionsschutz & fairen Netzzugang für Biomethan ermöglichen: Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) soll neben einer Übergangsregelung zur Rechtsklarheit auch §§ 32, 33 Abs. 10 und 34 GasNZV einbeziehen. Ab 2026 braucht es eine Nachfolgeregelung im EnWG, um Investitionssicherheit zu gewährleisten und europarechtliche Vorgaben einzuhalten. Zentrale Punkte sind: vorrangiger Gasnetzanschluss von Biogasanlagen einschließlich Speicher, eine Kostenprivilegierung bei Netzanschlüssen zur Entlastung von KMU und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, sowie mehr Flexibilität durch individuelle vertragliche Abweichungen. Zudem muss klargestellt werden, dass Biomasse-Verbrennung mit null Emissionen anzusetzen ist. Parallel sind Anpassungen im EEG erforderlich. - Industrieemissionen für Bioenergieanlagen an EU-Recht angleiche &, Kaskadennutzung ermöglichen: Die Bioenergieverbände fordern, die Industrieemissionsrichtlinie (IED) strikt EU-konform und ohne nationale Verschärfungen umzusetzen. Zusätzliche Auflagen, die mehr Biogasanlagen als nötig erfassen oder allgemeine Anforderungen auf alle genehmigungsbedürftigen Anlagen ausweiten, sind abzulehnen. Eine Verdoppelung der Durchsatzkapazität für Altholz auf < 6 t/h stärkt KMU, sichert Kaskadennutzung und unterstützt die industrielle Defossilisierung. Die verpflichtende Einführung kostenintensiver Umweltmanagementsysteme für erneuerbare Anlagen ist unverhältnismäßig. Statt zusätzlicher Melde- und Prüfpflichten braucht es den im Koalitionsvertrag verankerten Bürokratieabbau, um Planungssicherheit, Investitionen und das volle Potenzial der Bioenergie zu sichern. - Biomasse diskriminierungsfrei nutzen & Förderrahmen für erneuerbare Wärme sichern: Zur Sicherung erneuerbarer Wärme fordern die Bioenergieverbände bewährte Regelungen (GEG, WPG, BEG) fortzuführen und diskriminierende Vorgaben gegen Biomasse (Deckelungen, Brennstoffrestriktionen, Nachweispflichten) zu streichen. Erneuerbare Wärmequellen sollen technologieoffen genutzt werden können, inkl. Holz, Biogas und Biomethan. Anlagen und Infrastrukturen zur Erzeugung erneuerbarer Gase sollen als im überragenden Öffentlichen Interesse gelten. Förderprogramme müssen praxisnah und investitionsfreundlich ausgestaltet, Hemmnisse für Wirtschaftlichkeit und Netzanschlüsse beseitigt werden. - StoffBilV sofort aufheben, Bürokratie abbauen, Daten aus bestehenden Pflichten nutzen: Der Fachverband Biogas e.V. begrüßt den Entwurf zur Aufhebung der Stoffstrombilanzverordnung (StoffBilV). Die Verordnung erwies sich für Biogasanlagen als untauglich, erzeugte erheblichen Bürokratieaufwand und lieferte weder mehr Transparenz noch Nachvollziehbarkeit von Nährstoffflüssen. Die Systemaußengrenzen sind unklar, Lagerbestände bleiben unberücksichtigt, Standardwerte weichen stark von realen Nährstoffgehalten ab. Der Verband unterstützt daher die unverzügliche Außerkraftsetzung als Beitrag zu Rechts- und Planungssicherheit. Gleichzeitig soll Transparenz künftig durch Nutzung bereits bestehender Dokumentations- und Meldepflichten gesichert werden. - Wärmespeicher privilegieren, UVP-Schwellen anpassen & EE-Wärmeleitungen dauerhaft priorisieren: Das Hauptstadtbüro Bioenergie begrüßt den Referentenentwurf zum Geothermiebeschleunigungsgesetz, sieht aber Nachbesserungsbedarf für Bioenergie. Flexible Biogas-BHKW benötigen Wärmespeicher, um Strom- und Wärmeerzeugung zu entkoppeln – hierfür soll § 35 BauGB um eine Privilegierung von Behälterspeichern ergänzt werden. Zudem sind die vorgesehenen Erleichterungen bei der Genehmigung von Wärmeleitungen unzureichend, da UVP-Schwellenwerte im UVPG zu