RheinEnergie AG
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RheinEnergie AG
Tätigkeit: Sonstiges Unternehmen
Die RheinEnergie ist ein in Köln und der rheinischen Region beheimateter, bundesweit aktiver Energiedienstleister. Sie ist seit 150 Jahren aktiv für die Menschen und Betriebe im Rheinland und ist auch für morgen gut aufgestellt: Neben Energie und Trinkwasser liefert sie zahlreiche Energielösungen für Privatleute, Gewerbe und Industrie. Kernfeld sind Kooperationen mit Unternehmen aus der Region und bundesweit. Damit hat sie sich sicher im deutschen Energiemarkt positioniert. Die positiven Aspekte der rheinischen Heimat wie Offenheit und Kontaktfreude setzt sie ein, um die Wirtschaftskraft unserer Partner zu stärken.
Dabei bleibt sie den Unternehmen und Menschen in der rheinischen Region eng verbunden. In Köln und Umland ist die RheinEnergie einer der bedeutendsten Wirtschaftsfaktoren und leistet damit zusammen mit ihren Schwesterunternehmen im Stadtwerke Köln Konzern einen erheblichen Beitrag für die Lebensqualität aller Bürgerinnen und Bürger.
Im Rahmen der Interessenvertretung nutzen wir folgende Formate:
Führen von Gesprächen auf Parlaments- und Fachebene (Ministerien)
Versand von Positionspapieren
Vorbereitung von Stellungnahmen bzw. Änderungsvorschlägen zu Gesetzentwürfen
Teilnahme an Fachveranstaltungen mit politischen Vertretern der Bundesebene
Die RheinEnergie betreibt ihre Interessenvertretung in erster Linie über Interessenverbände, in denen sie Mitglied ist. Daher betrifft der überwiegende Teil der Ausgaben für Interessenvertretung die Mitgliedsbeiträge für diese Verbände. Daneben hat die RE eine Vertretung in Berlin zur Wahrnehmung ihrer Interessen auf Bundesebene.
Interessenbereiche: Energienetze; Sonstiges im Bereich "Energie"; Erneuerbare Energien; Fossile Energien; Allgemeine Energiepolitik; Sonstiges im Bereich "Umwelt"; Klimaschutz; Immissionsschutz; Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz
Regelungsvorhaben:
- Anpassung EnWG: Kontinuierliche Begleitung der Gesetzesvorhaben, damit die nationale Umsetzung des EU-Gaspaketes zügig gelingt. Dies umfasst insbesondere die Umsetzung der Artikel 56 und 57 der EU-Gasrichtlinie, die die Entwicklungsplanung für Wasserstoffverteilernetze und die Stilllegungs- bzw. Transformationsplanung für Gasverteilernetze betreffen. Ebenso wichtig ist die Umsetzung der Entflechtungsregelungen für Wasserstoffnetzbetreiber sowie die Anpassung und Ergänzung der Definitionen im Energiewirtschafts-gesetz (EnWG).
- Verlängerung KWK-G: Verlängerung der Laufzeit des Gesetzes
- Abbau von Hemmnissen für den Ausbau der Wärmenetze in der WärmeLV i. V. m. § 556c BGB: Abbau der Hemmnisse für den Ausbau der Wärmnetze unter Berücksichtigung des Mieterschutzes, um die Klimaschutzziele der Bundesregierung zu unterstützen
- Änderung des Wärmeplanungsgesetzes (WPG) für eine technologieoffene und kosteneffiziente Dekarbonisierung der Wärmeversorgung: Aufbau von Rahmenbedingungen für eine technologieoffene und kosteneffiziente Dekarbonisierung der Wärmeversorgung zur Erreichung der klimaschutzziele auf den jeweiligen politischen Ebenen.
Die gesetzlichen Dekarbonisierungsquoten für Wärmenetze sollten betreiberbezogen statt netz-bezogen erfüllt werden können. Eine Saldierung über alle Netze eines Betreibers vermeidet ineffiziente Investitionen. Die Dekarbonisierungsziele müssen dafür nicht angepasst werden.