niedrig angesetzt bleiben. Schließlich fordert die Branche, dass Wärmeleitungen mit mindestens 65 % erneuerbarer Energie dauerhaft im überragenden öffentlichen Interesse liegen, ohne Befristung bis 2040. So können Bioenergie und Holzenergie ihre Rolle in klimafreundlichen Wärmenetzen sichern. - WasserstoffBG zu grünem-Gase-Gesetz erweitern: Biogas, Biomethan und Derivate einbeziehen: Die Bioenergieverbände fordern, das Gesetz zur Beschleunigung des Wasserstoffhochlaufs zu einem umfassenden Gesetz für grüne Gase weiterzuentwickeln. Neben Elektrolyse-Wasserstoff müssen auch biogener Wasserstoff aus Biogas-Dampfreformierung oder Biomasse-Pyrolyse, Biomethan sowie alle Wasserstoffderivate einbezogen werden. Die dezentrale Einspeisung von Biomethan auf Verteilnetzebene erleichtert die Umstellung von Hochdruckleitungen auf Wasserstoff. Zudem ist eine Nachfolgeregelung zur GasNZV im EnWG erforderlich, um Einspeisung erneuerbarer Gase ab 2026 abzusichern. Schließlich sollen Biomasseanlagen für die gekoppelte Erzeugung von Wasserstoff und Wasserstoffderivaten rechtlich privilegiert werden, um den Hochlauf schnell und klimawirksam voranzubringen. - Übergangsregelungen für GasNVZ beibehalten, bei Nachfolgefregelungen des EnWG Priviligierung von Biogasanlagen und Marktregelungen berücksichtigen: Der Fachverband Biogas begrüßt die geplante Übergangsregelung zur Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) als wichtigen Schritt zum Investitionsschutz laufender Projekte. Um Rechtsklarheit zu schaffen, sollten jedoch auch §32, §33 Abs.10 und §34 GasNZV einbezogen werden. Zudem muss die künftige Behandlung von Biomethan im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) geregelt werden, um den Wegfall der GasNZV ab 2026 auszugleichen. Dabei fordert die Branche: vorrangigen Netzanschluss für Biogasanlagen, Übernahme der Anschlusskosten durch Netzbetreiber sowie flexible Vertragsoptionen. CO2-Emissionen aus Biomasse sind weiterhin mit null anzusetzen. - Biomethan als Schlüsselenergie anerkennen und regulatorisch mit Wasserstoff gleichstellen.: Das Positionspapier fordert, Biomethan und Bio-LNG als gleichwertige Säule der Energiewende anzuerkennen. Erneuerbares Methan bietet Speicherkapazität, Versorgungssicherheit und Kostenersparnis und sollte in allen energiepolitischen Strategien verankert werden. Nötig sind eine Nachfolgeregelung zur GasNZV, erleichterter Anlagenbau und Netzanschluss, vereinfachte Zertifizierung sowie faire Marktbedingungen im Vergleich zu Wasserstoff und importiertem Biomethan. Zudem sollen steuerliche Vorteile, THG-Quotenanreize und Förderinstrumente Biomethan im Verkehr, in der Wärmeversorgung und Stromproduktion stärken. - 10-Jährige Kappungsfrist für Biomethaneinspeiseanlagen kippen, Nachfolgeregelung zur GasNZV und GasNEV treffen und Anknüftpunkte für VNEP finden.: Die Bioenergieverbände kritisieren den Referentenentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets als europarechtswidrig und investitionsfeindlich. Insbesondere lehnen sie die geplante 10-jährige Kappungsfrist für Netzanschlüsse von Biomethananlagen ab, da sie Investitionen gefährde und den Ausbau erneuerbarer Gase ausbremse. Gefordert wird eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren sowie Entschädigungen bei Stilllegung. Zudem verlangt die Branche verbindliche Nachfolgeregelungen für GasNZV und GasNEV, eine faire Kostenteilung, die Sicherung der Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses sowie eine stärkere Ausrichtung der Netzentwicklungsplanung am künftigen Gastransport statt an der Erdgasnachfrage. - Bioenergie als systemrelevanten, technologieoffenen Klimaschutzbaustein in allen Sektoren regulatorisch stärken und diskriminierungsfrei fördern.: Die Bioenergieverbände fordern im neuen Klimaschutzprogramm eine stärkere und diskriminierungsfreie Einbindung von Bioenergie in allen Sektoren. Im Verkehr sollen E-Kraftstoffe durch höhere Beimischungsquoten, Abschaffung von E5 und einen Well-to-Wheel-Ansatz gestärkt werden. Im Wärmebereich verlangt das HBB die Streichung regulatorischer Restriktionen für Biomasse in GEG und WPG sowie investitionsfreundliche Förderbedingungen. Für indust. Prozesswärme sollen Förderhemmnisse, insbesondere für größere Biomasseanlagen, abgebaut werden. Im Stromsektor wird eine Reform des EEG mit Strommengenmodell, höheren Ausschreibungsvolumina und besseren Bedingungen für Bestands- und Kleinanlagen gefordert. Zudem soll BECCS/BECCU zur Erzeugung von Negativemissionen finanziell unterstützt werden. - Bioenergie muss in allen energiepolitischen Regelwerken diskriminierungsfrei und technologieoffen behandelt werden.: Die Bioenergieverbände legen eine systematische Übersicht regulatorischer Benachteiligungen von Bioenergie in zentralen energie- und klimapolitischen Regelwerken vor. Betroffen sind u.a. GEG, WPG, BEW, EEW, BEHG, BImSchG, EnergieStG, EU-Flottengrenzwerte, LKW-Mautrecht sowie BauGB. Kritisiert werden u.a. restriktive Primärenergiefaktoren, Förderausschlüsse und -kürzungen, Nachhaltigkeitsanforderungen über EU-Recht hinaus, Deckelungen in Wärmenetzen, der Tailpipe-Ansatz bei Fahrzeugregulierung sowie steuerliche Gleichstellung mit fossilen Energien. Gefordert wird ein technologieoffenes, diskriminierungsfreies Level-Playing-Field für Bioenergie in Wärme, Strom und Verkehr. - Bestandsschutz sichern und nachhaltig erzeugtes Biomethan vollständig von unnötigen Emissionshandels- und Berichtspflichten befreien.: Die Bioenergieverbände begrüßen begrüßt die Anpassung der Emissionshandelsverordnung 2030 an das TEHG-Europarechtsanpassungsgesetz 2024, fordert jedoch eine europarechtskonforme und praxisnahe Umsetzung der RED III. Insbesondere soll die in der BioSt-NachV vorgesehene Bestandsschutzregelung für Bestandsanlagen konsequent in EU-ETS 1, EU-ETS 2 und das TEHG übernommen werden. Die vorgesehene starre 70-%-THG-Minderungsschwelle für Biomethan wird als marktfremd kritisiert; stattdessen sollen zertifizierte Realwerte maßgeblich sein. Zudem wird die vollständige Befreiung nachhaltig erzeugten Biomethans von Emissionshandels- und Berichtspflichten gefordert, da bei Emissionsfaktor Null kein zusätzlicher Klimanutzen entsteht. - Düngegesetz praxistauglich reformieren: EU-konform, verursachergerecht und ohne zusätzliche Bürokratie für Biogasanlagen.: Der Fachverband Biogas (FvB) begrüßt die Anpassung des Düngegesetzes an EU-Vorgaben, warnt jedoch vor zusätzlicher Bürokratie und Doppelregelungen. Er fordert eine verursachergerechte Ausgestaltung ohne unnötige Dokumentationspflichten, die Nutzung bestehender Daten sowie die Anerkennung freiwilliger Qualitätssicherungssysteme. Pferdemist aus nichtlandwirtschaftlicher Haltung soll als Wirtschaftsdünger gelten. Notifizierungs- und Akkreditierungsvorgaben dürfen Wettbewerb und Aufbau weiterer Konformitätsbewertungsstellen nicht behindern. Beim Monitoring sind Datenschutz, Praxistauglichkeit und Entbürokratisierung sicherzustellen. - Biogas-Privilegierungen in BauGB praxistauglich verankern & Satelliten-BHKW/Cluster rechtssicher ermöglichen.: Der FvB begrüßt die Entfristung und Teile der Reform von § 246d BauGB, kritisiert aber, dass zentrale Hemmnisse für Biogasprojekte im Außenbereich fortbestehen. Die derzeitige Privilegierung von