- Änderung des GEG zwecks Abbau von Hemmnissen und Anpassung der Übergangsfristenbei bei Neu- und Ausbau eines Wärmenetzes: Beitrag zum Erreichen der Klimaschutzziele im Gebäudesektor
Abbau von Hemmnissen und Verzahnung der relevanten rechtlichen Rahmenbedingungen insb. Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze
- BEHG Evaluierung, Weiterentwicklung, Zusammenführung mit ETS II: Weiterentwicklung des Gesetzes und ggf. Zusammenführung mit ETS II
- Verbesserung der finanziellen Anreize im EEG: Auskömmliche Gestaltung der EE-Projekte und Sicherung der Systemstabilität
- Verbesserung der Stromnetzregulierung: Netzinvestitionen wettbewerbsfähiger machen, mehr Verursachungsgerechtigkeit in den Netzentgelten,
Neue Finanzierungsinstrumente entwickeln, Kostenpflichtige Netzkapazitätsprüfungen sowie Verfallsklauseln bzw. Pönalen und Standardisierung und Genehmigungsfiktion für Leitungsbau
- Novellierung des Energieeffizienzgesetzes: Novellierung des Energieeffizienzgesetzes mit dem Ziel die Nutzungsverpflichtung von Abwärme beizubehalten, Ausnahmetatbestände zu erweitern, Anpassung der Mengendefinition und des Zeitraums mit Blick auf das regionale Umfeld.
- Nachfolgeregelung und Umgang des EnWG mit Kundenanlagen: Nachfolgeregelung und Umgang des EnWG mit Kundenanlagen, damit ein möglichst unveränderter Weiterbetrieb der Kundenanlagen gewährleistet wird.
- Anpassung des BauGB hinsichtlich Genehmigungen und Vereinfachung der Planung: Anpassung BauGB um die Genehmigungen für den Ausbau von Wärmenetzen, Photovoltaik und Windenergie an Land zu beschleunigen und zu vereinfachen. Darüber hinaus sollen Elektrolyseure sowie Anlagen zur Speicherung von Strom, Wärme oder Wasserstoff in weiterem Umfang als bislang von der Außenbereichsprivilegierung erfasst werden. Außerdem wird die Direktbelieferung von Verbrauchern durch Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien künftig an Bedeutung gewinnen. Zur Unterstützung dieser Entwicklung sollte ein eigenständiger bauplanungsrechtlicher Privilegierungstatbestand eingeführt werden.
- Keine Einschränkung beim Repowering von Windenergieanlagen: Einschränkungen beim Repowering von Windenergieanlagen würden den Ausbau der Windenergie unmittelbar verlangsamen, die Flächeneffizienz verschlechtern und die Investitionssicherheit bereits begonnener Projekte beeinträchtigen. Wir schlagen vor, die entsprechenden Passagen (§ 236 Abs. 3 Satz 2 Punkt 3 BauGB-E sowie § 249 Abs. 3 Satz 2 Punkt 3 BauGB-E) zu streichen.
- Änderungen am Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetze: Ziel ist es, die Perspektive eines Verteilnetzbetreibers einzubringen, mit einem Fokus auf Kostenbegrenzung und einer besseren Systemintegration.
- Praxistaugliche Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes; Anpassung des § 32 WPG: Die aktuelle Fassung des Gesetzentwurfs führt zu einem Widerspruch zwischen den Vorgaben des WPG und den Regelungen der BEW. Dies kann zu Rechtsunsicherheiten für laufende Transformationsplanverfahren führen. Zur Vermeidung dieser Auswirkungen sollte die bestehende Abstimmung zwischen WPG und BEW gesetzlich klargestellt werden. Vereinfachungen bei den Meldepflichten nach § 32 WPG im Rahmen der laufenden Novellierung sowie mittelfristige Änderungsmöglichkeiten zu den Regelungen des § 29 WPG, sowie das Angebot zum fachlichen Austausch, möglichen Anpassungen des WPG und zur Bereitstellung von Informationen aus der kommunalen Wärmeplanung und Großwärmepumpenprojekten.
- Änderung der IAA sodass Klimaschutz- und Industrieziele verfolgt werden, ohne öffentliche geprägte Energieunternehmen zu benachteiligen: Ziel der Interessenvertretung ist es, dass sich die Bundesregierung für eine Anpassung des IAA einsetzt. Es sollen faire Wettbewerbsbedingungen zwischen öffentlichen und privaten Unternehmen erhalten bleiben, zusätzliche Kosten und Bürokratie reduziert werden,
der Ausbau der Energie- und Netzinfrastruktur nicht verteuert oder verzögert wird und industriepolitische Ziele stärker über Förderprogramme und Investitionsanreize statt über Vergabevorgaben erreicht werden.
Relationen
Keine Relationen.