Satelliten-BHKW scheitere am falschen „räumlich-funktionalen Zusammenhang“, obwohl Satelliten-BHKW typischerweise 0,5–8 km entfernt bei Wärmeabnehmern stehen müssen; die Regel ist neu zu fassen und idealerweise in § 35 Abs. 1 BauGB zu überführen. Ebenso soll die Privilegierung von Biogasaufbereitungsanlagen/Clustern so geändert werden, dass geeignete Einspeisepunkte und über Bebauungsplan zugelassene Erzeugungsstandorte nicht benachteiligt werden. Zudem fordert der Verband, Wärmespeicher und Leitungsinfrastruktur zu privilegieren, Schwellen zu modernisieren und Vollzugssicherheit herzustellen. - Ausschreibungsvolumen deutlich erhöhen & Flexibilisierung/Netzanschlussregeln für Biogas wirksam verbessern.: Um die Biomasse-Stromerzeugung zu halten und Biogasanlagen flexibel umzurüsten, seien 2.500 MW/a Ausschreibungsvolumen bis 2032 nötig (statt 500 MW/a). Der Maisdeckel (25 %) soll gestrichen bzw. ins Agrarrecht verlagert werden. Der zweite Vergütungszeitraum soll auf 15 Jahre verlängert, der Flexibilitätszuschlag auf 130 €/kW erhöht werden (auch für Bestandszuschläge). Statt restriktiver Betriebsviertelstundenbegrenzung soll wieder die Bemessungsleistungslogik genutzt werden, ohne Abstriche bei Überbauungen. Netzbetreiber sollen flexible Netzanschlussvereinbarungen nicht nur anbieten können, sondern müssen. Zudem: Bagatellgrenze 750 kW, Kleinanlagenzuschlag stärken, EEV-Regelung für Güllekleinanlagen verlängern und erneute Ausschreibungsteilnahme zur weiteren Flexibilisierung ermöglichen. - Anwendungsbereich in AbwV strikt auf IED-Fälle begrenzen & keine Zusatzpflichten über EU-Vorgaben: Der FvB kritisiert den Entwurf zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, weil der Anwendungsbereich Vergärungsanlagen zu weit erfasse und damit über das europarechtlich Erforderliche hinausgehe. Statt „Biogaserzeugung“ müsse ausschließlich die IED-Tätigkeit „Abfallbehandlung“ adressiert werden; nationale Schwellen in der 4. BImSchV lägen teils unter EU-Grenzen. Zudem fordert der Verband Entschlackung und Vermeidung von Doppelregulierung, klare Abgrenzung zu AwSV-Regeln bei Niederschlagswasser sowie eine enge Anlehnung der Einleitparameter an die BVT (u. a. TOC/CSB, Ersatzparameter BSB5, Vereinfachung Stickstoffparameter). Zusätzliche Kohlenwasserstoff-Überwachung und Vorgaben vor Vermischung sollen nicht über BVT/IED hinausgehen - Biomasse-Deckel in Wärmenetzen streichen & grünes Methan in der Wärmeplanung ohne Sonderhürden ermöglichen.: Das HBB kritisiert den RefE zur WPG-Novelle, weil er die leitungsgebundene Versorgung im ländlichen Raum strukturell unterschätzt: Kommunen sollen verpflichtend prüfen, ob Wärmenetze nach § 22a Abs. 2 geeignet sind und bei positivem Ergebnis „Prüfgebiet Wärmenetz“ ausweisen. Zudem sollen die pauschalen Biomassebegrenzungen in großen Wärmenetzen für neue Netze und für 2045 ersatzlos gestrichen werden. Für „grünes Methan“ fordert das HBB den Abbau unverhältnismäßiger Anforderungen (u. a. Wegfall/Überarbeitung der „Wirtschaftlichkeits“-Hürde) sowie die Streichung des bundeslandspezifischen Bedarfs-/Potenzialabgleichs (§ 28 Abs. 5 Satz 2). Außerdem wird eine Präzisierung der Holzbiomasse-Definition und die Einstufung biogenen Wasserstoffs als EE-Energieträger gefordert. - Bio-Treppe im GModG muss jährlich anwachsen & unnötige Restriktionen für Biomasse im Ordnungsrecht streichen.: Die Bioenergieverbände begrüßen das Ziel, den Rechtsrahmen für Gebäude flexibler und praxistauglicher zu machen, kritisieren jedoch zentrale Punkte des Entwurfs: Durch die Streichung der bisherigen Bio-Treppe im GEG und das spätere Greifen der neuen Treppe entsteht eine Regelungslücke für seit 1.1.2024 installierte Öl-/Gasheizungen; diese seien in die neue Bio-Treppe zu überführen. Die Bio-Treppe soll darüber hinaus jährlich steigen und bis 2045/100% reichen. Importiertes, im Herkunftsland bereits signifikant gefördertes Biomethan soll nicht anrechenbar sein; außerdem werden Anpassungen bei PEF/Emissionswerten sowie BEW/BEG/KfN gefordert. - Bioenergie stärker einbeziehen in Ausschreibungsdesign des StromVGK: Die Bioenergieverbände bewerten den RefE zum Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätenrecht nur eingeschränkt, weil der Höchstgebotswert fehlt; ohne realistischen Höchstwert drohen Unterzeichnung und ausbleibender Kapazitätsaufbau. Positiv ist die Mindestleistung von 1 MW, weil sie auch dezentrale/aggregierte Anlagen einbindet. Kritisch ist ein starrer CO2-Grenzwert: Er könne fossile Erzeugung faktisch erlauben und setze keine ausreichenden Transformationsanreize. Stattdessen wird eine „Bio-Treppe“-Analogie gefordert: ein Mindestanteil erneuerbarer Gase. Standortkriterien sollen nicht pauschal alle früheren Gas-Standorte ausschließen; Standorte mit Biogas/Biomethan müssen zulässig bleiben, um bestehende Infrastruktur systemdienlich zu nutzen und Flexibilität zu heben. - Vorschlag einer Nachfolgeregelung zur Gasnetzzugangsverordnung berücksichtigen: Das HBB schlägt Kernelemente einer Nachfolgeregelung zur GasNZV vor, um neue Biomethaneinspeiseprojekte anzureizen. Zentral sind ein Kostendeckel für Einspeiser, da viele Projekte Umrüstungen bestehender EEG-Biogasanlagen sind und Betreiber oft finanzschwächer sind; zudem bestehen Wettbewerbsnachteile ggü. geförderten Importen. Ein Anspruch auf kapazitätsverstärkende Maßnahmen bei gleichzeitig möglicher vertraglicher Flexibilität. Vorgeschlagen wird eine Kostenteilung auf gesetzliche Referenzkosten, differenziert nach Netzverstärkung, sowie eine Matrix, bei der der Einspeiseranteil mit höherer Kapazität/Auslastung sinkt. Zudem wird die volle Fortführung der Kostenwälzung („Biogas-Umlage“) inkl. Netzverstärkung gefordert und eine Nachfolge/Übergangsregelung für § 20a GasNEV angemahnt. - Umsetzung des europäischen Gaspakets muss Biomethanausbau fördern: Das HBB kritisiert den Kabinettsentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets als nicht vereinbar mit dem Ziel, Biomethaneinspeisung auszuweiten. Zentraler Kritikpunkt ist die neue Möglichkeit, Biomethan-Netzanschlüsse mit 10-jährigem Vorlauf entschädigungslos zu kündigen; dies gefährde Investitionen (Amortisation 15–20 Jahre), breche mit Investitions-/Bestandsschutz und konterkariere EU-Vorgaben. Gefordert wird, dass Trennungen nur als ultima ratio bei Gemeinwohlbegründung erfolgen, frühestens nach 20 Jahren, für Bestandsanlagen mit verlängertem Schutz (bis 2046) und ggf. mit Ausgleich von Gewinnausfällen. Weitere Punkte: Entwicklungspläne sollen am Gastransport statt an Erdgasnachfrage anknüpfen; Netzentwicklungspläne müssen erneuerbare Gas-Potenziale berücksichtigen - 10-Jährige Kappungsfrist für Biomethaneinspeiseanlagen kippen, Nachfolgeregelung zur GasNZV, GasNEV treffen.: Das Hauptstadtbüro Bioenergie kritisiert den Referentenentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets als europarechtswidrig und investitionsfeindlich. Insbesondere lehnt es die geplante 10-jährige Kappungsfrist für Netzanschlüsse von Biomethananlagen ab, da sie Investitionen gefährde und den Ausbau erneuerbarer Gase ausbremse. Gefordert wird eine Mindestlaufzeit von 20 Jahren sowie Entschädigungen bei Stilllegung. Zudem verlangt die Branche verbindliche Nachfolgeregelungen für GasNZV und GasNEV, eine faire Kostenteilung, die Sicherung der Mindestverfügbarkeit des Netzanschlusses sowie eine stärkere Ausrichtung der Netzentwicklungsplanung am künftigen Gastransport statt an der Erdgasnachfrage. - Umsetzung des europäischen Gaspakets muss Biomethanausbau fördern: Das HBB kritisiert den Kabinettsentwurf zur Umsetzung des EU-Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpakets als nicht vereinbar mit dem Ziel, Biomethaneinspeisung auszuweiten. Zentraler Kritikpunkt ist die neue Möglichkeit, Biomethan-Netzanschlüsse mit 10-jährigem Vorlauf entschädigungslos zu kündigen; dies gefährde Investitionen (Amortisation 15–20 Jahre), breche mit Investitions-/Bestandsschutz und konterkariere EU-Vorgaben. Gefordert wird, dass Trennungen nur als ultima ratio bei Gemeinwohlbegründung erfolgen, frühestens nach 20 Jahren, für Bestandsanlagen mit verlängertem Schutz (bis 2046) und ggf. mit Ausgleich von Gewinnausfällen. Weitere Punkte: Entwicklungspläne sollen am Gastransport statt an Erdgasnachfrage anknüpfen; Netzentwicklungspläne müssen erneuerbare Gas-Potenziale berücksichtigen - Bioenergie stärker einbeziehen in Ausschreibungsdesign des StromVGK: Die Bioenergieverbände bewerten den RefE zum Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätenrecht nur eingeschränkt, weil der Höchstgebotswert fehlt; ohne realistischen Höchstwert drohen Unterzeichnung und ausbleibender Kapazitätsaufbau. Positiv ist die Mindestleistung von 1 MW, weil sie auch dezentrale/aggregierte Anlagen einbindet. Kritisch ist ein starrer CO2-Grenzwert: Er könne fossile Erzeugung faktisch erlauben und setze keine ausreichenden Transformationsanreize. Stattdessen wird eine „Bio-Treppe“-Analogie gefordert: ein Mindestanteil erneuerbarer Gase. Standortkriterien sollen nicht pauschal alle früheren Gas-Standorte ausschließen; Standorte mit Biogas/Biomethan müssen zulässig bleiben, um bestehende Infrastruktur systemdienlich zu nutzen und Flexibilität zu heben. - Biomasse-Deckel in Wärmenetzen streichen & grünes Methan in der Wärmeplanung ohne Sonderhürden ermöglichen.: Das HBB kritisiert den RefE zur WPG-Novelle, weil er die leitungsgebundene Versorgung im ländlichen Raum strukturell unterschätzt: Kommunen sollen verpflichtend prüfen, ob Wärmenetze nach § 22a Abs. 2 geeignet sind und bei positivem Ergebnis „Prüfgebiet Wärmenetz“ ausweisen. Zudem sollen die pauschalen Biomassebegrenzungen in großen Wärmenetzen für neue Netze und für 2045 ersatzlos gestrichen werden. Für „grünes Methan“ fordert das HBB den Abbau unverhältnismäßiger Anforderungen (u. a. Wegfall/Überarbeitung der „Wirtschaftlichkeits“-Hürde) sowie die Streichung des bundeslandspezifischen Bedarfs-/Potenzialabgleichs (§ 28 Abs. 5 Satz 2). Außerdem wird eine Präzisierung der Holzbiomasse-Definition und die Einstufung biogenen Wasserstoffs als EE-Energieträger gefordert. - Bio-Treppe im GModG muss jährlich anwachsen & unnötige Restriktionen für Biomasse im Ordnungsrecht streichen.: Die Bioenergieverbände begrüßen das Ziel, den Rechtsrahmen für Gebäude flexibler und praxistauglicher zu machen, kritisieren jedoch zentrale Punkte des Entwurfs: Durch die Streichung der bisherigen Bio-Treppe im GEG und das spätere Greifen der neuen Treppe entsteht eine Regelungslücke für seit 1.1.2024 installierte Öl-/Gasheizungen; diese seien in die neue Bio-Treppe zu überführen. Die Bio-Treppe soll darüber hinaus jährlich steigen und bis 2045/100% reichen. Importiertes, im Herkunftsland bereits signifikant gefördertes Biomethan soll nicht anrechenbar sein; außerdem werden Anpassungen bei PEF/Emissionswerten sowie BEW/BEG/KfN gefordert.

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